Herr Stadtrat Josef Schmid und Herr Stadtrat Walter Zöller (CSU - Stadtratsfraktion) stellten am folgenden Antrag:

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1 Telefon: Telefax: Baureferat Verwaltung und Recht Keine Straßenausbaubeiträge bei städtebaulich veranlassten Maßnahmen Antrag Nr / A von Herrn Stadtrat Josef Schmid und Herrn Stadtrat Walter Zöller vom Sitzungsvorlage Nr / V Anlage Antrag Nr / A Beschluss des Bauausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Herr Stadtrat Josef Schmid und Herr Stadtrat Walter Zöller (CSU - Stadtratsfraktion) stellten am folgenden Antrag: Die Stadt München erhebt künftig keine Straßenausbaubeiträge, wenn die zugrundeliegende Maßnahme aus städtebaulichen Gründen durchgeführt wird. Zur Begründung führten sie an: Nach der Straßenausbaubeitragssatzung zieht die Stadt München Anlieger zur Finanzierung heran, wenn die Straßen, Geh- oder Radwege, an die ihre Grundstücke angrenzen, erneuert oder verbessert werden. Die Formulierung erneuert oder verbessert in der Satzung könne sich dabei nach Auffassung der CSU-Stadtratsfraktion nur auf baulich notwendige Erneuerungen oder Verbesserungen beziehen. Das hieße, die Bürgerinnen und Bürger müssten dann zahlen, wenn sich die Straße in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinde. Wenn eine Maßnahme aber lediglich dazu diene, eine städtebauliche Verschönerung oder Verbesserung durchzusetzen, also unter ästhetischen Gesichtspunkten nötig ist, sei eine Inanspruchnahme der Anlieger nicht zu rechtfertigen. Daher sollten diese Fälle künftig ausgeschlossen werden.

2 Seite 2 Diesem Antrag kann aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Die von den Stadträten Josef Schmid und Walter Zöller vorgenommene Unterscheidung in baulich notwendige Erneuerungen und Verbesserungen und städtebauliche Verschönerung oder Verbesserung stellt eine mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbare neue Interpretation der Rechtsbegriffe Erneuerung und Verbesserung dar, die auch der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kasuistik widerspricht. Ein Beitragsverzicht nach der von den Stadträten vorgeschlagenen Unterscheidung wäre rechtswidrig und demnach unzulässig. Auch städtebauliche Maßnahmen, die die bisherige Straßenanlage objektiv verbessern, stellen beitragspflichtige Verbesserungen im Rechtssinne dar. Hierzu im einzelnen: Die mit Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom beschlossene Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) der Landeshauptstadt München, die zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, sieht vor, für die Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen (einschließlich beschränkt-öffentlichen Wegen), Gehwegen oder Radwegen Beiträge von denjenigen zu erheben, deren Grundstücke an die erneuerten oder verbesserten Wege angrenzen. Bereits bei der Einführung der Satzung wurden die Begriffe Erneuerung und Verbesserung wie folgt beschrieben (vgl. I.6.2. Vortrag des Referenten, öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom zu 1 SABS, Beitragserhebung, sowie Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom , Sitzungsvorlage Nr / V 04196): Eine Verbesserung der Straße liegt dann vor, wenn durch die Baumaßnahme die bisherige Straßenanlage objektiv verbessert wird. Der Begriff der Verbesserung unterteilt sich in die Erweiterung, also den Umbau einer bestehenden Anlage durch Verbreiterung einer bestehenden Teilanlage oder durch Neubau einer weiteren Teilanlage und in die qualitative Verbesserung einer bestehenden Anlage. Die Verbesserung muss sich auf die bestimmungsgemäße Funktion der Verkehrsanlage beziehen. Eine Erneuerung liegt dann vor, wenn die Straßenanlage durch ihre bestimmungsgemäße Abnutzung nicht mehr den Anforderungen entspricht und sie in ihren wesentlichen Teilen durch eine neue, in Funktion, Beschaffenheit und Ausdehnung vergleichbare Straßenanlage ersetzt wird. Die Erneuerung einer Straße setzt voraus, dass die Nutzungsdauer der Straße abgelaufen ist. Im Allgemeinen wird (bei normalen Straßen) ein Ausbaubedarf nach 20 bis 25 Jahren angenommen. Voraussetzung ist außerdem, dass sich die Straße in einem tatsächlich erneuerungsbedürftigen Zustand befindet, d. h. objektiv ein Erneuerungsbedarf vorhanden ist. Je älter eine Straße ist, umso eher ist ein Erneuerungsbedarf gegeben. [...] Beitragsfähige Erneuerungsmaßnahmen sind ebenso wie beitragsfähige Verbesserungsmaßnahmen von den Maßnahmen des laufenden Unterhalts und der Instandsetzung abzugrenzen. Zum laufenden Unterhalt und zur Instandsetzung zählen alle Maßnahmen die notwendig sind, um eine Straße in einem ihrer Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Die Aufwendungen für den Unterhalt und die Instandsetzung können nicht über Beiträge abgedeckt werden. Wenn notwendige Unterhaltsmaßnahmen unterbleiben und sich dadurch ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf ergibt, ist keine Beitragsfähigkeit [...] gegeben. (Kürzungen durch den Verfasser). Die SABS beruht auf dem Bayerischen Kommunalen Abgabengesetz (KAG). Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG bestimmt, dass für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen oder beschränkt-öffentlichen Wegen Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG ist hierfür der Erlass einer besonderen Abgabensatzung erforderlich.

