Bebauungsplan Steigfeld
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- Hilke Pfeiffer
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1 Bebauungsplan Steigfeld GEMEINDE EGLFING LANDKREIS WEILHEIM-SCHONGAU VERFAHRENSSTAND: Entwurf für Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB ERSTELLT: PLANFERTIGER: SHP-Consult Umwelt und Planung S. Schwarzmann, J. Schneider Ingenieurgesellschaft mbh Landschaftsarchitekten Dom-Pedro-Str. 6 Münchner Straße München Rosenheim Tel. 089/ Tel Fax: 089/ Fax: Satzung Stand Seite 1 von 8
2 Satzung der Gemeinde Eglfing Bebauungsplan Steigfeld Präambel Aufgrund der 9, 10 und 13b des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Verordnung über die Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) und Art. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt die Gemeinde Eglfing den folgenden Bebauungsplan als Satzung. Bestandteile dieser Satzung sind a) der beigefügte Planteil M 1:500, b) der beigefügte Textteil mit den Festsetzungen und Hinweisen zum Bebauungsplan. Dem Bebauungsplan ist eine Begründung und eine Schutzgüterabwägung beigefügt. Satzung Stand Seite 2 von 8
3 Bebauungsplan Steigfeld der Gemeinde Eglfing A. Festsetzungen durch Text 1. Bauliche Nutzung 1.1 Art der baulichen Nutzung WA Die Bauparzellen des Baugebietes werden als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Nicht zulässig sind die Ausnahmen gem. 4 Abs. 3 BauNVO. 1.2 Bauweise Es gilt die offene Bauweise. Zulässig sind im Bereich A des Planteils ausschließlich Einzelhäuser, im Bereich B des Planteils ausschließlich Doppelhäuser. 1.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt begrenzt: GRZ Die Grundflächenzahl ( 19 Abs. 1 BauNVO) beträgt 0,21. Für die Berechnung der Grundflächenzahl ist die gesamte Fläche des Baugrundstückes einschließlich der von der Bebauung freizuhaltenden Teilflächen mit einzubeziehen. Gebäudehöhe Die Wandhöhe darf das Maß von 4,00 m nicht unterschreiten und das Maß von 5,60 m nicht überschreiten. Sie wird gemessen von der Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoß bis zum Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenwand. Die maximale Höhe der Oberkante des Rohfußbodens der einzelnen Bauparzellen ist im Planteil festgelegt. Die maximale Anzahl der Vollgeschosse beträgt II. Es sind nicht mehr als zwei Wohnungen je Einzelhaus und nicht mehr als eine Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig. Satzung Stand Seite 3 von 8
4 1.4 Gestaltung - Die Traufseite von Hauptgebäuden muss mindestens 1/5 länger als die Giebelseite sein. - Es sind nur symmetrische Satteldächer zulässig. Der Dachüberstand muss mindestens 0,70 m betragen. - Die Dachdeckung hat in naturrotem Farbton und mit Ton- oder Betondachsteinen zu erfolgen. - Die Dachneigung muss betragen. - Wandflächen sind in ortsüblichen Arten zu verputzen oder mit Holzschalung zu versehen. Unbedeutende Sichtbetonteile wie z.b. Stützen sind von dieser Regelung ausgenommen. Wand- und Holzflächen dürfen einen Anstrich in weißem oder gedecktem Farbton erhalten. Wandverkleidungen aus Tuffstein sind zugelassen. 2. Grundstücke, überbaubare Grundstücksflächen - Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der durch die Baugrenzen festgesetzten Bauräume errichtet werden. - Es gelten die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO). - Die Mindestgrundstücksgröße eines Baugrundstücks beträgt 600 m² für Einzelhäuser und 400 m² für Doppelhaushälften. 3. Garagen und Stellplätze Garagen und Stellplätze sowie Nebengebäude sind innerhalb und außerhalb der Baugrenzen zulässig, soweit sie außerhalb des Bereichs von Sichtflächen (vgl. Tz. 4.) liegen oder soweit im Planteil nicht für einzelne Parzellen abweichende Festsetzungen getroffen sind. Die Befestigung von offenen Stellplätzen muss in wasserdurchlässiger Ausführung (z. B. Schotterrasen, Rasengitter etc.) erfolgen. Pflasterungen und ähnliche Befestigungen müssen einen Fugenanteil von mindestens 30 v.h. aufweisen. Die Anzahl der Garagen und Stellplätze ergibt sich aus der Stellplatzsatzung der Gemeinde Eglfing. 4. Verkehrsflächen Für den Bau der Zufahrten für die Parzellen sind die einschlägigen Vorschriften (RASt 06 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) anzuwenden. 5. Einfriedungen Zäune dürfen bis zu einer einer maximalen Höhe von 1,10 m ausgeführt werden. Satzung Stand Seite 4 von 8
