Sanktions- und Maßnahmenkatalog Sachsen in Landwirtschaft, Verarbeitung, Import, Futtermittelherstellung und Lagerung/Handel
|
|
- Curt Ursler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zur Verwendung des Sanktionskatalogs: Der Sanktionskatalog dient der weiteren Untersetzung und Ergänzung des Maßnahmekatalog zur Anwendung bei von den einschlägigen Vorschrift gemäß Anlage 3 zu 10 der Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLGKontrollStZulV) vom 7. Mai Die in Ziffer B Anlage 3 ÖLGKontrollStZulV genannten Maßnahmen sind bei entsprechend festgestellten en von den einschlägigen Vorschriften gegenüber Unternehmen, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Vorschriften zum ökologischen Landbau unterliegen, unter Beachtung der Ausführungen in Ziffer A gleicher Verordnung anzuwenden. Der vorliegende Sanktionskatalog für Sachsen dient, um im Einzelfall zu einer angemessenen Entscheidung zu finden. Die im Katalog aufgeführten en verstehen sich beispielhaft, andere en sind entsprechend zu behandeln. Bei einer stichhaltigen Begründung ist es in Einzelfällen auch möglich, von der vorgegebenen Sanktion abzuweichen. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden. Es sollen abgestufte Sanktionen durchgeführt werden, d. h. im ist eine Sanktionsstufe höher zu verwenden. Es ist immer zu prüfen, ob eine Vermarktung von Erzeugnissen mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau erfolgt ist, obwohl dieser Hinweis auf den ökologischen Landbau aufgrund von Unregelmäßigkeiten und Verstößen unzutreffend war. Dann ist immer zu verfahren wie unter Nr Teil B Anlage 3 ÖLGKontrollStZulV. Bußgeldverfahren laufen parallel zu den aufgeführten Sanktionen (Verwaltungsverfahren). Steht in Spalte 7 der Hinweis auf die 12 oder 13 ÖLG, ist zu prüfen, ob der Vorgang auch an Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) weiterzuleiten ist. Von der Öko-Kontrollstelle veranlasste Sanktionen nach Art. 30 (1) (EG) müssen an das LfULG weitergeleitet werden. Mögliche Maßnahmen durch die Öko-Kontrollstelle sind: (keine eigentliche Sanktion, Maßnahme um zukünftige Verstöße zu verhindern), Verstärkte Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht, Nachkontrolle, Abmahnung, Vorläufiges Vermarktungsverbot nach Art. 91 (2) (EG) (keine eigentliche Sanktion, sondern eine Verdachtssperrung durch das Unternehmen bzw. die Öko-Kontrollstelle), Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Art. 30 (1) Satz 1 (EG). Auch wenn die Partie nicht mehr erreichbar ist oder wenn keine Vermarktungsabsicht besteht und deshalb keine Hinweisentfernung verhängt werden kann, muss dem LfULG ein solcher Verstoß dennoch gemeldet werden, Verbot der Vermarktung mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau für die Dauer einer mit dem LfULG zu vereinbarenden Frist nach Art. 30 (1) Satz 2 (EG). alle Etikettierung/Vermarktung 1.1 alle Nachweis G fehlt, obwohl Nachweis sachlich notwendig 1.2 alle Kennzeichnungsmängel: Formfehler, z. B. fehlende Codenummer; Logo, Angabe EU/nicht EU 1.3 Verarbeitung 1.4 Verarbeitung Geringfügige Unterschreitung von 95%, bzw. %-Angabe von Öko-Anteil (Toleranz 1%) nichtökol. Zutaten nicht vorher genehmigt, wären aber genehmigungsfähig Art. 69 Art. 24 DV-Best. Art. 23 Art. 28, 29, Anhang IX, ; Schwere Beispiel für leichte Keine Gefahr der Verwendung von G 12, 13 Keine Verbrauchertäuschung, evtl. Aufbrauchfrist festlegen 12, 13 Rezeptur fahrlässig falsch berechnet 12, 13 Erstmalig, Genehmigung muss nachgereicht werden Bei dem Produkt besteht eine gewisse Gefahr Nachweis muss nachgereicht werden. Bei irreführender Etikettierung oder im muss umetikettiert werden. über 1% oder Vorsatz Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 1
2 Dokumentation 2.1 alle Wareneingangskontrolle erfolgt nicht, bzw. Dokumentation darüber ist unzureichend 2.2 alle Wareneingangskontrolle erfolgt nicht, unzulässiges Produkt wurde verwendet 2.3 alle Betriebsbeschreibung mit Anlagen wurde unvollständig vorgelegt 3.1 Landwirtschaft 3.2 Landwirtschaft 3.3 Landwirtschaft 4.1 Landwirtschaft 4.2 Landwirtschaft 4.3 Landwirtschaft Kontrollbereich Landwirtschaft Aufzeichnungen über an den Endverbraucher verkaufte Mengen sind unvollständig Bedingungen für nichtökolog. Betriebseinheit nicht eingehalten Mängel in der Dokumentation in den Bestandsbüchern, ohne Verdacht auf Unregelmäßigkeiten Pflanzliche Erzeugung Verwendung von nichtökologischem Saatgut, Öko-Saatgut nicht verfügbar, jedoch die nötige Einzelgenehmigung nicht vorher beantragt. Art. 33, 66 (2) Art. 33, 66 (2) Art. 63, 64, 70, 74 Art. 66 (1) d) Art. 11 ; Art. 40, 73, 79 Art. 63 bis 77 Art. 45 Fruchtfolge entspricht nicht der Art. 12 b, zulässiger Zukaufsdünger unnötig, zu viel oder unsachgemäß verwendet Art. 3 (1), Schwere und Auflagenbescheid Beispiel für leichte Dokumentation ist unzureichend aber es kann davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Wareneingangsprüfung erfolgt 1 2, 13 Wegen unzureichender Wareneingangskontrolle wurde ein unzulässiges Mittel/konventionelles Produkt verwendet 12, 13 Ohne Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, die ein Produkt betrifft Mengenfluss ist nachvollziehbar. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Unregelmäßigkeit 12, 13 Eine ausreichende, nachvollziehbare Trennung der Ernteerzeugnisse und Produkte war nicht gegeben 12, 13 Futterrationen nicht vollständig erfasst, Arzneimittelabgabebelege nicht mit nummern nachgetragen Nicht-Verfügbarkeit kann über Datenbank nachvollzogen werden Bisherige Fruchtfolge sichert auf Dauer nicht die Bodenfruchtbarkeit, sollte überdacht werden. Großzügige Verwendung von z. B. Kartoffelfruchtwasser Es ist anzunehmen, dass die Wareneingangsprüfung nicht ausreichend erfolgt Vorsatz und Kein Verdacht, aber es besteht ein gewisses Risikopotential Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Unregelmäßigkeit aber der Mengenfluss ist nicht nachvollziehbar, die Aufzeichnungen müssen dringend verbessert werden. und Vorsatz Es kann nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden, ob die doppelte Wartezeit eingehalten wurde Bisherige Fruchtfolge sichert auf Dauer nicht die Bodenfruchtbarkeit, muss geändert werden. Vorsätzliche Verwendung von Gülle, obwohl kein Bedarf vorhanden ist und im Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 2
