Infoabend. Infoabend. Fellbach Fellbach Referentin: MelanieSkiba. Referentin: Flüchtlingsrat BW.
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- Maria Lehmann
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1 Infoabend Infoabend Aktiv Aktivfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Fellbach Fellbach Referentin: Referentin: Melanie MelanieSkiba Skiba Flüchtlingsrat FlüchtlingsratBW BW Folie 1 von 48
2 Inhalt 1. Flüchtlinge weltweit und bei uns 2. Grundlagen zum Asylverfahren 3. Leben von Flüchtlingen in BW Folie 2 von 48
3 1. Flüchtlinge weltweit und bei uns Folie 3 von 48
4 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Folie 4 von 48
5 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Folie 5 von 48
6 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns syrische Asylanträge in Europa Folie 6 von 48
7 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Folie 7 von 48
8 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Folie 8 von 48
9 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Asylanträge EU Mio. EW 5,95 Asylbewerber pro 1000 EW 5,4 Mio. EW 5,98 Asylbewerber pro 1000 EW 8,7 Mio. EW 10,1 Asylbewerber pro 1000 EW 9,6 Mio. EW 16,9 Asylbewerber pro 1000 EW 9,9 Mio. EW 17,8 Asylbewerber pro 1000 EW Folie 9 von 48
10 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Entwicklung Asylanträge Deutschland Quelle: BAMF Folie 10 von 48
11 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Asylgesuche Quelle: BAMF Folie 11 von 48
12 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Hauptherkunftsländer von Asylsuchenden Jan.-Dez Quelle: Aktuelle Zahlen zu Asyl (Januar 2016) Folie 12 von 48
13 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Hauptherkunftsländer März 16 Quelle: BAMF Aktuelle Zahlen zu Asyl (März 2016) Folie 13 von 48
14 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Entwicklung Asylanträge BadenWürttemberg 2014: ca : ca Folie 14 von 48
15 Flüchtlinge Flüchtlingeweltweit weltweitund undbei beiuns uns Fluchtursachen Kriege oder Bürgerkriege Politische Verfolgung Verfolgung wegen sozialer, ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit Armut, Hunger, allgemeine schwere Notlagen Ausbeutung von Lebensgrundlagen Arbeitslosigkeit Klimafolgen Unser Lebensstil? Folie 15 von 48
16 2. Grundlagen zum Asylverfahren Folie 16 von 48
17 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Erste Schritte Asylgesuch Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) Meldung in Erstaufnahmestelle Folie 17 von 48
18 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Asylantragsstellung Zuständige Stelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtung Abnehmen von Fingerabdrücken Abgleich mit EURODAC-Datenbank Ist Deutschland überhaupt zuständig für den Asylsuchenden oder liegt ein Dublin-Fall vor? Reisewegsbefragung Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung Folie 18 von 48
19 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Dublin Staaten: Alle EUMitgliedsstaaten plus Island Norwegen Schweiz Liechtenstein Grundsätze: One chance only Verantwortungsprinzip Quelle: Folie 19 von 48
20 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Die Anhörung Etwa 24 allgemeine Fragen zur Person und seiner Familie, zur Situation im Herkunftsland und zum Reiseweg Zuletzt Aufforderung, individuelle Fluchtgründe zu schildern und zu erläutern, was bei der Rückkehr ins Heimatland befürchtet wird Folie 20 von 48
21 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Die Entscheidung Folie 21 von 48
22 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Dauer des Asylverfahrens (Durchschnittliche Dauer in Monaten, Gesamtjahr 2015) Quelle: BT-Drs. 18/7625 Folie 22 von 48
