die Ausbildungsqualität am Lernort Betrieb zu verbessern.

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1 Gemeinsme des Ministeriums für, Soziles, Gesundheit, Fruen und Fmilie und des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Lndwirtschft zur Förderung des Progrmms zur qulifizierten Ausildung im Verundsystem (PAV) im Lnd Brndenurg in der EU-Förderperiode vom 29.Juli 2015 I Zuwendungszweck, Rechtsgrundlgen I.1 Ds Lnd gewährt nch Mßge dieser, der 23 und 44 der Lndeshushltsordnung (LHO) und der hierzu erlssenen Verwltungsvorschriften (VV) sowie des Opertionellen Progrmms des Lndes Brndenurg für den Europäischen Sozilfonds (ESF) , Prioritätschse C, Zuwendungen us Mitteln des ESF zur Stärkung der Ausildungsereitschft und -kompetenzen von Betrieen oder/und zur Veresserung der Ausildungsqulität. Drüer hinus sind in der jeweils geltenden Fssung nzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Prlments und des Rtes vom 17. Dezemer 2013 mit gemeinsmen Bestimmungen üer den Europäischen Fonds für regionle Entwicklung, den Europäischen Sozilfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Lndwirtschftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Rums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit llgemeinen Bestimmungen üer den Europäischen Fonds für regionle Entwicklung, den Europäischen Sozilfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufheung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rtes (ABl. L 347 vom , S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Prlments und des Rtes vom 17. Dezemer 2013 üer den Europäischen Sozilfonds und zur Aufheung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rtes (ABl. L 347 vom , S. 470). Auf die Gewährung der Zuwendung esteht kein Rechtsnspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsehörde uf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rhmen der verfügren Hushltsmittel. I.2 Ziel des Progrmms zur qulifizierten Ausildung im Verundsystem ist es, Jugendlichen eine etrieliche Ausildung in Brndenurger Unternehmen zu ermöglichen. Um die Attrktivität der dulen Ausildung zu erhöhen und somit ein leistungsfähiges Ausildungssystem zu gewährleisten, werden dher Mßnhmen durch ds Lnd gefördert, die dzu dienen: die Ausildungsereitschft von Betrieen zu stärken und die Ausildungsqulität m Lernort Betrie zu veressern. I.3 Der Grundstz der Gleichstellung von Fruen und Männern ist einzuhlten. Dei ist ds Gender- Minstreming-Prinzip nzuwenden, ds heißt, ei der Plnung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Mßnhmen sind ihre Auswirkungen uf die Gleichstellung von Fruen und Männern zu erücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderntrg drzustellen, erzielte Ergenisse sind in der Berichterstttung zu dokumentieren. I.4 Der Grundstz der Chncengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinlick uf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltnschuung, eine Behinderung, ds Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhlten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nch dieser unterstützten Mßnhmen ist zu erücksichtigen und uf veresserte 1

2 Teilhemöglichkeiten hinzuwirken. Eenso soll uf eine veresserte Teilhe von usländischen Jugendlichen und Jugendlichen mit Migrtionshintergrund hingewirkt werden. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderntrg drzustellen und die erzielten Ergenisse in der Berichtserstttung zu dokumentieren. I.5 Ds Prinzip der nchhltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimschutz, Anpssung n den Klimwndel, iologische Vielflt, Ktstrophenresistenz und Risikoprävention und -mngement Bestndteil des Opertionellen Progrmms. Der vorgesehene Beitrg einer Mßnhme zur nchhltigen Entwicklung ist im Förderntrg drzustellen und die erzielten Ergenisse in der Berichtserstttung zu dokumentieren. II II.1 II.1.1 Förderelemente der Die umfsst insgesmt vier Förderelemente: 1. Allgemeine Verundusildung, 2. Üeretrieliche Lehrlingsunterweisung im Hndwerk, 3. Ausildungsförderung in der Lndwirtschft, 4. Gutes Lernen im Betrie. Allgemeine Verundusildung Zur Stilisierung der etrielichen Ausildungssis werden Betriee gefördert, die die Ausildungsinhlte nicht in der notwendigen Breite vermitteln und/oder den Erwer von Zustzqulifiktionen/Schlüsselkompetenzen ufgrund fehlender Kpzitäten nicht nieten können. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Gegenstnd der Ausildung sind, erfolgt im Zusmmenwirken mit Prtnern (Verundprtner nch Ziffer II.1.2. oder ndere Koopertionsprtner nch Ziffer II.1.3.2). II.1.2 Gegenstnd der Förderung Auf Grundlge der nch dem Berufsildungsgesetz (BBiG) möglichen Ausildung im Verund zur Erfüllung der vertrglichen Verpflichtungen der Ausildenden werden folgende Module gefördert: die Durchführung von Ausildungsschnitten ei einem Verundprtner des den Ausildungsvertrg schließenden Betriees. Verundprtner können ein oder mehrere Betriee (Verundetrie(e)), Bildungsträger, Ausildungsstätten der Kmmern eziehungsweise der Kreishndwerkerschften sowie ndere die Verundusildung orgnisierende juristische Personen des öffentlichen oder privten Rechts sein. Die Ausildung ist sowohl in dem den Ausildungsvertrg schließenden Betrie zu relisieren ls uch ei dem zw. den Verundprtner(n). die Vermittlung von Zustzqulifiktionen sowie die Durchführung fchspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorereitung. Die Zustzqulifiktionen und fchspezifischen Lehrgänge zur Prüfungsvorereitung sind edrfsorientiert und modulr strukturiert im Rhmen der Regelusildung ei dem den Ausildungsvertrg schließenden Betrie oder ei einem Verundprtner durchzuführen. Die zuständige Stelle nch BBiG estätigt den Bedrf. Zu den Zustzqulifiktionen zählt die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, insesondere zu den Schwerpunkten Interkulturlität/Fremdsprchenkenntnisse und Tolernz. II.1.3 Zuwendungsempfänger 2