3 4.4 Landwirtschaft 4.5 Landwirtschaft 4.6 Landwirtschaft 4.7 Landwirtschaft 4.8 Landwirtschaft 4.9 Landwirtschaft 4.10 Wildsammlung Mängel in der Dokumentation des Düngemitteleinsatzes und des Düngebedarfs Mängel in der Dokumentation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes Schädlingsbekämpfung mit Mitteln aus Anhang II, ohne die anderen Maßnahmen ausgeschöpft zu haben Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel-Rückstände festgestellt, ohne dass Verwendung nachgewiesen werden kann; Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel-Rückstände festgestellt, ohne dass Verwendung nachgewiesen werden kann; Abdrift Beschränkungen bei Pflanzenschutzmitteln nicht eingehalten Art. 72 a) Art. 72 b) Art. 12 g), h), Art. 5 f) Anhang II Habitat, Arten werden nicht erhalten Art. 12 (2), e und tierische Erzeugnisse Schwere und Neuumstellung Schriftl. Hinweis, Nachkontrolle Beispiel für leichte 12, 13 Dokumentation oder Bodenuntersuchungsergebnis kann nachgereicht werden. 12, 13 Dokumentation kann nachgeholt werden. Notwendigkeit ist plausibel Der Einsatz und Bedarf an Zukaufsdüngemitteln bleibt unklar Der Einsatz und Bedarf von Pflanzenschutzmittel bleibt unklar 12, 13 Kontamination ohne Verschulden des Landwirts und ohne dass das Feldstück betroffen ist., wenn der BNN Orientierungswert von 0,01 ppm überschritten wird. 12, 13 Kontamination durch Abdrift 12, 13 Verwendung von Kaliumpermanganat in einer anderen Kultur als Obstbäumen, Olivenbäumen und Reben Ein größerer Teil der vorhandenen Pflanzen wird genutzt, es besteht die Gefahr der Übernutzung Vorsatz und Es besteht die Gefahr, dass der Bestand der gesammelten Pflanzen in den Gebiet massiv vermindert wird 5.0 Landw. Konventionelle e auf Öko-Weide, nicht aus extensiver Haltung (Art /2005, Art /1999) Herkunft der e Art. 17 (2) Haltung von nichtökolog. Pensionsvieh auf Öko-Weiden Haltung von nichtökolog. Pensionsvieh aus Intensivbetrieben, die gesamte Weidesaison 5.1 Landw. Im Katastrophenfall nichtökolog. e ohne Genehmigung der Kontrollstelle/Behörde zugekauft, Öko-e sind nachweislich nicht verfügbar Fütterung Art. 47 Verstärkte Aufzeichnungund Mitteilungspflicht (für alle zugekauften e) Jeder zukauf muss der Kontrollstelle vorher gemeldet werden Im Landw. Zu hoher Anteil an zugekauften Umstellungsfuttermitteln Art , 13 Zugekauftes Umstellungsfutter Anteil zu hoch Anteil von Umstellungsfuttermitteln bei Zukauf deutlich über 30% Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 3
4 5.2.2 Landw Landw Landw Landw Landw Landw. Zu wenig Raufutter in der Ration von Pflanzenfressern Im Katastrophenfall nichtökolog. Futtermittel nach Futterknappheit nicht vorher genehmigt Schweinen oder Geflügel kein Raufutter gegeben Silierhilfsmittel oder anderer Zusatzstoff entspricht nicht der Unzulässige Mineralstoffe und Vitamine verwendet Futtermittel mit unerlaubten Zusatzstoffen verwendet Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen Art. 20 Art. 47 Art. 20 Art. 22 Bu. g), Anhang VI Anhang VI, Art. 22 Bu. g) Art. 22 Bu. g), Anhang VI Schwere Beispiel für leichte 12, 13 Bei eindeutigem Fall, wie Kraftfuttermast Lämmer Genehmigung durch LfULG kann nachgeholt werden Genehmigung nicht möglich, da Öko- Futtermittel verfügbar, Anteil möglicher konv. Futtermittel eindeutig überschritten 12, 13 Eindeutig nachgewiesen und 12, 13 Vorsatz und 12, 13 Fahrlässige Verwendung von Mineralfutter für Rinder, das B-Vitamine enthält. 12, 13 Zusatzstoff in geringen Mengen; lässt keinen negativen Einfluss auf die Öko-Qualität der tierischen Produkte erwarten Vorsatz und Zusatzstoff in der Menge, wie er auch im konventionellen Betrieb eingesetzt wird mit Beeinflussung des Produkts z. B. Farbstoff im Futter für Legehennen, synth. Aminosäuren Landw Landw Landw Landw. Erkranktes oder verletztes nicht unverzüglich behandelt Mängel in der Dokumentation der verwendeten arzneimittel, wird ansonsten eingehalten Mängel in der Dokumentation der verwendeten arzneimittel, Einhaltung der ist nicht nachvollziehbar Behandelte e oder gruppen nicht gekennzeichnet Art. 24 (1) Art. 76 e) Art. 76 e) Art. 75 ; evtl. Entfernung Öko-Hinweis von der Partie oder Einhaltung der Wartezeit für alle in Frage kommenden e 12, 13 Eintrag in Behandlungsliste aber Arzneimittelabgabebeleg des arztes fehlt oder doppelte Wartezeit nicht eingetragen 12, 13 Hinweise, dass Arzneimittel eingesetzt wurden, aber keine Dokumentation Betriebsleiter kennt die e Eindeutig nachweisbar oder Eindeutige Hinweise, dass Arzneimittel eingesetzt wurden aber keinerlei Dokumentation Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 4
