VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

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1 VG 24 K Abschrift Verkündet am 8. November 2016 Pohl Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes Prozessbevollmächtigter: Klägerin, g e g e n das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, - Rechtsamt -, Mathilde-Jacob-Platz 1, Berlin, Beklagten, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 24. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Oestmann, den Richter am Verwaltungsgericht Boske, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Glaab, die ehrenamtliche Richterin und die ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

2 - 2 - Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin eines in Berlin ansässigen Warenhauses und wendet sich gegen einen Einziehungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser Handtaschen, Uhrenarmbänder und einen Gürtel aus Krokodil-, Teju- bzw. Pythonleder mangels artenschutzrechtlicher Herkunftsnachweise eingezogen hat. Am 9. Juli 2014 beschlagnahmte der Beklagte in den Räumlichkeiten der Klägerin sechs Handtaschen und einen Gürtel aus Python- bzw. Tejuleder und ordnete die sofortige Vollziehung an, da die Klägerin keine Nachweise über die artenschutzrechtliche Erlaubnis zur Vermarktung der aus besonders geschützten Arten gefertigten Produkte hat vorweisen können. Der Mitarbeiter der Klägerin konnte lediglich Lieferbescheinigungen der Firma L vorlegen, die jedoch keinerlei Bezug zu artenschutzrechtlichen Nachweisen über die erlaubte Einfuhr und Vermarktung au swiesen. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach der Bundesartenschutzverordnung war nur lückenhaft geführt und endete An den Handtaschen der Firmen L und J sowie dem Gürtel der Firma F befanden sich jeweils Anhänger mit dem Firmenlogo mit einer zwölfstelligen Produktnummer der Herstellerfirmen und Preisschilder, auf denen oberhalb des Preises jeweils zwei achtstellige Referenznummern der Klägerin mit Strichcode mit einem Bändchen an den Taschen und am Gürtel angebracht waren. Die Taschen hatten einen Verkaufspreis von 975 bis 2.949, der Gürtel kostete 475. Der Beklagte verfügte mit der Beschlagnahme ein Verfügungsverbot und überließ die Handtaschen und den Gürtel der Klägerin, um ihr Gelegenheit zu geben, Nachweise über die artenschutzrechtliche Herkunft nachzureichen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Tiere, aus denen die sechs Handtaschen und der Gürtel gefertigt worden seien, nach dem Anhang B in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a) Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt seien, und forderte die Klägerin auf, bis zum 16. Juli 2014 artenschutzrechtliche Herkunftsnachweise vorzulegen

3 - 3 - Am 17. Juli 2014 beschlagnahmte der Beklagte in den Räumlichkeiten der Klägerin weitere elf Uhrenarmbänder aus Alligatorleder, die zum Verkauf angeboten worden sind und für die ebenfalls von der Klägerin keine artenschutzrechtlichen Nachweise vorgelegt werden konnten. Der Preis der Uhrenarmbänder betrug jeweils 275. Der Beklagte wies darauf hin, dass Krokodile ebenfalls im Anhang B der Verordnung 338/97 aufgelistet und besonders geschützt seien und ohne artenschutzrechtlichen Herkunftsnachweis nicht verkauft werden dürften. Die Armbänder beließ er ebenfalls bei der Klägerin. Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 teilte die Klägerin mit, dass sie künftig ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch für den Handel mit geschützten Arten ordnungsgemäß führen wolle und bat um Fristverlängerung für die Vorlage der geforderten Nachweise. Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich lediglich einige aus Sicht des Beklagten unvollständige Unterlagen vorgelegt hatte, forderte dieser die Klägerin mit Bescheid vom 26. August 2014 auf, bis zum 31. Oktober 2014 entsprechende Herkunftsnachweise für die beschlagnahmten Produkten vorzulegen, die eine eindeutige Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände zu den eingereichten CITES-Bescheinigungen zulassen, da sich aus den eingereichten Unterlagen keine eindeutige Zuordnung zu den beschlagnahmten Taschen und Gürteln sowie Armbändern vornehmen lasse. Nachdem die Klägerin innerhalb der Frist die nach Auffassung des Beklagten erforderlichen Nachweise nicht eingereicht hatte, zog dieser die sechs beschlagnahmten Handtaschen, den Gürtel und die elf Uhrenarmbänder mit Bescheid vom 6. November 2014 aus artenschutzrechtlichen Gründen ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin keinen Nachweis für die artenschutzrechtliche Erlaubnis zur Vermarktung der besonders geschützten Exemplare vorgelegt habe, die eine eindeutige Zuordnung zu den beschlagnahmten Produkten zulasse. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 am selben Tage Widerspruch und legte mit Schreiben vom 16. Februar 2015 tabellarisch eine Übersicht der beschlagnahmten Taschen, Uhrenarmbänder und des Gürtels mit einer Zuordnung der jeweiligen Referenz- und Artikelnummer zu verschiedenen Unterlagen (Lieferbescheinigungen, Re-Exportgenehmigungen und Deklarationen verschiedener Firmen) vor, die jeweils CITES-Nummern enthielten. Auf den eingereichten Unterlagen wurden jeweils handschriftlich die Referenznummer und die Artikel

