Lohntafel für Forstarbeiter (Anlage zum Mantelvertrag 2004)

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1 Stundensätze aus der Betriebsabrechnung Lohnsätze gemäß Kollektivvertrag, ÖKL, Maschinenring Akkordrichtlinien für unständig Beschäftigte (UFB Tarif) Lohnnebenkosten (z.b. 100 % der Lohnkosten) Werkzeugpauschale (z.b. 5 % der Lohnkosten) Bezugsmengenermittlung Holzmassen (fm) und Bezugsflächen aus dem Waldwirtschaftsplan Zeitverbrauch (in Std. oder min.) für Mensch und Betriebsmittel, der zur Leistungserbringung notwendig ist Einflussgrößen, die zum Ergebnis führen (Holzstärke, Beastungsgrad, Gelände) Leistung in einem bestimmten Arbeitsverfahren und bei bestimmten Einflussgrößen kann durch Leistungstabellen ermittelt werden. Leistungstabellen: Leistungstabellen oder Leistungstafeln sind Zusammenstellungen verschiedener Zeitbedarfs- und Leistungsdaten. Sie liefern wichtige Information für die Kostenrechnung (aus Soll-Zeiten können Plankosten entwickelt werden), darüber hinaus aber auch für die Verakkordierung. Mittels Leistungstafeln können Vorgabezeiten aufgrund von Einflussgrößen (z. B. BHD, Baumhöhe, Beastungsgrad) ermittelt werden, wie dies etwa im Bereich der Österreichischen Bundesforste praktiziert wird. Für den oö. Bauernwald sind die Waldarbeits-Akkordrichtlinien für unselbständig Beschäftigte ein erster Ansatz für eine Verakkordierungshilfe (Landwirtschaftskammer für OÖ.). Die Vorgabezeiten beinhalten nicht nur die reine Arbeitszeit, sondern auch weitere Zeitanteile, die zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung notwendig sind (Erholzeit, Verteilszeit). Der Verdienst pro Stunde (= Lohnkosten pro Std.) kann über den Zeitgrad ermittelt werden (Akkordrichtsatz x Zeitgrad). Mantelvertrag: Wesentliche Bestimmungen über die Entlohnung in der Forstwirtschaft sind im Mantelvertrag enthalten. Der Kollektivvertrag für Zeitgrad (%) = Vorgegebene Zeit Tatsächlich erziehlte Zeit Forstarbeiter in der Privatwirtschaft wird als Mantelvertrag bezeichnet. Er wird jährlich zwischen dem Arbeitgeberverbänden der Landund Forstwirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft Agrar- Nahrung-Genuss) abgeschlossen. Lohntafel für Forstarbeiter (Anlage zum Mantelvertrag 2004) x 100 Zeitlohn Euro Lehrling im 1. Lehrjahr 4,58 Lehrling im 2.Lehrjahr 5,59 Lehrling im 3.Lehrjahr 6,61 2. Ferialarbeiter 5,09 3. Hilfsarbeiter 6,81 4. Angelernter Forstarbeiter 7,22 5. Forstgartenfacharbeiter mit Prüfung 7,42 6. Vorarbeiter ohne Forstgartenfacharbeiterprüfung 7,46 7. Vorarbeiter mit Forstgartenfacharbeiterprüfung 7,67 8. Vorarbeiter ohne Forstfacharbeiterprüfung Forstfacharbeiter mit Prüfung Facharbeiter, die Professionistenarbeiten verrichten für die Dauer der Verwendung Lastkraftwagen- und Traktorfahrer sowie Maschinisten 9. Vorarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung, gelernte Professionisten, wie z.b. Maurer, Mechaniker etc. 8,24 8,47 10 Forstwirtschaftsmeister 8,74 Werden Normalleistungstafeln verwendet, so errechnen sich die Lohnkosten für die Erzeugung von 1 fm Holz aus dem Akkordrichtsatz (Zeitlohn + 25 %) multipliziert mit der Vorgabezeit. 6 Entlohnung: Die Dienstnehmer werden in Lohnkategorien eingeteilt. Sie erhalten bei Zeitlohnarbeit den in den Anlagen für die jeweilige Lohnkategorie festgelegten Stundenlohn. Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit (40 Stunden) ist beim Monatslohn der Faktor 173,3 als Multiplikator heranzuziehen. Akkord-, Prämien- oder Stücklöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Entgelte können in Betrieben, in denen ein Betriebsrat zu errichten ist, nur mit Zustimmung ihrer zuständigen Organe festgesetzt werden. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 91

2 Bei leistungsbezogenen Arbeiten in der motormanuellen Schlägerung gebührt ein Lohn, der den jeweiligen kollektivvertraglichen Zeitlohn um mindestens 2,-- Euro überschreitet. 7 Werkzeug- und Motorsägenpauschalen: Sämtliche Werkzeuge und sonstige Geräte einschließlich Motorsägen werden grundsätzlich vom Betrieb beigestellt. Die Wartung und der Transport derselben sind durch den Dienstnehmer durchzuführen. Die Wartung und am Arbeitsplatz zumutbare kleinere Reparaturen erfolgen innerhalb der Arbeitszeit. Werden diese Werkzeuge und sonstige Geräte einschließlich der Motorsägen oder Teile davon vom Betrieb nicht beigestellt, sind Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen abzuschließen. Als Mindestsatz für die Anschaffung der Motorsäge und der Betriebsmittel gebühren 0,94 Euro pro erzeugtem Festmeter oder 1,79 Euro pro Schlägerungsstunde. Für die Anschaffung der Werkzeuge und sonstigen Geräten werden die tatsächlichen Kosten gegen Rechnungslegung ersetzt. Durchführung der Kalkulation Die Durchführung der Kalkulation ist im Anschluss an die Erhebung von Preisen und Mengen möglich. Bei der Berechnung wird jede Kostenart mit der entsprechenden Bezugsmenge multipliziert (siehe Beispiel). MS-Betriebsstundenkalkulation Berechnungsgrundlagen Anschaffungspreis der MS (ohne Kette) in Euro 790,00 Anschaffungspreis der Kette in Euro 18,00 Zubehör (2 Kanister, Feilen, Kettenschutz) in Euro 36,00 Veralterungszeitraum (Jahre) 5 Zinssatz (%) 5 Lebensdauer der MS (Bstd.) Lebensdauer der Kette 100 Jährliche Laufzeit der MS 200 Reparaturkostenquote in % des Anschaffungspreises (r = 0,8) Benzingemischverbrauch (1/Bstd.) 0,8 Kettenölverbrauch (1/Bstd.) 0,4 80 1) 2) 3) 4) 5) zu 2) zu 3) zu 4) Kalkulation Abschreibung (MS u. Zubehör): Anschaffungspreis Bstd. ges. Verzinsung: Gesamtanschaffung x p x n 2 x 100 x Best. ges. Reparatur: Anschaffung x r Bstd. Treibstoffverbrauch: 1/Bstd. x Euro/l Kettenölverbrauch: 1/Bstd. x Euro/l Abschreibung (Kette): Anschaffungskosten Nutzungsdauer Fixkosten zeitabhängig 0,83 0,11 Variable Kosten mengenabhängig 0,66 1,08 0,87 0,18 Zwischensumme 0,94 2,79 Kosten pro Bstd.: 3,73 Euro p = Zinssatz (verzinst wird halbes Kapital), n = Jahre (Veralterungszeitraum) r = Reparaturkostenkoeffizient 1 l Benzingemisch 1,35 Euro ; 1 l Kettenöl 2,18 Euro 92 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

