Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH. Aktenzeichen: KEK 766 / 772. Beschluss

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1 K E K Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH Aktenzeichen: KEK 766 / 772 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit SPORT1 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Leif Arne Anders, Olaf Schröder und Robin Seckler, Münchener Straße 101 G, Ismaning, Veranstalterin w e g e n Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom und aufgrund der Sitzung vom am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Becker, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna und Prof. Dr. Schwarz entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom und zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. 1 / 17

2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Anzeige vom (Az.: KEK 766) Die Sport1 GmbH hat mit Schreiben vom bei der BLM Veränderungen ihrer Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Die BLM hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt Die Beteiligungsveränderungen betreffen die Constantin Medien AG, die über die Constantin Sport Holding GmbH ( Constantin Sport ) derzeit 100 %, künftig 74,9 % der Anteile an der Veranstalterin hält (zum geplanten Beteiligungserwerb der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG s. u. I 1.2). Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ( BWVA ) mit Sitz in Tübingen hat aus dem Streubesitz 5,1 % der Kapitalanteile der Constantin Medien AG erworben. Außerdem haben sich geringfügige Anteilsveränderungen bei Einzelaktionären ergeben: Der Aktionär Bernhard Burgener hat 0,3 % Kapitalanteile hinzugewonnen, der Aktionär Dr. Dieter Hahn hat diese 0,3 % abgegeben. Gegenüber dem zuletzt im Rahmen des Beschlusses der KEK vom i. S. Sport1 US, Az.: KEK 745, genehmigten Stand stellen sich die Beteiligungsverhältnisse an der Constantin Medien AG aktuell wie folgt dar: Kapitalanteile Stimmrechte KEK 745 aktuell KEK 745 aktuell KF 15 GmbH & Co. KG 18,7 % 18,7 % 20,5 % 20,5 % Erwin Conradi 6,7 % 6,7 % 7,3 % 7,3 % Bernhard Burgener 5,9 % 6,2 % 6,5 % 6,8 % BWVA - 5,1 % - 5,6 % 2 / 17

3 Eigene Anteile/Anteile der Highlight 8,7 % 8,7 % - - Communications AG Dr. Dieter Hahn 3,0 % 2,7 % 3,3 % 3,0 % Streubesitz 57,0 % 51,9 % 62,4 % 56,8 % Ferner ergeben sich gegenüber dem im Verfahren Az.: KEK 745 genehmigten Stand folgende Veränderungen der Aktionärsstruktur der Highlight Communications AG: KEK 745 aktuell Constantin Medien AG 47,31 % 52,39% DWS Investment GmbH 8,25 % - Bernhard Burgener 3,40 % 3,40 % Eigenbesitz 2,45 % 5,75 % Streubesitz 38,59 % 38,46 % 1.2 Anzeige vom (Az.: KEK 772) Mit Schreiben vom hat die Antragstellerin bei der BLM angezeigt, dass die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ( Sky Deutschland ) beabsichtigt, 25,1 % der Anteile an der Antragstellerin zu erwerben. Die BLM hat die Anzeige mit Anschreiben vom , dessen maßgebliche Anlagen jedoch vom datieren, der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 3 / 17