23 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Anerkennung im Asylverfahren Bezeichnung Voraussetzungen Aufenthaltsstatus Asylberechtigung Politische Verfolgung, Einreise nicht über sicheren Drittstaat 25 (1) AufenthG Verfolgung durch wen auch immer wg. Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung, Zugehörigkeit zu bestimmter sozialer Gruppe 25 (2) AufenthG Alt. 1 GFK-Kriterien nicht erfüllt, im Herkunftsland droht aber ernsthafter Schaden 25 (2) AufenthG Alt. 2 nach Art. 16a GG Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und EURecht (QRL) Internationaler subsidiärer Schutz Rechtsfolgen Nationale Abschiebungsverbote Abschiebung unzulässig, meist aus gesundheitlichen Gründen 60 (5) AufenthG 60 (7) AufenthG AE für 3 Jahre, blauer Flüchtlingspass, Recht auf Familienzusammenführung Zugang zu Arbeitsmarkt, Integrationskurs und Sozialleistungen Freizügigkeit in Deutschland, Reisen (Ausnahme Herkunftsstaat) Möglichkeit der Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren AE für 1 Jahr, kein Flüchtlingspass Zugang zu Arbeitsmarkt, Integrationskurs und Sozialleistungen Niederlassungserlaubnis nach 5 bzw. 7 Jahren NEU: Wartefrist von 2 Jahren beim Familiennachzug evtl. Wohnsitzauflage AE für 1 Jahr Freizügigkeit/Familiennachzug/ Zugang zu BAFÖG beschränkt NE nach 5 bzw. 7 Jahren Kein Anspruch auf Integrationskurs Folie 23 von 48
24 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Ablehnung im Asylverfahren Ablehnung als Gründe Rechtsfolgen Rechtsmittel / Optionen unbegründet Asylantragsteller hat in einem Drittstaat eine (nicht offensichtliche) Verfolgungssicherheit erlangt Ausreisefrist 1 Monat Klagefrist 2 Wochen, Klage hat aufschiebende Wirkung Keine Gefahr von Verfolgung oder ernsthaften Schadens im Herkunftsland offensichtlich unbegründet Einreise nach Dtl. aus wirtschaftlichen Gründen oder um allg. Notsituation zu entfliehen Verletzung von Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (z.b. Täuschung über Identität) / fehlende Glaubwürdigkeit Ausreisefrist 1 Woche Klagefrist 1 Woche, Eilantrag auf aufschiebende Wirkung der Klage nötig unbeachtlich Ausländer war bereits in sicherem Drittstaat vor Verfolgung sicher und Rückführung dorthin ist zumutbar Ausreisefrist 1 Woche Klagefrist 1 Woche, Eilantrag auf aufschiebende Wirkung der Klage nötig unzulässig Ein anderer EU-Staat ist aufgrund der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständig Klagefrist 1 Woche, Eilantrag auf aufschiebende Wirkung der Klage nötig Problem: Eilverfahren hemmt ggf. Ablauf der Überstellungsfrist Folie 24 von 48
25 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Entscheidungen über Asylanträge 2015 Schutzquote 49,8 % davon: 0,7 % Asylberechtigung 48,5 % Anerkennung als Flüchtling 0,6 % subsidiärer Schutz 0,7 % nationale Abschiebungsverbote Ablehnungen (u. oder o.u) 32,4 % Sonstige Verfahrenserledigungen (meist Dublin-Fälle) 17,8 % Folie 25 von 48
26 Grundlagen Grundlagenzum zumasylverfahren Asylverfahren Schutzquoten Herkunftsländer Quelle: Asylgeschäftsstatistik 12/2015 Folie 26 von 48
27 Aufnahme Aufnahmeund undunterbringung Unterbringung Was kann man tun? über das Asylverfahren informieren Ordner und Locher schenken :) Aktuelle Adresse ans Bundesamt melden bei der Vorbereitung auf die Anhörung unterstützen Schützling zur Anhörung begleiten Im Fall einer Ablehnung Kontakt zu RechtsanwältInnen herstellen Folie 27 von 48
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29 3. Leben von Flüchtlingen in BW Folie 29 von 48
