Rechtsformenvergleich

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1 Rechtsgrundlagen Hauptsächlicher Verwendungszweck Rechtsformenvergleich im OR nicht separat geregelt Kleinunternehmungen, personen-bezogenen Tätigkeiten OR OR OR OR OR ZGB ZGB kleine, dauernde, stark personenbezogene Unternehmen Spezialfälle, z.b. kleinere Unternehmungen, die eine stark personenbezogene Tätigkeit ausüben unter Einbezug externer Investoren kleinere, stark personenbezogenen Unternehmen geeignet für fast alle Arten gewinnorientierter Unternehmen Förderung, wirtschaftliche Selbsthilfe Verfolgung eines ideelen Zweckes ohne Gewinnorientierung Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt eigene Rechtspersönlichkeit Rechtsnatur Annerkennung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse Mindestzahl der Gründer Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja Alleineigentum des Personengesellschaft Personengesellschaft juristische Person juristische Person juristische Person juristische Person juristische Person Firmeninhabers erforderlich erforderlich erforderlich Nein Nein Nein Nein Nein n/a zwei oder mehrere Widmung eines natürliche Personen Vermögens zu sind Gunsten Stiftung eine natürliche Person ist alleiniger Geschäftsinhaber mindestens eine natürliche Person als unbeschränkt haftender (Komplementär) sowie mindestes eine natürliche oder juristische Person als beschränkt haftender (Kommanditär) können natürliche oder juristische Personen sein Aktionäre können natürliche oder juristische Personen sein Genossenschafter können natürliche oder juristische Personen sein Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein Nationalitäts-/ s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) s/kommentar 1) Wohnsitzvorschriften für das Arbeiten in der Die Gesellschaft muss Die Gesellschaft Die Gesellschaft muss Schweiz ist eine Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung erforderlich. s/kommentar 1) durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat

2 Firmenbildung generelle Schranke: Täuschungsverbot und öffentliches Interesse, gem. OR 944 Rechtsformenvergleich Familienname des Inhabers mit oder ohne Vornamen / mögliche freiwillige Zusätze: Tätigkeit, Phantasiebezeichnung Familienname mindestens eines s mit Zusatz (der das Gesellschaftsverhältnis andeutet) oder Familiennamen aller. Familienname mindestens eines unbeschränkt haftenden s (Komplementär) mit Zusatz (der das Gesellschaftsverhältnis andeutet) freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) freie Wahl, Erkennbarkeit als Verein notwendig freie Wahl, Erkennbarkeit als Stiftung notwendig Namen anderer Personen als der dürfen nicht enthalten sein. Namen anderer Personen als der unbeschränkt haftenden dürfen nicht enthalten sein. In der Firma muss die Rechtsform (GmbH, etc.) angegeben werden. In der Firma muss die Rechtsform (AG/Aktiengesellsch aft/etc.) angegeben werden. In der Firma muss die Rechtsform (Genossenschaft) angegeben werden. mögliche Zusätze: Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen mögliche Zusätze: Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen Kommanditär darf nicht erwähnt sein, sonst haftet er unbeschränkt Firmenschutz Entstehung beschränkt auf den Ort des Sitzes Aufnahme der selbständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit beschränkt auf den Ort des Sitzes Mit Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages, d.h. die Kollektivgesellschaft kann ohne schriftliche Vereinbarung entstehen. beschränkt auf den Ort des Sitzes Mit Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages, d.h. die Kommanditgesellschaft kann ohne schriftliche Vereinbarung entstehen. ganze Schweiz ganze Schweiz ganze Schweiz kein Firmenschutz, sondern nur Namensschutz gemäss ZGB 29 öffentliche Beurkundung der Gründung, Genehmigung der, gegebenenfalls Bestimmung der sowie der Vertretung und der Revisionsstelle (sofern kein Verzicht) öffentliche Beurkundung der Gründung, Genehmigung der, Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle (sofern kein Verzicht) unterzeichnetes mit Gründungsversammlung und Protokoll der Gründerversammlung, Genehmigung der Genehmigung der, Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle (sofern kein Verzicht) kein Firmenschutz, sondern nur Namensschutz gemäss ZGB 29 Öffentliche Urkunde oder Verfügung von Todes wegen

