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1 N E U L K E N P A R T N E R Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mülheim an der Ruhr Gera Rundschreiben XII/2018 Dezember 2018

2 Rundschreiben XII/2018 Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Leser, in regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren. Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an. Mit freundlichen Grüßen N E U L K E N P A R T N E R Reichspräsidentenstraße 21-25, Mülheim an der Ruhr

3 INHALTSVERZEICHNIS I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine II. III. 1. Januar Februar 2019 Aus der Gesetzgebung 1. Weiteres Update zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus: Bundesrat blockt Umsetzung des Gesetzesvorhabens 2. Regierungsentwurf zu einem Brexit- Steuerbegleitgesetz 3. Mindestlohn wird angehoben: Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung 1. Einkommensteuer; Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten nach 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG IV. 2. Einkommensteuer; Voraussetzungen der tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis 3. Gewerbesteuer; Einbringungsgewinn I gem. 22 UmwStG unterliegt nicht der Gewerbesteuer 4. Umsatzsteuer; mehrfache Anwendung der Kleinunternehmerregelung 5. Erbschaftsteuer; Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Beschäftigtenanzahl Aus anderen Rechtsgebieten 1. Beitragsrecht Berufskammer; Beitragsbemessung Versorgungswerks 2. Unfallversicherung; fehlendes Beschäftigungsverhältnis des Reichspräsidentenstraße 21-25, Mülheim an der Ruhr

4 I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine 1. Januar Lohnsteuer Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Sozialversicherung 2. Februar Lohnsteuer Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherung Die Schonfrist im Monat Januar 2019 für die am fälligen Steuern endet am Die Schonfrist im Monat Februar 2019 endet für die am fälligen Steuern am und für die am fälligen Steuern am Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen. Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2019 ist der , im Monat Februar 2019 ist es der Seite 4

5 II. Aus der Gesetzgebung 1. Weiteres Update zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus: Bundesrat blockt Umsetzung des Gesetzesvorhabens Der Bundesrat hat am den Gesetzesbeschluss des Bundestags zu den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der Tagesordnung abgesetzt. Zum Gesetzesvorhaben hatte der Bundesrat am Stellung genommen. Er hatte insbesondere eine fehlende Begrenzung der Miethöhe kritisiert. Er hatte des Weiteren darum gebeten, zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass Investoren für ihre Wohnungen die höchstmögliche Miete verlangen. Zudem wurde bemängelt, dass die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf 3.000/qm nicht ausreicht, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. 2. Regierungsentwurf zu einem Brexit-Steuerbegleitgesetz Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat unter dem Datum vom einen Regierungsentwurf für ein Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit-StBG) veröffentlicht. Die Aufgabe der EU-Mitgliedschaft hat insbesondere auch im steuerlichen Bereich erhebliche Konsequenzen, setzt doch eine Vielzahl von Vergünstigungen im nationalen Steuerrecht voraus, dass es sich um EU-Staaten übergreifende Sachverhalte handelt. Die Regelungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs sollen dabei sowohl in dem Fall zur Anwendung kommen, dass kein Austrittsabkommen ( harter Brexit ) erreicht wird, als auch für den Fall, dass noch ein Austrittabkommen geschlossen wird. Das Gesetzesvorhaben bezieht sich dabei auf die Fälle, in denen alle wesentlichen steuerrechtlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen sind und sich somit der Brexit als schädliches Ereignis darstellt. Es sind im Gesetzesentwurf Regelungen vorgesehen, zur Vermeidung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen o- der in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden ( 22 Abs. 1 und 2 UmwStG); zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen; Verzinsung in den Fällen einer Ratenzahlung nach 6b Abs. 2a EStG bei Ersatzbeschaffung im Vereinigten Königreich nach dem Brexit, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt Seite 5

