Fachgesellschaft ÖKO-Kontrolle mbh

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1 der Kennzeichnung / Etikettierung / Vermarktung Unzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf die ökologische Produktion (Produkt ist nicht ökologisch oder enthält nicht genehmigte nicht ökologische Zutaten). Verordnung (EG) 834/2007 ikel 23 GVO, nach Anhang VIII der Verordnung (EG) 889/2008 nicht zulässige Stoffe oder ionisierende Strahlung verwendet. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 23 Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VIII Zutat in Anhang VIII A oder VIII B der Verordnung (EG) 889/2008 gelistet, aber in einem unzulässigen Anwendungsbereich verwendet. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 23 Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VIII Verwendung nicht ökologischer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in Anhang IX der Verordnung (EG) 889/2008 gelistet und für die keine Ausnahmegenehmigung erteilt ist. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 23 Verordnung (EG) 889/2008 Anhang IX Umstellungsware enthält mehr als eine pflanzliche Zutat. Verordnung (EG) 889/2008 ikel Verarbeiter 1.6 Etikettierungsmangel: Formfehler, z.b. fehlende Code-, Angabe EU-/Nicht-EU- Verordnung (EG) 834/2007 ikel 24 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 58 : oder verstärkte Meldepflicht Bei schweren bzw. Seite 1 von 20 : Keine Verbrauchertäuschung, evtl. Aufbrauchfrist festlegen Für schwere : im Wiederholungsfall, es muss umetikettiert werden

2 Kennzeichnungsmangel: Formfehler, z.b.fehlende Code-, Biobezeichnung Nachweis GVO fehlt, obwohl Nachweis sachlich notwendig Verordnung (EG) 889/2008 ikel 31 : oder verstärkte Meldepflicht : auf den Warenbegleitdokumenten Bei schweren bzw. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 69 Für schwere : im Wiederholungsfall : Keine Gefahr der Verwendung von GVO, Nachweis muss nachgereicht werden. : Bei schweren bzw. Für schwere : Bei dem Produkt besteht eine gewisse Gefahr - Nachweis muss nachgereicht werden. Kontrollbereich Voraussetzung für Parallelerzeugung oder für die Bewirtschaftung einer nicht ökologischen Produktionseinheit nicht eingehalten und eine nachvollziehbare Trennung der Produkte ist nicht gegeben. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 11 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 25 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 40 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 73 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 79 Seite 2 von 20

3 2.2 3 Es wird die Lagerung unzulässiger Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden nach ikel 23 Absatz 4 Satz 3 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EG) 889/2008 und Mittel zur Insekten- und Parasitenbekämpfung nach ikel 23 Absatz 4 Satz 4 i. V. m. Anhang II und VII der genannten Verordnung, festgestellt und es besteht der begründete Verdacht der Verwendung. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 35 (2) Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von allen möglichen betroffenen Partien; bei Unternehmen, die erstmals auf den ökologischen Landbau umstellen, im ersten Jahr der Umstellung mit Nachkontrolle. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 12 (1) Pflanzliche Erzeugung 3.1 Verwendung von nicht ökologischem Saat-/Pflanzgut ohne erforderliche Einzelgenehmigung, obwohl Öko-Saat-/Pflanzgut verfügbar. 3.2 Verwendung von gentechnisch veränderten Sorten. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 9 (1) Umstellungszeitraum für Umstellungserzeugnisse nicht eingehalten; eine Vermarktung findet statt. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 62 a) Umstellungszeitraum für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten bzw. nicht ausreichend belegt. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 36 Verwendung von unzulässigen Düngemitteln und Bodenverbesserern. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 12 (1) e) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 3 (1) Verordnung (EG) 889/2008 Anhang I betreffenden Partie und Neuumstellung Seite 3 von 20