3 II Antrgserechtigt sind: Modul Verundusildung nch Ziffer II.1.2 ): der den Ausildungsvertrg schließende Betrie oder die unter II.1.2 ) gennnten Verundprtner. II Modul Zustzqulifiktionen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorereitung nch Ziffer II.1.2 ): die unter II.1.2 ) gennnten Verundprtner oder ndere Koopertionsprtner wie ndere Bildungsträger, ndere Ausildungsstätten der Kmmern und Kreishndwerkerschften oder ndere juristische Personen des öffentlichen oder privten Rechts, die erufliche Ausildung durchführen. II.1.4 II II Zuwendungsvorussetzungen Die Berufsusildung ht im Lnd Brndenurg zu erfolgen. Die Durchführung von Ausildungsschnitten ei Verundprtnern mit Stndort ußerhl des Lndes Brndenurg sowie die Vermittlung von Zustzqulifiktionen/ Schlüsselkompetenzen und die Durchführung fchspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorereitung ußerhl des Lndes Brndenurg schließen eine Förderung nch dieser nicht us. Der den Ausildungsvertrg schließende Betrie muss: seinen Sitz oder eine Betriesstätte im Lnd Brndenurg hen und den Ausildungsvertrg in ds Verzeichnis der Berufsusildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) ei der zuständigen Stelle nch BBiG eingetrgen hen oder eintrgen lssen; woei es unerhelich ist, o ds Berufsusildungsverhältnis zur Aufnhme oder zur Fortführung der eruflichen Erstusildung egründet wird, nchweisen, dss er nicht lle lut Ausildungsordnung vorgesehenen Ausildungsinhlte selst vermitteln knn oder die entrgte Verundmßnhme zur Üerwindung estimmter gegenwärtiger Schwierigkeiten ei der Ausildungsorgnistion eiträgt oder er mit der Verundusildung eine Qulitätsveresserung der Ausildung im eigenen Unternehmen esichtigt. c mit dem Verundprtner einen Koopertionsvertrg geschlossen hen oder schließen; für Berufe, die der Hndwerksordnung (HwO) unterliegen, sind im Koopertionsvertrg 3

4 d die in einer üeretrielichen Ausildungsstätte der Kmmern zuleistenden Ausildungsschnitte uszuweisen; ei einer Zustzqulifiktion zw. ei fchspezifischen Lehrgängen zur Prüfungsvorereitung eine Vereinrung mit dem Verundprtner zw. nderen Koopertionsprtnern nch II üer die inhltliche Gestltung geschlossen hen oder schließen. Die Prüfung und Bestätigung der unter ) is d) gennnten Fördervorussetzungen oliegt der jeweils zuständigen Stelle nch BBiG. Die Bestätigung ist spätestens mit dem ersten Mittelruf ei der Bewilligungsehörde einzureichen. II Bei der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, insesondere zu interkulturellen Schwerpunkten, Sprcherwer und zu mehr Tolernz, ht der Zuwendungsempfänger eine inhltliche Üersicht zu den zu vermittelnden Kompetenzen vorzulegen. Der Verundprtner zw. Koopertionsprtner, der die Mßnhme im Verund durchführt, muss die erforderliche Eignung für diese Mßnhme esitzen. Die Bildungsstätte muss die Gewähr dfür ieten, dss die Lehrgänge von nchweislich qulifizierten Ausildern/innen in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. II Antrgstellung Anträge können gestellt werden für ds Modul Verundusildung nch Ziffer II.1.2 ) und/ oder für ds Modul Zustzqulifiktionen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorereitung nch Ziffer II.1.2 ). Die Antrgstellung im Modul Verundusildung ist für den gesmten Ausildungszeitrum (is zu 3,5 Jhre) möglich. Bei kürzeren Förderzeiträumen muss der Antrgstellende Angen zu isherigen Förderungen us dem Modul Verundusildung mchen, dmit die Bewilligungsehörde nchvollziehen knn, o die mximle Ausildungszeit eim Verundprtner nicht üerschritten wird. Die Entsendungsduer zum Verundprtner ei einer Verundusildung muss mindestens fünf zusmmenhängende Ausildungstge pro Ausildungsjhr und drf mximl 60 Prozent der gesmten Ausildungszeit umfssen. Die Entsendungsduer knn durch Wochenenden und Feiertge unterrochen sein. Im Modul Zustzqulifiktionen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorereitung ist eine Antrgstellung uch für unterschiedliche Mßnhmen und Zeiträume innerhl eines Ausildungsjhres möglich. Bei Antrgstellung ist die geplnte Anzhl der teilnehmenden Auszuildenden, differenziert nch den Fördergegenständen Zustzqulifiktionen/ Schlüsselkompetenzen und Prüfungsvorereitung nzugeen. Zudem sind Angen zu den geplnten Zustzqulifiktionen zw. fchspezifischen Lehrgängen zur Prüfungsvorereitung mit Bestätigung nch Ziffer 1.2 ) der zuständigen Stelle nch BBiG erforderlich. Smmelnträge, die verschiedene Ausildungsmßnhmen innerhl eines Ausildungsjhres einhlten, sind möglich. 4

5 II II.1.5 II II II II Von der Förderung usgeschlossen sind von den Sozilkssen der Buwirtschft (SOKA-Bu) finnzierte Lehrgänge der Buwirtschft. Art und Umfng, Höhe der Zuwendung Zuwendungsrt: Projektförderung Finnzierungsrt: Anteilsfinnzierung Form der Zuwendung: Zuschuss Bemessungsgrundlge: Förderfähig sind die Personl- und Schusgen, die ei der Durchführung der in Ziffer II.1.2 gennnten Module entstehen. Die förderfähigen Gesmtusgen werden mit einer uf die Ausgen für eine Stndrdeinheit ezogenen Puschle nch Artikel 67 Astz 1 Buchtste ) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 emessen. Pro Lehrgngstg und Auszuildenden etrgen sie für: ds Modul Verundusildung nch Ziffer II.1.2 ) 33,00 Euro ds Modul Zustzqulifiktionen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorereitung nch Ziffer II.1.2 Buchste ) Vermittlung von Zustzqulifiktionen und Schlüsselkompetenzen 39,00 Euro Durchführung fchspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorereitung 31,50 Euro Die förderfähigen Gesmtusgen werden in einer Höhe von 90 Prozent gefördert. II II Der Zuschuss zu den Mßnhmekosten eider Module wird nur gewährt, wenn der/ die Auszuildende n mindestens 80 Prozent der vorgeschrieenen Tge zw. Stunden teilgenommen ht. Bei einer vorzeitigen Lösung des Ausildungsvertrges gilt dieser Prozentstz entsprechend für die is dhin solvierte Ausildungszeit. Bei einer wiederholten Teilnhme m gleichen Lehrgng ist nur ein Durchluf förderfähig. Eine Zuwendung unter Euro ist usgeschlossen. II.2 II.2.1 II.2.2 Üeretrieliche Lehrlingsunterweisung im Hndwerk Angesichts der wchsenden Bedeutung neuer Technologien und der zunehmenden fchlichen Spezilisierung wird mit dem Förderngeot die üeretrieliche Lehrlingsunterweisung ls Ergänzung der etrielichen Ausildung unterstützt. Die Förderung soll dzu eitrgen, die Ausildungsfähigkeit und -qulität von Betrieen und dmit die Bereitstellung von etrielichen Ausildungsplätzen im rndenurgischen Hndwerk zu sichern. Gegenstnd der Förderung Gefördert werden: nerknnte üeretrieliche Lehrgänge im Hndwerk in der Grundstufe (1. Ausildungsjhr) sowie in der Fchstufe (2.-4. Ausildungsjhr) in Anlehnung n die vom Bundesministerium 5

