Tatbestandliche Voraussetzungen des 45 Abs. 1 S. 1 ivm S. 2 Nr. 6 StVO

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1 VG München, Urteil v M 23 K Titel: Tatbestandliche Voraussetzungen des 45 Abs. 1 S. 1 ivm S. 2 Nr. 6 StVO Normenketten: RDGEG 3, 5 VwGO 42 Abs. 2, 58 Abs. 2, 74 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2, 124, 124a Abs. 4 StVO 43 Abs. 3, 44, 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, Nr. 6, Abs. 9 ZustGVerk Leitsätze: 1. Ein Verkehrsteilnehmer kann im Rahmen des 42 Abs. 2 VwGO als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die sog. Experimentierklausel nach 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Vorausgesetzt ist also eine Gefahrenlage isd Abs. 1 S. 1 ivm Abs. 9 StVO. Einen Gefahrenerforschungseingriff ermöglicht 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 nicht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verkehrsrechtliche Anordnung; Straßensperrung; Verkehrsversuch, Anfechtungsklage, Klagebefugnis, Leichtigkeit des Verkehrs, Sperrung, Strassenverkehrsrecht, Verkehrsbeschränkung, Verkehrszeichen, Verwaltungsakt, Absperrschranke, Straßensperrung, Experimentierklausel Tenor I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu entfernen sowie das Verkehrszeichen 260 mit den Zusatzzeichen und aufzustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Sperrung der Wegeverbindung des in die Straße durch die Beklagte. 2 Die Klägerin ist Anliegerin der Straße, welche südwestlich von dem abzweigt und als Tempo-30- Zone beschildert ist. Die Straße führt über die -Straße südwestlich des in die Straße. Der stellt eine Verbindung von der zur Straße dar.

2 3 Aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen vom 13. Januar und 25. Februar 2009 ordnete die Beklagte für den Weg eine Sperrung für Fahrzeuge über 7,5 t mit Ausnahme von landwirtschaftlichem Verkehr und Lieferverkehr an. Hintergrund hierfür waren Beschwerden von Anlieger des über starken Durchgangsverkehr auf diesem. 4 Der Gemeinderat der Beklagten befürwortete am 7. April 2014 die Sperrung des V für den Durchgangsverkehr, um den gewünschten Verkehrsfluss über den Kreisverkehr an der Straße entsprechend zu kanalisieren. Es handle sich zwar um einen massiven Eingriff in den laufenden Verkehr, sei aber eine wichtige Erziehungsmaßnahme, um den Durchgangsverkehr über den Kreisverkehr in der Ortsmitte zu lenken. 5 Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 7. April 2014 ordnete die Beklagte an, dass zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der im Einmündungsbereich der Straße vorübergehend für ein Jahr voll gesperrt wird und an dem Abzweig zur Straße ein Sackgassenschild aufgestellt wird (I. der Anordnung). Im Vollzug dieser Anordnung werde von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild Nr. 260 StVO Verbot für Krafträder und Kraftwagen aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt (II. der Anordnung). 6 Entgegen diesem Wortlaut wurde in der Bekanntmachung vom 25. April 2014 im Gemeindeblatt der Beklagten unter Punkt I. ausgeführt, dass aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der im Einmündungsbereich der voll gesperrt werde. 7 Im Folgenden erfolgte die entsprechende Straßensperrung. 8 Aufgrund von Beschwerden der Anwohner der -Straße beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 2. März 2015, dass im Einmündungsbereich sowie an der Einmündung Straße/ Straße jeweils das Durchfahrverbotsschild 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit Zusatzschild Anlieger frei aufgestellt werden solle, damit auch die O. K. Straße vom Durchfahrtsverkehr freigehalten werde. 9 Am 11. März 2015 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der angeordnet wurde, dass aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße Straße und für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt werde; ausgenommen ist der Anliegerverkehr (I. der Anordnung). Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde Siegsdorf Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 Straßenverkehrsordnung Verbot für Kraftfahrzeuge mit dem Zusatzschild 1020 Anlieger Verkehr frei aufgestellt. Beginn der Sperrung Abzweig bis Straße Abzweig Straße (II. der Anordnung). 10 Am 25. März 2015 führte die Beklagte eine (weitere) Verkehrszählung am durch. 11 Das Landratsamt T. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2015 mit, dass einer dauerhaften Sperrung des für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr, ausgenommen für Anlieger, öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten. Der dauerhafte Ausschluss bestimmter Verkehrsarten auf einer Gemeinde Straße sei von der Straßenverkehrsordnung nicht abgedeckt. 12 Am 13. April 2015 wurde der Gemeinderat der Beklagten über das Ergebnis der Verkehrszählung informiert. Vor der Sperrung des seien über Fahrzeuge gemessen worden, nunmehr 356 Fahrten. Dies