3 Auslastung pro Jahr Summe Selbstkosten Betriebsstunden Geräteselbstkosten Motorsäge HUSQVARNA 372 XP Betriebsmittelkosten Euro/BStd. Betriebsstoffkosten Euro/BStd. Gerät MS-Kette Schwert Gerät Abschreibung Verzinsung Reparatur Abschreibung Abschreibung Treibstoff Schmiermittel Summe Selbstkosten Euro/ BStd ,89 0,09 0,28 0,11 0,05 1,27 0,51 3, ,66 0,06 0,38 0,11 0,05 1,27 0,51 3, ,55 0,05 0,45 0,11 0,05 1,27 0,51 2, ,50 0,04 0,50 0,11 0,05 1,27 0,51 2, ,48 0,03 0,52 0,11 0,05 1,27 0,51 2, ,46 0,03 0,54 0,11 0,05 1,27 0,51 2, ,46 0,02 0,54 0,11 0,05 1,27 0,51 2, ,45 0,02 0,55 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98 Ausgangsdaten Verzinsung: Motorsäge: Sägekette: Schwert: Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner ,5 % p.a. Anschaffungspreis: 900,--Euro. Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden pro Jahr; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr. Anschaffungspreis: 32,--Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden. Anschaffungspreis: 49,--Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden. Auslastung pro Jahr Betriebsstunden Geräteselbstkosten Motorsäge STIHL 026 Betriebsmittelkosten Euro/BStd. Betriebsstoffkosten Euro/BStd. Gerät MS-Kette Schwert Gerät Abschreibung Verzinsung Reparatur Abschreibung Abschreibung Treibstoff Schmiermittel Euro/ BStd ,60 0,06 0,19 0,08 0,05 1,27 0,51 2, ,44 0,04 0,25 0,08 0,05 1,27 0,51 2, ,37 0,03 0,30 0,08 0,05 1,27 0,51 2, ,34 0,02 0,33 0,08 0,05 1,27 0,51 2, ,32 0,02 0,35 0,08 0,05 1,27 0,51 2, ,31 0,02 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2, ,31 0,02 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2, ,30 0,01 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62 Ausgangsdaten Verzinsung: Motorsäge: Sägekette: Schwert: Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner ,5 % p.a. Anschaffungspreis: 616,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden pro Jahr.; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr. Anschaffungspreis: 25,-- Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden Anschaffungspreis: 44,-- Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 93

4 Auslastung pro Jahr Betriebsstunden Geräteselbstkosten Forsttraktor STEYR M 9078 A FORST 1 Betriebsmittelkosten Euro/BStd. Betriebsstoffkosten Euro/BStd. Gerät Bereifung Gerät Abschreibung Verzinsung Reparatur Garagieung Versicherung Abschreibung Verzinsung Treibstoff Schmierrmittel Summe Selbstkosten Euro/ BStd ,40 3,38 2,56 1,39 0,35 2,79 0,31 3,85 0,77 27, ,78 2,54 3,25 1,04 0,26 2,34 0,24 3,85 0,77 24, ,30 2,03 3,83 0,83 0,21 2,1 0,19 3,85 0,77 22, ,39 1,69 4,30 0,69 0,17 1,97 0,16 3,85 0,77 21, ,80 1,45 4,68 0,59 0,15 1,89 0,14 3,85 0,77 20, ,41 1,27 4,96 0,52 0,13 1,83 0,12 3,85 0,77 19, ,14 1,13 5,18 0,46 0,12 1,8 0,10 3,85 0,77 19, ,96 1,02 5,34 0,42 0,10 1,78 0,09 3,85 0,77 19, ,83 0,92 5,45 0,38 0,10 1,77 0,09 3,85 0,77 19, ,75 0,85 5,53 0,35 0,09 1,76 0,08 3,85 0,77 19, ,69 0,78 5,59 0,32 0,08 1,75 0,07 3,85 0,77 18, ,66 0,73 5,62 0,3 0,07 1,75 0,07 3,85 0,77 18, ,65 0,68 5,64 0,28 0,07 1,75 0,06 3,85 0,77 18, ,64 0,63 5,64 0,26 0,07 1,75 0,06 3,85 0,77 18,68 Ausgangsdaten Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 2000 Verzinsung: 4,5 % p.a. Traktor: Anschaffungspreis: ,--Euro Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 8000 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden pro Jahr.; Lebensdauer: 12 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr. Bereifung: Anschaffungspreis: 4.197,-Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 2400 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden pro Jahr.; Lebensdauer: 5 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr. Auslastung pro Jahr (Betriebsstunden) Geräteselbstkosten Eintrommelseilwinde kmb ESW 41 B Betriebsmittelkosten Euro/Betriebsstunde Gerät Zugseil Abschreibung Verzinsung Reparatur Garagierung Abschreibung Summe Selbstkosten Euro/BStd ,64 0,14 0,09 0,06 0,35 1, ,5 0,1 0,11 0,04 0,35 1, ,41 0,08 0,13 0,03 0,35 1, ,36 0,07 0,15 0,03 0,35 0, ,33 0,06 0,17 0,02 0,35 0, ,3 0,05 0,18 0,02 0,35 0, ,29 0,05 0,19 0,02 0,35 0, ,28 0,04 0,2 0,02 0,35 0, ,27 0,04 0,2 0,02 0,35 0, ,27 0,03 0,21 0,01 0,35 0, ,26 0,03 0,21 0,01 0,35 0, ,26 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87 Ausgangsdaten Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: April 1999 Verzinsung: 4,5 % p.a. Seilwinde: Anschaffungspreis: 1 837,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 7000 Betriebsstunden bei 1400 Betriebsstunden pro Jahr; Lebensdauer: 9 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr. Zugseil: Anschaffungspreis: 172,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 500 Betriebsstunden. 94 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

5 Beispiel einer Leistungstabelle für die Holzrückung (Quelle: nach G. Rieger FVA-Freiburg) Grundzeittabelle Mittlere Stück (fm o. R.) Stück-Masse- Bereich Grundzeit (min/fm) Mittlere Stück (fm o. R.) Stück-Masse- Bereich Grundzeit (min/fm) 0,10 0,08 0,12 18,5 0,70 0,65 0,74 8,2 0,15 0,13 0,17 15,8 0,80 0,75 0,84 7,7 0,20 0,18 0,22 14,1 0,90 0,85 0,94 7,3 0,25 0,23 0,27 12,9 1,00 0,95 1,09 6,9 0,30 0,28 0,32 12,0 1,20 1,10 1,28 6,2 0,35 0,33 0,37 11,2 1,40 1,30 1,49 5,7 0,40 0,38 0,42 10,6 1,60 1,50 1,69 5,3 0,45 0,43 0,47 10,1 1,80 1,70 1,89 4,9 0,50 0,48 0,54 9,9 2,00 1,90 2,09 4,6 0,60 0,55 0,64 8,8 ab 2,10 ab 2,10 4,2 mittlere Zuzugsentfernung Zuzug eben/bergauf/ Mit Hilfswinde bergab Zuzugsrichtung bergab (15 50 %) M % % Mittlere einfache Fahrentfernung M % z.b.: Mittlere Stückmasse 0,30 fm = 12 min/fm Zuzug 25 m, bergauf + 10% Mittlere einfache Fahrentfernung 230 m + 10% Vorgabezeit: 12 min + 20 % (= 2,4 min) = 14,4 min Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 95