30 Aufnahme Aufnahmeund undunterbringung Unterbringung Dreigliedriges Unterbringungssystem i.d.r. illegale Einreise Erstaufnahme in einer LEA: Vorläufige Unterbringung: AnschlussUnterbringung: zuständig: Land - zuständig: Kreis - zuständig: Gemeinde Max. 6 Monate Max. 24 Monate Folie 30 von 48
31 Aufnahme Aufnahmeund undunterbringung Unterbringung Erstaufnahme i.d.r. Registrierung und Asylantragstellung; idealerweise auch Anhörung Versorgung über Sachleistungen nach maximal 6 Monaten Zuteilung an die Landkreise (Ausnahme: sichere Herkunftsstaaten) Folie 31 von 48
32 Aufnahme Aufnahmeund undunterbringung Unterbringung Erstaufnahmestellen in BW 17 Standorte ca Personen untergebracht (Stand: , Integrationsministerium BW) Folie 32 von 48
33 Aufnahme Aufnahmeund undunterbringung Unterbringung Vorläufige Unterbringung in Landkreisen Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen Wohn- und Schlafraumfläche mindestens 4,5 Quadratmeter theoretisch Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch günstige Lage Maximale Dauer: 24 Monate Geldleistungen Folie 33 von 48
34 Aufnahme Aufnahmeund undunterbringung Unterbringung Anschlussunterbringung Verteilung der Asylbewerber/innen auf die Kommunen Keine Mindeststandards für Anschlussunterbringung oder Verfahren für die Vermittlung von Wohnraum definiert Folie 34 von 48
35 Aufnahme Aufnahmeund undunterbringung Unterbringung Was kann man tun? auf der politischen Ebene in der Einzelfallarbeit bei der Wohnungssuche helfen beim Umzug helfen bei besonders schutzbedürftigen Personen Anträge auf Unterbringung außerhalb der Unterkunft stellen Bürger zur Bereitstellung von Wohnraum aufrufen, z.b. über Wohnraumbörse für sozialen Wohnungsbau eintreten Einhaltung der Mindestwohnfläche sowie Gemeinschaftsräume fordern darauf achten, dass Lage Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht Für Mindeststandards in der Anschlussunterbringung einsetzen Folie 35 von 48
36 Bildung, Bildung,Ausbildung Ausbildungund undarbeit Arbeit Betreuung, Schule und Berufsschule Ab Vollendung des ersten Lebensjahrs Anspruch auf Betreuungsplatz in Kita / Kindertagespflege Neun Jahre Schulpflicht (ab 6 Jahren): beginnt sechs Monate nach Einreise Schulzugangsrecht ab 1. Tag des Aufenthalts aus Landesverfassung ableitbar Einrichtung von Vorbereitungsklassen zu Sprachförderung möglich Berufsschulpflicht bis 18 Jahre Besuch von VABO-Klassen bis 21 Jahre möglich: Sprachförderung und erste berufliche Vorkenntnisse Folie 36 von 48
37 Bildung, Bildung,Ausbildung Ausbildungund undarbeit Arbeit Sprachförderung für Erwachsene Erwachsene: Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache während der vorläufigen Unterbringung In der Regel für noch nicht anerkannte Flüchtlinge kein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs (neu: IK geöffnet für Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive ) Bisher: Pauschale pro Asylbewerber von ca. 92 über das Flüchtlingsaufnahmegesetz Programm Chancen gestalten des Integrationsministeriums Folie 37 von 48
38 Bildung, Bildung,Ausbildung Ausbildungund undarbeit Arbeit Zugang zum Arbeitsmarkt bei Aufenthaltsgestattung 0-3 Monate: Arbeitsverbot 4-48 Monate: Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt 4-15 Monate: Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungenprüfung Monate: Arbeitsbedingungenprüfung Ab 48 Monate: Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt Folie 38 von 48
39 Bildung, Bildung,Ausbildung Ausbildungund undarbeit Arbeit Zugang zum Arbeitsmarkt bei Duldung Siehe vorherige Folie Besonderheit: ausländerrechtliches Arbeitsverbot!! nun pauschal für Asylsuchende aus dem sog. sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem gestellt wurde, unabhängig vom Status Folie 39 von 48
