13. Wahlperiode City-Maut als wirksames Instrument zur Reduzierung der Luftschadstoffbelastung in den baden-württembergischen
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- Karsten Ritter
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1 13. Wahlperiode Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr City-Maut als wirksames Instrument zur Reduzierung der Luftschadstoffbelastung in den baden-württembergischen Städten Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. wie die Landesregierung Straßenbenutzungsgebühren für Pkw ( Pkw- Maut ) generell und speziell in den Zentren von Städten oder Verdichtungsräumen ( City-Maut ) bewertet; 2. in welchen europäischen Städten bereits City-Maut -Modelle existieren, welche Erfahrungen damit jeweils gemacht wurden und welche Schlussfolgerungen die Landesregierung für die Einführung von City-Maut -Modellen in Baden-Württemberg zieht; 3. ob sie die Auffassung teilt, dass City-Maut -Modelle ein geeignetes Instrument zur Verbesserung der Luftqualität in den baden-württembergischen Städten wären und wie sie City-Maut -Modelle als Instrument zur Finanzierung des ÖPNV-Ausbaus in den Städten bewertet; 4. ob sie angesichts der in einer Reihe von baden-württembergischen Städten absehbaren Überschreitung der zulässigen Luftschadstoffgrenzwerte bereit ist, auf Landesebene einen Rechtsrahmen zu schaffen, der es betroffenen Kommunen ermöglicht, City-Maut -Modelle einzuführen; Eingegangen: / Ausgegeben:
2 5. ob sie der Auffassung ist, dass vorhandene Kompetenzen des Landesgesetzgebers zur Regelung der Gebührenerhebung auf öffentlichen Straßen genutzt werden können oder ob sie die Schaffung eines bundeseinheitlichen Rechtsrahmens hierfür bevorzugt; 6. ob sie die Rechtsauffassung teilt, dass die Länder nach Artikel 72 Abs. 1 GG ohne weitere Ermächtigung bei Überlagerungen und Verflechtungen von Bundes- und Landesstraßen auch hinsichtlich der betroffenen Bundesstraßen zur Schaffung eines Rechtsrahmens befugt sind, der den Städten die Einführung einer City-Maut ermöglicht; 7. ob es nach Auffassung der Landesregierung Gründe gibt, die dagegen sprechen, den Kommunen mittels einer landesgesetzlichen Regelung die jeweilige Entscheidung über die Einführung einer City-Maut und deren Ausgestaltung zu ermöglichen und wenn ja, welche; II. als Beitrag zur Reduzierung der dem Verkehrsbereich zuzurechnenden Luftschadstoffbelastung dem Landtag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der zum Ziel hat, die Kommunen zur Einführung einer City-Maut zu ermächtigen und ihnen die Möglichkeit gibt, die Einnahmen aus einer City-Maut für den Ausbau des ÖPNV zu verwenden Kretschmann, Boris Palmer und Fraktion Begründung Die Verordnung über Immissionsgrenzwerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) begründet seit Beginn dieses Jahres verschärfte Anforderungen an die Luftqualität. Nach 4 Abs. 2 dieser Verordnung sind zum Schutz der menschlichen Gesundheit seit 1. Januar 2005 insbesondere anspruchsvolle Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10) einzuhalten. In der Stellungnahme zu dem Antrag des Abg. Palmer (Maßnahmen zur kurzfristigen Durchsetzung von Grenzwertanforderungen in Luftreinhalteplänen, Drs. 13/3922) hat die Landesregierung ausgeführt, dass der PM10-Tagesmittelwert voraussichtlich in den Kommunen Ilsfeld, Ludwigsburg, Pleidelsheim, Mannheim, Schwäbisch Gmünd, Stuttgart, Reutlingen und Tübingen nicht eingehalten wird. Hinzu kommt, dass bereits jetzt absehbar ist, dass auch die ab 2010 gültigen NO 2 -Jahresmittelwerte in zahlreichen weiteren Städten unseres Landes nicht einzuhalten sein werden. In