6 für Wirtschft und Energie (BMWi) zugrunde gelegten n einschließlich der Rhmen-, Lehr- und Kostenpläne in jeweils ktueller Fssung, Lehrgänge der Grundstufe in hndwerklichen Buerufen sowie die Unterringung im Internt. II.2.3 II II II II.2.4 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die nch dem BBiG und der HwO für die üeretrieliche Lehrlingsunterweisung zuständigen Hndwerkskmmern. Vernstlter der üeretrielichen Lehrgänge können die Hndwerkskmmern sein sowie Fchverände des Hndwerks, Kreishndwerkerschften, Hndwerksinnungen oder von den Hndwerkskmmern nerknnte Berufsildungseinrichtungen. Die Zuwendungsempfänger sind erechtigt, die Mittel n Dritte, die Vernstlter der üeretrielichen Lehrgänge sind, weiterzuleiten. Diese sind Letztzuwendungsempfänger. Bei der Weiterleitung ist vom Letztzuwendungsempfänger im Zusmmenhng mit dem Antrg eine Erklärung üer die Kenntnisnhme der Bezeichnung suventionserhelicher Ttschen entsprechend des Suventionsgesetzes zufordern. Bei Weiterleitung in privtrechtlicher Form ist sicherzustellen, dss die Vorgen für öffentlich-rechtliche Weiterleitung, insesondere in Bezug uf ds Antrgs- und Verwendungsnchweisverfhren, Bestndteil der zuschließenden privtrechtlichen Verträge werden. Nähere Informtionen hierzu finden sich in den Antrgshinweisen der Bewilligungsehörde. Zuwendungsvorussetzungen Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer rndenurgischen Hndwerkskmmer eingetrgen sind und die in einem in die Hndwerksrolle eingetrgenen Gewereetrie usgeildet werden. c d Für die Bezuschussung sind den Lehrgängen die vom Bundesministerium für Wirtschft und Energie und/oder vom Lnd Brndenurg nerknnten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Soweit es sich um hndwerkliche Ausildungserufe der Buwirtschft hndelt, für die die Verordnung üer die Berufsusildung in der Buwirtschft nzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsildung herusgegeenen Üungsreihen mßgeend. Die Lehrgänge müssen in üeretrielichen Berufsildungsstätten des Hndwerks oder in nderen von den Hndwerkskmmern nerknnten Berufsildungseinrichtungen ls Gnztgeslehrgänge durchgeführt werden. Die Bildungsstätte muss die Gewähr dfür ieten, dss die Lehrgänge von nchweislich qulifizierten Ausildern/innen in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Es werden Lehrgänge ezuschusst, die im Lnd Brndenurg stttfinden. Sofern es keine geeignete üeretrieliche Berufsildungsstätte im Lnd Brndenurg git zw. Lehrgänge undesweit orgnisiert werden, sind egründete Ausnhmen möglich. 6

7 Die Prüfung und Bestätigung der unter ) is d) gennnten Fördervorussetzungen oliegt der jeweils zuständigen Stelle nch BBiG. Die Bestätigung ist spätestens mit dem ersten Mittelruf ei der Bewilligungsehörde einzureichen. II.2.5 II II II II II Art und Umfng, Höhe der Zuwendung Zuwendungsrt: Projektförderung Finnzierungsrt: Festetrgsfinnzierung Form der Zuwendung: Zuschuss Bemessungsgrundlge: Förderfähige Stndrdeinheitskosten sind die nerknnten Lehrgngskosten der undeseinheitlich vom HPI für jeden einzelnen Kurstyp ermittelten und vom Bund und/oder vom Lnd Brndenurg nerknnten Kostensätze pro Auszuildenden sowie die mit einem Lehrgng verundene Interntsunterringung. Höhe der Zuwendung: Folgende Zuschüsse können gewährt werden: Grundstufe: Förderung von zwei Dritteln der nerknnten Lehrgngskosten pro Auszuildenden und Woche. Fchstufe: Förderung in Höhe des Förderstzes des Bundes pro Auszuildenden und Woche. Die Zuschüsse von Bund und Lnd dürfen zusmmen zwei Drittel der nerknnten Lehrgngskosten nicht üersteigen. Lehrgänge der Grundstufe in hndwerklichen Buerufen werden mit 48 Euro pro Auszuildenden und Woche ezuschusst. Für eine notwendige Interntsunterringung werden zusätzlich 38 Euro pro Woche und Auszuildenden gezhlt. Der Zuschuss zu den Lehrgngskosten der üeretrielichen Lehrlingsunterweisung im Hndwerk wird nur gewährt, wenn der Lehrling n mindestens 80 Prozent der vorgeschrieenen Lehrgngsstunden teilgenommen ht. Bei einer wiederholten Teilnhme m gleichen Lehrgng ist nur ein Durchluf förderfähig. Der Zuschuss zu den Unterringungskosten im Internt während der Lehrgänge der üeretrielichen Lehrlingsunterweisung im Hndwerk wird nur gewährt, wenn die Vorussetzungen für einen Lehrgngszuschuss vorliegen und wenn die Unterringung m Lehrgngsort vom Vernstlter vernlsst wurde und ihm für die/den Auszuildende(n) während der gesmten Lehrgngsduer Ausgen für die Unterringung entstnden sind. II Eine Zuwendung unter Euro ist usgeschlossen. II.3 II.3.1 Ausildungsförderung in der Lndwirtschft Die Ausildungsförderung in der Lndwirtschft trägt zur Veresserung der Qulität der etrielichen Ausildung in den lndwirtschftlichen Berufen ei sowie zur Motivtion von 7

