ergänzte Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange) um MVI-Stellungnahme lfd. Nr. TöB Nr. Abkürzunge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ergänzte Synopse der Stellungnahmen zum Teilregionalplan Landwirtschaft (Träger öffentlicher Belange) um MVI-Stellungnahme lfd. Nr. TöB Nr. Abkürzunge"

Transkript

1 lfd. TöB Abkürzungen: AdV Anmerkung des Verfassers BMA Bürgermeisteramt BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. DB Deutsche Bahn DGB Deutscher Gewerkschaftsbund EnBW Energie AG lfd. laufende Nummer FNP Flächennutzungsplan GVV Gemeindeverwaltungsverband IKG interkommunales Gewerbegebiet LBV Landesbauernverband LplG Landesplanungsgesetz LRA Landratsamt MLR Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz MVI Ministeriums für Verkehr und NV Nachbarschaftsverband ROG Raumordnungsgesetz RP Regierungspräsidium RPlan Regionalplan RV Regionalverband TöB Träger öffentlicher Belange TRP Teilregionalplan VRG Vorranggebiet VBG Vorbehaltsgebiet VVG VVG Seite 1 von 16

2 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und Das Ministerium für Verkehr und (MVI) dankt für die erneute Beteiligung an dem Anhörungsverfahren zu o.g. Teilfortschreibung und bittet, die verspätete Rückmeldung zu entschuldigen. Das MVI hat bereits zum Planentwurf Stand 13. September 213 Stellung genommen. Die dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurden im Wesentlichen berücksichtigt. Der nun vorgelegte Planentwurf enthält jedoch auch weitere Änderungen. Kenntnisnahme. Seite 2 von 16

3 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und I. Allgemeine Hinweise zu Text- und Kartenteil a) Der nun vorliegende Planentwurf enthält Regelungen zum Abschnitt Landwirtschaft. Unklar bleibt, was genau Gegenstand des vorliegenden Entwurfs des TRPs ist: Ist dies der gesamte Abschnitt Landwirtschaft, oder sollen die im Regionalplan 215 hierzu enthaltenen Festlegungen ganz (wie im Planentwurf Stand 13. September 213 vorgesehen) oder doch nur teilweise - im nun vorliegenden Planentwurf Stand 1. Juni 215 sind Änderungen der Festlegungen des Regionalplans 215 vorgesehen - weiter gelten und nur zur besseren Lesbarkeit mitgeführt" werden. Da der Planentwurf als TRP Landwirtschaft bezeichnet wird und nun doch Plansätze im Abschnitt Landwirtschaft des Regionalplans 215 geändert werden sollen, könnte es nahe liegen, den Abschnitt Landwirtschaft des Regionalplans 215 aufzuheben und durch den Teilregionalplan Landwirtschaft zu ersetzen. Dies würde aber bedeuten, dass dann alle Plansätze Gegenstand des Regionalplanverfahrens sind und von der Verbandsversammlung auf der Grundlage eines regionsweiten Konzepts nach den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes (ROG) und des Landesplanungsgesetzes (LpIG) festzulegen wären. Auch die Vorbehaltsgebiete Mindestflur" wären dann erneut festzulegen. Anregungen und Bedenken hierzu wären in die Abwägung einzustellen. Anderenfalls müsste deutlich gemacht werden, welche Regelungen neu bzw. geändert werden oder unverändert bleiben sollen. (siehe Forts.) I. a) Es ist richtig, dass die textlichen Festlegungen G (1) bis G (4) und V (5) des Plansatzes Landwirtschaft aus dem verbindlichen Regionalplan 215 zunächst unverändert weitergeführt werden sollten. Im Laufe der Anhörungsverfahren wurden seitens der Beteiligten (TöB) immer wieder unterschiedliche Anregungen zu den verbindlichen Festlegungen gegeben. Aufgrund der Stellungnahme und der Ergänzung vom des MVI zum Thema "Umweltprüfung" (siehe dazu lfd ) werden die urspünglichen Plansätze G (1) bis V (5) aus dem Regionalplan 215 unverändert beibehalten. Änderungsvorschläge aus den bisherigen Beteiligungsverfahren werden daher nicht berücksichtigt. Seite 3 von 16

4 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und (Forts.) Umfang der Teilfortschreibung Planungsansatz für das Verfahren der Teilfortschreibung Landwirtschaft war, den bisherigen Abschnitt Landwirtschaft des Regionalplans 215 beizubehalten und im Rahmen der Teilfortschreibung auf Grund der nun vorliegenden fachtechnischen Grundlagen (Wirtschaftsfunktionenkarte) Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festzulegen. Der verbindliche Abschnitt Landwirtschaft des Regionalplans 215 einschließlich seiner Begründung, sollte zum besseren Lesbarkeit dem Teilregionalplan Landwirtschaft vorangestellt werden. Dieser Planungsansatz war auch Grundlage für den Screeningtermin bei dem festgestellt wurde, dass auf die Umweltprüfung verzichtet werden kann. Es erscheint daher rechtlich sehr problematisch, den ursprünglichen Planungsansatz jetzt noch zu ändern und nun doch die Plansätze G (2) und G (4) des Regionalplans 215 aufzuheben und im Rahmen der Teilfortschreibung Landwirtschaft neu, wenn auch nur leicht geändert, zu beschließen. (siehe Forts.) Seite 4 von 16

5 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und (Forts.) Die Plansätze und die zeichnerische Darstellung können nur gemeinsam aufgehoben bzw. festgelegt werden. Auch diese geänderten Plansätze (beschreibende und zeichnerische Darstellung können nicht isoliert geändert werden) müssten Gegenstand des derzeitigen Regionalplanverfahrens, also auch der Beteiligungsverfahren sein und von der Verbandsversammlung nach ordnungsgemäßer Abwägung beschlossen werden. Ein Planungskonzept in dem nur ein Teil der verbindlichen Planung zum Thema Landwirtschaft überprüft wird, erscheint nur schwer nachvollziehbar und in sich schlüssig. Weniger problematisch wäre, die beiden Grundsätze G (2) und G (4) des Regionalplans 215 zu ändern. Diese Änderung des Regionalplans 215 könnte gleichzeitig mit dem Teilregionalplan Landwirtschaft erfolgen, müsste jedoch ausdrücklich so bezeichnet werden. Ziel muss es auch im Hinblick auf das vorliegend erfolgte Absehen von einer Umweltprüfung sein, möglichst wenig zu ändern. Rechtlich unproblematisch wäre, den Teilregionalplan Landwirtschaft mit den Plansätzen (6) bis (13) durch Satzung festzustellen. Der verbindliche Abschnitt Landwirtschaft des Regionalplans 215 einschließlich der damaligen Begründung (ohne Änderung) kann - entsprechend gekennzeichnet - dem Teilregionalplan Landwirtschaft zur besseren Lesbarkeit vorangestellt werden. Seite 5 von 16

6 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und I. b) Darüber hinaus ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der zum Teil unzutreffenden Ausführungen im Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13. November 215 noch auf Folgendes hinzuweisen: Form und Inhalt von Regionalplänen sind in 8 Absatz 5 ROG i.v.m. 11 LpIG geregelt. Im TRP Landwirtschaft werden Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum festgelegt. Diese Festlegungen können in Form von VRG und von VBG getroffen werden. Vorranggebiete sind Ziele, Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze der Raumordnung. Nachrichtliche Übernahmen sind entsprechend der Regelungen in 11 Absatz 6 LpIG möglich. Vorschläge an Fachplanungsträger können gemäß 25 Absatz 2 LpIG aufgenommen werden. Die Überlagerung von Zielen ist grundsätzlich zu vermeiden. Eine Überlagerung von multifunktionalen Freiraumfestlegungen (Grünzügen/Grünzäsuren) mit spezifischen Freiraumfestlegungen wie z.b. Gebiete für die Landwirtschaft kann zugelassen werden, wenn, wie hier geschehen, das Verhältnis zwischen den Zielen eindeutig und widerspruchsfrei festgelegt wird. Eine Überlagerung von sich inhaltlich nicht widersprechenden Vorbehaltsgebieten ist möglich. I. b) wird zur Kenntnis genommen. Dank für die Klarstellung im Hinblick auf die Äußerungen des RP, Abteilung Landwirtschaft. Der RV hat die Festlegungen im Sinne des MVI vorgenommen. Seite 6 von 16

