Bewertung und Entschädigung von Acker und Grünland
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1 Bewertung und Entschädigung von Acker und Grünland HR DI Robert Türkis 2009 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
2 Bewertung und Entschädigung von Acker und Grünland HR DI Robert Türkis 2009 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
3 Bewertung und Entschädigung von Acker und Grünland Workshop zum Thema Bewertung im Bereich der Bodenreform am im Bildungshaus Schloss Krastowitz in Kärnten Programmablauf: Zeitrahmen Programmpunkt Wer? Anmerkungen 9:00-9:30 Begrüßung und Hinführung zum Thema Veranstalter und Türkis 9:30-10:00 Vorstellung Fallbeispiel 1; anschließend Gruppenarbeit Teilnehmer und Türkis 10:00 10:30 Kurzberichte der Gruppen und Alle Diskussion 10:30 10:50 Pause 10:50-12:00 Theorie und FAQ- Fallbeispiele, Türkis Vergleichswert und Sachwert 12:00-13:00 Mittagspause 13:00-13:10 Gedankenaustausch "Ertragswert" Alle 13:10-13:40 Theorie und Bezug zur Bodenreform Türkis und Teilnehmer 13:40-14:00 Konsequenzen für die Praxis Alle 14:00-14:30 Pause Alle 14:30 15:45 An- und Durchschneidungsschäden vice Türkis und Teilnehmer versa Vorteile aus der Flurbereinigung 15:45 16:00 Zusammenfassung Türkis
4 Institut für Agrarökonomik BOKU A W i e n, P e t e r J o r d a n S t r a ß e 8 2 Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Helmut Haimböck Universität für Bodenkultur Wien University of Natural Resources and Applied Life Sciences, Vienna Lehrveranstaltung Nr.: H Taxation in der Landwirtschaft Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft Vortragsunterlage Stand: Februar 2003 Telefon : +43 / 1 / / 3552 bzw ( Sekretariat ) Fax: +43 / 1 / / h355t1@edv1.boku.ac.at
5 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 2 Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft Bewertungsanlässe (beispielhaft): Ermittlung von Wertveränderungen ( Schadensfälle, Auflagen ) Kauf, Verkauf, Beleihung, Versteigerung Verlassenschaften, Anerbenrecht Bewertung ganzer Betriebe ( Zerlegungstaxe = Zerschlagungstaxe, Zusammensetzungstaxe ) Vorgaben: Ausklammerung der Gebäudebewertung Bewertung von Beständen und Zubehör der Sache laut LBG wird nur gestreift Schwerpunkt: Wertermittlungsverfahren im Zusammenhang mit ldw. Grundstücken (Liegenschaften) Rechtliche Grundlage in Österreich (überwiegend): Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) Kundmachungsorgan: BGBl.Nr. 150/1992 Kurztitel: Bundesgesetz: Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG sowie Änderungen des Außerstreitgesetzes und der Exekutionsordnung (NR: GP XVIII RV 333 AB 389 S. 59. BR: AB 4219 S. 550.) Langtitel: Bundesgesetz über die gerichtliche Bewertung von Liegenschaften (Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG) sowie über Änderungen des Außerstreitgesetzes und der Exekutionsordnung Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
6 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 3 Anforderungen an ein Gutachten LBG: Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens 9. (1) Das Bewertungsgutachten hat zu enthalten 1. den Zweck des Gutachtens, den Bewertungsstichtag, den Tag der Besichtigung der Sache und die dabei anwesenden Personen sowie die verwendeten Unterlagen; 2. den Befund mit einer Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art; 3. die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder der allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung. (2) Wenn mit der zu bewertenden Sache Rechte oder Lasten verbunden sind, muß angegeben und begründet werden, inwieweit sie den Wert der Sache beeinflussen. Besondere Erfordernisse des Gutachtens 10. (1) Beim Vergleichswertverfahren sind überdies die zum Vergleich herangezogenen Sachen anzuführen und ihre Wertbestimmungsmerkmale zu beschreiben, die dafür erzielten Kaufpreise anzugeben und allfällige Zuoder Abschläge ( 4 Abs. 1), Auf- oder Abwertungen ( 4 Abs. 2) und Kaufpreisberichtigungen ( 4 Abs. 3) zu begründen. (2) Beim Ertragswertverfahren ist die Wahl des Kapitalisierungszinssatzes zu begründen. Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
7 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 4 (3) Beim Sachwertverfahren sind die dem Herstellungswert zugrundegelegten Raum- oder Flächenmeterpreise und Indices anzugeben; der wertbestimmende Einfluß von allfälligen Baumängeln und Bauschäden sowie eines allfälligen rückgestauten Reparaturbedarfs und die wegen allfälliger technischer und wirtschaftlicher Wertminderung vom Herstellungswert vorgenommenen Abschläge sind gesondert zu beziffern. (4) Bei anderen wissenschaftlich anerkannten Wertermittlungsverfahren als den in den 4 bis 6 geregelten sind die zugrundegelegten Umstände darzustellen und ist auszuführen, in welcher Weise die Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr bei der Bewertung berücksichtigt wurden. (5) Bei der Bewertung von Rechten und Lasten nach dem Vorteil des Berechtigten beziehungsweise dem Nachteil des Belasteten ( 3 Abs. 3) sind die Vor- und Nachteile zu beschreiben und deren Dauer anzugeben; die Bewertung der Vor- und Nachteile sowie die allfällige Auswahl eines Kapitalisierungszinssatzes und Kapitalisierungsfaktors sind zu begründen. Sich daraus ergebende Anforderungen an Gutachten: Verständlichkeit und Vollständigkeit für die Parteien Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit auch im Detail Zweck des Gutachtens Bewertungsstichtag Tag und Ort der Befundaufnahme, Anwesende Vollständiger Befund Wertermittlungsverfahren, Auswahl, detaillierte Begründung Rechte und Lasten Einflüsse daraus, Vor- Nachteile Vergleichswertverfahren: Kaufpreissammlung, Abschläge, Auf- bzw. Abwertungen Ertragswertverfahren: Kapitalisierungszinssatz, Kapitalisierungszeitraum Sachwertverfahren: verwendete Ansätze, wertbestimmende Einflüsse Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
