STRAFGESETZBUCH (StGB)
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- Elsa Kraus
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1 STRAFGESETZBUCH (StGB) Blautopia 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger Blautopias sowie alle Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Baden-Württemberg sowie die Schulordnung des Joachim-Hahn-Gymnasiums bleiben gültig. Einzelne Einschränkungen in der Schulordnung werden vom Organisationsteam in Absprache mit der Schulleitung bekanntgegeben. (3) Darüber hinaus ist die Verfassung Blautopias gültig. 2 Unschuldsvermutung (1) Grundsätzlich ist jeder unschuldig, bis ein Tatbestand nachgewiesen wird. 3 Tatzeit (1) Die Ahndung kann nur dann erfolgen, wenn die Tat zur Tatzeit gesetzlich strafbar war. (2) Die Tatzeit ist die Zeit, zu welcher der Täter gehandelt hat, bzw. hätte handeln müssen. Dabei sind der Erfolg und die Auswirkungen der Tat nicht maßgebend. 4 Tatort (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat bzw. handeln hätte müssen. Gleichzeitig ist auch der Ort, an dem der Erfolg der Tat eingetreten ist oder nach Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen Tatort. 5 Personenbegriffe (1) Angehöriger ist, wer a. Verwandter gerader Linie ist b. Ehegatte oder Verlobter ist c. Geschwister ist (2) Amtsträger ist, wer a. Beamter ist b. Parlamentsmitglied ist c. Regierungsmitglied ist d. einer Behörde angehört (Polizei, Standesamt, Zoll, Finanzamt, Bank, Gesundheitsamt, Arbeitsamt, Gericht) (3) Der Missbrauch von Personenbegriffen ist strafbar. (4) Sämtliche Personenbegriffe sind in jedem Falle auf beide Geschlechter anzuwenden. 6 Rechtliche Begriffe
2 (1) Eine Tat ist gesetzeswidrig, sobald sie einen Tatbestand oder Bestimmung der Verfassung oder des Strafgesetzbuches des Blautopia, bzw. der in 1, Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Grundordnungen verletzt. (2) Der Versuch und die Vollendung zählen als Begehen der Tat. (3) Als Unterlassung wird der Verzicht auf erfolgsverhindernden Maßnahmen gegenüber einer Straftat bezeichnet. (4) Im Sinne des Gesetzes ist eine Maßnahme jede Verordnung zur Besserung, Gemeinnützigkeit und Sicherung, sowie auch die Beschlagnahmung und der Entzug. (5) Im Sinne des Gesetzes ist eine Tat auch dann vorsätzlich, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt. 7 Handeln im Auftrag eines anderen (1) Handelt jemand a. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs b. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengemeinschaft c. als gesetzlicher Vertreter eines anderen so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Merkmale, Verhältnisse oder Umstände die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihm, aber bei dem zu Vertretenden vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder eines Unternehmens oder einem sonst dazu Befugten a. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten b. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen und handelt er aufgrund dieses Auftrags so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Merkmale, Verhältnisse oder Umstände die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. (3) Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist 7 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (4) 7 Abs. 1 bis 3 sind auch dann wirksam, wenn die Rechtshandlung, die das Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist 8 Vorsätzliches, fahrlässiges und affektives Handeln (1) Strafbar ist allgemein vorsätzliches, fahrlässiges und affektives Handeln. (2) Affekthandlungen sind unüberlegte und emotional gesteuerte, kurzfristig getane Handlungen. Sie sind nach einem geringeren Strafmaß als vorsätzliche Handlungen zu bestrafen. 9 Straftatbestände und Maßnahmen (1) Das Gericht ist befugt, folgende Straftatbestände je nach Situation und beeinflussenden Faktoren zu bestrafen: a. Gefährdung der Allgemeinheit