6 Kalkulation der Holzerntekosten Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren verrechnete Betriebsmittelkosten Motorsäge verrechnete Betriebsmittelkosten Schlepper + Winde 3,73 Euro/Bstd. 23,11 Euro/Bstd. Festmeterkosten a) Sortimentverfahren mit Motorsäge, händische Lieferung Schlägerung 133 min/fm, Euro 8,10/Std. 17, % Soziallasten 17,96 Vorrücken, händisch Lagerung 16 min/fm MS-Laufzeit 0,99 5 % Werkzeugpauschale 0,90 (von Euro 17,96) 37,81 69 min/fm, Euro 8,10/Std. 9, % Soziallasten 9,32 5 % Werkzeugpauschale 0,47 (von Euro 9,32) 19,11 b) Sortimentverfahren mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen Kosten/fm 56,92 Schlägerung 112,5 min/fm, Euro 8,10/Std. 15, % Soziallasten 15,19 Vorrücken mit Traktor und Rückwagen 54,3 min/fm MS-Laufzeit 3,38 5 % Werkzeugpauschale 0,76 (von Euro 15,19) 34,52 27,2 min/fm, Euro 8,10/Std. 3, % Soziallasten 3,67 25 min/fm BM-Laufzeit 9,63 16,97 Kosten/fm 51,49 96 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

7 14.3. Investitionsrechnung Ein weiterer Zweig der Kostenrechnung befasst sich mit der Beurteilung von geplanten Investitionen und deren mögliche Auswirkung auf die Kostensituation im Betrieb. Da es sich bei der Investitionsrechnung um einen sehr komplizierten Bereich der Betriebswirtschaft handelt viele Einflussgrößen sind zu berücksichtigen, eine Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung ist zu stellen - gibt es, je nach Erfordernis, eine Vielzahl zum Teil umfangreicher Berechnungsverfahren. Die Kostenvergleichsrechnung stellt eine der Möglichkeiten dar, um die Zweckmäßigkeit von Investitionsalternativen zu prüfen (z. B. alte Maschine oder Neuankauf, Auswahl zwischen zwei Maschinen). Die Kostenvergleichsrechnung baut auf der Kalkulation von Arbeitsverfahren auf (vergleiche vorstehenden Abschnitt) und berechnet die gesamten Kosten, die bei der Verwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens künftig entstehen werden (z. B. im nächsten Jahr, oder im Nutzungszeitraum der Maschine). Dazu ist die Gliederung der einzelnen Kostenarten nach ihrer Beschäftigungsabhängigkeit notwendig (zeitabhängige, mengenabhängige Kosten). Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren bei 7000 fm einzuschlagender Masse Betriebsmittelkosten pro Bstd. Fixkosten/Euro Variable Kosten/Euro Motorsäge 0,94 2,79 Schlepper + Winde 14,53 8,58 1) Sortimentverfahren mit Motorsäge, händische Lieferung Schlägerung Std. x Euro 8, % Soziallasten Std. x Euro 0, Std. x Euro 2, % Werkzeugpauschale (von Euro ) Vorrücken händisch Lagerung Std. x Euro 8, % Soziallasten % Werkzeugpauschale (von Euro ) Zwischensumme Gesamt Euro 2) Sortimentverfahren mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen Schlägerung Std. x Euro 8, % Soziallasten Std. x Euro 0, Std. x Euro 2, % Werkzeugpauschale (von Euro ) Vorrücken Std. x Euro 8, % Soziallasten Std. x Euro 14, Std. x Euro 8, Zwischensumme Gesamt Euro Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 97

8 Rechnerischer Verfahrensvergleich (Alternative zur graphischen Darstellung) Mkr Kf2 Kf1 = (Kv1 Kv2) : Einheiten i.d. Periode = ( ) : Mkr = Kostenausgleichspunkt Kf1 = Fixkosten Verf. 1 Kf2 = Fixkosten Verf. 2 Kv1 = variable Kosten Verf. 1 Kv2 = variable Kosten Verf ,07 = fm Der Kostenausgleich liegt bei rd fm. Eine Auslastung im Umfang von fm rechtfertigt die Investition. Graphische Darstellung eines Verfahrensvergleiches Anhand einer graphischen Darstellung, welche die Kostenkurven beider Verfahren beinhaltet, kann der Kostenausgleichspunkt festgestellt werden (3860 fm). Bis zu diesem, beziehungsweise ab diesem ist die erste oder die zweite Alternative kostengünstiger. einzelnen Betriebszweigen und zwar deshalb, weil die produktionsunabhängigen festen sowie die kalkulatorischen Kosten unberücksichtigt bleiben. Es werden bei der Deckungsbeitragsrechnung nur jene Kosten (Teilkosten) berücksichtigt, die unabhängig sind vom Umfang der Produktion, vom Produktionsverlauf und der Betriebsorganisation. Man nennt diese Kosten auch mengenabhängige oder variable Kosten, die bei Auflassung des Betriebszweiges genauso wie der Rohertrag zur Gänze wegfallen. Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur Abdeckung der festen Kosten des Betriebes. Je höher daher der Deckungsbeitrag eines Betriebzweiges ist, desto besser können die vorhandenen festen Kosten des Betriebes abgedeckt werden. Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten dieses Betriebszweiges. Bei der Berechnung des Einkommens sind folgende Festkosten vom Deckungsbeitrag abzuziehen: Abschreibungen, Betriebssteuern, Sachversicherungen, Schuldund Pachtzinse, Lohn für ständige Fremdarbeitskosten, allgemeine Wirtschaftskosten, z. T. auch Reparaturen an Gebäuden. Die Löhne für Familienarbeitskräfte und die Verzinsung des vorhandenen Gebäude- und Maschinenkapitals sind nicht in Abzug zu bringen, da diese Werte als Arbeits- bzw. Kapitaleinkommen aufscheinen. Vollkosten Rohertrag Einkommensberechnung Die Bedeutung des Betriebszweiges Wald sollte nicht nur am Rohertrag, sondern vielmehr am Erfolg, am Deckungsbeitrag und am Beitrag zum landwirtschaftlichen Einkommen gemessen werden. Der Beitrag des Einkommens aus dem Betriebszweig Forstwirtschaft zum landwirtschaftlichen Einkommen ist beträchtlich. Im österreichischen Durchschnitt liegt das Einkommen je Stunde im Betriebszweig Forstwirtschaft weit über dem bei Milchviehhaltung, Kalbinnenzucht und Stiermast. Um nun einen tatsächlichen Vergleich zwischen den einzelnen Betriebszweigen durchführen zu können, muss das Verfahren der forstlichen Einkommensberechnung an die in der Landwirtschaft übliche Vorgangsweise angepasst werden. Die Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung ist ein geeignetes Instrument zur Beurteilung von Wettbewerbsverhältnissen zwischen den Treibstoff-, Reperatur-, Materialkosten Dienstleistungskosten Kalkulator Abschreibung Subjektiver Aufwand Variable Spezialkosten Bewertete Lohnkosten für eine Arbeitskraft, kalk. Zinsen Einkommen Deckungsbeitrag Begriffe aus der landwirtschaftlichen Einkommensrechnung Betriebserfolg Kulturfläche ist die Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes, bestehend aus der nichtreduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche, der Waldfläche und den zugepachteten Flächen abzüglich der verpachteten Flächen. Weide- und Holznutzungsrechte werden auf Flächenäquivalent umgerechnet und ebenfalls mit einbezogen. Forstwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst die bestockte und nichtbestockte Holzbodenfläche, einschließlich der auf flächenäquivalent umgerechneten Anteilsrechte an Gemeinschaftsbesitz, oder Nutzungsrechte. 98 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

