Textliche Festsetzungen
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- Anton Kästner
- vor 5 Jahren
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1 Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 78 "Otterkamp III" (rechtskr ) 1.) Planungsrechtliche Festsetzungen nach 9 BBauG und BauNVO a) Art der baulichen Nutzung Gemäß 1 Abs. 4 BauNVO wird im gesamten Bebauungsplangebiet das Industriegebiet nach der Eigenschaft der Betriebe und Anlagen gegliedert. Die Gliederung erfolgt nach den im Rd. Erl. des Ministers für AGS NW vom , geändert durch Rd. Erl. vom , festgelegten Abstandsklassen der Abstandsliste. Danach sind jeweils nur die oder ähnliche, durch die fortlaufende Numerierung der Abstandsliste gekennzeichneten Betriebe und Anlagen in dem betreffenden Gebiet zulässig. b) Besondere Bauweise In der gemäß 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzten 'besonderen Bauweise' sind Baukörper von über 50 m Länge zulässig. Der seitliche Grenzabstand Bauwich richtet sich nach 7 BauO NW: c) Sichtfelder Sichtfelder sind von jeglicher sichtbehindernden, baulichen oder anderweitigen Nutzung über 0,70 m - gemessen von der Straßenkrone - freizuhalten. d) Leitungsrecht Die Festsetzung einer Fläche für ein Leitungsrecht erfolgt zu Gunsten der Stadt Coesfeld zur Verlegung einer Sammelleitung für die Drainage der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. e) Geh- und Fahrrecht Die Festsetzung einer Fläche für ein Geh- und Fahrrecht erfolgt zu Gunsten des Landwirtes Franz Rawert, Coesfeld-Lette, als Zuwegung zu der benachbarten landwirtschaftlichen Fläche. f) Pflanzgebot Sowohl das flächenhafte Pflanzgebot als auch sinngemäß das Pflanzgebot für Baumreihen beinhaltet die Verpflichtung zum Anpflanzen von einheimischen, standortgerechten Laubbäumen bzw. Sträuchern und deren dauernde Unterhaltung. 2.) Hinweis: Gestrichelt eingetragene Grundstücksgrenzen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2 2 Textliche Festsetzungen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78 Otterkamp III (rechtskr ) A) Die bestehenden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 78 Otterkamp III ändern sich wie folgt: a) entfällt b) Besondere Bauweise In der gemäß 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzten 'besonderen Bauweise' sind Baukörper von über 50 m Länge zulässig. Der seitliche Grenzabstand Bauwich richtet sich nach 7 BauO NW. (Fassung BauO NW vom ). c) Sichtfelder Sichtfelder sind von jeglicher sichtbehindernden, baulichen oder anderweitigen Nutzung über 0,70 m - gemessen von der Straßenkrone freizuhalten. d) Leitungsrecht Die Festsetzung einer Fläche für ein Leitungsrecht erfolgt zu Gunsten der Stadt Coesfeld zur Verlegung einer Sammelleitung für die Drainage der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. e) Geh- und Fahrrecht Die Festsetzung einer Fläche für ein Geh- und Fahrrecht erfolgt zu Gunsten des Landwirtes Franz Rawert, Coesfeld-Lette, als Zuwegung zu der benachbarten landwirtschaftlichen Fläche. f) Pflanzgebot Sowohl das flächenhafte Pflanzgebot als auch sinngemäß das Pflanzgebot für Baumreihen beinhaltet die Verpflichtung zum Anpflanzen von einheimischen, standortgerechten Laubbäumen bzw. Sträuchern und deren dauernde Unterhaltung. B) Die bestehenden textlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78 Otterkamp III ändern sich folgendermaßen und gelten für den gesamten Bebauungsplan: 1. entfällt 2. Gemäß 1 Abs. 4 BauNVO wird im Änderungsbereich das Industriegebiet nach der Eigenschaft der produzierenden Betriebe und Anlagen gegliedert. Die Gliederung erfolgt nach den im Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom festgesetzten Abstandsklassen der Abstandsliste.