8 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 5 Prämissen zur Bewertung ldw. Liegenschaften: 1. Die Preisbildung für landwirtschaftlich genutzte Flächen ist von Faktoren abhängig, die vom übrigen Grundstücksmarkt ( z.b. Industriegrundstücke, Baugründe ) abweichen. 2. Bewerten heißt, Objekten einen möglichst zutreffenden Geldbetrag zuzumessen. 3. Bewertung muß sich an etwas orientieren = Bewertungsgrundlagen Gesetzliche Vorgaben (auszugsweise): Ermittlung des Verkehrswertes, redlicher Geschäftsverkehr ( 2 ) Wertermittlungsverfahren nach dem Stand der Wissenschaft Vergleichswertverfahren ( 4 ) Ertragswertverfahren ( 5 ) Sachwertverfahren ( 6 ) Anwendung mehrerer Verfahren zulässig Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
9 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 6 A. Differenzierung landwirtschaftlich genutzter Flächen Flächenzuordnung: a) Landwirtschaftlich genutzte Flächen, welche dauerhaft weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden und bei denen keine Nutzungsänderung zu erwarten ist. b) Landwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen eine außerlandwirtschaftliche Nutzung ( jedweder Art ) bevorsteht oder zu erwarten ist ( Zeitraum 10 Jahre). Bauerwartungsland bei absehbarer Entwicklung Rohbauland Wegen Ausformung des Grundstückes oder fehlender Erschließung ist Fläche noch nicht außerlandw. für Bauzwecke nutzbar. Baureifes Land Fläche ist außerlandw. für Bauzwecke nutzbar. Entwicklungszustände ldw. genutzter Flächen ( aus Praxis der Grundstücksbewertung, / 8 ) Entwicklungs- Ausprägungsmerkmale Wert in % d. stufe baureif. Landes Bauerwartungsland 1 Bebauung n.d. Verkehrsauffassung in absehbarer Zeit zu erwarten 2 Im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt 3 Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen 4 Bebauungsplan aufgestellt. Je nach geschätzter Dauer bis zur Rechtskraft und Grad der Erschließungsgewißheit Rohbauland 5 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegen. Erschließung erforderlich 6 Bebauungsplan rechtskräftig. Bodenordnung erforderlich 7 Bebauungsplan rechtskräftig. Bodenordnung nicht erforderlich 8 Bebauungsplan rechtskräftig. Erschließung gesichert Baureifes Land 9 Bebauungsplan rechtskräftig oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegen. Erschließung erfolgt oder bereits vorhanden. Erschließungsbeitragspflichtig Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
10 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 7 Preisrelationen zwischen a) und b) Praxis der Grundstücksbewertung 8.3.2/17ff: Kleingemeinden: 1 zu 2,5 Großgemeinden, Städte: bis 1 zu 5 Lagemerkmale sind entscheidend Einflußgrößen, die einen Käufer interessieren: Kann Grundstück genutzt (bebaut) werden? Wann kann genutzt (gebaut) werden? Wie kann genutzt werden, was kann errichtet werden? Daraus ist für einen Käufer die Zeit bis zur Baureife ableitbar = Jahre. Zinsverlust für das zum Kauf aufgewendete Kapital bis zur Baureife = Berechnung mittels Abzinsungsfaktor Ermittlung des Barwertes zum Bewertungsstichtag Kalkulationsverfahren nach Seele ( deduktiver Preisvergleich zum Bewertungsstichtag ) W Wert der zu beurteilenden Fläche B Bodenwert für Bauland E Entwicklungskosten bis zur Baureife (Kosten f. Erschließungsanlagen, Vermessung, Notar etc.) f Erschließungsflächenanteil in % der Gesamtfläche n Wartezeit in Jahre bis zur Baureife p Liegenschaftszinssatz in % q Zinsfaktor für den Zinsaufwand in der Wartezeit = 1 + 0,01x p W = (B - E) x ( 1 f/100 ) x 1/q n 1/q n = Abzinsungsfaktor Aus: Praxis der Grundstücksbewertung, / 10 Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
11 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 8 B. Vergleichswertverfahren LBG: 4. (1) Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kauf preisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. (2) Zum Vergleich sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes auf- oder abzuwerten. (3) Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, daß sie durch ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der Vertragsteile beeinflußt wurden, dürfen zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der Einfluß dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfaßt werden kann und die Kaufpreise entsprechend berichtigt werden. 10. (1) Beim Vergleichswertverfahren sind überdies die zum Vergleich herangezogenen Sachen anzuführen und ihre Wertbestimmungsmerkmale zu beschreiben, die dafür erzielten Kaufpreise anzugeben und allfällige Zuoder Abschläge ( 4 Abs. 1), Auf- oder Abwertungen ( 4 Abs. 2) und Kaufpreisberichtigungen ( 4 Abs. 3) zu begründen. Ergebnis = Verkehrswert Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
12 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 9 Folgerungen daraus: Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen Abweichende Eigenschaften Zu- oder Abschläge Redlicher Geschäftsverkehr Zeitliche Nähe zum Bewertungsstichtag Vergleichbare Gebiete Detaillierter Nachweis der Kauffälle mit Begründung Wann liegen ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände vor? Bei außergewöhnlichen Interessen der Käufer / Verkäufer: Notverkäufe, Verkauf zu Vorzugskonditionen aus wohnpolitischen Gründen, Arrondierungskauf zwecks Standorterweiterung, Kauf durch Mieter oder Pächter dieser spart Umzugs- und Anlaufkosten Bei besonderen Bindungen zwischen den Parteien: Verwandtschaftsverhältnisse, wirtschaftliche Bindungen innerhalb eines Unternehmens Beim Vorliegen von besonderen Aufwendungen oder Auflagen im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf Übernahme von Nutzungsauflagen oder Nutzungsrechten, vereinbarte Ersatzleistungen naturaler oder monetärer Art Annahmen im Zusammenhang mit dem Vergleichswertverfahren Dem Vergleichswertverfahren liegt die Annahme zugrunde, daß für das zu bewertende Grundstück im Falle eines angenommenen Verkaufes ein Preis gezahlt werden würde, wie er für vergleichbare Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungsstichtag gezahlt wird. Am wahrscheinlichsten würde der für vergleichbare Grundstücke durchschnittlich gezahlte Kaufpreis zu erzielen sein (siehe dazu Praxis der Grundstücksbewertung, / 1). Festzustellen ist daher, was gezahlt werden würde und nicht was gezahlt werden dürfte. Verkaufswert = Wert des Grundstückes für den Besitzer im wirtschaftlichen Leben Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