3 Seite 3 Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat der Begriff sollen in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG verbindlichen Charakter und verpflichtet die Gemeinden grundsätzlich zur Beitragserhebung. Ausbaumaßnahmen dürfen demnach nur in Ausnahmefällen aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden. (BayVGH, , 4 B ). Dies hat auch das Revisionsamt bereits im Dezember 2003 mit Schreiben an den Oberbürgermeister klargestellt und darauf verwiesen, dass demnach der gemäß Art. 62 Gemeindeordnung, der die Grundsätze der Einnahmebeschaffung regelt, noch bestehende Gestaltungs- und Ermessensspielraum durch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG noch weiter dahingehend eingeschränkt wird, dass nur noch besondere Umstände (wie eine herausragende Finanzlage der Gemeinde) es rechtfertigen können, von der Beitragserhebung abzusehen. Das Kommunale Abgabengesetz sieht selbst keine Legaldefinition der unbestimmten Rechtsbegriffe Erneuerung und Verbesserung vor. Allerdings haben diese Begriffe eine gefestigte Ausgestaltung durch Rechtsprechung und Literatur erfahren. Eine Erneuerung ist dann gegeben, wenn die Straßenanlage durch ihre Abnutzung nicht mehr den Anforderungen entspricht und sie in ihren wesentlichen Teilen durch eine neue, in Funktion, Beschaffenheit und Ausdehnung vergleichbare Straßenanlage ersetzt wird. Hiervon abzugrenzen sind Instandhaltungs- und Unterhaltsmaßnahmen diese sind nicht beitragsfähig. Erneuerungsmaßnahmen setzen nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Nutzungsdauer der Straße abgelaufen und die Straße erneuerungsbedürftig ist. (BayVGH, , 6 B ; BayVGH, , 6 ZB ). Eine Verbesserung der Straße liegt dann vor, wenn durch die Baumaßnahme die bisherige Straßenanlage objektiv verbessert wird, also ein qualitativ besserer Zustand geschaffen wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann beispielsweise eine Erweiterung oder der Neubau einer weiteren Teileinrichtung eine qualitative Verbesserung sein. Die Erhöhung der Zahl der Leuchten und die Verbesserung ihrer Haltbarkeit führen zu einer gleichmäßigeren und helleren Ausleuchtung der Straße über einen längeren Zeitraum und stellen damit eine beitragsfähige Verbesserung dar. (...) Das erstmalige Anlegen des Parkstreifens auf der Westseite der... straße ist als Verbesserung der Straße als Ganzes zu beurteilen. Das führt zu einer klaren und eindeutigen Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr und damit zu einer beitragsrelevanten Verbesserung selbst dann, wenn bereits vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen. (BayVGH, , 6 B ) Durch das Anpflanzen von Straßenbäumen werden Verbesserungen der Straßenfunktion erreicht: Die Bedeutung der Straße ist nicht allein in ihrer Verkehrsfunktion für den Kraftfahrzeugverkehr erschöpft. Vielmehr haben Straßen darüber hinaus auch noch eine Aufenthalts-, Kommunikations- und Erholungsfunktion für Fußgänger und Radfahrer. So gesehen bringen die Anlegung von Grünzonen sowie Busch- und Baumpflanzungen für die Straßenbenutzer erhebliche Verbesserungen (...) (BayVGH , 6 B ). Mit der Verkehrsentlastung verbunden ist eine Verbesserung der Geschäftslage, der Wohnqualität und der Qualität der Arbeitsplätze, die zu deutlichen Wertsteigerungen der Grundstücke zu führen und insofern vorteilsbegründend zu wirken vermag. Dem Umstand, dass die Maßnahme nicht nur den Anliegern, sondern auch der Allgemeinheit zugute kommt, wird durch die Übernahme eines Eigenanteils der Gemeinde Rechnung getragen. Auch Funktionsänderungen, z.b. in Form einer Verkehrsentlastung, Verkehrsberuhigung oder Verkehrsraumgestaltung sind von der Rechtsprechung als beitragspflichtige Verbesserungsmaßnahmen anerkannt (vgl. BayVGH, , 6 CS ).

