Rechtsformenvergleich
|
|
- Matthias Langenberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsgrundlagen Hauptsächlicher Verwendungszweck Rechtsformenvergleich im OR nicht separat geregelt Kleinunternehmungen, personen-bezogenen Tätigkeiten OR OR OR OR OR ZGB ZGB kleine, dauernde, stark personenbezogene Unternehmen Spezialfälle, z.b. kleinere Unternehmungen, die eine stark personenbezogene Tätigkeit ausüben unter Einbezug externer Investoren kleinere, stark personenbezogenen Unternehmen geeignet für fast alle Arten gewinnorientierter Unternehmen Förderung, wirtschaftliche Selbsthilfe Verfolgung eines ideelen Zweckes ohne Gewinnorientierung Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt eigene Rechtspersönlichkeit Rechtsnatur Annerkennung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse Mindestzahl der Gründer Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja Alleineigentum des Personengesellschaft Personengesellschaft juristische Person juristische Person juristische Person juristische Person juristische Person Firmeninhabers erforderlich erforderlich erforderlich Nein Nein Nein Nein Nein n/a zwei oder mehrere Widmung eines natürliche Personen Vermögens zu sind Gunsten Stiftung eine natürliche Person ist alleiniger Geschäftsinhaber mindestens eine natürliche Person als unbeschränkt haftender (Komplementär) sowie mindestes eine natürliche oder juristische Person als beschränkt haftender (Kommanditär) können natürliche oder juristische Personen sein Aktionäre können natürliche oder juristische Personen sein Genossenschafter können natürliche oder juristische Personen sein Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein Nationalitäts-/ s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) Wohnsitzvorschriften für das Arbeiten in der Die Gesellschaft muss Die Gesellschaft Die Gesellschaft muss Schweiz ist eine Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung erforderlich. s/kommentar 1) durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat
2 Firmenbildung generelle Schranke: Täuschungsverbot und öffentliches Interesse, gem. OR 944 Rechtsformenvergleich Familienname des Inhabers mit oder ohne Vornamen / mögliche freiwillige Zusätze: Tätigkeit, Phantasiebezeichnung Familienname mindestens eines s mit Zusatz (der das Gesellschaftsverhältnis andeutet) oder Familiennamen aller. Familienname mindestens eines unbeschränkt haftenden s (Komplementär) mit Zusatz (der das Gesellschaftsverhältnis andeutet) freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) freie Wahl, Erkennbarkeit als Verein notwendig freie Wahl, Erkennbarkeit als Stiftung notwendig Namen anderer Personen als der dürfen nicht enthalten sein. Namen anderer Personen als der unbeschränkt haftenden dürfen nicht enthalten sein. In der Firma muss die Rechtsform (GmbH, etc.) angegeben werden. In der Firma muss die Rechtsform (AG/Aktiengesellsch aft/etc.) angegeben werden. In der Firma muss die Rechtsform (Genossenschaft) angegeben werden. mögliche Zusätze: Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen mögliche Zusätze: Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen Kommanditär darf nicht erwähnt sein, sonst haftet er unbeschränkt Firmenschutz Entstehung beschränkt auf den Ort des Sitzes Aufnahme der selbständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit beschränkt auf den Ort des Sitzes Mit Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages, d.h. die Kollektivgesellschaft kann ohne schriftliche Vereinbarung entstehen. beschränkt auf den Ort des Sitzes Mit Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages, d.h. die Kommanditgesellschaft kann ohne schriftliche Vereinbarung entstehen. ganze Schweiz ganze Schweiz ganze Schweiz kein