PRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT
|
|
- Lennart Bruhn
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERTRIEBSRECHT Allgemeine Geschäftsbedingungen im Franchiserecht
2 VERTRIEBSRECHT Im Franchiserecht zu beachten ist, dass es sich bei einem Franchisevertrag regelmäßig um einen Formularvertrag handelt, da er für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen wird. Grundsätzlich einbezogen in den Formularvertrag werden auch das Handbuch und Richtlinien, die außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde gefertigt werden. Diese werden mithin auch einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterzogen. Der Charakter als Formularklausel ändert sich nicht, wenn der Franchisegeber die Klausel mit einem Beirat erörtert, der sich aus dem Kreis der Franchisenehmer zusammensetzt. Die Klauseln gelten dann nicht als im Einzelnen ausgehandelt. Allerdings mag die Auffassung des Beirats eine Rolle spielen, wenn es um die Bewertung der Angemessenheit der Klausel geht. Die Inhaltskontrolle wird im Franchiserecht in der Regel an 307 BGB vorzunehmen sein. Denn die Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit der 308 und 309 BGB finden gemäß 310 BGB nicht auf Unternehmer Anwendung. Dabei reicht es aus, wenn die Unternehmereigenschaft erst durch die Unterzeichnung des Formularvertrages begründet wird. Nach 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies wird nach 307 Abs. 2 BGB vermutet, wenn entweder die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder die Bestimmung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Folgende Klauseln spielen im Franchiserecht eine besondere Rolle: Änderungsvorbehalte: Üblicherweise finden sich in Franchiseverträgen Regelungen, die es dem Franchisegeber ermöglichen, den Vertrag eänderten Umständen anzupassen. Der Zwang zur Anpassung folgt im Franchiserecht aus der Verpflichtung des Franchisegebers, das System kontinuierlich weiter zu entwickeln. Ohne einen Änderungsvorbehalt wäre die Änderung des Vertrages nicht einseitig durch den Franchisegeber, sondern nur einvernehmlich möglich, wobei der Franchisegeber die Abstimmung mit jedem seiner Franchisenehmer suchen müsste. Grundsätzlich bestehen im Franchiserecht keine Bedenken gegen Änderungsvorbehalte, die der Optimierung und Weiterentwicklung des Systems dienen. Wichtig ist, Änderungsvorbehalte möglichst konkret zu fassen. Problematisch sind hingegen Änderungen, die Investitionen des Franchisenehmers nach sich ziehen oder das Vertragsgebiet oder das Waren- und Dienstleistungssortiment betreffen. Für den Franchisevertrag liegt insofern noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so dass auf die Rechtsprechung des BGH zu Änderungsvorbehalten in Vertragshändlerverträgen zurückgegriffen wird. Danach sind Änderungsvorbehalte nur wirksam, wenn sie konkret die Gründe benennen, die zu einer Änderung des Vertrages berechtigen sollen; die Gründe schwerwiegend sind; eine angemessene Ankündigungsfrist und eine angemessene Entschädigung im Fall eines Rechtsverlustes vorgesehen ist. Einen Sonderfall nehmen im Franchiserecht Preisgleitklauseln ein, die den Franchisegeber berechtigen sollen, den Bezugspreis des Franchisenehmers zu ändern. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass bei einem Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit bestehen muss, Preise an geänderte Bedingungen anzupassen. Der BGH hat dies aber nur für zulässig erachtet, wenn mit der Preisänderung ausschließlich Kostensteigerungen abgefangen werden und nicht ein zusätzlicher Gewinn erzielt wird. Deshalb müsse der Änderungs
3 vorbehalt die einzelnen Kostenelemente sowie die Kalkulation offen legen. Das OLG Düsseldorf hat 2009 für das Franchiserecht ausdrücklich anders entschieden und die Offenlegung von Kosten und Kalkulation nicht für erforderlich gehalten. Das OLG Düsseldorf führt aus, einem Franchisegeber könne unterstellt werden, dass er den wirtschaftlichen Erfolg seiner Franchisenehmer anstrebe und deshalb unangemessene und willkürliche Preiserhöhungen nicht zu befürchten seien. In der Praxis hat sich dennoch bewährt, dass der Franchisegeber möglichst rechtzeitig und transparent seine Franchisenehmer von einer Preiserhöhung informiert. Bezugsbindungsklauseln Der