3 Wenn kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, entsteht die Kollektivgesellschaft erst mit dem Eintrag ins Wenn kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, entsteht die Kommanditgesellschaft erst mit dem Eintrag ins mit Eintrag ins mit Eintrag ins mit Eintrag ins Eintrag ins Eintrag ins obligatorisch, wenn obligatorisch der Verein revisionspflichtig ist oder für seinen Zweck ein ein nach kaufm. Art geführtes Gewerbe betreibt (wirtschaftlicher Zweck und kaufm. Art geführtes Gewerbe ist nicht vereinbar) Erforderliches Kapital keine Auflagen keine Auflagen keine Auflagen Mindestens 20'000 Mindestens 100'000 davon mindestens 20% (jedoch mind. 50'000) liberiert kein festes Grundkapital kein festes Grundkapital kein festes Grundkapital, jedoch mind. CHF 50'000 Barvermögen gemäss Praxis Erbringung von Sachwerten anstelle Geld Übertragung der Anteile/Mitgliedschaft (Exit, Mitarbeiter- Beteiligung, etc.), s/kommentar 2 Höhe und Anteile nach Vertrag Höhe und Anteile nach Vertrag Kommanditsumme jedes Kommanditärs muss im eingetragen sein Das Kapital wir in den betragsmässig definiert und in Stammanteile zu mind. 100 Franken Nennwert aufgeteilt. Jeder Stammanteil muss vollständig einbezahlt sein möglich möglich möglich möglich, besonderes keine Mitgliedschaft, ganze oder teilweise Veräusserung des Geschäftsbetriebes (s/kommentar 2) mit Zustimmung sämtlicher mit Zustimmung Übertragung der sämtlicher Stammanteile mit einfacher Schriftlichkeit Das Kapital wir in den betragsmässig definiert und in Aktien zum mind. 1 Rappen Nennwert aufgeteilt. Fakultativ: Partizipationsscheine (stimmrechtslose Aktien) möglich, besonderes frei, sofern keine gesetzlichen oder statutarischen Übertragungsbegren zungen bestehen möglich, besonderes Durch Beschluss gemäss Gesetz oder möglich, besonderes ist weder vereblich noch veräusserbar möglich, besonderes Vermögen kann nur einer anderen Stiftung mit gleichartigem Zweck zugeführt werden

4 Zustimmung der versam mlung (mind. 2/3 der vertretenen Stimmen sowie das absolute Mehr des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist), sofern nicht durch anders geregelt. Gewinn- und Verlustvortragung voll beim Inhaber gemäss Gesellschaftsvertrag gemäss Gesellschaftsvertrag Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn gemäss Gesetz und Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn gemäss Gesetz und Grundsätzlich z.g./z.l. Gesellschaftsvermögen oder gemäss Spezialbestimmung Grundsätzlich Grundsätzlich z.g./z.l. z.g./z.l. Gesellschaftsvermögen Stiftungsvermögen Wachstum durch externe Mittel (z.b. Beizug von Investoren mittels Kapitalerhöhung) nicht geeignet für die Aufnahme von Fremdkapital durch Beitritt durch Beitritt als Kommanditär oder Komplementär Erhöhung des Stammkapitals durch änderung verschiedenen Formen der Kapitalerhöhung durch änderung durch Beitritt als Genossenschafter, beschränkter Zugang zum Kapitalmarkt, wegen variablem Kapital, Erhebung von Mitgliederbeiträgen, wenn es vorsehen Erhebung von Mitgliederbeiträgen, wenn es vorsehen. Sammelaktionen Haftung / Nebenleistungsund Nachschusspflichten unbeschränkte Haftung des Inhabers mit dem persönlichen Vermögen primär Haftung des Gesellschaftsvermögens primär Haftung des ausschliessliche Gesellschafts-vermögens Haftung des Gesellschaftsvermögens ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens Genossenschaftsvermögen Vereinsvermögen Stiftungsvermögen subsidiär = ergänzend zum Gesellschaftsvermögen, wenn dieses ausgeschöpft ist subsidiäre unbeschränkte und solidarische Haftung jedes s mit dem persönliche Vermögen subsidiäre unbeschränkte und solidarische Haftung jedes Komplementärs mit dem persönliche Vermögen fakultative beschränkte Nachschusspflicht gemäss lediglich Pflicht der Aktionäre zur vollen Einzahlung des auf ihre Aktien entfallenden Aktienkapitalanteils (Liberierung) keine persönliche Haftung, sofern die keine solche vorsehen, Erhebung von Mitgliederbeiträgen, wenn es vorsehen Mitgliederbeiträge