13 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 10 Landwirtschaftliche Bodenpreise beeinflussende Faktoren ( siehe dazu Köhne, S. 58ff und Praxis der Grundstücksbewertung, / 14 ) Flächeneigenschaften Sachliche Eigenschaften, wie Lage (Nachbarschaft Siedlungsgebiet); Größe; Ausformung des Grundstücks; gegenwärtige Nutzung (verunkrautete Stillegungsfläche?), landwirtsch. Nutzungsmöglichkeiten; Boden- und Klimaverhältnisse (Höhenlage, Hanglage, Niederschlagsverhältnisse, Klimaverhältnisse, Erosionsgefährdung); Bodenart und Bodentyp; Bodenzustand; Wasserverhältnisse, Beregnungsmöglichkeiten, Drainagen; Beeinträchtigungen durch Immissionen; Altlastenstandort Kriegsrelikte? Besondere Eigenschaften für den Einzelbetrieb, wie Hofanschluß oder Hofnähe; Erreichbarkeit Rechtliche Eigenschaften, wie mit der Fläche verbundene Lieferrechte, aufrechte langfristige und zu übernehmende Pachtverhältnisse samt deren Dauer und Angemessenheit, Belastungen, Dienstbarkeiten ( verbüchert, nicht verbüchert ), Nutzungsrechte, Auflagen bezüglich Naturschutz, Wasserschutz u.ä. An die Fläche geknüpfte Erwartungen, wie zu erwartende Nutzungsbeschränkungen, zu erwartende nichtlandwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten Regionale Faktoren Landwirtschaftliche Faktoren, wie Betriebsorganisation, Ausweitung des Anbaues bestimmter Kulturen, Viehbesatz Agrarpolitische Faktoren mit regionaler Wirkung, wie regionale Förderprogramme, Schutzgebietsausweisungen größeren Umfanges Außerlandwirtschaftliche Faktoren, wie Bevölkerungsdichte, Nähe zu Siedlungsgebieten, Großbauvorhaben, städtebauliche Entwicklungskonzepte Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
14 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 11 Aspekte der Käufer/Verkäufer Ist Käufer/Verkäufer Landwirt? Weiterbewirtschaftung der Flächen? Verwandtschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisse? Liegen besondere Konstellationen, wie Notverkauf infolge Verschuldung, Exekutionsverfahren, Arrondierungskauf vor? Zeitpunkt des Kaufes/Verkaufes Hortungskauf der öffentlichen Hand? Optionsvertrag für Großflächen? Zeitliche Entwicklung der Preise für landwirtschaftliche Liegenschaften ( + oder - bzw. stagnierende Preisverhältnisse ) Die Einflüsse auf die Bodenpreise sind nach Raum und Zeit unterschiedlich. Es ist davon auszugehen, daß sich manche Einflüsse in ihrer Wirkung auf den Bodenpreis addieren, andere Einflüsse hingegen kompensierend wirken. Die in einem bestimmten Gebiet gewonnenen Ergebnisse können nicht verallgemeinert werden. Die zu einem bestimmten Zeitpunkt gewonnenen Ergebnisse können nicht als langfristig gültig betrachtet werden. Inhalt von Preisangaben Bodenpreise sollen ausschließlich das Entgelt für den Boden enthalten. Additive ( z.b. mit der Fläche verbundene Lieferrechte, feste mit dem Boden verbundene Anlagen wie stationäre Beregnungen, Drainagen etc, ) sind herauszurechnen. Vereinbarungen mit Leibrenten Kapitalwert der Leibrente ist mit zu berücksichtigen Ratenzahlungen Raten auf Bezugszeitpunkt abzuzinsen und summieren Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
15 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 12 Arten von Preisvergleichen a) Berücksichtigung unterschiedlicher Merkmale: Direkter Preisvergleich: Merkmale der Vergleichsgrundstücke stimmen mit denen des zu bewertenden Grundstückes überein ( EXTREM SELTENER FALL ). Indirekter Preisvergleich: Unterschiede bestehen, diese können durch Zu- oder Abschläge in sachlich und fachlich vertretbarer Art und Weise berücksichtigt werden. Ansatz a: Wesentliche Merkmale der Vergleichsgrundstücke stimmen mit dem zu bewertenden Grundstück ( = Referenzgrundstück) überein. Zu- bzw. Abschläge beim Merkmalsvergleich: Vergleichsgrundstück kleiner (schlechter) als Referenzgrundstück = Zuschlag Vergleichsgrundstück größer (besser) als Referenzgrundstück = Abschlag Ansatz b: Bestehen von Abweichungen zwischen den Vergleichsgrundstücken und dem zu bewertenden Grundstück. Auswahl eines typischen Vergleichsgrundstückes als Referenzgrundstück Preise der anderen Vergleichsgrundstücke durch Zu- bzw. Abschläge verändert Ergebnis = vorläufiger Vergleichswert Vergleich der Merkmale des Referenzgrundstückes mit dem zu bewertenden Grundstück Zu- oder Abschläge = endgültiger Vergleichswert. Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
16 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 13 b) Berücksichtigung unterschiedlicher Kauf/Verkaufszeitpunkte: Zweck: Erfassung von Preisentwicklungen im Zeitablauf; Veränderung der Kaufpreise wird auf einen bestimmten Wertermittlungsstichtag umgelegt (Berücksichtigung der zeitlichen Komponente). Beispiele für Lösungsmöglichkeiten mittels statistischer Verfahren: Annahmen f. statistische Lösungsansätze: Die erfaßten Preise sind eine Stichprobe einer viel größeren Grundgesamtheit. Innerhalb der Grundgesamtheit streuen die Preise um den Mittelwert einer Gauß schen Normalverteilung. Beispiele für anzuwendende Verfahren: Indexreihen Einfache arithmetische Mittelwertbildung Gleitende arithmetische Mittelwertbildung Gewogenes arithmetisches Mittel Einfache (lineare oder nicht lineare) Regression Mehrfache (lineare oder nicht lineare) Regression Beispiele für Streuungsmaße: Standardabweichung Varianz Variationskoeffizient Variationsbreite Vertrauensbereich ( Konfidenzintervall) Bei den Preisvergleichen und der Ermittlung eines Vergleichspreises ist eine zeitliche Anpassung ( Berücksichtigung des Datums des Kaufvertrages ) und eine sachliche Anpassung vorzunehmen. Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