6 worden ist, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist; schädlichen Verwendung ( 93 Abs. 1 EStG) in bestimmten definierten Altfällen und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der Riester - Förderung. Ebenso wurde eine gesetzliche Klarstellung dahingehend aufgenommen, dass der Brexit allein nicht die Rechtsfolge des 12 Abs. 3 KStG nach sich zieht, die die Auflösungsfiktion einer Kapitalgesellschaft beinhaltet, wenn der Sitz der Geschäftsleitung oder der Sitz einer Kapitalgesellschaft in einen Staat außerhalb der Mitgliedstaaten der EU verlegt wird. Ebenso soll der Brexit nicht dazu führen, dass dieser zu einem Widerruf der Stundung der Steuer im Falle der Wegzugsbesteuerung gem. 6 Abs. 5 Satz 4 KStG führt. 3. Mindestlohn wird angehoben: Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung Mit Datum vom wurde die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Somit steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem auf brutto 9,19 und ab dem auf brutto auf 9,35 je Zeitstunde. Seite 6

7 III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung 1. Einkommensteuer; Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten nach 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG Vorbemerkung: Nach 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG werden Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz, die eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten haben und nicht verzinslich sind, mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst. Insbesondere bei Gesellschafterdarlehen, die zinslos und auf unbestimmte Dauer ausgereicht werden, kann es in diesem Fall zu empfindlichen Abzinsungsgewinnen kommen. Im nachstehend wiedergegebenen Urteil des BFH stand u.a. die Frage zur Klärung an, ob der Charakter eines zinslosen Darlehens dadurch geändert werden kann, dass vor dem Bilanzstichtag für eine Zeit nach dem Bilanzstichtag eine Verzinsung im Nachhinein vereinbart wird. Mit Urteil vom XI R 30/16 hat der BFH entschieden: Wird ein bislang bedingt verzinstes Darlehen, ohne dass die Bedingung für den Einsatz der Verzinsung eingetreten ist, in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz umgewandelt, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, liegt ein verzinsliches Darlehen i. S. v. 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor, wenn die Zinsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgt, der Zinslauf aber erst nach dem Bilanzstichtag beginnt. Anmerkung: Ob das Urteil einen steuerlich anzuerkennenden Gestaltungspielraum ermöglicht, über eine Minimalverzinsung hinaus auch mittels einer (nur) kurzfristigen Verzinsung ein Darlehen aus dem Kreis der abzuzinsenden Verbindlichkeiten herauszunehmen, erscheint sehr zweifelhaft. Während nach der Rechtsprechung des BFH eine verzinsliche Verbindlichkeit zwar angenommen werden kann, ohne dass es auf die Höhe der Verzinsung ankommt, erscheint das Hinzutreten einer zudem nur kurzfristigen Verzinsung jedoch den Einwand der Missbräuchlichkeit zu rechtfertigen. 2. Einkommensteuer; Voraussetzungen der tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis Der BFH hat mit Urteil vom VIII R 2/15 entschieden, dass die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Der Veräußerer muss deshalb seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Die endgültige Übertragung des Mandantenstamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf feststellen. Die definitive Übertragung des Mandantenstamms hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab, die der Würdigung des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz unterliegen. Hierbei ist neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit vor allem die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen. Seite 7