Firmenschutz, sondern nur Namensschutz gemäss ZGB 29 öffentliche Beurkundung der Gründung, Genehmigung der, gegebenenfalls Bestimmung der sowie der Vertretung und der Revisionsstelle (sofern kein Verzicht) öffentliche Beurkundung der Gründung, Genehmigung der, Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle (sofern kein Verzicht) unterzeichnetes mit Gründungsversammlung und Protokoll der Gründerversammlung, Genehmigung der Genehmigung der, Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle (sofern kein Verzicht) kein Firmenschutz, sondern nur Namensschutz gemäss ZGB 29 Öffentliche Urkunde oder Verfügung von Todes wegen
3 Wenn kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, entsteht die Kollektivgesellschaft erst mit dem Eintrag ins Wenn kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, entsteht die Kommanditgesellschaft erst mit dem Eintrag ins mit Eintrag ins mit Eintrag ins mit Eintrag ins Eintrag ins Eintrag ins obligatorisch, wenn obligatorisch der Verein revisionspflichtig ist oder für seinen Zweck ein ein nach kaufm. Art geführtes Gewerbe betreibt (wirtschaftlicher Zweck und kaufm. Art geführtes Gewerbe ist nicht vereinbar) Erforderliches Kapital keine Auflagen keine Auflagen keine Auflagen Mindestens 20'000 Mindestens 100'000 davon mindestens 20% (jedoch mind. 50'000) liberiert kein festes Grundkapital kein festes Grundkapital kein festes Grundkapital, jedoch mind. CHF 50'000 Barvermögen gemäss Praxis Erbringung von Sachwerten anstelle Geld Übertragung der Anteile/Mitgliedschaft (Exit, Mitarbeiter- Beteiligung, etc.), s/kommentar 2 Höhe und Anteile nach Vertrag Höhe und Anteile nach Vertrag Kommanditsumme jedes Kommanditärs muss im eingetragen sein Das Kapital wir in den betragsmässig definiert und in Stammanteile zu mind. 100 Franken Nennwert aufgeteilt. Jeder Stammanteil muss vollständig einbezahlt sein möglich möglich möglich möglich, besonderes keine Mitgliedschaft, ganze oder teilweise Veräusserung des Geschäftsbetriebes (s/kommentar 2) mit Zustimmung sämtlicher mit Zustimmung Übertragung der sämtlicher Stammanteile mit einfacher Schriftlichkeit Das Kapital wir in den betragsmässig definiert und in Aktien zum mind. 1 Rappen Nennwert aufgeteilt. Fakultativ: Partizipationsscheine (stimmrechtslose Aktien) möglich, besonderes frei, sofern keine gesetzlichen oder statutarischen Übertragungsbegren zungen bestehen möglich, besonderes Durch Beschluss gemäss Gesetz oder möglich, besonderes ist weder vereblich noch veräusserbar möglich, besonderes Vermögen kann nur einer anderen Stiftung mit gleichartigem Zweck zugeführt werden
4 Zustimmung der versam mlung (mind. 2/3 der vertretenen Stimmen sowie das absolute Mehr des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist), sofern nicht durch anders geregelt. Gewinn- und Verlustvortragung voll beim Inhaber gemäss Gesellschaftsvertrag gemäss Gesellschaftsvertrag Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn gemäss Gesetz und Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn gemäss Gesetz und Grundsätzlich z.g./z.l. Gesellschaftsvermögen oder gemäss Spezialbestimmung Grundsätzlich Grundsätzlich z.g./z.l. z.g./z.l. Gesellschaftsvermögen Stiftungsvermögen Wachstum durch externe Mittel (z.b. Beizug von Investoren mittels Kapitalerhöhung) nicht geeignet für die Aufnahme von Fremdkapital durch Beitritt durch Beitritt als Kommanditär oder Komplementär Erhöhung des Stammkapitals durch änderung verschiedenen Formen der Kapitalerhöhung durch änderung durch Beitritt als Genossenschafter, beschränkter Zugang zum Kapitalmarkt, wegen variablem Kapital, Erhebung von Mitgliederbeiträgen, wenn es vorsehen Erhebung von Mitgliederbeiträgen, wenn es vorsehen. Sammelaktionen Haftung / Nebenleistungsund Nachschusspflichten