4 Seite 4 Im Regelfall sind auch die Kosten eines besonders aufwändigen Ausbaus, sei es aus denkmalschützerischen oder städtebaulichen Gründen beitragsfähig. (...) So können auch besonders aufwändige, aus städtebaulichen Gründen gewählte Beleuchtungseinrichtungen oder ein besonderer Pflasterbelag, der die Kosten eines normalen Belags übersteigt, abgerechnet werden. (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Sept. 2010, RdNr. 2105). Eine beitragsfähige Verbesserung setzt voraus, dass sich der Zustand der Einrichtung nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (BayVGH , 6 B ). Eine Gemeinde hat sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms einen weiten Gestaltungsspielraum (BayVGH , 6 ZB ). Wie diese Beispiele zeigen, beinhaltet die beitragsrelevante Verbesserung neben technischen auch städtebaulich veranlasste Baumaßnahmen. Der Antrag Nr / A vom zielt darauf ab, nur noch technisch notwendige Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen infolge eines sanierungsbedürftigen Zustands abzurechnen, hingegen für Verbesserungen anderer Art keine Beiträge zu verlangen. Hierdurch würden die oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben, auch für nicht technisch begründete, aber städtebaulich veranlasste Verbesserungsmaßnahmen, die - wie aufgezeigt - nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls beitragsauslösende Maßnahmen darstellen, missachtet und die bestehende Beitragserhebungspflicht verletzt. Beteiligungsrechte der Bezirksausschüsse bestehen in dieser Angelegenheit nicht. Die Korreferentin des Baureferates, Frau Stadträtin Nallinger, die Verwaltungsbeirätin der Hauptabteilung Verwaltung und Recht, Frau Stadträtin Renner, und die Verwaltungsbeirätin der Hauptabteilung Tiefbau, Frau Stadträtin Dr. Söllner-Schaar, haben Abdruck der Sitzungsvorlage erhalten.

5 Seite 5 II. Antrag der Referentin 1. Dem Antrag Nr / A kann nicht entsprochen werden. 2. Der Antrag Nr / A von Herrn Stadtrat Josef Schmid und Herrn Stadtrat Walter Zöller vom ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Hep Monatzeder Rosemarie Hingerl 3. Bürgermeister Berufsm. Stadträtin

6 Seite 6 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Direktorium HA II/V an das Direktorium R an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei zur Kenntnis V. Wv. im Baureferat - RG 4 zur weiteren Veranlassung Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung An das Kreisverwaltungsreferat An das Kommunalreferat An das Referat für Arbeit und Wirtschaft An das Referat für Gesundheit und Umwelt An das Baureferat - V, T, G, H, J, MSE An das Baureferat - RZ, RG 2, RG 4 zur Kenntnis Mit Vorgang zurück an das Baureferat - V zum Vollzug des Beschlusses. Am Baureferat / RG 4 I. A.

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