4 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 5 Verordnung (EG) 889/2008 Anhang II betreffenden Partie und Neuumstellung. 3.6 Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel verwendet. 3.7 Wildsammlung Sammelgebiete entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 12 (2) 3.8 Pilze Substrat für die Pilzerzeugung entspricht nicht den Bestimmungen der Verordnung. Verordnung (EG) 889/2008 ikel Fruchtfolge entspricht nicht der VO Zukaufsdünger unnötig, zu viel oder unsachgemäß verwendet Mängel in der Dokumentation des zulässigen Pflanzenschutz- und Düngemitteleinsatzes Verordnung (EG) 834/2007 ikel 12 (1) b) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 3 (1) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 72 a) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 72 b) : Bisherige Fruchtfolge sichert auf Dauer nicht die Bodenfruchtbarkeit, sollte überdacht werden. : Bei schweren bzw. Für schwere : Bisherige Fruchtfolge sichert auf Dauer nicht die Bodenfruchtbarkeit, muss geändert werden. : Bodenuntersuchung lässt keinen Bedarf erkennen : Bei schweren bzw. Für schwere : Vorsätzliche Verwendung von Gülle, obwohl kein Bedarf vorhanden ist und im Wiederholungsfall : Dokumentation kann nachgeholt werden. Notwendigkeit ist plausibel : Bei schweren bzw. Seite 4 von 20 Für schwere : Der Einsatz und Bedarf von Pflanzenschutzmittel bleibt unklar

5 Schädlingsbekämpfung mit Mitteln aus Anhang II, ohne die anderen ausgeschöpft zu haben Verwendung von nicht ökologischem Saat-/Pflanzgut ohne erforderliche Einzelgenehmigung. Der Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Ökosaatgut kann nachträglich erbracht werden. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 5 f) Verordnung (EG) 834/2007 ikel 12 (1) g) Verordnung (EG) 834/2007 ikel 12 (1) h) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 45 : Bei schweren bzw. : oder verstärkte Meldepflicht Bei schweren bzw. Für schwere : Im Wiederholungsfall : Histrorienfunktion auf organicxseeds.de belegt die Nichtverfügbarkeit des Saatgutes zum Aussaatzeitpunkt Für schwere : Im Wiederholungsfall Tiere und tierische Erzeugnisse Nicht ökologischer Teil eines Betriebs bei gleicher Tierart. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 17 (1) Die von Öko-Tieren genutzten Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 17 (3) Umstellungszeit nicht eingehalten. Verordnung (EG) 889/2008 ikel Konventionelle Tiere auf Öko-Weide, nicht aus extensiver Haltung (. 3 VO 1698/2005,. 22 VO 1257/1999) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 17 (2) : Verstärkte Meldepflicht : Haltung von konventionellen Pensionsvieh aus Intensivbetrieben Bei schweren bzw. Seite 5 von 20 Für schwere : Im Wiederholungsfall

6 Herkunft der Tiere Nicht ökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich nicht erbracht werden. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 9 Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 9 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 42 Nicht genehmigungsfähige nicht ökologische Tiere zugekauft. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 9 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 42 Nicht ökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich erbracht werden. Nicht ökologische Tiere von 10% bzw. 20% bis 40% des Bestandes zugekauft ohne gültige Ausnahmegenehmigung, Tierzukauf wäre genehmigungsfähig Verordnung (EG) 889/2008 ikel 9 : oder verstärkte Meldepflicht Bei schweren bzw. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 9 (4) Für schwere : Im Wiederholungsfall Für schwere : zuständige Behörde entscheidet, ob Antrag genehmigungsfähig gewesen wäre oder nicht. Wenn ja, ist Zustimmung zu einer möglich : Anhand von nachträglich erbracht en relevanten Nichtverfügbarkeitserklärungen für den betreffenden Zeitraum Seite 6 von 20

7 4.2 Fütterung Fütterung von Milchaustauschern während der Mindestsäugezeit. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 14 (1) d) vi) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 20 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 22 Verordnung (EG) 889/2008 Anhang V Zu hoher Anteil an nicht ökologischen Futtermitteln. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 43 Nicht ökologische pflanzliche Futtermittel, nicht in Anhang V gelistet, verwendet. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 22 a) Verordnung (EG) 889/2008 Anhang V Nicht ökologische oder ökologische Futtermittel tierischen Ursprungs verwendet, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 22 c) Verordnung (EG) 889/2008 Anhang V Antibiotika, Kokzidiostatika in der Fütterung, Wachstumsförderer o. ä. verwendet. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 14 (1) d) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 23 (2) GVO in Futtermitteln verwendet. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 9 (1) Verordnung (EG) 834/2007 ikel 9 (2) Mindestsäugezeit nicht eingehalten Verordnung (EG) 889/2008 ikel 20 (1) keine artgerechte Zugabe von Raufutter in der Tagesration von Pflanzenfressern, Schwein und Geflügel Verordnung (EG) 889/2008 ikel 20 (2) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 20 (3) Für schwere : kein Raufutter für Schwein und Geflügel Anteil zu gering, bei Pflanzenfressern (< 60%) Seite 7 von 20

