bik Berliner Immobilien Kontor Vario Substanz - Kurzläufer -

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1 bik Berliner Immobilien Kontor Vario Substanz - Kurzläufer - 1

2 Inhaltsverzeichnis - Konditionen im Überblick 3 - Konzept auf einen Blick 5 - Immobilien 7 - Die Investition 9 - Tilgungsplan 10 - Nachrangdarlehen (Bedingungen) 12 - Risikohinweise 15 - Besteuerung 19 - Verbraucherinformationen 23 - Zeichnungsschein 25 2

3 Konditionen Das Profil der Kapitalanlage: Anbieterin und Emittentin: BIK Private Placement GmbH & Co. KG Die Gesellschaft ist im Handelsregister zu Berlin unter der Nr. HRA eingetragen. Sie verfügt über ein eingezahltes Kommanditkapital von EUR 500 Anlagestrategie: a) Investition in Bestandsimmobilien b) Investition in Projektentwicklung von Immobilien Investition erfolgt in den Metropolregionen wie Hamburg und Berlin. Anlageform: Finanzierung der Investitionen durch Bereitstellung von Fremdkapital (Darlehen) Mittelverwendung: Von den eingeworbenen Darlehensbeträgen werden laufzeitabhängig bis zu 12,5% für Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb sowie weitere Beträge für den laufenden Geschäftsbetrieb investiert. Die weiteren Mittel werden ausschließlich für die Investition in Immobilien verwendet. Kapitalanleger: Anlegerkreis: Wirtschaftlich erfahrene Anleger, die eine kurz- bis langfristige unternehmerische Anlage mit hohem Ertragspotential suchen und bereit sind, die Risiken der Kapitalanlage, wie in den Risikohinweisen dargestellt, zu tragen. Die Anlage ist nicht für Anleger geeignet, die permanent auf verfügbare Liquidität angewiesen sind. Die Vermögensverhältnisse des Anlegers sollten einen Totalverlust der Kapitalanlage grundsätzlich verkraften können. Besonderheiten in der Konzeption: Der Anleger erwirbt eine Kapitalanlage mit attraktivem Ertragspotential und moderner Anlagestrategie. Die Ansprüche des Anlegers aus der Kapitalanlage sind rein schuldrechtlicher Natur, nicht besichert und nachrangig. Sie können aber durch die Abretung an einer Globalgrundschuld werthaltig unterlegt werden. Der Anleger sollte die sich daraus ergebenden Risiken erwägen und ggf. dies mit seinen vertrauten Berater abwägen. Eckdaten: Fester Zins für die Laufzeit Keine Nachschusspflicht Kein Agio Mindestanlage: EUR 5.000, (Höhere Summen müssen ganzzahlig durch 100 Euro teilbar sein) Ertrag: Nachrangiger Anspruch auf feste Verzinsung in Höhe von bis zu 7,85% p. a., keine weiteren Kosten und Gebühren, kein Agio Laufzeit: Typ A: Typ B: 12 Monate: 4,50% p.a. 24 Monate: 5,50% p.a. Auszahlungsplan 5 Jahre, 7,00% p.a. monatliche Rate 1,65% Typ C: 3 Jahre: 6,00% p.a. 5 Jahre: 6,75% p.a. 7 Jahre 7,25% p.a. 10 Jahre 7,85% p.a. Typ D / E: Ratensparer ohne / mit Sonderzahlung 10 Jahre: 5,50 % / 6,50 % 15 Jahre: 6,00 % / 7,00 % 20 Jahre: 6,50 % / 7,25 % 25 Jahre: 7,00 % / 7,50 % 30 Jahre: 7,25 % / 7,75 % Übertragbarkeit: Das Darlehensverhältnis ist grundsätzlich übertragbar. Steuern: Einkünfte aus Kapitalvermögen, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen Zahlungsvorbehalt: Zinsen und Rückzahlung der Kapitalanlage können nur verlangt werden, wenn hierdurch kein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt wird (sog. qualifizierter Rangrücktritt). Gesamtfinanzierungsvolumen: Zielbetrag in Höhe von EUR; das Gesamtfinanzierungsvolumen kann höher oder niedriger ausfallen. Investitionsbeschreibung / Kriterien: Die Investition in Immobilien und deren Entwicklung werden ausschließlich bei 110% Besicherung begeben. Diese Besicherung erfolgt ausschließlich an vorderer Rangstelle. Damit ist die Investition in Immobilien immer zu 110% werthaltig abgesichert. 3

4 100% Grundbuchsicherheit Investition nur bei 100% Absicherung Werthaltigkeit 100% Grund & Boden Investition in Metropolstandorte Investition u.a. in Berlin Investition u.a. in Hamburg 4