9 Gesamt-Familienarbeitskräfte: Zu den Familienarbeitskräften zählen alle familieneigenen Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten. Hiezu kommen noch jene Familienmitglieder, die im Nebenerwerb tätig sind und das Einkommen aus diesem Nebenerwerb in die landund forstwirtschaftliche Unternehmung einbringen. Vollarbeitskräfte: Hiezu zählen die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich tätigen familieneigenen und familienfremden ständigen und nichtständigen Arbeitskräfte, wobei für die Errechnung einer Vollarbeitskraft die Beschäftigung an mindestens 270 Arbeitstagen im Jahr die Bezugsgrundlage bildet. Rohertrag umfasst im Wesentlichen: 1. die Betriebseinnahmen aus dem Verkauf der Wirtschaftserzeugnisse 2. den Geldwert der a) Lieferungen und Leistungen des Betriebes an den Haushalt der Besitzerfamilie b) Naturallieferungen an die familienfremden Arbeitskräfte sowie an das Ausgedinge c) Lieferungen und Leistungen des Betriebes für längerdauernde Anlagen z. B. eigenes Holz für Neubauten) 3. die Zu- bzw. Abnahme von Erzeugungsvorräten Aufwand ist der zur Erzielung des Rohertrages aufgewendete Wert an Arbeit und Sachgütern. Er setzt sich zusammen aus: 1. a) den Kosten für die fremden Arbeitskräfte (Barlohn, Sozialversicherung, Verpflegung und Deputate) b) den sonstigen Ausgaben für den sachlichen Betriebsaufwand (Saatgut, Forstpflanzen, Düngemittel, Treibstoffe, Reparaturkosten, Schadensversicherungen, Betriebssteuern u. a. m.) c) den Schuld-, Pachtzinsen und Ausgedingelasten 2. der Abnahme von Zukaufsvorräten und Holzlager (Minderwerte) Mehrwerte von Zukaufsvorräten werden in Abzug gebracht und der wertmäßigen Absetzung für Abnützung (Afa). Letztere wird bei Gebäuden, Einkommensberechnung Rohertrag Aufwand Landw. Einkommen Gesamteinkommen Bodennutzung Tierhaltung Pacht- und Schuldzinsen, Ausgedinge Fremdlöhne Bodennutzung Arbeitseinkommen (Lohnanspruch für Fam. AK) Kapitaleinkommen (Vermögensrente) landwirtschaftliches Einkommen außerlandwirtschaftliche Erwerbseinkommen Sozialeinkommen u. a. Einkommen Verbrauch Vermögensänderung = Kapitaldienstgrenze Tierhaltung Energie Anlag. Erh. Wald Allgemeine Aufwendungen Sonstiges Abschreibungen Erfolgsermittlung mittels Erfolgsrechnung (siehe Jahresanalyse) Erfolgsermittlung mittels Bestandesrechnung (siehe Vermögensvergleich) Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 99

10 Grundverbesserungen und Maschinen vorgenommen. Den Abschreibungen liegen normale, nach der Dauer des Inventars gerechnete Abschreibungsgrundsätze zugrunde (keine steuerlich zulässigen Sonderabschreibungen). Gesamteinkommen stellt den Geldwert jener Gütermengen und Leistungen dar, den die Besitzerfamilie im Laufe eines Jahres verbrauchen kann, ohne das anfängliche Vermögen zu vermindern. Es entspricht der Summe von landwirtschaftlichem Einkommen und nichtlandwirtschaftlichem Einkommen (Gehälter, Löhne bzw. aus selbständiger Tätigkeit in Form von Fremdenverkehr und anderen Nebenbetrieben), von Sozialeinkommen (Familienbeihilfen, Schulbeihilfen u. a.) sowie von öffentlichen Zuschüssen für betriebliche Zwecke (einschließlich Bewirtschaftungsprämien). Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur Abdeckung der festen Kosten eines Betriebes. Je höher der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist, desto besser können die vorhandenen festen Kosten des Betriebes abgedeckt werden. Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten dieses Betriebszweiges. Beim Vergleich von Deckungsbeiträgen zwischen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ist zu beachten, dass dabei eventuell zusätzlich notwendige Investitionen für die Forstwirtschaft (z. B. Seilwinde) mit ihren Kapitalkosten (Abschreibung und Verzinsung) in die Rechnung einzubeziehen sind. Verbrauch besteht aus dem Natural- und dem Barverbrauch. Landwirtschaftliches Einkommen ergibt sich aus der Differenz von Rohertrag und Aufwand. Es umfasst jenen Betrag, der dem Bauern und seiner mithelfenden, nichtentlohnten Familie als Entgelt für die Arbeitsleistung einschließlich dispositiver Tätigkeit, den Einsatz des Eigenkapitals und die unternehmerische Tätigkeit zufließt. Betriebserfolg: Einkommen: Deckungsbeitrag: Der Rohertrag Rohertrag - Vollkosten Rohertrag - Subjektiver Aufwand Rohertrag - Variable Spezialkosten Reinertrag: Der Reinertrag ist ein Teil des landwirtschaftlichen Einkommens. Er errechnet sich dadurch, dass der Lohnansatz für die Familienarbeitskräfte (siehe Arbeitserledigungsaufwand) abgezogen, Schuldzinsen, eventuelle Pachtzinsen und Ausgedingelasten hinzugeschlagen werden. dient zur Abdeckung der variablen Kosten und der Berechnung des Betriebserfolges im Betriebszweig Waldwirtschaft (Forstwirtschaftliches Einkommen als Teil des landwirtschaftlichen Einkommens). Er stellt den ziffernmäßigen Erfolg des schulden-, pacht- und ausgedingefreien Betriebes dar und ist gleichzeitig der Ausdruck für die Verzinsung des in den Betrieben einschließlich des Bodens tätigen (Eigen- und Fremd-) Kapitals. fixen Kosten Gewinn Der Rest ist Deckungsbeitrag Rohertrag minus variable Kosten = Deckungsbeitrag 100 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

11 Beispiel: Einkommensrechnung und Deckungsbeitragsrechnung 1. Kleinwalderhebung Einheitswert des Betriebes: ,70 Euro Forstlicher Hektarsatz: 154, 60 Euro Waldfläche: 13,00 ha Forstlicher Einheitswert: 2.010,40 Euro Steuermessbetrag: 3,2 Euro (1,6 o / oo ) Verhältnis Einheitswert des Betriebes : Wald = 12,9 % Abgaben vom Einheitswert Gesamt % Anteile der Forstwirtschaft Forstwirtschaft Grundsteuer: Hebesatz 500 % 16,00 Kammerumlage: Hebesatz 400 % 12,80 Bauernkrankenkasse: Hebesatz 350 % 11,2 Zuschussrentenversicherung: Hebesatz 400 % 12,80 Personenbezogene Versicherung: 5.210,00 12,90 % 672,10 Raumbenützungskosten: Sonstige produktionsunabhängige Abgaben: Sonstige Versicherungen (z.b. Haftpflicht): 2.100,00 12,90 % 270,90 Kreditzinsen: Summe Fixkosten: 945,80 Beratungskosten: Telefon: 585,20 12,90 % 75,5 Wegbenützungsgebühren: 109 Büromaterial: 300,00 12,90 % 38,7 Summe variable Kosten 223,20 Summe 1.219,00 2. Hilfskostenstellen Kostenrechnung Bstd./Jahr (gesamt) Kostenstelle Berechnungsgrundlagen Vollkosten Kosten pro Bstd. Subjektiver Aufwand Variable Spezialkosten Traktor Allrad 55 KW ,60 16,10 9,50 Seilwinde 5 t 150 3,30 2,60 1,00 Anhänger Frontkran-Anhänger 6 t 400 4,80 4,10 1,30 Holzspalter hydraulisch 20 t 150 3,40 2,90 0,80 Motorsäge 3,5 KW 100 4,10 3,90 2,70 Lohnkosten 5, Werkzeugkosten 5 % d. L. 0,40 0,40 0,40 Subjektiver Aufwand: Verzinsung: Variable Spezialkosten: Vollkosten abzügl. Verzinsung Neuwert x 0,03 Bstd. / Jahr Reparaturkosten und Treibstoffkosten Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 101

