Stellungnahme zu dem Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
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- Hede Beckenbauer
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1 Stellungnahme zu dem Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) I. Einführung Der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V. (DeSH) ist die Interessenvertretung der Säge- und Holzindustrie auf Bundes- und Landesebene und in den europäischen und internationalen Organisationen. Der Verband hat die Aufgabe, seine Mitglieder in wirtschafts- und branchenpolitischen sowie in fachlichen Fragen national und international zu vertreten und in ihren wirtschaftlichen Zielen zu unterstützen. Der DeSH vertritt und vermittelt Brancheninteressen im politischen Kontext. II. Grundsätzliches Die Holzwirtschaft zählt zu den führenden Industriezweigen in Deutschland. Im gesamten Cluster Forst und Holz erwirtschaften mehr als 1,3 Mio. Beschäftigte in rund Betrieben jährlich einen Gesamtumsatz von 180 Mrd. Euro. Neben dieser wichtigen struktur- und arbeitsmarktpolitischen Rolle rücken seit einigen Jahren auch verstärkt die hervorragenden ressourceneffizienten und technischen Eigenschaften des Baustoffes Holz in den Fokus. Holz hat eine beeindruckende Klimabilanz. Im Verlauf seines Wachstums entzieht es klimaschädliches CO 2 aus der Luft. Dieses wird durch die Verarbeitung langfristig in Holzprodukten gespeichert. Gleichzeitig wachsen in unseren Wäldern neue Bäume nach, die ihrerseits ebenfalls Kohlenstoff binden. Durch seinen Einsatz als Baustoff kann Holz besonders langfristig CO 2 speichern. Hierbei wird nicht nur das CO 2 im Holz gebunden, sondern durch die Verwendung des Baustoffs Holz wird zudem CO 2 eingespart, denn es kann auf den Einsatz von energieintensiven und dadurch klimaschädlichen Baustoffe verzichtet werden (Substitutionseffekt). 1 Aber auch hinsichtlich seiner technischen Eigenschaften ist Holz als Baustoff optimal einsetzbar. Es bietet ideale Lösungen, um binnen kurzer Zeit hochwertigen Wohnraum zu schaffen, der durch die zunehmende Urbanisierung und die stetig steigende Wohnungsknappheit in Ballungszentren 2 dringend benötigt wird. Die Spanne erstreckt sich dabei von nachhaltigem Mehrgeschossbau über die kosten- und platzeffiziente Aufstockung bestehender Gebäude bis zu modularem und seriellem Bauen. Die Technische Universität Darmstadt hat in ihrer Deutschlandstudie 2015 errechnet, dass durch Aufstockungen zusätzlich 1,5 Millionen Wohnungen geschaffen werden könnten. 3 1 Thünen-Institut für Waldökosysteme (2014): Kyoto und der Wald, In: Wissenschaft erleben (2014/1) 2 Vgl. Tobias Koch (2016): Wohnen in Deutschland 2045, Prognos AG 3 Vgl. TU Darmstadt (2016): Deutschland-Studie 2015, Wohnraumpotentiale durch Aufstockungen, S. 1 1
2 Die Stärkung des Holzbaus bietet somit zahlreiche Vorteile und sollte daher weiter gefördert werden. Ein wichtiger Schritt dahin war die Schaffung der Musterbauordnung, die als Orientierungsrahmen für die jeweiligen Bauordnungen der Länder dient. Einige Länder haben die technischen Möglichkeiten, die der moderne und nachhaltige Holzbau bietet, bereits in ihren Landesbauordnungen umgesetzt oder planen entsprechende Novellierungen. 