5 Das Konzept auf einen Blick Der Ablauf Das Angebot richtet sich an jeden interessierten Anleger innerhalb von Deutschland. Die Nachrangdarlehen können sowohl von Privatpersonen, als auch von Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen gezeichnet werden. 1. Mittels Zeichnung eines Antrages für ein Nachrangdarlehen, fristgerechter Zahlung des Anlagebetrages auf das Zeichnungskonto sowie Annahme durch die Emittentin können Nachrangdarlehen gezeichnet werden. 2. Der Anleger erhält umgehend nach Eingang des unterzeichneten Antrages sowie Eingang des Darlehensbetrages auf dem Zeichnungskonto eine Annahmebestätigung von der Emittentin zugesandt. 3. Durch die Gutschrift des Anlagebetrages auf dem Zeichnungskonto und die Annahme des Antrages durch die Emittentin kommt das Nachrangdarlehen zustande. 4. Bei Beendigung des Darlehensverhältnisses wird der Anlagebetrag zuzüglich der vereinbarten Zinsen auf auf die von dem Anleger im Antrag angegebene Kontoverbindung bei einem in Deutschland tätigen Kreditinstitut überwiesen. Der Anleger kann auch seinen Rückzahlungsbetrag oder einen Teil hiervon für die Zeichnung bzw. Prolongation eines neuen Nachrangdarlehens verwenden. Das Angebot / Zahlungen Sie als Kapitalanleger ermöglichen durch Ihre Finanzierung die Investitionen der BIK Private Placement GmbH & Co. KG in Immobilien. Diese bzw. ihr Tochterunternehmen vergibt Darlehen oder erwirbt die Immobilien direkt oder indirekt. Typ A: 12 Monate: 4,50% p.a. 24 Monate: 5,50% p.a. Zinsbeginn ist jeweils der 1. bzw. 15. eines Monats, sofern die Darlehenssumme 10 Tage zuvor auf dem Konto der BIK Private Placement GmbH & Co. KG gutgeschrieben wurde. Typ B: Auszahlungsplan 5 Jahre, 7,00% p.a. monatliche Rate 1,65% Monatlich planmäßige Auszahlungen in Höhe von 1,65% (5 J.) des eingezahlten Anlagebetrages zzgl. Schlusszahlung. Diese setzen sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen (Annuität). Die monatliche Auszahlung kann abweichend von den Standardbedingungen bei Abschluss des Vertrages auf 0,90% reduziert werden. Dies hat eine erhöhte Schlusszahlung, als in der Musterberechnung dargestellt, zur Folge. Typ C: 3 Jahre: 6,00% p.a. 5 Jahre: 6,75% p.a. 7 Jahre 7,25% p.a. 10 Jahre 7,85% p.a. Zinsbeginn jeweils der 1. eines Monats, sofern der Anlagebetrag bzw. die Erstzahlung bei Ratenzahlung bis zum 05. des vorherigen Monats auf dem Konto gutgeschrieben wurde, ansonsten der 1. des Folgemonats. Typ D / E: Ratensparer ohne / mit Sonderzahlung 10 Jahre: 5,50 % / 6,50 % 15 Jahre: 6,00 % / 7,00 % 20 Jahre: 6,50 % / 7,25 % 25 Jahre: 7,00 % / 7,50 % 30 Jahre: 7,25 % / 7,75 % Für den Tarif Typ E ist eine Sonderzahlung von 15% notwendig. Die Zahlung der Zinsen des Nachrangdarlehen Typ D / E erfolgt endfällig. Geschäftsführung, Vertretung und Beirat Geschäftsführung und Vertretung werden von der BIK Immobilien Verwaltungs GmbH wahrgenommen. Die BIK (Berliner Immobilien Kontor) hat die Möglichkeit, einen Investitionsbeirat einzurichten, der ausschließlich eine beratende Funktion bei der Auswahl der Zielinvestitionen hat. Anlageart Die Anlegergelder werden zur Finanzierung von Immobilion und Immobilienprojekten eingesetzt. 1. Beteiligung Die BIK Private Placement GmbH & Co. KG oder ein Tochterunternehmen beteiligen sich an Unternehmen, die in Immobilien oder Immobilienprojekten investieren. Die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg dieser Unternehmen ist der Ertrag dieser Anlage. 