8 Unzulässige Mineralstoffe und/oder Vitamine verwendet Verordnung (EG) 889/2008 Anhang V Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VI Futtermittel mit unerlaubten Zusatzstoffen verwendet Verordnung (EG) 889/2008 ikel 22 g) Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VI Anforderung des Bezuges von regionalem Futter Verordnung (EG) 889/2008 ikel 19 (1) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 19 (2) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 43 Bei schweren bzw. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 21 Bei schweren bzw. Chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika ohne Verschreibung durch den Tierarzt verabreicht. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 24 (3) Präventive chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika verabreicht (Behandlung bei Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des Tierarztes gelten nicht als präventiv). Verordnung (EG) 889/2008 ikel 23 (1) Zu hoher Anteil an Umstellungsfuttermitteln Verordnung (EG) 889/2008 ikel 22 g) Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VI Zusatzstoffe verwendet, die nicht gem. Anhang V und VI der VO aufgeführt sind. Verwendung von nicht ökologischen Futtermitteln entsprechend Anhang V, obwohl Öko-Futtermittel verfügbar sind (möglicher Anteil wurde nicht überschritten) 4.3 Für schwere : 60% für Pflanzenfresser, 20% bei Schwein und Geflügel Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen Seite 8 von 20

9 Doppelte Wartezeit wie die gesetzlich vorgeschriebene nicht eingehalten. Umstellungszeit nach mehrmaligen Behandlungen nicht eingehalten. Mangel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel, VO wird ansonsten eingehalten Verordnung (EG) 889/2008 ikel 24 (4) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 24 (5) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 76 e) : Bei schweren bzw. und Nachkontrolle : Eintrag in Behandlungsliste aber Arzneimittelabgabebeleg des Tierarztes fehlt oder doppelte Wartezeit nicht eingetragen Für schwere : Wiederholungsfall Mangel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel, Einhaltung der VO ist nicht nachvollziehbar Erkrankte oder verletzte Tiere nicht unverzüglich behandelt oder nicht deutlich gekennzeichnet Verordnung (EG) 889/2008 ikel 24 (1) : mit Meldung an die zuständige Behörde erkrankte Tiere nicht deutlich gekennzeichnet Verordnung (EG) 889/2008 ikel 77 : Anwendung von Embryotransfer. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 14 (1) c) iii) betreffenden Partie (betroffene Tiere). Eingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im ungeeigneten Alter durchgeführt, oder Genehmigung der zuständigen Behörde liegt nicht vor. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 18 (1) Es liegt keine Genehmigung der Behörde für eine Anbindehaltung vor und die Anbindung ist nicht genehmigungsfähig. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 39 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 95 (1) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 76 e) Für schwere : Hinweise, dass Arzneimittel eingesetzt wurden, aber keine Dokumentation Tierhaltungspraktiken Seite 9 von 20

10 4.4.4 Ausnahmegenehmigung für Anbindehaltung liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal wöchentlicher Auslauf wird nicht durchgeführt Mindestschlachtalter bei Geflügel nicht eingehalten oder keine langsam wachsende Rasse verwendet. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 12 (5) Anbindehaltung nicht vorher genehmigt Verordnung (EG) 889/2008 ikel 39 Tiere sind nicht ausreichend zu identifizieren (Identifizierung durch den Betriebsleiter kann noch nachvollzogen werden) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 75 Tiere sind nicht ausreichend zu identifizieren (Identifizierung ist nicht mehr gesichert) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 75 Mindeststallfläche entspricht nicht Anhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 10 (4) Verordnung (EG) 889/2008 Anhang III Mindestfreifläche entspricht nicht Anhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 10 (4) Verordnung (EG) 889/2008 Anhang III Verordnung (EG) 889/2008 ikel 39 : Kleinstbetriebe : Bei schweren bzw. Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen Kein Zugang zu Freigelände. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 14 (1) b) iii) Verordnung (EG) 889/2008 ikel Umstellungszeit des Auslaufs für andere Tierarten als Pflanzenfresser nicht eingehalten. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 37 (2) Seite 10 von 20