4 - 4 - nummer nachgetragen, die sich auf den jeweiligen Preisschildern der beschlagnahmten und eingezogenen Produkte befanden. Mit Bescheid vom 9. September 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, dass sich aus den eingereichten Unterlagen kein hinreichender Nachweis für eine artenschutzrechtliche Erlaubnis ergebe. Die eingereichten CITES-Bescheinigungen enthielten nur eine allgemeine Beschreibung der Waren, ließen sich aber den konkreten Produkten nicht zuordnen. So würden die Lieferscheine eine unbestimmte Anzahl bzw. eine Vielzahl von Handtaschen, Gürteln und Uhrenarmbändern ausweisen, aus denen eine konkrete Zuordnung zu den beschlagnahmten Gegenständen nicht möglich sei. Die Einf uhr- bzw. Reimportgenehmigungen bezögen sich auf eine Vielzahl von Krokodil-, Python- und Tejuhäuten, die jedoch den beschlagnahmten Gegenständen nicht konkret zuordenbar seien. Für den eingezogenen Gürtel aus Pythonleder wurde lediglich eine Deklaration der Firma S über die Lieferung zweier Gürtel eingereicht, die eine Re-Export- Genehmigungsnummer enthielt. Für die eingezogenen Uhrenarmbänder lagen ebenfalls nur Schweizer Wiederausfuhrgenehmigungen über eine Mehrzahl von Uhrenarmbändern und keine Lieferscheine vor. Mit der am 16. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die artenschutzrechtlichen Nachweise hinreichend geführt worden seien. Nach der von ihr eingeholten sachverständigen Stellungnahme des Herrn Dr. B sei zu berücksichtigen, dass aus einer Python oder einem Krokodil mehrere Handtaschen, Schuhe, Armbänder oder andere schmückende Gegenstände hergestellt werden könnten und hierfür stets dieselbe CITES-Nummer gelte. Die eingezogenen Gegenstände stammten nicht aus zweifelhafter Provenienz, sondern von weltbekannten Luxusmarken. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 6. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. September 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

5 - 5 - Er bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und macht ergänzend geltend, dass der Internationale Reptillederverband e.v. Offenbach nach mehrjähriger Entwicklungsarbeit ein Kennzeichnungssystem für Reptilienleder mit Artenschutzfahne entwickelt habe, das insoweit als Alternative dienen könne. Dieses System erlaube einen lückenlosen Herkunftsnachweis des eingesetzten Materials für alle Verarbeitungsstufen bis zum Verkauf der Waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Leitzordner), auf die Streitakte und auf die Anlagen K1 bis K 28 der Klageschrift ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Absatz 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Einziehung der Handtaschen, des Gürtels und der Uhrenarmbänder ist 47 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Danach können von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, eingezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Tiere im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nach 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) BNatSchG auch ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebendender Arten gewonnene Erzeugnisse wie alle hier von dem Beklagten beschlagnahmten und eing e- zogenen Taschen, Gürtel und Uhrenarmbänder. Für diese Produkte besteht nach Art. 8 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom , S. 1) grundsätzlich ein Verbot, diese zum Verkauf anzubieten