7 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und I. c) Grundlage für die Planung, Abwägung und die Beschlussfassung muss eine Raumnutzungskarte sein, in der alle verbindlichen Festlegungen des Regionalplans 215 und des Teilregionalplans Rohstoffsicherung 2-215, jeweils mit den bis dato genehmigten Änderungen, zeichnerisch dargestellt sind. In dieser Raumnutzungskarte sind die im Teilregionalplan Landwirtschaft vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zeichnerisch darzustellen. Nachrichtliche Darstellungen in der Raumnutzungskarte wie z.b. Siedlungsflächen aus rechtsverbindlichen Bauleitplänen, die nach dem Planungskonzept als Vorranggebiete für Landwirtschaft ausgeschlossen sind, sollten ebenfalls den aktuellen Stand abbilden; zumindest sollte der aktuelle Stand, auf den es nach dem Planungskonzept ja ankommt, gegebenenfalls aus einer separaten Karte ersichtlich sein. Ansonsten ist eine sachgerechte Abwägung nicht möglich. Dies ergibt sich insbesondere aus 8 Absatz 2 ROG. I. c) Der RV wird eine entsprechende Karte für die erneute Beteiligung erstellen Ministerium für Verkehr und II. Planungskonzept) Der Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft muss ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen. Grundlage der Teilfortschreibung Landwirtschaft ist die Wirtschaftsfunktionenkarte. Der planerische Ansatz, Vorrangflur I als Basis für Vorranggebiete für Landwirtschaft und Vorrangflur II als Basis für Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft zugrunde zu legen und die Ausschlusskriterien Wohn- und Gewerbegebiete aus genehmigten Bauleitplanungen", Naturschutzgebiete", Wasserschutzgebiete Zone 1" und im Regionalplan 215 bzw. im Teilregionalplan Rohstoffsicherung festgelegte Schutzbedürftigen Bereiche bzw. Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen" erscheinen sachgerecht. II. Abs. 1) Kenntnisnahme. MVI bestätigt unsere Vorgehensweise. Seite 7 von 16

8 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und II. Planungskonzept) Soweit weitere Flächen der Vorrangflur I und II nicht als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet festgelegt werden sollen, ist dies jeweils im Rahmen der Abwägung darzulegen. Dies gilt ebenso, wenn in Abweichung vom Planungskonzept Flächen umgestuft" d.h. als Vorbehaltsgebiet statt als Vorranggebiet oder umgekehrt festgelegt werden sollen. II. Abs 2) Kenntnisnahme. MVI bestätigt unsere Vorgehensweise. Der RV hat aufgrund von Anregungen im Verfahren in der Tat landwirtschaftliche Flächen zusätzlich aufgenommen oder auch umgestuft. Jeder Einzelfall wurde thematisiert, im AK Lawi vorberaten und in den Gremien des RV nach sachgerechter Abwägung (regionalplanerische Gesamtabwägung der gegenständlichen Belange) entschieden. Dies ist den einzelnen Fällen der Synopse zu entnehmen. Änderungsgegenständliche Bereiche wurden und werden zudem aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer erneuten Anhörung zugeführt. Seite 8 von 16

9 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu G (3) Zum Vorschlag des RP KA Abteilung 3 zur Umformulierung des Plansatzes G (3) wird darauf hingewiesen, dass Vorbehaltsgebiete lediglich" Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen sind; Vorbehaltsgebiete sind nicht nachhaltig geschützt". - Zu G (4) Sonderaufgabe Mindestflur Bereits im Regionalplan 215 sind in Plansatz G (4) Vorbehaltsgebiete Mindestflur" festgelegt und in der Raumnutzungskarte zeichnerisch dargestellt. Mindestflur wird im Schwarzwaldprogramm des Landes von Juli 1973 wie folgt beschrieben: Unter Mindestflur werden diejenigen Flächen verstanden, die außerhalb des Waldes und der bebauten Bereiche liegen und die freizuhalten sind von Wald, von Bebauung sowie von solchen Nutzungen und Gestaltelementen, die eine Beeinträchtigung der Funktionen der zu erhaltenden Flur zur Folge haben." Die Mindestflur soll durch landwirtschaftliche Nutzung oder Pflege offen gehalten werden (vgl. Mindestflurkonzeption - Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume). Somit ist ein Bezug zur Landwirtschaft gegeben. Mit dem im Teilregionalplan Landwirtschaft vorgesehen Plansatz G (4) sollen Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum festgelegt werden. Dies ist nach 11 Absatz 3 Nummer 7 LpIG möglich. III.) Kenntnisnahme. Die unter III. zu G (3), G (4) und Z (6) vorgenommenen Erläuterungen des MVI sind als Replik auf die Stellungnahme des RP KA Abteilung Lawi zu verstehen. Für die klarstellenden Ausführungen danken wir. Wir weisen allerdings darauf hin, dass aufgrund der Stellungnahme und der mündlichen Ergänzung (siehe auch lfd ) die urspünglichen Plansätze G (1) bis V (5) aus dem Regionalplan 215 unverändert belassen werden. Seite 9 von 16

10 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu Z (6) Im Plansatz Z (6) sollen Vorranggebiete für Landwirtschaft festgelegt und in der Raumnutzungskarte dargestellt werden. Vorranggebiete sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen (hier: Landwirtschaft) vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind ( 11 Absatz 7 Satz LpIG). Kenntnisnahme Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu Z (7) Zielfestlegungen in Regel-Ausnahme-Struktur sind zulässig, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit festlegt. Die Ausnahmevoraussetzung muss stets vom Zieladressaten erkennbar sein. Im Plansatz Z (7) sollen Ausnahmevoraussetzungen festgelegt werden: - Fachrechtskonforme Nutzungen" erscheint eine zu unbestimmte Ausnahmemöglichkeit, die die Zielfestlegung VRG für Landwirtschaft aushöhlt". Es sollte beschrieben werden, ob und welche Nutzungen in den VRG für Landwirtschaft ausnahmsweise zulässig sein sollen. Zu Z (7) - Mit der Beschreibung fachrechtskonform verfolgt der RV die Intention, Nutzungen oder Planungen für zulässig zu erklären, die die VRG der Landwirtschaft und deren Zwecke, nämlich landwirtschaftliche Flächen zu schützen und zu erhalten, nicht beeinträchtigen. Tatsächliches Fallbeispiel: Festsetzung eines Bebauungsplans Weideland. Per Bebauungsplan soll einem nicht privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb die Weidenutzung für Rinder ermöglicht werden. Dieser Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen im Sinne von entgegenstehenden Nutzungen. Insbesondere ist keine Bebauung vorgesehen. Eine solche Nutzung/Festsetzung sollte im Sinne des Z (7) und damit nach Intention des Plangebers möglich sein. Es ist zu konstatieren, dass abstrakte begriffliche Festlegungen je nach Interpretation zu unbestimmt erscheinen könnten. Der RV schlägt daher vor, statt fachrechtskonforme Nutzung den Begriff landwirtschaftskonforme Nutzungen zu verwenden. Seite 1 von 16

