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1 Drucksache Nr.: öffentlich Fachbereich Dezernent(in) / Geschäftsführer Datum StR Lürwer StD Stüdemann Verantwortlich Telefon Dringlichkeit Reiner Limberg Thomas Ellerkamp Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün Bezirksvertretung Lütgendortmund Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Ausschuss für Kultur, Sport und Freizeit Bezirksvertretung Aplerbeck Bezirksvertretung Hörde Bezirksvertretung Huckarde Bezirksvertretung Innenstadt-Nord Bezirksvertretung Innenstadt-West Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bezirksvertretung Brackel Betriebsausschuss FABIDO Bezirksvertretung Hombruch Bezirksvertretung Scharnhorst Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen Bezirksvertretung Mengede Bezirksvertretung Innenstadt-Ost Bezirksvertretung Eving Hauptausschuss und Ältestenrat Rat der Stadt Schulausschuss Beschluss Kenntnisnahme Tagesordnungspunkt Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Dortmund Beschlussvorschlag 1) Der Rat der Stadt Dortmund beschließt a) gemäß der endgültigen förderrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen, die in der Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten in Höhe von Euro über das Förderprogramm des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes zu finanzieren. Bei der Auswahl von geeigneten Projekten wird der Grundsatz verfolgt, die eigene Infrastruktur flächendeckend zu stärken (Abbau Sanierungs- und Investitionsstau) und den Städtischen Haushalt strukturell zu entlasten. Das Maßnahmenpaket beinhaltet daher ausschließlich Projekte aus der gesamtstädtischen Bedarfs- und Maßnahmenliste, welche sonst (ohne Förderung) in den Haushaltsjahren 2016 ff. über den städtischen Haushalt zu finanzieren gewesen wären.

2 2 Aufgrund der Tatsache, dass bei verschiedenen Maßnahmen derzeit noch keine abgeschlossene Projektentwicklung und / oder Planung vorliegt, kann es im weiteren Planungsverlauf zu Kostenabweichungen gegenüber dem aktuellen Stand kommen. b) zur Beschleunigung der Maßnahmenumsetzung einen Verzicht auf separate Planungsund Ausführungsbeschlüsse zu den Maßnahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und hebt gleichzeitig die bereits gefassten Beschlüsse zur Erstellung von gesonderten Ausführungsbeschlüssen zu den jetzt über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz finanzierten Projekten auf. c) gem. 83 GO NRW die außerplanmäßige Verlagerung im Haushaltsjahr 2015 von investiven Haushaltsmitteln in Höhe von ,10 Euro und konsumtiven Haushaltsmitteln in Höhe von ,87 Euro aus den Budgets diverser Fachbereiche in das Budget des Amtes 75. Die Beträge entsprechen der jeweiligen Gesamtsumme der bisherigen Veranschlagung (investiv / konsumtiv). Die Einzelmaßnahmen sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen. 2) Der Rat der Stadt Dortmund ermächtigt die Verwaltung zur Beschleunigung des Verfahrens, auf Grundlage der gesamtstädtischen Bedarfs- und Maßnahmenliste (Hochbau) bzw. des Straßengrunderneuerungsprogramms (Tiefbau) nach eigenem Ermessen neue Projekte in das Förderprogramm aufzunehmen. Folgende Gründe können vorliegen, damit neue Projekte in die Projektliste aufgenommen werden: Vorgaben des Gesetzgebers können bei beschlossenen Projekten nicht eingehalten werden Prämissen der Verwaltung können bei beschlossenen Projekten nicht eingehalten werden Freiwerdende Mittel bei bereits beschlossenen Projekten Möglichkeit, weitere Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz beantragen zu können (nicht verausgabte Mittel anderer Kommunen) Der Rat wird im Rahmen von halbjährlichen Sachstandsberichten über die Entwicklung der Projekte in Kenntnis gesetzt. Finanzielle Auswirkungen Die auf die Stadt Dortmund entfallenen Anteile aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz belaufen sich auf insgesamt ,63 Euro. Die Verteilung der Mittel auf die Gemeinden und Kreise erfolgt in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage von Schlüsselzuweisungen. Aus der Umsetzung des Förderprogramms resultieren für den städtischen Haushalt im konsumtiven Bereich Einsparungen in Höhe von insgesamt ,07 Euro. Im investiven Bereich können ,90 Euro eingespart werden. Details können den Anlagen 2 und 3 entnommen werden.