Bezug von Fremdprodukten kann im Franchiserecht in der Regel ausgeschlossen sein. Eine 100% Bezugsverpflichtung kann aber im Ausnahmefall kartellrechtswidrig und damit im Sinne des AGB-Rechts auch unangemessen sein. Es kann sich daher empfehlen, eine Bezugsverpflichtung nur bis zu 80% des Warensortiments vorzusehen. Mindestabnahmeklauseln Die Vereinbarung einer Mindestabnahmemenge ist im Franchiserecht grundsätzlich möglich. Die Mindestabnahmemenge muss sich, um nicht unangemessen zu sein, aber an den Absatzmöglichkeiten eines durchschnittlichen Franchisenehmers orientieren. Sorgfalt ist im Franchiserecht ferner bei der Formulierung der Rechtsfolgen aufzuwenden, die im Fall des Nichterreichens der Mindestabnahmemenge eingreifen sollen. So ist eine Regelung, die in diesem Fall eine sofortige Kündigung des Vertrages vorsieht, unwirksam. Es muss vielmehr eine realistische und längerfristige Aufholmöglichkeit vorgesehen werden. Zudem muss die Kündigung davon abhängig sein, dass das Verfehlen der Mindestabnahmemenge vom Franchisenehmer verschuldet worden ist. Belieferungspflicht Der Franchisegeber kann im Franchiserecht sich seiner Belieferungspflicht aus abgeschlossenen Kaufverträgen nur begrenzt entziehen. Klauseln, die es ihm erlauben, ohne gerechtfertigte Gründe bereits angenommene Bestellungen des Franchisenehmers nicht auszuführen, sind unangemessen und verstoßen mithin gegen 307 BGB. Unbedenklich sind hingegen Klauseln, in denen er sich das Recht ausbedingt, bei etwaigen Lieferengpässen die verfügbaren Produkte anteilig auf seine Franchisenehmer zu verteilen. Wirksam ist grundsätzlich auch eine Klausel, in der sich der Franchisegeber das Recht einräumt, den Franchisenehmer nur nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeiten zu beliefern. Der Franchisenehmer kann sich gegenüber seinen Kunden mit einer Selbstbelieferungsklausel schützen. Kündigungsklauseln Bei der Festlegung der Kündigungsfristen ist im Franchiserecht zu beachten, dass diese nicht so kurz bemessen sein dürfen, dass die Vertragsbeendigung für den Franchisenehmer überraschend ist. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist ist auch ein Schutz der Investitionen des Franchisenehmers zu berücksichtigen. In der Regel wird eine Kündigungsfrist von einem Jahr für angemessen erachtet. Bei hohen Investitionen können auch Kündigungsfristen bis zu 2 Jahren erforderlich sein. Vorsicht ist im Franchiserecht zudem bei der Festlegung von Katalogen von Kündigungsgründen geboten, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen sollen. Die Gründe dürfen nicht unterhalb der Anforderungen liegen, die an einen wichtigen Grund gestellt werden, damit die Klausel als angemessen einzustufen ist. Einkaufsvorteilsklauseln Als problematisch sind im Franchiserecht Klauseln anzusehen, nach denen dem Franchisegeber Einkaufsvorteile zufließen sollen, die Lieferanten den Franchisenehmern gewähren. Ob derartige Klauseln Bestand haben, hängt in erster Linie von der Beantwortung der Frage ab, wem die Einkaufsvorteile zustehen. Hier sind die Auffassungen in Literatur und - 3 -
4 Rechtsprechung geteilt. Daneben spielt im Franchiserecht für die Beurteilung der Angemessenheit eine Rolle, ob der Franchisegeber eigene Leistungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Einkaufsvorteile erbringt, beispielsweise indem er Verhandlungen mit dem Lieferanten führt. Da die Beurteilung dieser Klauseln im Franchiserecht bisher stark umstritten ist, empfiehlt es sich, die Leistungen des Franchisegebers bei Verhandlungen eher durch Gebühren abzudecken, die der Franchisenehmer zu leisten hat. Die Rücknahmeverpflichtung kann im Franchiserecht nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, dass dem Franchisegeber keine Verantwortung für die Vertragsbeendigung trifft oder der Vertrag vom Franchisenehmer gekündigt worden ist. Keine Bedenken bestehen meist gegen Klauseln, die das Rücknahmerecht auf original verpackte Waren beschränken. Bedenklich sind hingegen Klauseln, die die Rücknahmeverpflichtung von der Verkaufsfähigkeit der Waren abhängig macht. Denn der Verlust der Verkaufsfähigkeit muss nicht vom Franchisenehmer zu verantworten sein. Beim Rückkaufswert kann grundsätzlich ein pauschaler Abzug für Bearbeitung und Wertverlust von bis zu 