3 b. Staatsexistenzbedrohendes Verhalten c. Geldfälschung d. Bewusste Falschgeldverbreitung e. Wirtschaften mit ausländischen Währungen f. Widerstand gegen die Staatsgewalt g. Amtsmissbrauch h. Amtsanmaßung i. Illegale Grenzüberschreitung j. Steuerhinterziehung k. Schmuggel l. Korruption m. Untreue n. Bewusste Falschaussage o. Erpressung p. Betrug q. Rufschädigung r. Belästigung s. Nötigung zu einer Straftat t. Freiheitsberaubung u. Räuberische Erpressung v. Raub w. Körperverletzung x. Fahrlässige Körperverletzung y. Unterlassene Hilfeleistung z. Diebstahl aa. Hausfriedensbruch bb. Verbreitung von Medien unter Nichtbeachtung von FSK cc. Nichtbeachtung der Meldepflicht dd. Sachbeschädigung ee. Fahrlässige Sachbeschädigung ff. Mundraub gg. Nichtbeachtung der Gesundheitsordnung und der Umweltordnung hh. Verweigerung der bürgerlichen Pflichten ii. Verweigerung der Ausweispflicht jj. Bestechung bzw. Eingehen auf eine Bestechung kk. Demonstrieren ohne vorherige Anmeldung bei der Polizei ll. Preisabsprachen und Kartellbildung (2) Das Gericht kann folgende Strafen verhängen: a. Geldstrafe b. Schmerzensgeld c. Ersatzleistungen d. Gemeinnützige Arbeit (3) Freiheitsentzug ist als Strafe ungültig. (4) Das Gericht legt je nach Härte der Tat ein angemessenes Strafmaß fest. Dabei spielen Beweggründe des Täters, seine Gesinnung, der bei der Tat aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen, das Vorleben, persönliche und
4 wirtschaftliche Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat (Schadenswiedergutmachung) eine Rolle 10 Drogen (1) Auf dem Staatsgebiet ist jeglicher Konsum von Drogen und Rauschmitteln wie Alkohol, Tabak o.ä. untersagt. (2) Bei Zuwiderhandlung wird der Fall an die Schulleitung übergeben. (3) Ausgenommen von der Regelung ist Koffein, solange der Koffeingehalt nicht über 32mg/100ml liegt. 11 Geldstrafen, Ersatzleistung und gemeinnützige Arbeit (1) Die Verhältnismäßigkeit einer Geldstrafe muss unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Straftat und der finanziellen Verhältnisse des Täters gewährleistet sein. (2) Ist es dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten, eine erlassene Geldstrafe sofort zu entrichten, so muss das Gericht eine angemessene Zahlungsfrist oder eine Regelung zur Abbezahlung der Strafe in Teilbeträgen erlassen. Die Häufigkeit und Höhe der zu zahlenden Teilbeträge muss das Gericht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Verurteilten festlegen. Nach Addition aller gezahlten Teilbeträge muss das Ergebnis mit der erlassenen Geldstrafe übereinstimmen. (3) Ist es dem Verurteilten nach einer Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht zuzumuten, eine Geldstrafe zu entrichten, so kann das Gericht anstatt dieser Geldstrafe dem Verurteilten eine im Verhältnis zur Geldstrafe angemessene Zeit an gemeinnütziger Arbeit auferlegen. Diese Regelung kann auch anteilig angewendet werden. (4) Eine Ersatzleistung für die begangene Straftat hat der Täter in jedem Fall zu entrichten. Sie kann anteilig vom Einkommen eingezogen werden, in regelmäßigen Teilbeträgen oder auch per Einmalzahlung abbezahlt werden. (5) Im Falle einer Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit muss das Gesamtpensum mindestens eine halbe Stunde betragen. Eine Umwandlung von Arbeitsstrafe zu Geldstrafe ist, auch anteilig, nicht zulässig. 12 Höchststrafe (1) Über Höchststrafen entscheidet das Gericht in Kooperation mit Organisationsteam und Schulleitung. So können auch Täter der Schule verwiesen oder an Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland übergeben werden. 13 Meldepflichtige Straftatbestände (1) Bei Kenntnis einer Straftat herrscht eine Meldepflicht jeden Bürgers an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. Die Nichtbeachtung ist strafbar. 14 Irrtum über Strafbestände (1) Ein Irrtum über Straftatbestände wird nicht anders bestraft als die vorsätzliche Tat. (2) Das Strafgesetzbuch und die darin aufgezeigten Straftaten werden als bekannt
5 vorausgesetzt. 15 Schuldunfähigkeit (1) Es existiert keine Schuldunfähigkeit. Jeder Bürger und Besucher wird für eine rechtswidrige Tat bestraft. 16 Strafbarkeit eines Versuchs (1) Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Straftat. 17 Täterschaft und Mittäterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft, jedoch nicht zwangsläufig mit demselben Strafmaß 18 Wiederholung einer Straftat (1) Die Wiederholung einer Straftat soll mit einer höheren Strafe geahndet werden als die zuvor verhängte Strafe. Die tatsächliche Höhe unterliegt dem Ermessen des Gerichts. 19 Verjährung von Straftaten (1) Straftaten verjähren nicht. 20 Revision von Urteilen (1) Revision von Urteilen kann nur durch das Organisationsteam erfolgen. Dies geschieht nur in außergewöhnlichen Fällen und ist nicht anfechtbar. (2) Im Zweifelsfall entscheidet das Organisationsteam.
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