unbeschränkte Haftung des Inhabers mit dem persönlichen Vermögen primär Haftung des Gesellschaftsvermögens primär Haftung des ausschliessliche Gesellschafts-vermögens Haftung des Gesellschaftsvermögens ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens Genossenschaftsvermögen Vereinsvermögen Stiftungsvermögen subsidiär = ergänzend zum Gesellschaftsvermögen, wenn dieses ausgeschöpft ist subsidiäre unbeschränkte und solidarische Haftung jedes s mit dem persönliche Vermögen subsidiäre unbeschränkte und solidarische Haftung jedes Komplementärs mit dem persönliche Vermögen fakultative beschränkte Nachschusspflicht gemäss lediglich Pflicht der Aktionäre zur vollen Einzahlung des auf ihre Aktien entfallenden Aktienkapitalanteils (Liberierung) keine persönliche Haftung, sofern die keine solche vorsehen, Erhebung von Mitgliederbeiträgen, wenn es vorsehen Mitgliederbeiträge
5 Rechtsformenvergleich Inhaber unterliegt für alle Schulden der Gesellschaft und unterliegen der subsidiäre beschränkte Haftung jedes Kommanditärs (Haftung mit Kommanditsumme) Gesellschaft und unbeschränkt haftende (Komplementäre) unterliegen der Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht muss in den festgelegt sein und darf das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils nicht übersteigen Haftung nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse. nur Gesellschaft unterliegt der nur Gesellschaft unterliegt der Nebenleistungs- oder Nachschusspflichten sofern in den aufgenommen nur Genossenschaft unterliegt der Nachschusspflichten oder persönliche Leistungspflichten, sofern von den vorgesehen nur Verein unterliegt nur Stiftung unterliegt der der Organisation bzw. Organe keine Organe versammlung Generalver-sammlung der Genossenschafter Vereinsversammlung Stiftungsvermögen (verselbständigt) und Vertretung Treuhänder / Revisionsstelle kann eingesetzt werden durch Inhaber und allfällige von ihm ernannte Personen Revisionsstelle kann eingesetzt werden durch jeden einzeln, sofern nicht durch beschluss anders geregelt. Revisionsstelle kann eingesetzt werden durch jeden Komplementär einzeln, sofern nicht durch -beschluss anders geregelt. (mind. 1 Mitglied) Revisionsstelle, sofern kein Verzicht durch alle gemeinsam, sofern nicht durch abweichend geregelt Verwaltungsrat (mind. 1 Mitglied) Revisionsstelle, sofern kein Verzicht durch Verwaltungsrat gesamthaft, sofern nicht durch Organisationsreglement an einzelne Verwaltungsratsmitg lieder oder Dritte (Geschäftsführer) übertragen Verwaltung (mind. 3 Personen, wobei Mehrheit Genossenschafter sein müssen) Revisionsstelle, sofern kein Verzicht durch den von der gewählte Verwaltung Vorstand Revisionsstelle, sofern kein Verzicht durch den von der gewählten Vorstand Stiftungsrat Revisionsstelle, sofern notwendig, Stiftungsaufsicht Stiftungsrat
6 Mindestens ein muss zur Vertretung befugt sein Mindestens ein Komplementär muss zur Vertretung befugt sein Jeder Geschäftsführer ist zu Vertretung der Gesellschaft berechtigt Vertretung durch jeden Verwaltungsrat einzeln, sofern nicht durch, Organisationsreglement oder Verwaltungsratsbeschluss an einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte (Geschäftsführer) übertragen die Verwaltung kann Dritte zur bevollmächtigen (müssen nicht Genossenschafter sein) der Vorstand kann Dritte zur bevollmächtigen der Stiftungsrat kann Dritte zur bevollmächtigen weitere Zeichnungsberechtigte (Bevollmächtigte) gemäss beschluss möglich weitere Zeichnungsberechtigte (Bevollmächtigte) gemäss beschluss möglich Die können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Mindestens ein Verwaltungsratsmitg lied muss zur Vertretung befugt sein. Mindestens ein Verwaltungsmitgliet muss zur Vertretung befugt sein.