11 4.5.5 Endmast von Rindern zur Fleischerzeugung im Stall überschreitet die erlaubte Zeit. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 46 Stallungen für Geflügel entsprechen nicht den einschlägigen Vorschriften. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 12 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 14 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 12 (3) f) Keine eindeutige Abtrennung von Produktionseinheiten bei der Geflügelfleischerzeugung oder mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach Maximal zulässige Tierzahl überschritten. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 12 (3) e) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 38 (1) c) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 42 a) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 14 (5) Hennen aus Küken, die länger als drei Tage konventionell gehalten wurden, als Öko-Schlachttiere vermarktet Zugang zu Freigelände weniger als ein Drittel der Lebensdauer bei Geflügel Boden auf Weiden zertrampelt oder überweidet Verordnung (EG) 834/2007 ikel 14 (1) b) iv) : Nicht bei kleineren n um Futterstellen, Tränken und Eingänge, Weidemanagement ist nicht geeignet : verstärkte Meldepflicht (plan) Bei schweren bzw. Für schwere : Tier stehen im Schmutz, können kein sauberes Futter aufnehmen, entzündete Klauenränder; Grundwassergefährdung Seite 11 von 20

12 Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften werden nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert Verordnung (EG) 889/2008 ikel 23 (4) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 23 (5) : : schmutzige, unhygienische Stallungen und Nebenräume Bei schweren bzw. Reinigung und Desinfektion der Stallungen erfolgt mit unerlaubten Mitteln Verordnung (EG) 889/2008 Anhang II Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VII Verordnung (EG) 889/2008 ikel 11 (1) Bei schweren bzw Zu hoher Spaltenanteil oder rutschige Böden Verordnung (EG) 834/2007 ikel 14 (1) f) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 23 (4) Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VII Insekten- und Parasitenbekämpfung im Stall mit unerlaubtem Mittel Liegeflächen nicht ausreichend groß, bequem, sauber und trocken Verordnung (EG) 889/2008 ikel 11 (2) : Bei schweren bzw Mit anderen als in Anhang I erlaubten Mineralstoffen angereichert Verordnung (EG) 889/2008 ikel 11 (2) Haltung von Kälbern über 1 Woche in isolierten Einzelboxen ohne besonderen Grund Verordnung (EG) 889/2008 ikel 11 (3) Seite 12 von 20 Für schwere : Wiederholung Für schwere : Information an zuständige Behörde Für schwere : Wiederholungsfall

13 Einzelhaltung von Sauen über die Hochträchtigkeit und Säugezeit hinausgehend Verordnung (EG) 889/2008 ikel 11 (4) Sauen werden nicht in Gruppen gehalten Verordnung (EG) 889/2008 ikel 11 (4) Keine Möglichkeit zum Wühlen für Schweine vorhanden Verordnung (EG) 889/2008 ikel 11 (6) : : erstmaliger Vorfall Bei schweren bzw. Für schwere : Wiederholungsfall : verstärkte Meldepflicht (plan) Bei schweren bzw. haltung und Imkereierzeugnisse 5.1 Umstellungszeit nicht eingehalten. Verordnung (EG) 889/2008 ikel Standort der stöcke entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 13 (1) 5.3 Verwendung von nicht ökologischem Zucker zur Winterfütterung. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 19 (3) 5.4 Verwendung von nicht ökologischem Honig zur Trachtlückenfütterung. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 19 (3) 5.5 Zulässiger Fütterungszeitraum überschritten. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 19 (3) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 25 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 13 (3) 5.6 Krankheitsvorsorge nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften durchgeführt. Andere als die erlaubten Tierarzneimittel verwendet, dabei Trennung, Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht eingehalten. 5.7 Beuten aus unzulässigem Material (gilt nicht für Begattungskästchen etc.). Seite 13 von 20

14 Unzulässige Substanzen in den stöcken verwendet. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 13 (5) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 25 Nicht ökologisches Wachs ohne vorherige Analyse verwendet. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 13 (4) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 44 b) Probenahme und bei positivem Analysebefund Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie, anderenfalls und Nachkontrolle mit Probenahme. Säuberung und Desinfizierung mit unzulässigen Stoffen. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 25 (1) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 25 (2) Zu viele konventionelle Völker/Weiseln (Zukauf von über 10% Weiseln oder Schwärmen) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 9 (1) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 9 (5) Dokumentation der Fütterung unzureichend Verordnung (EG) 889/2008 ikel 78 : oder verstärkte Meldepflicht Bei schweren bzw Andere nicht erlaubte Futtermittel verwendet Dokumentation über Behandlungen unzureichend, ohne Verdacht auf Verwendung unzulässiger Mittel Verordnung (EG) 889/2008 ikel 19 (3) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 78 (3) Für schwere : Wiederholungsfall Für schwere : Fütterung von konventionellem Fertigfutterteig : oder verstärkte Meldepflicht Bei schweren bzw. : Angaben über verfütterte Mengen und an welche stöcke fehlen Seite 14 von 20 : Behandlung mit Ameisensäure ist nicht dokumentiert Für schwere : Wiederholungsfall