5 Schwere Beispiel für leichte Landw Landw Landw. haltungspraktiken Anbindehaltung nicht vorher genehmigt, Genehmigung kann nachgeholt werden Transport oder Schlachtung nicht tiergerecht e sind nicht ausreichend zu identifizieren Art. 39 Art. 14 (1) vii) 834/07, Art. 18 (4) Art. 75 Entfernung zur Schlachtstätte zu weit, Verwendung elektrischer Treibhilfen 12, 13 Identifizierung durch den Betriebsleiter kann noch nachvollzogen werden Bis der Antrag genehmigt ist e kommen z. B. überhitzt, erschöpft in Schlachtstätte an, bei Feststellung vor Ort und im Identifizierung ist nicht mehr gesichert, nicht von konventionellen en eindeutig zu trennen Landwirtschaft Landwirtschaft Landwirtschaft Landwirtschaft Landw Landw Landw Landw. Wirtschaftsdünger eigener Wirtschaftsdünger an nichtökolog. Unternehmer verkauft Stickstoffeintrag über 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Dunglagerstätte entspricht nicht der Ausbringung von tierischen Wirtschaftsdüngern entgegen der guten landwirtschaftlichen Praxis Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen Art. 3 (3), Art. 74 (2) Art. 3 (2) Art. 14 (1) iv) 834/07 Art. 14 (1) iv) 834/07 Unterbringung der e ist nicht artgerecht Art. 14 (1), Art. 10 Boden auf Weiden zertrampelt oder überweidet Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften werden nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert Reinigung und Desinfektion der Stallungen erfolgt mit unerlaubten Mitteln Art. 14 (1) iv) 834/07 Art. 23 (4), (5) Art. 14 (1) f) 834/07, Art. 23 (4), Anhang VII Nachkontrolle, Nachkontrolle Meldung an das LfULG geringfügige Teilmenge oder Abgabe an Hobbygärtner Zu hoher Viehbesatz, zu wenig Dünger an andere Betriebe abgegeben Siehe unter Düngung Stall zu dunkel, nicht ausreichend eingestreut Nicht bei kleineren Bereichen um Futterstellen, Tränken und Eingänge, Weidemanagement ist nicht geeignet schmutzige, unhygienische Stallungen und Nebenräume Stall mit synthetischem, unzulässigen Desinfektionsmittel gewaschen. Evtl. Probenahme und Untersuchung auf Rückstände oder mehr als geringfügige Teilmenge Wie vorher, aber über 15% über 170 kgn/ha Vorsatz oder, Missstände werden nicht beseitigt stehen im Schmutz, können kein sauberes Futter aufnehmen, entzündete Klauenränder; Grundwassergefährdung nach 2maliger Abmahnung Vorsatz oder Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 5
6 5.7.5 Landw Landw Landw Landw Landw Landw Landw Landw Landw Landw Landw Landw Landw Landw. Insekten- und Parasitenbekämpfung im Stall mit unerlaubtem Mittel Zu hoher Spaltenanteil oder rutschige Böden Anhang II und VII Art. 11 (1) Vollspaltenboden Art. 11 (1) Keine ausreichenden Liegeflächen Art. 11 (2) Einstreu mit anderen Düngemittel als in Art. 11 (2) Anhang I erlaubt Haltung von Kälbern über 1 Woche in isolierten Einzelboxen Kälberhaltung entspricht nicht der EG-Öko-, keine Gruppenhaltung Haltung von Kälbern entspricht nicht der Kälberhaltungsverordnung Schweinehaltung entspricht nicht den Mindestanforderungen der Schweinehaltungs Sauen werden nicht oder zu kurze Zeit in Gruppen gehalten Keine Möglichkeit zum Wühlen für Schweine vorhanden Zu lange tägliche Beleuchtungsdauer bei Geflügel Gestaltung der Auslaufflächen für Geflügel entsprechen nicht der Ruhezeit oder Reinigung u. Desinfektion der Geflügelstallung o. des Auslaufs ist nicht ausreichend Art. 11 (3) Art. 10, 11 (3) Art. 10, 11 (3) Art. 10, 11 Art. 11 (4) Art. 11 (6) Art. 12 (4) Art. 14 (6) Art. 23 (5) (gedüngte Feldfrucht), Abmahnung und Nachkontrolle Nachkontrolle nach Frist, evtl. Abmahnung, Fristsetzung Nachkontrolle, verstärkte Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht Schwere und Neuumstellung Beispiel für leichte 12, 13 Streichmittel gegen Fliegen auf eng umgrenzter Fläche verwendet Stall und e mit chem.- synthetischen Fliegenbekämpfungsmittel abgesprüht 12, 13 Spaltenanteil zu hoch Spaltenanteil sehr hoch und eingestreute Liegefläche fehlt. 12, 13 Mangel muss nach Fristsetzung abgestellt werden. 12, 13 Es steht nicht jedem eine Liegebox zur Verfügung Einstreu mit unzulässigem Phosphordünger angereichert. Wenn die verwendete Menge so gering ist, dass auf die Fläche bezogen keine Düngewirkung besteht, genügt Abmahnung 12, 13 Es liegen keine besonderen Gründe wie z. B. Erkrankung des Kalbes vor. 12, 13 Es sind mehrere Kälber derselben Altersgruppe vorhanden Nicht abgestellt nach Fristsetzung Vorsätzlich synthetischen Stickstoffdünger in die Einstreu gemischt trotz Abmahnung trotz Abmahnung 12, 13 Anbindehaltung von Kälbern 12, 13 Stallfläche zu gering, Tränken oder Futtertröge zu wenig 12, 13 12, 13 12, 13 12, 13 Kein Pflanzenbewuchs, keine Schutzeinrichtungen Ausstallung und Neubelegung müssen der Kontr.-St. im Voraus mitgeteilt werden. Doppelnutzung des Auslaufs (Anbau von Getreide, Körnerleguminosen etc.),, Krankheitsprobleme Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 6
7 Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse 6.1 Bienen Zu viele nichtökolog. Völker/Weiseln zugekauft Art. 9 (1), (5), Art. 47, Art Bienen Dokumentation der Fütterung unzureichend Art Bienen Andere nicht erlaubte Futtermittel verwendet Art Bienen Bienenvölker werden nicht rechtzeitig Art. 14 (1) behandelt 6.5 Bienen Dokumentation über Behandlungen unzureichend, ohne Verdacht auf Verwendung unzulässiger Mittel 6.6 Bienen Bienenhaltungspraktiken entsprechen nicht der 6.7 Bienen Standorte der Völker nicht dokumentiert, Kontrollstelle nicht unterrichtet 6.8 Bienen Dokumentation über Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung von Honig und Imkereierzeugnissen, entnommene Honigwaben ist nicht ausreichend Art. 78 Art. 18 (3), 25 Art. 78 Art. 78 Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen 7.1 alle Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet Art alle Kontrollstelle wurde nicht über Änderungen der Betriebsbeschreibung informiert 7.3 alle Mängel in der Buchführung, aber kein Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich) 7.4 alle Gravierende Mängel in der Buchführung, Verwendung unzulässiger Produkte ist nicht auszuschließen (betrifft nicht den notwendigen Mengenabgleich) Art. 64 Art. 66 Art. 66 Schwere Beispiel für leichte 12, 13 Zukauf von über 10% Weiseln Zukauf von über 10% Schwärmen 12, 13 Angaben über verfütterte Mengen und an welche Bienenstöcke fehlen 12, 13 Fütterung von konventionellem Fertigfutterteig Bienen machen einen kranken Eindruck, keine Varroa- Behandlung und Meldung an des Veterinäramt Nachkontrolle Behandlung mit Ameisensäure ist nicht dokumentiert 12, 13 Flügel von Königin abgeschnitten 12, 13 Angaben des Betriebsleiters zum Standort sind nachvollziehbar 12, 13 trotz schriftlichen Hinweises mit systematischem Vorgehen Standort ist zweifelhaft, evtl. Rückstandsuntersuchungen Mitteilung an das LfULG 12, 13 Meldung verspätet nicht gemeldet Verstärkte Mitteilungspflicht Verstärkte Aufzeichnungspflicht, Entfernung Öko- Hinweis 13 oder wesentliche Änderung der Betriebsstruktur, die neue Maßnahmen und Genehmigungen nötig machen 13 Mängel in der Dokumentation müssen durch vermehrte, verbesserte und vollständige Aufzeichnungen behoben werden. 13 Verbesserung Mängel in der Dokumentation vollständige Aufzeichnungen beheben. Partieaberkennung falls eindeutige Zuordnung möglich Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 7
