SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 A 346/11 4 K 392/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Kinder- und Jugendhilferechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 5. April 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. März K 392/09 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihre innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden ( 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennen Mit der Klage begehrt die Klägerin die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Dyskalkulietherapie im Zentrum zur Therapie der R... C... (ZTR) in der Zeit von März 2008 bis August Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Klägerin eine Teilhabebeeinträchtigung bestünde. Jedenfalls liege keine seelische Behinderung vor, welche die Integrationsfähigkeit beeinträchtige oder eine Beeinträchtigung dieser Fähigkeit erwarten lasse. Die Klägerin leide nicht an einer Dyskalkulie. An dieser Beurteilung änderte nichts der Umstand, dass das ZTR und die Klassenlehrerin der Klägerin von einer gegenteiligen Annahme ausgingen. Die Klassenlehrerin fehle die Kompetenz zu dieser Einschätzung und das ZTR habe ein Eigeninteresse gehabt. Demgegenüber sei die Schulpsychologin nach Anwendung eines standardisiertem Testverfahrens zum Ergebnis gekommen, dass eine Dyskalkulie bei der Klägerin nicht vorliege. Die Klä-

3 3 gerin habe in Klasse 2 und 3 im Fach Mathematik die Note 3 erhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten sich die Leistungen nach der Therapie nicht verändert. In Klasse 5 habe die Klägerin im Fach Mathematik auch die Note 3 erhalten. 3 Die Klägerin macht zur Begründung ihres Zulassungsantrages geltend, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Dyskalkulie bei der Klägerin zu Unrecht verneint habe. In den Klassen 2 und 3 sei es der Klägerin möglich gewesen, Ergebnisse zu den einzelnen Rechenaufgaben zu merken bzw. zu erlernen. Rechenaufgaben, die ihr unbekannt gewesen seien, habe sie nicht lösen können. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht der Einschätzung des ZTR nicht das gebührende Gewicht beigemessen. Man könne die Leistungen der Klägerin in den Klassen 2 und 3 nicht mit den Leistungen in Klasse 5 vergleichen. Im Abschlussbericht des ZTR zur Dyskalkulietherapie bei der Klägerin heiße es, dass die Klägerin erfolgreich die Therapie habe beenden können, weil die mathematischen Wissens- und Verständnisdefizite aufgearbeitet worden seien. Es sei der Anschluss der Therapieinhalte an den aktuellen Schulstoff und eine Begleitung zum aktuellen Schulstoff gelungen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspreche im Übrigen nicht der Einschätzung der Mathematik- und der Klassenlehrerin der Klägerin. Auch liege eine Teilnahmebeeinträchtigung vor. Dies ergebe sich bereits aus einem ärztlichen Attest von Herrn Dr. G... vom 23. September 2008 und einer ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. B..., die festgestellt habe, dass sich aufgrund der bestehenden R... bei der Klägerin ein Leidensdruck aufgebaut habe, der sich in Versagensängsten (beim Rechnen an der Tafel, in Mathematikarbeiten), einem verminderten Selbstwertgefühl und Somatisierung (Bauchschmerzen und Zunahme der Neurodermitisschübe) widerspiegele. Des Weiteren habe die Schulleiterin bestätigt, dass die Klägerin ihre R... bewusst erlebe und hieraus Verhaltensauffälligkeiten zu verzeichnen seien, die zu einer seelischen Behinderung führen könnten. Die bei der Klägerin vorhandene Neurodermitis werde nach Angaben des Hautarztes der Klägerin durch den durch die Dyskalkulie und das Versagensempfinden vermittelten Stress verstärkt. Schließlich habe die Schulleiterin bescheinigt, dass mitunter auch Verhaltensauffälligkeiten in anderen Fächern zu verzeichnen seien, weil die Klägerin ihre R... bewusst erlebe und die Gefahr einer seelischen Behinderung erkennbar sei.