2. Vergabe von Finanzierungen Die BIK Private Placement GmbH & Co. KG oder ein Tochterunternehmen gewähren ein nachrangiges Darlehen an Unternehmen im Rahmen der Bestandsimmobilien oder der Projektentwicklung. Einzahlung, Annahmeerklärung Die Einzahlung des Anlagebetrages erfolgt binnen zehn Tagen nach Annahme des Zeichnungsscheins durch die BIK Private Placement GmbH & Co. KG. Der Anleger erhält über seine Zeichnungssumme eine Bestätigung. Zeichnungsfrist, Kosten Das Angebot gilt bis zum 31. Dez Die Anbieterin ist berechtigt, das Angebot auch vorzeitig zu beenden. Für den Vertrieb werden laufzeitabhängig zwischen 6,00% und 12,50% des Darlehensvolumens kalkuliert. Darüber hinaus fallen nur noch die laufenden Kosten für den laufenden Geschäftsbetrieb (Verwaltung und Jahresabschlusskosten) an. Sonstiges Alle hier aufgeführten Angaben, Prognosen, Berechnungen sowie rechtliche Grundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt. 5

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7 Immobilien Der Anleger beteiligt sich durch seine Investition mittelbar an ein oder mehreren Immobilienprojekten und kann dadurch von den wirtschaftlichen und steuerlichen Ergebnissen der Immobilien profitieren. Traditionell gelten Immobilien als relativ sichere Sachwertinvestition. Entscheidend für den Anlageerfolg ist die Auswahl der richtigen Immobilien. Deshalb wird diese Auswahl von Experten getroffen, die über ein professionelles Immobilien-Know-how verfügen. Welche Immobilien die Gesellschaft erwirbt, steht in der Regel von vornherein fest. Bekannt ist ebenso der für die Investition erforderliche Investitions- und Finanzierungsplan. Der erzielbare Ertrag ergibt sich überwiegend aus laufenden Auszahlungen. Ihre Höhe richtet sich nach den Mieteinnahmen, die die Gesellschaft mit den Immobilien erzielt. Von diesen Mieteinnahmen werden die laufenden Kosten, Zinsund Tilgungszahlungen sowie Mittel zur Bildung von Rücklagen abgezogen. Neben den laufenden Erträgen, kann der Anleger auch vom Veräußerungsgewinn der Immobilien profitieren. den sehr guten Lagen der B-Städte. Insgesamt erscheint die Marktlage für deutsche Immobilien positiv, insbesondere Investitionen in Wohn- und Handelsimmobilien werden von zahlreichen Marktakteuren (Manager Magazin online 30. Mai 2012, Die geheimen Perlen am Immobilienmarkt) als attraktiv gewertet. In den meisten deutschen Großstädten sind die Kaufpreise für Wohn- und Geschäftshäuser daher angestiegen. In den kommenden Jahren dürfte es nach Meinung von Immobilienexperten weiter nach oben gehen. Den Anlegern wird somit die Möglichkeit geboten, bereits mit überschaubaren Beteiligungsbeträgen an der Ertragskraft und Wertstabilität von Immobilien an attraktiven Standorten in Deutschland zu partizipieren. Sollten sich aussichtsreiche Investitionschancen außerhalb Deutschlands ergeben, so kann die Gesellschaft diese wahrnehmen. Investitionen im Ausland sollen in der Weise erfolgen, dass keine Steuerpflicht oder sonstige steuerliche Nachteile für die Gesellschafter im Ausland entstehen. Die anhaltend hohe Nachfrage nach deutschen Wohnund Gewerbeimmobilien hat jedoch insgesamt die Spitzenrenditen in einigen Segmenten weiter nach unten gedrückt; insbesondere in den A-Lagen der Topstandorte. Ein günstigeres Chancen-Profil bieten zurzeit Objekte in 7

8 Der Wohnungs- und Immobilienmarkt in Deutschland Der Wohnungs- und Immobilienmarkt ist nach wie vor einer der wichtigsten Wirtschaftszweige Deutschlands. Das Immobilienvermögen in Deutschland beläuft sich auf ca. EUR Milliarden, wobei die Deutschen ca. EUR Milliarden ihres privaten Vermögens, das insgesamt auf EUR Milliarden geschätzt wird, in Immobilien investieren (ifo, Institut für Wirtschaftsforschung). Die Perspektiven für den deutschen Immobilienmarkt nehmen deutlich zu. Immobilien sind schließlich ein solides Fundament privater Vermögensbildung. Rund 40% aller in Deutschland getätigten Investitionen entfallen auf Immobilien. Diese Zahl unterstreicht die Bedeutung des Immobiliensektors für die Gesamtwirtschaft. Immobilien stellen seit