11 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu Z (7) - Bestimmte, im Außenbereich privilegierte Vorhaben sollen zulässig sein. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass sämtliche nicht raumbedeutsamen Vorhaben nach 35 Absatz 1 BauGB generell zulässig sind. Für die Zulässigkeit von raumbedeutsamen, nicht landwirtschaftlichen Nutzungen/Vorhaben nach 35 Absatz 1 BauGB bzw. Bauleitplanungen für derartige Vorhaben (z.b. für Windenergieanlagen) sind Ausnahmeregelungen erforderlich. Es wird vorgeschlagen, die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen/Vorhaben und die Bauleitplanungen hierfür ohne weitere regionalplanerischen Einschränkungen in den VRG für Landwirtschaft zuzulassen. Bei in der Regel zulässig" müssten die Regeln" für die Zulässigkeit im Plansatz genannt werden. Die Formulierung sollte entsprechend geändert und die Rechtsnorm (BauGB) ergänzt werden. Zustimmung. Die generelle Zulässigkeit kann durch eine geringfügige Neuformulierung erreicht werden. Gestrichen wird der Passus: "in der Regel". Satz 2 des Plansatzes Z (7) lautet dann wie folgt: "Im Außenbereich privilegierte Vorhaben des 35 Abs. 1 Nrn. 1,2,3,5 und 6 BauGB sind ebenfalls zulässig." Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu Z (7) - Die bei der Zulässigkeit von Verkehrsanlagen und Energietrassen vorgesehene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung keine Alternative außerhalb der VRG" dürfte höchst selten vorliegen und erscheint daher zu eng. Es wird vorgeschlagen, hier die Formulierung wie im Plansatz Regionale Grünzüge Z (4) des Regionalplans 215 zu wählen: Regionalbedeutsame Verkehrsanlagen und Energietrassen sind ausnahmsweise zulässig. Teilweise Zustimmung. Es ist durchaus die Absicht des Plangebers, regionalbedeutsame Verkehrsanlagen und Energietrassen zulassen zu können. Im Rahmen der Anhörung kamen jedoch mehrfach die (nachvollziehbaren) Anregungen, dass Trassenalternativen zu prüfen seien und bevorzugt werden sollten, wenn diese möglich sind. Der RV schlägt daher folgende Formulierung vor: Regionalbedeutsame Verkehrsanlagen und Energietrassen sind ausnahmsweise zulässig, sofern keine anderweitigen zumutbaren Trassenalternativen zur Verfügung stehen. (siehe Forts.) Seite 11 von 16

12 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und (Forts.) Weitere Anmerkung des RV zu Z 7: Seitens der TöB wurden widerstreitende Anregungen zur Zulässigkeit von naturschutzfachlichen Festsetzungen in den VRG gegeben. Der RV spricht sich nach entsprechender Beratung und Beschluss dafür aus, folgende Formulierung in Z (7) zusätzlich aufzunehmen: Nutzungseinschränkungen durch Rechtsverordnungen zum Schutz der Umwelt bzw. aufgrund von Flächenwidmungen für naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen sind einzuhalten. Die Veränderung der Begründung nehmen wir vor. Der RV wird Z (7) für eine erneute Anhörung wie folgt formulieren: "Die Inanspruchnahme der VRG für die Landwirtschaft durch landwirtschaftskonforme Nutzungen ist zulässig. Im Außenbereich privilegierte Vorhaben des 35 Abs. 1 Nrn. 1,2,3,5 und 6 BauGB sind ebenfalls zulässig. Regionalbedeutsame Verkehrsanlagen und Energietrassen sind ausnahmsweise zulässig, sofern keine anderweitigen zumutbaren Trassenalternativen zur Verfügung stehen. Nutzungseinschränkungen durch Rechtsverordnungen zum Schutz der Umwelt bzw. aufgrund von Flächenwidmungen für naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen sind einzuhalten." Hinweis: Begründung zum Plansatz wird angepasst (siehe Tischvorlage 2 zu B 1/216) Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu Z (8) Plansatz Z (8) verdeutlicht lediglich den Regelungsgehalt der Plansätze (6) und (7) und ist daher verzichtbar. Die Beibehaltung ist zwar rechtlich verzichtbar, soll aber im Hinblick auf die Adressaten des Planwerks eben zur Verdeutlichung des Regelgehalts beibehalten werden. Da keine unzulässigen Festlegungen getroffen werden, ist die Beibehaltung unschädlich. Seite 12 von 16

13 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu G (1) VBG für die Landwirtschaft sind Grundsätze der Raumordnung und damit Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Die Formulierungen in Plansatz G (1) haben Zielcharakter und sind daher mit den Regelungen in Plansatz G (9) nicht vereinbar. In der Begründung zu Plansatz G (9) können jedoch Gesichtspunkte für die nachfolgenden Abwägungs- und Ermessenentscheidungen aufgenommen werden. Es ist unzweifelhaft und auch Intention des RV, dass VBG Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen liefern. Diese Abwägungsentscheidung soll auch durch die derzeitige Formulierung nicht konterkariert werden. Als Plangeber war es dem RV jedoch wichtig zu signalisieren, dass hier ein erhöhtes Abwägungserfordernis besteht. Da das MVI als Genehmigungsbehörde offenbar Zweifel wegen der Schärfe der Formulierung hat, schlägt der RV folgende Formulierung (unter gleichbleibender Intention) vor: "Die VBG für die Landwirtschaft sollen vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben. Sie sollen für andere Nutzungen nur in einem unbedingt notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden, wenn Alternativen außerhalb der VBG fehlen." Hinweis: Begründung zum Plansatz wird angepasst (siehe Tischvorlage 2 zu B 1/216) Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu N (11) Eine nachrichtliche Übernahme Regionalbedeutsamer Betriebe" erscheint problematisch, da eine rechtliche Vorgabe oder verbindliche Fachplanung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Entwicklung regionalbedeutsamer (landwirtschaftlicher) Betriebe nicht vorhanden ist. Da ein Höfeschutz" dem Bereich des Bodenrechts zuzurechnen ist, kann er auch nicht Gegenstand der Regionalplanung sein, insbesondere keine Festlegung als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung. Allenfalls kommt ein entsprechender (als solcher im Regionalplan zu kennzeichnender) Vorschlag mit zeichnerischer Darstellung in der Raumnutzungskarte in Betracht, um dem Gedanken des Höfeschutzes" Rechnung zu tragen. Der RV geht mit der Einschätzung des MVI konform, dass der Höfeschutz weder als Ziel noch als Grundsatz der Raumordnung festgelegt werden kann. Weder nachrichtliche Übernahmen noch Vorschläge nehmen an der Verbindlicherklärung des Regionalplans teil, insofern erhalten sie keinen rechtlich bindenden Charakter. Die politische Signalwirkung, die vom Höfeschutz ausgeht, ist dem RV jedoch wichtig. Insofern soll die Formulierung des N (11) beibehalten werden, gegen eine deklaratorische Veränderung von N (11) in V (11) spricht jedoch nichts. Der Plansatz wird im Folgenden als V (11) geführt. Seite 13 von 16