4 1.2.2 Die Veräußerung wurde mit notariellem Anteilskaufvertrag vom XXX zwischen der Constantin Medien AG, Constantin Sport, Sky Deutschland und der Sky Deutschland AG vereinbart. Der Erwerb steht unter dem Vorbehalt der medien- und kartellrechtlichen Genehmigungen XXX Die geplante Beteiligung an der Antragstellerin ist Bestandteil einer umfassenderen Transaktion, die auch die vollständige Übernahme der Anteile an der PLAZAMEDIA GmbH TVund Film-Produktion ( PLAZAMEDIA ) sowie eine 25,1%ige Beteiligung an der Constantin Sport Marketing GmbH einschließt. Das Bundeskartellamt hat dem Vorhaben im Verfahren B 6-32/14 am die Freigabe erteilt: Sky verfüge zwar über eine überragende Marktstellung im Pay-TV-Bereich. Durch den geplanten Erwerb werde diese Marktposition jedoch nicht in einem wettbewerblich relevanten Maße verstärkt (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom ). 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Sport1 GmbH Die Sport1 GmbH veranstaltet auf der Grundlage von Lizenzen der BLM das frei empfangbare Programm SPORT1 (ehemals DSF; Bescheid der BLM vom ) sowie die Pay-TV- Programme SPORT1+ (ehemals DSF-digital; Bescheid der BLM vom ), SPORT1 Livestream (ehemals DSF Online, mehr mittendrin; Bescheid der BLM vom ) und SPORT1 US (Bescheid der BLM vom , geändert durch Bescheid vom ). Neben der Veranstaltung der Sportspartenprogramme betreibt die Sport1 GmbH auch das Online-Portal sport1.de. Sport1.de erzielte nach Erhebungen der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V. (IVW) im November Mio. Visits (Besuche) und 425 Mio. Page-Impressions (Seitenaufrufe). Die Sport1.GmbH veranstaltet zudem seit auf Grundlage einer Lizenz der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) das Hörfunkprogramm sport1.fm, ein 24-Stunden- Programm mit Live-Sport, Talk, News und Musik, das im Internet unter 4 / 17

5 ausgestrahlt wird. Des Weiteren liefert die Sport1 GmbH redaktionelle Sportinhalte für Teletext-Angebote der Sender SAT.1, ProSieben, kabel eins, sixx und für weitere von ProSieben- Sat.1 Digital produzierte Teletexte sowie für die HbbTV-Angebote von ProSieben, SAT.1 und kabel eins (vgl. Geschäftsbericht der Constantin Medien AG 2012, S. 25) Unternehmensgegenstand der Sport1 GmbH ist der Betrieb von Fernsehsendern und die Entwicklung, Vermarktung und Veranstaltung jedweder digitaler Medien und Mediendienste sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte (vgl. 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, vorgelegt in einer noch nicht notariell beglaubigten Entwurfsfassung). XXX 2.2 Constantin Medien AG Die Constantin Medien AG, die künftig nur noch 74,9 % an der Sport1 GmbH hält, ist ein international agierendes Medienunternehmen, das insbesondere auf das Segment Sport sowie über die Beteiligung an dem Schweizer Medienunternehmen Highlight Communications AG ( Highlight ) auf die Segmente Film, Sport- und Event-Marketing ausgerichtet ist (zu Highlight s. u. I ). Über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Constantin Sport hielt die Constantin Medien AG bislang jeweils 100 % der Anteile an der PLAZAMEDIA und der Constantin Sport Marketing GmbH. Im Zusammenhang mit der Beteiligung von Sky Deutschland an der Sport1 GmbH wurden auch der vollständige Erwerb der Anteile der PLAZAMEDIA (s. u. I 2.3) sowie einer 25,1%igen Beteiligung an der Constantin Sport Marketing GmbH vereinbart. Die Constantin Sport Marketing GmbH ist für die plattformübergreifende Vermarktung der Sport- Marken der Constantin-Gruppe zuständig (vgl. Geschäftsbericht Constantin Medien AG 2012, S. 24, 1.1) Gegenstand des Unternehmens der Constantin Medien AG ist die Leitung von Unternehmen, die im Medienbereich (einschließlich Sportvermarktung) bzw. damit zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig sind, einschließlich des Haltens und der Verwaltung sowie des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, selbst im Medienbereich (einschließlich Sportvermarktung) bzw. damit zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig zu sein ( 2 Abs. 1 der Satzung vom , UR-Nr. 5 / 17