6 - 6 - Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Kauf, das Angebot und der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, das Zurschaustellen und die Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten. Das in Art. 8 Abs. 1 genannte Verbot gilt nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) 338/97 auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Einhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenart erworben und - falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen - in diese eingeführt wurden. Exemplar im Sinne der Verordnung ist nach Art. 2 Buchst. t) Verordnung (EG) 338/97 jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind. Bei den vorliegend eingezogenen Produkten handelt es sich sämtlich um Exemplare der Arten des Anhang B, da alle Reptilien, aus denen die Taschen, Gürtel und Uhrenarmbänder gefertigt wurden, im fraglichen Anhang B aufgeführt werden (vgl. S. 54 [Crocodylia spp.] und S. 56 [Tupinambis spp; Boidae spp.] des Anhangs B der VO (EG) Nr. 338/97). Indessen ist es der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen, den eine Ausnahme vom Erwerbs-, Kauf- und Verkaufsverbot des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 rechtfertigenden Nachweis zu erbringen, dass die streitgegenständlichen Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und eingeführt wurden. Nach 46 Abs. 3 BNatSchG ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen, soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist. Eine Bescheinigungspflicht für die im Anhang B aufgeführten Exemplare - 7 -

7 - 7 - gilt zwar grundsätzlich nicht mehr, vielmehr gilt hier der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Müller-Walter in Lorz, u.a., Naturschutzrecht, 3. Auflage, 46 Rz. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli LA 121/04 -, juris). Der Anbieter der Exemplare der im Anhang B der Verordnung genannten besonders geschützten Arten ist daher frei, in welcher Weise er den Nachweis über die legale Einfuhr und den Kauf bzw. Verkauf den zuständigen Behörden nachweist. Der Nachweis kann u.a. durch sog. CITES-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Abl.L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1-69) oder durch sonstige Dokumente oder Beweismittel geführt werden (vgl. OVG Lüneburg, a.a.o., juris, Rn. 4 m.w.n.). Dies bezieht sich allerdings nur in formeller Hinsicht auf die Art und Weise des Nachweises, in materieller Hinsicht besteht eine Beweislastumkehr: Nicht der Staat muss die Rechtswidrigkeit des Angebots zum Verkauf nachweisen, sondern der Anbieter muss dessen Rechtmäßigkeit beweisen (vgl. Müller-Walter, a.a.o., 46 Rz. 2 m.w.n.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember B 535/09 - juris, Rn. 5). Nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli OVG 11 N , juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, a.a.o., juris, Rn, 6ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August A 2587/12 -, juris, Rn. 9; Bayr. VGH, Urteil vom 2. Mai B , 14 B juris, Rn. 21), der die Kammer folgt, ist der Nachweis für die Besitzberechtigung für entsprechende Tiere nur dann erbracht, wenn die vorgelegten Bescheinigungen eindeutig bezogen auf einzelne Tiere konkret zugeordnet werden können. Der Nachweis der sog. Nämlichkeit ist nur erbracht, wenn zwischen dem Exemplar und der Genehmigung eine Verbindung hergestellt werden kann (OVG Lüneburg, a.a.o.; OVG Bautzen, NVwZ-RR 2010, 429). Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (a.a.o., juris, Rn. 5) ist der notwendige Nachweis nicht schon dann erbracht, wenn überhaupt nur ein Dokument über die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung für ein lebendes Tier der in Betracht kommenden besonders geschützten Art vorgelegt wird: Zusätzlich muss das vorgelegte, eine Besitzberechtigung bescheinigende Dokument auch eindeutig dem jeweils streitigen Exemplar zugeordnet werden können. Diese Zuordnung ist etwa durch eine unveränderliche Kennzeichnung des jeweiligen Exemplars, wie sie für dem Anhang A zur VO (EG) 338/97 unterfallende Tiere ausdrücklich vorgeschrieben ist, möglich. Ist jedoch - wie vorliegend - eine solche Kennzeichnung nicht erfolgt und ergibt sich auch aus - 8 -

