I. Sachverhalt. II. Frage. 2. In welchem Gemeinschaftsverhältnis müssen die Ehegatten im Grundbuch eingetragen werden? III.

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 15; GBO 32, 47 Norwegen; gesetzlicher Güterstand, Grundbucheintragung I. Sachverhalt Ein norwegischer Staatsangehöriger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen. Die Eheschließung fand vor dem statt. Ein Ehevertrag wurde zwischen den Ehegatten bisher nicht geschlossen. Die Ehegatten haben ein in Deutschland belegenes Grundstück erworben; dabei erfolgte der Erwerb in Gütergemeinschaft norwegischen Rechts. Das zuständige Amtsgericht hat gegen die Eintragung der Ehegatten in Gütergemeinschaft norwegischen Rechts Bedenken erhoben, weil es sich bei dem gesetzlichen Güterstand norwegischen Rechts in der Fassung vom gem. dem geltenden Gesetz Nr. 47 v um eine Art Zugewinngemeinschaft handele. Nach 31 Abs. 3 des EheG werde ein von den Eheleuten gemeinsam erworbenes Grundstück nach norwegischem Recht deren Miteigentum. Das Grundbuchamt ließ offen, ob es das EheG in der Fassung vom auch dann für anwendbar hält, wenn die Käufer die Ehe vor dem geschlossen haben. II. Frage 1. In welchem Güterstand leben die Ehegatten? 2. In welchem Gemeinschaftsverhältnis müssen die Ehegatten im Grundbuch eingetragen werden? 1. Anwendbares Güterrecht III. Zur Rechtslage Die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe unterliegen gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB dem Recht, das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 EGBG anwendbar war. Sofern die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ist ersatzweise darauf abzustellen, wo die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Da die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen hatten, führt die Verweisung gem. Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB im vorliegenden Fall zur Anwendung des norwegischen Rechts. Gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB wird nicht unmit- Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: sc gut0702 r3/14129.doc

2 Seite 2 telbar das norwegische materielle Güterrecht berufen, sondern das norwegische Kollisionsrecht über die güterrechtlichen Wirkungen. Aus norwegischer Sicht beurteilt sich das auf die güterrechtlichen Folgen der Ehe anwendbare Recht in Anknüpfung an den ersten Ehewohnsitz der Ehegatten (Bermann/Ferid- Frantzen, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Norwegen, Stand: , S. 18; Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 406). Nach herkömmlicher Auffassung (vgl. Frantzen, Die Stellung des überlebenden Ehegatten im internationalen Ehegüter- und Erbrecht, dargestellt an deutsch-norwegischen Sachverhalten, 1999, S. 52 ff, Schotten, Rn. 406) wird das Ehegüterstatut als unwandelbar betrachtet, so dass eine spätere Verlegung des Wohnsitzes unbeachtlich ist. Zwar wird das Unwandelbarkeitsprinzip in der norwegischen Literatur zunehmend kritisiert (vgl. dazu Frantzen,.a.a.O.); jedoch ist aus der Sicht der Praxis davon auszugehen, dass nach herrschender Auffassung in Norwegen weiterhin an dem Unwandelbarkeitsprinzip festgehalten wird. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehegatten im Güterstand des norwegischen Rechts leben. 2. Der gesetzliche Güterstand des norwegischen Rechts a) Güterstand bis zum Bis zum galt in Norwegen als gesetzlicher Güterstand eine Verbindung von Gütertrennung und Gütergemeinschaft, die sog. aufgeschobene Gütergemeinschaft (Bergmann/Ferid-Frantzen, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Norwegen, S. 23). In der Literatur wird nicht selten verallgemeinernd von einer Gütergemeinschaft gesprochen (Schotten, Rn. 406, S. 348; Revillard, droit international privé et partique notariale, 5. Aufl. 2001, S. 175: communauté de biens ). Diese pauschale Einordnung als Gütergemeinschaft entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Regelungen des norwegischen Güterrechts. Vielmehr