3 3 Die Haushaltsplanung- und bewirtschaftung der Maßnahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes erfolgt über das neu eingerichtete virtuelle Amt 75 in Zuständigkeit der Städtischen Immobilienwirtschaft. Die im Haushaltsjahr 2015 derzeit dezentral in den Budgets diverser Fachbereiche veranschlagten konsumtiven und investiven Haushaltmittel werden gem. 83 GO NRW außerplanmäßig in das Budget des Amtes 75 verlagert. Die Beträge entsprechen der jeweiligen Gesamtsumme der bisherigen Veranschlagung (investiv / konsumtiv) der Projektliste. Darüber hinaus sind die dezentral in den Budgets diverser Fachbereiche erfassten IST-Buchungen des Jahres 2015 in Höhe von Euro (Gesamtsumme der Mittelbedarfe 2015) in das Amt 75 umzubuchen. Im Haushaltsjahr 2016 sind investive Haushaltsmittel in Höhe von Euro und konsumtive Haushaltsmittel in Höhe von Euro haushaltsneutral aus den Budgets der Fachbereiche in das Budget des Amtes 75 zu verlagern. Die Beträge entsprechen der jeweiligen Gesamtsumme der bisherigen Veranschlagung 2016 (investiv / konsumtiv) der Projektliste. Vorhandene Verpflichtungsermächtigungen sind haushaltsneutral zu verlagern. Im Rahmen der Haushaltsplanung 2016 ff. sind weitere investive Ein- und Auszahlungen wie folgt zu berücksichtigen INVESTIV Auszahlungen (MittelbedarfVeranschlagung) Einzahlungen Saldo , , , , Im konsumtiven Bereich sind die nachfolgenden Aufwendungen und Erträge zu berücksichtigen: KONSUMTIV Aufwendungen (MittelbedarfVeranschlagung) Erträge Saldo , , , Die finanziellen Auswirkungen wurden auf Grundlage der aktuellen Projektstände erstellt. In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Kosten bei den Projekten kann es im weiteren Verlauf zu Abweichungen kommen. Darüber hinaus wurden noch nicht die nicht förderfähigen Planungskosten (Vertragsabschluss vor dem ) ermittelt. Das KInvFG i. V. m. dem Landesgesetz KInvFöG NRW hat die Entlastung finanzschwacher Kommunen als Ziel. Der Gesetzgeber sieht eine Fertigstellung von Maßnahmen bis zum vor. Zur Sicherstellung einer fristgerechten Fertigstellung und somit der

4 4 Erreichung der Zielsetzung des Gesetzgebers geht die Stadt Dortmund von der Unaufschiebbarkeit der Maßnahmen im Sinne des 82 GO NRW aus. Ullrich Sierau Oberbürgermeister Jörg Stüdemann Stadtdirektor/Stadtkämmerer Martin Lürwer Stadtrat Begründung 1. Ausgangslage Der Bundestag hat im Juni 2015 mit Zustimmung des Bundesrates ein Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz KinvFG) beschlossen. Ziel ist die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen. Hiermit sollen die Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen strukturstarken und strukturschwachen Regionen reduziert werden. Durch die Einrichtung eines vom Bund mit Mitteln in Höhe von 3,5 Milliarden Euro ausgestatteten Sondervermögens werden den Jahren 2015 bis 2019 Investitionen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent gefördert. Auf das Land NRW entfallen 32,1606 Prozent der Mittel und somit ein Gesamtvolumen in Höhe von Euro. Das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NordrheinWestfalen wurde durch den Landtag am beschlossen. Der Förderbescheid der Bezirksregierung Arnsberg ist am eingegangen. 2. Inhalte des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes 2.1 Investitionsbegriff Gefördert werden nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz nur Investitionsmaßnahmen, die der Definition des Bundes zum Investitionsbegriff entsprechen. Der Bund legt eine weiterreichende Definition des Investitionsbegriffs zugrunde als die Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach dem haushaltsrechtlichen Begriffsverständnis des Bundes zählen zu den Investitionen Baumaßnahmen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind. Bauliche Maßnahmen, die zu einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen, sind als investive Maßnahmen zu bewerten. Dies gilt auch, soweit Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes beitragen. 2.2 Förderbereiche