3 3 Danach sind jeweils nur die oder ähnliche Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zulässig, wie sie im Bebauungsplan gekennzeichnet sind. Ausnahmsweise sind Betriebe des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste zulässig, wenn ein besonderer Immissionsschutznachweis erbracht wird. (Abstandsliste im selben Ordner aufzurufen: Abstandsliste 1998.doc) 3. entfällt 4. Die maximal zulässige Höhe von baulichen Anlagen beträgt im Bereich der Richtfunktrasse 156 m über NN. 5. In der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze sind großflächige Werbeanlagen über 5 m² und Werbeanlagen, die der Fremdwerbung dienen und keinen Bezug zur Nutzung der dort ansässigen Betriebe haben, unzulässig ( 86 BauO NW). C) Neue Festsetzungen In dem Plangebiet sind die allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Einzelhandelssortimente - Anlagen für sportliche Zwecke - Gastronomiebetriebe einschl. Kioske und stationäre Imbisswagen - Vergnügungsstätten i.s. von 8 Abs.3 Nr.3 BauNVO sowie der - Einzelhandel mit folgenden Sortimentsgruppen 1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation 2. Kunst/Antiquitäten 3. Baby-/Kinderartikel 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 5. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren einschl. Lampen und Leuchten 6. Foto/Optik 7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel) /Haus- und Heimtextilien/Bastelartikel/Kunstgewerbe 8. Musikalienhandel 9. Uhren/Schmuck 10. Spielwaren/Sportartikel 11. Lebensmittel, Getränke 12. Drogerie/Kosmetik/Haushaltswaren 13. Teppiche (ohne Teppichboden) 14. Blumen 15. Campingartikel 16. Fahrräder und Zubehör/Mofas 17. Tiere und Tiernahrung/Zooartikel ausgeschlossen.
4 4 Ausnahme Eine Ausnahme ist gemäß 31 Abs. 1 BauGB für den Einzelhandel vorgesehen, der im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet bereits ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb ausgeübt wird und der Fläche des Hauptbetriebszweckes deutlich untergeordnet ist. Hierfür dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: 10% der Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 200 m² Verkaufsfläche (VK). Textliche Festsetzungen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78 Otterkamp III (rechtskr ) Im Änderungsbereich gelten ausschließlich die nachfolgenden textlichen Festsetzungen: A. Planungsrechtliche Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.1 Abstandsliste 1998 Gemäß 1 Abs. 4 BauNVO wird das Industriegbiet nach den Eigenschaften der produzierenden Betriebe und Anlagen gegliedert. Die Gliederung erfolgt nach der Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom Im Bebauungsplan sind die in den einzelnen Bereichen nicht zulässigen Betriebe und Anlagen aufgeführt. Die Abstandsliste ist auf dem Plan mit abgedruckt. (aufzurufen im selben Ordner: Abstandsliste 1998.doc) 1.2 Ausnahmen nach 31 BauGB Ausnahmsweise sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse III der Abstandsliste zulässig, wenn ihre Unschädlichkeit durch Einzelgutachten nachgewiesen wird. Sonstige von der Abstandsliste nicht erfasste Betriebe sind ausnahmsweise zulässig, wenn in den Antragsunterlagen nachgewiesen wird, dass ihr Störgrad der im Plan festgesetzten Abstandsklasse entspricht. 1.3 Zulässigkeit sonstiger Nutzungen Gemäß 1 BauNVO sind die nach 9 BauNVO zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen -Anlagen für sportliche Zwecke -Gastronomiebetriebe (einschl. Kiosk, stationäre Imbisswagen) -Vergnügungsstätten i.s. von 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
5 sowie der Einzelhandel mit folgenden Sortimentsgruppen 5 1. Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Büroorganisation 2. Kunst, Antiquitäten 3. Baby-, Kinderartikel 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 5. Unterhaltungselektronik, Computer, Elektro, Haushaltswaren einschl. Lampen und Leuchten 6. Foto, Optik 7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe 8. Musikalienhandel 9. Uhren, Schmuck 10. Spielwaren, Sportartikel 11. Lebensmittel, Getränke 12. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren 13. Teppiche (ohne Teppichboden) 14. Blumen 15. Campingartikel 16. Fahrräder und Zubehör, Mofas 17. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel ausgeschlossen. Ferner sind Fachmärkte für Baumarktartikel / Teppichböden / Farben, Lacke / Tapeten ebenfalls nicht zulässig. Ausnahme Eine Ausnahme ist gemäß 31 Abs. 1 BauGB für den Einzelhandel vorgesehen, der im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet bereits ansässigen, produzierenden Gewerbebetrieb ausgeübt wird und der Fläche des Hauptbetriebes deutlich untergeordnet ist. Hierfür darf die Obergrenze von max. 10 % der Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 200 m² Verkaufsfläche (VK) nicht überschritten werden. 2. Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche / Stellplätze In den Bereichen, für die eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt ist, sind Gebäude mit einer Länge von über 50 m zulässig. Dabei sind die für eine offene Bauweise festgesetzten Grenzabstände gem. Landesbauordnung NW einzuhalten. Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. 3. Pflanzgebot / Grünflächen / Einfriedigungen Stellplätze sind mit Bäumen zu überstellen. Für je angefangene 4 Stellplätze ist ein großkroniger, bodenständiger Laubbaum - Linde (Tilia cordata "Rancho") oder -Spitzahorn (Acer platanoides "Emerald Queen") H, 3xv, StU cm zu pflanzen. Alle gemäß zeichnerischer oder textlicher Festsetzung zu bepflanzenden Flächen sind mit bodenständigen Pflanzen (Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen) flächendeckend zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.