5 Rechtsformenvergleich Inhaber unterliegt für alle Schulden der Gesellschaft und unterliegen der subsidiäre beschränkte Haftung jedes Kommanditärs (Haftung mit Kommanditsumme) Gesellschaft und unbeschränkt haftende (Komplementäre) unterliegen der Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht muss in den festgelegt sein und darf das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils nicht übersteigen Haftung nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse. nur Gesellschaft unterliegt der nur Gesellschaft unterliegt der Nebenleistungs- oder Nachschusspflichten sofern in den aufgenommen nur Genossenschaft unterliegt der Nachschusspflichten oder persönliche Leistungspflichten, sofern von den vorgesehen nur Verein unterliegt nur Stiftung unterliegt der der Organisation bzw. Organe keine Organe versammlung Generalver-sammlung der Genossenschafter Vereinsversammlung Stiftungsvermögen (verselbständigt) und Vertretung Treuhänder / Revisionsstelle kann eingesetzt werden durch Inhaber und allfällige von ihm ernannte Personen Revisionsstelle kann eingesetzt werden durch jeden einzeln, sofern nicht durch beschluss anders geregelt. Revisionsstelle kann eingesetzt werden durch jeden Komplementär einzeln, sofern nicht durch -beschluss anders geregelt. (mind. 1 Mitglied) Revisionsstelle, sofern kein Verzicht durch alle gemeinsam, sofern nicht durch abweichend geregelt Verwaltungsrat (mind. 1 Mitglied) Revisionsstelle, sofern kein Verzicht durch Verwaltungsrat gesamthaft, sofern nicht durch Organisationsreglement an einzelne Verwaltungsratsmitg lieder oder Dritte (Geschäftsführer) übertragen Verwaltung (mind. 3 Personen, wobei Mehrheit Genossenschafter sein müssen) Revisionsstelle, sofern kein Verzicht durch den von der gewählte Verwaltung Vorstand Revisionsstelle, sofern kein Verzicht durch den von der gewählten Vorstand Stiftungsrat Revisionsstelle, sofern notwendig, Stiftungsaufsicht Stiftungsrat

6 Mindestens ein muss zur Vertretung befugt sein Mindestens ein Komplementär muss zur Vertretung befugt sein Jeder Geschäftsführer ist zu Vertretung der Gesellschaft berechtigt Vertretung durch jeden Verwaltungsrat einzeln, sofern nicht durch, Organisationsreglement oder Verwaltungsratsbeschluss an einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte (Geschäftsführer) übertragen die Verwaltung kann Dritte zur bevollmächtigen (müssen nicht Genossenschafter sein) der Vorstand kann Dritte zur bevollmächtigen der Stiftungsrat kann Dritte zur bevollmächtigen weitere Zeichnungsberechtigte (Bevollmächtigte) gemäss beschluss möglich weitere Zeichnungsberechtigte (Bevollmächtigte) gemäss beschluss möglich Die können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Mindestens ein Verwaltungsratsmitg lied muss zur Vertretung befugt sein. Mindestens ein Verwaltungsmitgliet muss zur Vertretung befugt sein.

7 Revisionsstelle freiwillig freiwillig freiwillig Werden die Grössenkriterien (Umsatz: 40Mio / Bilanzsumme: 20Mio / Anzahl Vollstellen: 250) überschritten unterliegt die Gesellschaft einer ordentlichen Revision. Überschreitet die Gesellschaft keines der Kriterien muss eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden oder falls die Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen hat, kann mit dem Einverständnis sämtlicher auf eine Revisionsstelle verzichtet werden (Opting Out). Werden die Grössenkriterien (Umsatz: 40Mio / Bilanzsumme: 20Mio / Anzahl Vollstellen: 250) überschritten unterliegt die Gesellschaft einer ordentlichen Revision. Überschreitet die Gesellschaft keines der Kriterien muss eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden oder falls die Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen hat, kann mit dem Einverständnis sämtlicher Aktionäre auf eine Revisionsstelle verzichtet werden (Opting Out). Werden die Grössenkriterien (Umsatz: 40Mio / Bilanzsumme: 20Mio / Anzahl Vollstellen: 250) überschritten unterliegt die Gesellschaft einer ordentlichen Revision. Überschreitet die Gesellschaft keines der Kriterien muss eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden oder falls die Gesellschaft weniger als 10 Vollzeitstellen hat, kann mit dem Einverständnis sämtlicher Genossenschafter auf eine Revisionsstelle verzichtet werden (Opting Out). Werden die Grössenkriterien (Umsatz: 20Mio / Bilanzsumme: 10Mio / Anzahl Vollstellen: 50) überschritten unterliegt die Gesellschaft einer ordentlichen Revision. Überschreitet die Gesellschaft keines der Kriterien kann eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden. Verzicht auf Revision wenn Bilanzsumme während zwei Jahren kleiner als CHF 200'000 beträgt, die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden und sonstigen Aufwendungen auf, die Revision ist nicht zweingend notwendig für die zurverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage Buchführungspflicht Umsatzerlös > CHF 500'000 Umsatzerlös > CHF 500'000 Umsatzerlös > CHF 500'000 ein Opting Out ist im einzutragen. ein Opting Out ist im einzutragen. ein Opting Out ist im einzutragen. ein Opting Out ist im einzutragen. ja ja ja ja ja