8 Ausildungsetrieen, sich weiter oder wieder n der dulen Ausildung zu eteiligen. Ziele der Förderung sind die Sicherung und Veresserung der Qulität der etrielichen Ausildung im Agrrereich. Die Förderung von Ausildungsnetzwerken trägt durch die regionle Koopertion von Ausildungsetrieen zur Veresserung der Qulität der Berufsusildung ei. II.3.2 Gegenstnd der Förderung Gefördert wird die Teilnhme von Auszuildenden, deren Ausildungsverträge in ds Verzeichnis der Zuständigen Stelle Lndesmt für Ländliche Entwicklung, Lndwirtschft und Flurneuordnung (LELF) im Lnd Brndenurg eingetrgen sind, n Lehrgängen der üeretrielichen Ausildung im Rhmen des etrielichen Ausildungsverhältnisses entsprechend der Beschlüsse des Berufsildungsusschusses sowie die gegeenenflls erforderliche Unterringung in folgenden Berufen mit der ngegeenen Höchstduer: Lndwirt/in mit 5 Wochen Tierwirt/in mit 5 Wochen Fchkrft Agrrservice mit 5 Wochen Fischwirt/in mit 5 Wochen Gärtner/in (Grten- und Lndschftsu) mit 8 Wochen Gärtner/in (Produktionsgrtenu, Friedhofsgärtnerei) mit 3 Wochen Pferdewirt/in mit 3 Wochen Milchwirtschftliche/r Lornt/in mit 12 Wochen Milchtechnologe/-technologin mit 12 Wochen Forstwirt/in (ußerhl des Lndesetries Forst Brndenurg) mit 9 Wochen Die Zuordnung der Lehrgänge zu den einzelnen Ausildungsjhren erfolgt gemäß den Beschlüssen des Berufsildungsusschusses. Aus orgnistorischen Gründen sind im Ausnhmefll Aweichungen in einzelnen Ausildungsjhren unter Beiehltung des Gesmtumfnges der Lehrgänge möglich. Zur Veresserung der Ausildungsqulität können sich nerknnte Ausildungsetriee in Netzwerken zusmmenschließen. Die Art des Zusmmenschlusses sowie der Inhlt der Mßnhmen werden eng m ktuellen Bedrf der Ausildungsetriee und der Auszuildenden usgerichtet. Gefördert wird der Koordinierungsufwnd in Ausildungsnetzwerken. Insesondere gehören dzu: Orgnistion der Koopertion der Ausildungsetriee, 8

9 Ermittlung, Koordintion und Orgnistion der Nutzung von Unterweisungsngeoten der Ausildungsetriee für Auszuildende im Netzwerk (z. B. in dem Betrie, der uf dem neuesten technischen Stnd ist), Orgnistion, Vorereitung und Durchführung von Besuchen der Auszuildenden im vor- und nchgelgerten Bereich (z. B. Molkerei, Schlchthof, Lndmschinenhändler) sowie ei nderen Prtnern (z. B. Lndeskontrollvernd, Rinderzuchtvernd Berlin- Brndenurg, FU Berlin) mit dem Ziel, Gelerntes esser verstehen und einordnen zu können, Ermittlung des Unterstützungsedrfs der Auszuildenden, Orgnistion, Vorereitung und Durchführung von fchspezifischen Mßnhmen zur Prüfungsvorereitung (eng m Bedrf der Auszuildenden orientiert), Veresserung des Kontkts zwischen den Lernorten Betrie und Berufsschule, Unterstützung der Betriee ei der Auswhl geeigneter Bewerer/innen. II.3.3 Zuwendungsempfänger Antrgserechtigt für Ziffer II.3.2 ) sind erufsständische Verände und nerknnte Stätten der üeretrielichen Ausildung (Bildungsträger) sowie für Ziffer II.3.2 ) erufsständische Verände oder ndere juristische Personen des privten und öffentlichen Rechts und Personengesellschften. II.3.4 Zuwendungsvorussetzungen II Üeretrieliche Lehrgänge nch Ziffer II. 3.2 ) Es wird die Teilnhme ller Auszuildenden in den gennnten Berufen n Lehrgängen gefördert, die nch Inhlt, Umfng und Stätte der üeretrielichen Ausildung vom Berufsildungsusschuss für Berufe der Lnd- und Huswirtschft estätigt sind. Es werden nur Lehrgngsteilnehmer/innen erücksichtigt, deren Ausildungsverhältnisse ei der zuständigen Stelle für erufliche Bildung im LELF registriert sind. Dei muss der den Ausildungsvertrg schließende Betrie seinen Sitz oder eine Betriesstätte im Lnd Brndenurg hen. II Ausildungsnetzwerke nch Ziffer II.3.2 ) Ein Ausildungsnetzwerk muss us mindestens 10 nerknnten Ausildungsetrieen estehen, von denen zur Zeit der Antrgstellung mindestens cht ktiv sind, d.h. in denen mindestens ein registriertes Ausildungsverhältnis esteht. Im Rhmen der Antrgstellung für Ausildungsnetzwerke ist ein Konzept eizufügen, ds Angen zu Zielsetzungen und zentrlen sschritten enthält. Dieses Konzept muss im Zuge des Antrgsverfhrens vom Fchrefert im Ministerium für Ländliche Entwicklung, 9

10 Umwelt und Lndwirtschft (MLUL) unter Eineziehung der Zuständigen Stelle (LELF) estätigt werden. II.3.5 II II II II Art und Umfng, Höhe der Zuwendung Zuwendungsrt: Projektförderung Finnzierungsrt: Festetrgsfinnzierung - Ziffer II. 3.2 ) Anteilsfinnzierung - Ziffer II. 3.2 ) Form der Zuwendung: Zuschuss Bemessungsgrundlge: Üeretrieliche Lehrgänge nch Ziffer II. 3.2 ) Es werden die Ausgen für Lehrgngskosten und Unterkunft gefördert, höchstens jedoch is zu 380 Euro je Auszuildenden und Lehrgngswoche. Die Höhe der förderfähigen Lehrgngskosten wird durch die von der Zuständigen Stelle (LELF) estätigten Kostensätze estimmt, deren Höhe uf der Internetseite der Bewilligungsehörde veröffentlicht wird. Die Teilnhme m Lehrgng ist der Bewilligungsehörde nchzuweisen. Bei einer wiederholten Teilnhme m gleichen Lehrgng ist nur ein Durchluf förderfähig. Die Höhe der Ausgen für die Unterkunft richtet sich nch den Kostensätzen der Stätten der üeretrielichen Ausildung und drf die Höhe von 20 Euro/Ncht gem. 7 Bundesreisekostengesetz nicht üerschreiten. Die Anzhl der Üernchtungen ist nchzuweisen. Die Ausgen für die Lehrgngskosten sind vorrngig zu fördern. Der Zuschuss zu den Lehrgngskosten der üeretrielichen Ausildung in der Lndwirtschft wird nur gewährt, wenn der Lehrling n mindestens 80 Prozent der vorgeschrieenen Lehrgngsstunden teilgenommen ht. Ein Zuschuss unter Euro ist usgeschlossen. Ausildungsnetzwerke nch Ziffer II. 3.2 ) Förderfähig sind die Personl- und Schusgen. Die förderfähigen Gesmtusgen umfssen die direkten Personlusgen und für lle restlichen Ausgen eine Puschle nch Artikel 14 Astz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 27 Prozent der förderfähigen direkten Personlusgen nch Buchste ). In der Puschle sind lle verleienden projektezogenen Ausgen enthlten. Neu geildete Netzwerke können mit einem Zuschuss in Höhe von is zu 90 Prozent der förderfähigen Gesmtusgen, ereits estehende Netzwerke mit einem Zuschuss von 10