6 1735/2013 des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer, München, abrufbar unter Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt ,00 ( 3 Abs. 1 der Satzung), eingeteilt in ebenso viele Stückaktien (Stammaktien als Inhaberaktien, 3 Abs. 1 bis 3). Nach 3 Abs. 7 ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage um bis zu ,00 zu erhöhen. Darüber hinaus ist das Grundkapital um bis zu ,00 ( 3 Abs. 8) und ( 3 Abs. bis 9) bedingt erhöht. Dies dient der Bedienung verschiedener Wandlungs- und Optionsrechte. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber solcher Wandlungsrechte bzw. Optionsgläubiger von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen ( 3 Abs. 8 und 9). Die Gesellschaft wird durch den Vorstand vertreten, der mindestens zwei Mitglieder hat und seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst ( 4 Abs. 1 bis 3). Der sechsköpfige Aufsichtsrat ( 5 Abs. 1) ernennt den Vorstandsvorsitzenden ( 7 Abs. 1). Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit ( 8 Abs. 4). In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme; die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Das Erfordernis der einfachen Mehrheit gilt auch soweit gesetzlich zulässig für Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen ( 16 Abs. 1 und 2). Die Präsenz bei den ordentlichen Hauptversammlungen lag im Hinblick auf das stimmberechtigte Aktienkapital der Constantin Medien AG im Jahr 2013 bei 51,19 % (2012: 49,29 %, 2011: 46,4 % und 2010: 46,3 %; vgl. Angaben unter 6 / 17

7 2.2.3 Aktionäre der Constantin Medien AG KF 15 GmbH & Co. KG Größte Aktionärin der Constantin Medien AG ist die KF 15 GmbH & Co. KG ( KF 15 ). Die KF 15 ist mehrheitlich an der Sirius SportsMedia GmbH beteiligt, die Sport- und Medienrechte vermarktet und Dienstleistungen gegenüber Sportveranstaltern, Mediengruppen, TV Stationen und sonstigen Dritten, einschließlich Projektberatung, Projektentwicklung und Projektumsetzung anbietet. An der KF 15 sind jeweils zu 50 % Ruth Kirch und Dr. Dieter Hahn beteiligt. Ruth Kirch ist die Ehefrau des verstorbenen Dr. Leo Kirch, der einst den Film- und Fernsehkonzern der KirchGruppe kontrollierte. Die KirchGruppe wurde 2002 insolvenzbedingt zerschlagen und die Fernsehbeteiligungen und das Filmrechtevermögen veräußert. Dr. Hahn war innerhalb der KirchGruppe u. a. als Geschäftsführer von DSF (heute Sport1), im Bereich des Sportrechtehandels und in der Geschäftsführung der KirchGruppe tätig. Dr. Hahn ist auch Aufsichtsratsmitglied der Constantin Medien AG und Mitglied des Verwaltungsrats der Highlight. XXX Highlight Die nächstgrößte Einzelaktionärin ist Highlight, die 8,72 % des Grundkapitals der Constantin Medien AG hält. Mit diesen Aktien sind aufgrund der Überkreuzbeteiligung (Anteil der Constantin Medien AG an Highlight: 52,39 %) gemäß 71 b i. V. 71 d Satz 4 AktG keine Stimmrechte verbunden; sie werden wie eigenen Aktien der Constantin Medien AG behandelt. Highlight ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die seit 1999 an der Frankfurter Börse notiert ist. Sie hält u. a. jeweils 100 % der Anteile an der Constantin Film AG und an den schweizerischen Unternehmen Rainbow Home Entertainment AG, Rainbow Home Entertainment Ges.m.b.H. und der Team Holding AG. Die Constantin Film AG ist in den Bereichen Filmproduktion und Filmverleih, Rechtehandel und Home Entertainment tätig und zählt zu den größten Filmproduzenten und -verleihern in 7 / 17