dem Zusammenhang räumte das Umweltministerium in der gleichen Stellungnahme Folgendes ein: Um den NO 2 -Jahresmittelwert ab dem Jahr 2010 einhalten zu können, sind Verkehrsverbote nach heutigen Prognosen unvermeidlich. Nach 45 Abs. 1 Satz 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere Luftreinhalte- und Aktionspläne, mit denen ein auf das betroffene Gebiet bezogenes Konzept zur Verbesserung der Luftqualität zu entwickeln ist. Zur Verbesserung der Luftqualität kommen vielfältige Maßnahmen in Betracht. Möglich sind insbesondere Maßnahmen zur Überwachung und Beschränkung von Tätigkeiten, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte beitragen, einschließlich Beschränkungen für den 2
3 Betrieb von Industrieanlagen oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs. Im Gegensatz zu Baden-Württemberg liegen in einer Reihe von anderen Bundesländern bereits seit geraumer Zeit Entwürfe für Luftreinhaltepläne in Ballungszentren vor. Dabei hebt der Entwurf des Luftreinhalteplans der Stadt München den ganz überwiegenden Einfluss des Verkehrs auf die Luftverschmutzung in großen Städten hervor. Etwa 65 % der NO 2 - und 62 % der PM10-Belastung stammen demnach aus dem Verkehr. Nahezu 100 % der Dieselpartikel (Ruß) werden dem Verkehr zugeordnet. Zur Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte wäre aus Sicht der Fraktion GRÜNE vor diesem Hintergrund die Einführung einer City-Maut für Kraftfahrzeuge, deren Erlöse zweckgebunden für den Ausbau des ÖPNV verwendet werden, ein geeignetes Instrument. Die Vorraussetzung für die Einführung eines solchen Instruments ist allerdings, dass das Land die Kommunen mittels einer gesetzlichen Regelung zur Ausgestaltung einer solchen Maut ermächtigt. Stellungnahme Mit Schreiben vom 24. März 2005 Nr /445*1 nimmt das Ministerium für Umwelt und Verkehr zu dem Antrag wie folgt Stellung: I. 1. Wie bewertet die Landesregierung Straßenbenutzungsgebühren für Pkw ( Pkw-Maut ) generell und speziell in den Zentren von Städten oder Verdichtungsräumen ( City-Maut )? Zu I. 1.: Durch Straßenbenutzungsgebühren kann die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur von der Haushaltsfinanzierung auf eine Nutzerfinanzierung umgestellt werden. Daher hatte die von der Bundesregierung eingesetzte Regierungskommission Verkehrsinfrastrukturfinanzierung bereits im Jahr 2000 eine schrittweise Einführung von nutzungsabhängigen Gebühren für alle Fahrzeugklassen auf allen Bundesfernstraßen empfohlen. Die Einführung der Autobahnmaut für schwere Lkw ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die Landesregierung hält eine ergebnisoffene Prüfung für geboten, unter welchen Voraussetzungen die Nutzerfinanzierung weiterentwickelt werden kann. In diese sollte auch der Verkehr in Städten und Verdichtungsräumen einbezogen werden. 2. In welchen europäischen Städten existieren bereits City-Maut -Modelle, welche Erfahrungen wurden damit jeweils gemacht und welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung für die Einführung von City-Maut - Modellen in Baden-Württemberg? Zu I. 2.: Nach Kenntnis der Landesregierung haben neben London und Oslo mehrere weitere norwegische Städte (Bergen, Trondheim, Kristiansand, Stavanger, Tönsberg) eine City-Maut eingeführt. In den Städten Bristol, Kopenhagen, 3