8 Besteuerung Inhaber für gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäftlichem und privatem Bereich jeder für seinen Einkommensund Vermögensanteil an der Gesellschaft sowie für sein privates Einkommen und Vermögen jeder für seinen Einkommens- und Vermögensanteil an der Gesellschaft sowie für sein privates Einkommen und Vermögen Gewinn und Kapital Gewinn und Kapital Gewinn und Kapital, jedoch reduzierte Besteuerung Gewinn und Kapital, jedoch reduzierte Besteuerung, unter gewissen Kriterien steuerbefreit Gewinn und Kapital, jedoch reduzierte Besteuerung, unter gewissen Kriterien steuerbefreit Beendigung / Auflösung Aufgabe des Geschäftsbetriebes ACHTUNG: Übertragung von Vermögenswerten ins Privatvermögen kann teuer werden (Steuern, AHV). Vorgängige Abklärungen/Steuerru ling empfohlen. Auflösung u.a. aufgrund: - Zweckerreichung - Übereinkunft - Ablauf der Zeit auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist - Kündigung eines s, sofern keine Weiterführung vereinbart - Urteil eines Richters - Fusion - Konkurs eines s - Tod eines, sofern keine Weiterführung mit den Erben vereinbart wird für Anteile als Vermögen und Gewinnverteilungen als Einkommen Aktionär für Aktien als Vermögen und Dividenden als Einkommen Genossenschafter für Anteile am Vermögen und Dividenden als Einkommen Auflösung u.a. aufgrund: Auflösung aufgrund: Auflösung aufgrund: Auflösung aufgrund: Auflösung aufgrund: Auflösung aufgrund: - Zweckerreichung - - Übereinkunft - öffentlich - Ablauf der Zeit auf beurkundetem deren Dauer die Beschluss der Gesellschaft eingegangen worden ist - Kündigung eines s, sofern keine Weiterführung vereinbart - Urteil eines Richters - Fusion - Konkurs eines s - Tod eines unbeschränkt haftenden, sofern keine Weiterführung mit den Erben vereinbart wird - übrige vom Gesetz vorgesehen Fälle - - öffentlich beurkundetem Beschluss der - übrige vom Gesetz vorgesehen Fälle - - Beschluss der General-versammlung - übrige vom Gesetze vorgesehenen Fällen -Beschluss der -Zweck ist Vereinsversammlung unerreichbar -Konkurseröffnung -Zweck widerrechtlich -Organisations-mängel oder unsittlich -Klage zur Aufhebung -Organisations-mängel -Konkurseröffnung

9 Kommentare: 1) 2) Zur Arbeitsaufnahme benötigen ausländische Staatsangehörige eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt: Bei Bürgern aus EU-/ EFTA-Mitgliedsstaaten ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung (Ausweis L oder B) erforderlich. Erstmalige Arbeitsbewilligungen für Nicht-EU/EFTA-Angehörige sind möglich, sofern es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt oder besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Weitere Informationen unter: Exit: Bei allen Formen ist es möglich, den Geschäftsbetrieb durch Übertragung der Aktiven und Passiven zu veräussern. Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäftes von Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, en, Gesellschaften mit, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfirmen, die im eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzte (OR 181 IV). In den übrigen Fällen sind OR 181 I, II und III (Weiterhaft des Veräusserers) zu beachten. Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen vgl. OR 333. Mitarbeiter-Beteiligungen: Alternativen zur Übertragung von Unternehmensanteilen (z.b. Aktien) sind u.a. Verträge auf Boni und die Gewinnbeteiligung.

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