4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann veranlasst, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 5 Nach 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Im Hinblick auf diesen Wortlaut setzt ein Anspruch aus 35a SGB VIII voraus, dass der Tatbestand des 35a VIII Abs. 1 Nr. 1 und der des Nr. 2 erfüllt ist (BayVGH, Beschl. v. 18. Februar CE , juris). Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG NRW, Beschl. v. 15. Juli A 1168/11 -, juris). Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlichen Prüfung unterliegt (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni B 288/09 -, juris). 6 Das bloße Vorliegen der von der Klägerin geltend gemachten Teilleistungsstörung Dyskalkulie erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des 35a VIII Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII grundsätzlich noch nicht (SächsOVG, Beschl. v. 20. August B 432/09 -, juris m. w. N.). Dyskalkulie ist eine geistige Leistungsstörung. Es handelt sich um abgegrenzte Ausfälle von Hirnleistungen, die aus dem Rahmen der Gesamtintelligenz und der übrigen Leistungen herausfallen. In Kapitel V, Ziffer F81.2 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der deutschen Fassung von 2009 ( wird Dyskalkulie als eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten in Form der Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelli-

5 5 genzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist, [beschrieben]. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlangt zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich (SächsOVG, a. a. O.). 7 Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen (OVG NRW, Beschl. v. 13. August A 1237/09 -, juris m. w. N.). 8 Hiervon ausgehend ergeben sich aus dem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den in Rede stehenden Anspruch auf Eingliederungshilfe zu Unrecht verneint hat. 9 Es ergibt sich daraus schon nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht erfüllt seien. Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei ihr habe Dyskalkulie nicht vorgelegen. Soweit die Klägerin vorbringt, die mit ihr befassten Pädagogen hätten bei ihr Dysalkulie nicht diagnostiziert, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn deren Einschätzung ist nach dem angesprochenen Maßstab der rechtlichen Beurteilung insoweit nicht maßgeblich. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf die Auffassung des ZTR, wonach Dyskalkulie bei der Klä-

6 6 gerin ebenfalls vorgelegen habe. Bei der Einschätzung des ZTR hat zwar eine Psychologin mitgewirkt. Jedoch hat sich die Klägerin die Klägerin nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, warum es der Einschätzung des ZTR nicht gefolgt ist. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht bei der gerügten Feststellung auf die Schulpsychologin gestützt, die nach Anwendung eines standardisiertem Testverfahrens zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Dyskalkulie bei der Klägerin nicht vorliege. Hiermit hat sich die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend in ihrem Zulassungsantrag auseinandergesetzt. 10 Selbst wenn hier der Tatbestand des 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt wäre, weil eine Dyskalkulie und zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich vorliegen würden, könnte das Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn aus ihrem Vorbringen ergibt sich hier jedenfalls nicht, dass bei ihr eine Teilhabestörung im angesprochenen Sinne vorliegt. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier unterstellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer bei der Klägerin so intensiv gewesen wäre, dass die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. 11 Soweit die Klägerin für die Annahme einer Teilhabestörung insoweit die Einschätzungen der mit ihr befassten Pädagogen an ihrer Schule fruchtbar macht, genügt dies nicht, da die Kompetenz zur Einschätzung der Frage, ob eine Teilhabestörung vorliegt, allein bei Sozialpädagogen aus dem Bereich der öffentlichen Jugendhilfe liegt. Im Übrigen sind diese Aussagen insoweit nicht ergiebig. Dass die Klägerin ihre R... - wie die Schulleiterin nach dem Vorbringen der Klägerin festgestellt hat - bewusst erlebe und hieraus Verhaltensauffälligkeiten zu verzeichnen seien, die zu einer seelischen Behinderung führen könnten, lässt noch nicht auf eine Teilhabestörung im rechtlichen Sinne schließen. Gleiches gilt in Bezug auf der angeblichen Feststellung der Klassenleiterin, dass die der Klägerin bewusste R... auch zu Verhaltensauffälligkeiten in anderen Fächern führe. Auch die von der Klägerin geltend gemachten ärztlichen Stellungnahme von Frau B... spricht - ungeachtet ihrer wohl fehlenden Einschätzungskompetenz - nicht für eine Teilhabebeeinträchtigung. Der Sozialdienst bei dem Beklagten hat vielmehr u. a. festgestellt, dass die Klägerin in die Schule integriert sei, in der Gruppe Aufgaben übernehme und gern in die Schule

7 7 gehe. Insoweit ist nichts dafür erkennbar, dass die Klägerin an einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, an einer totalen Schul- und Lernverweigerung gelitten oder sich aus jedem sozialen Kontakt zurückgezogen hätte oder eine Vereinzelung in der Schule anzunehmen wäre. 12 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Da das vorliegende Verfahren eine Streitigkeit nach 35a SGB VIII betrifft, ist es gerichtskostenfrei ( 188 VwGO). 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin

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