3 bedeute eine Reduzierung des Fahrzeugverkehrs im aufgrund der Sperrung um über 70%. Damit könne eindeutig festgestellt werden, dass sich die Verkehrsbelastung im und der -Straße nunmehr in einem erträglichen Niveau bewege. 95% der registrierten Fahrten hätten unter 40 km/h stattgefunden. Von Raserei könne damit keine Rede sein. Eine Beschlussfassung ist nicht dokumentiert. 13 Am 21. Mai 2015 erließ die Beklagte mit der Unterschrift des Ersten Bürgermeisters zwei verkehrsrechtliche Anordnungen. Unter dem Aktenzeichen /Ge wurde verfügt, dass aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße -Straße und für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt wird; ausgenommen ist der Anliegersowie landwirtschaftliche Verkehr (I. der Anordnung). Im Vollzug dieser Anordnung werden von der Gemeinde S. Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO Verbot für Kraftfahrzeuge mit den Zusatzschildern 1020 Anlieger Verkehr frei und landwirtschaftlicher Verkehr frei aufgestellt. Beginn der Sperrung Abzweig bis Straße Abzweig Straße (II. der Anordnung). Der verkehrsrechtlichen Anordnung war ein entsprechender Beschilderungsplan beigefügt. 14 Des Weiteren wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen /01/GE angeordnet, dass zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der im Einmündungsbereich der Straße voll gesperrt wird; an dem Abzweig zur -Straße wird ein Sackgassenschild aufgestellt (I. der Anordnung). Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO Verbot für Krafträder und Kraftwagen aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung -Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt (II. der Anordnung). Ein Beschilderungsplan war der Anordnung nicht beigefügt. 15 Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Öffnung des. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte zumindest nach Aktenlage nicht. 16 Mit Schreiben vom 17. März 2016, eingegangen am 18. März 2016, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, Die beklagte Gemeinde Siegsdorf wird verurteilt, an der Einmündung der Gemeinde Straße in die Straße die Absperrschranke (Zeichen 600 gemäß Anlage 4 zu 43 Abs. 1 StVO) zu entfernen und durch das Zeichen Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 gemäß Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO) mit den Zusatzschildern Anlieger frei und Landwirtschaftlicher Verkehr frei zu ersetzen. 17 Zur Begründung führte die Klägerin insbesondere aus, dass die Absperrschranke bewirke, dass ortsauswärtsfahrende Fahrzeuge vom in die -Straße abbiegen würden, um von dort aus in die Straße zu gelangen. Somit entstehe auf der Straße, die als reine Anliegerstraße dienen solle, eine erheblich größere Verkehrsbelastung als es vorher der Fall gewesen sei, als die Absperrschranke noch nicht aufgestellt und der in seiner ganzen Länge befahrbar gewesen sei. Dies ergäbe auch die Verkehrszählung, die teils von der Gemeinde und teils von den Anliegern durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass es sich zu einem erheblichen Anteil um Durchgangsverkehr handle, nicht nur um Anliegerverkehr. Außerdem würden Messungen ergeben, dass die auf der -Straße bestehende Tempo- 30-Zone von etwa der Hälfte der Fahrzeuge nicht beachtet werde. Durch diese Umstände sei sie als Anliegerin stark beeinträchtigt. Insbesondere bewirke das erhöhte Verkehrsaufkommen einen erheblichen Wertverlust der angrenzenden Grundstücke. Die vollständige Sperrung durch das Zeichen 600 sei rechtswidrig und nicht zulässig. Keine der Voraussetzungen für das Aufstellen der Absperrschranke treffe zu; vielmehr solle diese Sperrung eine Dauerlösung darstellen. Das Zeichen 600 sei aber zur Erreichung dieses Zwecks nicht das geeignete Mittel. 18