enthält der Güterstand Elemente der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, was sich anhand der Regelungsmaterien eines Güterstandes darstellen lässt: aa) Auswirkung der Eheschließung auf die dingliche Zuordnung der Vermögensgegenstände der Ehegatten Der Güterstand bestimmt in erster Linie, ob die Eheschließung Auswirkungen auf die Eigentumszuordnung der Vermögensgegenstände der Ehegatten während der Ehe hat. Dies betrifft zum einen die Vermögenswerte, die bereits vor Eheschließung einem Ehegatten gehörten. Das Güterrecht bestimmt demnach u. a., ob diese Vermögenswerte infolge der Eheschließung gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden oder dem Ehegatten, dem sie vor Eheschließung gehörten, verbleiben. Zum anderen bestimmt das Ehegüterrecht, ob Vermögenswerte, die während der Ehe von einem oder beiden Ehegatten erworben werden, gemeinschaftliches (gebundenes) Vermögen der Ehegatten werden. Man kann diesen Regelungsbereich stichwortartig mit dem englischen Begriff effect of marriage on property umschreiben. Diese Frage ist beispielsweise kennzeichnend für die angloamerikanischen Rechtsordnungen, die unter dem Ehegüterrecht nur die Auswirkung der Eheschließung auf die Eigentumszuordnung der Vermögensgegenstände der Ehegatten verstehen. Bei dem bis 1993 geltenden Güterstand des norwegischen Rechts hatte die Eheschließung keine Auswirkung auf die Eigentumszuordnung der Vermögensgegen-

3 Seite 3 stände der Ehegatten. Die vorehelichen Vermögensgegenstände verblieben demjenigen Ehegatten, dem sie gehörten, wohingegen auch ein Ehegatte während bestehender Ehe Vermögenswerte zum Alleineigentum erwerben konnte. Unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung der Eheschließung auf die Zuordnung des Eigentums an Vermögensgegenständen der Ehegatten stand demnach der gesetzliche Güterstand des norwegischen Rechts bis zum der Gütertrennung gleich. bb) Verteilung des ehelichen Vermögens bei Ehescheidung Der zweite Regelungspunkt des Ehegüterrechts aus der überwiegenden Sicht des kontinentalen europäischen Rechts besteht darin, ob bei Ehescheidung die den Ehegatten jeweils gehörenden Vermögensgegenstände unter ihnen geteilt werden. Die Teilung kann durch eine gegenständliche Zuordnung der Vermögenswerte durch richterlichen Spruch erfolgen oder durch Begründung eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs, wie dies beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts vorgesehen ist. Zu beachten ist, dass nicht alle Rechtsordnungen die Aufteilung des Ehevermögens als Frage des Güterrechts betrachten, sondern diese Frage teilweise scheidungsrechtlich einordnen. Der bis zum geltende gesetzliche Güterstand sah eine Aufteilung des Ehevermögens ähnlich der deutschen Gütergemeinschaft vor. Anders als beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründeten die Vermögenswerte nicht nur eine Bilanzposition in einem durchzuführenden schuldrechtlichen Zugewinnausgleich, sondern wurden auch gegenständlich durch richterlichen Akt verteilt. Dabei wurden alle Vermögenswerte der Ehegatten (soweit es sich nicht um von der Verteilung ausgenommenes Vorbehaltsgut handelte) zusammengelegt, und in der Weise geteilt, dass jedem Ehegatten oder seinen Rechtsnachfolgern (Erben) eine Hälfte dieses Gesamtvermögens zufiel (vgl. Frantzen, Die Stellung des überlebenden Ehegatten im internationalen Ehegüterund Erbrecht, dargestellt an deutsch-norwegischen Sachverhalten, 1999, S. 13, Fn. 33). Wegen der grundsätzlichen Erfassung aller Vermögenswerte, also auch der vorehelichen Vermögenswerte und der während der Ehe ererbten und schenkweise erhaltenen Vermögensgegenstände, wurde das Verteilungssystem bei Ehescheidung als der Gütergemeinschaft vergleichbar betrachtet. cc) Einordnung des gesetzlichen Güterstandes norwegischen Rechts als Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft Die vorstehenden Ausführungen (vgl. aa und bb) zeigen, dass eine rein begriffliche Einordnung