5 5 Gefördert werden Investitionen der Gemeinden und Kreise in den Bereichen Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur. Der Bereich Infrastruktur umfasst die nachfolgenden für die Stadt Dortmund relevanten Punkte: Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenen Lärm Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr, Brachflächenvitalisierung Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen Bei den Straßenbaumaßnahmen werden die Dortmunder Standards zur Barrierefreiheit umgesetzt. Förderungen im Bereich Städtebau orientieren sich am Baugesetzbuch (BauGB). Die Investition muss innerhalb eines Städtebauförderungsgebiets gem. BauGB realisiert werden. Darüber hinaus muss es sich bei dem zu sanierenden Objekt um eine Gemeinbedarfseinrichtung im Sinne von 148 Abs. 2 Nr. 3 BauGB handeln (z.b. Schulen, Kindergärten, Einrichtungen für Jugend- und Altentreffs, Sportstätten, Stadtteilbibliotheken, Gebäude der Feuerwehr, Kultureinrichtungen sowie Verwaltungsgebäude der Gemeinde). Einrichtungen außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge finanziert werden, können nicht gefördert werden. Die beabsichtigte städtebauliche Maßnahme sollte zudem bereits in einer Fach- und Rahmenplanung bzw. einem Entwicklungskonzept der Kommune erfasst sein ( städtebaulicher Bezug ). Sofern dies nicht der Fall ist, ist der städtebauliche Bezug des Vorhabens gesondert und nachvollziehbar zu begründen. Zum Bereich Bildungsinfrastruktur gehören nachfolgende, für die Stadt Dortmund relevanten, Punkte: 2.3 Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur Energetische Sanierungen von Einrichtungen von Schulinfrastruktur Förderzeitraum Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem begonnen werden. Der Beginn einer Maßnahme wird definiert als der Tag des Abschlusses eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Planungsleistungen begründen noch nicht den Beginn einer Maßnahme, jedoch sind alle vor dem beauftragten Leistungen nach Einschätzung des Landes NRW nicht förderfähig. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen bis spätestens zum baulich fertig und vollständig abgenommen sowie bis zum abgerechnet sein.

6 6 2.4 Kommunaler Eigenanteil Die Gemeinden und Kreise haben einen Eigenanteil von 10 Prozent der förderfähigen Kosten zu erbringen (kommunaler Eigenanteil). 2.5 Ersetzende Maßnahmen Ziel des Gesetzes ist die Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen. Dabei lässt das Gesetz offen, ob die Kommunen im Rahmen der Umsetzung auf bereits im städtischen Haushalt veranschlagte Maßnahmen zurückgreifen ( Ersetzende Maßnahmen) oder bisher nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigte Projekte identifiziert werden ( Ergänzende Maßnahmen). Um die Abwicklung des Programms durch eine schlanke Organisation sicherstellen zu können und den städtischen Haushalt zu entlasten, wurde durch die Verwaltung frühzeitig die Entscheidung getroffen, bei der Auswahl von geeigneten Projekten auf Maßnahmen zurückzugreifen, welche auch ohne die nunmehr im Raum stehende Förderung im Projektzeitraum umgesetzt worden wären. Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren bisher nicht geplante zusätzliche Investitionen in die städtische Infrastruktur erforderlich sein werden. Durch die ersetzende Finanzierung im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes wird ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum geschaffen. Die Hochbaumaßnahmen werden anhand der bestehenden gesamtstädtischen Bedarfs- und Maßnahmenliste, in der alle Projekte von der Anmeldung des Bedarfs bis zur baulichen Umsetzung gelistet sind, identifiziert. Das Verfahren soll analog auch für den Bereich der Tiefbaumaßnahmen angewendet werden. Die Grundlage zur Identifizierung von Maßnahmen stellt hier das Straßengrunderneuerungsprogramm dar. 2.6 Ausschluss Doppelförderung Das Gesetz schließt eine Förderung von Maßnahmen, die bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, aus. Nur die grundsätzliche Fördermöglichkeit führt nicht zu einer Doppelförderung im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes. 2.7 Nachhaltigkeit der Investition Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demographischen Veränderung auch längerfristig nutzbar sein. So muss z.b. bei einer energetischen