8 - 8 - dem zur Besitzberechtigung vorgelegten Dokumenten etwa durch die Beschreibung von besonderen, unverwechselbaren Kennzeichen der jeweiligen Reptilien, keine eindeutige Zuordnung und benennt das in Bezug genommene Dokument schließlich als Berechtigten auch nicht den gegenwärtigen Besitzer, sondern den Züchter oder Einführer eines solchen nicht gekennzeichneten Exemplars einer besonders geschützten Art, so muss der gegenwärtige Besitzer durch weitere Beweismittel die Identität zwischen dem Tier, das er im Besitz hat, und demjenigen Exemplar, dessen Besitzberechtigung dokumentiert wird, belegen (vgl. Kratsch, a.a.o., m. w. N.). Aus diesen zusätzlichen Beweismitteln muss sich daher ergeben, ob der gegenwärtige Besitzer das Exemplar der besonders geschützten Art unmittelbar von einem Züchter oder einem Einführer in die EU erworben oder über welche Personen der Zwischenerwerb stattgefunden hat. Kann die Herkunft des streitigen Exemplars hingegen nicht nachgewiesen werden und bleibt damit auch die geltend gemachte Identität mit dem Tier offen, das ein Dritter artenschutzrechtlich berechtigt besitzt bzw. in seinem Besitz hatte, so ist der erforderliche Nachweis der Besitzberechtigung des gegenwärtigen Besitzers nicht erbracht. Nur in diesem Zusammenhang ist die für die Klägerin geltende Verpflichtung, nach 5 BArtSchV (alte Fassung) ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen, in dem alle Eintragungen in dauerhafter und nicht manipulierbarer Form vorzunehmen sind, von Bedeutung. Fehlt es nämlich an einer solchen ordnungsgemäßen Buchführung, so wird die für die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung nach den vorstehenden Ausführungen ggf. erforderliche Zuordnung bestimmter Exemplare einer besonders geschützten Art zu einzelnen Dokumenten über die Besitzberechtigung häufig kaum möglich sein ( ). Auf den erforderlichen Nachweis der Besitzberechtigung überhaupt oder der Identität des streitigen Exemplars mit einem Tier, für das einem Dritten eine artenschutzrechtliche Besitzberechtigung bescheinigt worden ist, kann hingegen nicht - wie es die Klägerin sinngemäß begehrt - unter Berufung auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die dabei ihrer Ansicht nach berücksichtigungsfähige allgemeine Lebenserfahrung oder die Zuverlässigkeit guter Geschäftspartner verzichtet werden. Soweit im Zusammenhang mit dem erforderlichen Nachweis von einer freien Beweiswürdigung gesprochen wird (vgl. etwa Müller/Stöckel, a.a.o.; Schmidt-Räntsch, a.a.o., Rn. 9), bezieht diese sich nämlich allein darauf, dass die zuständige Behörde nicht an die Vorlage bestimmter, abschließend aufgezählter Dokumente zum Nachweis gebunden ist, sondern alle geeigneten Beweismittel zu berücksichtigen hat. Verzichten darf sie auf solche Beweismittel aber nicht. Ebenso wenig reicht eine bloße Glaubhaftmachung aus. Sie ist anstelle des erforderlichen Nachweises nur für die in 49 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG geregelten Ausnahmefälle ausreichend. Da bei dem hier zu beurteilenden gewerblichen Handel mit Exemplaren besonders geschützter Arten allen Beteiligten die Notwendigkeit, die Besitzberechtigung der gehandelten Tiere jederzeit nachweisen zu können, bekannt ist, spricht es im Übrigen auch gerade gegen die Zuverlässigkeit von Geschäftspartnern, wenn sie mit solchen Tieren ohne eindeutigen Nachweis der Besitzberechtigung handeln. Dem ist auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 11. August 2014 (OVG 8 A 2587/12 - juris, Rn. 9ff.) gefolgt: Auf eine Ausnahmeberechtigung kann sich der Besitzer eines Tieres nur berufen, wenn er deren Voraussetzungen nachweist. Die durch ein objektives - 9 -