4 Aus Sicht des DeSH gilt es nun, auch die noch bestehenden Hemmnisse für den Einsatz von Holz als Baustoff abzubauen. Daher erachten wir folgende Änderungen an dem vorliegenden Verordnungsentwurf für dringend geboten: III. Anmerkungen im Einzelnen Anlage A 1.2.5/1 zu 1 Im vorliegenden Entwurf der Verwaltungsvorschrift wird bei den zu beachtenden Anwendungsnormen die nationale Norm DIN : Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken Teil 5: Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt aufgeführt. Diese Norm wird derzeit überarbeitet und aller Voraussicht nach im Juni erscheinen. Aus Sicht des DeSH wäre die Aufnahme der aktuellen Fassung der DIN : in den Verwaltungsentwurf wünschenswert. zu 2 Weiterhin enthält der vorliegende Referentenentwurf Angaben zu Klebstoffen nach DIN EN /NA: , Abschnitt 3.6 Klebstoffe. Allerdings wird nur auf Klebstoffe des Typs I nach EN 301: verwiesen. Dem DeSH ist nicht klar, warum die Klebstoffe für tragende Holzbauteile nach EN 15425: und EN 16254: nicht in die Regelungen einbezogen werden. Aus Sicht des Verbands ist im Sinne einer ganzheitlichen Novellierung der vorliegenden Verwaltungsvorschrift eine Bezugnahme auf die Regelungen der EN 15425: und EN 16254: für Klebstoffe für tragende Holzbauteile unerlässlich. A.2 Brandschutz Im vorliegenden Verordnungsentwurf wird auf die Nachreichung des Teils A.2. Brandschutz inklusive der Anforderungen zur Technischen Gebäudeausrüstung verwiesen. Da Brandschutz aus Sicht des DeSH eine elementare Rolle im Rahmen der Technischen Baubestimmungen spielt, erscheint eine gesonderte Verbändeanhörung zu diesem Teilbereich ebenfalls absolut geboten. 4 Vgl. Koalitionsvertrag: Sozial gerecht wirtschaftlich stark ökologisch verantwortlich- Rheinland-Pfalz auf dem Weg ins nächste Jahrzehnt, S. 36 f; Koalitionsvertrag: Baden-Württemberg gestalten, Verlässlich, nachhaltig, innovativ., S. 21, 102 2
3 A 3.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. 85a Abs. 2 MBO Die Regelung in dem 2. Absatz des vorliegenden Entwurfes legt fest, dass der Nachweis zur Einhaltung der Anforderung alternativ über die Verfahren in den Regelwerken lfd. Nr. A bis A erbracht werden kann. Die gelisteten Nachweisverfahren enthalten auch Anforderungen an Produkte. Diese Nachweise auf Produktebene müssen auf Basis der in den harmonisierten Produktnormen deklarierten Inhaltsstoffen und der Emissionen geführt werden können. Zudem unterscheiden sich die in diesen Anlagen genannten Nachweisverfahren in einigen Punkten von denen auf europäischer Ebene harmonisierten Produktnormen (hen). In mehreren Fällen werden wie in der Tabelle lfd. Nr. A und in der Anlage Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) zudem Nachweise gefordert, die in den hen nicht enthalten sind. Sollten alternative Nachweise auf Ebene der Produkte unerlässlich sein, sollten aus Sicht des DeSH die in den harmonisierten Produktnormen deklarierten Inhaltsstoffe und/oder Emissionen die Grundlage dieser alternativen Nachweise bilden. Anhang Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) / Entwurf Uneinheitliche Terminologie Im Entwurf sind u.a. Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauteile, Bausätze und Baustoffe formuliert. Gegenstand der Regelungen sollen Anforderungen an bauliche Anlagen sein. Bauliche Anlagen sind gem. 2 Abs. 1 MBO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Zuständig für die Formulierung von Anforderungen an bauliche Anlagen i. S. v. Bauwerken ist der jeweilige Mitgliedsstaat, wohingegen die Zuständigkeit für die Formulierung von Anforderungen an Bauprodukte bei der EU-Kommission liegt. Der Mitgliedstaat ist nur befugt, Anforderungen an das Bauprodukt zu formulieren, sofern bisher keine harmonisierte technische Spezifikation für das betreffende Bauprodukt vorhanden ist. Bausätze sind gemäß Art. 2 Nr. 2 EU-BauPVO Bauprodukte i. S. d. EU-BauPVO. Bauteile und Baustoffe werden hergestellt, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden und sind ebenfalls Bauprodukte. Durch unpräzise Formulierungen im aktuellen Entwurf der ABG besteht Unklarheit über die Verbindlichkeit der Anforderungen sowie die Zuständigkeit. 3