11 is zu 70 Prozent gefördert werden. Die Förderduer ist für neu geildete Netzwerke uf höchstens 12 Monte eschränkt. Dnch können weitere Antrgstellungen für jeweils is zu 24 Monte erfolgen. Dies gilt eenflls für ereits estehende Netzwerke. In jedem Fll liegt die mximle Zuschusshöhe je Förderung ei Euro. II Eine Zuwendung unter Euro ist usgeschlossen. II.4 II.4.1 II.4.2 Gutes Lernen im Betrie Ds Gute Lernen im Betrie soll die Lernedingungen und Lernprozesse in den Ausildungsetrieen im Rhmen der sttlich orgnisierten qulifizierenden Erstusildung veressern und somit zur Stilisierung von Ausildungsverhältnissen sowie zur Steigerung des Ausildungserfolgs eitrgen. Durch Erfhrungsustusche für usildendes Personl soll uf veränderte Anforderungen in der Erstusildung (u.. zunehmend heterogenere Zielgruppen von Auszuildenden) regiert werden, indem sowohl konkrete Instrumente zur Unterstützung des Ausildungshndelns vermittelt werden ls uch eine zwischenetrieliche Vernetzung gefördert wird. Dmit soll ds Reflexionsvermögen des Ausildungspersonls gestärkt und zu einer professionellen Rollenentwicklung für die Erstusildung eigetrgen werden. Für die Zielgruppe der Auszuildenden im ersten Ausildungsjhr sollen die Workshops eine Orientierung und Identifiktion mit den Anforderungen der Erstusildung ermöglichen, er uch zum Erwer konstruktiver Kommuniktions- und Prolemlösestrtegien im Ausildungskontext eitrgen. Dei kommt dem Austusch mit weiteren Auszuildenden ein hoher Stellenwert zu. Gegenstnd der Förderung Gefördert werden: die Orgnistion und Durchführung von Workshops zum Erfhrungsustusch für etrieliches Ausildungspersonl mit Verntwortung für die qulifizierende Erstusildung us Brndenurger Betrieen. Durchschnittlich sind 10 Ausilder/innen zw. usildende Fchkräfte je Workshop zu erreichen. die Orgnistion und Durchführung von - Workshops für Auszuildende im ersten Ausildungsjhr us Brndenurger Betrieen (etriesüergreifend). Durchschnittlich sind 15 Auszuildende je Workshop zu erreichen. II.4.3 II.4.4 II Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Industrie- und Hndelskmmern sowie die Hndwerkskmmern des Lndes Brndenurg. Zuwendungsvorussetzungen Die ntrgstellenden Kmmern legen im Konzept die themtischen Schwerpunkte und methodischdidktischen Ansätze der Workshops dr, die inhltlich vorgesehenen Begleitmterilien, ds Vorgehen zur Gewinnung der Teilnehmenden, die Ausgestltung der Workshop-Vorereitung und -Nchereitung sowie die Vermittlung weiterführender Unterstützungsngeote. Betriee us Brnchen mit Defiziten in der Stilität der Ausildungsverhältnisse sowie des Ausildungserfolges sind esonders zu erücksichtigen. 11

12 II II II Die Workshops für ds etrieliche Ausildungspersonl nch Ziffer II.4.2.) können den Ausildungsprozess etreffen (z. B. Vorereitung des Ausildungsstrts, Gestltung der Proezeit, mit Ausildungsplänen, Zusmmenreit mit dem Lernort Berufsschule), die zielgruppenspezifische Unterstützung von Auszuildenden (z. B. mit Migrtionshintergrund, mit Lernschwierigkeiten, mit psycho-sozilen Prolemen is hin zu Suchtgefhr) sowie grundlegende Techniken zur Prävention von Ausildungsrüchen (z. B. Kommuniktion, Konfliktvermittlung, Motivtion). Die Auswhl der Workshop-Themen ist uf die jeweiligen regionlen sowie rnchen-/ erufsildspezifischen Bedrfe uszurichten. Im Antrg sind mindestens 10 hltägige Workshops vorzusehen. Die Workshops für Auszuildende im ersten Ausildungsjhr nch Ziffer II.4.2.) sollen im Austusch mit nderen Auszuildenden eine Reflektion der eigenen Rolle ermöglichen (Rechte und Pflichten) sowie Orientierung im Ausildungsverluf vermitteln, Unterstützungsmöglichkeiten ufzeigen und Techniken für eine konstruktive Zusmmenreit im Betrie vermitteln (z. B. Einhlten von Regeln, Umgng mit Feedck, Konfliktlösung). Im Antrg sind mindestens 8 gnztägige Workshops vorzusehen. Der Zuwendungsempfänger stellt die personellen Kpzitäten für folgende Aufgen ereit: Themtische Feinstimmung und Vorereitung der Workshops; Öffentlichkeitsreit und Akquise der Teilnehmenden (ufsuchend); Durchführung von Workshops oder Beuftrgung externer Prtner; Inhltliche Auswertung der Workshops mit den Durchführenden unter Berücksichtigung der Bewertungen durch die Teilnehmenden und Aleitung konzeptioneller Hinweise zur Ausgestltung zukünftiger Workshops sowie egleitender Aktivitäten; der Schwerpunkt der Auswertung liegt uf der edrfsgerechten Umsetzung für Betriee us Brnchen mit Defiziten in der Stilität der Ausildungsverhältnisse sowie des Ausildungserfolges; Ergenisufereitung für die Prozessteuerung der Kmmern und die Fchreit des MASGF; Ansprechprtner/in für die Vor- und Nchereitung der Workshops; Vermittlung weitergehender Unterstützungsleistungen zur Prävention von Ausildungsrüchen für Betriee und Auszuildende im ersten Ausildungsjhr, sofern die im Workshop erreiteten Strtegien nicht ohne weitere Unterstützung ngewendet werden können und/oder für eine nchhltige Lösungsfindung (z. B. ei Konflikten zwischen Ausilder/in und Auszuildendem/r) nicht usreichen; Recherche, Anforderung und Verteilung von Prxismterilien n die Teilnehmenden. II II II Art und Umfng, Höhe der Zuwendung Zuwendungsrt: Projektförderung Finnzierungsrt: Festetrgsfinnzierung 12