8 Deutschland. Die eigenproduzierten Filme werden weltweit vermarktet, Fremdproduktionen überwiegend im deutschen Markt vertrieben (vgl. Tochtergesellschaften der Constantin Film AG sind die Constantin Television GmbH (100 %), Constantin Entertainment GmbH (100 %), Constantin Family GmbH (100 %), Olga Film GmbH (95,52 %), MOOVIE the art of entertainment GmbH (75,5 %), Rat Pack Filmproduktion GmbH (51 %), Nadcon Film GmbH (51 %), Westside Filmproduktion GmbH (51 %) und Polyscreen Produktionsgesellschaft für Film und Fernsehen mbh (50 %). Das Segment Sport- und Event-Marketing der Constantin Medien AG umfasst die Aktivitäten der Team Holding AG und deren Tochtergesellschaften ( Team Gruppe ). Die Team Gruppe vermarktet im Auftrag des Europäischen Fußballverbands (UEFA) exklusiv sowohl die UEFA Champions League als auch die UEFA Europa League und den UEFA Super Cup bis zur Spielzeit 2017/2018 (vgl. Geschäftsbericht Constantin Medien AG 2012, S. 24, 25). Die Highlight Event & Entertainment AG, an der die Highlight Communications AG mit 59,89 % beteiligt ist, vermarktet u. a. den Eurovision Song Contest Der Investor Erwin Conradi ist Mitglied des Verwaltungsrates der Highlight. Er verfügt nach Kenntnis der KEK über keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich Bernhard Burgener ist mit 6,2 % am Grundkapital und mit 6,8 % an den Stimmrechten der Constantin Medien AG sowie mit 3,40 % am Grundkapital der Highlight beteiligt. Er ist u. a. Vorstandsvorsitzender der Constantin Medien AG sowie Delegierter und Präsident des Verwaltungsrats der Highlight. Darüber hinaus ist er u. a. Vorstandsvorsitzender der Constantin Film AG sowie Verwaltungsratspräsident der Constantin Entertainment AG und der Team Holding AG (vgl. Geschäftsbericht der Highlight Communications AG 2012, S. 157) BWVA Die neue Aktionärin BWVA, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist in Baden- Württemberg die gesetzliche Rentenversicherung für die angestellten und niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Ihr Beteiligungsportfolio, zu dem IT- und Software- Unternehmen zählen (u. a. GFT Technologies AG, REALTECH AG), wird von der LBBW Asset 8 / 17

9 Management Investmentgesellschaft mbh, Stuttgart, verwaltet. Dieser sind die mit den Anteilen der Constantin Medien AG verbundenen Stimmrechte gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zuzurechnen (vgl. Mitteilung nach dem WpHG vom ). Die LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbh ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Stuttgart. Die LBBW ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Träger sind der Sparkassenverband Baden- Württemberg (40,534 %), das Land Baden-Württemberg (24,988 %), die Stadt Stuttgart (18,932 %), die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH (13,539 %) und die Landeskreditbank Baden-Württemberg (2,006 %; vgl. Angaben unter Sky Deutschland Die neue Gesellschafterin bei der Sport1 GmbH Sky Deutschland veranstaltet aufgrund von Zulassungen der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) die Programme Sky Action, Sky Atlantic HD, Sky Cinema +1, Sky Cinema +24, Sky Cinema, Sky Comedy, Sky Emotion, Sky-3D und Sky Nostalgie sowie aufgrund von Zulassungen der BLM die Programme Sky Fußball Bundesliga, Sky Hits, Sky Krimi, Sky Sport 1, Sky Sport 2, Sky Sport News und Sky Event. Ferner hält Sky Deutschland Zulassungen der BLM für die nicht auf Sendung befindlichen Programme Sky Sport HD 1, Sky Sport HD 2, Sky Sport HD Extra, My Sky und Sky Fanzone. Zudem veranstaltet Sky Deutschland die als Telemediendienste eingestuften Pay-per-View-Angebote Sky Anytime, Sky Select und Blue Movie. Sky Deutschland vermarktet auf der Sky-Plattform darüber hinaus Fernsehprogramme von Drittveranstaltern, welche ihr zum Teil aufgrund von Einflussnahmemöglichkeiten zugerechnet werden (siehe unter III 2.3). Sky Deutschland ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der börsennotierten Sky Deutschland AG. Größte Aktionärin der Sky Deutschland AG ist mit einem Anteil von 54,8 % die 21st Century Fox Adelaide Holdings B.V. (vormals News Adelaide Holdings B.V.), eine mittelbare Tochtergesellschaft der Twenty-First Century Fox, Inc. (vormals News Corporation). Zur Beteiligungstruktur von Sky Deutschland im Einzelnen wird auf den Beschluss der KEK i. S. Sky Event vom , Az.: KEK 763, I 3, verwiesen. 9 / 17