10% formularmäßig vorgesehen werden. Vertragsstrafeklausel Vertragsstrafeklauseln werden im Franchiserecht als unangemessen bewertet, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und seiner Folgen steht. Rückzahlung Eintrittsgebühr Unwirksam ist im Franchiserecht eine Klausel, die ohne Rücksicht auf die bisherige Vertragsdauer und auf den Beendigungsgrund die Rückzahlung der Franchisegebühr ausschließt. Abbuchungsverfahren Die formularmäßige Verpflichtung des Franchisenehmers, am Abbuchungsverfahren teilzunehmen, dürfte nach dem Franchiserecht unangemessen sein. Diese Beurteilung hat der BGH zumindest für einen Tankstellenpachtvertrag angestellt. Das Abbuchungsverfahren sei für den Tankstellenpächter unangemessen, da er keine Widerspruchsmöglichkeit und damit keine Korrekturmöglichkeit habe. Die Mineralölgesellschaft könne stattdessen ein Einzugsverfahren vorsehen. Da auch bei einem Tankstellenpächter eine enge Vertriebseinbindung besteht, wird diese Rechtsprechung auch auf das Franchiserecht übertragbar sein. Rücknahme Waren- und Ersatzteillager - 4 -
5 PRAXISINFORMATIONEN IHR ANSPRECHPARTNER DR. BERND WESTPHAL Tel.: Fax:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrKontrollfreie AVB-Klauseln
AGB-Kontrolle in Deutschland geregelt 305 ff. BGB, zwingende und halbzwingende Normen des VVG Verhältnis von BGB und VVG: alternative Konkurrenz (hm) Vorrang des VVG Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über
MehrProjekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht
Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht I. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Zur
MehrPRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Überblick über das deutsche Franchiserecht
VERTRIEBSRECHT Überblick über das deutsche Franchiserecht VERTRIEBSRECHT 4 Franchiserecht 4 1. Begriffsbestimmung 4 1.1. European Franchise Federation (EFF) 4 1.2. Einzelne Kriterien a) Selbstständigkeit
MehrÜberblick über das deutsche. Franchiserecht
Vertriebsrecht Überblick über das deutsche Franchiserecht Von Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal INHALT I. Begriffsbestimmung... 5 1. European Franchise Federation (EFF)... 5 2. Einzelne Kriterien... 7 a)
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 199/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
Mehr26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle
MehrAusschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung
E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft
Mehr26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle
MehrWohn- und Gewerberaummietrecht
Basiswissen für Nichtjuristen Wohn- und Gewerberaummietrecht 14 Lektionen : Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderrecht vhw-fernlehrgang Gliederung 3 Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University
MehrPRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Vertragshändlerrecht im Überblick
VERTRIEBSRECHT Vertragshändlerrecht im Überblick VERTRIEBSRECHT 3 1. Begriff des Vertragshändlers 3 2. Analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts 3 3. Rücknahme Ersatzteillager 4 4. Der Ausgleichsanspruch
MehrVertragsschluss mit AGB
Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse
MehrFranchising zwischen Arbeitsrecht und Handelsrecht
Ursula Waßer Franchising zwischen Arbeitsrecht und Handelsrecht Zugleich ein Beitrag zum Arbeitnehmerbegriff Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung 15 1. Die Rechtsprechung
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker! Dr. Stefanie Jung M.A. (CoE) Grundkurs BGB 8. Auflage 26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrBearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-
Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Dr. Stefan Brügmann L.L.M., MBA Chefsyndikus Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrRecht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht M+E-Kurzhinweise Januar 2014 Impressum Januar 2014 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) 1. Begriff Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie dienen
MehrKNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014
KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes
Mehr7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?
MehrAllgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB)
Existenz 2008 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nicht alles, was gefällt, ist zulässig! Assessorin G. Oswald Existenz 2008 1 Definition Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Vertragsbedingungen,
MehrDer Franchise-Vertrag. Checkliste für Franchise-Nehmer. Einleitung. Vorvertragliche Aufklärung
1 Der Franchise-Vertrag Checkliste für Franchise-Nehmer Einleitung Es ist soweit: Sie sind bereit, sich mit einem starken Partner an Ihrer Seite als Franchise-Nehmer selbstständig zu machen. Dann ist es
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwältin Yvonne A. E. Schulten "Buy-Out"-Klauseln gegen Pauschalhonorar in AGB unzulässig Wunschdenken von Rechteeinkäufern: Der Urheber (z.b. Fotograf) soll vertraglich umfassende Nutzungsrechte
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
Mehr4/6.5.1 Wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen
Wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen 4/6.5.1 Seite 1 4/6.5.1 Wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen Um aus einer Vertragsstrafenabrede Ansprüche herleiten zu können, muss diese nicht nur überhaupt,
MehrLeseprobe. Crashkurs AGB-Gestaltung. AGB und Verträge erfolgreich gestalten
Leseprobe Crashkurs AGB-Gestaltung AGB und Verträge erfolgreich gestalten Stand Oktober 2016 Grundregeln der 305 ff. BGB AGB-Recht = Missbrauchskontrolle als Verbraucherschutz, RL 93/13/EWG Privatautonomie
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 8 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,
MehrKARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Es gelten die AGB in ihrer jeweils aktuellsten Fassung Klauseln wie Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellsten Fassung oder Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrCheckliste Franchise- Vertrag des Deutschen Franchise Verbandes e.v.
Checkliste Franchise- Vertrag des Deutschen Franchise Verbandes e.v. Jeder Franchise-Vertrag wird auf das jeweilige Franchise-System zugeschnitten, so dass es keinen allgemein gültigen Mustervertrag gibt.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Klauselkontrolle bei vorformulierten Verträgen, 305-310 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Was sind AGB?
MehrPrüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund
Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)
MehrAGB für Unternehmen am Bau und im Handel
AGB für Unternehmen am Bau und im Handel Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht, allgemein 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. AGB im Kaufvertragsrecht
MehrDer Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten
Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16 1 An sich könnte man meinen, dass der VIII. Senat des BGH alles Wichtige zum Kündigungsverzicht
MehrFakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz
Das Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 126, Datum
Ausschlussklauseln müssen ab 01.01.2015 Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht,
MehrFranchisevertrag. zwischen. der Firma dent for me Dental Vertrieb GmbH, vertr.d.d. alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer
Franchisevertrag - 2 - Franchisevertrag zwischen der Firma dent for me Dental Vertrieb GmbH, vertr.d.d. alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Andreas Schlunk- Am Schloss 12 91239 Henfenfeld
MehrKARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Kann trotz einer Schriftformklausel ein Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter eine Änderung erfahren? Verträge enthalten häufig Schriftformklauseln. Je nach der Ausgestaltung der Klausel soll die
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsübersicht
IX Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht V VII 1 Einleitung 1 A. Die Fitnessbranche in Deutschland 1 I. Entwicklung der Fitnessbranche 1 II. Die verschiedenen Betriebsformen von Fitness-Studios 3
MehrBGB 307 Inhaltskontrolle
BGB 307 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.
Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht -
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Aktuelle Rechtsprechung
MehrRECHT UND WETTBEWERB AGB IM B2B-BEREICH
Berlin, 16. März 2012 Herausgeber: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 590099-581 Telefax 030 590099-481 www.bga.de info@bga.de Autoren:
MehrSonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:
Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.