6 6 Alle Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Natürlicher Ausfall ist unmittelbar durch Neuanpflanzung mit gleichartigen, bodenständigen Gehölzen zu ersetzen. Innerhalb der festgesetzten Grünflächen sind bauliche Anlagen jeglicher Art sowie Nebenanlagen gem. BauNVO (wie z.b. Stellplätze, Aufschüttungen oder Abgrabungen, Lager-, Abstellplätze, Werbe- und Informationsschilder, Masten...) nicht zulässig. Einfriedigungen sind nur mit einem max. 2,00 m hohen "Stahlgitterzaun" zulässig. Bezugshöhe ist das jeweilige, natürliche Geländeniveau. 4. Höhe baulicher Anlagen Soweit Gebäudehöhen festgelegt sind, handelt es sich um maximal zulässige Höhen, gemessen vom natürlichen Geländeniveau bis zur höchsten Stelle des Baukörpers. Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.b. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine Beeinträchtigung der im Nahbereich verlaufenden Richtfunktrasse (max. mögliche Höhe der Bauteile 131 m ü. NN) erfolgt. 5. Werbeanlagen Außerhalb der überbaubaren Flächen sind keine Werbeanlagen und Informationsschilder zulässig. Innerhalb der überbaubaren Flächen ist nur Eigenwerbung an den Gebäuden, gestalterisch abgestimmt auf die Architektur und Gliederung, zulässig. Oberhalb der Gebäudekanten sind Werbeanlagen nicht erlaubt. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belasteten Flächen dienen der Versorgung des Gebietes. Begünstigt sind die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten dieser Flächen bzw. die Ver- und Entsorgungsunternehmen. B. Festsetzungen gem. 86 Landesbauordnung NW und nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 1. Äußere Gestaltung der Baukörper Die Fassaden der neu zu errichtenden Gebäude müssen aus Mauerwerk, Putz, Holz, Metall oder Sichtbeton bestehen. Materialkombinationen mit Stahl und Glas sind zulässig. C. Festsetzungen nach 51a Landeswassergesetz (LWG NRW)
7 7 Das im Plangebiet auf den Baugrundstücken anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist in das angrenzende Gewässer (Tüskenbach) einzuleiten. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Das Wohl der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt werden. Das belastete Niederschlagswasser und das Schmutzwasser ist in die Trennkanalisation in der Straße Erlenweg einzuleiten. D. Kennzeichnung gem. 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Im Bebauungsplan sind die Flächen gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Bei dem betroffenen Grundstück (Erlenweg 141) handelt es sich um das ehem. Betriebsgrundstück der Dr. Heinze Chemie GmbH. Auf dem Grundstück sind Bauvorhaben nur nach Durchführung von Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen mit Genehmigung der Unteren Bodenschutzbehörde möglich. E. Nachrichtliche Übernahme Für die Realisierung der Hochwasserschutzmaßnahmen wird im Zusammenhang mit dem Verfahren nach 31 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Die Darstellungen werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. F. Hinweise 1. Denkmäler Falls bei Bodeneingriffen Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk, Einzelfundamente aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden, ist dieses der Stadt Coesfeld (Untere Denkmalbehörde) und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster) unverzüglich anzuzeigen. 2. Kampfmittel Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt keine Kampfmittelbelastung vor. zugehörige Abstandsliste zum Bebauungsplan: Abstandsliste 1998 aufzurufen im selben Ordner: Abstandsliste 1998.doc
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