17 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 14 Anzahl der notwendigen vergleichbaren Kauffälle Gerardy et.al.: Praxis der Grundstücksbewertung: Direkter Preisvergleich: 10 bis 15 Vergleichspreise Indirekter Preisvergleich: mindestens 20 Vergleichspreise, wobei die Zubzw. Abschläge maximal 30 % bis 35 % des Preisniveaus betragen dürfen. Bei 40 % Zu- bzw. Abschlägen ist keine Vergleichbarkeit mehr gegeben (Praxis der Grundstücksbewertung, / 5 ). Gebrauchsformel nach Ziegenbein (siehe dazu Gerardy, Möckel, Troff : Praxis der Grundstücksbewertung, Seite 2.2.2/3) Mittels dieser Formel kann festgestellt werden, wie viele Kauffälle notwendig sind, damit bei einer vorgegebenen Irrtumswahrscheinlichkeit der errechnete Kaufpreis um maximal d % vom (nicht bekannten) theoretischen Wert abweichen kann. Gebrauchsformel zur Bestimmung der Anzahl der Kauffälle Irrtumswahrscheinlichkeit d % 5 % 10 % 20 % maximale 5 % Anzahl der Prozentuale 10 % notwendigen Abweichung 15 % Kaufpreise Wird beispielsweise von einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 % - also einem Zutreffen des errechneten Wertes von 80 % - ausgegangen, dann sind 35 Kauffälle notwendig, damit der errechnete Kaufpreis in einem Bereich liegt, der +/- 5 % um den nicht bekannten theoretisch zutreffenden Wert schwanken kann. Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
18 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 15 Streuung von Kaufpreisen (Vergleichspreisen) Faustformeln: Grenzwerte = Mittelwert (arithmetisches Mittel) +/- 15 % (Praxis der Grundstücksbewertung, 1.3.5/3) Grenzwerte = Bauflächen: Mittelwert +/- 30 % ( Sprengnetter in Köhne, 74) Statistik: Bei normalverteilter Stichprobe liegen ca. 95,5 % aller Einzelbeobachtungen innerhalb eines Bereiches von +/- 2 s ( +/- 2s = +/- zweifache Standardabweichung ) ca. 98,8 % aller Einzelbeobachtungen innerhalb eines Bereiches von +/- 2,5 s ca. 99,8 % aller Einzelbeobachtungen innerhalb eines Bereiches von +/- 3 s Faustformel daraus: Grenzwerte = Mittelwert (arithmetisches Mittel) +/- 20 % ( entspricht ca. +/- 2,5 s ) Faustformel: Grenzen der zulässigen Streubreite = +/- 0,35 x arithmetisches Mittel der Stichprobe Faustformel: Grenzen der zulässigen Streubreite = arithmetisches Mittel der Stichprobe +/- ½ Länge des Vertrauensbereiches bei einer statistischen Sicherheit von 90 % Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
19 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 16 C. Ertragswertverfahren LBG: 5. (1) Im Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert). (2) Hiebei ist von jenen Erträgen auszugehen, die aus der Bewirtschaftung der Sache tatsächlich erzielt wurden (Rohertrag). Durch Abzug des tatsächlichen Aufwands für Betrieb, Instandhaltung und Verwaltung der Sache (Bewirtschaftungsaufwands) und der Abschreibung vom Rohertrag errechnet sich der Reinertrag; die Abschreibung ist nur abzuziehen, soweit sie nicht bereits bei der Kapitalisierung berücksichtigt wurde. Bei der Ermittlung des Reinertrags ist überdies auf das Ausfallwagnis und auf allfällige Liquidationserlöse und Liquidationskosten Bedacht zu nehmen. (3) Sind die tatsächlich erzielten Erträge in Ermangelung von Aufzeichnungen nicht erfaßbar oder weichen sie von den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache erzielbaren Erträgen ab, so ist von jenen Erträgen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nachhaltig hätten erzielt werden können, und dem bei einer solchen Bewirtschaftung entstehenden Aufwand auszugehen; dafür können insbesondere Erträge vergleichbarer Sachen oder allgemein anerkannte statistische Daten herangezogen werden. (4) Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes richtet sich nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung. 10. (2) Beim Ertragswertverfahren ist die Wahl des Kapitalisierungszinssatzes zu begründen. Ergebnis = Verkehrswert Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
20 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 17 Folgerungen daraus: Kapitalisierung des nach dem Bewertungsstichtag erzielbaren Reinertrages Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer Vorgaben zur Reinertragsberechnung: Rohertrag, Bewirtschaftungsaufwand, Liqudationserlöse/Liquidationskosten, Ausfallwagnis Vorgangsweise bei fehlenden Daten Ermittlung eines angemessenen Zinssatzes Zinssatz richtet sich nach der üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem gewählten Zinssatz Berechnungsansätze: Ermittlung des Ertragswertes eines Landwirtschaftsbetriebes Basis = Reinertrag des Betriebes Ermittlung des Ertragswertes für den Boden - selbstgenutzt - Basis = Grundrente Ermittlung des Ertragswertes für den Boden - verpachtet Basis = Nettopacht 1 Reinertrag = Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals Betrieb weist ausschließlich Eigenflächen auf, ( keine Pachtzinsen ) Betrieb finanziert ausschließlich mit Eigenkapital, (keine Schuldzinsen) Betrieb hat keine Altenteilerlasten zu tragen, (keine Ausgedingelasten) Betrieb wird ausschließlich mit Fremdarbeitskräften bewirtschaftet (keine Familieneigenen Arbeitskräfte) 1 Bodenverzinsung = Nettopacht / Verkehrswert Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