10 Die Twenty-First Century Fox, Inc. hält neben der mittelbaren Beteiligung an Sky Deutschland mittelbar sämtliche Anteile an der Fox International Channels Germany GmbH, welche die Pay- TV-Spartenprogramme Fox Channel, National Geographic Channel, National Geographic Wild Channel und National Geographic People Channel veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 768). Darüber hinaus hält sie mittelbar auch die Anteilsmehrheit an der Veranstalterin des Programms BabyTV (vgl. Angaben unter das in einer deutschsprachigen Fassung über Kabel (Unitymedia, Kabel BW) und IPTV (Deutsche Telekom, Vodafone) verbreitet wird. Sie hält darüber hinaus eine mittelbare Beteiligung in Höhe von 39,1 % an der British Sky Broadcasting Group, plc. (BSkyB), dem größten Anbieter von Pay-TV in Großbritannien und Irland. Diese veranstaltet unter anderem das auch in Deutschland frei empfangbare Programm Sky News. Sky Deutschland hält nach Vollzug der angezeigten Transaktionen sämtliche Anteile an PLAZAMEDIA. PLAZAMEDIA bezeichnet sich als führenden Sport-TV-Produzenten in Deutschland. Das Unternehmen produziert im Auftrag von TV-Sendern (u. a. Sky, ZDF, SPORT1), BILD (Highlight-Clips der Fußball Bundesliga und der 2. Bundesliga), Sportverbänden und Sportrechte-Agenturen Sendungen u. a. zu Spielen der UEFA-Champions-League, der UEFA Europa League und der Fußball Europameisterschaft 2012, Formel-1-Rennen und Wintersport- Weltcups. Größter Kunde der PLAZAMEDIA ist Sky Deutschland (vgl. Geschäftsbericht der Constantin Medien AG 2012, S. 67). Für Sky Deutschland erbringt PLAZAMEDIA Produktionsdienstleistungen für über Fußballspiele im Jahr. Plazamedia ist zudem Produktionspartner von Sky Deutschland für die Fußballkonferenzkanäle und die Formel 1. In den PLAZAMEDIA-Studios werden zudem Studioformate ( Sky 90 und Samstag LIVE! ) für Sky Deutschland hergestellt (vgl. Pressemitteilung der Sky Deutschland AG vom ). Für SPORT1 produzierte PLAZAMEDIA u. a die Studio-Formate Bundesliga Aktuell, LIGA total! Spieltaganalyse, Hattrick Die 2. Bundesliga, SPORT1 News und Sport Quiz. 10 / 17