14 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu Z (12) Satz 1 Aufforstung" und wie stattdessen von Referat 32 des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgeschlagen Maßnahmen des forstrechtlichen Ausgleichs sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" sind keine landwirtschaftlichen Nutzungen und somit im Vorranggebiet für Landwirtschaft nicht zulässig. Der Plansatz dient lediglich der Klarstellung der Zielfestlegung in Plansatz Z (6). Plansatz Z (12) würde dann thematisch zu den Plansätzen Z (6) und (7) gehören. Kenntnisnahme. Die Beibehaltung von Satz 1 wäre zwar rechtlich verzichtbar, soll aber im Hinblick auf die Adressaten des Planwerks eben zur Verdeutlichung des Regelgehalts beibehalten werden. Da keine unzulässigen Festlegungen getroffen werden, ist die Beibehaltung unschädlich Ministerium für Verkehr und III. Plansätze Landwirtschaft) - Zu Z (12) Satz 2 Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze der Raumordnung. Eine Zielfestlegung ist deshalb nicht möglich. Eventuell könnten die - geänderten - Ausführungen als G (13) bezeichnet werden. Es handelt sich hier um Gesichtspunkte für die nachfolgenden Abwägungs- und Ermessenentscheidungen. Dies muss auch aus der konkreten Formulierung deutlich werden. Stellungnahme wird gefolgt. Die Aussagen zu Aufforstungen in Vorbehaltsgebieten werden zukünftig wie folgt lauten und als G (13) geführt: "Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft sollen für Aufforstungen nur für den Fall in einem unbedingt notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden, wenn Flächenalternativen für Aufforstungszwecke außerhalb der Vorbehaltsgebiete fehlen." Ministerium für Verkehr und III. Begründung) Dem Teilregionalplan ist gemäß 7 Absatz 5 ROG eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Planentwurf sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der geplanten Änderung und die tragenden Gründe für die in der Abwägung getroffenen Entscheidungen darzulegen. Ergeben sich im Laufe des Verfahrens Änderungen der Plansätze oder der Abwägungsbelange, muss die Begründung entsprechend nachgeführt werden. Gleiches gilt, wenn der gesamte Abschnitt Gegenstand der Teilfortschreibung Landwirtschaft sein sollte. Die neuen Plansätze zu den Zielen, Grundsätze und Vorschläge werden - soweit erforderlich - aktuell begründet. G (1) bis V (5) bleiben aus dem Regionalplan 215 unverändert. Seite 14 von 16

15 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und III. Begründung) Von einer Umweltprüfung wurde gemäß 9 Absatz 2 ROG abgesehen (s.u. IV.). Es wurde festgestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen sind in die Begründung aufzunehmen. Die Feststellung des Verzichts auf Umweltprüfung wird für die erneute Anhörung als Bestandteil der Begründung eingefügt und ergänzt und nicht als eigenständiges Dokument fortgeführt. (siehe hierzu auch lfd ) Ministerium für Verkehr und IV. Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung) Rechtsgrundlage für das Absehen von einer Umweltprüfung ist 9 Absatz 2 ROG. Aus der Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung sollte hervorgehen, aus welchen Gründen eine Geringfügigkeit der Planänderung auch dann angenommen wird, sofern durch den TRP Landwirtschaft der Regionalplan 215 nicht nur ergänzt (wie noch im Planentwurf 213 vorgesehen) sondern der Abschnitt des Regionalplans 215 ersetzt wird, und dargelegt werden, wie unter Berücksichtigung der in Anlage 2 (zu 9 Absatz 2) ROG genannten Kriterien festgestellt wurde, dass die Planänderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Aufgrund der Stellungnahme und telefonischer Rücksprache mit dem MVI werden die ursprünglichen Plansätze G (1) bis V (5) aus dem Regionalplan 215 unverändert belassen. Änderungsvorschläge aus den bisherigen Beteiligungsverfahren werden daher nicht berücksichtigt. Die Screeningergebnisse aus dem Jahr 213 bezogen sich auf die ergänzenden Plansätze (VRG/VBG) Ministerium für Verkehr und IV. Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung) Bislang wird dies durch ein Protokoll des Screeningtermins dargelegt. Aus diesem Protokoll sind die Gründe und Kriterien für die Entscheidung, von einer Umweltprüfung gemäß 9 Absatz 2 ROG abzusehen, nur sehr schwer nachvollziehbar. Die Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung sollte daher entsprechend überarbeitet werden. Die Begründung wird beim Abschnitt zur Feststellung des Verzichts auf Umweltprüfung so ergänzt, dass die Erwägungen für die von den Umweltbehörden im Screening konstatierte Geringfügigkeit der Planänderung, die zum Verzicht auf eine Umweltprüfung geführt haben, hier nachvollziehbar dagelegt werden. Seite 15 von 16

16 lfd. TöB Ministerium für Verkehr und V. Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf) Nach Auffassung des MVI sind Änderungen der Plansätze, der zeichnerischen Darstellung und der Begründung erforderlich. Nach Änderungen des Planentwurfs wird gemäß 1 Absatz 1 ROG eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen erforderlich. Nur wenn durch die Änderungen des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung der betroffenen Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. Es erscheint fraglich, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Es werden Änderungen der Zielfestlegungen erforderlich, wodurch die Grundzüge der Planung berührt sein könnten. Jedenfalls beschränken sich diese Änderungen nicht nur auf einen Teil des Planungsraums. Wegen der Gefahr, bei der Auswahl der betroffenen Öffentlichkeit Auswirkungen zu übersehen oder die Betroffenheit aus anderen Gründen falsch zu beurteilen, sollte von der Möglichkeit nach 1 Absatz 2 Satz 4 ROG nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Eine erneute Beteiligung der TÖB und der Öffentlichkeit ist vorgesehen. Wegen der Plansatzänderungen wird keine räumlich beschränkte Beteiligung vorgenommen. Der RV wird die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der dafür vorgesehenen Fristen vornehmen. Die Trägerbeteiligung erfolgt im Hinblick auf die "überschaubaren" Änderungen des Planwerks zeitlich verkürzt Ministerium für Verkehr und V. Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf) Die im Planentwurf Stand 13. Januar 216 vorgesehene Ergänzung in Plansatz (7) ist entbehrlich, da sie keinen eigenen Regelungsgehalt enthält, sondern die bestehende Rechtslage wiedergibt. Zumindest in der Begründung sollten daher die Worte geregelt" und gewährleistet" durch das Wort klargestellt" ersetzt werden. Stellungnahme zur Begründung wird gefolgt. Seite 16 von 16

Planungsausschuss am

Planungsausschuss am DS PlA 06/09 Anlagen 03.07.2009 58515/7 Planungsausschuss am 23.07.2009 TOP 4 (öffentlich) Regionalplan Südlicher Oberrhein Kapitel Windenergie 2006 hier: Stellungnahme des Regionalverbands Südlicher Oberrhein

Mehr

Verbandsversammlung 11. Juli 2012 : Behandlung der Anregungen und Bedenken der Stellungnahmen aus dem Beteiligungs- und Offenlageverfahren,

Verbandsversammlung 11. Juli 2012 : Behandlung der Anregungen und Bedenken der Stellungnahmen aus dem Beteiligungs- und Offenlageverfahren, 2. Änderung und Ergänzung des Teilregionalplans Rohstoffsicherung 2000-2015 einschließlich 2. Änderung des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald Verbandsversammlung 11. Juli 2012 : Behandlung der Anregungen

Mehr

Gesamtfortschreibung des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg

Gesamtfortschreibung des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg Beilage Nr. 2/2015 zu TOP 2 Planungsausschuss öffentlich am 13. März 2015 Gesamtfortschreibung des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg - Grundsatzinformation und weitere Vorgehensweise Beschlussvorschlag:

Mehr

Planungsrechtliche Rahmenbedingungen für Windkraftanlagen nach der Novellierung des Landesplanungsgesetzes

Planungsrechtliche Rahmenbedingungen für Windkraftanlagen nach der Novellierung des Landesplanungsgesetzes Planungsrechtliche Rahmenbedingungen für Windkraftanlagen nach der Novellierung des Landesplanungsgesetzes Dr. Johannes Dreier Regierungspräsidium Freiburg Folie 1, 07.03.2012 Windkraft 10% insgesamt 35%

Mehr

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB www.krautzberger.info 1 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Das Verfahren

Mehr

Planungsausschuss nichtöffentlich Verbandsversammlung öffentlich

Planungsausschuss nichtöffentlich Verbandsversammlung öffentlich Mössingen, 14.11.2016 dö-sei-ku Tischvorlage zur RV-Drucksache Nr. IX-17/4 Planungsausschuss 15.11.2016 nichtöffentlich Verbandsversammlung 29.11.2016 öffentlich Tagesordnungspunkt: Teilfortschreibung

Mehr

Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte - Entwurf dritte Beteiligungsstufe - IHK, 26.

Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte - Entwurf dritte Beteiligungsstufe - IHK, 26. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte - Entwurf dritte Beteiligungsstufe - IHK, 26. September 2018 IHK 26.09.2018 Seite 2 Nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können

Mehr

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan

Mehr

Lösungshinweise für die Fälle Kiesabbau und Raumordnungsrecht, anwaltsorientierte Juristenausbildung Universität Heidelberg am

Lösungshinweise für die Fälle Kiesabbau und Raumordnungsrecht, anwaltsorientierte Juristenausbildung Universität Heidelberg am Lösungshinweise für die Fälle Kiesabbau und Raumordnungsrecht, anwaltsorientierte Juristenausbildung Universität Heidelberg am 21.01.2015 I. Frage 1: Bedeutung und Inhalt der Ziele der Raumordnung 1. Erfordernisse

Mehr

Vierzehnte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Ingolstadt. Siebenundzwanzigste Änderung

Vierzehnte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Ingolstadt. Siebenundzwanzigste Änderung Vierzehnte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Ingolstadt Siebenundzwanzigste Änderung Kapitel B IV Gewerbliche Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Tourismus - Teilfortschreibung Punkt 5 Sicherung

Mehr

Frage-Antwort-Katalog zum Entwurf der 3. Teilfortschreibung LEP IV (FAQ)

Frage-Antwort-Katalog zum Entwurf der 3. Teilfortschreibung LEP IV (FAQ) 1. Warum erfolgt eine erneute Teilfortschreibung im Bereich Erneuerbare Energien? Die Landesregierung bekennt sich weiterhin zur Energiewende. Dabei hat die Windenergie unter den Erneuerbaren Energieträgern

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode des Abgeordneten Detlef Matthiessen (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode des Abgeordneten Detlef Matthiessen (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2434 17. Wahlperiode 2012-04-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Matthiessen (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister

Mehr

Sachlicher Teilplan Windenergie. Bürgerinformation

Sachlicher Teilplan Windenergie. Bürgerinformation Sachlicher Teilplan Windenergie Bürgerinformation 24.01.2013 Ziele der Landesregierung Stärkung regenerativer Energieerzeugung Windenergie Photovoltaik Wasserkraft Biomasse Geothermie Steigerung des Anteils

Mehr

Planungsausschuss öffentlich

Planungsausschuss öffentlich BESCHLUSSVORLAGE 24/2016 Planungsausschuss öffentlich 13.04.2016 Betreff: Bezug: Beteiligung des es an Bauleitplanverfahren Hier: Februar 2016 März 2016 Beschluss der Verbandsversammlung vom 16.01.91,

Mehr

In der Planungsausschusssitzung vom wurde eine Fortschreibung des Teilkapitels B IV 3.2 Nutzung der Windenergie beschlossen.

In der Planungsausschusssitzung vom wurde eine Fortschreibung des Teilkapitels B IV 3.2 Nutzung der Windenergie beschlossen. Erläuterungen zur informellen Anhörung im Rahmen der Fortschreibung des Teilkapitels B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplans der Region Allgäu In der Planungsausschusssitzung vom 10.06.2011

Mehr

Steuerung der Windenergie im Regionalplan

Steuerung der Windenergie im Regionalplan Steuerung der Windenergie im Regionalplan Rahmenbedingungen Regelungsinhalte Vorgehen Stand der Fortschreibung SG 24.1, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 1 Rechtliche Rahmenbedingungen Neues Bayerische

Mehr

K r e i s P i n n e be r g. (ohne Umweltbericht) zur

K r e i s P i n n e be r g. (ohne Umweltbericht) zur Gemeinde Rellingen K r e i s P i n n e be r g Begründung (ohne Umweltbericht) zur Satzung der Gemeinde Rellingen über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 (vereinfachtes Änderungsverfahren) für das

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8161. Unterrichtung. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8161. Unterrichtung. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Unterrichtung Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 03.05.2017 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, unter Bezugnahme auf Artikel 25 Abs.

Mehr

Begründung. zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO)

Begründung. zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO) Begründung zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO) Begründung, Teil A A. Allgemeiner Teil 1. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Verordnungsentwurfs

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag

HESSISCHER LANDTAG. Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6651 09. 08. 2018 Antrag der Landesregierung betreffend Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 A. Problem

Mehr

Die strategische Umweltprüfung: Entwicklung in Deutschland (Schwerpunkt: Raumordnungsplanung des Landes Sachsen-Anhalt)

Die strategische Umweltprüfung: Entwicklung in Deutschland (Schwerpunkt: Raumordnungsplanung des Landes Sachsen-Anhalt) Prof. Dr. Thomas Bunge, Dessau / Berlin Die strategische Umweltprüfung: Entwicklung in Deutschland (Schwerpunkt: Raumordnungsplanung des Landes Sachsen-Anhalt) Referat auf der Tagung SUP-Richtlinie Herausforderung

Mehr

Der Windenergie-Erlass vom

Der Windenergie-Erlass vom Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1 Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes

Mehr

II. Teil Planungsrecht

II. Teil Planungsrecht II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan

Mehr

BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF

BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF SITZUNGSVORLAGE Sitzung Nr. StA VA PA 52 RR TOP 6 Datum 20.06.2013 Ansprechpartner/in: Herr Weiß Telefon: 0211/475-2406 Bearbeiter/in: Frau Arimond Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen

Mehr

Änderung des Landesentwicklungsplans NRW. Vera Müller

Änderung des Landesentwicklungsplans NRW. Vera Müller Änderung des Landesentwicklungsplans NRW Vera Müller Köln, 05.04.2019 Wesentliche Themen der L E P Änderung Mehr Handlungsoptionen für die kommunale Siedlungsentwicklung (Wohnbau- und Wirtschaftsflächen)

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Gliederung. Abweichungsverfahren Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen. Festlegungen im Regionalplan Mittelhessen 2010

Gliederung. Abweichungsverfahren Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen. Festlegungen im Regionalplan Mittelhessen 2010 Dr. Ivo Gerhards, Regierungspräsidium Gießen 1 Wetzlar, 18. August 2011 Dr. Ivo Gerhards, Regierungspräsidium Gießen 2 Wetzlar, 18. August 2011 Gliederung 1. Rahmenbedingungen der Windenergienutzung im

Mehr

Regionalplan Südostoberbayern Teilfortschreibung Windenergie TOP 5

Regionalplan Südostoberbayern Teilfortschreibung Windenergie TOP 5 Regionalplan Südostoberbayern Teilfortschreibung Windenergie TOP 5 Katja Gloser, Regionsbeauftragte Regionalplanfortschreibung Windenergie Ziel RPV: Räumliches Steuerungskonzept für die Errichtung von

Mehr

2. Ausweisung von Vorranggebieten Windkraft

2. Ausweisung von Vorranggebieten Windkraft 2. Ausweisung von Vorranggebieten Windkraft Bayerischer Windatlas Rechtsrahmen Regionalplanerische Steuerungsinstrumente mögliche Vorgehensweise 25.01.2011 Sitzung des Planungsausschusses der Region Oberland

Mehr

Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans

Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Bergisch Gladbach Bürgerversammlung am 10.09.2016 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB) 1 Anlass Warum ein neuer