21 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 18 Berechnungsschema des Reinertrages für einen Betrieb: Unternehmensertrag einschl. Förderungen u. Ausgleichszahlungen - Unternehmensaufwand = Gewinn ( = landwirtschaftliches Einkommen) + Schuldzinsen, Pachte u. Mieten, Ausgedingeleistungen = Roheinkommen - Lohnansatz der Familieneigenen Arbeitskräfte = Reinertrag des Betriebes ( Bodenkapital + Besatzkapital) - Zinsansatz für das Besatzkapital = Reinertrag des Bodens = Grundrente Verzinsung des Reinertrages des Betriebes: Reinertrag des Betriebes / ( Bodenkapital + Besatzkapital ) Verzinsung des Reinertrages des Bodens: Reinertrag des Bodens (Grundrente) / Bodenkapital Auftretende Probleme: Feststellung des zu erwartenden Reinertrages bei unsicheren wirtschaftlichen Entwicklungen Fehlendes Datenmaterial in pauschalierten landwirtschaftlichen Betrieben Buchführungsdaten des Grünen Berichtes Zuordnung zur richtigen Betriebsgruppe Durchschnittsergebnis Frage wieweit der zu beurteilende Betrieb mit dem Gruppenmittel übereinstimmt Angaben über die Familieneigene Arbeitskräfte laut Buchführungsdaten beziehen sich auf am Betrieb vorhandene FAK Frage der betriebsnotwendigen FAK Differenzen zwischen geleisteten Akh und produktiven Akh Zinssatzproblematik - Kapitalisierungsfaktor Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
22 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 19 Zur Frage des Kapitalisierungsfaktors bei landwirtschaftlich genutzten Flächen Vereinfachte Berechnung des Liegenschaftszinssatzes nach Simon/Reinhold: Liegenschaftszinssatz = Jährlicher Reinertrag Kaufpreis X 100 Aus: Simon, Jürgen; Wilfried Reinhold: Wertermittlung von Grundstücken; 2. Auflage, Neuwied 1995; ISBN Kapitalverzinsung ähnlicher Veranlagungsformen Vorschlag: Ermittlung der durchschnittlichen Verzinsung aus Emissionsrendite / 2 plus Sekundärmarktrendite / 2 für einen Zeitraum von 10 Jahren Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate (Zeitraum 10 Jahre) ergibt durchschnittliche Realverzinsung in % Kapitalisierungsfaktor (ewige Rente) = 100 / durchschn. Realverzinsung Datenquellen: Statistische Übersichten des österr. Statistischen Zentralamtes; Abschnitt Kapitalmarkt und Abschnitt Internationale Wirtschaftszahlen, Verbraucherpreise Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
23 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 20 Ermittlung des Inflationsabschlages: NKF = Zinssatz vor Inflationsbereinigung in % DF = Geldentwertungsrate (Inflationsrate= Harmon. VPI) in % RKF = Inflationsbereinigter Zinssatz in % RKF = ((((NKF/100) +1) / ((DF/100)+1)) *100) Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors Jahr Emissions- Sekundär- Mittel- Inflations- rendite marktrendite wert % rate % ,21 6,63 6,42 3, ,67 6,70 6,69 2, ,65 6,48 6,57 1, ,76 5,30 5,53 1, ,27 4,79 5,03 1, ,55 4,29 4,42 0, ,13 4,10 4,12 0, ,39 5,32 5,36 2, ,75 4,62 4,69 2, ,80 4,40 4,60 1,70 Mittelwert 5,42 5,26 5,34 1,78 Inflationsbereinigter Zinssatz 3,50 Kapitalisierungsfaktor bei ewiger Rente ( 100 / 3,50 ) 28,57 Aus: Monatshefte der Österreichischen Nationalbank ( Emissionsrendite Bund in % p.a.; Sekundärmarktrendite Bund in % p.a.; beide in Tabelle 3.2 Harmonisierter VPI; Gesamtindex; Veränderung zum Vorjahr in % Bei einer endlichen Rente erfolgt die Kapitalisierung mit dem Rentenbarwertfaktor (a p, n ). Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
24 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 21 Ableitung des Liegenschaftszinssatzes aus Kaufpreisen (siehe dazu Praxis der Grundstückswertermittlung, / 20 ) Achtung iterativer Lösungsansatz R Reinertrag des Grundstückes KP Kaufpreis BW Bodenwert p Liegenschaftszinssatz in % q 1 + 0,01 x p n Restnutzungsdauer p = ( R/KP ( (q-1/q n -1) X ((KP BW)/KP) ) ) X 100 (q-1/q n -1) = 1 / s n = 1 / Rentenendwertfaktor Erster Iterationsschritt: p 0 = (R/KP) x 100 Weitere Iterationsschritte in Formel einsetzen und iterieren bis keine Verbesserung mehr möglich ist Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
25 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 22 D. Sachwertverfahren LBG: 6. (1) Im Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert). (2) Der Bodenwert ist in der Regel als Vergleichswert durch Heranziehung von Kaufpreisen vergleichbarer unbebauter und unbestockter Liegenschaften zu ermitteln. Wertänderungen, die sich demgegenüber aus der Bebauung oder Bestockung der zu bewertenden Liegenschaft oder deren Zugehörigkeit zu einem Liegenschaftsverband ergeben, sind gesondert zu berücksichtigen. (3) Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und sonstige wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind gesondert zu berücksichtigen. 10. (3) Beim Sachwertverfahren sind die dem Herstellungswert zugrundegelegten Raum- oder Flächenmeterpreise und Indices anzugeben; der wertbestimmende Einfluß von allfälligen Baumängeln und Bauschäden sowie eines allfälligen rückgestauten Reparaturbedarfs und die wegen allfälliger technischer und wirtschaftlicher Wertminderung vom Herstellungswert vorgenommenen Abschläge sind gesondert zu beziffern. Ergebnis = Verkehrswert Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
26 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 23 Folgerungen daraus: Sachwert = Bodenwert + Bauwert + Wert der sonstigen Bestandteile ( ev. Zubehör ) Ermittlung des Bodenwertes Bauwert = Herstellungswert Wertminderung +/- sonstige wertbeeinflussende Faktoren Werte können Kostenwerte (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) Vergleichswerte (bei Kauf/Verkauf) Ertragswerte ( bei Nutzung ) Wiederbeschaffungswerte ( bei Ersatz ) bzw. Neuwert minus Entwertungsabschlag sein. Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