MehrGrundlagen und Grundregeln des Palettentausches
Grundlagen und Grundregeln des Palettentausches Veranstaltung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 20. Aug. 2008 in Bielefeld Referent Rechtsanwalt J. Knorre, Andörfer Rechtsanwälte, Köln Handeln Sie sorgfältig
MehrVerbraucherprivatrecht
Verbraucherprivatrecht Gliederung 1 Grundlagen I. Gegenstand der Vorlesung II. Rechtliche Grundlagen III. Theoretischer Ausgangspunkt eines privatrechtlichen Schutzes des Verbrauchers IV. Regelungsmodelle
MehrExpansionshindernisse in Franchiseverträgen
Expansionshindernisse in Franchiseverträgen und wie Sie sie beseitigen können. 4. Bonner Tag der Franchise-Expansion Dr. Volker Güntzel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für gewerblichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 316/06 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als
MehrKaufvertrages (bewegliche Sachen)
Muster eines Kaufvertrages (bewegliche Sachen) Stand: Januar 2017 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,
MehrSteuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer
Kleemannstraße 14 D-93413 Cham Tel.: 0 99 71 / 85 78-0 Fax: 0 99 71 / 80 19 85 email: info@consultor.de home: www.consultor.eu/infobrief.htm Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN 9 Die Form A. Einführung Grundsatz der Formfreiheit Ausprägung in 125 S. 2, 127 BGB B. Formzwecke I. Beweisfunktion II. Warnfunktion III. Beratungsfunktion IV. Dokumentationsfunktion
MehrDie Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz
Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor
MehrCheckliste: Franchisesysteme prüfen
Checkliste: Franchisesysteme prüfen 10 Schritte zur Prüfung eines Franchisesystems 10 Schritte zur Prüfung von Franchise-Konzepten 1. Holen Sie sich allgemeine Informationen über den Franchisegeber von
MehrNachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen
MehrTatbestand. Verkäuferin G
Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden
MehrKindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida
Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida Dienstvertrag, 611 BGB ff. 614 -Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nachder Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die
Mehr2. der Herzzentrum Leipzig GmbH, mit dem Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 5708.
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden
MehrKARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Zur Kunst einen Vertrag zu schreiben ODER welche Auswirkungen kleine Fehler in AGB haben können Es gibt den weit verbreiteten Irrglauben, dass es für alle möglichen Arten von rechtlichen Geschäften Musterverträge
MehrStand: Mai Tel Fax
Einspeisevertrag Risiko für Anlagenbetreiber: BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Blindstromregelung im Einspeisevertrag Stand: Mai 2011 Susanne Lindenberger Paluka Sobo la Loibl & Partner Neupfarrplatz
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 307 Abs. 1, 315 Abs. 3 BGB Leitsatz: Eine Preisanpassungsklausel in einem Energieversorgungsvertrag kann auch dann mangels hinreichend deutlich herausgestellter Möglichkeit der
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrProvisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam?
-1- Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? I. Zum Abschluss eines Maklerwerkvertrages und zum Vergütungsanspruchs des Finanzmaklers. II. Zum Aufwendungsersatzanspruch des Finanzmaklers. War
MehrAGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen
AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen Einführung Bis zur Schuldrechtsreform: Bereichsausnahme, 23 AGBG Dennoch Ausgleich der Disparität durch Inhaltskontrolle nach 138, 242, 315 BGB Billigkeitskontrolle Theorie
MehrFRANCHISE-HANDBUCH Der Ethikkodes des Deutschen-Franchise-Verbandes (DFV)
Seite 1 1.4.3. Der Ethikkodes des Deutschen-Franchise-Verbandes (DFV) ETHIKKODEX für Mitglieder und assoziierte Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.v. Der nachfolgende Europäische Verhaltenskodex
MehrDie Expansion des Franchisenehmers
Die Expansion des Franchisenehmers Andreas Frings Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 7. Bonner Tag der Franchiseexpansion 28. März 2019 Franchiseexpansion bedeutet nicht nur das
MehrI. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung von 24 aus 346 Abs. 1 BGB
I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung von 24 aus 346 Abs. 1 BGB 1. Rückgewähranspruch aus Widerruf durch Ausübung seines Widerrufsrechts aus 312d Abs. 1 BGB hat K dafür gesorgt, dass der Vertrag gemäß
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... XVII
V Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XVII Teil I Einführung in das Franchiserecht... 1 A. Begriff des Franchising... 1 B. Rechtsgrundlagen des Franchising... 6 I. Allgemeiner Überblick...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 4 (Lösung) - vertiefend BGH NJW 2001, 2635; OLG Köln ZIP 2000, 1836; LG Köln VuR 2000, 73 -