13 II II Form der Zuwendung: Zuschuss Bemessungsgrundlge: Förderfähig sind die Personl- und Schusgen zur Vorereitung, Durchführung und Nchereitung von Workshops zum Erfhrungsustusch für ds etrieliche Ausildungspersonl nch Ziffer II und Workshops zum etriesüergreifenden Erfhrungsustusch für Auszuildende im ersten Ausildungsjhr nch Ziffer II im etreffenden Ausildungsjhr sowie zur Erfüllung der Aufgen nch Ziffer II Entsprechend der formulierten Anforderungen ist für die eim Zuwendungsempfänger entstehenden Personlusgen eine Vergütung in Anlehnung n die Entgeltgruppe nch TV-L E 10 mit einer regelmäßigen szeit von 50 Prozent nzusetzen. Die Förderung erfolgt uf Grundlge puschlierter Ausgen je durchgeführten Workshop nch Artikel 67 Astz 1 Buchste ) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Verindung mit Artikel 14 Astz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. Anhnd der detillierten Klkultion sämtlicher vom etreffenden Antrg erfssten Aktivitäten teilt die Bewilligungsehörde die ls förderfähig nerknnte Ausgensumme durch die Anzhl der Workshops und estimmt drüer im Zuge der Bewilligung die Höhe der projektspezifischen Puschle je Workshop. Die in Ziffer II.4.2 gennnte Anzhl von Teilnehmenden n Workshops für ds etrieliche Ausildungspersonl und n Workshops für Auszuildende im ersten Ausildungsjhr sind je Workshoprt im Durchschnitt zu erreichen. Die mximle Zuschusshöhe eträgt insgesmt Euro je Kmmer und Ausildungsjhr. II Eine Zuwendung unter Euro ist usgeschlossen. III III.1 III.2 III.3 Sonstige Zuwendungsestimmungen Der Antrgsteller muss die notwendigen orgnistorischen und fchlichen Vorussetzungen für die Umsetzung der förderfähigen Projekte esitzen und uf Grund seiner Erfhrungen und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Arechnung der Projekte geeignet sein. Die Förderung erfolgt uf der Grundlge der im Rhmen des Antrgsverfhrens einzureichenden Unterlgen. Eine Förderung nch dieser ist usgeschlossen, wenn für dssele Vorhen eine weitere Förderung us Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union Europäischer Sozilfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionle Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Lndwirtschftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Rums (ELER), oder eine Förderung us nderen Förderprogrmmen der Europäischen Union oder us nderen öffentlichen Mitteln für den gennnten Zuwendungszweck erfolgt. Die Förderungen der üeretrielichen Lehrlingsunterweisung im Hndwerk und der Ausildungsveründe können kumuliert werden. Pflichten zur Informtion und Kommuniktion 13

14 Gemäß Artikel 115 Astz 3 und Anhng XII Ziffer is Ziffer der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, ei llen Informtionsund Kommuniktionsmßnhmen uf die Unterstützung us dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Mßnhmen die Öffentlichkeit (insesondere im Internet, gegenüer den Medien und durch Plktierung im Ojekt) üer die Unterstützung us dem ESF zu informieren und die Teilnehmer/innen der geförderten Mßnhmen üer die Finnzierung durch den ESF zu informieren. Dei ist uf die gemeinsme Förderung des Ministeriums für, Soziles, Gesundheit, Fruen und Fmilie (MASGF) und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Lndwirtschft (MLUL) us Mitteln des ESF so hinzuweisen, dss die fördernde Rolle des Lndes Brndenurg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nch dieser zum Ausdruck gercht wird. Dies ist uch in llen öffentlichkeitswirksmen Aktionen der Mßnhmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu ringen. Detillierte Angen zu den Vorgen sowie shilfen und Unterstützungsngeote sind im Merkltt Informtion und Kommuniktion für ESF-geförderte Vorhen uf der Wesite in der Rurik ESF veröffentlicht. Ds Merkltt ist für die Zuwendungsempfänger verindlich. III.4 Liste der Vorhen Gemäß Artikel 115 Astz 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhen zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich ei Annhme der Finnzierung dmit einverstnden, dss sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhen ufgenommen werden. Es werden folgende Dten ller Vorhen veröffentlicht: Nme des Begünstigten (Nennung usschließlich von juristischen Personen und nicht von ntürlichen Personen) c d e f g h i Bezeichnung des Vorhens Zusmmenfssung des Vorhens Dtum des Beginns des Vorhens Dtum des Endes des Vorhens (vorussichtliches Dtum des Aschlusses der konkreten en oder der vollständigen Durchführung des Vorhens) Gesmtetrg der förderfähigen Ausgen des Vorhens Kofinnzierungsstz der Europäischen Union pro Prioritätschse des Opertionellen Progrmms für den ESF im Lnd Brndenurg Postleitzhl des Vorhens oder ndere ngemessene Stndortindiktoren Lnd j Bezeichnung der Interventionsktegorie für ds Vorhen gemäß Artikel 96 Astz 2 Unterstz 1 Buchste Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. III.5 Zur Antrgsereitung, zur fortlufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur egleitenden und schließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finnzverwltung und Üerprüfung/Prüfung der Förderung gemäß estehender und vorehltlich 14