9 - 9 - Einziehungsverfahren ergänzte Nachweispflicht nach 46 Abs. 1 BNatSchG ist mehr als eine verfahrensmäßige Obliegenheit. Es handelt sich um eine Umkehr der materiellen Beweislast in dem Sinn, dass der Besitzer das Risiko der Nichtaufklärbarkeit seiner Besitzberechtigung trägt. Ihm wird die Berufung auf eine Besitzberechtigung abgeschnitten, soweit der Nachweispflicht nicht genügt wird. Eine Ermittlungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht. Dies erfordert der Zweck der Vorschrift, im Interesse der Effektivität des Artenschutzes die zuständigen Stellen davor zu schützen, durch hinhaltende, falsche oder unvollständige Angaben des Besitzers in die Irre geleitet und möglicherweise am rechtzeitigen Zugriff gehindert zu werden. Aus dem Zweck der Identitätssicherung folgt auch, dass die Nachweise konkret auf das jeweilige Exemplar bezogen zu führen sind. Der Nachweispflicht wird nicht damit genügt, dass den Aufsichtsbehörden pauschal Herkunftsnachweise und sonstige Aufzeichnungen überlassen werden, aus denen sie die Herkunft und den Verbleib des jeweiligen Tieres erst ermitteln müssen. Vielmehr ist der Nachweis vom Besitzer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt eindeutig bezogen auf das jeweilige Exemplar, bezüglich dessen die Besitzberechtigung nachgewiesen werden soll, zu führen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November B 1184/11 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Urteil vom 2. Mai B , 14 B , juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli LA 121/04 -, juris Rn. 4, 5; VG Dresden, Urteil vom 11. April K 1041/10 -, juris Rn. 64). Nach Auffassung der Kammer sind diese strengen Maßstäbe, die für lebende Tiere gelten, auch für Produkte anzuwenden, die aus besonders geschützten Arten gewonnen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/1997, der von Exemplaren und nicht von Tieren spricht, wobei nach Art. 2 Buchst. t) aus ihnen gewonnene Erzeugnisse lebenden und toten Tieren gleichgestellt werden. In systematischer Hinsicht differenziert die Verordnung in Art. 8 lediglich nach Exemplaren nach den in Anhang A und B genannten Tieren und trifft insoweit übereinstimmende Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels, ohne jedoch zwischen lebenden bzw. toten Tieren und Erzeugnissen aus ihnen zu unterscheiden. Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, für die aus besonders geschützten Arten hergestellten Erzeugnisse keine geringeren Anforderungen zu stellen als an lebende oder tote Tiere. Der Schutz der besonders bedrohten Arten dient gerade dem öffentlichen Interesse, dass die Tiere nicht aus kommerziellen Gründen wild gefangen und getötet werden, um für bestimmte Produkte genutzt und vermarktet zu werden. Der Artenschutz wäre deutlich eingeschränkt, wenn allein wegen der Verarbeitung illegal gefangener und getöteter Tiere geringere Anforderungen an den Nachweis der Besitzberechtigung für die aus den besonders geschützten Arten gewonnenen Produkte gestellt würden. Zudem birgt gerade der Verkauf und die Verarbeitung einer Vielzahl von nicht gekennzeichneten Tierhäuten die Gefahr, dass dabei illegal erworbene oder eingeführte Tierhäute verwendet werden