27 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 24 E. Literatur Stabentheiner: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz und... (Manzsche Gesetzesausgaben: Sonderausgabe; Nr.: 78); Wien, Manz, 1992; ISBN Köhne, Manfred: Landwirtschaftliche Taxationslehre; 3. neuberarbeitete Auflage; Berlin Wien, Parey(Blackwell Wissenschafts Verlag) 2000; ISBN X Gerardy; Möckel; Troff: Praxis der Grundstücksbewertung; Lose Blatt Ausgabe Landsberg am Lech; Verlag Moderne Industrie; 43. Nachlieferung Feber 2000; ISBN Simon; Kleiber (begründet von Rössler/Langer): Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten; 7. Auflage; (derzeit 3 Bände Text + 2 Bände Anhang); Neuwied, Luchterhand, 1996; ISBN Simon, Jürgen; Wilfried Reinhold: Wertermittlung von Grundstücken; 2. Auflage, Neuwied 1995; ISBN Janauer; Kerschner; Oberleitner ( Herausgeber ): Der Sachverständige in Umweltverfahren (Schriftenreihe Recht der Umwelt, Band 7 ) Wien, Manz 1999; ISBN HLBS Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.v. ( Herausgeber): Handbuch für den landwirtschaftlichen Sachverständigen Sammlung einschlägiger Rechtsquellen und Arbeitshilfen; Lose Blatt Ausgabe St. Augustin, Verlag Pflug und Feder; 1. Ergänzung Juni 1999; ISBN (enthält derzeit fast ausschließlich deutsche Gesetze, Verordnungen und Entscheide) Gurtner, Otto: Investition und Finanzierung im landwirtschaftlichen Betrieb; Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
28 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 25 Stuttgart, Ulmer, 1977; ISBN Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
29 H. HAIMBÖCK: Grundlagen der Liegenschaftsbewertung in der Landwirtschaft, Blatt 26 F. Anhang Statistische Methoden in der Wertermittlung (aus Gerardy et.al.: Praxis der Grundstücksbewertung) Zinseszinstabellen (Übersicht teilweise aus: HLBS: Handbuch f.d. ldw. Sachverständigen) Vorlesungsunterlage Stand: Februar 2003
30 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Herzlich willkommen! Bewertung und Entschädigung von Acker und Grünland "Wir kennen heute den Preis von vielem, aber den Wert von nichts." " Jede Bewertung muss gut und nachvollziehbar begründet sein." DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
31 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 DI Robert Türkis, geboren 1961 Studium der Landwirtschaft, Pflanzenproduktion, DA Bodenkunde Arbeitseinstieg Fa. Tagger, Graz; 1. Außendienst im Lavanttal, verwandtschaftlichen Bezug zum Stift St. Paul ABB Linz, Übernahme des lw. Dienstes; lw. Grundverkehr, Bewertungen, insbesondere in der Flurbereinigung lw. Dienst und Operationsleiter in Fl. und Zusammenlegungsverfahren Regionalleiter ca. seit 2002/2003 November 2006 Wechsel zum LAS als agrartechnisches Mitglied, glz. Mitarbeit in den Förderbereichen Leader, Schwerpunkt 3 und Bodenreform DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
32 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Bewertungsanlässe in der Bodenreform Allgemeine Grundstücksbewertung (Ertragswert) in der Zusammenlegung und Flurbereinigung Verkehrswertermittlung bei Grundstücken von besonderem Wert Bestandeswert bei Baumbeständen im Fall von Waldtausch Bewertung von Bäumen und Zugehör Verkehrswertermittlung bei Grundaufbringung für Projekte im allg. öffentlichen Interesse Vorübergehende Minderwerte und Nutzungsentgänge Schadenersatz für gesetzwidrige Abfindungen Entschädigung für die Einräumung von Bringungsrechten Bewertungen im Einforstungsbereich (Bewertung von Weiderechten, Holzbezugsrechten, DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
33 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Preis und Wert in der lw. Taxationslehre oft inhaltlich gleichzusetzen Preis = Wertäquivalent, von den Marktpreisen ohne weiteres ableitbar Wert = Marktpreis nicht ohne weiteres erkennbar; Preis muss auf Basis einer Reihe von Überlegungen geschätzt werden Wert = Ertragswert; jährliche Erträge; kapitalisierte Erträge; Roherträge; Deckungsbeiträge; Reinerträge;... Wert = Sachwert Wo brauchen wir welche Werte? Welche Datengrundlagen stehen uns zur Verfügung? Grundsätzliche Eckpunkte Verkehrswert - Ertragswert DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
34 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 EZ 63 EZ 126 EZ 590 EZ 62 EZ 126 EZ 190 DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
35 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Grundüberlegungen zur Bewertung lw. Liegenschaften (nach Haimböck, 2003) 1. Preisbildung für lw. genutzte Grundstücke von speziellen Faktoren abhängig 2. Bewerten heißt, Objekten einen möglichst zutreffenden Geldbetrag zuzumessen 3. Bewertung muss sich an etwas orientieren = Bewertungsgrundlagen Rechtliche Grundlage: Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
36 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Liegenschaftsbewertungsgesetz 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. 2. (1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. (2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. (3) Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben. 3. (1) Für die Bewertung sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren ( 4), das Ertragswertverfahren ( 5) und das Sachwertverfahren ( 6) in Betracht. DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
37 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Ermittlung des Wertes einer Liegenschaft Verkehrswert Preis im redlichen Geschäftsverkehr Wertermittlungsverfahren Vergleichswertverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