4 Mit Schreiben vom 7. April 2016, 10. Mai und 7. Juni 2017 legte die Beklagte die Akten und weitere Unterlagen vor und führte insbesondere aus, dass der von der Breite und der Dichte der angrenzenden Bebauung her eine Anliegerstraße darstelle. Die hohe Verkehrsbelastung habe die Gemeinde dazu veranlasst, im Jahr 2014 den für den Durchgangsverkehr zu sperren. Der Umweg über den Kreisverkehr betrage gerade einmal 250 m; dies sei aus Sicht der Gemeinde jedem zuzumuten und stelle keine Behinderung dar. Eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin könne nicht nachvollzogen werden. Der Vorschlag der Klägerin, den nur mit Zeichen 260 zu beschildern, führe in der Praxis nicht zu dem Ergebnis, welches seitens der Gemeinde erzielt werden solle, nämlich der deutlichen Reduzierung des Verkehrs im. 19 Mit Schreiben vom 18. August 2016 erwiderte die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten und ergänzte ihren Antrag dahingehend, dass außer der Absperrschranke (Zeichen 600) auch das Zeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 gemäß Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO) zu entfernen sei. 20 Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte für die Klägerin. 21 Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erwiderten die Bevollmächtigten der Beklagten auf die Klage und führten insbesondere aus, dass die Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Anordnung der Sperrung des 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO in Verbindung mit 45 Abs. 9 StVO darstelle. Aufgrund der hohen Verkehrszahlen für den, der durch ein reines Wohngebiet führe, sei die Beklagte gezwungen, zum Schutz der Wohnbevölkerung eine verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens könne diese Anordnung auch nur in einer tatsächlichen, physischen Sperrung des für den Durchgangsverkehr münden. Denn die reine Anordnung von Verkehrszeichen sei nach Erfahrungswerten der Verkehrsbehörde nicht wirksam. Es zeige sich, dass vielfach diese reinen Anordnungen durch Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ignoriert würden und der beabsichtigte Zweck nicht zu erreichen sei. Der Verkehr führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung mit Abgasen und Lärm, die im reinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei. Das Rechtsgut des Schutzes der Wohnbevölkerung werde erheblich beeinträchtigt. Gemäß der Verkehrszählung aus dem Jahr 2012 würden Fahrzeuge pro Tag die Straße benutzen. Dies übersteige das allgemeine Maß der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung erheblich. Es lägen auch besondere örtliche Verhältnisse vor, da der aufgrund seines Ausbauzustandes zum schnellen Abkürzen einlade. 22 Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 bestellten sich die Bevollmächtigten formell für die Beklagte und beantragten, die Klage abzuweisen. 23 Das Gericht führte am 6. Juli 2017 Beweiserhebung mittels Augenschein durch. Hierbei wurde insbesondere festgestellt, dass etwa 10 m hinter der Abzweigung des von der Straße aneinander gekettete Sperrbarken mit jeweils fünf Lichtern angebracht sind. Diese Sperrbarken sind beweglich; sie sperren die gesamte Straßenbreite. Vor den Barken steht mittig das Verkehrszeichen 250 der Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO. Im Übrigen entspricht die Beschilderung den verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 21. Mai Die mündliche Verhandlung schloss sich an. Der Bevollmächtigte der Klägerin übergab einen Schriftsatz datiert vom 5. Juli