Mehr

Fachdialog Bauleitplanung 2005

Fachdialog Bauleitplanung 2005 Fachdialog Bauleitplanung 2005 Hochwasserschutz und Bauleitplanung Umweltprüfung in der Praxis Einzelhandelskonzepte Gesetzesänderungen Sonstiges Anmerkungen zu den nachfolgenden Praxisbeispielen Die folgenden

Mehr

Regionalplan Landshut (13)

Regionalplan Landshut (13) 1 Regionaler Planungsverband Landshut Regionalplan Landshut (13) Änderung des Regionalplans: Kapitel B VIII Wasserwirtschaft; Abschnitt 1 Wasserversorgung, Ziel 1.4 und Grundsatz 1.5 Abschnitt 3 Hochwasserschutz

Mehr

Steuerung der Windkraft im Regionalplan. Erfahrungen aus Nordbayern

Steuerung der Windkraft im Regionalplan. Erfahrungen aus Nordbayern der Windkraft im Regionalplan Erfahrungen aus Nordbayern Praxisforum Windenergie bei der Regierung von Oberbayern München, 23. April 2013 Bereich (Behörde) Arial Regular 16pt Referent: Martin Füßl, Regionsbeauftragter

Mehr

Vortrag beim Fischereiverband Nordrhein-Westfalen am im Fischerhaus Essen

Vortrag beim Fischereiverband Nordrhein-Westfalen am im Fischerhaus Essen Vortrag beim Fischereiverband Nordrhein-Westfalen am 14.11. im Fischerhaus Essen Eckdaten: Hamm ist kreisfreie Stadt im östlichen Ruhrgebiet geteilt durch die Lippe als Gewässer 1. Ordnung 3 zuständige

Mehr

Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012

Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012 Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012 Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Mildred-Scheel-Straße 1, 53175 Bonn Fon: 0228

Mehr

Teilregionalplan Landwirtschaft

Teilregionalplan Landwirtschaft Ergänzung des Plansatzes 3.3.3 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald um die neuen Ziele, Grundsätze und Vorschläge Z (6) bis G (13) samt Begründung Westliche Karl-Friedrich-Straße 29-31 75172 Pforzheim

Mehr

Windenergie - Rechtsfragen

Windenergie - Rechtsfragen Dr W Mecklenburg Diplom-Physiker Rechtsanwalt wmecklenburg.de 29. Oktober 2015 "auf die Wiese geh ich hinaus" - 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) als Grundnorm: Erfordernis einer Baugenehmigung Privilegierung:

Mehr

TOP 6 Fortschreibung Regionalplan Südostoberbayern Windenergie

TOP 6 Fortschreibung Regionalplan Südostoberbayern Windenergie Fortschreibung Regionalplan Südostoberbayern Windenergie Privilegierung im Außenbereich Windkraftanlagen (WKA) sind im Außenbereich privilegiert ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) WKA damit grundsätzlich im Außenbereich

Mehr

Teil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung

Teil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Teil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Bürgerinformation in Malsch am 16.+17.07.2012 Melchinger und Planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen Gemeinde Malsch Seite 2 16.07.2012 Melchinger

Mehr

Bezirksregierung Köln

Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln Regionalrat Sachgebiet: Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald nutzung Drucksache Nr.: RR 14/2004 Köln, den 22. Januar 2004 Vorlage für die 17. Sitzung des Regionalrates

Mehr

Regierung von Niederbayern

Regierung von Niederbayern LBD Rolf-Peter Klar Steuerungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen in der Bauleitplanung Ausgangslage 0 -Variante 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - Windenergieanlagen privilegiert im Außenbereich Prüfung der Zulässigkeit

Mehr

Teil-Flächennutzungsplan Windenergie der Gemeinde Schömberg hier: Stellungnahme vom

Teil-Flächennutzungsplan Windenergie der Gemeinde Schömberg hier: Stellungnahme vom R E G I O N A L V E R B A N D N O R D S C H W A R Z W A L D Habermehlstraße 20 75172 Pforzheim Telefon:07231/14784-0,Telefax:07231/14784-11 Email:planung@nordschwarzwald-region.de I n t e r n et:www.n

Mehr

Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg - Sachstandsbericht der Landkreisverwaltung

Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg - Sachstandsbericht der Landkreisverwaltung Baurechtsamt Az.: 50.1; 50.11003-794.62; 013.2-1254797 Sitzungsvorlage 1/2012 Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg - Sachstandsbericht der Landkreisverwaltung TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

Mehr

1 RECHTSGRUNDLAGE. Zulässigkeit und Nicht- Zulässigkeit. Anwendungsvoraussetzungen

1 RECHTSGRUNDLAGE. Zulässigkeit und Nicht- Zulässigkeit. Anwendungsvoraussetzungen ANLAGE 1 VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS ZUM VEREINFACHTEN VERFAHREN FÜR DEN BEBAUUNGSPLAN IV.Änderung B-Plan "Bruchwies" im Stadtteil Besseringen der Kreisstadt Merzig Mai 2017 1 1 RECHTSGRUNDLAGE Zulässigkeit

Mehr

Teilregionalplan Windenergie. Entwurf für den Planungsausschuss 07/2017

Teilregionalplan Windenergie. Entwurf für den Planungsausschuss 07/2017 Entwurf für den Planungsausschuss 07/2017 10. MAI 2017 Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Teilregionalplans Windenergie 7. April 2004 Beschluss zur ersten Anhörung durch den Planungsausschuss: Satzungsbeschluss

Mehr

REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN

REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN Regierungspräsidium Tübingen Postfach 26 66 72016 Tübingen Per E-Mail Stadt Rottenburg - Stadtplanung - 72101 Rottenburg Tübingen 13.07.2015 Name Herr Maucher Durchwahl 07071

Mehr

Möglichkeiten und Grenzen der Regionalplanung für die Windenergienutzung Bericht aus der aktuellen Rechtsprechung

Möglichkeiten und Grenzen der Regionalplanung für die Windenergienutzung Bericht aus der aktuellen Rechtsprechung Möglichkeiten und Grenzen der Regionalplanung für die Windenergienutzung Bericht aus der aktuellen Rechtsprechung Vortrag am 07.03.2009 in Kempten Referent: Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan

Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan Information zu Bauleitplanverfahren Das Instrument Bebauungsplan - 1 - Selbstverwaltungsrecht einer Stadt Im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG) Planungshoheit der Stadt: Jede Stadt kann im Rahmen der Gesetze

Mehr

A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB:

A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB: GEMEINDE Dürnau BEBAUUNGSPLAN Flenner, 1. Änderung SATZUNGEN A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Entwurf vom 28.09.2015 Bebauungsplan gem. 13a BauGB Aufstellungsbeschluss gem.

Mehr

Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3. Änderung des Regionalplans 2015 Plansatz Agglomeration -

Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3. Änderung des Regionalplans 2015 Plansatz Agglomeration - R E G I O N A L V E R B A N D N O R D S C H W A R Z W A L D Körperschaft des öffentlichen Rechts 3. Änderung des Regionalplans 2015 Plansatz 2.9.3 Agglomeration - März 2012 Inhaltsverzeichnis 3. Änderung

Mehr

Planzeichen für die Strukturkarte Anlage 2. Landesentwicklungsachse gemäß LEP (N) / (Z), ausgeformt

Planzeichen für die Strukturkarte Anlage 2. Landesentwicklungsachse gemäß LEP (N) / (Z), ausgeformt Planzeichen für die Strukturkarte Anlage 2 Strukturkarte Maßstab 1:200.000 (zu Nummer 4.3) Raumkategorien gemäß LEP (N) Verdichtungsraum Randzone um den Verdichtungsraum Ländlicher Raum: Verdichtungsbereich

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 21.03.2018 Drucksache 19/581(neu) Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes

Mehr

1. Potenzialflächenbeschreibung

1. Potenzialflächenbeschreibung 1. Potenzialflächenbeschreibung Karte 1: Potenzialfläche im Kontext raumordnerischer Festlegungen 1 1 Legende siehe Zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 1 Merkmal Lage