jeher eine solide und wertstabile Anlage dar. In Wohnimmobilien steckt ein enormes Potential, insbesondere da in Deutschland die Eigentumsquote gering ist: Von insgesamt rund 40 Millionen Haushalten leben gerade mal 16 Millionen in den eigenen vier Wänden. Aus Sicht der Privatkunden bestehen gute Gründe für den Erwerb von Wohneigentum. Zum einen haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Darüber hinaus bilden die seit Jahren hohe Sparquote, die in Deutschland zunehmende Anzahl an Erben und die seit 2000 erfolgten Steuerentlastungen eine solide Basis für den Kauf von Immobilien. Zum anderen ist die private Altersvorsorge stärker in das Bewusstsein der Menschen gerückt. Die Immobilie rückt dabei als sachwertgeschütztes Anlageobjekt zunehmend wieder in den Fokus der Kapitalanleger. Aber auch das mietfreie Wohnen im eigenen Heim ist ein gewichtiger Faktor der Altersvorsorge. In vielen deutschen Metropolen sind Wohnungen bereits wieder Mangelware geworden. Insbesondere betrifft dies München, Stuttgart, Hamburg, Berlin, das Rhein-Main- und Rhein-Neckar-Gebiet. Dieser Mangel wird sich in den nächsten Jahren stetig ausweiten, da sich die Zahl der Baufertigstellungen seit langem im Abwärtstrend befindet. So belief sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2011 die Anzahl der fertiggestellten Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland auf rund Einheiten. Seit 2001 mit rund Einheiten hat sich die Zahl der Fertigstellungen nahezu halbiert. Die starken Fertigstellungsrückgänge sind unter anderem auf die Abschaffung der Eigenheimzulage und der degressiven AfA zurückzuführen. Positive Impulse für die Neubautätigkeit können bereits ab 2010 durch die Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums in die Riester-Förderung seit 1. Januar 2008 erwartet werden. Eine Studie im Auftrag der BSI zur Ermittlung des Marktpotenzials hat ergeben, dass bis 2030 mit einem Anstieg zusätzlicher Ersterwerber von Wohneigentum von mindestens Haushalten gerechnet werden kann. 8

9 Die Investition Bestandsimmobilien Im deutschen Immobilienbestand stecken gewaltige Wertschöpfungspotentiale. 80% aller deutschen Immobilien sind älter als 25 Jahre. Mittlerweile fließen schon mehr als die Hälfte der Bauinvestitionen in Erneuerungen. Grund dafür ist, dass sich der Lebenszyklus einer Immobilie durch einen rascheren Wandel und eine größere Differenzierung der Anforderungen generell verkürzt hat. Zur Verlängerung und Erneuerung des Lebenszyklus ist die stetige Sanierung bzw. Neuentwicklung der Immobilien sowie die Planung alternativer Nutzungsformen zwingend erforderlich. Ältere Immobilien werden nach und nach, durch das Auslaufen von Mietverträgen frei. Gründe für den eintretenden Leerstand sind sichtbarer Investitionsstau bei Sanierungen, Mängel hinsichtlich Zuschnitt, Teilbarkeit und Ausstattung der Flächen. Hierin liegt ein großes Revitalisierungspotential. Dieses besteht jedoch nicht nur bei Leerbeständen, sondern auch bei schlecht vermieteten Gebäuden und solchen, bei denen absehbar ist, dass sie bei Auslaufen der Mietverträge nicht mehr marktgerecht sind und daher neu positioniert werden müssen. Angesichts der hohen Anzahl von veralteten Bestandsimmobilien, die lediglich in ihrem Ist-Zustand verwaltet werden, finden Immobilieninvestoren in Deutschland einen gewaltigen Markt. Wenn bestehende Objekte nicht oder nicht mehr den Markterfordernissen entsprechen und die gegenwärtigen Eigentümer nicht in der Lage sind die notwendigen Veränderungen an dem Objekt durchzuführen, kann die Immobilie mit einem deutlichen Wertabschlag erworben werden. Aufgrund einer durchdachten Projektentwicklung kann durch Sanierung, Umnutzung und Revitalisierung das Objekt im Wert gesteigert werden, da die Miete nachhaltig erhöht und eine