des gesetzlichen Güterstands norwegischen Rechts in der Fassung vor dem als Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu Fehlvorstellungen verleiten kann. Es kommt auf die Regelungsmaterie an, unter welcher ein Güterstand betrachtet wird, um ihn begrifflich einordnen zu können. Da der gesetzliche Güterstand des norwegischen Rechts in der bisherigen Fassung bis zum sowohl Elemente der Gütertrennung (was die Frage der Eigentumszuordnung der Vermögensgegenstände während der Ehe betrifft) als aus Elemente der Gütergemeinschaft enthielt (was die Art und Weise der Verteilung des ehelichen Vermögens bei Ehescheidung betrifft), muss für eine vergleichende Betrachtung auf die in Frage stehende Regelungsmaterie abgestellt werden. Geht es um die Frage des Eigtentumserwerbs der Ehegatten während bestehender Ehe, so spielen die Verteilungsregelungen bei Scheidung (dazu oben bb) keine Rolle;

4 Seite 4 vielmehr ist nur auf diejenigen Vorschriften abzustellen, die die Frage der Vermögenszuordnung während bestehender Ehe regeln (dazu oben aa). b) Gesetzlicher Güterstand des norwegischen Rechts nach dem Der gesetzliche Güterstand des norwegischen Rechts in der Fassung ab dem hat an der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen der Zuordnung des Eigentums an den Vermögensgegenständen der Ehegatten (vgl. dazu oben Buchstabe a aa) und dem Teilungsmechanismus bei Ehescheidung (dazu Buchstabe a bb) strukturell nichts geändert. Insbesondere ist es bei dem Grundsatz geblieben, dass die Vermögenswerte infolge der Eheschließung nicht gemeinschaftliches Vermögen werden. Jeder Ehegatte ist also während der Ehe Eigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (Bergmann/Ferid-Frantzen, a. a. O., S. 23). Insofern hat sich gegenüber dem bisherigen Güterstand in der Fassung vor dem nichts geändert. Ein Unterschied in dem neuen gesetzlichen Güterstand ab dem besteht in dem Verteilungsmechanismus bei Ehescheidung und sonstiger Auflösung der Ehe (dazu oben a bb). Nach Ansicht von Frantzen (Die Stellung des überlebenden Ehegatten im internationalen Ehegüter- und Erbrecht, dargestellt an deutsch-norwegischen Sachverhalten, 1999, S. 13) entspricht dieser Verteilungsmechanismus eher den Bestimmungen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft als dem ehevertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Zwar bestimmt 58 Abs. 1 des EheG weiterhin, dass das gesamte Vermögen der Ehegatten im Ausgangspunkt in gleiche Teile geteilt wird, nachdem die Schulden gem. 48 Abs. 2 und 3 abgezogen sind. Gem. 59 Abs. 1 EheG kann jedoch ein Ehegatte verlangen, dass der Wert des Vermögens, das er beim Eintritt des Güterstandes hatte, nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden muss. Damit verbleibt dem Ehegatten das Anfangsvermögen im vollen Umfang, was der Regelung des 1374 Abs. 1 BGB für die Zugewinngemeinschaft entspricht. Weiterhin kann nach 59 Abs. 1 EheG ein Ehegatte verlangen, die während der Ehe erworbenen Schenkungen oder Erbschaften zu behalten, was der Verteilungsregel des 1374 Abs. 2 BGB beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts entspricht. Die Herausnahme von verteilungsfähigen Vermögensgegenständen lassen ein Vergleich mit der Verteilungsregel der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts zu. Allerdings ist zu beachten, dass eine Übereinstimmung mit der Zugewinngemeinschaft nur insofern besteht, als es um die Frage geht, welche Vermögensgegenstände überhaupt in die Teilung einzustellen sind. Dagegen unterscheidet sich der gesetzliche Güterstand des norwegischen Rechts weiterhin vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts dahingehend, dass nach norwegischem Recht eine gegenständliche Verteilung der Vermögenswerte vorgenommen wird, wohingegen die verteilungsfähigen Vermögenswerte nach deutschem Recht lediglich eine Bilanzposition in einem schuldrechtlich durchzuführenden Zugewinnausgleich darstellen. Daher wird die Verteilungsregel des norwegischen Güterrechts den Bestimmungen der Gütergemeinschaft des deutschen Rechst näher stehen, weil das Teilungsrecht der Gütergemeinschaft vergleichbare Vorschriften wie 59 Abs. 1 norwegisches EheG und 1374 BGB enthält und vom Grundsatz der gegenständlichen Verteilung des Gesamtgutsvermögens ausgeht. Nach 1477 Abs. 2 S. 2 BGB kann jeder Ehegatte gegen Ersatz des Wertes die Gegenstände übernehmen, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. Unabhängig von diesem Übernahmerecht gibt 1478 BGB je-