12 Kostenrechnung Kostenstelle Berechnungsgrundlagen Vollkosten für Planungsz. Vollkosten Kosten pro Jahr E Subjektiver Aufwand Variable Spezialkosten Arbeitsbedarf/ Jahr Waldbau Fichte 813,20 81,30 81,30 81, Tanne 269,30 26,90 26,90 26, Lärche 95,60 9,60 9,60 9, Rbu 123,90 12,40 12,40 12, kg Verbissschutzmittel 192,40 19,20 19,20 19,20 20 Std. Traktor 37,20 32, Std. Anhänger 9,60 8,20 2,60 87 Std. Arbeit 73, Std. Werkzeugeinsatz 3,50 3,50 3,50 Summe 272,80 193,30 174,50 8,70 Holzernte Traktor 332 Std. 617,50 534,50 315,40 Seilwinde 197 Std. 65,00 51,20 19,70 Spalter 135 Std. 45,90 39,20 10,80 Motorsäge 584 Std. 239,40 227,80 157, Std. Arbeit 1.230, Std. Werkzeugeinsatz 51,90 51,90 51,90 Summe 2.250,30 904,60 555,50 145,50 Anlagen Traktor 5 Std. 9,30 8,10 4,80 Anhänger 5 Std. 2,40 2,10 0,70 62,4 Std. Arbeit 52,40-62,4 Std. Werkzeugeinsatz 2,50 2,50 2,50 Summe 66,60 12,70 8,0 6,24 Verwaltung Kosten lt. Kleinwalderhebung 1.219, ,00 223, Std. Arbeit 210, Summe 1,429, ,00 223,20 25, Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

13 Einkommensberechnung Kostenstelle Vollkosten Gesamt Subjektiver Aufwand Gesamt Variable Spezialkosten Gesamt Arbeitsaufwand AKW Waldbau 272,80 193,30 174,50 8,70 Holzernte 2.250,30 904,60 555,50 146,50 Anlagen 66,60 12,70 8,00 6,24 Verwaltung 1.429, ,00 223,20 25,00 Summe 4.018, ,60 961,20 186,44 Rohertrag 4.688, , ,53 Betriebserfolg 669,83 Betriebserfolg = Rohertrag - Volllkosten Einkommen 2.358,93 Einkommen = Rohertrag - Subjektiver Aufwand Deckungsbeitrag Deckungsbeitrag = Rohertrag - Variable Spezialkosten 3.727,33 Rohertrag 4.688,50 Euro Vollkosten 4.018, 70 Euro Betriebserfolg 669, 83 Euro Subjektiver Aufwand Variable Spezialkosten 2.329,60 Euro 961,20 Euro Forstwirtschaftliches Einkommen 2.358,93 : 186,44 = 12,65 Euro/Std. Deckungsbeitrag 3.727,33 : 13 = 286, 72 Euro/ha Weiterführende Literatur: Kostenrechnung (FPP) Waldbewertung Die Waldbewertung befasst sich mit der Ermittlung von Werten, die sich aus der forstwirtschaftlichen Benützung des Bodens ergeben. Die häufigsten Bewertungssituationen sind Grundverkehr Entschädigung, Schadenersatz Grundverkehr Für die Wertermittlung (Verkehrswert) sind grundsätzlich 3 Verfahren zulässig: Vergleichswertverfahren Vergleich eines zum Kauf/Verkauf anstehenden Waldgrundstückes mit dem tatsächlich erzielten Kaufpreises eines anderen, vergleichbaren Grundstückes. Anwendung: Waldbodenwerte; selten Waldwerte (üblicherweise schwer vergleichbar) Ertragswertverfahren Kapitalisierung des Reinertrages einer forstlichen Nutzung zum angemessenen Zinssatz. Anwendung: Betriebe über 50 ha Waldfläche Sach-/Substanzwertverfahren Waldwert als Summe aus Bestandeswert und Bodenwert. Anwendung: Aussetzende Betriebe; Betriebe bis 50 ha Waldfläche Diese Methode stellt ein Standardverfahren der Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften bis zu einer Größe von etwa 50 ha dar. Dabei bildet die Summe aus Bestandeswert und Bodenwert den Wert des Waldgrundstückes. Der Bestandeswert wird unter Heranziehung geeigneter Berechnungsverfahren ermittelt, der Bodenwert in der Regel mit Hilfe von landwirtschaftlichen Vergleichswerten. BESTANDESWERT: Die Ermittlung des Bestandeswertes geht je nach Situation von den bisher angefallenen Kosten, den zukünftig zu erwartenden Erträgen bzw. von gegenwärtig erzielbaren Erlösen aus einer Endnutzung aus. Demnach unterscheiden sich 3 Berechnungsverfahren (die Prinzipien gelten auch für Einzelbäume). Kostenwert: Wertermittlungsverfahren für Bestände bis ca. 40 Jahre. Der Wert eines Bestandes wird aus der Summe seiner Herstellungskosten (Aufforstung, Wild- Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 103