Mehr

Beratung im StUWi Drucksache Nr. 10/2014

Beratung im StUWi Drucksache Nr. 10/2014 Fachbereich : F3.1 Vorlage der Verwaltung Aktenzeichen : F3.1.6 Stu Datum : 02.01.2014 Beratung im StUWi Drucksache 10/2014 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff:

Mehr

Gemeinde Lambsheim Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße 1. Änderung

Gemeinde Lambsheim Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße 1. Änderung Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße 1. Änderung Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Begründung Entwurf Stand: 19.06.2012 1. PLANUNGSANLASS UND VERFAHREN Der Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße

Mehr

Zielabweichungsverfahren sind keine Lösung! - Möglichkeiten für Gemeinden und Planer bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten

Zielabweichungsverfahren sind keine Lösung! - Möglichkeiten für Gemeinden und Planer bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten Windenergietage, 11. November 2009 Zielabweichungsverfahren sind keine Lösung! - Möglichkeiten für Gemeinden und Planer bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten Rechtsanwältin Dr. Reni Maltschew Fachanwältin

Mehr

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 gemäß 6 (6) BauGB Erläuterungstext Projektnummer: 214295 Datum: 2016-08-18 Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung

Mehr

VORTRAG WINDENERGIE. Rechtliche Einordnung. Bürgerinformation Samtgemeinde Leinebergland

VORTRAG WINDENERGIE. Rechtliche Einordnung. Bürgerinformation Samtgemeinde Leinebergland VORTRAG WINDENERGIE Rechtliche Einordnung Bürgerinformation 12.12.2017 Samtgemeinde Leinebergland 204 171212 Bürgerinfo Folie 1 planungsgruppe puche gmbh Hintergrund Politischer und gesellschaftlicher

Mehr

Beschlüsse öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung am 25. Januar 2018

Beschlüsse öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung am 25. Januar 2018 Beschlüsse öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung am 25. Januar 2018 TOP 1 Kenntnisnahme der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 14.09.2017 der Verbandsversammlung Gegen die Niederschrift

Mehr

Planungsausschuss am

Planungsausschuss am DS PlA 05/12 Anlagen 02.07.2012 58511/16, Q 8451 Planungsausschuss am 19.07.2012 TOP 1 (öffentlich) Zielabweichungsverfahren (ZAV) nach 6 Abs. 2 ROG i.v.m. 24 LplG Antrag der Firma Ökostrom Consulting

Mehr

Organisation und Zuständigkeiten im Bereich der Raumplanung in Deutschland

Organisation und Zuständigkeiten im Bereich der Raumplanung in Deutschland Organisation und Zuständigkeiten im Bereich der Raumplanung in Deutschland 27. November 2013 in Glanerbrug Maria Gerling Regierungsvertretung Oldenburg Das System der Raumplanung in Deutschland (im weiteren

Mehr

Rechtliche Anforderungen? Abwägungsfehler

Rechtliche Anforderungen? Abwägungsfehler Grundkurs Teil I Abwägung: zentrales Element jeder Planung Rechtliche Anforderungen? Abwägungsfehler 1 Bebauungsplan Inhaltliche Anforderungen Bindung an den Flächennutzungsplan Abwägung Naturschutzrechtliche

Mehr

Windenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema

Windenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema Windenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema Inhalte Gesetzliche Grundlagen Aktuelle Planungssituation in Prignitz-Oberhavel Aktuelle Rechtsprechung zur Windenergie Aktueller Planentwurf

Mehr

Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben

Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben Einblicke in die laufende Umsetzung der UVP Änderungsrichtlinie Dr. Christof Sangenstedt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Postfach 20 03 61 I 56003 Koblenz Stadtverwaltung Koblenz Bahnhofstraße 47 56068 Koblenz Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Telefon 0261 120-0 Telefax 0261 120-2200

Mehr

STADT OTTWEILER. TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS für den Bereich Südlich der Auguste-Renoir-Straße PLANGEBIET. Kurzbegründung für das Scoping

STADT OTTWEILER. TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS für den Bereich Südlich der Auguste-Renoir-Straße PLANGEBIET. Kurzbegründung für das Scoping STADT OTTWEILER TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS für den Bereich Südlich der Auguste-Renoir-Straße Kurzbegründung für das Scoping PLANGEBIET Quelle: www.openstreetmap.de, ohne Maßstab, genordet Stand:

Mehr

TOP 3 Einführung einer 10H-Regelung für die Windenergie in Bayern und Auswirkungen auf die laufende Teilfortschreibung Nutzung der Windkraft

TOP 3 Einführung einer 10H-Regelung für die Windenergie in Bayern und Auswirkungen auf die laufende Teilfortschreibung Nutzung der Windkraft Sitzung des Planungsausschusses am 27.05.2014 in Mindelheim Beratungsunterlage zu TOP 3 Einführung einer 10H-Regelung für die Windenergie in Bayern und Auswirkungen auf die laufende Teilfortschreibung

Mehr

Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung nach 2a Landesplanungsgesetz (LplG) (Entwurfstand: 1. Juni 2015)

Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung nach 2a Landesplanungsgesetz (LplG) (Entwurfstand: 1. Juni 2015) R E G I O N A L V E R B A N D N O R D S C H W A R Z W A L D Körperschaft des öffentlichen Rechts Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung nach 2a Landesplanungsgesetz

Mehr

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen. Landesplanungsbehörde. Nachbewertung zur Umweltprüfung. zum Entwurf des

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen. Landesplanungsbehörde. Nachbewertung zur Umweltprüfung. zum Entwurf des Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen Landesplanungsbehörde Nachbewertung zur Umweltprüfung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen aufbauend auf dem Umweltbericht zur Neuaufstellung des

Mehr

Regionalverband Südlicher Oberrhein Körperschaft des öffentlichen Rechts

Regionalverband Südlicher Oberrhein Körperschaft des öffentlichen Rechts Regionalverband Südlicher Oberrhein Körperschaft des öffentlichen Rechts Regionalplan 1995 REGIONALVERBAND SÜDLICHER OBERRHEIN; REICHSGRAFENSTRASSE 19, 79102 FREIBURG I.BR., TELEFON (0761) 7 03 27-0, TELEFAX

Mehr

Gemeinde Schkopau Amtsblatt

Gemeinde Schkopau Amtsblatt Seite 1 von 6 Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau Nummer: 18 / 2015 ausgegeben am: 30.04.2015 Inhalt: Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Schkopau Aufstellung und Auslegung

Mehr

Beschlussfassung zur Streichung des Programmsatzes (9) abstandsbezogene Höhenregelung

Beschlussfassung zur Streichung des Programmsatzes (9) abstandsbezogene Höhenregelung Beschluss VV-05/17 der 57. Verbandsversammlung am 15. November 2017 (zu TOP 7 b) Beschlussfassung zur Streichung des Programmsatzes (9) abstandsbezogene Höhenregelung Die Verbandsversammlung des Regionalen

Mehr

Begründung zum Entwurf

Begründung zum Entwurf COMMUNALCONCEPT Wasserwirtschaft Tief- und Straßenbau Vermessungsleistungen Sportanlagen Infrastruktur Bauleitplanung Abrissbegleitung Begründung zum Entwurf Fa. CommunalConcept -Ingenieurbüro Peter Linke

Mehr

RV-Drucksache Nr. VIII-22/4. Planungsausschuss nichtöffentlich Verbandsversammlung öffentlich

RV-Drucksache Nr. VIII-22/4. Planungsausschuss nichtöffentlich Verbandsversammlung öffentlich Mössingen, 06.09.2011 Az.: 02.121/01.31 ba-ku RV-Drucksache Nr. VIII-22/4 Planungsausschuss 20.09.2011 nichtöffentlich Verbandsversammlung 18.10.2011 öffentlich Tagesordnungspunkt: Fortschreibung Regionalplan

Mehr

Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn

Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn Bebauungsplan Fischbacher Weg 12. Änderung ENTWURF Begründung gem. 2a BauGB Gewerbepark Neudahn 3, 66994 Dahn Rheinstraße 12, 76829 Landau i. d. Pfalz Telefon: 06391 / 911-0

Mehr

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach 35 Abs. 3 Satz 2 oder Dr. Rainard Menke Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Heilbronner Straße 41, 70191 Stuttgart Fon: 0711 601 701 0 Fax: 0711 601 701 99 stuttgart@doldemayen.de

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 47 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Kreuth hier: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen

Mehr

Richtlinien für die zeichnerischen Darstellungen. im Regionalplan

Richtlinien für die zeichnerischen Darstellungen. im Regionalplan 230 W Landesentwicklung Richtlinien für die zeichnerischen Darstellungen im Regionalplan Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Vom 10.