38 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Vergleichswertverfahren 4. (1) Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. (2) Zum Vergleich sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes auf- oder abzuwerten. (3) Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, dass sie durch ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der Vertragsteile beeinflusst wurden, dürfen zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der Einfluss dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfasst werden kann und die Kaufpreise entsprechend berichtigt werden. DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
39 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Sachwertwertverfahren 6. (1) Im Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert). (2) Der Bodenwert ist in der Regel als Vergleichswert durch Heranziehung von Kaufpreisen vergleichbarer unbebauter und unbestockter Liegenschaften zu ermitteln. Wertänderungen, die sich demgegenüber aus der Bebauung oder Bestockung der zu bewertenden Liegenschaft oder deren Zugehörigkeit zu einem Liegenschaftsverband ergeben, sind gesondert zu berücksichtigen. (3) Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und sonstige wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind gesondert zu berücksichtigen. DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
40 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Anforderungen an ein Gutachten Rechtliche Grundlage überwiegend Liegenschaftsbewertungsgesetz Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens Besondere Erfordernisse des Gutachtens Allgemeine Erfordernisse Allgemeine Grundlagen: Zweck des Gutachtens, Bewertungsstichtag, Tag der Besichtigung, dabei anwesende Personen, verwendete Unterlagen Befund: Beschreibung der Sache, wertbestimmende Merkmale, sonstige für die Bewertung wichtige Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art Bewertung: Darlegung der Wertermittlungsverfahren, Gründe für die Auswahl dieser Verfahren, allenfalls angewendete Verfahrensverbindungen DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
41 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Besondere Erfordernisse Vergleichswertverfahren Anführung der zum Vergleich herangezogenen Sachen Beschreibung der Wertbestimmungsmerkmale Angabe des Kaufpreises Allfällige Zu- oder Abschläge Allfällige Auf- oder Abwertungen sowie Kaufpreisberichtigungen DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
42 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Besondere Erfordernisse Ertragswertverfahren Begründung des Kapitalisierungszinssatzes beim Ertragswertverfahren "Ertragswert" genaue Definition und Begründung Thema "Förderertrag" Wichtig im agrarischen Bereich, tlw. gesetzlich vorgegeben DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
43 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Besondere Erfordernisse Sachwertverfahren Raum- und Flächenmeterpreise für Herstellungswert Einfluss von Baumängel, Bauschäden und Reparaturbedarf Wertminderungen in Form von Abschlägen gesondert zu beziffern und zu begründen Rechte und Lasten Vor- und Nachteile und Dauer sind zu beschreiben; allfällige Kapitalisierung zu begründen DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
44 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Vergleichswertverfahren Gesetzliche Grundlage LBG 4 und 10 Grundsätzliches entsprechend den rechtlichen Vorgaben Landwirtschaftliche Bodenpreise- beeinflussende Faktoren Flächeneigenschaften Regionale Faktoren Persönliche Aspekte Zeitpunkt Inhalt von Preisangaben Arten von Preisvergleichen Anzahl der notwendigen, vergleichbaren Kauffälle Streuung von Kaufpreisen (Vergleichspreise) DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
45 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 FAQ Häufig gestellte Fragen zu Vergleichswert und Sachwert Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit Preise vergleichbar sind. Welche Daten müssen bekannt sein oder im Gutachten angegeben werden, um von vergleichbaren Preisen sprechen zu können. Welche Kriterien machen Grundstücke vergleichbar? Was ist bei der Nennung von Preisen hinsichtlich des Datenschutzes zu beachten. Gibt es pauschale Zu- und Abschläge für Verkehrslage, Hangneigung, Exposition, Größe, Wege, Bauerwartungsland.? Werden für länger zurückliegende Preise Gegenwartswerte berechnet?(mittels VPI auf Gegenwartswert rechnen?) Woher bekomme ich Verkaufspreise? Heranziehung der Finanzbodenschätzung? Fragen werden anhand von Fallbeispielen erörtert DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
46 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Beigelegte Fallbeispiele: DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
47 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Ertragswertverfahren LBG Bodenreform Im Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert). Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Ertragswert zu schätzen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte zukünftige Ertrag, den das Grundstück bei üblicher Bewirtschaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Ergebnis = Verkehrswert Ausgleich von Ertragsverlusten durch Zinserträge / ohne Flächenbezug DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
48 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Ertragswertverfahren Folgerungen aus den Vorgaben des LBG Kapitalisierung des nach dem Bewertungsstichtag erzielbaren Reinertrags Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer Vorgaben zur Reinertragsberechnung (Rohertrag, Bewirtschaftungsaufwand,...) Vorgangsweise bei fehlenden Daten (Erträge vergleichbarer Sachen, stat. Daten) Ermittlung eines angemessenen Zinssatzes Zinssatz richtet sich nach der üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem gewählten Zinssatz DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