4 Da die Bestimmungen zu den Anforderungen auf unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften beruhen und für die Definitionen unterschiedliche Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bestehen, schaffen diese unpräzisen Formulierungen eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die es aus Sicht des DeSH dringend durch einheitliche Definitionen zu beseitigen gilt. Nachweisverfahren Sofern der aktuelle Entwurf der Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes auf Nachweisverfahren auf Produktebene verweist, müssen diese auf Basis der in den harmonisierten Produktnormen deklarierten Inhaltsstoffen und Emissionen geführt werden können. Allerdings unterscheiden sich die genannten Nachweisverfahren teilweise von den auf europäischer Ebene harmonisierten Produktnormen (hen). In einigen Fällen werden zudem Nachweise gefordert, die in den hen nicht enthalten sind. Da das AgBB-Schema bisher nicht für Holzprodukte galt, stellt die geplante Regelung in dem vorliegenden Entwurf eine wesentliche Ausweitung der bisherigen Anforderungen dar. Allerdings findet sich in dem Entwurf keine Begründung für diese erhebliche Verschärfung der Anforderungen an Holzbauprodukte. Eine Begründung wäre jedoch ratsam, da solch ein nationaler Alleingang zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem europäischen Markt und zu Rechtsunsicherheiten führen würde. Diese Auffassung wird durch das vom Verband der Deutschen Holzwerkstoffindustrie (VHI) in Auftrag gegebene Rechtsgutachten durch Herrn Rechtsanwalt Halstenberg zu den AGB Anforderungen vom unterstützt. Auch in diesem Gutachten wird darauf hingewiesen, dass sich durch die unpräzisen Formulierungen und die damit verbundene Unklarheit über die Verbindlichkeit der Anforderungen sowie die Zuständigkeitskonflikte zwischen EU-Recht sowie dem Recht der Mitgliedstaaten erhebliche rechtliche Bedenken zu den AGB-Bestimmungen ergeben. 5 Da zusätzliche nationale Anforderungen an bereits harmonisierte Bauprodukte grundsätzlich unzulässig sind, liegt somit ein Verstoß gegen die EU-BauPVO vor. Die Formulierung nationaler bauaufsichtlicher Anforderungen an Bauprodukte, eingeschlossen Baustoffe" und Bauteile, ist unzulässig. So hat der Europäische Gerichtshof beispielsweise in seinem Urteil vom entschieden, dass bestehende zusätzliche Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte gegen die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) verstoßen. Da wie dargelegt die rein nationale Verschärfung der Anforderungen an Bauprodukte gegen 5 HFK Rechtsanwälte LLP (2015): Gutachterliche Stellungnahme für den Verband der Deutschen Holzwerkstoffindustrie e. V., S. 2ff 4
5 europäisches Recht verstößt und somit aller Voraussicht nach auch auf europäischer Ebene nicht gebilligt wird, spricht sich der DeSH dafür aus, alle Holzprodukte (außer Fußbodenbeläge) aus dem Geltungsbereich der ABG auszunehmen. IV. Abschließende Bewertung Aufgrund der stetig wachsenden Bedeutung von Holz als nachhaltigem und technisch flexiblem Baustoff möchte der DeSH abschließend noch einmal dringend darauf hinweisen, dass die Beseitigung bestehender Unklarheiten und Widersprüche zwischen europäischen und nationalem Recht oberste Priorität genießen sollte. Hier besteht aus Sicht des DeSH noch erhebliches Konfliktpotenzial. Mit Blick auf die angekündigte Ergänzung des Kapitels zu den Anforderungen an den Brandschutz sowie entsprechende Rechtsharmonisierungen behält sich der DeSH seine abschließende Kommentierung für den kompletten Verordnungsentwurf vor. Stand: 27. Mai 2016 Kontakt Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband Christina Reimann, Julia Möbus Dorotheenstraße Berlin Tel.: Fax.:
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