T E X T T E I L. - Teil B - Markt Mering. Landkreis Aichach-Friedberg. Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - ENTWURF - vom
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- Jens Walter
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1 - Teil B - Markt Mering Landkreis Aichach-Friedberg Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - ENTWURF - T E X T T E I L vom Arnold Consult AG
2 Markt Mering, Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - Textteil (Entwurf) 2 Ermächtigungsgrundlage Der Markt Mering erlässt aufgrund des 2 Abs. 1 Satz 1 und der 9, 10 Abs. 1 und 13 a des Baugesetzbuches (BauGB), der Art. 6, 79 und 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung, folgenden als Satzung: Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße A. Planzeichnung mit Zeichenerklärung Siehe gesonderte Planzeichnung (Teil A) mit Zeichenerklärung im Maßstab 1:1.000 in der Fassung vom B. Textliche Festsetzungen in der Fassung vom B.1 Allgemeine Vorschriften 1 Bestandteile Der Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße besteht aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom Geltungsbereich Der Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße wird für den Bereich der Grundstücke Flur Nr. 295, 295/15 und 292/14, Gemarkung Mering, zwischen der Flur Nr. 825/5 und der Hörmannsberger Straße im Norden, den Flur Nrn. 297, 297/3 und 286 im Osten, der Flur Nr. 295/2 im Süden und den an die Geßweinstraße angrenzenden Wohnbaugrundstücken im Westen aufgestellt. Der konkrete räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Planzeichnung (Teil A).
3 Markt Mering, Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - Textteil (Entwurf) 3 3 Baunutzungsverordnung Für den Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße gilt die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert am , soweit nachfolgend im Einzelnen nichts Abweichendes geregelt wird. B.2 Planungsrechtliche Festsetzungen durch Text 4 Art der baulichen Nutzung Die in der Planzeichnung (Teil A) mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Bereiche werden als allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert am , festgesetzt. Zulässig sind: - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind: - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 5 Maß der baulichen Nutzung (1) Das Maß der baulichen Nutzung ist in den Nutzungsschablonen in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt. (2) Im WA 2 darf die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Grundfläche durch die Grundfläche von Balkonen oder Terrassen um maximal 20 % überschritten werden. (3) Durch die Hinzurechnung der Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) darf die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Grundflächenzahl bzw. Grundfläche abweichend von 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 über-
4 Markt Mering, Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - Textteil (Entwurf) 4 schritten werden. 6 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt. 7 Abstandsflächen Die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 Bayer. Bauordnung (BayBO) bleiben von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes unberührt und sind damit innerhalb des Plangebietes unabhängig von den festgesetzten Baugrenzen zu beachten. 8 Höhenlagen von Gebäuden (1) Die Oberkante der Erdgeschossfertigfußböden (EFH) der Häuser im allgemeinen Wohngebiet darf maximal 0,30 m über der Oberkante der Straßen-/ Gehweghinterkante der Geßweinstraße liegen, jeweils gemessen senkrecht zur Mitte der zur Geßweinstraße ausgerichteten Fassade. (2) Die Gebäudeoberkanten (OK), gemessen von der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (EFH) bis zum oberen Abschluss des Gebäudes (OK), dürfen die in den Nutzungsschablonen in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten Werte nicht überschreiten. 9 Gestaltung der Hauptgebäude (1) Dachform und Dachneigung Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Flachdächer mit einer Neigung von maximal 5 zulässig, die mit umlaufender Attika auszubilden sind. (2) Dachaufbauten Dachaufbauten zur Unterbringung von technischen Anlagen (Fahrstuhl, Beund Entlüftungseinrichtungen, etc.), die der Nutzung des jeweiligen Gebäudes dienen, dürfen die jeweils festgesetzte Gebäudeoberkante (OK) um maximal 2,5 m überschreiten. Die Dachaufbauten müssen dabei allseits mindestens um das Maß ihrer Höhe von der äußeren Dachkante zurücktreten. Solarthermie und Photovoltaikanlagen sind in die Dachfläche integriert bzw. als Aufständerung auf dem Dach generell zulässig, wobei diese Anlagen nicht mehr als 1,50 m über den oberen Dachabschluss hinausgehen dürfen. Zur äußeren Dachkante ist ein Abstand von mindestens 1,0 m einzuhalten.