5 Seite 5 dem Ehegatten für den Fall der Ehescheidung vor Beendigung der Auseinandersetzung das Recht, den Wert dessen zurückzuverlangen, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Als eingebracht in diesem Sinne sind die Gegenstände anzusehen, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben oder die er während des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung zum Gesamtgut erworben hat (Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarung, 4. Aufl. 2000, Rn. 525). Da das Übernahmerecht hinsichtlich eingebrachter Gegenstände nach 1477 Abs. 2 BGB und der Anspruch auf Werterstattung für eingebrachte Gegenstände nach 1478 BGB nebeneinander ausgeübt werden können (Langenfeld, Rn. 526; BGH FamRZ 1982, 991; BGH FamRZ 1986, 40, 41), entspricht die Gütergemeinschaft im wirtschaftlichen Ergebnis der Zugewinngemeinschaft (Langenfeld, Rn. 522). Daher bedarf es einer sorgfältigen Analyse des ausländischen Güterrechts, bevor man Begriffsvorstellungen des deutschen Rechst (Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft) auf die Regelung des ausländischen Güterrechts überträgt. Der gesetzliche Güterstand des norwegischen Rechts in der Fassung ab dem unterscheidet sich somit von dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Güterrecht nur insofern, als die Verteilung des Vermögens bei Scheidung oder sonstiger Auflösung der Ehe sog. privilegiertes Vermögen unberücksichtigt lassen kann. Eine schlagwortartige Einordnung des Güterstandes als Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ist nur schwer möglich, weil der gesetzliche Güterstand des norwegischen Rechts Elemente beider Güterstände im Sinne des deutschen Rechts enthält: Hinsichtlich der Frage, ob die Eheschließung Auswirkungen auf die Zuordnung des Eigentums an Vermögensgegenständen hat, entspricht der gesetzliche Güterstand des norwegischen Rechts der deutschen Gütertrennung, wohingegen die Regelungen der Teilung des ehelichen Vermögens bei Ehescheidung oder sonstiger Auflösung der Ehe den Vorschriften der Gütergemeinschaft des deutschen Rechts (vgl Abs. 2, 1478 BGB) und hinsichtlich der Frage des verteilungsfähigen Vermögens den Vorschriften der Zugewinngemeinschaft (vgl BGB) entspricht. Für die Frage der Eintragung der Ehegatten im Grundbuch wird jedoch nur der erste Bereich des Güterrechts, die Frage der Auswirkung der Eheschließung auf die Zuordnung des Eigentums an den Vermögensgegenständen ( effect of marriage on property ) eine Rolle spielen (vgl. dazu nachfolgend 3.). c) Eheschließung vor dem Nach 94 Ziff. 1 des norwegischen Ehegesetzes ist die Neufassung zum in Kraft getreten. Eine Übergangsbestimmung für Ehen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, enthält 94 Ziff. 2 EheG. Danach gelten die Bestimmungen über die Rechte der Ehegatten bei der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der Scheidung und über die Teilung nicht, wenn Umstände nach 60 EheG vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eintreten. Da das Güterrecht in der Fassung v hinsichtlich der Frage der Zuordnung des Eigentums während der Ehe keine Änderung im Vergleich zu der bis zum geltenden Rechtslage beinhaltet (dazu oben b), bedurfte es auch insofern keiner eigenen Übergangsbestimmung. Die Übergangsbestimmung betrifft demnach lediglich die Frage der Teilung des ehelichen Vermögens bei Ehescheidung oder sonstiger Auflösung der Ehe. Daher gilt für den Güterstand der Ehegatten das neue Recht der Teilungsregelung bei Auflösung der Ehe in der Neufassung des Gesetzes v