Verringerung des Leerstandes erreicht werden kann. Wichtiger Faktor hierfür ist aber nicht nur allein die Immobilie, sondern eine erfolgreiche Konzeption der Neuentwicklung des Objektes. Mieteinnahmen aus Bestandsimmobilien: Im Zuge des Einkaufs sowie einer qualifizierten Objektverwaltung fließen dem Unternehmen laufend Mieten zu. Das Kerngeschäft / Projektentwicklung Immobilien aus Sondersituationen - Im Einkauf liegt der Gewinn. Kerngeschäft ist der Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien aus Sondersituationen, wie z.b. aus Insolvenzen, Versteigerungen, Erbschaftsauseinandersetzungen oder Bankverwertungen. Derartige Objekte können regelmäßig weit unter dem aktuellen Verkehrswert erworben und mit einer hohen Umschlaggeschwindigkeit und entsprechenden Aufschlägen lukrativ weiterveräußert werden. Maßgebliches Kriterium der objektiven Auswahl von Anlageobjekten ist eine wirtschaftliche Verwendbarkeit der Immobilien. Nach dem Erwerb der Objekte werden diese von dem Servicer durch qualifizierte und langjährige Partner renoviert bzw. instand gesetzt und anschließend gewinnbringend veräußert. Steigende Nachfrage nach Alternativen zur Bankenfinanzierung Neben dem Ankauf von Wohnimmobilien in Sondersituationen suchen Immobilienentwickler besonders in der Frühphase der Projektentwicklung, dem Ankauf von Grundstücken, vermehrt nach Alternativen zu klassischen kurzfristigen Bankenfinanzierungen, da Banken selbst bei werthaltigen Grundstücken kaum Finanzierungsangebote anbieten. Genau an diesem Punkt der Projektentwicklung ergeben sich kurzfristige Investitionsmöglichkeiten für bankenunabhängige Finanzierungen die sowohl lukrativ aber auch substanziell und wertstabil sind. Diese kurzfristigen bankenunabhängigen Finanzierungen für den Erwerb von Grundstücken werden Bauträgern in Form von kurzfristigen Darlehen für 12 bis 18 Monate bereitgestellt. Neben einer lukrativen Verzinsung des Kapitals für den Darlehensgeber erfolgt die Besicherung durch eine Grundschuld an vorderster Rangstelle und einem Recht bei Nichtrückführung des Darlehens zum vereinbarten Zeitpunkt das Eigentum des Grundstücks zu erlangen. Daraus ergeben sich neben dem Sicherheitskonzept zusätzlich enorme Ertragspotentiale aus dem Verkauf der Grundstücke. 9

10 Tilgungsplan Zinsberechnung* bei einer Einmalanlage über EUR für 12 Monate, Zins 4,50 % Jahr angelegtes Kapital Zinsen Zinsen gesamt Kapital inkl. Zinsen am Laufzeitende ,00 450,00 450, ,00 Gesamtsummen ,00 450, ,00 Zinsberechnung* bei einer Einmalanlage über EUR für 24 Monate, Zins 5,50 % Jahr angelegtes Kapital Zinsen Zinsen gesamt Kapital inkl. Zinsen am Laufzeitende ,00 550,00 550, , ,00 550, , ,00 Gesamtsummen , , ,00 Zinsberechnung* bei einer Einmalanlage über EUR für 5 Jahre, Zins 6,75 % Jahr angelegtes Kapital Zinsen Zinsen gesamt Kapital inkl. Zinsen am Laufzeitende ,00 675,00 675, , ,00 675, , , ,00 675, , , ,00 675, , , ,00 675, , ,00 Gesamtsummen , , ,00 Zinsberechnung* bei einer Einmalanlage über EUR für 7 Jahre, Zins 7,25 % Jahr angelegtes Kapital Zinsen Zinsen gesamt Kapital inkl. Zinsen am Laufzeitende ,00 725,00 725, , ,00 725, , , ,00 725, , , ,00 725, , , ,00 725, , , ,00 725, , , ,00 725, , ,00 Gesamtsummen , , ,00 Zinsberechnung* bei einem Auszahlungsplan über EUR für 60 Monate, Zins 7,00 % Jahr angelegtes Kapital Ratenzahlungen davon Zinsen davon Tilgung Stand zum Jahresende , ,00 658, , , , ,00 562, , , , ,00 460, , , , ,00 350, , , , ,00 232, , ,42 Gesamtsummen , , , , ,42 10 * Es handelt sich bei der angebotenen Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung. Nachrangdarlehen bedeutet, dass der Anleger nur dann einen Zinsanspruch und Rückzahlungsanspruch hat, solange die Zinszahlung und/oder die Rückzahlung nicht zur Insolvenz des Unternehmens führen würde.