7 Revisionsstelle freiwillig freiwillig freiwillig Werden die Grössenkriterien (Umsatz: 40Mio / Bilanzsumme: 20Mio / Anzahl Vollstellen: 250) überschritten unterliegt die Gesellschaft einer ordentlichen Revision. Überschreitet die Gesellschaft keines der Kriterien muss eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden oder falls die Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen hat, kann mit dem Einverständnis sämtlicher auf eine Revisionsstelle verzichtet werden (Opting Out). Werden die Grössenkriterien (Umsatz: 40Mio / Bilanzsumme: 20Mio / Anzahl Vollstellen: 250) überschritten unterliegt die Gesellschaft einer ordentlichen Revision. Überschreitet die Gesellschaft keines der Kriterien muss eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden oder falls die Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen hat, kann mit dem Einverständnis sämtlicher Aktionäre auf eine Revisionsstelle verzichtet werden (Opting Out). Werden die Grössenkriterien (Umsatz: 40Mio / Bilanzsumme: 20Mio / Anzahl Vollstellen: 250) überschritten unterliegt die Gesellschaft einer ordentlichen Revision. Überschreitet die Gesellschaft keines der Kriterien muss eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden oder falls die Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen hat, kann mit dem Einverständnis sämtlicher Genossenschafter auf eine Revisionsstelle verzichtet werden (Opting Out). Werden die Grössenkriterien (Umsatz: 20Mio / Bilanzsumme: 10Mio / Anzahl Vollstellen: 50) überschritten unterliegt die Gesellschaft einer ordentlichen Revision. Überschreitet die Gesellschaft keines der Kriterien kann eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden. Verzicht auf Revision wenn Bilanzsumme während zwei Jahren kleiner als CHF 200'000 beträgt, die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden und sonstigen Aufwendungen auf, die Revision ist nicht zweingend notwendig für die zurverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage Buchführungspflicht Umsatzerlös > CHF 500'000 Umsatzerlös > CHF 500'000 Umsatzerlös > CHF 500'000 ein Opting Out ist im einzutragen. ein Opting Out ist im einzutragen. ein Opting Out ist im einzutragen. ein Opting Out ist im einzutragen. ja ja ja ja ja
8 Besteuerung Inhaber für gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäftlichem und privatem Bereich jeder für seinen Einkommensund Vermögensanteil an der Gesellschaft sowie für sein privates Einkommen und Vermögen jeder für seinen Einkommens- und Vermögensanteil an der Gesellschaft sowie für sein privates Einkommen und Vermögen Gewinn und Kapital Gewinn und Kapital Gewinn und Kapital, jedoch reduzierte Besteuerung Gewinn und Kapital, jedoch reduzierte Besteuerung, unter gewissen Kriterien steuerbefreit Gewinn und Kapital, jedoch reduzierte Besteuerung, unter gewissen Kriterien steuerbefreit Beendigung / Auflösung Aufgabe des Geschäftsbetriebes ACHTUNG: Übertragung von Vermögenswerten ins Privatvermögen kann teuer werden (Steuern, AHV). Vorgängige Abklärungen/Steuerru ling empfohlen. Auflösung u.a. aufgrund: - Zweckerreichung - Übereinkunft - Ablauf der Zeit auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist - Kündigung eines s, sofern keine Weiterführung vereinbart - Urteil eines Richters - Fusion - Konkurs eines s - Tod eines, sofern keine Weiterführung mit den Erben vereinbart wird für Anteile als Vermögen und Gewinnverteilungen als Einkommen Aktionär für Aktien als Vermögen und Dividenden als Einkommen Genossenschafter für Anteile am Vermögen und Dividenden als Einkommen Auflösung u.a. aufgrund: Auflösung aufgrund: Auflösung aufgrund: Auflösung aufgrund: Auflösung aufgrund: Auflösung aufgrund: - Zweckerreichung - - Übereinkunft - öffentlich - Ablauf der Zeit auf beurkundetem deren Dauer die Beschluss der Gesellschaft eingegangen worden ist - Kündigung eines s, sofern keine Weiterführung vereinbart - Urteil eines Richters - Fusion - Konkurs eines s - Tod eines unbeschränkt haftenden, sofern keine Weiterführung mit den Erben vereinbart wird - übrige vom Gesetz vorgesehen Fälle - - öffentlich beurkundetem Beschluss der - übrige vom Gesetz vorgesehen Fälle - - Beschluss der General-versammlung - übrige vom Gesetze vorgesehenen Fällen -Beschluss der -Zweck ist Vereinsversammlung unerreichbar -Konkurseröffnung -Zweck widerrechtlich -Organisations-mängel oder unsittlich -Klage zur Aufhebung -Organisations-mängel -Konkurseröffnung