15 noch zu erlssender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitrum erfsst und speichert die Investitionsnk des Lndes Brndenurg (ILB) sttistische Dten, einschließlich Angen zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Ds etrifft insesondere Informtionen zum Antrgsteller/Zuwendungsempfänger, den entrgten/ geförderten Mßnhmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende). Mit seinem Antrg erklärt sich der Antrgstellende dmit einverstnden, die notwendigen Dten für die Projektegleitung, Projektewertung/Evluierung, Projektfinnzverwltung und Üerprüfung/ Prüfung zu erheen, zu speichern und n die euftrgten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erheung und Verreitung der Dten ist wesentliche Fördervorussetzung und notwendig für den Aruf von Fördermitteln des Lndes Brndenurg ei der Europäischen Kommission und deren Auszhlung n die Fördermittelempfänger. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhng I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 gennnten sowie weitere progrmmrelevnte Dten zu erheen und dem Zuwendungsgeer zu vorgegeenen Zeitpunkten zu üermitteln. Dzu erheen die Zuwendungsempfänger die Dten ei den m Projekt Teilnehmenden und m Projekt eteiligten Prtnern. Bei der Erheung und Verreitung personenezogener Dten müssen die dtenschutzrechtlichen Bestimmungen echtet werden. Insesondere die m Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger üer die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfng der Dtenerheung und -verreitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Dten ilden die Grundlge für die Berichtspflichten der ESF-Verwltungsehörde gegenüer der Europäischen Kommission. Auf dieser Grundlge sind entsprechend Zuwendungsescheid ei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/us der Mßnhme die erforderlichen personenezogenen Dten zu erheen und üer ds Weportl n die ILB zu üermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Mßnhmeeginn sowie zum jedes Jhres zw. zum Mßnhmeende ergänzende projektezogene Angen zu üermitteln. Insesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdten zur finnziellen und mteriellen Steuerung in ds ei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintrgen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für ds Monitoring, die fchliche Begleitung und die Evluierung der Förderungen euftrgten Stellen zusmmenzureiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evlution der Förderung stellt die ILB im Weportl zur Verfügung. Fehlende Dten können für den Zuwendungsempfänger Zhlungsussetzungen is hin zur Aufheung der Bewilligung zur Folge hen. III.6 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF in Brndenurg in der Förderperiode zu echten. IV IV.1 IV.1.1 Verfhren Antrgsverfhren Für die einzelnen Förderelemente gelten folgende Verfhren zur Antrgstellung: Allgemeine Verundusildung Eine Antrgstellung knn lufend erfolgen. Anträge uf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlgen sind jedoch mindestens vier Wochen vor Mßnhmeeginn üer ds Internetportl der Bewilligungsehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antrgsverfhren unter 15

16 IV.1.2 Üeretrieliche Lehrlingsunterweisung Die Antrgstellung erfolgt in Form eines Smmelntrges je Hndwerkskmmer für ein Klenderjhr. Die Anträge sind is zum 01. Novemer des Vorjhres ei der Bewilligungsehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antrgsverfhren unter Eine Ausnhme ildet ds Jhr 2015, hier ist eine Antrgsstellung für die Monte August is Dezemer 2015 nch dem Inkrfttreten der möglich. IV Vorzeitiger Mßnhmeeginn für den Zeitrum August is Septemer 2015 Mßnhmen der üeretrielichen Lehrlingsunterweisung im Hndwerk nch Ziffer II.2 mit Beginn im August oder Septemer 2015 dürfen mit Inkrfttreten der vorzeitig egonnen werden. Dmit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des 1 Astz 1, Stz 1 Verwltungsverfhrensgesetz Brndenurg in Verindung mit 38 Astz 1 des Verwltungsverfhrensgesetzes. Ds mit dem vorzeitigen Mßnhmeeginn verundene Risiko geht usschließlich zu Lsten des Antrgstellers. IV.1.3 IV.1.4 IV.2 Ausildungsförderung in der Lndwirtschft Anträge nch Ziffer II.3.2 ) sind mindestens drei Wochen vor Mßnhmeeginn üer ds Internetportl der Bewilligungsehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antrgsverfhren unter Die ILB üermittelt den Antrg n die zuständige Stelle für erufliche Bildung im Bereich Lndwirtschft (LELF, Refert Berufliche Bildung) zur Bestätigung, dss die Ausildungsverhältnisse der zur Teilnhme vorgesehenen Auszuildenden registriert sind. Anträge nch Ziffer II. 3.2 ) sind mindestens sechs Wochen vor Mßnhmeeginn üer ds Internetportl der Bewilligungsehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antrgsverfhren unter Die ILB üermittelt den Antrg n ds MLUL zur Age eines fchlichen Votums. Gutes Lernen im Betrie Die Antrgstellung durch die Industrie- und Hndelskmmern sowie die Hndwerkskmmern erfolgt jeweils für ein Ausildungsjhr üer ds Internetportl der Bewilligungsehörde ILB (siehe Online-Antrgsverfhren unter Die Anträge müssen is zum 30. Juni ei der Bewilligungsehörde vorliegen. Für ds Ausildungsjhr 2015/2016 können Anträge is 30. Novemer 2015 ei der Bewilligungsehörde gestellt werden. Es ist nur ein Antrg pro Kmmer für den jeweiligen Förderzeitrum zulässig. Dieser muss lle Mßnhmen in dem Ausildungsjhr ündeln. Die ILB üermittelt den Antrg n die ZAB ZukunftsAgentur Brndenurg GmH (ZAB) zur Age eines fchlichen Votums. Bewilligungsverfhren Die Bewilligungsehörde ILB entscheidet nch pflichtgemäßem Ermessen uf Grundlge der eingereichten Antrgsunterlgen und ei den Förderungen nch Ziffer II.3.2 ) unter Berücksichtigung eines fchlichen Votums des MLUL und Ziffer II.4 unter Berücksichtigung eines fchlichen Votums der ZAB üer die Gewährung der Förderung. IV.3 Mittelnforderungs- und Auszhlungsverfhren Die Auszhlung der Zuwendung erfolgt nch Mittelnforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeine Neenestimmungen für Zuwendungen für us den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) 16