5 Markt Mering, Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - Textteil (Entwurf) 5 (3) Fassaden Die Fassaden der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet sind mit Putz, Beton- Fassadenverkleidung oder Sichtbeton auszuführen. Für kleinere, untergeordnete Flächen ist auch die Verwendung von Naturstein möglich. Grelle und leuchtende Farben sowie glänzende und reflektierende Oberflächen sind unzulässig. Eine Integration von Photovoltaikmodulen oder sonstigen Modulen zur Nutzung von solarer Energie in die Fassadengestaltung ist zulässig. 10 Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen (1) Es gilt die Stellplatzsatzung des Marktes Mering in der jeweils gültigen Fassung. Ergänzend sind für jedes Wohngebäude auf den privaten Grundstücksflächen Fahrradabstellplätze in mindestens der gleichen Anzahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze nachzuweisen. (2) Die nachzuweisenden Stellplätze sind in Tiefgaragen oder innerhalb der gesondert dafür festgesetzten Flächen (St) anzuordnen. (3) Die Ausbildung von Carports oder oberirdischen Garagen ist generell nicht zulässig. (4) Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO können auch außerhalb der Baugrenzen an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden, wenn dadurch Verkehrsbelange nicht beeinträchtigt werden. (5) Sämtliche privaten Verkehrsflächen sowie privaten Park- und Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien (sickerfähiges Pflaster, etc.) auszuführen. 11 Grünordnung Anpflanzungen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB (1) Im WA 1 und WA 2 sind auf den privaten Grundstücken mindestens die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten Laubbäume der Artenliste gemäß B a) oder b) zu pflanzen. (2) Für die vorgenannten, im Plangebiet festgesetzten Anpflanzungen sind die folgenden Angaben zu Pflanzqualität, Sicherung des Bodenstandraumes, Pflanzzeitpunkt und Erhaltung der Pflanzung zu beachten. Von den Standorten der festgesetzten Bäume kann im Rahmen der nachfolgenden Ausführungsplanung in geringem Umfang abgewichen werden. Mindestqualitäten zum Zeitpunkt der Pflanzung Großkronige Bäume: Hochstämme oder Stammbüsche, 3-4-mal verpflanzt
6 Markt Mering, Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - Textteil (Entwurf) 6 Stammumfang (STU) cm Sicherstellung des Standraumes von Bäumen Die offene oder mit einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag versehene Fläche muss mindestens 6 m² betragen. Der durchwurzelbare Raum muss bei einer Mindestbreite von 2,0 m mindestens 16 m² betragen und eine Tiefe von 80 cm haben. Die Pflanzbarkeit von Gehölzen muss auch bei der Sicherstellung der Leitungsfreiheit gewährleistet sein. Ausführungszeitpunkt der Pflanzung Die innere Durchgrünung auf den privaten Grundstücken ist spätestens eine Pflanzperiode nach Nutzungsaufnahme der Wohngebäude umzusetzen. Erhaltung und Pflege der Pflanzungen Sämtliche Pflanzungen, sind vom Grundstückseigentümer im Wuchs zu fördern, zu pflegen und vor Zerstörung zu schützen. Ausgefallene Pflanzen sind artgleich zu ersetzen. Bäume sind bis zur Ausbildung eines gleichmäßigen Kronenaufbaues gegebenenfalls mit einem Erziehungsschnitt zu versehen, anschließend ist im Rahmen der Unterhaltungspflege nur noch in Zeitabständen von 5-10 Jahren das Totholz zu entfernen. Sträucher sind bedarfsorientiert ca. alle Jahre während der Vegetationsruhe sukzessive zur Verjüngung auf den Stock zu setzen bzw. zurückzunehmen. Wasserversickerung Pflanzflächen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie eine breitflächige Versickerung von unverschmutztem Oberflächenwasser über die belebte Bodenzone ermöglichen. Mindestüberdeckung Im Bereich von Tiefgaragen ist außerhalb von Baumstandorten unter Vegetationsflächen eine durchwurzelbare Mindestüberdeckung von 0,50 m Tiefe zu gewährleisten. Freiflächengestaltungsplan Im nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. Genehmigungsfreistellungsverfahren muss ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorgelegt werden. 12 Einfriedungen (1) Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,20 m über der Oberkante der angrenzenden Straßen-/Gehweghinterkante zulässig. Maschendrahtzäune sind als Einfrie-