15 haltungspraktiken entsprechen nicht der VO Standorte der Völker nicht dokumentiert, Kontrollstelle nicht unterrichtet Dokumentation über Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung von Honig und Imkereierzeugnissen, Entnahme der Honigwaben ist nicht ausreichend Verordnung (EG) 889/2008 ikel 18 (3) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 25 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 78 (1) Für schwere : Flügel von Königin abgeschnitten : oder verstärkte Meldepflicht : Angaben des Betriebsleiters zum Standort sind nachvollziehbar Bei schweren bzw. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 78 Für schwere : Standort ist zweifelhaft, evtl. Rückstandsuntersuchungen : oder verstärkte Meldepflicht Bei schweren bzw. Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen 7.1 Vermarktung von Erzeugnissen vor Meldung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde und Unterstellung des Unternehmens unter das Kontrollsystem. 7.2 Mengenabgleich ist aus der Dokumentation nicht möglich. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 66 (2) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 66 (2) Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach ikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 28 (1) 7.3 Mengenabgleich ergibt, begründeter Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte. 7.4 Mengenabgleich ergibt, Feststellung der Verwendung unzulässiger Produkte. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 66 (2) 7.5 Gelagerte Erzeugnisse können nicht sicher identifiziert werden. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 35 (1) Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach ikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Seite 15 von 20

16 7.6 Bei gelagerten Erzeugnissen besteht der begründete Verdacht der Verunreinigung oder Vermischung. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 35 (1) Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach ikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Erzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein begründeter Verdacht vorliegt. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 63 (2) c) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 91 (1) mit Anordnung, dass die Kunden über den bestehenden Verdacht zu unterrichten sind. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 91 (2) Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach ikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, evtl. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der Es besteht der begründete Verdacht, dass verdächtige Erzeugnisse vermarktet werden sollen. 7.9 Zugang zu den Anlagen wird verweigert. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 67 (1) Aussetzung der Bescheinigung nach ikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) 834/2007; Durchsetzung des Betretungsrechts Zweckdienliche Auskünfte werden verweigert. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 67 (1) b) Aussetzung der Bescheinigung nach ikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) 834/ Kontrollstelle wurde nicht über Änderungen der Betriebsbeschreibung informiert Mängel in der Buchführung, aber kein Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte Verordnung (EG) 889/2008 ikel 64 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 70 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 74 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 66 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 72 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 76 : oder verstärkte Meldepflicht Für schwere : Wiederholungsfall über wesentliche Änderung der Betriebsstruktur, die neue und Genehmigungen nötig machen Bei schweren bzw. / Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach.29 Absatz 1 : oder verstärkte Aufzeichnungspflicht Bei schweren bzw. : Mängel in der Dokumentation müssen durch vermehrte, verbesserte und vollständige Aufzeichnungen behoben werden (z.b. Inventurbestände, Rezepturen, Kalkulationen, Lieferantenlisten, Spezifikationen). Für schwere : Wiederholungsfall Seite 16 von 20

17 dokumentierte Wareneingangskontrolle nicht durchgeführt Verdächtige Erzeugnisse wurden nicht vermarktet, aber die Kontrollstelle wurde nicht unterrichtet Anbauplanung nicht fristgemäß eingereicht Verordnung (EG) 889/2008 ikel 33 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 66 (2) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 91 (1) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 71 : unregelmäßige Durchführung der Wareneingangskontrolle : Bei schweren bzw. : 8 Pflicht zur fristgerechten Auflagenerfüllung wird nicht eingehalten Verordnung (EG) 889/2008 ikel 67 Für schwere : Wiederholungsfall Bei schweren bzw. : Bei schweren bzw. : 7.16 Für schwere : keine Wareneingangskontrolle / Wiederholungsfall Bei schweren bzw. / Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach.29 Absatz 1 : nachzureichende Unterlagen werden nicht fristgemäß zugesendet Für schwere : Wiederholungsfall Verarbeiter 8.1 Verarbeiter Räumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von Lebensmitteln oder ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht. 8.2 Verabeiter Keine ausreichende Trennung bei Sammeltransporten. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 19 (1) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 26 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 30 Seite 17 von 20