4 Edinburgh, Genua, Göteborg, Helsinki, Rom wurden Modellprojekte durchgeführt. Die City-Maut wurde teilweise ausschließlich oder befristet zur Finanzierung von Verkehrsmaßnahmen eingeführt. Die City-Maut-Modelle und die dabei gewonnenen unterschiedlichen Erfahrungen können deshalb nicht ohne weiteres auf Baden-Württemberg übertragen werden. 3. Teilt sie die Auffassung, dass City-Maut -Modelle ein geeignetes Instrument zur Verbesserung der Luftqualität in den baden-württembergischen Städten wären und wie bewertet sie City-Maut -Modelle als Instrument zur Finanzierung des ÖPNV-Ausbaus in den Städten? Zu I. 3.: Eine City-Maut ist in erster Linie ein Instrument der Verkehrssteuerung. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung kann eine City-Maut auch zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Ob sie zur Lösung der angesprochenen Partikelproblematik geeignet ist, ist zweifelhaft und müsste näher untersucht werden. Dies gilt nach bisherigem Kenntnisstand auch für deren Eignung zur Finanzierung des ÖPNV. Dieser Fragenkomplex bedarf ebenfalls noch einer eingehenden Prüfung. 4. Ist sie angesichts der in einer Reihe von baden-württembergischen Städten absehbaren Überschreitung der zulässigen Luftschadstoffgrenzwerte bereit, auf Landesebene einen Rechtsrahmen zu schaffen, der es betroffenen Kommunen ermöglicht, City-Maut -Modelle einzuführen? 5. Ist sie der Auffassung, dass vorhandene Kompetenzen des Landesgesetzgebers zur Regelung der Gebührenerhebung auf öffentlichen Straßen genutzt werden können oder bevorzugt sie hierfür die Schaffung eines bundeseinheitlichen Rechtsrahmens? 6. Teilt sie die Rechtsauffassung, dass die Länder nach Artikel 72 Abs. 1 GG ohne weitere Ermächtigung bei Überlagerungen und Verflechtungen von Bundes- und Landesstraßen auch hinsichtlich der betroffenen Bundesstraßen zur Schaffung eines Rechtsrahmens befugt sind, der den Städten die Einführung einer City-Maut ermöglicht? 7. Gibt es nach Auffassung der Landesregierung Gründe, die dagegen sprechen, den Kommunen mittels einer landesgesetzlichen Regelung die jeweilige Entscheidung über die Einführung einer City-Maut und deren Ausgestaltung zu ermöglichen und wenn ja, welche? II. Die Landesregierung möge als Beitrag zur Reduzierung der dem Verkehrsbereich zuzurechnenden Luftschadstoffbelastung dem Landtag einen Gesetzentwurf vorlegen, der zum Ziel hat, die Kommunen zur Einführung einer City- Maut zu ermächtigen und ihnen die Möglichkeit gibt, die Einnahmen aus einer City-Maut für den Ausbau des ÖPNV zu verwenden. Zu I. 4. bis 7., II.: Unter dem Stichwort City-Maut werden die verschiedensten Abgaben diskutiert. Eine City-Maut könnte als Straßenbenutzungsgebühr ausgestaltet werden. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen. Der Bund hat von dieser Er- 4
5 mächtigung u.a. durch das Autobahnmautgesetz Gebrauch gemacht. Nach Artikel 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Frage, ob der Bund mit dem Autobahnmautgesetz die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren auf Bundesfernstraßen bzw. die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren für schwere Lkw erschöpfend geregelt hat, ist zwischen Bund und Ländern noch nicht geklärt. Sofern die Erhebung einer City-Maut in erster Linie mit dem Ziel erfolgt, die Emissionen von Fahrzeugen zu verringern oder das Überschreiten bestimmter Grenzwerte für Luftschadstoffe zu verhindern, kommt nach Auffassung der Landesregierung für eine solche Abgabe eine immissionsschutzrechtliche Rechtsgrundlage in Betracht. Für eine entsprechende Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wäre der Bund zuständig. Bisher ist keine Stadt in Baden-Württemberg an die Landesregierung mit dem Wunsch herangetreten, die Rechtsgrundlagen für eine City-Maut zu schaffen. Ein Bedarf für eine gesetzliche Regelung ist bisher nicht erkennbar. In Vertretung Dr. Birn Ministerialdirektor 5
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