8 7.5 alle Mengenabgleich ist nur eingeschränkt möglich, aber kein Verdacht auf 7.6 alle Erzeugnisse werden nicht in geeigneten, verschlossenen Behältnissen transportiert oder Bedingungen für den offenen Transport werden nicht erfüllt. 7.7 alle Etikett oder Begleitpapier enthält nicht die erforderlichen Angaben 7.8 alle Verdächtige Erzeugnisse wurden nicht vermarktet, aber die Kontrollstelle wurde nicht unterrichtet 7.9 alle Ergebnisse der Eigenkontrolle und Probenahme werden nicht vollständig vorgelegt Verarbeiter 8.1 Verarbeiter 8.2 Verarbeiter 8.3 Verarbeiter Räumliche oder zeitliche Trennung der Arbeitsgänge ist nicht ausreichend Reinigung der Produktionsanlagen nicht ausreichend Art. 66 Art. 30, 31, 32 Art. 31 Art. 91 Art. 67 Art. 19 (1), Art (4) Reinigung nicht ausreichend dokumentiert 35 (4) Vergabe an Subunternehmer 9 alle Einverständniserklärung der Subunternehmer fehlt Futtermittelherstellung 10.1 Futtermittel Geringfügige Unterschreitung des Öko- Anteils 10.2 Futtermittel Maßnahmen zur Vermeidung von Kontamination sind unzureichend. Dokumentation darüber ist unzureichend (Räumlich oder Art. 86 Verstärkte Aufzeichnungspflicht, evtl. Aufbrauchfrist, evtl. zunächst vorläufiges Vermarktungsverbot Nachkontrolle und Fristsetzung Nachkontrolle Nachkontrolle Art. 59, 60, 61 Art. 18, Art. Nachkontrolle 26 Schwere und/oder Auflagenbescheid der LfL Beispiel für leichte 13 Mängel in der Dokumentation müssen durch verbesserte und vollständige Aufzeichnungen behoben werden Verschluss ist für das Produkt nicht üblich und nicht sinnvoll (z. B. Fleisch oder Salat in Eurokisten) und die Etikettierung ist eindeutig und vollständig, dann keine Sanktion! Angaben sind nicht irreführend, enthalten zusammen mit anderen Papieren (z. B. Lieferscheinen, Rechnungen) die erforderlichen Angaben Transport muss versiegelt werden, z. B. Getreide auf Streckengeschäften Irreführend, unvollständige Angaben müssen nachträglich ergänzt werden Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 8 12, 13 12, 13 Es besteht kein konkreter Anhaltspunkt, dass bereits eine Vermischung stattgefunden hat 12, 13 Es besteht kein konkreter Anhaltspunkt, dass bereits eine Vermischung stattgefunden hat 12, 13 Reinigung erscheint ausreichend, lediglich die Dokumentation fehlt Einverständnis muss nachgereicht werden Es besteht der konkrete Verdacht, dass bereits eine Vermischung oder Verunreinigung stattgefunden hat. Es besteht der konkrete Verdacht, dass bereits eine Vermischung oder Verunreinigung stattgefunden hat. Es ist nicht sicher, ob die Reinigung immer ausreichend durchgeführt wird Einverständniserklärung wird nicht nachgereicht. Subunternehmer lehnt Kontrolle ab. 13 Eine Vermischung kann nicht ausgeschlossen werden.
9 10.3 Futtermittel 10.4 Futtermittel 10.5 Futtermittel 10.6 Futtermittel 10.7 Futtermittel 10.8 Futtermittel 10.9 Futtermittel Futtermittel Futtermittel Futtermittel zeitliche Trennung der Aufbereitung ist vorhanden und nachprüfbar) Kein HACCP-Konzept bzw. lückenhafte Durchführung Trennung zu nichtökolog. Produkten unzureichend Information der Kontrollstelle über Arbeitsgänge und Mengen nicht ausreichend Vorschriften zum Transport nicht eingehalten Dokumentation über Auslieferung unvollständig Bedingungen gemäß Anhang V und VI sind nicht erfüllt Betriebsbeschreibung Futtermittelhersteller unvollständig Vorschriften zur Herstellung von Futtermitteln nicht vollständig eingehalten zulässige Futtermittelausgangserzeugnisse, die unter Einsatz von chemisch synthetischen Lösungsmitteln hergestellt wurden, verwendet Etikettierung in Bezug auf die Anteile an nichtökolog., ökologischen oder Umstellungs-Erzeugnissen ist nicht korrekt, aber keine gleich Zutat verwendet Art. 26 (2), (3) Art. 18 (1) Art. 26 (5) Art. 26 (5c) Art. 32 Art. 32 Anhang V u. VI Art. 88 Art. 18 Art. 26 Art. 18 (3) Art. 61 Import aus Drittländern 1235/2008 Art / Import Einfuhrermächtigungen, Warenbegleitpapiere, Kontrollbescheinigungen oder Zertifikate liegen nicht rechtzeitig vor 11.2 Import Betriebsbeschreibung enthält nicht alle Einrichtungen zur Lagerung von Einfuhrerzeugnissen 11.3 Import Kontrollstelle nicht über eingeführte Sendungen rechtzeitig/vollständig unterrichtet Art /2009 Art /2009 Schwere Nachkontrolle 13 Beispiel für leichte 13 Eine Vermischung kann nicht ausgeschlossen werden 12, 13 Nachkontrolle 13 Betriebsbeschreibung konnte durch Kontrolleur ergänzt werden, kein Verdacht auf Unregelmäßigkeit Vorläufige Entfernung d. Öko-Hinweis,, evtl. vorläufige Hinweisentfernung, evtl. Neuetikettierung Zeitl. Vermarktungsverbot Nachkontrolle 12, 13 Vorsatz oder 12, 13 Reinigung nicht dokumentiert Keine ausreichende Reinigung oder Trennung 13 Unklare Verhältnisse (müssen beseitigt werden) 12, 13 Öko-Qualität nicht mehr gesichert 12, 13 Verunreinigung Verwendung 12, 13 Geringfügige, für den Verwender ohne Folgen 12, 13 Ware kann erst vermarktet werden, wenn die Papiere vollständig vorliegen, es darf kein systematischer Fehler vorliegen. 12, 13 Fehlender Hinweis, dass eine Unregelmäßigkeit, die eine bestimmte Partie betrifft vorliegt. Betriebsbeschreibung ergänzen und Lagerstätten müssen kontrolliert werden. Erhebliche Vorsatz, Trotz schriftl. Aufforderung wird nicht vorgelegt. Die Kontrolle von bestimmten Partien war nicht mehr sichergestellt. Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 9