5 6. Grünordnerische Festsetzungen 6.1 Bestehendes Gehölz zu erhalten Das bestehende Baum- und Strauchgehölz im Westen ist auf einer Breite von 3 m in geschlossener Form zu erhalten. Lediglich im Bereich zweier Zufahrten darf das Gehölz unterbrochen werden. Für den Baumschutz gilt Punkt Bestehende Einzelbäume zu erhalten Die als Alleebäume gepflanzten und im Planteil entsprechend gekennzeichneten Einzelbäume im Süden des Plangebietes sind zu erhalten. Die dort geplante öffentliche Verkehrsfläche ist so auszuführen, dass für jeden Baum eine mindestens 6 m² große Pflanzfläche, alternativ als Baumscheibe hergestellt wird. Für den Baumschutz gilt Punkt Öffentliche Grünfläche Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes dient vornehmlich der Versickerung von Oberflächenwasser. Die nicht zur Versickerung benötigten Flächen sind als Blumenwiese mit lediglich 5 cm Humusauftrag herzustellen und mit einer magereren Wiesenmischung bzw. Blumenwiesenmischung einzusäen. 6.4 Private Grünfläche Pflanzgebot für die Ortsrandeingrünung am östlichen Rand des Planungsbereiches Zu pflanzende Strauchecke auf dem östlichen Rand der Bauparzellen Nr. 10 bis 14 (Eingrünungsmaßnahme). Entsprechend des Planeintrags ist auf einem 5 m breiten Grünstreifen auf der Ostseite des Baugebietes eine 2-3 reihige Strauchgehölzpflanzung aus einheimischen Laubgehölzen anzulegen. Es sind autochthone Arten der nachfolgenden Liste zu verwenden, Pflanzabstand 1,5 x 1,5 m. Artenliste Sträucher: Corylus avellana Cornus sanguineum Cornus mas Crataegus monogyna Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rosa arvensis Rosa canina Sambucus nigra Hasel Hartriegel Kornelkirsche Weißdorn Liguster Heckenkirsche Schlehe Feldrose Heckenrose Schwarzer Holunder Die gesetzlichen Pflanzabstände müssen bei allen Pflanzungen eingehalten werden. Satzung Stand Seite 5 von 8
6 6.5 Pflanzgebote für die Baugrundstücke Bäume zu pflanzen im Privatbereich: Auf den Baugrundstücken sind pro angefangene 400 m² Grundstücksfläche mind. 1 heimischer Laubbaum oder Obstbaum gemäß nachfolgender Liste zu pflanzen. Obstbäume: Hochstamm (Stammhöhe > 180 cm) und Mittelstamm: Apfel, Birne, Kirsche, Zwetschge, Aprikose Laubbäume: 2. Ordnung: Pflanzgröße StU 12-14, 3xv; m.b. Artenliste : Acer campestre Carpinus betulus Juglans regia Prunus avium Sorbus aucuparia Sorbus aria Feldahorn Hainbuche Walnuss Vogelkirsche Vogelbeere Schwed. Mehlbeere Nicht zulässig ist die Anpflanzung von Nadelgehölzen, Thujen, Zedern, Koniferen, Scheinzypressen und Zierwacholder. 6.6 Baumschutz Bestandsbäume Für Baumaßnahmen im Bereich bestehender Bepflanzungen sind folgende Richtlinien und Vorgaben einzuhalten: DIN : RAS-LG 4: Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen, Ausgabe Juli 2014 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen, Ausgabe Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln, Arbeitsgruppe Kommunaler Straßenbau. Satzung Stand Seite 6 von 8
7 B. Hinweise 1. Pflanzabstände Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände nach dem Nachbarrecht ist bei allen Gehölzpflanzungen zu beachten. 2. Satzungen der Gemeinde Die Ortsgestaltungssatzung, die Stellplatzsatzung der Gemeinde Eglfing in der jeweils aktuellen Fassung sind auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes anzuwenden, soweit nicht im Planteil oder unter A. Festsetzungen anderweitige Regelungen erfolgen. 3. Bodendenkmäler Sollten bei Bauarbeiten Bodendenkmäler aufgefunden werden, so ist dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Weilheim-Schongau anzuzeigen. Zur Anzeige gemäß Art. 8 BayDschG verpflichtet sind der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Aufgefundene Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher frei gibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Bodeneingriffe aller Art in Bodendenkmäler bedürfen der Erlaubnis gemäß Art. 7 BayDschG. 4. Niederschlagswässer und Grundwasser Da im Planungsgebiet die Versickerung von Niederschlagswasser nur unzureichend möglich ist, sind diese in die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation einzuleiten. Zusätzlich werden im Rahmen der öffentlichen Niederschlagwasserableitung je Bauparzelle ein Regenrückhaltebecken mit gedrosseltem Ablauf in Schachtbauweise eingebaut. Es sind Vorkehrungen zum Schutz gegen wildabfließendes Hangwasser bei Regenfällen, wie z.b. Erhöhung der Fußbodenoberkante sind zu treffen. Unterlieger dürfen durch die ggf. notwendige Ableitung des wildabfließenden Hangwassers nicht beeinträchtigt werden. 5. Gründung und Unterkellerung Die Gründung von Gebäuden hat auf tragfähigem Boden zu erfolgen. Bei den Unterkellerungen ist wegen des Auftretens von Schichtwasser und ggf. hohen Grundwasserständen auf eine wasserdichte Ausführung und eine ausreichende Höhenlage der Kellerlichtschächte und der Kellerfenster zu achten. Bauliche Anlagen sind soweit erforderlich, druckwasserdicht auszubilden. Satzung Stand Seite 7 von 8
8 6. Abwasserbeseitigung Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Trennsystem. Einleitungen von nicht hauswasserähnlichen Abwässern aus Industrie- oder Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht. Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Falle beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Abwasserzweckverband Hungerbachtal) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der 58 WHG zutrifft, beim Landratsamt Weilheim- Schongau zu beantragen. 7. Einflüsse durch die Landwirtschaft In der unmittelbaren Nachbarschaft des Geltungsbereiches befinden sich land- und teichwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die sich durch die ordnungsgemäße Nutzung dieser Grundstücke ergebenden Emissionen sind zu dulden. Satzung Stand Seite 8 von 8
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