14 schutz, Nachbesserung, Kulturpflege, Stammzahlreduktion) berechnet. Bestandeserwartungswert: Wertermittlungsverfahren für Bestände zwischen 40 bis 80 Jahren. Der Wert eines Bestandes wird bestimmt durch die im Zeitraum der restlichen Umtriebszeit zu erwartenden Erträge abzüglich der dafür anfallenden Kosten. Dieses Verfahren eignet sich auch besonders für wertvolle Laubbäume ab mittlerem Alter mit guter bis sehr guter Schaftqualität. Abtriebswert: Wertermittlungsverfahren für annähernd hiebsreife bzw. hiebsreife Bestände über 80 Jahre. Der Wert des hiebsreifen Bestandes errechnet sich aus dem Holzerlös abzüglich den Erntekosten. Stand der Bewertungstechnik ist die Ermittlung des Bestandeswertes mittels den Alterswertfaktoren für die Waldbewertung von Wolfgang Sagl. Die Multiplikation des angenommenen erntekostenfreien Abtriebsertrages am Ende der Umtriebszeit mit dem Alterwertfaktor für das tatsächlich zu bewertende Alter ergibt den Bestandeswert zum Bewertungsstichtag. Eingangsdaten dafür sind Baumartenanteil, Umtriebszeit, Ertragsklasse, Abtriebsmasse, Holzerlös, Erntekosten, Bestockungsgrad, Kulturkosten. Über die händische Berechnung hinaus ist heutzutage die Ermittlung von Bestandeswerten mit verschiedensten EDV-Programmen Standard. BODENWERT: Zur Ermittlung des Waldbodewertes werden üblicherweise Vergleichswert aus der Landwirtschaft herangezogen. Die dazu verwendete Formel 1 : 2 : 3 = Waldboden : Wiese : Acker besagt, dass Waldboden mit der Hälfte des ortsüblichen Wiesenpreises bzw. mit einem Drittel des Ackerpreises einzustufen ist. Abschläge für Steilheit, geringe Ertragskraft, schlechte Zufahrtsbedingungen etc. müssen berücksichtigt werden. Für steile Flächen bzw. im Gebirge wird der Waldbodenwert mit der Faustformel 1 Ertragsklasse (Bonität) = 0,07 Euro/m 2 errechnet. Die Ertragsklasse 10 eines Bestandes bedeutet einen Waldbodenwert von 0,7 Euro/m 2. WALDWERT: Die Summe aus Bestandeswert und Bodenwert ergibt rein rechnerisch den Wert für das Waldgrundstück. Die tatsächlich erzielbaren Preise können vom errechneten Wert nach oben oder unten abweichen. Angebot und Nachfrage, Wirtschaftslage, Umstrukturierungsprozesse in der Landwirtschaft, Größe der Liegenschaft und vieles mehr sind dabei preisbestimmende Faktoren. Waldwerte schwanken in einer Bandbreite von 0,20 Euro/m 2 (Waldboden geringer Ertragskraft, Blöße) bis 7,00 Euro/m 2 (ertragreicher Waldboden, wertvoller Altbestand). Waldwertermittlung in der Praxis Ausgehend von der Kenntnis landwirtschaftlicher Wiesen- und Ackerpreise lassen sich Waldbodenwerte relativ leicht und rasch ermitteln (Waldbodenwert : Wiese : Acker 1 : 2 : 3). Etwas Rechenarbeit ist für den Bestandeswert erforderlich. Jungkultur: Kostet eine Aufforstung z.b. Euro 3.600,00/ha (Pflanzenmaterial, Arbeit, Wildschutz), beträgt der Bestandeswert im Kulturalter demnach Euro 0,36/m 2 (3.600,00/ m 2 ). Altbestand: Stocken in einem Altbestand 500 Erntefestmeter (Efm) Holz pro Hektar bei einem durchschnittlichen Holzerlös von Euro 70,00/fm und Erntekosten von 20,00 Euro/Efm, so beträgt der Abtriebswert ,00 Euro/ha (500 Efm x 50,00 Euro), der Bestandeswert des Altbestandes daher Euro 2,50/m 2 (25.000,00/ m 2 ). Dickung, Stangenholz: Die Kosten einer Kultur bzw. der erntekostenfreie Ertrag einer Endnutzung sind ident mit dem Bestandeswert. Für alle Altersstufen dazwischen muss die Zinsrechnung Hilfestellung leisten. Zur Errechnung des Wertes eines 20-jährigen Bestandes werden die Kulturkosten üblicherweise mit 3 % aufgezinst (prolongiert). Der Wert eines 70-jährigen Bestandes errechnet sich aus der Abzinsung (Diskontierung) des Abtriebswertes mit demselben Zinsfuß. Beide Methoden ergeben einigermaßen brauchbare Werte bis zu einem Alter von etwa 40/50 Jahren. Faustformel für die Bestandesbewertung: Der eilige Waldbesitzer bekommt durch folgende Faustformel eine Vorstellung vom Wert seines Bestandes bei Vollbestockung (gilt für mittlere/gute Bonitäten): Fichte: Bestandesalter x 0,03 = Bestandeswert in Euro/m 2 Buche: Bestandesalter x 0,02 = Bestandeswert in Euro/m 2 Kiefer: Bestandesalter x 0,01 = Bestandeswert in Euro/m 2 (Beispiel: Fichte 50-jährig x Faktor 0,03 = Euro 1,50/m 2 ) Addiert man zum Bestandeswert den Bodenwert, erhält man den Waldwert. Entschädigung, Schadenersatz Der Bau von Leitungen (Rohr-, Überlandleitungen) und die Errichtung von Schutzgebieten (Wasser-, Naturschutzgebiet) haben Beeinträchtigungen der Waldbewirtschaftung meist im öffentlichen Interesse zur Folge. Auch Schäden an Bäumen und Beständen wie etwa durch Waldbrand, Sturm, Immissionen, Wild, Unfälle, machen andere als im Grundverkehr verwendete Berechnungen notwendig! Im Entschädigungs- und Schadensfalle sind unter anderem folgende Positionen auf ihre Berechnungsnotwendigkeit zu überprüfen: 104 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

15 Hiebsunreife vorzeitige Entfernung Die Entschädigung für die Hiebsunreife errechnet sich aus dem Bestandeswert im vorliegenden Alter abzüglich dem Vorertrag aus der tatsächlichen Schlägerung. Nutzung zur Unzeit Holzpreisdifferenz Muss Holz in Zeiten niedriger Holzpreise geschlägert werden, ist der Differenzbetrag zu den zurückliegenden Höchstpreisen zu entschädigen. Erhöhte Erntekosten höhere Kosten für Schlägerung und Bringung Jahreszeitlich bedingte Mehrkosten, aber auch die höheren Erntekosten im Vergleich zu einer planmäßigen Nutzung sind abzugelten. Nutzungsentgang künftiger forstlicher Ertragsausfall Leitungstrassen müssen zeitweilig oder dauernd von forstlichem Bewuchs freigehalten werden. Der Ertragsausfall bedingt Mindereinnahmen und ist als zeitweiliger oder dauernder Nutzungsentgang zu entschädigen. Erhöhte Wiederaufforstungskosten Differenz der Aufforstungskosten Kleinflächige Aufforstungen sind im Verhältnis zu großflächigen teurer. Höhere Zeitaufwand für Materialbeschaffung und Rüstzeiten sowie im Verhältnis aufwendigerer Wildschutz sind abzugelten. Bonitätsminderung Ertragsausfall nach Bodenverschlechterung Erddurchmischung im Grabungsbereich und Befahren der Arbeitsfläche mit schweren Maschinen haben Bodenverschlechterung zur Folge. Der damit verbundene Minderertrag ist zu entschädigen. Randschäden Schäden entlang neu entstandener Bestandesränder Expositionsabhängig entstehen an neuen Bestandesrändern Schäden durch erhöhte Astigkeit, Sonnenbrand und Windaushagerung. Die Differenz eines geschädigten zu einem ungeschädigten Bestandesteil muss abgegolten werden. Servitutsentschädigung Duldung der Grundinanspruchnahme Diese Entschädigung gebührt für die Duldung einer Maßnahme bzw. der Einschränkung der Entscheidungsfreiheiten des Grundbesitzers. Im Einzelfall müssen andere Entschädigungspositionen ergänzt werden. Zier-, Park- und Gartenbäume Von Zierbäumen wird im Gegensatz zu Waldbäumen kein finanzieller Ertrag erwartet. Dieser kann daher nicht Ausgangspunkt für die Wertberechnung sein. Bessere Dienste leisten Anschaffungs- oder Herstellungskoten. Die Kosten der Pflanze, Pflanzung und Pflege werden für die Wertermittlung im tatsächlichen Alter aufgezinst, Wertminderungsbeträge (durch Schäden und Alterung) abgezogen. Entscheidend ist die Funktion des Zierbaumes (Lärm-, Sichtschutz, Gestaltungselement etc.) und die Wahl der Ausgangsgröße bei der Pflanzung. Der Wert einer 50- jährigen Fichte in einem Garten kann durchaus mehrere hundert Euro betragen. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 105

16 15. Förderung Die forstliche Förderung umfasst schwerpunktmäßig folgende Teilbereiche: Waldbau Wiederaufforstung nach Katastrophen Bestandesumwandlung Läuterung, Mischwuchspflege, Standraumregulierung Formschnitt, Kronenpflege, Wertastung Sanierung geschädigter Wälder Waldwirtschaftspläne und Standortskartierungen Waldökologische Maßnahmen Anpflanzung von Hecken Waldrandgestaltung Belassen von Spechtbäumen und Totholz Schutzwaldverbesserung und Hochlagenaufforstung Walderschließung Forstschutz Borkenkäfer-Bekämpfung Fichtenblattwespen-Bekämpfung Ameisen- und Vogelschutz Waldwirtschaftsgemeinschaften, Maschinenförderung, Marketing von Holz- und Biomasse Innovation und Information Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden Voraussetzung für den Bezug von Förderungsmittel ist die Einhaltung verschiedenster Richtlinien. Vor Inanspruchnahme sind unbedingt die Förderungsdienststellen (Bezirksbauernkammer, Bezirksforstinspektion) zu kontaktieren. 106 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

