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1 Rüdiger Weimann Umsatzsteuer in der Praxis Die wichtigsten Fragen und Fälle 10. Auflage München 2012 Aktualisierung zu Kapitel 57 (Stand: 9. Juli 2012) zu Kapitel (Überprüfung von Eingangsrechnungen / Die Praxisfolgen) g Musterschreiben Aufforderung zur Rechnungskorrektur Das im Print vorgeschlagene Musterschreiben wird wie folgt aktualisiert: Weimann (2012) 1

2 Musterschreiben Aufforderung zur Rechnungskorrektur Ihre Rechnung (Nr....) vom... Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang der o.a. Rechnung, die wir grundsätzlich auch gerne begleichen wollen. Voraussetzung für unseren Vorsteuerabzug ist allerdings, dass die Rechnung nach den 14, 14a UStG ausgestellt wurde (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Leider entspricht Ihre Rechnung den neuen gesetzlichen Angaben nicht, weil unsere Firmenbezeichnung nicht richtig oder unvollständig ist; die korrekte Adressierung lautet:...; Ihre Firmenbezeichnung u. E. nicht richtig oder unvollständig ist; die korrekte Bezeichnung lautet u. E.:...; das Ausstellungsdatum fehlt; die Rechnungsnummer fehlt; die Angabe der Liefermenge oder der Umfang der sonstigen Leistung fehlt; die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung des Liefergegenstands oder der Art der sonstigen Leistung fehlt; der Leistungszeitpunkt nicht angegeben wurde; das Nettoentgelt nicht ausgewiesen wurde; das Nettoentgelt nicht nach Steuersätzen / einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt wurde; ein Hinweis auf unsere Vereinbarung zur Entgeltsminderung (Bonus, Skonto u. dgl.) fehlt; Weimann (2012) 2

3 der Steuersatz nicht angegeben wurde; der Steuerbetrag nicht angegeben wurde; der Hinweis auf die Steuerbefreiung fehlt; die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern fehlt ( 14a Abs. 1, Abs. 3 UStG); die Angabe der in 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale fehlt ( 14a Abs. 4 UStG); der Hinweis auf unsere Steuerschuldnerschaft fehlt ( 14a Abs. 5 UStG); der Hinweis auf die Anwendung der Sonderregel des 25 UStG fehlt ( 14a Abs. 6 UStG); der Hinweis auf die Anwendung der Sonderregel des 25a UStG fehlt ( 14a Abs. 6 UStG); der Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts des 25b UStG und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers fehlt ( 14a Abs. 7 UStG). Sie erhalten daher die bisherige Rechnung in der Anlage zurück 1 mit der Bitte, die Beanstandungen zu korrigieren und uns eine berichtigte Rechnung zu übersenden. Bereits jetzt weisen wir Sie darauf hin, dass wir die zu korrigierende Rechnung bei Fälligkeit lediglich netto begleichen werden, wenn uns bis zu diesem Zeitpunkt keine allen gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnungsausfertigung vorliegt. Mit freundlichen Grüßen BERATUNGSKONSEQUENZEN! Zur Aufnahme der fett gedruckten Anfragepunkte sollte der Steuerberater den Mandanten nur gezielt veranlassen! 1 was allerdings nicht zwingend erforderlich ist: BFH, zuletzt Urteil vom , V R 41/94, BFH/NV 1997, 145, vgl. Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis, 10. Auflage 2012, Kapitel und 56.4 Weimann (2012) 3