9 Kommentare: 1) 2) Zur Arbeitsaufnahme benötigen ausländische Staatsangehörige eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt: Bei Bürgern aus EU-/ EFTA-Mitgliedsstaaten ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung (Ausweis L oder B) erforderlich. Erstmalige Arbeitsbewilligungen für Nicht-EU/EFTA-Angehörige sind möglich, sofern es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt oder besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Weitere Informationen unter: Exit: Bei allen Formen ist es möglich, den Geschäftsbetrieb durch Übertragung der Aktiven und Passiven zu veräussern. Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäftes von Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, en, Gesellschaften mit, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfirmen, die im eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzte (OR 181 IV). In den übrigen Fällen sind OR 181 I, II und III (Weiterhaft des Veräusserers) zu beachten. Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen vgl. OR 333. Mitarbeiter-Beteiligungen: Alternativen zur Übertragung von Unternehmensanteilen (z.b. Aktien) sind u.a. Verträge auf Boni und die Gewinnbeteiligung.
Rechtsformenvergleich
Rechtsformenvergleich eigene Rechtspersönlichkeit Mindestzahl Grün Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja 1 2 2 Mindestkapital s s Firmenschutz Firmenbildung Familienname des Inhabers mit freiwilligen Zusätzen Bsp:
MehrGLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch
GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck
MehrRecht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften
Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft
MehrBeilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
Seite 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesesetzliche Grundlage OR 552 ff. OR 594 ff. OR 620 ff. OR 772 ff. Zweck Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich
MehrÜbersicht zu den wichtigsten Rechtsformen eines Unternehmens
Übersicht zu den wichtigsten Rechtsformen eines Unternehmens Die Wahl einer Rechtsform einer Unternehmung ist wichtig. Viele zukünftige Vorgänge hängen davon ab. Damit Vor- und Nachteile verglichen werden
MehrCheckliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen
Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Zweck Gründer 1 Person Mindestens 2 Personen Mindestens 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten Gering Gering Gering Mittel Mittel Verwaltungskosten
MehrVor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen
Seite 1/6 Zweck Gründer 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Nur Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten gering gering gering hoch mittel Gründung keine
MehrVor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen
Seite 1 Vor- Nachteile einzelnen Rechtsformen Zweck Nur Grün 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen mind. 3 Personen mind. 2 Personen Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten
MehrVor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen gültig ab 1. Januar 2008
Zweck nur Gründer 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten gering gering gering CHF 2000-3000 CHF 2000-3000 Verwaltungskosten gering gering gering mittel mittel Gründung
MehrÜberblick über handelsregisterrelevante Rechtseinheiten
Überblick über handelsregisterrelevante en Anzahl Gründer Einzelunternehmen (Art. 36 ff. HRegV; Art. 945 f. OR) Einer (nat. Person) Handelsregister des Kantons Schwyz Kollektivgesellschaft 1 (Art.40 ff.
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrGründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter
MehrRechtsformen für Direktinvestitionen
Gesellschaftsrechtlich: Steuerechtlich: Übersicht Einzelunternehmung Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft (AG) Kommanditaktiengesellschaft Zweigniederlassung
MehrKörperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.
Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.
MehrDie rechtlichen Grundlagen eines Vereins
Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrFür die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen
6 Rechtsform Die Wahl der Gesellschaftsform bei der Gründung Ihres Unternehmens ist von grosser Bedeutung. Die gewählte Form beeinflusst die Organisation Ihres Unternehmens in den Bereichen Führung, Produktion,
MehrÜbersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 1
Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand 7.7.2004 / Seite 1 Rechtsgrundlagen Im OR nicht separat geregelt, Detailbestimmungen s. unten OR 552 593 OR 594-619 OR 620-763 OR 772 827 OR 828-926
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrUnternehmensrechtsformen
Unternehmensrechtsformen Arten Rechtsform= juristisches Kleider einer Unternehmung Jede Unternehmung muss eine Rechtsform haben Die Rechtsformen werden vom Gesetz zur Verfügung gestellt. Es gibt keine
MehrPARTNER DER KMU. WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT
PARTNER DER KMU WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform Die Probleme einer KMU werden nicht primär durch die kleine Aktienrechtsreform geprägt! T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform
MehrGründung einer Aktiengesellschaft (AG)
Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Ebenso
MehrAktionärsbindungsvertrag
Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd
MehrDossier D2 Kommanditgesellschaft
Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat
MehrRECHT: Rechtliches Umfeld der Unternehmung Rechtliches Umfeld der Unternehmung
Rechtliches Umfeld der Unternehmung E:\Eigene Dateien\Webs\GisinA\WI\Recht\AU Rechtliches Umfeld der Unternehmung.doc Alex Gisin Seite 1 von 9 Inhalt 1. Spannungsfeld...3 2. Rechtliche Grundlagen...3 2.1
MehrFormular Informationen und Daten zur GmbH-Gründung in der Schweiz
Formular Informationen und Daten zur GmbH-Gründung in der Schweiz 1. Firma 2. Gründungsart (zutreffendes unterstreichen) - Bargründung - Sacheinlagegründung (Einbringung von Vermögenswerten anstelle von
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrAngaben GmbH-Gründung
Angaben GmbH-Gründung 1. Firma 2. Gründungsart (zutreffendes unterstreichen) Bargründung Sacheinlagegründung (Einbringung von Vermögenswerten anstelle von Geld) (Beabsichtigte) Sachübernahmegründung (Einbringung
MehrÜberblick über die häufigsten Gesellschaftsformen
Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma
MehrFormular Informationen und Daten zur AG-Gründung (Namenaktien) in der Schweiz
Formular Informationen und Daten zur AG-Gründung (naktien) in der Schweiz 1. Firma 2. Gründungsart (zutreffendes unterstreichen) - Bargründung - Sacheinlagegründung (Einbringung von Vermögenswerten anstelle
MehrAngaben zur Gründung einer AG
Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer AG Bei Fragen oder
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrRechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre
Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,
MehrFormular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)
Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma
MehrSatzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
MehrAngaben zur Gründung einer GmbH
Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer GmbH Bei Fragen
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrRechtsformenübersicht
Rechtsformenübersicht Rechtsgrundlagen hauptsächlicher Verwendungszweck Einzelunternehmen Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Aktiengesellschaft AG Genossenschaft
MehrStatuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa
A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne
MehrGLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel FAX
GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrGesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
Mehr3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen
3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen A Erstellen Sie die folgende Übersicht, indem Sie die richtigen Bezeichnungen in die Kästchen setzen. Rechtsformen der Unternehmung Kommanditges. B Die Bilanz einer
MehrCheckliste Gesellschaftsformen / 14.08.2015. Einzelfirma Kollektiv- Gesellschaft mit Aktiengesellschaft
Checkliste sformen / 14.08.2015 Rechtliche Aspekte Einzelfirma Kollektiv- mit Aktiengesellschaft Gründer: eine natürliche Person zwei oder mehrere natürliche eine oder mehrere natürliche oder eine oder
MehrGrundlagen der Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...