11 Beteiligungsmodell Investor Nachrangdarlehen BIK PP GmbH & Co. KG Investor Projektgesellschaft Kommanditkapital Wertsteigerungspotentiale Gesamte Kette aller Wertsteigerungspotentiale Hohe Sicherheit, kurze Beteiligungsphase Investitionsphase und Exit der Beteiligung Kaufphase des zukünftigen Eigentümers Exit erfolgt durch den Kauf des zukünftigen Inhabers Zahlung erfolgt in der Regel nach MaBV Phasen des Investments Grundstücksentwicklung Development Investment Exit Wertschöpfung aus Grundstückswert ohne Baurecht wird zu Grundstücksrecht mit Baurecht Wertschöpfung aus Ankauf des projektierten baureifen Grundstückes Realisierung Verkauf schlüsselfertig Wertschöpfung aus Optimierung Bestandsobjekt durch Vermietungen und Kostencontrolling Marktkonformer Verkauf Evtl. Portfoliobereinigung 11

12 Darlehensbedingungen Nachrangdarlehen der BIK Private Placement GmbH & Co. KG (Bedingungen) 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der Nachrangdarlehen der BIK Private Placement GmbH & Co. KG gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Bankarbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main, Deutschland, für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind; b) Anleger bezeichnet die Person, die der Emittentin ein Nachrangdarlehen gewährt. c) Emittentin bezeichnet die BIK Private Placement GmbH & Co. KG, Berlin; d) Anlegerregister erfasst sämtliche Anleger der Emittentin; es kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden; e) Fälligkeitstag hat die in 4 Abs. 4 dieser Bedingungen genannte Bedeutung; f) Gesamtanlagebetrag hat die in 2 Abs. 1 dieser Bedingungen genannte Bedeutung; g) Gewährungszeitpunkt hat die in 3 Abs. 4 dieser Bedingungen genannte Bedeutung; h) Laufzeitende hat die in 5 Abs. 1 dieser Bedingungen genannte Bedeutung; i) Methode act / act ist eine Berechnungsmethode, bei der die Anzahl der Tage für die Zahlungsperiode und die Anzahl der Tage eines Jahres als echte (kalendermäßige) Tage zu Grunde gelegt werden, so dass die Tage eines Jahres 365 bzw. 366 (Schaltjahr) betragen; j) valutierter Anlagebetrag bezeichnet den vom Anleger auf der Grundlage dieser Bedingungen eingezahlten, auf dem Konto der Emittentin gutgeschriebenen und noch nicht zurückgezahlten Anlagebetrag; k) Zinsberechtigungszeitpunkt hat die in 4 Abs. 5 dieser Bedingungen genannte Bedeutung. 2 Emissionsvolumen, Verwaltung 1. Die Emittentin nimmt bei einer Vielzahl von Anlegern Nachrangdarlehen in den Varianten Typ A, Typ B, Typ C, Typ D und Typ E zu den nachfolgenden Bedingungen auf, bis die Summe der Anlagebeträge einen Gesamtanlagebetrag von Euro (in Worten: Euro zehn Millionen) erreicht. 2. Die Emittentin ist verpflichtet, ein Anlegerregister zu führen (einschließlich etwaiger Aktualisierungen), in dem jeder Anleger zu erfassen ist. In dem Anlegerregister werden die Stammdaten (Name, Anschrift, Kontoverbindung) des Anlegers sowie Höhe des gezeichneten und valutierten Anlagebetrages, Gewährungszeitpunkt, Zinsen und Zinszahlungen erfasst. Der Anleger ist verpflichtet, Änderungen der Stammdaten der Emittentin unverzüglich anzuzeigen. 3. Anleger haben keinen Anspruch auf Einsicht in das Anlegerregister, soweit dies Informationen über andere Anleger betrifft. Daten anderer Anleger werden von der Emittentin nicht herausgegeben. 