Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
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- Oswalda Winter
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1 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 6 Streit in der Weisswaren-Branche 29. März 2018 RA Dr. Maissen
2 Evaluation Übungen OR BT oder Direktlink: RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 2
3 Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 5 (1/2) Entscheidbaum zu (Hilfe-)leistungen Einigung oder Eigenmacht? Rechtsbindungswillen? Fremdgeschäftsführungswille? Ja, Vertrag Nein, Gefälligkeit Ja, echte berechtigte GoA, sofern geboten echte unberechtigte GoA, sofern nicht geboten Nein, unechte gutgläubige GoA unechte bösgläubige GoA Seite 3
4 Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 5 (2/2) Merksätze ohne Rechtsbindungswille kein Vertrag ohne Eigenmacht keine GoA Ansprüche aus Gefälligkeit Grundsatz: ausservertragliche Grundlagen, da kein Vertrag vorliegt Anspruch des Helfers: gem. BGer OR 422 I analog (für anderen Schaden) Anspruch des Geholfenen: gem. BGer OR 41 I mit diligentia quam in suis Seite 4
5 Küchenblitz? Weisswaren räumt ein: Bezugsrecht und Alleinvertriebsrecht Absatzförderungspflicht Lieferpflicht Abnahme- und Zahlungspflicht Kaufverträge RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 5
6 Nominatverträge: gesetzlich geregelte Vertragstypen typische Verträge (z.b. Kaufvertrag, Werkvertrag) gesetzlich geregelte Mischverträge (z.b. Werklieferungsvertrag, OR 365 I) typische Verträge mit Beimischung (z.b. Kaufvertrag mit Montageverpflichtung) Innominatverträge: Verträge, die sich nicht einem gesetzlich geregelten Vertragstypus zuordnen lassen; im OR gilt Typenfreiheit: gemischte Verträge: schwergewichtig aus Elementen von Nominatverträgen Verträge eigener Art (sui generis) RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 6
7 1x - Tätigkeit Dauervertrag Vermittlung Abschlüsse Rechtswissenschaftliche Fakultät Abschluss von Verträgen in fremdem Namen, auf fr. Rechn. in eigenem Namen, auf fr. Rechn. in eigenem Namen, auf eig. Rechn. Nachweismäkler X Vermittlungsmäkler X X Vermittlungsagent X X Abschlussagent X X Kommissionär X X Alleinvertreter X X Franchising X X RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 7
8 Frage 2: Darf W die Zahlung verweigern? Rechtswissenschaftliche Fakultät Küchenblitz Alleinvertriebsvertrag (Rahmenvertrag) Weisswaren räumt ein: Bezugsrecht und Alleinvertriebsrecht Absatzförderungspflicht Lieferpflicht Abnahme- und Zahlungspflicht Kaufverträge RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 8
9 Voraussetzungen OR 82 (vollkommen) zweiseitiger Vertrag Austauschverhältnis zwischen Leistungen beide Leistungen sind fällig und der belangte Schuldner ist nicht vorleistungspflichtig (Ausnahme: es steht fest, dass der Gläubiger nicht erfüllen wird) der fordernde Gläubiger hat die Leistung nicht/nicht gehörig erbracht und zeigt auch keine Erfüllungsbereitschaft (durch vertragskonformes Anbieten der Leistung) Leistungsverweigerungsrecht des belangten Schuldners: Einrede des nicht erfüllten Vertrags (dilatorische Einrede) RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 9
10 Küchenblitz räumt ein: Bezugsrecht und Alleinvertriebsrecht Lieferpflicht Alleinvertriebsvertrag (Rahmenvertrag) OR 82 OR 82 OR 82? Weisswaren Absatzförderungspflicht Abnahme- und Zahlungspflicht RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 10
11 Lösungsvarianten I. Leistungsverweigerung ist zulässig (Verschmelzung Doppelsynallagma + Vertragsverletzung kann bewiesen werden) Blick in die Zukunft, bei Auflösung Vertrag gilt: 1. K behält Anspruch auf Kaufpreis 2. ausschliessliches Vertriebsrecht entfällt, kein OR 82 mehr, aber OR 97 I wenn Schaden (+) II. Leistungsverweigerung ist nicht zulässig (keine Verschmelzung Doppelsynallagma oder kein genügender Beweis Vertragsverletzung) W gerät in Verzug, OR 102 ff., insbesondere OR 214 RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 11