10 Ref. 92 Sanktionskatalog Sachsen Seite 10
Maßnahme. bei schweren Mängeln bzw. Wiederholungs-fällen. schriftlicher Hinweis oder verstärkte Meldepflicht. schriftlicher Hinweis
Sanktionskatalog der Fachgesellschaft Bereiche Abweichungen Verordnung Maßnahme bei leichten bzw. erstmaligen Mängeln Maßnahmen bei schweren Mängeln bzw. Wiederholungs-fällen Maßnahme () Vollzugshinweise
MehrDas Kontrollsystem für den Ökologischen Landbau
Das Kontrollsystem für den Ökologischen Landbau Grundsätzliches... 1 Pflanzenbau...1 Tierhaltung... 2 Verarbeitung... 4 Das EU-Öko-Kontrollsystem... 5 Grundsätzliches Vorschriften der EU-Verordnung 2092/91
MehrSanktionskatalog FB 7.5.0. Stand 28.01.2015. Revision 1. Übersicht der Maßnahmenpunkte
FB 7.5.0 Stand 28.01.2015 Revision 1 Sanktionskatalog A. Vorbemerkungen: 1. Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften gegenüber
MehrLösungen zu den Aufgaben
Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch
MehrDie Abkürzungen haben folgende Bedeutung: LW: Landwirtschaft. VA: Verarbeiter. FM: Futtermittelhersteller. IM: Einfuhrunternehmen. SUB: Subunternehmer
Sanktions- und Maßnahmenkatalog für Bayern aus Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften gemäß Anlage 3 (zu 10), ÖLG-KontrollStZulV), (Fundstelle: BGBl. I 2012,
MehrKontrolle der EU-Öko-Verordnung
Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau (Landwirtschaft einschl. Wein-, Obst- und Gemüsebau) für den Unterricht an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Initiiert durch das Bundesministerium
MehrABCERT AG. 7 Standorte (Esslingen, Augsburg, 6 Regionalbüros in Deutschland, ABCERT Südtirol/Italien, Tschechien )
PEFC/04-4-0035 ABCERT AG 7 Standorte (Esslingen, Augsburg, 6 Regionalbüros in Deutschland, ABCERT Südtirol/Italien, Tschechien ) ca. 100 festangestellte und 80 freiberufliche Mitarbeiter ca. 75 Kontrollverfahren:
MehrInformationsblatt Ö kologischer Landbau
Informationsblatt Ö kologischer Landbau Was ist ökologischer Landbau? Der Leitgedanke der ökologischen Landwirtschaft ist die landwirtschaftliche Produktion im Einklang mit der Natur. Die ökologischen
MehrVerordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV)
Bundesrat Drucksache 825/11 14.12.11 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz AV Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
MehrKontrolle des ökologischen Landbaus in Hessen
Regierungspräsidium Gießen Kontrolle des ökologischen Landbaus in Hessen Regierungspräsidium Gießen Dezernat 51.2 Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar Telefon: 0641 303-5142 Fax: +49611327644502 E-Mail:
MehrÖkologischer Landbau - Rechtliche Rahmenbedingungen, Umsetzung und Förderpolitik Erfahrungen aus Deutschland
Ökologischer Landbau - Rechtliche Rahmenbedingungen, Umsetzung und Förderpolitik Erfahrungen aus Deutschland Moskau, 27.06.2016, Dr. Stefan Dreesmann Gesetzliche Grundlagen des Ökolandbaus in der EU Entwicklung
MehrPrüfbericht Geprüfte Qualität Bayern Honig Erzeugung, Erfassung, Lagerung, Vermarktung
Seite 1 von 6 Name Straße PLZ Ort Ansprechpartner Tel.-Nr. Fax Nr. Betriebs-Nr. 09- Erstkontrolle Folgekontrolle Nachkontrolle Stichprobenkontrolle Kontrolle nicht durchgeführt, weil gewinnung und -lagerung
MehrZiele, Aufgaben und Durchführung von Kontrollen der Produktion von ökologisch erzeugten Milchprodukten Lösungsblatt
Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch
MehrBekanntmachung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 6. August 2004 IEM
Allgemeinverfügung zur allgemeinen Zulassung der Verwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs.
MehrAuf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel
Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel Klarheit für Verbraucher Auf einen Blick Eine Vielzahl unterschiedlicher Öko-/Bio- Kennzeichen machte es noch vor wenigen Jahren den Verbrauchern schwer, den
MehrPrüfprotokoll Futtermitteltransport
Eingangsstempel (AMA-Marketing) Betriebsdaten Firmenbezeichnung: Die Betriebsdaten sind pro Kontrolle nur einmal auszufüllen. Straße und Hausnummer: PLZ und Ort: Amtliche Zulassungs-/Registrierungsnummer:
MehrSortimentserweiterung durch Biolebensmittel? Gesetzliche Grundlagen für Direktvermarkter beim Vertrieb von ökologischen /biologischen Erzeugnissen
Neue Wege für 17. Agrarmarketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbh für, Gesetzliche Grlagen für beim Vertrieb von ökologischen (LLFG) Strenzfel Allee 22, D-06406 Fon: (03471) 334-260 Fax: -205 Mail: Beate.Feldmann@lfg.mule.sachsen-anhalt.de
MehrObsterzeugnisse (Trockenobsterzeugnisse, Obstkonserven)
Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität Zusatzanforderungen für den Produktbereich Obsterzeugnisse (Trockenobsterzeugnisse, Obstkonserven) Stand: 01.01.2018 Inhalt: Nr. Seite I. BESONDERE
Mehr1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
MehrUmstellung auf biologische Landwirtschaft
Administration des Services Techniques de l'agriculture Leitfaden Umstellung auf biologische Landwirtschaft 2011 Wir bedanken uns bei folgenden Personen für Ihre Mitarbeit: Bernd Ewald, IBLA-Bioberatung
MehrMit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind
D R. A N D R E A F L E M M E R Mit einem Vorwort von Warum sie wirklich gesünder sind Was ist eigentlich Bio? 15 verantwortungsbewusster Landwirte (siehe Kapitel Artgerechte Tierhaltung nützt den Tieren,
MehrLKV-Aufzeichnungsheft Bio Erzeugung
Version 2 Erstellt/geändert Froschauer/14.11.2016 Austria\05Bio\1Dokumente Bio LW\ Bio- Erzeugung.docx Geprüft Strauß/15.11.2016 Seite 1 von 14 Freigabe Froschauer/15.11.2016 Austria\05Bio\1Dokumente Bio
MehrIST BIO DRIN WO BIO DRAUF STEHT?