17 Auszüge aus Gesetzen Forstorganisationen

18 16. Forstgesetz in der Fassung der Forstgesetznovelle 2002 (Bundesgesetz) 1 Zielbestimmung Nachhaltigkeit Der Wald wirkt in vielfacher Weise positiv auf den Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze. Das Forstgesetz dient zur Sicherung der multifunktionellen Wirkungen des Waldes. Die Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung sind die bedeutendsten Wirkungen des Waldes. Zielbestimmungen: Erhaltung des Waldes und des Waldbodens Erhaltung der Produktionskraft und der Wirkungen des Waldes Sicherung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung Nachhaltigkeit bedeutet, dass nur der laufende Zuwachs an Holz genutzt wird. Nachfolgenden Generationen wird auf diese Art und Weise nichts weggenommen. 1a Waldbegriff Walddefinition: Flächen, die mit Holzgewächsen (siehe Anhang des Forstgesetzes) bestockt sind und eine Flächengröße von mindestens m 2 und eine Flächenbreite von mindestens 10 m (von Stock zu Stock gemessen) aufweisen. Kahlschläge, Forststraßen, Holzlagerplätze und die Kampfzone des Waldes gelten als Wald. Nicht Wald Flächen ohne forstlicher Nutzung, welche eine Überschirmung von 3/10 der Fläche im Alter von 60 Jahren nicht erreichen Flächen mit parkmäßigem Aufbau Strauchflächen, die forstlich nicht genutzt werden Einzelne Baumreihen (z.b. Alleen) Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren bewirtschaftet werden (z.b. Energiewald) Forstgärten, forstliche Samenplantagen, Christbaumkulturen (soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und der Inhaber die Anlage innerhalb von 10 Jahren nach der Errichtung an die Behörde meldet). 3 Wald im Verhältnis zum Kataster Wenn die Nutzungsart einer Fläche im Kataster als Wald eingetragen ist, gilt die Fläche solange als Wald, solange die Forstbehörde nichts Gegenteiliges feststellt. (Achtung: Die Fläche gilt auch dann als Wald, wenn auf dieser Fläche irrtümlich Wald eingetragen ist, tatsächlich dort aber niemals ein Wald stockte.) 4 Neubewaldung Neuaufforstung: Grundflächen, die bisher nicht Wald waren und aufgeforstet werden, gelten nach Ablauf von 10 Jahren als Wald. Wenn jedoch für die Neuaufforstung Fördermittel beantragt wurden, gilt die Fläche ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldfläche. Ausnahme: Bei Hochlagenaufforstungen gilt die Fläche erst ab dem Zeitpunkt der gesicherten Kultur als Wald im Sinne des Forstgesetzes. Beachte: Neuaufforstungen sind nach dem OÖ. Alm- und Kultur-flächenschutzgesetz bewilligungspflichtig: a) Almflächen: Almflächen dürfen nur aufgeforstet werden, wenn bestehende Weiderechte nicht geschmälert werden. Das öffentliche oder private Interesse an der Aufforstung der Alm muss höher sein als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Alm. b) Grünland: Flächen im Grünland dürfen nur aufgeforstet werden, wenn sie im Flächenwidmungsplan als Neuaufforstungsgebiet ausgewiesen sind oder wenn man die geplante Aufforstung (max. 2 ha) dem Bürgermeister der Gemeinde schriftlich anzeigt und dieser sie nach dem Einlangen der Anzeige nicht binnen acht Wochen untersagt. Der Bürgermeister muss innerhalb dieser Frist die benachbarten Grundeigentümer verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Bei Neuaufforstungen muss Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 109

19 auch ein Abstand von 5 m zum benachbarten Grund (außer es handelt sich gleichfalls um Wald) eingehalten werden. Falls die geplante Aufforstung im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung steht, muss sie der Bürgermeister mit Bescheid untersagen. Naturverjüngung: Die Waldeigenschaft tritt erst ein, wenn 50 % der Fläche überschirmt sind und die forstlichen Gewächse eine Höhe von mehr als 3 m erreicht haben. Bei einigen besonders rasch- bzw. langsamwüchsigen Baumarten wurde eine andere Höhe festgelegt, damit eine Naturverjüngung als Waldfläche festgestellt werden kann: *) 8 m bei Grau/Weißerle und Robinie *) 6 m bei Götterbaum, Birke, Hasel, Silber-, Grau- Zitterpappel, Silberweide, Salweide und Schwarzerle *) 1 m bei Grünerle, Moorbirke, Zirbe, Latsche und Flaumeiche 5 Waldfeststellung Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Fläche um Wald (auch Schutzwald) handelt oder nicht, entscheidet auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen die Forstbehörde. Kriterium Die Fläche ist zum Zeitpunkt der Antragstellung Wald bzw. Nichtwald. Die Fläche war in den letzten 10 Jahren Wald bzw. Nichtwald. 13 Wiederbewaldung Der Naturverjüngung wird generell der Vorzug gegenüber der Aufforstung eingeräumt. Die Naturverjüngung soll binnen 10 Jahren durch Samen-, Stock- oder Wurzelausschlag erfolgen und die Fläche wieder voll bestocken. Wo dies nicht möglich ist, muss binnen 5 Jahren aufgeforstet werden. Nach großflächigen Windwürfen und Schneebrüchen beginnt die Frist zur Wiederbewaldung mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Fristen: Die Frist zur Wiederbewaldung kann bei Notlage auf Antrag des Grundeigentümers von Amts wegen (Forstbehörde) um zwei Jahre verlängert werden (z.b. Krankheit/Katastrophensituation am landwirtschaftlichen Betrieb) Bei energiewirtschaftlichen Leitungsfreihieben muss nach Fällungen der Leitungsberechtigte für die rechtzeitige Wiederbewaldung sorgen. 14 Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen und das Eindringen von Wurzeln dann zu dulden, wenn ihre Beseitigung den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Seit kann der betroffene Grundeigentümer für Ertragsausfälle oder Wirtschaftserschwernis über das ortsübliche Ausmaß hinaus eine Entschädigung verlangen. Im ZWEIFEL kann der betroffene Grundeigentümer einen schriftlichen Bescheid der Forstbehörde mit Gutachten eines forstwirtschaftlichen Sachverständigen verlangen. Gegebenenfalls kann auch der Bezirksforstinspektor ein Sachverständigengutachten erstellen. Das Bedenkenlose Abhacken von Ästen und Wurzeln am Bestandesrand ist daher verboten! Deckungsschutz: Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang der Eigentumsgrenze in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen, wenn der nachbarliche Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde. Der Deckungsschutz ist dem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzenden Wäldern zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 m beträgt. In besonderen Fällen kann auf Antrag oder von Amts wegen die Forstbehörde den Deckungsschutz auf maximal 80 m erhöhen! Kein Deckungsschutz ist erforderlich wenn der nachbarliche Wald 30 Jahre über der Obergrenze des Hiebsunreifealters liegt (z.b. benachbarter Fichtenbestand ist bereits = 90 Jahre alt) und der Nachbar 6 Monate vor der beabsichtigten Schlägerung nachweislich verständigt wurde. 15 Waldteilung Bei einer Waldteilung (OÖ. Waldteilungsgesetz) müssen die verbliebenen Waldteile ein Mindestausmaß von 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweisen. Ausnahme: Waldteilungen im öffentlichen Interesse (z.b. für Straßen, Energieleitungen) dürfen auch kleiner 110 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