11 2.4 Beteiligungsübersicht nach geplanter Änderung Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Constantin Medien AG im bundesweiten Fernsehen Prinz Alwaleed K. Rupert Murdoch Murdoch Family Trust 7,0 (Z) 1,0 38,4 Streubesitz Bernhard Burgener 6,2 (6,8*) 2,7 (3,0*) Ruth Kirch Dr. Dieter Hahn Streubesitz 53,6 Twenty-First Century Fox, Inc. 100 (Z) 21st Century Fox Adelaide Holdings B.V. 54,8 Odey Asset Management LLP 8,94 38,46 3,40 Highlight Communications AG (Eigenbesitz: 5,75 %) 100 Constantin Film AG Sky Deutschland AG 52,39 8,7 (0,0*) Constantin Medien AG 100 Constantin Sport Holding GmbH 74,9 18,7 (20,5*) 6,7 (7,3*) 5,1 (5,6*) KF 15 GmbH & Co. KG Erwin V. Conradi BWVA 100 (Z) Streubesitz 36,26 National Geographic Channel National Geographic Wild Channel National Geographic People Channel Fox Channel Fox International Channels Germany GmbH 100 Sky Sky 3D, Sky Action, Sky Atlantic HD, Sky Cinema, Sky Cinema +1, Sky Cinema +24, Sky Comedy, Sky Emotion, Sky Hits, Sky Krimi, Sky Nostalgie, Sky Fußball Bundesliga, Sky Sport 1, Sky Sport 2, Sky Sport News, Big Brother/Sky Event derzeit nicht auf Sendung: Sky C, Sky Fanzone, Sky Sport HD 1 und 2, Sky Sport HD Extra Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG 25,1 SPORT1 SPORT1+ SPORT1 Livestream SPORT1 US SPORT1 GmbH von Dritten veranstaltete, auf der Sky- Plattform ausgestrahlte Programme, die Sky zuzurechnen sind: Junior, Unitel Classica, beate-uhse.tv, GoldStar TV, Heimatkanal, Romance TV, SPIEGEL Geschichte, MotorVision TV, The Biography Channel,History 51,9 (56,8*) Streubesitz Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert (*): von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte Veranstalter, dessen Programm der Constantin Medien AG zuzurechnen ist 3 Plattformverträge Hinsichtlich der Verbreitung der Programme SPORT1 und SPORT1+ abgeschlossene Plattformverträge hat die Antragstellerin bereits im Rahmen vorheriger Prüfverfahren vorgelegt (vgl. Beschluss der KEK i. S. Constantin Medien, Az.: KEK bis -3, i. S. DSF und Junior TV, Az.: KEK 452/453). Auf die Darstellungen in den genannten Beschlüssen wird Bezug genommen. Die Verbreitung des Programms SPORT1 Livestream erfolgt nur über das Streaming-Verfahren im Internet. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens i. S. SPORT1 US (Az.: KEK 745) hatte die Antragstellerin Entwürfe von Plattformverträgen mit Sky Deutschland sowie der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, der Unitymedia NRW GmbH und der Kabel BW GmbH (zusammen nachfolgend Unitymedia ) übermittelt. Sie hat nunmehr die zwischenzeitlich unterzeichneten endgültigen Fassungen dieser Verträge sowie eines weiteren Vertrags mit der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG ( Kabel Deutschland ) der KEK vorgelegt. 11 / 17

12 3.1 Unitymedia XXX 3.2 Kabel Deutschland XXX 3.3 Sky Deutschland XXX II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt 1.1 Gemäß 29 Satz 1, 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 1.2 Die von der Veranstalterin angezeigte Beteiligung der BWVA an der Constantin Medien AG wurde bereits vollzogen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Beteiligungsveränderungen bei börsennotierten Aktiengesellschaften nur dann, wenn gemäß der Richtlinie der KEK nach 29 Satz 5 RStV kein Anteilserwerb von 5 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals 12 / 17