IST BIO DRIN WO BIO DRAUF STEHT? Ja - In EU-Rechtsvorschriften sind Standards definiert für: Öko-Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse Verarbeitungsrichtlinien von Öko- Lebensmitteln Kennzeichnungsvorschriften
MehrSanktionskatalog nach VO (EG) 834/2007 (BVO), 889/2008 (DVO) S 1. Datum: 20.06.12
Sanktionskatalog nach VO (EG) 834/2007 (BVO), 889/2008 () S 1 Seite 1 Teil 1 (Auszug aus ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung) Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen
MehrUmstellung auf biologische Landwirtschaft
Administration des Services Techniques de l'agriculture Leitfaden Umstellung auf biologische Landwirtschaft 2011 Wir bedanken uns bei folgenden Personen für Ihre Mitarbeit: Bernd Ewald, IBLA-Bioberatung
MehrOhne Gentechnik Anforderungen. Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 07. Mai 2015 Berlin
Ohne Gentechnik Anforderungen Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 07. Mai 2015 Berlin Zwei Tätigkeitsfelder des VLOG Interessensvertretung der gentechnikfrei wirtschaftenden
MehrSTANDARD KONTROLLPROGRAMM
SGS Austria Controll-Co. GesmbH Diefenbachgasse 35 1150 Wien STANDARD KONTROLLPROGRAMM FÜR BIOLOGISCH WIRTSCHAFTENDE LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE Standardkontrollprogramm für die Kontrolle aufgrund der
MehrWer garantiert besseres Fleisch? Vergleich von Gütesiegeln für nachhaltig produziertes Fleisch 1
Wer garantiert besseres Fleisch? Vergleich von Gütesiegeln für nachhaltig produziertes Fleisch 1 Futter Umstellung des gesamten Betriebes auf Bioerzeugung Gentechnisch Veränderte Organismen (GVO) Synthetische
MehrUmstellung auf biologische Landwirtschaft
Administration des Services Techniques de l'agriculture Leitfaden Umstellung auf biologische Landwirtschaft 2011 Wir bedanken uns bei folgenden Personen für Ihre Mitarbeit: Bernd Ewald, IBLA-Bioberatung
MehrQualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität
Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität Arbeitsanleitung für die neutrale Kontrolle von Zeichennutzern (incl. Spargel) Stand: 01.01.2017 1 Allgemeines 1.1 Archivierung von Dokumenten und
MehrÖkologischer Landbau in Bayern Förderung und Kontrolle
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ökologischer Landbau in Bayern Förderung und Kontrolle 16. Februar 2018 Birgit Graßl Referat L2 Pflanzenbau, Ökologischer Landbau,
Mehr1.Fachtagung Future of Food. Produktqualität im ökologischen Pflanzenbau - Spannungsfeld zwischen Erwartungen und Realität
1.Fachtagung (LLFG) Abteilung 2: Zentrum für Acker und Strenzfelder Allee 22, D06406 Fon: (03471) 334220 Fax: 205 Mail: wernfried.koch@llfg.mlu.sachsenanhalt.de Web: www.llfg.sachsenanhalt.de Der Begriff
MehrNationaler Referenz-Standard für die ökologische/ biologische Produktion von Mikroalgen in geschlossenen Systemen an Land
Nationaler Referenz-Standard für die ökologische/ biologische Produktion von Mikroalgen in geschlossenen Systemen an Land Beschluss der Länder vom 01.10.2015 A. Grundlagen/Erwägungsgründe 1. Die EU-Öko-Basisverordnung
MehrRevision der EG-Öko-Verordnung
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Revision der EG-Öko-Verordnung Johannes Enzler Böhmfeld, 11.05.2015 Ausgangspunkt: Evaluationsbericht zur EG-Öko-Verordnung Anpassungsbedarf und Optimierungspotential
MehrIST BIO DRIN WO BIO DRAUF STEHT?
IST BIO DRIN WO BIO DRAUF STEHT? Ja - In EU-Rechtsvorschriften sind Standards definiert für: Öko-Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse Verarbeitungsrichtlinien von Öko- Lebensmitteln Kennzeichnungsvorschriften
MehrAmtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Arbeitskreis Futtermittelsicherheit Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014 Dr. Helga Behn Dezernatsleiterin 610 Überwachung
MehrEin Milchviehbetrieb wird ökologisch
Ein Milchviehbetrieb wird ökologisch Platzhalter Foto Ökologische Landwirtschaft Perspektiven in Schleswig-Holstein Björn Ortmanns Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Abteilung 3: Pflanzenbau, Pflanzenschutz,
MehrSuisse Garantie und Bio Suisse Lehrerinformation
Lehrerinformation 1/5 Arbeitsauftrag Ziel Die beiden Label werden vorgestellt. Die SuS bilden Zweiergruppen. Ein Schüler erhält den Lückentext über Suisse Garantie, der andere über Bio Suisse. Zuerst lösen
MehrIm Einklang mit der Natur
Im Einklang mit der Natur Grundlage des ökologischen Landbaus ist ein ganzheitliches Konzept der Landbewirtschaftung. Es steht im Einklang mit der Natur. Wesentliches Ziel ist es, durch die ökologische
MehrArbeitshilfe Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung
Arbeitshilfe Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung Grundsätzliches Die nachfolgende Arbeitshilfe kann für die Dokumentation verwendet werden. Sie dient dem Systempartner zur Orientierung bei
MehrBioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Süßungsmittel -
Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Süßungsmittel - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlagen... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe... 2 3.1 Allgemeines... 2 3.2 Zutaten
MehrLandwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen
Landwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen Rinderhaltung Dokumentation von Betriebsmitteln, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Zeichennutzung: Kennzeichnung und Identifizierung
MehrRichtlinien für das Ländle Gütesiegel