4 g FG HH v zur Unternehmereigenschaft einer Zweigniederlassung Hinweis auf die Aktualisierung zu Kapitel 7! g BFH: Vorsteuerabzug bei aktivem guten Glauben trotz falscher Rechnungsangaben wohl möglich allerdings nicht über 15 UStG und damit nur auf dem Billigkeitsweg! BFH, Urteil vom , V R 61/05, BStBl. II 2008, 605, UR 2008, 436 Der Leistungsempfänger hat die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (Abschn. 192 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStR 2008). Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer mithin davon abhängig, dass die Eingangsrechnung alle Pflichtangaben enthält (vgl. 14, 14a UStG n. F.) und diese grundsätzlich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sind (Abschn. 192 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 7 UStR 2008) ohne dass - die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Leistenden - die Rechnungsnummer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sind. Diese müssen nur auf der Rechnung dem Grunde nach angegeben sein und dürfen nicht erkennbar falsch sein (Abschn. 192 Abs. 3 Sätze 3 f. UStR 2008) Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vorsteuerabzug damit nur möglich, wenn die Eingangsrechnungen vollständig und mit Ausnahme von Steuernummer / USt-IdNr. und Rechnungsnummer auch richtig sind; Fehler gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers. Hierzu lag dem BFH dazu folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Sachverhalt Weimann (2012) 4

5 Sachverhalt Ein Kfz-Händler (K) in Deutschland erwarb 1996 unter anderem Fahrzeuge, die aus Italien reimportiert worden waren. Das Finanzamt und diesem folgend das Finanzgericht versagten u.a. den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma W in N (Deutschland). Beide gingen davon aus, dass die Adresse in N sei lediglich eine Scheinadresse sei, da der Rechnungsaussteller dort keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet hatte. KW (der Inhaber von W) war vielmehr in Italien ansässig und hatte auch das bei einer Bank in Deutschland eingerichtete Geschäftskonto nicht genutzt. Unter der Anschrift in N war nur ein Büroservice der Firma D ansässig. Der BFH bestätigte Finanzamt und Finanzgericht. Der Händler war nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Adresse in den Rechnungen nicht die Adresse des leistenden Unternehmers gewesen ist (BFH, Urteil vom , V R 61/05, BFH/NV 2008, 907). Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebietet es, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird. Der Aufwand zur Identifizierung des Unternehmers muss wegen der den Abrechnungspapieren zugedachten Funktion eines Belegnachweises m.a.w. begrenzt sein. Schon nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste daher der in der Rechnung angegebene Sitz einer GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden haben, um den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug zu berechtigen (BFH, Urteil vom , V R 51/93, BStBl. II 1996, 620). Als "Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit" lässt sich auch nach der EuGH- Rechtsprechung eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht ansehen (EuGH vom , C-73/06, Planzer Luxembourg Sarl, BFH/NV Beilage 2007, 418). Der BFH hielt es jetzt aus Gründen der Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer für geboten es, diese Anforderungen an alle Unternehmer gleichermaßen zu stellen. Ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers kommt jedenfalls dann nicht als hinreichende Adresse des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn besondere, detaillierte Feststellungen die Annahme eines "Scheinsitzes" rechtfertigen. So war es im Streitfall. Das FG hat festgestellt, dass die Verwendung der Anschrift in N nur dazu gedient habe, gegenüber den Abnehmern der Fahrzeuge zu verschleiern, dass es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer gehandelt habe, der bei dem Verbringen der Fahrzeuge nach Deutschland eine Besteuerung durch die Abnehmer als innergemeinschaftlichen Erwerb habe vermeiden wollen. Die Tätigkeit des Büroservice der Firma D habe sich darauf beschränkt, eingehende Telefonanrufe und Postsendungen weiterzuleiten, ohne dass eine sonstige unternehmerische Weimann (2012) 5