12 OR 214 Verzug im kaufmännischen Verkehr Rechtswissenschaftliche Fakultät OR 214 I und II nur bei Praenumerando-Kauf und Barkauf (Zug um Zug) Rücktrittsrecht «ohne Weiteres», d.h. OR AT, da keine Nachfrist notwendig! OR 214 III nur bei Kreditkauf! Käufer muss sich Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehalten haben h.l. sogar nur bei vereinbartem, nicht jedoch beim faktischen Kreditkauf! welche Bestimmung wird anwendbar, wenn OR 214 III nur bei vereinbartem? 1. Meinung: OR 214 I ohne Nachfrist anwenden 2. Meinung: OR 107 II mit Nachfrist anwenden RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 12
13 Kündigung aus wichtigem Grund I Allgemeiner Rechtsgrundsatz für Dauerverträge Voraussetzungen: wichtiger Grund: objektive Umstände, Fortsetzung Vertrag bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar keine Verwirkung durch Zuwarten oder anderes Verhalten RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 13
14 Kündigung aus wichtigem Grund II Kontroverse um die Rechtsfolge der Kündigung, falls der wichtige Grund fehlt: unwirksame Kündigung (BGer) (gemäss allg. vertragsrechtlichen Grundsätzen; BGE 133 III 360) wirksame Kündigung (Teil der Lehre) dafür Schadenersatz und «Strafe» (vgl. z.b. OR 337c/337d zum Arbeitsvertrag; gilt kraft OR 418r II auch für Agenturvertrag) RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 14
15 Vss (Vorgehen) und Folge Kundschaftsentschädigung 1. Analoge Anwendung von OR 418u? (BGE 134 III 497 ff.) Eingliederung in die Verkaufsorganisation des Lieferanten Übergang des Kundenstamms auf den Lieferanten bei Vertragsbeendigung 2. Tatbestandsvoraussetzungen von OR 418u Vertragsauflösung nicht durch Alleinvertreter zu vertreten (Abs. 3) wesentliche Erweiterung des Kundenkreises durch Alleinvertreter erhebliche Vorteile für den Lieferanten nach Vertragsauflösung Entschädigung ist nicht unbillig angemessene Entschädigung (abzüglich Kosten; netto), maximal ein Jahresgewinn (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 15
16 Kriterien Eingliederung in die Verkaufsorganisation gem. BGer Rechtswissenschaftliche Fakultät Einsichts- und Auskunftsrechte in die Geschäftsbücher Pflicht zu (allerdings kleinem) Mindestvorrat (wenige) Vorgaben für die Gestaltung des Verkaufslokals keine Mindestabnahmepflicht (allerdings Mindestvorrat) keine Pflicht zur Übermittlung von Kundendaten keine Pflicht zu grösseren Investitionen nur generelle Absatzförderungspflicht, keine klaren Vorgaben (insbes. zu Werbeauftritt) kein Recht des Lieferanten zu einseitigen Vertragsänderungen bzgl. Preis und Lieferbedingungen RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 16
17 Kriterien Übergang Kundenstamm nachvertragliches Konkurrenzverbot? Zugriff des Lieferanten auf die Kundendaten? Sogwirkung der Marke? RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 17
18 Tatbestandsvoraussetzungen von OR 418u Vertragsauflösung nicht durch Alleinvertreter zu vertreten (Abs. 3) wesentliche Erweiterung des Kundenkreises durch Alleinvertreter erhebliche Vorteile für den Lieferanten nach Vertragsauflösung Entschädigung ist nicht unbillig RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 18
19 Innominatvertragsrecht Überblick Rechtsanwendung im Fall 1. OR AT: a. OR 82 für Verweigerung der Zahlung b. OR 102 ff. für Verzug 2. OR BT: a. Kaufvertragsrecht: OR 213 für Fälligkeit, OR 214 für Verzug kaufm. Verkehr b. Arbeitsrecht: Anwendbarkeit von OR 337c Gedanken geprüft c. Agenturvertragsrecht: OR 418u für Kundschaftsentschädigung 3. allgemeine Rechtsgrundsätze: Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen RA Dr. iur. Eva Maissen Seite 19
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