13 bewirkt wird. Der Erwerb durch die BWVA hat jedoch diesen Schwellenwert überschritten. Ein solcher über den Börsenhandel erfolgender Anteilserwerb von 5 % und mehr, der der Aktiengesellschaft erst nach ihrem Vollzug bekannt wird, ist unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Gleiches gilt für die Beteiligungsveränderungen auf der Ebene der Constantin-Aktionärin Highlight. 1.3 Der Beteiligungserwerb durch Sky Deutschland steht unter dem Vorbehalt der medien- und kartellrechtlichen Genehmigungen. Der Vorschrift des 29 Satz 1 RStV wurde insofern genügt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Programme SPORT1, SPORT1+, SPORT1 Livestream und SPORT1 US werden der Antragstellerin sowie der Constantin Sport und der Constantin Medien AG zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV i. V. m. 16 AktG sowie arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 RStV und 29 Satz 2 RStV, vgl. zuletzt Beschluss der KEK i. S. SPORT1 US vom , Az.: KEK 745, III 2.1). 2.2 Ob vor dem Hintergrund der Hauptversammlungspräsenz des stimmberechtigten Aktienkapitals bei der Constantin Medien AG (siehe Punkt I 3.2.4) der mit dem Stimmrechtsanteil von 20,5 % verbundene Einfluss der KF 15 unter Berücksichtigung des zusätzlichen 3,0%igen Stimmrechtsanteils ihres Gesellschafters Dr. Dieter Hahn, XXX mit dem Einfluss eines qualifizierten Minderheitsgesellschafters im Sinne von 28 Abs. 2 Satz 1 RStV vergleichbar ist und demzufolge die der Constantin Medien AG zurechenbaren Programme auch der KF 15 zuzurechnen sind, kann dahinstehen: Weder die KF 15 noch die sie gemeinsam beherrschenden Gesellschafter verfügen über weitere Beteiligungen an Veranstaltern von bundesweitem privatem Fernsehen (vgl. zuletzt Beschluss der KEK i. S. SPORT1 US, Az.: KEK 745). 2.3 Ferner sind die Programme SPORT1, SPORT1+, SPORT1 Livestream und SPORT1 US gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative RStV auch Sky Deutschland zuzurechnen. Dabei sichern die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu Befugnissen und Mehrheitserfordernissen des Gesellschafterausschusses der Sport1 GmbH Sky Deutschland einen über eine bloße Sperrminorität hinausgehenden Einfluss auf deren Geschäftspolitik zu. 13 / 17

14 Sky Deutschland sind auch die von ihr veranstalteten Programme Sky Action, Sky Atlantic HD, Sky Cinema +1, Sky Cinema +24, Sky Cinema, Sky Comedy, Sky Emotion, Sky - 3D, Sky Nostalgie, Sky Fußball Bundesliga, Sky Hits, Sky Krimi, Sky Sport 1, Sky Sport 2, Sky Sport News und Sky Event sowie die nicht auf Sendung befindlichen Programme Sky Sport HD 1, Sky Sport HD 2, Sky Sport HD Extra, My Sky und Sky Fanzone zuzurechnen. Darüber hinaus werden ihr die auf der Sky-Plattform veranstalteten Drittprogramme Junior, Unitel Classica, beate-uhse.tv, GoldStar TV, Heimatkanal, Romance TV, SPIEGEL Geschichte, MotorVision TV, The Biography Channel und History gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom i. S. Sky Event, Az.: KEK 763, III 2.1). Die genannten Programme werden zudem der Sky Deutschland AG gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV, sowie der Mehrheitsgesellschafterin 21st Century Fox Adelaide Holdings B.V. und deren Muttergesellschaften bis hin zur Twenty-First Century Fox, Inc. gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i.v.m. 15 ff. AktG zugerechnet. Der Twenty-First Century Fox, Inc. sind darüber hinaus die von ihrer mittelbaren 100%igen Tochtergesellschaft Fox International Channels Germany GmbH veranstalteten Programme Fox Channel, National Geographic Channel, National Geographic Wild Channel und National Geographic People Channel sowie die in Deutschland empfangbaren Programme Sky News und Baby TV gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG zuzurechnen. Auf Grundlage der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die genannten Programme gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG auch K. Rupert Murdoch zuzurechnen sind (vgl. bereits Beschluss der KEK vom i. S. Premiere, Az.: KEK 471/481/483, I 3.2). 2.4 Zurechnung zu Plattformbetreibern Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Die KEK rechnet vor diesem Hintergrund Plattformbetreibern von Dritten veranstaltete 14 / 17