40 Bildung, Bildung,Ausbildung Ausbildungund undarbeit Arbeit Zugang zu einer Ausbildung bei Aufenthaltsgestattung 0-3 Monate: nur schulische Ausbildung möglich 4-15 Monate: Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich Ab 15 Monate: Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt Folie 40 von 48
41 Bildung, Bildung,Ausbildung Ausbildungund undarbeit Arbeit Zugang zu einer Ausbildung bei Duldung Ab Erteilung der Duldung: schulische und betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich Folie 41 von 48
42 Aufnahme und Bildung, Ausbildung und Aufnahme undunterbringung Unterbringung Bildung, Ausbildung undarbeit Arbeit Was kann man tun? auf der politischen Ebene in der Einzelfallarbeit Vermittlung von Sprachkursangeboten Unterstützung bei der Anerkennung von Abschlüssen Begleitung zur Agentur für Arbeit zur Beratung Unterstützung bei der Suche nach Praktika, BufDi usw. Ausweitung der Sprachkursangebote fordern Bürokratische Hemmnisse im Arbeitserlaubnisprozess für die Öffentlichkeitsarbeit aufarbeiten Kontakte herstellen zu potenziellen Arbeitgebern Unterstützung beim Arbeitserlaubnisverfahren Folie 42 von 48
43 Sozialleistungen Sozialleistungenfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen nach AsylbLG ab Grundleistungen physisches Existenzminimum (= notwendiger Bedarf), 3 II 2 AsylbLG) Grundleistungen soziokulturelles Existenzminimum (= notwendiger persönlicher Bedarf, 3 I 8 AsylbLG) Grundleistungen ( 3 AsylbLG) gesamt RS RS RS RS RS RS Form der Leistungsgewährung: Sachleistungsprinzip in der Erstaufnahme Außerhalb der Erstaufnahme vorrangig Geldleistungen seit auch Gewährung des notwendigen persönlichen Bedarfs in Sachleistungen möglich Folie 43 von 48
44 Sozialleistungen Sozialleistungenfür fürflüchtlinge Flüchtlinge Medizinische Versorgung Bestimmungen im AsylblG Behandlung akuter Erkrankungen sowie Erkrankungen, die mit Schmerzen verbunden sind Beantragung der Behandlung beim Sozialamt Sämtliche Leistungen und Untersuchungen bei Schwangerschaft und Geburt Konsequenzen für die Betroffenen Nichtbehandlung von Krankheiten Verschleppung Verzögerung der Behandlung durch bürokratisches Vorgehen Unsachgemäße Behandlung Besonders große Einschränkungen bei Zahnersatz und Versorgung mit Hilfsmitteln (z.b. Prothesen) Empfohlene Schutzimpfungen werden gewährt Zahnersatz nur gewährt wenn unaufschiebbar Folie 44 von 48
45 Aufnahme und Bildung, Sozialleistungen Ausbildung für und Aufnahme undunterbringung Unterbringung Bildung, Sozialleistungen Ausbildung fürflüchtlinge Flüchtlinge undarbeit Arbeit Was kann man tun? in der Einzelfallarbeit Hintergründe von Leistungskürzungen erfragen Unterstützung beim Beantragen von Sonderleistungen ( 6 AsylblG) Asylsuchende zum Arzt begleiten (ggf. mit Dolmetscher) auf der politischen Ebene sich für eine Beibehaltung des Geldleistungsprinzips im Landkreis einsetzen Sich für die Einführung der Gesundheitskarte für alle Asylsuchenden unabhängig von der Dauer des Aufenthalts einsetzen Gesundheitskarte beantragen (nach 15 Monaten Aufenthalt in D) Folie 45 von 48
46 Fragen FragenFragen FragenFragen Fragen??? Folie 46 von 48
47 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Folie 47 von 48
48 Kontakt Melanie Skiba Geschäftsstelle Hauptstätterstr. 57, Stuttgart Tel.: Fax.: Web: Aktuelle Projekte: "Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim" - Gefördert im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds. Solidarität braucht Solidarität Unterstützen Sie unsere politische und praktische Arbeit für Flüchtlinge durch eine Spende an: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg e.v., GLS Bank, BLZ , Kto. Nr , IBAN: DE , BIQ: GENODEM1GLS Folie 48 von 48
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