17 finnzierte Vorhen in der Förderperiode 2014 is 2020 (ANBest-EU) im Erstttungsprinzip uf der Grundlge ereits getätigter Ausgen. Bei Förderungen nch Ziffer II.4 können ei jeder Mittelnforderung die Ausgen für die durchgeführten Workshops geltend gemcht werden, soweit mit diesen und den ereits gerechneten Workshops die durchschnittlich zu erreichenden Teilnehmerzhlen je Workshoprt nicht unterschritten werden. Die Anforderung der Mittel erfolgt online üer ds Internetportl der ILB. Für die Anforderung ewilligter Zuwendungen ist ds dort ereitgestellte Formulr Mittelnforderung" zu verwenden. IV.4 IV.4.1 Verwendungsnchweisverfhren Es ist ein Verwendungsnchweis nch Nummer 6 ff. der ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online üer ds Internetportl der ILB. Mit dem Verwendungsnchweis sind vom Zuwendungsempfänger unufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlgen einzureichen: Allgemeine Verundusildung Von den Zuwendungsempfängern ist eine Kopie der Nchweise üer die geleisteten Ausildungstge im Verund und/oder üer die geleisteten Tge der Zustzqulifizierung zw. der Prüfungsvorereitung vorzulegen. Für den Nchweis der Verwendung sind eizuringen: eine Teilnehmerliste mit Nmen und Unterschrift des/der Auszuildenden sowie Stempel und Unterschrift der Verundprtner üer die geleisteten Verundtge und/oder üer die geleisteten Tge der Zustzqulifiktionen/Schlüsselkompetenzen und Prüfungsvorereitung unter Bestätigung, dss der/die Auszuildende n mindestens 80 Prozent der jeweiligen Mßnhme teilgenommen ht. der von den Verundprtnern unterschrieene Koopertionsvertrg üer die Verundusildung und/oder üer die Zustzqulifiktion zw. die Prüfungsvorereitung. Eine Anwesenheitsliste pro Tg und Teilnehmer/in mit Unterschrift des Teilnehmenden muss eim Zuwendungsempfänger zur Einsicht vorliegen. IV.4.2 Üeretrieliche Lehrlingsunterweisung im Hndwerk Durch die Kmmern sind pro Hushltsjhr ei 5 von Hundert der Letztempfänger Vor-Ort- Prüfungen durchzuführen. Für den Nchweis der Verwendung ist eine von der Bewilligungsehörde vorgegeene Liste, in der lle durchgeführten üeretrielichen Lehrgänge getrennt nch Vernstlter ufgeführt werden, fortlufend zu führen und einzureichen. Die Listen müssen uch die Zhl der zu fördernden Auszuildenden und Wochen ufführen. Der Zuwendungsempfänger estätigt üerdies, dss die zu fördernden Auszuildenden n mindestens 80 Prozent der vorgeschrieenen Lehrgngsstunden teilgenommen hen sowie ggf. im Internt untergercht wren. Es sind folgende Unterlgen vorzuhlten: Bescheinigungen des Vernstlters und der zuständigen Hndwerkskmmer zur ttsächlichen Durchführung jedes üeretrielichen Unterweisungslehrgngs, eine Teilnehmerliste, in der sowohl der Auszuildende ls uch der Unterweisende per Unterschrift die Teilnhme des Auszuildenden n mindestens 80 Prozent der 17

18 vorgeschrieenen Lehrgngsstunden sowie die Unterkunft estätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der Auszuildenden zugrunde liegen. IV.4.3 Üeretrieliche Ausildung in der Lndwirtschft (Ziffer II.3.2 ) Für den Nchweis der Verwendung ist eine von der Bewilligungsehörde vorgegeene Liste, in der lle durchgeführten üeretrielichen Ausildungslehrgänge getrennt nch den Stätten der üeretrielichen Ausildung ufgeführt werden, fortlufend zu führen und einzureichen. Die Listen müssen uch die Zhl der zu fördernden Auszuildenden und Wochen ufführen. Der Zuwendungsempfänger estätigt üerdies, dss die zu fördernden Auszuildenden n mindestens 80 Prozent der vorgeschrieenen Lehrgngsstunden teilgenommen hen sowie ggf. im Internt untergercht wren. Es sind folgende Unterlgen vorzuhlten: Bescheinigungen der Stätte der üeretrielichen Ausildung zur ttsächlichen Durchführung jedes üeretrielichen Unterweisungslehrgngs, eine Teilnehmerliste, in der sowohl der Auszuildende ls uch der Unterweisende per Unterschrift die Teilnhme des Auszuildenden n mindestens 80 Prozent der vorgeschrieenen Lehrgngsstunden sowie die Unterkunft estätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der Auszuildenden zugrunde liegen. IV.4.4 Ausildungsnetzwerke in der Lndwirtschft (Ziffer II.3.2 ) Nchweis der direkten Personlusgen Schericht üer Netzwerkktivitäten einschließlich unterschrieene Teilnehmerlisten von gemeinsmen Unterweisungen und Exkursionen. IV.4.5 IV.5 Gutes Lernen im Betrie Für den Nchweis der Verwendung ist durch die Zuwendungsempfänger eine Liste, in der lle durchgeführten Workshops getrennt nch Vernstlter ufgeführt werden, fortlufend zu führen und einzureichen. Neen der Bezeichnung des Workshops sind Vernstltungsort, Termin und zeitlicher Umfng der Vernstltung nzugeen. Je Workshop ist eine Tgesordnung, eine kurze Zusmmenfssung und eine Teilnehmerliste mit Nmen und Unterschrift der Ausildenden zw. der Auszuildenden, der Dozent/innen zw. Referent/innen und des Zuwendungsempfängers unter Ange von Dtum und Zeitduer eizuringen. Die Umsetzung des Förderelements ist per Schericht entsprechend der nch Ziffer II definierten Aufgen drzustellen. Dei sind sowohl die jeweils erzielten Ergenisse ls uch Umsetzungserfhrungen wiederzugeen. Zu echtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszhlung und Arechnung der Zuwendung sowie für den Nchweis und die Prüfung der Verwendung und die gegeenenflls erforderliche Aufheung des Zuwendungsescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV 18

19 zu 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser eziehungsweise im Zuwendungsescheid Aweichungen zugelssen worden sind. Üer die LHO hinus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitrum (EU-Verordnungen, die dzugehörenden delegierten Rechtskte und Durchführungsestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fssung. Drus ergeen sich Besonderheiten, insesondere hinsichtlich der Auszhlung, des Arechnungsverfhrens, der Aufewhrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden. Die Bewilligungsehörde ist erechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlgen nzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erheungen zu prüfen oder durch Beuftrgte prüfen zu lssen. Der Zuwendungsempfänger ht die erforderlichen Unterlgen ereitzuhlten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Lndesrechnungshof ist gemäß 88 Astz 1 und 91 LHO zur Prüfung erechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brndenurg zuständige Verwltungs-, Bescheinigungs- und Prüfehörde sowie deren euftrgte Dritte erechtigt, ei dem Zuwendungsempfänger zw. wenn Mittel n Dritte weitergeleitet wurden uch ei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rhmen der Üerprüfung Einlick in die Geschäftsunterlgen und Zugng zu den Geschäftsräumen zu gewähren und lle in Zusmmenhng mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. IV.6 V Suventionserheliche Ttschen Gemäß dem Brndenurgischen Suventionsgesetz vom 11. Novemer 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nch Lndesrecht, die Suventionen im Sinne des 264 des Strfgesetzuches (StGB) sind, die 2 is 6 des Gesetzes gegen missräuchliche Innspruchnhme von Suventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034). Die Bewilligungsehörde ht gegenüer den Antrgstellern in geeigneter Weise deutlich zu mchen, dss es sich ei den Zuwendungen in der gewerlichen Wirtschft um Suventionen im Sinne von 264 StGB hndelt. Die suventionserhelichen Ttschen im Sinne des 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rhmen des Antrgs- und Bewilligungsverfhrens ls suventionserhelich ezeichnet. Geltungsduer Die tritt mit Wirkung vom in Krft und m ußer Krft. 19

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