3 Erwerb von Nachrangdarlehen, Einzahlung, Gewährungszeitpunkt 1. Jede natürliche und juristische Person kann der Emittentin Nachrangdarlehen gewähren. Der Mindestanlagebetrag beträgt bei den Nachrangdarlehen Typ A, Typ B und Typ C mindestens Euro 5.000, bei dem Typ D und Typ E mindestens Euro , höhere Summen müssen ganzzahlig durch 100 Euro teilbar sein. 2. Die Einzahlung des Nachrangdarlehens in den Typ A, Typ B, Typ C, Typ D und Typ E erfolgt durch Einmalzahlung auf ein von der Emittentin benanntes Konto. 3. Das Nachrangdarlehen gilt am Tag der Gutschrift des Anlagebetrages auf einem Konto der Emittentin als gewährt. 4 Zinsen und Fälligkeit 1. Die Nachrangdarlehen werden vorbehaltlich des 8 während der Laufzeit ( 5) bezogen auf den zum jeweiligen Zinstermin valutierten Anlagebetrag verzinst. Die Höhe des Zinssatzes ist abhängig von der durch den Anleger auf dem Zeichnungsschein gewählten Variante der angebotenen Nachrangdarlehen, sowie der gewählten Mindestlaufzeit der entsprechenden Nachrangdarlehen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt bei den Nachrangdarlehen Typ A und C jährlich, bei den Nachrangdarlehen Typ B monatlich. 2. Die Höhe des Zinses beträgt bei den Nachrangdarlehen Typ A: bei einer Mindestlaufzeit von einem Jahr: 4,5 % p. a. bei einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren: 5,5 % p. a. 3. Die Höhe des Zinses beträgt bei den Nachrangdarlehen Typ B: bei einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren: 7,0% p. a. jeweils bezogen auf den jeweils valutierten Anlagebetrag. Der Zins ist Bestandteil der monatlichen Auszahlungen (Annuität), die sich aus dem Zins und dem anteiligen Rückzahlungsbetrag zusammensetzen. Die monatliche Annuität beträgt: bei einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren: 1,65% des am Gewährungszeitpunktes valutierten Anlagebetrages Die Emittentin ist durch einseitige Erklärung gegenüber dem Anleger berechtigt, die monatliche Annuität/Ratenzahlung einmalig oder dauerhaft auf folgenden Betrag zu reduzieren: bei einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren: 0,90% des am Gewährungszeitpunktes valutierten Anlagebetrages 12

13 4. Die Höhe des Zinses beträgt bei den Nachrangdarlehen Typ C: - bei einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren 6,00% p.a. - bei einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren 6,75% p.a. - bei einer Mindestlaufzeit von 7 Jahren 7,25% p.a. - bei einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren 7,85 % p.a. 5. Die Höhe des Zinses beträgt bei den Nachrangdarlehen Typ D / E: Ratensparer ohne / mit Sonderzahlung 10 Jahre: 5,50 % / 6,50 % 15 Jahre: 6,00 % / 7,00 % 20 Jahre: 6,50 % / 7,25 % 25 Jahre: 7,00 % / 7,50 % 30 Jahre: 7,25 % / 7,75 % Für den Tarif Typ E ist eine Sonderzahlung von 15% notwendig. 6. Die Nachrangdarlehen sind grundsätzlich ab dem 01. eines Kalendermonats zinsberechtigt, sofern der gezeichnete Anlagebetrag bis zum 05. des vorangegangenen Kalendermonats auf einem Konto der Emittentin gutgeschrieben worden ist. Die Nachrangdarlehen des Typ A sind abweichend von Satz 1 ab dem 01. bzw. 15. eines Kalendermonats zinsberechtigt, sofern der Anlagebetrag zehn Kalendertage zuvor auf einem Konto der Emittentin gutschrieben worden ist. 7. Ab Laufzeitende bis zur Rückzahlung wird das Nachrangdarlehen nicht verzinst. 8. Die Zahlung der Zinsen des Nachrangdarlehen Typ C erfolgt endfällig. Der Zinslauf beginnt am Zinsberechtigungszeitpunkt und endet am Ende der Laufzeit ( 5). Die Zinsen werden wie folgt am Ende der Laufzeit berechnet: Zinsen = D * (1 + Z)t - D wobei D dem zum Zinstermin valutierenden Anlagebetrag, t der Laufzeit in Jahren ( 5) und Z dem entsprechenden Zinssatz gemäß Abs. 4 entspricht. 