6 Seite 6 3. Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses beim Eigentum im Grundbuch ( 47 GBO) a) Der Zweck des 47 GBO Nach herkömmlicher Auffassung hat 47 GBO den Zweck, die Verfügungsbefugnis des einzelnen Berechtigten über das Recht zu kennzeichnen (Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl. 2002, 47 Rn. 1; Meikel/Böhringer, 47 GBO Rn. 1). Der sachenrechtliche und grundbuchverfahrensrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordere daher, dass Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses im Grundbuch angegeben werden (BGH NJW 1997, 3235; Demharter, Rn. 1). Dieser Auffassung hat Wegmann (Bauer/v. Oefele, Grundbuchordndung, 1999, 47 Rn. 9) zu Recht widersprochen, da es beim Gemeinschaftsverhältnis am Eigentum in erster Linie nicht um die Verfügungsbefugnis geht, da diese auch konkret im Grundbuch eingetragen werden müsste (beispielsweise bei der GbR der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung). Vielmehr geht es bei der Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses nach 47 GBO um die Frage der rechtlichen Verselbständigung der Eigentumsanteile der Berechtigten und damit um die Frage, ob über die Eigentumsbeteiligung selbständig verfügt werden kann oder nicht. Eng damit zusammen hängen die Vermutungs- und Gutglaubenswirkungen nach 891 ff. BGB (Wegmann, in: Bauer/v. Oefele, & 67 GBO, Rn. 20). Beim Eigentum kommen nur zwei Gemeinschaftsverhältnisse des deutschen Rechts in Betracht (Wegmann, in Bauer/v. Oefele, 47 GBO Rn. 36): - das Bruchteilseigentum ( 741 ff., 1008 ff. BGB), bei dem eine freie Veräußerlichkeit der Eigentumsbeteiligung gegeben ist ( 747 S. 1 BGB), sowie - das Gesamthandseigentum, bei dem die Eigentumsbeteiligung nicht veräußerlich ist ( 719 Abs. 1, 1419 Abs. 1, 2033 Abs. 2 BGB). b) Übertragung auf ausländische Güterstände Leben die Ehegatten in einem ausländischen Güterstand, so kommt es für die Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses nach 47 GBO ausschließlich darauf an, ob die Eigentumsbeteiligung an dem Grundstück nach dem für Ehegatten geltenden Güterrecht frei veräußerlich ist oder nicht (vgl. dazu oben Buchstabe a). Demnach sind die Ehegatten in einer Gesamtgemeinschaft einzutragen, wenn die Veräußerung des Anteils an der Immobilie nach dem Güterrecht nicht möglich ist. Sieht das ausländische Güterrecht eine solche gesetzliche Unveräußerlichkeit nicht vor, so sind die Ehegatten gem. 741 ff. BGB, 1008 ff. BGB zu Bruchteilen im Grundbuch einzutragen. Keine Rolle spielen insofern güterrechtliche oder eherechtliche Verfügungsbeschränkungen, wonach die Verfügung über das Familienwohnheim nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich ist: Bei solchen Veräußerungsbeschränkungen geht es nicht um die generelle Veräußerlichkeit der Eigentumsbeteiligung, sondern um einen spezifischen Schutz des anderen Ehegatten, auf den dieser auch verzichten kann. Sofern die Eigentumsbeteiligung von Gesetzes wegen nicht veräußerlich ist, steht diese Rechtsfolge auch nicht zur Disposition der Ehegatten, wie dies beispielsweise bei den Gesamthandsgemeinschaften des BGB der Fall ist. Nach 31 Abs. 1 des norwegischen Ehegesetzes bewirkt die Ehe keine Verfügungsbeschränkung über das Vermögen, das der Ehegatte bei Eingehung der Ehe besitz oder sogar später erwirbt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Aus 36 des norwegischen Ehegesetzes, der die Verfügungsbefugnisse der Ehegatten über das ihm gehörende Vermögen auf das Miteigentum ausdehnt, ist abzuleiten, dass nach norwegischem Recht die Miteigentumsbeteiligung frei veräußerlich ist. Demnach liegt eine Vergemein-

7 Seite 7 schaftung des ehelichen Vermögens nicht vor, so dass die Ehegatten nicht in der Form einer Gütergemeinschaft, sondern als Miteigentümer zu Bruchteilen im Grundbuch einzutragen sind.

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