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2702 19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/2438) 13.06.2018 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär

Mehr

Teilregionalplan Landwirtschaft

Teilregionalplan Landwirtschaft R E G I O N A L V E R B A N D N O R D S C H W A R Z W A L D Körperschaft des öffentlichen Rechts Habermehlstr. 20, 75172 Pforzheim, Telefon:07231/14784-0, Telefax: 07231/14784-11 Email: sekretariat@rvnsw.de

Mehr

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH Bebauungsplan Erweiterung in den Kiefern II; 1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Begründung Offenlageexemplar gem. 13 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs.

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Information zur Fortschreibung des Kapitels B I Freiraum, Natur und Landschaft

Information zur Fortschreibung des Kapitels B I Freiraum, Natur und Landschaft Information zur Fortschreibung des Kapitels B I Freiraum, Natur und Landschaft Das Kapitel B I ist seit der Erstaufstellung des Regionalplans in den 1970er Jahren im Wesentlichen unverändert geblieben.

Mehr

Forum 1 Hochwasserangepasstes Planen und Bauen am Fluss. Die Rolle der Regionalplanung beim Hochwasserrisikomanagement - Fallbeispiel

Forum 1 Hochwasserangepasstes Planen und Bauen am Fluss. Die Rolle der Regionalplanung beim Hochwasserrisikomanagement - Fallbeispiel Forum 1 Hochwasserangepasstes Planen und Bauen am Fluss Die Rolle der Regionalplanung beim Hochwasserrisikomanagement - Fallbeispiel Dr. Peter Seiffert Regionalverband Neckar-Alb www.tagesschau.de www.tagesschau.de

Mehr

Begründung zum Bebauungsplan "Schulbaugebiet"

Begründung zum Bebauungsplan Schulbaugebiet Begründung zum Bebauungsplan "Schulbaugebiet" 5. Änderung Kartengrundlage: Topographische Karte 1: 25.000 (TK25) Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,

Mehr

Gemeinde Igling. 2. Änderung des Bebauungsplanes. Gewerbegebiet an der LL 22. Begründung. Fassung vom 14. Juni 2016

Gemeinde Igling. 2. Änderung des Bebauungsplanes. Gewerbegebiet an der LL 22. Begründung. Fassung vom 14. Juni 2016 Gemeinde Igling 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet an der LL 22 Begründung Fassung vom 14. Juni 2016 Verfasser: Ingenieurbüro Vogg Alemannenstraße 35 86845 Großaitingen 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Behandlungsempfehlung der Verwaltung

Behandlungsempfehlung der Verwaltung Stellungnahmen von Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB Name, Anschrift Stellungnahme vom Anregung Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1511 28. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes A. Zielsetzung Ziel des Gesetzentwurfs

Mehr

V o r l a g e für Drucksache-Nr. den Ausschuss für Wirtschaft / Kreistag

V o r l a g e für Drucksache-Nr. den Ausschuss für Wirtschaft / Kreistag V o r l a g e für Drucksache-Nr. den Ausschuss für Wirtschaft / Kreistag Verteilerschl.-Nr. = Kopien Dokument2 Amt 61/613 Datum: 31.05. 2012 Zahl der erforder- SG 6134 lichen Beschlussausfertigungen: davon

Mehr

Screeningverfahren gemäß 8 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG)

Screeningverfahren gemäß 8 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) Bezirksregierung Köln, 50606 Köln An die Beteiligten des Screenings gemäß Verteiler Seite 1 von 5 Aktenzeichen: 32/61.6.2-2.11 Auskunft erteilt: Dez.32 Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region

Mehr

Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen

Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen Baurechtsamt Stephan Bechtel 09.12.2011 1. Einleitung 2. (Teil-)Flächenutzungspläne als Steuerungsinstrument von Windkraftanlagen

Mehr

Gemeinde Eschenburg. Ortsteil Eibelshausen Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich Gänsestall Süd. Begründung

Gemeinde Eschenburg. Ortsteil Eibelshausen Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich Gänsestall Süd. Begründung Gemeinde Eschenburg Ortsteil Eibelshausen Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich Gänsestall Süd Begründung Planstand: Entwurf 07/2017 Inhalt 1 Anlass, Grundlagen, Ziele... 3 2 Lage und

Mehr

9. Änderung des Flächennutzungsplans

9. Änderung des Flächennutzungsplans KREIS LUDWIGSBURG VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT FREIBERG/PLEIDELSHEIM STADT FREIBERG/GEMEINDE PLEIDELSHEIM 9. Änderung des Flächennutzungsplans Parallelverfahren gem. 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans

Mehr

Der Flächennutzungsplan als Steuerungsinstrument der Gemeinde

Der Flächennutzungsplan als Steuerungsinstrument der Gemeinde Andrea Rinsdorf Der Flächennutzungsplan als Steuerungsinstrument der Gemeinde PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 A. Einführung 17 I. Eingrenzung der Themenstellung

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Planerische Steuerung der Windenergienutzung auf regionaler Ebene. Berlin am Manfred Friedrich

Planerische Steuerung der Windenergienutzung auf regionaler Ebene. Berlin am Manfred Friedrich Planerische Steuerung der Windenergienutzung auf regionaler Ebene Berlin am 11.6.2012 2 Planungsregion Leipzig-Westsachsen Regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung Angewandtes Modell Modell:

Mehr

Landesentwicklungsplan NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel

Landesentwicklungsplan NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Landesentwicklungsplan NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Ausgangslage und Verfahren Alexandra Renz Alexandra.Renz@stk.nrw.de 0211/837-1251 Aktueller Stand: Entwurf Heike Jaehrling Heike.Jaehrling@stk.nrw.de

Mehr

Erneuerbare Energien - Windkraft in Weilmünster. Planerische und rechtliche Rahmenbedingungen

Erneuerbare Energien - Windkraft in Weilmünster. Planerische und rechtliche Rahmenbedingungen Erneuerbare Energien - Windkraft in Weilmünster Planerische und rechtliche Rahmenbedingungen Ausgangslage Hessen Landesentwicklungsplan, 2. Änderungsverordnung vom 27.06.2013 landesweit verbindliche Regelungen

Mehr

2. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich Keesburgstraße, Lerchenhain, Popspfad, Steubenstraße und Ecke Schellingstraße - Frauenland 08.

2. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich Keesburgstraße, Lerchenhain, Popspfad, Steubenstraße und Ecke Schellingstraße - Frauenland 08. 2. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich Keesburgstraße, Lerchenhain, Popspfad, Steubenstraße und Ecke Schellingstraße - Frauenland 08.2 - gem. 13a BauGB Bebauungsplan der Innenentwicklung für die

Mehr