18 8.3 Verarbeiter Verbeiter Gefahr der Verunreinigung von gelagerten Erzeugnissen ohne begründeten Verdacht Reinigung nicht ausreichend dokumentiert Verordnung (EG) 889/2008 ikel 35 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 35 (4) Bei schweren bzw. : Reinigung erscheint ausreichend, lediglich die Dokumentation ist mangelhaft : Bei schweren bzw. Für schwere : Es ist nicht sicher, ob die Reinigung immer ausreichend ist : lückenhaftes Vefahren zur systematischen Identifizierung der kritischen Stufen des Herstellungsprozesses bzw. lückenhafte Durchführung Verordnung (EG) 889/2008 ikel 26 Subunternehmer Liste der Subunternehmer ist unvollständig Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem Kontrollverfahren. Verordnung (EG) 889/2008 ikel 86 a) Subunternehmer Lieferanten und Käufer können nicht zweifelsfrei festgestellt werden (Verdacht der falschen Warendeklaration besteht nicht). Verordnung (EG) 889/2008 ikel 86 c) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 91 (2) ; ggf. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach ikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Gleiche Zutat ökologisch/aus Umstellung und nicht ökologisch enthalten, aber korrekt etikettiert. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 18 (2) Verarbeiter Bei schweren bzw. / Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach.29 Absatz 1 Vergabe an Subunternehmer Futtermittelherstellung Seite 18 von 20

19 Unzulässige Zutaten (FuttermittelAusgangserzeugnisse, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Lösungsmittel oder sonstige). Verordnung (EG) 834/2007 ikel 18 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 22 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 25 Verordnung (EG) 889/2008 Anhang V Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VI Futtermittel ist GVO oder ist aus GVO hergestellt (Grenze im Sinne von ikel 24 der Verordnung (EG) 1829/2003 wird überschritten) oder ist durch GVO hergestellt. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 9 Verordnung (EG) 834/2007 ikel 18 (1) Verordnung (EG) 889/2008 ikel Räumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von FM oder ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht Verwendung von ionisierender Strahlung. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 10 Futtermittel enthalten Wachstumsförderer oder synthetische Aminosäuren. Verordnung (EG) 834/2007 ikel 14 (1) d) v) Verordnung (EG) 889/2008 ikel 60 (1) a) zur Vermeidung von Kontamination sind unzureichend, Dokumentation ist unzureichend Verordnung (EG) 834/2007 ikel 18 Verordnung (EG) 889/2008 ikel : oder verstärkte Meldepflicht Bei schweren bzw. Seite 19 von 20

20 Trennung zu konventionellen Produkten unzureichend (Lagerung) Information der Kontrollstelle über Arbeitsgänge und Mengen nicht ausreichend Verordnung (EG) 889/2008 ikel 26 (3) c) Vorschriften zum Transport nicht eingehalten Verordnung (EG) 889/2008 ikel Verordnung (EG) 889/2008 ikel 26 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 26 (3) b) Dokumentation über Auslieferung unvollständig Verordnung (EG) 889/2008 ikel 32 Verwendungsbedingungen gemäß Anhang VI sind nicht eingehalten Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VI Etikettierung in Bezug auf die Anteile an konv., ökol. oder UmstellungsErzeugnissen ist nicht korrekt sowie weitere Kennzeichnungsvorschriften Verordnung (EG) 889/2008 ikel 59 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 60 Verordnung (EG) 889/2008 ikel 61 : lückenhaftes Vefahren zur systematischen Identifizierung der kritischen Stufen des Herstellungsprozesses bzw. lückenhafte Durchführung Powered by TCPDF ( : HACCP-Konzept Bei schweren bzw. / Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach.29 Absatz 1 Für schwere : Eine Vermischung bei der Lagerung kann nicht ausgeschlossen werden : oder verstärkte Meldepflicht Bei schweren bzw. Für schwere : Keine ausreichende Reinigung oder Trennung : Bei schweren bzw. : fehlerhafte Dokumentation, für den Verwender ohne Folgen : Bei schweren bzw. Seite 20 von 20 Für schwere : Erhebliche Abweichung, Wiederholungsfall

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