Richtlinien für das Ländle Gütesiegel Konventionell bio Anzahl Tiere. Stück Stallfläche. m² PARTNERBETRIEB Name Email. Adresse.. Telefon. Datum; Unterschrift. Richtlinien für das Gütesiegelprogramm Ländle
MehrQualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe
Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe Internes Dokument Arbeitsanleitung für die neutrale Kontrolle von Zeichennutzern des Produktbereichs Kartoffeln und Stand: 01.01.2016
Mehrim Überblick Qualitätssicherung
ssysteme im Überblick Projektgruppe Geprüfte Projektgruppe Konzeption und Systemträger Prüfzeichen der Privatwirtschaft produktbezogen stufenübergreifend weltweit (Einhaltung der Standards und Kontrollen)
MehrVLOG Betriebsbeschreibung Stufe Landwirtschaft - Viehtransport / Viehhandel
TEIL 1: BETRIEBSPARAMETER Name des Unternehmens, Ansprechpartner Anschrift Land Bundesland Landkreis Telefon-Nummer E-Mail VVVO-Nummer oder andere Kennung Handelsregisterauszug / Gewerbeanmeldung anliegend
MehrVerordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung
MehrMerkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung beim Landkreis/ kreisfreien Stadt Angaben: Name,
MehrZusatzanforderungen für den Produktbereich
Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität Zusatzanforderungen für den Produktbereich Hähnchenfleisch, Putenfleisch Stand: 01.06.2017 Inhalt: Nr. Seite I. BESONDERE PRODUKTIONS- UND PRODUKTEIGENSCHAFTEN
MehrDafür stehen wir ein: Tierwohl
Dafür stehen wir ein: Tierwohl Die Knospe garantiert Bio-Qualität Biologische Produkte entstehen im Einklang mit der Natur. Das bedeutet artgerechte Tierhaltung und Fütterung sowie strikten Verzicht auf
MehrDafür stehen wir ein: Tierwohl
Dafür stehen wir ein: Tierwohl Die Knospe garantiert Bio-Qualität Biologische Produkte entstehen im Einklang mit der Natur. Das bedeutet artgerechte Tierhaltung und Fütterung sowie strikter Verzicht auf
MehrBiologische Landwirtschaft, Rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes. R u n d e r l a s s
Organisationseinheit: BMGFJ - IV/B/7 (Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, rechtliche Angelegenheiten, Koordination der Kontrolle) Sachbearbeiter/in: Dr. Karl Plsek E-Mail: karl.plsek@bmgfj.gv.at
MehrGetreideprodukte (Mahlerzeugnisse, Braumalz, Brennmalz), Backwaren, Teigwaren
Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" Zusatzanforderungen für den Produktbereich Getreideprodukte (Mahlerzeugnisse, Braumalz, Brennmalz), Backwaren, Teigwaren Stand:
MehrTiere kein GVO (Futtermittel, Mischfuttermittel, Futtermittelausgangserzeugnisse (zb Mais in Form von Körnern, Rapssaat), Futtermittel - Zusatzstoffe
GZ 32.046/28-IX/B/1b/00 Beschluss betreffend Leitfaden zur Anwendung des Verbots der Verwendung von GVO und deren Derivaten zur Verordnung (EG) Nr. 2092/91, Biologische Landwirtschaft Das Bundesministerium
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/2015-7502 RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS
MehrKriterienkatalog für nachhaltig erzeugte Lebensmittel Version: 28.05.2014
Kriterienkatalog für nachhaltig erzeugte Lebensmittel Version: 28.05.2014 Es gelten alle aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien. Nr. Produkt Beschreibung Dokumentation/Kontrolle 1 Rindfleisch
MehrKontrollanforderungen für Vermarktungsorganisationen von landwirtschaftlichen Nutztieren
Kontrollanforderungen für Vermarktungsorganisationen von landwirtschaftlichen Nutztieren Grundlage der Kontrolle: Grundlage der Kontrolle ist die EU-Verordnung 84/2007 über den ökologischen Landbau und
MehrPrüfbericht Geprüfte Qualität Bayern Tiertransport. Kontrolldatum: Auditor: Betriebs-/Kd-Nr.:
Seite 1 von 8 Name des Betriebes: Straße: PLZ: Ort: Tel.-Nr.: Fax: Email: Name Auskunftsperson: Name Verantwortlicher: Transporttiere Rind Schwein Masthähnchen Pute Lamm Ø Anzahl Transporttiere/Jahr Rind:
MehrQualität und Sicherheit Kennzeichnung, Deklaration von Futtermitteln und Futtermittelmonitoring
Qualität und Sicherheit Kennzeichnung, Deklaration von Futtermitteln und Futtermittelmonitoring Juni 2012 Unterscheidung Futtermittel Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Einzelfuttermittel : Erzeugnisse pflanzlichen
MehrBIO, Lebensmittel mit Charakter
BIO, Lebensmittel mit Charakter 3 biologisch ökologisch biológico ecológico organic bilogique biologico luonnonmukainen ekologisk økologisk worldwide! Biolandbau weltweit 4 5 Biolandbau Zahlen und Fakten
MehrNeues aus der Bio-Kontrolle - Anforderungen, Auslegungen, Schwerpunkte - Aaron Fürmetz ABCERT AG, Regionalbüro Dresden
Neues aus der Bio-Kontrolle - Anforderungen, Auslegungen, Schwerpunkte - Aaron Fürmetz ABCERT AG, Regionalbüro Dresden Erfolgte und anstehende Neuerungen seit Januar 2015 Ergebnisse der Tierwohlkontrollen
MehrTiertransport. B1 Schlachttiere. Fleischerhandwerk
Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch
MehrBayerisches Bio-Siegel
Bayerisches Bio-Siegel Das vom Freistaat Bayern verliehene Bio-Siegel mit Herkunftsnachweis steht für über den gesetzlichen Standards liegende Leistungsinhalte dreistufiges Kontrollsystem einen lückenlosen
MehrGemüseprodukte (Erzeugnisse aus Gemüse, Zwiebeln und Kartoffeln)
Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" Zusatzanforderungen für den Produktbereich Gemüseprodukte (Erzeugnisse aus Gemüse, Zwiebeln und Kartoffeln) Stand: 01.01.2016
MehrÖkologischer Landbau und Bioprodukte
C.H. Beck Lebensmittelrecht Ökologischer Landbau und Bioprodukte Recht und Praxis von Kurt-Dietrich Rathke, Heinz-Joachim Kopp, Dipl. Ing. Agr. Dietmar Betz 2. Auflage Ökologischer Landbau und Bioprodukte
MehrWas bringt das neue Pflanzenschutzgesetz?