20 sein. Das gleiche gilt auch für Maßnahmen im Rahmen von Agrarstrukturverbesserungen (z.b. bei Grundzusammenlegungen) und bei der Bodenreform. 16 Waldverwüstung Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlung oder Unterlassung die Produktionskraft des Waldbodens geschwächt oder vernichtet wird, der Waldboden einer offenbaren Rutschoder Abtragungsgefahr ausgesetzt wird, die rechtzeitige Wiederbewaldung verhindert wird, eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch Wind und Schnee wildlebende Tiere (jagdbare ausgenommen, siehe 16 (5) Forstgesetz) forstschädliche Luftverunreinigungen unsachgemäße Düngung Ablagerung von Müll, Gerümpel und Klärschlamm eintritt. Wurde Waldverwüstung festgestellt, so sind von der Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen vorzuschreiben. Im Wald abgelagerter Abfall muss der Forstbehörde angezeigt werden. Diese muss den Täter ausforschen oder die Gemeinde zur Beseitigung des Abfalles auf Gemeindekosten verpflichten. Für den Fall, dass der Täter nicht ausgeforscht werden kann (das ist in der Praxis des öfteren der Fall) muss die Gemeinde den Abfall auf ihre Kosten aus dem Wald räumen lassen! 16 (5) Waldverwüstung durch Wild Verfassungsbestimmung: Wird eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt (z.b. Verbiss, Schälung), so hat das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes (Forstbehörde) ein Gutachten über die Ursachen die Art und das Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft) und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der OÖ. Landesregierung (Landesforstdirektor) zu erstatten. Dieser Paragraf wird in der Praxis in Fällen starker Verbiss-, Fege- oder Schälschäden geltend gemacht. 17 Rodung (Abs.1): Die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Waldkultur (= Rodung) ist verboten. (Abs.2): Die Behörde kann dennoch eine Rodungsbewilligung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald nicht der Rodung entgegensteht. Die Behörde muss jedoch dieses besondere öffentliche Interesse beweisen, d.h. sie trägt in diesem Fall die Beweislast. Ein besonderes öffentliches Interesse ist dann gegeben, wenn der betreffenden Waldfläche mittlere oder hohe Schutzwirkung mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung zukommt. Die einzelnen Wirkungen des Waldes sind im Waldentwicklungsplan ersichtlich. Dieser liegt bei der Forstbehörde öffentlich auf. Wenn eine oben genannte Wirkung ( also ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Waldfläche) vorliegt, gibt es keine Rodungsbewilligung. (Abs.3): Wenn die Rodung nach 17 Abs (2) nicht möglich ist (wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Waldfläche), kann die Behörde nach 17 Abs. (3) noch einmal verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander abwägen. D.h., wenn das öffentliche Interesse an der Rodung (= Rodungszweck), z.b. für Landesverteidigung Verkehr Energiewirtschaft, aber auch Agrarstrukturverbesserung (bei Grundzusammenlegungen) Siedlungswesen oder Naturschutz größer ist, als das öffentliche Interesse, den Wald zu erhalten, darf dennoch gerodet werden. 17 a Anmeldepflichtige Rodung Die anmeldepflichtige Rodung ist ein vereinfachtes Verfahren für kleine Flächen: Rodungen mit weniger als m 2 muss man bei der Behörde nur anmelden. Für den Fall dass die Behörde die Rodung nicht binnen sechs Wochen ab Eintreffen des Rodungsantrages untersagt, darf innerhalb eines Jahres gerodet werden. Bei der Berechnung der m 2 werden unmittelbar angrenzende Flächen, die in den letzten 10 Jahren für denselben Zweck gerodet wurden, angerechnet. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 111

21 Beispiel: Die wichtigsten Rodungszwecke wurden bereits in 17 (Abs.3) siehe oben angeführt. 18 Rodungsbewilligungen, Auflagen (= Vorschreibung der Behörde) Rodungen können entweder 500 m2 für Geräteschuppen 2002 (Zweck Siedlungswesen) 700 m2 angrenzend für Stallerweiterung 2005 (Zweck: Siedlungswesen) für Siedlungswesen innerhalb von 10 Jahren => Fläche wird angerechnet. Fläche überschreitet Summe: m m 2. Rodung von 700 m 2 ist daher nicht mehr möglich, nur 500 m 2 wären noch erlaubt. befristet auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, (z.b. für den Zeitraum von 10 Jahren bei Schotterabbau) oder unbefristet (z.b. Straße, Gebäude) erteilt werden. Rodungsbewilligungen können mit Auflagen versehen werden: Die wichtigste Auflage bei Rodungen ist die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung auf einer ähnlich großen Fläche. Diese kann auf eigenem bzw. auch auf fremden Grund und Boden vorgenommen werden, wenn sich der Rodungswerber mit dem Grundeigentümer vertraglich einigt. Ist eine Ersatzaufforstung nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden dem Rodungswerber in der Regel die Kosten einer Ersatzaufforstung vorgeschrieben, welche er in einen Fonds einzahlen muss. Daraus werden Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes bezahlt. 19 Rodungsverfahren Anträge zur Einleitung eines Rodungsverfahrens können neben dem Grundeigentümer beispielsweise auch die Agrarbehörde oder verschiedene Energieversorger einbringen. Ausmaß und Zweck der Rodung müssen angeführt sein, ein Grundbuchauszug und ein Lageplan müssen beigelegt werden. 21 Schutzwald Das Forstgesetz unterscheidet zwei Arten von Schutzwäldern: a) Standortschutzwälder b) Objektschutzwälder a) Standortschutzwälder: Standortschützwälder sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und Schwerkraft gefährdet ist. Sie müssen zum Schutz des Bodens besonders fürsorglich behandelt werden. Standortschutzwälder sind: Wälder auf Flugsand oder Flugerdeböden Wälder die zur Verkarstung neigen (z.b. auf Kalk, Dolomit) Wälder auf erosionsgefährdeten Standorten Wälder auf felsigen, seichtgründigen oder schroffen Standorten Wälder auf rutschgefährdeten Hängen die Kampfzone des Waldes und der unmittelbar angrenzenden Waldgürtel darunter. Der Standortschutzwald muss nicht eigens als solcher mittels Bescheid ausgewiesen werden, er ist es bereits aufgrund seiner extremen Lage. b) Objektschutzwälder: Objektschützwälder sind Wälder, welche Siedlungen und Verkehrslinien (z.b. Straßen, Eisenbahn) schützen. Sie können mittels Bescheid zu Bannwäldern (siehe 27) erklärt werden, wenn sie der direkten Abwehr einer Gefahr dienen. 22 Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes Flächen im Schutzwald dürfen nur bis zu einer Größe von 0,2 ha ohne Bewilligung geschlägert werden. In besonders gelagerten Fällen hat die Forstbehörde die Auszeige der Schlägerung vorzunehmen (Schutzwaldverordnung). 27 Bannwald Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr von Gefahren für Menschen, Bauwerke, Verkehrslinien und Kulturen dienen, sind durch Bescheid in Bann zu legen. Wichtige Bannlegungsgründe sind: Schutz vor Lawinen, Steinschlag, Muren, Hochwasser und Wind, Sicherung von Verkehrsanlagen und Energieleitungen, Abwehr von Emissionen, Sicherung von Wasservorkommen, Schutz von Heilquellen, Erholungswälder in städtischen Gebieten, Jedem Bannwald muss ein Bescheid zugrunde liegen! 112 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung

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