8 3. Gewerbesteuer; Einbringungsgewinn I gem. 22 UmwStG unterliegt nicht der Gewerbesteuer Vorbemerkung: Wird eine Personengesellschaft zu Buchwerten gem. 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt und werden die im Zuge der Umwandlung ausgegebenen Anteile an der neu entstandenen Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren veräußert, sind rückwirkend zum Umwandlungsstichtag anstelle der Buchwerte die gemeinen Werte anzusetzen. Es kommt in diesem Fall folglich zu einer rückwirkenden Entstrickung (Auflösung und Versteuerung) der stillen Reserven (Einbringungsgewinn I). Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom K 2507/16 unterliegt der Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Rd.-Nr des Umwandlungssteuererlasses vom ). Dieses gelte auch dann, wenn die Anteile sukzessiv veräußert werden. Gegen das Urteil ist die Revision unter dem Aktenzeichen I R 26/18 beim BFH anhängig. 4. Umsatzsteuer; mehrfache Anwendung der Kleinunternehmerregelung Vorbemerkung: Von Unternehmern, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Dies könnte zu der Überlegung führen, seine unternehmerische Tätigkeit auf mehrere Unternehmen zu verteilen, um so mehrfach in den Genuss der Kleinunternehmerregelung zu gelangen. Insbesondere wäre dies interessant, wenn die Abnehmer der unternehmerischen Leistung ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Ärzte, Zahnärzte). Hier hat der BFH jedoch einen Riegel vorgeschoben. Nach dem BFH-Urteil vom XI R 26/17 liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in den Fällen vor, wenn mehrere Gesellschaften gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern inhaltsgleiche Buchführungsleistungen nacheinander erbringen. Anmerkung: Im Urteilsfall unterhielt eine Steuerberatungs-GmbH sechs Tochter-Gesellschaften in der Rechtsform von GmbH Co. KG. Ihre zunächst von ihr selbst gegenüber Kunden erbrachten Buchführungsleistungen erbrachte die Steuerberatungs-GmbH fortan im Namen der Tochtergesellschaften auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Die somit den Tochtergesellschaften zuzurechnenden Umsätze wurden dabei so gesteuert, dass diese jeweils die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten. Der BFH hat diese Vorgehensweise mit dem Vereinfachungszweck der eng auszulegenden Kleinunternehmerreglung als nicht vereinbar angesehen. 5. Erbschaftsteuer; Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Beschäftigtenanzahl Der BFH hat mit Urteil vom II R 57/15 entschieden, dass die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i. S. d. 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG zwei getrennte Feststellungen seien, die jeweils eigenständig Seite 8

9 einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sein müssten. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme ließe sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte habe und die Steuerbefreiung daher nach 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliege. Seite 9

10 IV. Aus anderen Rechtsgebieten 1. Beitragsrecht Berufskammer; Beitragsbemessung des Versorgungswerks Vorbemerkung: Der Gesetzgeber strebt bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen in 15 SGB IV eine volle Parallelität von Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrecht ausdrücklich an. Im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist diese Parallelität fraglich, denn sie erfordert einen persönlichen Einsatz des Vermietenden. Allerdings, wie das nachstehend aufgezeigte Urteil zeigt, findet die Parallelität nur dort ihre Grenze, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbständige Tätigkeit i. S. d. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zugrunde liegt. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom OVG 12 B können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, selbst wenn sie sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht als Einkommen zu erfassen sind, dennoch anrechenbares Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte sein, wenn sie jedenfalls einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind. Anmerkung: Hiervon ist wohl dann auszugehen, wenn z. B. ein Rechtsanwalt eine in seinem Eigentum stehende Immobilie an die Rechtsanwaltssozietät vermietet, an der er selbst beteiligt ist. Denn in diesem Fall stellt die Immobilie Sonderbetriebsvermögen dar und werden die Mieteinnahmen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit unqualifiziert. 2. Unfallversicherung; fehlendes Beschäftigungsverhältnis Die fehlende Erwerbsabsicht eines Prüfingenieurs, der für einen gemeinnützig organisierten Verein, der selbst über keine angestellten Prüfer verfügte, als angestellter Prüfer für einen Stundenlohn von 8,00 bis 15,00 beschäftigt ist, spricht gegen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. So entschied der das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom L 6 U Anmerkung: Im Urteilsfall sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Art der Tätigkeit, ihre Inrechnungstellung und ihre Bezahlung gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprachen. Das Fehlen eines die Tätigkeitsverrichtung betreffenden Weisungsrechts und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers werde durch erhärtet, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, den Prüfauftrag tatsächlich zu übernehmen. Das Gericht sprach dem Prüfer auch ab, als Wie-Beschäftigter ( 2 Abs. 2 SGB VII) tätig geworden zu sein. Er habe zwar bei Übernahme des Auftrags eine dem Willen des Vereins entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, die aber in ihrer Grundstruktur typischerweise in selbständiger Form verrichtet wird. Mit freundlichen Grüßen NEULKEN PARTNER Seite 10

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