15 Programme zu, wenn der jeweils zugrunde liegende Plattformvertrag weitreichende Vorgaben zum Inhalt (z. B. qualitative und quantitative Vorgaben) oder Ablauf des Programms (vertraglich vereinbartes Programmschema) enthält und Abweichungen von diesen Vorgaben ohne Zustimmung des Plattformbetreibers nicht möglich sind (vgl. bereits Beschluss vom i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und vom i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). Sofern ein Plattformvertrag dagegen keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und etwaige inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung nicht über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen, wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. bereits Beschluss vom i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2. 2, und vom i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.) Die aktuell vorgelegten Verträge mit Unitymedia und Kabel Deutschland betreffend die Verbreitung von SPORT.1 US enthalten keine Regelungen, die eine Zurechnung zum Plattformbetreiber gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV begründen (s. bereits Beschluss Az.: KEK 452/453, I bis und III 2.4.2). Sie räumen den jeweiligen Plattformbetreibern keine Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung ein, die eine Zurechnung zum Plattformbetreiber nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zur Folge hätte. XXX Dies gilt soweit erkennbar auch für die Plattformbetreiberin Sky Deutschland. Ob sich Anderes aus dem der KEK nicht vorliegenden Plattformvertrag betreffend die Verbreitung von Sport1+ ergibt, kann dahinstehen, da eine Zurechnung zu Sky Deutschland bereits aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 RStV erfolgt (s. o. III 2.3) Hinsichtlich der weiteren Plattformverträge über die Verbreitung von SPORT1 und SPORT1+ hat die KEK bereits im Rahmen der Beschlüsse i. S. DSF/Junior, Az.: KEK 452/453, i. S. Constantin Medien, Az.: KEK bis -3 und i. S. SPORT1+, Az.: KEK 691, festgestellt, dass den jeweiligen Plattformbetreibern keine Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung eingeäumt werden, die eine Zurechnung zum Plattformbetreiber nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zur Folge hätte. 15 / 17

16 3 Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom die Zuschaueranteile für die Referenzzeiträume November 2012 bis Oktober 2013 (KEK 766) sowie Januar bis Dezember 2013 (KEK 772) mit. Demnach erreichten die Programme SPORT1, SPORT1+ und SPORT1 US einen gemeinsamen Zuschaueranteil von 0,8 % (11/ /2013) bzw. 0,9 % (1-12/2013). Für das Programm SPORT1 Livestream liegen keine Nutzungsdaten vor. Nach den Ausweisungen der AGF/GfK-Fernsehforschung erreichten die von Sky Deutschland veranstalteten Programme Sky Action, Sky Atlantic HD, Sky Cinema +1, Sky Cinema +24, Sky Cinema, Sky Comedy, Sky Emotion, Sky 3D, Sky Nostalgie, Sky Fußball Bundesliga, Sky Hits, Sky Krimi, Sky Sport 1, Sky Sport 2, Sky Sport News und Sky Event in den beiden Referenzzeiträumen einen gemeinsamen Zuschaueranteil von jeweils 1,4 %. Die Programme Sky Sport HD 1, Sky Sport HD 2, Sky Sport HD Extra, My Sky und Sky Fanzone haben mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile. Die auf der Sky-Plattform veranstalteten und zuzurechnenden Drittprogramme Unitel Classica, GoldStar TV, Heimatkanal, beate-uhse.tv, Junior, Romance TV, SPIEGEL Geschichte, MotorVisi- 16 / 17

17 on TV, The Biography Channel und History erreichten jeweils einen gemeinsamen Zuschaueranteil von 0,3 %. Die weiteren zuzurechnenden Programme Fox Channel, National Geographic Channel und National Geographic Wild Channel erreichten einen Zuschaueranteil von 0,2 %. Das Programm National Geographic People Channel hat mangels Ausstrahlung noch keinen Zuschaueranteil. Die Programme Sky News und Baby TV haben einen Zuschaueranteil von 0,0 %. Der Gesamtzuschaueranteil aller zuzurechnenden Programme betrug 2,7 % (11/ /2013, KEK 766) bzw. 2,8 % (1-12/2013, KEK 772). 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Müller-Terpitz Bauer Becker Dörr Fuchs Hege Hornauer Lübbert Mailänder Sagurna Schwarz 17 / 17

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