7 7 Modernisierung einer Schule die dauerhafte Nutzung des Gebäudes als Schule gewährleistet sein. Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten / Gebäuden 10 Jahre, im Übrigen 3 Jahre ab Beendigung der Maßnahme. 3 Projektorganisation Dadurch, dass ersetzende Maßnahmen gefördert werden, erfolgt eine Umsetzung in der bestehenden Linienorganisation der Verwaltung. Die Organisation der Städtischen Immobilienwirtschaft wurde, in Anlehnung an die erfolgreichen Strukturen des Konjunkturpakets II, stetig verfeinert, so dass die technische Abwicklung der Maßnahmen aus der Bedarfs- und Maßnahmenliste ohne größere Anpassungen realisiert werden kann. Im Fachbereich der Städtischen Immobilienwirtschaft wurde bereits ein Stab eingerichtet. Hier werden im Rahmen der Gesamtkoordination grundsätzliche kaufmännische Themen wie das Berichtswesen und der Abruf von Fördermitteln federführend abgewickelt. Eine kaufmännische Abwicklung der Tiefbaumaßnahmen erfolgt ebenfalls über den Stab. Durch die Bündelung der kaufmännischen Aufgaben des Tief- und des Hochbaus können Schnittstellen vermieden und eine einheitliche Bearbeitung sichergestellt werden. Das Verfahren wird grundsätzlich so gestaltet, dass analog zum Konjunkturpaket II eine zügige und vollständige Testierung erreicht werden kann. 4 Projektauswahl 4.1 Prämissen und Risiken Bei den Prämissen für die Projektauswahl kann unterschieden werden zwischen dem vom Gesetzgeber formulierten sowie den von der Verwaltung gesetzten Rahmenbedingungen. Die wesentlichen Vorgaben des Gesetzgebers sind: Investitionen gem. Definition des Bundes (siehe Punkt 2.1) Beschränkung auf bestimmte Förderbereiche (siehe Punkt 2.2) Abwicklung innerhalb des Förderzeitraumes (siehe Punkt 2.3) Kommunaler Eigenanteil (siehe Punkt 2.4) Ausschluss Doppelförderung (siehe Punkt 2.6) Nachhaltigkeit der Investition (siehe Punkt 2.7) Die Förderbereiche beschränken die Maßnahmen in Teilen auf energetische Sanierungen (z.b. Schulinfrastruktur). Die Verwaltung hat darüber hinaus weitergehende Prämissen festgelegt: Ersetzende Maßnahmen (siehe Punkt 2.5) Stärkung der eigenen Infrastruktur (Abbau Sanierungs- und Investitionsstau)