5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung des Gerichts vom 6. Juli 2017 verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist begründet. 27 Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az /01/GE), mit der die Absperrschranke am angeordnet wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie war daher aufzuheben ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren war die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung die entsprechende Beschilderung zu beseitigen ( 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und eine Beschilderung gemäß der weiteren verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az.: /Ge) mit der die Straße sowie der mit Ausnahme von Anliegern sowie von landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurde und welche zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist, zu beschildern ( 113 Abs. 5 VwGO). 28 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt ( 42 Abs. 2 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v C 35/92; U.v C 15/03 jeweils juris). Da die Klägerin von der Sperrung der Straße als Verkehrsteilnehmerin ebenfalls betroffen ist, ist die Klagebefugnis daher zu bejahen. Inwieweit sich darüber hinaus eine Klagebefugnis der Klägerin durch einen angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks ergeben könnte, konnte daher offen bleiben. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, 42 Rn. 59). 29 Auch die Klagefrist ist eingehalten. Zwar bestanden wohl bereits entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen und Beschilderungen seit 2014, die Neuanordnung vom 21. Mai 2015 stellt jedoch einen Zweitbescheid im Sinne einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung dar, die der Klägerin die Möglichkeit der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist ( 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO) neu eröffnet (vgl. BayVGH B.v ZB juris Rn. 8). Die Klägerin hat auch vor Klagerhebung erfolglos einen Antrag bei der Beklagten auf Aufhebung gestellt; Rechtsschutzbedürfnis ist damit gegeben. 30 Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v C 42/09 juris Rn. 14 m.w.n). 31 Die Anordnung der dauerhaften Sperrung der Wegeverbindung der Straße in den ist mangels Rechtsgrundlage nach dem Straßenverkehrsrecht rechtswidrig. 32 Die Beklagte ist grundsätzlich für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen an Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig, 45, 44 StVO i.v.m. Art. 2 und 3 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Da gemäß 12 Abs. 2 Nr. 4 b der Geschäftsordnung der Beklagten der Erste

6 Bürgermeister für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zuständig ist, dürfte er befugt gewesen sein, auch ohne Beschluss des Gemeinderats grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans bzgl. dieser verkehrsrechtlichen Anordnung dürfte unschädlich sein, da die Anordnung insoweit hinreichend bestimmt und eindeutig ist; wenngleich irrtümlich in der Anordnung das Zeichen 260 statt des Zeichens 250 genannt wurde. Mangels insoweit eigener Rechtsverletzung der Klägerin kann auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung die Polizei gehört wurde (vgl. I. zu 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung VwV-StVO). 33 Gemäß 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß 45 Abs. 2 Satz 2 StVO haben sie das gleiche Recht u.a. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (Nr. 3) bzw. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen (Nr. 6). 34 Gemäß der insoweit eindeutigen Formulierung in der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung dient diese der Erforschung des Verkehrsverhaltens. Die verkehrsrechtliche Anordnung beruht daher (ausschließlich) auf 45 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Satz 2 Nr. 6 StVO. Soweit in der Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 7. April 2014 Gründe der Sicherheit und Ordnung genannt werden, ist dies unabhängig von der Widersprüchlichkeit zum Wortlaut der dort zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung irrelevant, da die streitgegenständlichen Anordnung, auch wenn sie die damalige Anordnung im Regelungsgehalt lediglich wiederholt, einen Zweitbescheid darstellt, der alleine für sich zu bewerten ist. Denn die Beklagte hat erkennbar auf Grund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine weitere, zukünftige Regelung treffen wollen (vgl. BayVGH B.v ZB juris Rn. 8). 35 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 45 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Satz 2 Nr. 6 StVO liegen jedoch mehrfach nicht vor. 36 Die sog. Experimentierklausel erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Vorausgesetzt ist also eine Gefahrenlage im Sinn des Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 9 StVO. Einen Gefahrenerforschungseingriff ermöglicht 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 20; VG München, U.v M 23 K juris Rn. 36; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, 45 Rn. 32; Münchner Kommentar, Straßenverkehrsrecht Band 1 Auflage 2016, 45 Rn. 35; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Auflage, 45 Rn. 46; Freymann/Wellner, jurispk- Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, 45 Rn. 18) Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die erstens auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt und sich damit als qualifizierte Gefahrenlage darstellt. Eine solche tatbestandlich vorausgesetzte Gefahr im Sinne des 45 Abs. 9 StVO dürfte im vorliegenden Fall nicht vorliegen, zumindest sind keinerlei konkreten Erkenntnisse hierzu vorgelegt worden. Lediglich das Feststellen von Verkehrszahlen mit einem möglicherweise hohen Verkehrsaufkommen kann für sich alleine das Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Gefahr nicht