10 Das Gericht verkennt nicht, dass die Haut eines Tieres besonders geschützter Arten der Herstellung einer Vielzahl von Lederprodukten dienen kann und dass der artenschutzrechtliche Einzelnachweis im Rahmen einer Verarbeitung bestimmter Tierprodukte und des globalen Handels mit verschiedenen Zwischenhändlern und Produzenten nicht leicht zu führen ist. Gleichwohl gelten die Artenschutzbestimmungen in einer Vielzahl der Länder; die Verordnung (EG) 338/1997 gilt in der gesamten Europäischen Union. Daher ist der Käufer beim Ankauf von Produkten aus besonders geschützten Arten gehalten, hinreichende Nachweise für den legalen Verkauf zu verlangen, die eine konkrete Zuordnung zu den erteilten CITES-Bescheinigungen möglich macht. Dazu gehört, dass auf den Lieferscheinen nicht nur die konkrete Anzahl der Produkte und eine CITES-Nummer, die für eine Vielzahl eingeführter Tierhäute vergeben wurde, genannt werden, sondern dass die einzelnen Produkte individuell beschrieben und mit einer eindeutigen konkreten Kennzeichnung versehen werden, die eine rechtssichere Zuordnung zu einer CITES-Bescheinigung ermöglicht. Der Vertriebsweg muss lückenlos bis zur Erteilung der CITES-Bescheinigung belegbar sein. Dabei muss ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für die legale Einfuhr und Vermarktung der Produkte bestehen, dass Zweifel an der artenschutzrechtlichen Einfuhr und dem Erwerb vernünftigerweise ausgeschlossen werden können. Dies lässt sich beispielsweise durch eine Zertifizierung und Kennzeichnung einer staatlichen oder unabhängigen Stelle gewährleisten, mit der sichergestellt wird, dass die Produkte den artenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Soweit der Verkäufer von seinen Vertragshändlern keine ausreichenden Nachweise erhält, muss er von dem An- und Verkauf der Produkte Abstand nehmen. Schließlich können auch die Käufer solcher hochwertiger Produkte erwarten, nur artenschutzrechtlich erlaubte Produkte zu erwerben. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin den artenschutzrechtlichen Nachweis der erlaubten Vermarktung der von dem Beklagten eingezogenen Gegenstände, die aus den im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besonders geschützten Arten herstellt wurden, nicht erbracht. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich keine eindeutige und konkrete Zuordnung zu den vorgelegten CITES-Bescheinigungen herstellen. Zwar hat die Klägerin zahlreiche Unterlagen vorgelegt, in denen jeweils die CITES-Bescheinigungen eingetragen sind. Aus den nur teilweise eingereichten Lieferscheinen lässt sich jedoch nicht erkennen, ob sich diese auch und gerade auf die konkret eingezogenen Gegenstände beziehen. Weder an den Gegenständen selbst, noch an den

11 angebrachten Schildern waren eindeutige Nachweise über die artenschutzrechtliche Berechtigung vorhanden. Die jeweiligen Referenz- und Artikelnummern der Waren wurden nur handschriftlich und nachträglich auf den eingereichten Liefer- und Einfuhrbescheinigungen hinzugefügt, die ihrerseits eine (unbestimmte) Vielzahl von Produkten bzw. eine Vielzahl von Tierhäuten mit einer CITES-Nummer ausweisen. Diese Art der Zuordnung belegt hingegen nicht, dass gerade die eingezogenen Produkte aus Tierhäuten hergestellt worden sind, für die jeweils ein artenschutzrechtlicher Nachweis vorliegt. Es war der Klägerin auch zuzumuten, vor einem Ankauf der Produkte auf ihre Vertragspartner einzuwirken, um für diese jeweils ausreichende artenschutzrechtliche Nachweise für die Einfuhr und den Erwerb der Produkte zu erhalten. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die die materielle Beweislast für die artenschutzrechtskonforme Vermarktung trägt. Sie hat weder ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach 6 BArtSchV geführt, noch hat sie auf andere Weise nachweisen können, dass für die beschlagnahmten und eingezogenen Produkte artenschutzrechtliche Genehmigungen vorliegen. Die von der Klägerin eingereichte gutachterliche Stellungnahme 122/2015 des Herrn Dr. B beschränkt sich auf die Darstellung des Verwaltungsverfahrens und die unrichtige rechtliche Schlussfolgerung, dass ausreichende Dokumente zum Nachweis vorgelegt worden seien, weil aus einem Tier mit einer CITES-Nummer mehrere Taschen, Gürtel und Anhänger produziert werden könnten. Der Hinweis der Klägerin, dass die hochpreisigen Produkte von weltbekannten Luxusmarken und nicht aus zweifelhafter Provenienz stammten, verfängt nicht. Der Ruf eines bestimmten Unternehmens oder der Preis der Produkte sind kein geeigneter Nachweis dafür, dass nur artenschutzrechtlich zulässige Exemplare bei der Herstellung verwendet worden sind. Die Einziehung der Gegenstände ist auch frei von Ermessensfehlern, nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Fristverlängerungen keinen hinreichenden Nachweis für die artenschutzrechtliche Berechtigung vorgelegt hat ( 114 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO

12 Ein Grund, die Berufung zuzulassen, lag seitens der Kammer nicht vor ( 124a VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Oestmann Boske Dr. Glaab /Pl. Beglaubigt Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

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