8 8 Keine Personalausweitung durch schlanke Organisation Strukturelle Verbesserung des Haushalts Wirtschaftlichkeit der Maßnahme bei energetischer Sanierung Beschleunigte Verbesserung der Betreuungsquote U3 Rechtssicherheit bei der Maßnahmenumsetzung Die vorliegende Projektliste enthält ausschließlich Maßnahmen, welche gem. dem aktuellen Planungsstand die vorgenannten Prämissen erfüllen. Sollte sich im weiteren Verlauf der Projektentwicklung / Planung herausstellen, dass die Prämissen bei einzelnen Projekten nicht mehr erfüllt werden können, werden auf Grundlage der Bedarfs- und Maßnahmenliste bzw. dem Straßengrunderneuerungsprogramm neue Maßnahmen identifiziert. Von der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme bei energetischen Sanierungen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. 4.2 Projektliste Die Projektliste umfasst insgesamt 95 Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von Euro. Unter Berücksichtigung eines städtischen Eigenanteils in Höhe von 10 Prozent ergibt sich eine Gesamtförderung in Höhe von insgesamt Euro. Diese verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Förderbereiche: Fördervolumen Straßen i.h.v Euro Fordervolumen Städtebau i.h.v Euro Fördervolumen Sonst. Infrastruktur i.h.v Euro Fördervolumen Einrichtungen frühkindlicher Infrastruktur i.h.v Euro Fördervolumen Schulinfrastruktur i.h.v Euro Nicht förderfähig sind nach aktuellen Erkenntnissen alle vor dem geschlossenen Verträge über Planungsleistungen. Die Kostenübersichten werden im weiteren Projektverlauf entsprechend angepasst und dem Rat zur Kenntnis gegeben. Bisher sind dort alle Kosten des Projektes abgebildet. Die Projektliste ist derzeit geringfügig überzeichnet. Enthalten sind in der Projektliste auch diverse Um- und Anbaumaßnahmen im Rahmen der Betreuung für Kinder unter 3 Jahren. Eine Förderung über das Bundesmittelprogramm zur Schaffung von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren wäre nur bei einzelnen Umbaumaßnahmen möglich gewesen. Im Wesentlichen werden durch die Projekte keine neuen Plätze geschaffen. Es werden lediglich nachträglich die erforderlichen Raumprogramme für bereits eingerichtete Plätze realisiert. Die Förderfähigkeit über das Bundesmittelprogramm ist damit nicht gegeben. Die Anbaumaßnahmen können voraussichtlich nicht innerhalb des Förderzeitraums aus dem Bundesmittelprogramm realisiert werden, wodurch eine Förderung ebenfalls ausgeschlossen ist. Darüber hinaus verringert sich der städtische Eigenanteil bei einer Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (bis zu 90% der Gesamtkosten) gegen über dem

9 9 Bundesmittelprogramm, wo der Zuschuss je U3-Platz bis zu einem Höchstbetrag von Euro pro Platz erfolgt, deutlich. Aufgrund der zuvor beschriebenen Förderrisiken sowie der erhöhten finanziellen Belastungen für den städtischen Haushalt wird für die in der Projektliste enthaltenen Maßnahmen im Rahmen der Betreuung für Kinder unter 3 Jahren auf eine Förderung über das Bundesmittelprogramm verzichtet und eine Förderung über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz angestrebt. 5. Fazit Mit den in der Projektliste enthaltenen Maßnahmen wird die Intention des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vollständig erfüllt. Alle Projekte erfüllen die Vorgaben des Gesetzgebers sowie die von der Verwaltung festgelegten Prämissen. 6. Zuständigkeit/Beratungsfolge Die Zuständigkeit des Rates der Stadt Dortmund ergibt sich aus 41 GO NRW. Die Anhörungen der Bezirksvertretungen erfolgen auf Grundlage des 37 Abs. 5 GO NRW in Verbindung mit 20 Abs. 4 Buchstabe i der Hauptsatzung der Stadt Dortmund vom in der Fassung der Änderungssatzung vom Aufgrund der Terminierung der Ausschusssitzungen ist eine Beteiligung des Schulausschusses im Vorfeld der Ratsentscheidung nicht möglich. Daher erhält der Schulausschuss die Vorlage im Nachgang zur Kenntnisnahme. Anlagen Projektliste Übersicht Haushaltsveranschlagung investiv Übersicht Haushaltsveranschlagung konsumtiv

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