7 Markt Mering, Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - Textteil (Entwurf) 7 dung gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig. (2) Die Einfriedung der privaten Grundstücksflächen entlang der südlichen Begrenzung des Plangebietes darf nur als Maschendrahtzaun ohne Sockel ausgeführt werden. 13 Niederschlagswasserbeseitigung Das auf den privaten Baugrundstücken anfallende Oberflächen-/ Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zurückzuhalten und über geeignete Versickerungsanlagen nach Regelwerk DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser und dem Merkblatt DWA-M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser unter Berücksichtigung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) auf den privaten Baugrundstücken zur Versickerung zu bringen. 14 sonstige textliche Festsetzungen (1) Alle Leitungen, die der Ver- und Entsorgung der Neubauten im Plangebiet dienen, sind unterirdisch zu verlegen. Oberirdische Öl- und Gasbehälter sind unzulässig. (2) Werbeanlagen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Schilder, die auf Beruf oder Gewerbe im Sinne des 13 BauNVO hinweisen und am Ort der Berufs- oder Gewerbeausübung aufgestellt werden, wenn sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstalten. (3) Abfallbehälter müssen entweder in Gebäuden oder in geschlossenen Müllboxen untergebracht werden. B.3 Schlussbestimmungen 15 Ordnungswidrigkeiten Mit einer Geldbuße bis zu kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den örtlichen Bauvorschriften in dieser Satzung zuwiderhandelt (Art. 79 Abs. 1 BayBO). 16 Inkrafttreten Der Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße tritt gemäß 11 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.
8 Markt Mering, Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - Textteil (Entwurf) 8 B.4 Textliche Hinweise B.4.1 B.4.2 Vorschriften und Regelwerke Die der Planung zu Grunde liegenden speziellen Vorschriften und Regelwerke (insbesondere Erlasse, DIN-Vorschriften und Merkblätter) sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt. Sie sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6 in Berlin zu beziehen. Die der Planung zu Grunde liegenden speziellen Vorschriften und Regelwerke können auch bei der Verwaltungsgemeinschaft Mering, Kirchplatz 4 in Mering nach Voranmeldung (08233/3801-0) kostenlos eingesehen werden. Artenliste, Pflanzqualitäten, Pflege, etc. Für die im Plangebiet festgesetzten Anpflanzungen sind die folgenden Angaben zu Artenauswahl zu beachten. B Artenliste für Gehölzpflanzungen a) Großkronige Bäume, Wuchsklasse I *Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus *Spitz-Ahorn Acer platanoides Stiel-Eiche Quercus robur *Winter-Linde Tilia cordata *für eine straßenbegleitende Bepflanzung geeignete Bäume b) Mittelkronige Bäume, Wuchsklasse II Feld-Ahorn Acer campestre Birke Betula pendula *Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Mehlbeere Sorbus aria Vogelbeere Sorbus aucuparia *Obstgehölze als Hochstamm oder Halbstamm *für eine straßenbegleitende Bepflanzung geeignete Bäume B Hinweise Für weitere Gehölzpflanzungen, die nicht im Plan festgesetzt sind, sollen bevorzugt ebenfalls die in der Artenliste aufgeführten Arten verwendet werden. Koniferen und exotisch wirkende Gehölze sind zu vermeiden. B.4.3 Denkmalschutz Grundsätzlich unterliegen Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung des Vorhabens zu Tage kommen sollen, der Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Alle Beobachtungen und Funde (auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben aus Keramik oder Glas und Knochen) müssen demzufolge unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, mitgeteilt werden.
9 Markt Mering, Bebauungsplan Nr. 66 Geßweinstraße - Textteil (Entwurf) 9 Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, Thierhaupten, DST_Thierhaupten@blfd.bayern.de oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. B.4.4 B.4.5 Altlasten Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt Aichach-Friedberg einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Landwirtschaftliche Emissionen Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) die bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung umliegender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke auftreten können, zu dulden und entschädigungslos hinzunehmen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus landwirtschaftlichem Fahrverkehr) auch vor 06:00 Uhr morgens, bedingt durch das tägliche Futter holen, zu rechnen ist. Zudem sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen jeglicher Art, z. B. während der Erntezeit (Mais-, Silage-, Getreide- und evtl. Zuckerrübenernte) auch nach 22:00 Uhr zu dulden. Mering, Hans Dieter Kandler Erster Bürgermeister
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