MehrDie wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen
Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Inhalt Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Einzelfirma Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Aktiengesellschaft
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrAG und GmbH. Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1
AG und GmbH Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1 Kleine Aktienrechtsrevision Gründungsverfahren Zulässigkeit
MehrSchweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer
Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrDie GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.
Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes
MehrAngaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gründungsauftrag) I. Firma / Name der Gesellschaft Firmenabklärung durch den Notar Eidg. Handelsregisteramt Ja Nein Institut für
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Mehr5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar
5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts
MehrFür die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.
Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit
Mehr1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche
MehrAHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.
AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind
MehrÄnderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH
TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon 056-633 02 33 Telefax 056-633 83 70 Internet: www.trevista.ch E-Mail: info@trevista.ch Änderungen im Recht der Gesellschaft
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:
MehrRechtsformen von Unternehmen in Deutschland
Wesentliche Rechtsformen im Überblick Rechtsformen für privatwirtschaftliche Unternehmen Einzelunternehmen/ Einzelfirma Gesellschaftsunternehmen/ Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
MehrOrdentliche Prüfung nach OR Art. 727
Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes
MehrCheckliste für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Checkliste für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Budgetierung der Gründungskosten Festlegung des Namens der Firma inkl. Prüfung der Verfügbarkeit (www.zefix.ch) Deklaration
MehrDr. oec. Hans Peter Bieri
Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrVerzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege
Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die
MehrSTATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
MehrVORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann
VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)
MehrSwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrAnhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat
MehrDorfläden erfolgreich führen- Wahl der passenden Rechtsform und arbeitsrechtliche Vorgaben
Dorfläden erfolgreich führen- Wahl der passenden Rechtsform und arbeitsrechtliche Vorgaben Neunkirchen, 25.6.13 Bernd Weißenfels www.hv-wuerttemberg.de Gliederung Teil 1: Wahl der Rechtsform zur Führung
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrÖffentliche Beurkundung. Gründung. der. * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft)
Öffentliche Beurkundung Gründung der * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft) Im Amtslokal des Notariates * (Name des Notariates) sind heute erschienen: 1. * (Vorname, Name, Geburtsdatum,
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrFME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
MehrSehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, dass Sie sich für eine Registrierung/ Legitimation bei der BERGFÜRST AG entschieden haben. Im Folgenden finden Sie alle nötigen Unterlagen, um Ihr Unternehmen
MehrDie wichtigsten Gesellschaftsformen
Konstitution 1 Tabelle Die wichtigsten Gesellschaftsformen Grundlagen In der Schweiz gibt es grundsätzlich zwei Gruppen von Gesellschaften bzw. Rechtsformen, die Personengesellschaften (einfache Gesellschaft,
MehrNeues Revisionsgesetz per 1.1.2008
Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht
MehrGenossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten
Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,
MehrSatzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.
Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrUnter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.
Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrGmbH-Revision. Vortrag Rechtspraktikanten AG. Prof. Dr. Lukas Handschin. 12. August 2009
GmbH-Revision Vortrag Rechtspraktikanten AG 12. August 2009 Prof. Dr. Lukas Handschin Verlauf der Gesetzgebung» Die Gesetzesteile, welche das GmbH-Recht betreffen, wurden durch den Nationalrat am 2. März
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrAddendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister
egovernment-standards Seite 1 von 5 Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Version Addendum zum Standard Unternehmens-Identifikationsregister
MehrStatuten VDSS ASMFD ASMLD
Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz Association suisse des maîtres ferblantiers diplômés Associazione svizzera dei maestri lattonieri diplomati Statuten VDSS ASMFD ASMLD Verein diplomierter
MehrZusammenfassung -3- RWI [Unternehmungsformen]
Übersicht Wenn man eine Unternehmung gründen will, muss man sich mit wirtschaftlichen und rechtlichen Problemen auseinander setzen. Unter anderem ist auch die Frage der Rechtsform zu beantworten. Für die
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
Mehr