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 4 (Lösung) - vertiefend BGH NJW 2001, 2635; OLG Köln ZIP 2000, 1836; LG Köln VuR 2000, 73 - A. V hat recht, wenn
MehrDie Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht
Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Arendts Rechtsanwälte Tel.: +49 89 649111-75 Perlacher Str. 68 Fax: +49 89 649111-76 D 82031
MehrAnwaltskanzlei Schweizer & Burkert. Ausgabe 1/2016 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung
gut beraten GB-BDL 20140605-30237 Ausgabe 1/2016 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung Seite 1 Als Unternehmer kommen Sie dauerhaft nicht umhin Ihre Firma mit Verkaufs- und auch Einkaufsbedingungen
Mehrinfobrief 27/08 Stichwörter Sachverhalt Stellungnahme Rechtsnatur Donnerstag, 2. Oktober 2008
infobrief 27/08 Donnerstag, 2. Oktober 2008 KV - Seit 1995 - Ein Service des iff für die Verbraucherzentralen und den VZBV - Seit 1995 - Infobriefe im Internet: http://news.iff-hh.de/index.php?id=2599
MehrBeispiele und Lösungen
Beispiele und Lösungen Andreas Frings, Rechtsanwalt 5. Bonner Tag der Franchiseexpansion 23. März 2017 Der Franchisevertrag als Expansionshindernis? Der Franchisevertrag als Expansionshindernis? Umfang
MehrAlte Daisbacher Straße 7 a Sinsheim Tel: Fax: Kooperationsvertrag. ... im folgenden Träger genannt
Kooperationsvertrag über die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung... im
MehrRA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1
19.03.2019, Folie 1 19.03.2019, Folie 2 Agenda I. Anwesenheitsprämie II. Gewinnbeteiligung III. Altersgrenzen IV. Rentner als freie Mitarbeiter, Berater 19.03.2019, Folie 3 19.03.2019, Folie 4 I. Fall
MehrVertragsrecht III. Darlehen, , (ohne Verbraucherdarlehen)
Vertragsrecht III Darlehen, 488 490, 607 609 (ohne Verbraucherdarlehen) Überblick: Gesetz unterscheidet: Gelddarlehen allgemeine Vorschriften: 488 490 Verbraucherdarlehen, 491 ff. Sachdarlehen ( 607 609)
MehrMuster einer. Geheimhaltungs- vereinbarung
Muster einer Geheimhaltungs- vereinbarung Stand: 1. Januar 2009 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Stadt Nürnberg Amt für Wirtschaft 04.07.2011 bnt Rechtsanwälte RA Jan Pav Unsere Standorte Bratislava Budapest Kiew Minsk Nürnberg Prag Riga Tallinn Vilnius
MehrTarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen
Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche
MehrWorkshop Perspektiven einer soziale gerechten Beschaffung in Nordrhein-Westfalen 27. Januar 2015, Düsseldorf
Workshop Perspektiven einer soziale gerechten Beschaffung in Nordrhein-Westfalen 27. Januar 2015, Düsseldorf CORNELIUS BARTENBACH HAESEMANN & PARTNER Rechtsanwältin Katharina Strauß Köln 2 I Cornelius,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrPräambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
MehrSchiedsamtsZeitung 65. Jahrgang 1994, Heft 02 Online-Archiv Seite 19a-23 Organ des BDS
AGBG und Mietrecht von F. Rustige, Schiedsmann in Eitorf Viele Millionen Bürger wohnen zur Miete. Miet- und Wohnungsfragen spielen daher im Alltag eine große Rolle. Für den Mieter ist die Wohnung der Mittelpunkt
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrEnEV und Energieausweise 2009
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com EnEV und Energieausweise 2009 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer
MehrTypische Fehler beim Mietvertrags-Abschluss (Wohnraum) Herr Rechtsanwalt Stefan Metzger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
1 Referent: Herr Rechtsanwalt Stefan Metzger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Hartmann Gallus und Partner Hummelbergstraße 7 70195 Stuttgart Telefon 0711 69 78 5-35 Telefax
MehrAusschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017
Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017 Teilnahmeerklärung Mit diesem Schreiben erklären wir die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren für die Prüfung des Einzelabschlusses sowie des Konzernabschlusses
MehrAuswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen. Jens Grundei, Rechtsanwalt
Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen Jens Grundei, Rechtsanwalt 18.te Immo-Goe unwirksame Klausel = besenreine Herausgabe der Wohnung
MehrAn der Friedrich-Schiller-Universität Jena, nachfolgend FSU genannt, werden Forschungsarbeiten auf dem Gebiet
VERTRAG über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena Fürstengraben 1 07743 Jena vertreten durch den Kanzler der FSU, Herrn Dr. K. Bartholmé durchführende
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines
Mehra) Vertragsbedingungen Alle Regelungen, die sich auf den Abschluss oder Inhalt eines Vertrages beziehen (BGHZ 104, 99).
1 BGB GK I / WS 2009/10 15 Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB 1. gesetzliche Definition, 305 I BGB AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die
Mehr