6 Tätigkeit in Form von Geschäftsleitung, Behördenkontakten oder Zahlungsverkehr stattgefunden habe. Obwohl die angeblich von N aus betriebene Geschäftstätigkeit mit einem Umsatz von mehreren Mio. DM innerhalb von vier Monaten einen erheblichen Umfang gehabt habe, seien in N keinerlei Geschäftsunterlagen aufbewahrt worden und es sei über das Konto bei der Bank in Deutschland auch kein Zahlungsverkehr abgewickelt worden. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der vom Rechnungsaussteller angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat (BFH, Urteil vom , V R 51/93, a.a.o.); es ist seine Obliegenheit, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern. Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen schloss der BFH für den Streitfall aus, weil K seinem eigenen Vorbringen zufolge wusste, dass KW seinen Wohnsitz in Italien hatte und seine Handy-Nummer eine italienische Vorwahl hatte. Angesichts der unterschiedlichen Besteuerung des Erwerbs im Inland und des innergemeinschaftlichen Erwerbs sind dies Anhaltspunkte, die dem Kläger Anlass zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Prüfung der Richtigkeit der Rechnungsdaten gegeben haben. BERATUNGSKONSEQUENZEN! (1) Rechnungsanforderungen unabhängig von Rechtsform: Da der BFH hier nicht über die Rechnung einer GmbH, sondern eines Einzelunternehmers entschied, macht der erste Leitsatz nur zusammen mit dem dritten Leitsatz Sinn. Letztlich ist aber das, was zu entscheiden war nämlich ob der richtige Unternehmer abgerechnet hatte ohnehin eine Frage, die grundsätzlich längst geklärt ist und nach den jeweils gegebenen Umständen beantwortet werden muss. Das FG hatte hier jedenfalls detaillierte Feststellungen zum Leistungsweg getroffen. (2) Kein Vertrauensschutz im Streitfall: Die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen verneinte der BFH für den Streitfall, wobei er offen ließ, ob die Angaben in der Rechnung überhaupt einem Gutglaubensschutz zugänglich sind. Aufgrund der Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern, hätte K den ihm bekannten Anhaltspunkten, die Anlass zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Prüfung der Richtigkeit der Rechnungsdaten gegeben haben, nachgehen müssen. (3) Vertrauensschutz aber wohl grundsätzlich möglich: Das Vertrauen des Rechnungsempfängers an Angaben seines Leistungspartners wird jedenfalls dann schützenswert sein, wenn er deren Unrichtigkeit "auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" nicht erkennen konnte (vgl. 6a Abs. 4 UStG zur innergemeinschaftlichen Lieferung). Der EuGH hat dies in jüngster Zeit mehrfach als allgemeinen Grundsatz herausgestellt (vgl. insbesondere EuGH, Weimann (2012) 6

7 Urteil vom , Rs. C-409/04, Teleos plc, Schutz des Gutgläubigen bei fehlerhafter Abnehmerversicherung, UR 2007, 813). (4) Schutz nur des aktiven guten Glaubens : Für die an schützenswertes Vertrauen zu stellenden Anforderungen ist auf das Gedankengut des BFH- Urteils zum Vorsteuerabzug aus Karussellgeschäften hinzuweisen (BFH, Urteil vom , V R 48/04, UR 2007, 693). Geschützt sind danach nur Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug einbezogen sind. Damit ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Hierfür trägt der Unternehmer die Feststellungslast; die Schwierigkeit eines Negativbeweises ändert die Verteilung der Beweislast grundsätzlich nicht. (5) Schätzung und Billigkeitsmaßnahmen: Hinweis auf Abschn. 202 Abs. 5 UStR (6) Fundstellen: Weimann, UStB 2008, 211. Vgl. auch Anmerkungen zum BFH- Urteil von Scherer, steuer-journal 11/08, 10; Wagner, SteuerConsultant 06/08, 10. g BFH-Urteil vom Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass in der Rechnung die im Zeitpunkt der Rechnungserstellung zutreffende Anschrift des Leistenden angegeben ist UStG 1999 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 3. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren ( 163, 227 AO) in Betracht. 4. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. BFH, Urteil vom , V R 63/07 (NV), BFH/NV 2009, 1473 Weimann (2012) 7

8 g BFH-Urteil vom UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren ( 163, 227 AO) in Betracht. 3. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich nach 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. BFH, Urteil vom , V R 15/07, BFH/NV 2009, 1342; DStR 2009, 1427; DStRE 2009, 886. g BFH-Urteil vom UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren ( 163, 227 AO) in Betracht. BFH, Urteil vom , XI R 51/07 (NV), BFH/NV 2010, 256 Weimann (2012) 8

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