7 begründen. Hierfür bedarf es vielmehr weitergehende Ermittlungen, etwa zur möglichen gesundheitsrelevanten Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase oder auch der qualifizierten Gefahrenlage im Straßenverkehr im Einzelnen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch weder ermittelt noch dokumentiert. Eine Maßnahme nach 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO scheidet daher bereits mangels Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage gem. 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits durch die unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit bestandskräftige Anordnung vom 21. Mai 2015, mit der die -Straße sowie der mit Ausnahme von Anliegern und landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurden, eine deutliche Verkehrsreduzierung erreicht werden konnte. Sofern lediglich aufgrund einer Missachtung dieser bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung noch eine Gefahrenlage gesehen werden sollte, dürften zumindest zunächst ausreichende Kontrollen bzw. sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung dieser verkehrsrechtlichen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. 38 Des Weiteren müsste das Erforschungsziel im Rahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO konkret bestimmt sein, woran es hier aber fehlt. Tatsächlich geht es der Beklagten hier auch nicht um die Erforschung eines bestimmten Verkehrsverhaltens, sondern wie sich insbesondere aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ergibt um eine Umerziehung der Verkehrsteilnehmer. 39 Sollte es sich um eine Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO handeln, so wäre Voraussetzung hierfür darüber hinaus, dass diese (erprobte) Maßnahme dauerhaft rechtlich zulässig ist. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls, da die angeordnete Absperrschranke als Verkehrseinrichtung im Sinne von Zeichen 600 der Anlage 4 zu 43 Abs. 3 StVO lediglich für Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen dienen kann, was vorliegend nicht der Fall ist. 40 Schließlich wäre ein Verkehrsversuch grundsätzlich nur zeitlich befristet möglich. Zwar wird von der Rechtsprechung eine maximale Dauer von bis zu einem Jahr als zulässig angesehen (vgl. BayVGH, B.v ZB juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist eine zeitliche Befristung jedoch gerade nicht geplant. Vielmehr soll die ursprünglich bereits im Jahr 2014 beschlossene vorübergehende Sperrung dauerhaft fortgesetzt werden. 41 Letztlich müssen Maßnahmen nach 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO von der straßenrechtlichen Widmung gedeckt sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, a.a.o.; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, a.a.o.). Die vorgenommene dauerhafte Sperrung einer Wegeverbindung dürfte jedoch den Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen überschreiten. Insoweit ist der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht zu beachten (vgl. hierzu Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 14 Rn. 22ff.). Die dauerhafte Kappung einer Wegeverbindung dürfte eine tatsächliche Änderung eines Straßenverlaufs zumindest des gesamten motorisierten Verkehrs darstellen und damit dem Straßenrecht unterliegen. Die Beklagte dürfte, sollte sie eine Sperrung weiterhin durchsetzen wollen, gehalten sein, im Rahmen straßenrechtlicher Planungen ggf. ein anderweitiges Verkehrskonzept zu entwickeln und straßenrechtlich umsetzen. 42 Soweit sich die Bevollmächtigten der Beklagten im vorbereitenden gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung auf 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu stützen sei, führt auch dies nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten eindeutig ergibt, dass Rechtsgrundlage ausschließlich 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO sein sollte und ein Austausch von Rechtsgrundlagen bei Ermessensentscheidungen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich ausgeschlossen ist, da das Ermessen in diesen Fällen unterschiedlicher Zweckverfolgung regelmäßig nicht sachgerecht

8 ausgeübt werden kann, liegen zu der vorgetragenen Beeinträchtigung der Anlieger mit Lärm und Abgasen wie bereits oben erwähnt keinerlei belastbaren Erkenntnisse vor. 43 Die Sperrung der Wegeverbindung des zur Straße auf Grundlage der streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist somit rechtswidrig. 44 Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az /GE) war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechende Beschilderung aufzuheben und eine Beschilderung entsprechend der bestandskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az /Ge = Straßensperrung mit Ausnahme von Anliegern sowie landwirtschaftlichem Verkehr) anzubringen. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 ff ZPO.

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