Was bringt das neue Pflanzenschutzgesetz? Gliederung Rechtliche Regelungen im Überblick Sachkunde Zulassung und Genehmigung Weitere Regelungen Zusammenfassung 2 7. Dezember 2011 Ralf Dittrich Rechtliche
MehrProdukte aus ökologischem Landbau beschaffen
Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch
MehrMerkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name,
MehrBetriebsaufnahme Verarbeitung und Handel
Schwand 2 3110 Münsingen Tel. 031 722 10 70 Fax. 031 722 10 71 E-Mail: info@bio-test-agro.ch Internet: www.bio-test-agro.ch Betriebsaufnahme Verarbeitung und Handel Firma: Name: Adresse PLZ / Ort Telefon
MehrHandhabung nicht selbst erzeugter Ware 5
Handhabung nicht selbst erzeugter Ware 5 5.1.1 Wareneingangskontrolle Geregelter Ablauf der Qualitätskontrolle ( z.b. Qualität in Ordnung, Schädlingsbefall, Temperatur, Etikettierung/ Kennzeichnung in
MehrZweck. Definition. Übersicht. Status Version 06: freigegeben vom Vorstand am Seite 1 / 5
ANFORDERUNGEN 06, Version 06 Sojaverarbeitungsbetrieb bis Vermarkter Zweck Festlegung der Anforderungen, die von Betrieben zu erfüllen sind, die in der Produktions- und Verarbeitungskette dem Mischfutterwerk
MehrRichtlinien für das Ländle Gütesiegel
Richtlinien für das Ländle Gütesiegel Integr. Produktion bio PARTNERBETRIEB Name Email. Ca. Erntemenge p.a.. Adresse.. Telefon. Anbaufläche in ha Datum; Unterschrift. Richtlinien für das Gütesiegelprogramm
MehrBio Bio in HEIDELBERG
Bio in HEIDELBERG Bio in Heidelberg Bio in Heidelberg ist ein Kooperationsprojekt der Stadt Heidelberg. Gemeinsam mit lokalen Akteuren aus Landwirtschaft und Handel sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern
MehrAllgemeines eines Allgem
Allgemeines Allgemeines Nutzungshinweise - Erläuterungen zum Aufbau - Hinweise zum Erstellen der Checkliste/des Ablageregisters - Erläuterungen der Schnittstellen - Durchführen der Eigenkontrolle Nutzungshinweise
MehrTierschutz ist Klimaschutz - das Ende eines vermeintlichen Zielkonflikts
Tierschutz ist Klimaschutz - das Ende eines vermeintlichen Zielkonflikts Gemeinsame Forderungen der Allianz für Tiere in der Landwirtschaft Dr. Brigitte Rusche Klimarelevanz der Landwirtschaft Tierbestand
MehrFörderprojekt Junges Gemüse. 1. Das Förderprojekt. 2. Die Tüte für s Junge Gemüse. 3. Ökologischer Landbau ökologische Lebensmittel
Förderprojekt Junges Gemüse in der / dem Schule /Kindergarten 1. Das Förderprojekt 2. Die Tüte für s Junge Gemüse 3. Ökologischer Landbau ökologische Lebensmittel Das Förderprojekt Darum geht s uns: Die
MehrDie Untersuchung von Bio-Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen Erfahrungen aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Die Untersuchung von Bio-Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen Erfahrungen aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung Hans-Ulrich Waiblinger Messe BioFach 22.02.2008 Gentechnik im Lebensmittelbereich
MehrBio Zertifizierung Teil Weinbereitung
WELTER Engelstadt Tag der offenen Tür 24.06.2016 Bio Zertifizierung Teil Weinbereitung Brigitte Dierkes Der Weg zum Logo Öko-Weinbereitung Zur Lese den Erntestatus der einzelnen Flächen kennen In Öko-Wein
MehrIst Ökolandbau eine Alternative für die Landwirtschaft? Dipl. Agr. Ing. Urte Grauwinkel
Ist Ökolandbau eine Alternative für die Landwirtschaft? Gliederung IN SACHSEN E.V. 1. Welche Entwicklungstendenzen ergeben sich für die Landwirtschaft aus den gesellschaftlichen Anforderungen? 2. Was kann
MehrAmtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt
Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben
MehrUmstellung auf ökologischen Ackerbau - Fruchtfolge, Düngung und Unkrautregulierung
Umstellung auf ökologischen Ackerbau - Fruchtfolge, Düngung und Unkrautregulierung Hirschfeld, den 27.11.2014 Martin Hänsel Bioland Beratung Elemente einer Fruchtfolge Klee und Luzerne > N-Fixierung aus
MehrBremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)
Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V) Zum 29.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 38 Absatz 9 in
MehrBericht 2013: Kontrolle und Zertifizierung im Inland
Kontrolle und Zertifizierung auf Knospe-Betrieben in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Zugelassene Kontroll- und Zertifizierungsorgane Firma Bio.inspecta Bio Test Agro (BTA) Institut für Marktökologie
MehrMuster-Prüfvermerk für Vor-Ort-Kontrollen
Handbuch Ziffer II-3.12 Stand: Februar 2009 Muster-Prüfvermerk für Vor-Ort-Kontrollen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Operationellen Programms EFRE Saarland Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER
MehrHinweisblatt zum Handel mit Bio-Produkten (betrifft Bio-Lebensmittel und Bio-Futtermittel)
Hinweisblatt zum Handel mit Bio-Produkten (betrifft Bio-Lebensmittel und Bio-Futtermittel) 1. Grundlagen Rechtsvorschriften: Die EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/07) sowie die Ausführungsverordnung (EG-VO
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.10.2016 COM(2016) 648 final 2016/0316 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen
MehrUmstellung zum Bio-Betrieb in der Landwirtschaft
Umstellung zum Bio-Betrieb in der Landwirtschaft Vorüberlegungen Prüfen Sie die notwendig werdenden zusätzlichen Maßnahmen und Einschränkungen in der Bewirtschaftung: Umstellungszeit: In dieser Zeit muss
MehrQualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität
Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität Arbeitsanleitung für die neutrale Kontrolle von Zeichennutzern Stand: 01.01.2018 1. Allgemeines 1.1 Archivierung von Dokumenten und Aufzeichnungen
MehrDie Problematik des EU- Kontrollsystems
Die Problematik des EU- Kontrollsystems - Eine Befragung - Gliederung Vorstellung verschiedener Kontrollsysteme Invekos Cross Compliance Markenprogramme u. Qualitätssicherung EU-Ökokontrolle Verbandskontrolle
MehrAmtsblatt dereuropäischen Union
6.2.2003 L 31/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2003 R KOMMISSION vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel- Ausgangserzeugnisse aus
MehrInformation über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches
Information über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches Kap. A8 Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sieht für Produkte
MehrAktueller Stand der Düngeverordnung und Vorgaben für Pferdebetriebe und Vereine gemäß der Verbringungsverordnung
Aktueller Stand der Düngeverordnung und Vorgaben für Pferdebetriebe und Vereine gemäß der Verbringungsverordnung 25. März 2017 Sabine Henze Referat 33 Pflanzliche und tierische Erzeugung Baden-Württemberg
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
Mehraktuelle Betriebsbeschreibung*
aktuelle Betriebsbeschreibung* Name des Betriebs: Straße und Hausnummer: Postleitzahl und Ort: Ansprechpartner: Verantwortlicher: Telefon- / Faxnummer: E-Mail: _ Homepage: Ausbildung Betriebsleiter : Sachkundenachweise:
MehrArzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch
Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten
Mehr