49 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Ertragswertverfahren in der Bodenreform Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Ertragswert zu schätzen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte zukünftige Ertrag, den das Grundstück bei üblicher Bewirtschaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Das heißt: unabhängig vom Betrieb unabhängig von betriebspezifischer Fixkostenbelastung unabhängig von persönlichen Eignungen und Fähigkeiten = Standardwerte DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
50 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Ertragswertverfahren in der Bodenreform Größenordnung - Berechnungsansatz Rohertrag variable Kosten/ha Betriebsprämie- und Öpul/ha 350 fixe Kosten Maschinen/ ha 250 "Reinertrag"/ha "Reinertrag" kap./ha großer Spielraum, Thema kapitalisierter Reinertrag DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
51 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Ertragswertverfahren in der Bodenreform Ertragswertverfahren Ansprüche der Landwirte Praxisorientierte Bewertungsmethode Kapitalisierter Standardmaximalertragswert (Reinertrag) je Region Untergliederung der Wertklassen in Ertragsgruppen gut- mittel- schlecht Abstufung der Vergleichswerte innerhalb der Gruppen gering halten Abstufung der Vergleichswerte zwischen den Gruppen höher "Akzeptierter Konsenswert" zwischen notwendiger und gewünschter Abstufung Langfristige Betrachtung Fördersystem darf nicht einziges Kriterium sein DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
52 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Vorteile aus der Zusammenlegung/Flurbereinigung Neuordnung je ha und Jahr /ha kapitalisiert DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
53 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
54 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
55 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
56 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
57 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
58 Bewertung und Bodenreform Workshop September 2009 Zusammenfassung Taxation von Sachen in der Land- und Forstwirtschaft sehr fallbezogen und daher Vergleiche schwierig Erfahrung ein wesentliches Element einer guten, passenden Taxation Grundregeln und Voraussetzungen erlernbar; Taxationsqualität wesentlich erfahrungsgeprägt Keine Geheimwissenschaft; klare, transparente Regeln und nachvollziehbare Vorgehensweise wesentliche Elemente für eine hohe Kundenzufriedenheit Viel Erfolg bei künftigen Bewertungsaufgaben Herzlichen Dank für die Mitarbeit und Aufmerksamkeit DI Robert Türkis, OÖ LAS Abteilung Land- und Forstwirtschaft
59 An das Bezirksgericht Jennersdorf Hauptstraße Jennersdorf GUTACHTEN SCHÄTZUNGEN BEWEISSICHERUNG AUSSCHREIBUNGEN PLANUNGEN BAULEITUNGEN ABRECHNUNGEN Oberwart, /db SCHÄTZUNGSGUTACHTEN betreffend den Verkehrswert der forst- und landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft mit der EZ. 122, KG Poppendorf im Burgenland, BG. Jennersdorf. Auftraggeber: Bezirksgericht Jennersdorf. Geschäftszahl: 5 E 11/09i Betreibender: Rechtsanwälte Steflitsch OEG, Hauptplatz 14, 7400 Oberwart Verpflichteter: Rudolf LAGLER, Rehgraben 38, 7540 Güssing Stichtag: Zweck der Wertermittlung: Feststellung des Verkehrswertes der oben angeführten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft zur Exekution.
60 2 Eigentümer der Liegenschaft: EZ. 122, KG Poppendorf: Name Rudolf Lagler Geburtsdatum Anteil 1/1 Fragestellung an den SV: Zur Durchführung der mit Beschluss vom , ON 2, bewilligten Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 122 KG Poppendorf wird die Schätzung dieser Liegenschaften angeordnet. Grundlagen bzw. Unterlagen der Wertermittlung: 01. Bestellung zum SV mit Schreiben des BG. Jennersdorf vom , GZ: 5 E 11/09i Grundbuchsauszug. 03. Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes. 04. In die Mappenblätter wurde Einsicht genommen. Diese werden dem Gutachten beigelegt. Ing. Werner Bayer Allg. beeid. und ger. zert. Sachverständiger
61 3 05. Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Ge- meinde Poppendorf. 06. Literatur von Czech Schätzung land- und forstwirt- schaftlicher Liegenschaften. 07. Literatur von Kindler Schätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften, NZ. 1951, 74 und Literatur von Rössler-Langer-Simon-Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 6, Literatur von Ross-Brachmann-Holzer Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und Verkehrswerten von be- bauten und unbebauten Grundstücken 26, Literatur von Gerady-Möckl Praxis der Grundstücksbe- wertung 5, Loseblatt Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992/150 vom Ing. Werner Bayer Allg. beeid. und ger. zert. Sachverständiger
62 4 AUSFÜHRUNG 1. Bewertungsrichtlinien: Die Bewertung erfolgt nach dem Liegenschaftsbewertungs- gesetz, 1992/150. Bundesgesetz vom Grund und Boden: a) Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach dem Verkehrswert und wird der Verkehrswert nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Der Vergleichswert wird aus der Einsichtnahme in Kaufverträge beim zuständigen Grundbuch anhand von glaubhaften Grundstückspreisen und aus den dem Sachverständigen bekannten, ortsüblichen Grundstückspreisen ermittelt. b) Boden-Klimazahl: In die Bewertung ist auch die Boden-Klimazahl einbezogen, und berücksichtigt diese Zahl nicht nur das Bodenprofil, sondern auch noch weitere Faktoren wie Klima, Geländeverhältnisse, Wald- und Bergschatten usw. in Form von Zu- und Abschlägen. Böden mit der Wertzahl 100 sind Böden bester Ertragsfähigkeit (fiktiver Wert). Ein Boden mit der Wertzahl Ing. Werner Bayer Allg. beeid. und ger. zert. Sachverständiger
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