9. Sind Zinsen abweichend von Abs. 3 für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Zinslauf zu zahlen, werden die Zinsen anteilig und taggenau nach der Methode act / act berechnet. 5 Laufzeit, Rückzahlung, Veräußerung 1. Die Laufzeit der Nachrangdarlehen beginnt am Gewährungszeitpunkt, ist unbestimmt und endet durch Kündigung. 2. Die Rückzahlung der Nachrangdarlehen Typ A, C, D und E erfolgt nach Ablauf der Laufzeit vorbehaltlich 8 zum valutierten Anlagebetrag zzgl. der Zinsen. Die Rückzahlung der Nachrangdarlehen Typ B erfolgt vorbehaltlich 8 in Form eines monatlichen Rückzahlungsbetrages, wobei dessen Höhe sich aus der Berechnung in 4 Abs. 3 ergibt. Im Falle der Nachrangdarlehen Typ B sind verbleibende Beträge (inklusive ggfls. aufgelaufener und nicht ausgezahlter Zinsen) sind nach Ablauf der Laufzeit vorbehaltlich 8 zur Zahlung fällig. 3. Die Ansprüche aus den Nachrangdarlehen können grundsätzlich mit Zustimmung der Emittentin übertragen werden. 6 Kündigung 1. Das Nachrangdarlehen kann sowohl durch den Anleger als auch von der Emittentin unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit der Nachrangdarlehen beginnt am Gewährungszeitpunkt und endet nach der vom Anleger auf dem Zeichnungsschein gewählten Mindestlaufzeit. Die Mindestlaufzeit der Nachrangdarlehen Typ A kann ein oder zwei Jahre betragen. Die Mindestlaufzeit der Nachrangdarlehen Typ B beträgt fünf Jahre. Die Mindestlaufzeit der Nachrangdarlehen Typ C beträgt drei, fünf, sieben und zehn Jahre. Die Mindestlaufzeit der Nachrangdarlehen Typ D und E beträgt zehn, fünfzehn, zwanzig, fünfundzwanzig und dreizig Jahre. Die Kündigungsfrist des Nachrangdarlehens Typ B, C, D und E beträgt sechs Monate. Die Kündigungsfrist der Nachrangdarlehen Typ A beträgt 14 Tage. 2. Die Kündigung des Anlegers hat schriftlich (z.b. Brief, Fax oder ) gegenüber der Emittentin und die Kündigung der Emittentin durch Bekanntmachung gemäß 11 zu erfolgen. 7 Einvernehmliche Beendigung, Vorfälligkeitsentschädigung Der Anleger kann in begründeten Fällen (Härtefall, Arbeitslosigkeit etc.) die Beendigung der Nachrangdarlehen bei der Emittentin beantragen. Die Emittentin kann frei über die Annahme eines solchen Antrages entscheiden. Beabsichtigt die Emittentin, einem solchen Antrag zuzustimmen, haben sich die Parteien einvernehmlich über die Konditionen der Auflösung (Zins- und Rückzahlungsbetrag) zu einigen. Die Emittentin ist berechtigt, eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von bis zu 15,00 % des gezeichneten Anlagebetrages zu erheben. Dem Anleger bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht angemessen ist. Auch im Falle der einvernehmlichen Beendigung gelten die Regelungen des 8. 8 Nachrangigkeit 1. Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Emittentin im Rang zurück. Die Ansprüche aus den Nachrangdarlehen, insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Anlagebetrages, stehen unter dem Vorbehalt, dass bei der Emittentin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen auf Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Anlagebetrages leben wieder auf, wenn der Vorbehalt weggefallen ist. In diesem 13

14 Fall hat die Zahlung der Zinsen zum nächsten Zinstermin und die Rückzahlung des Anlagebetrages innerhalb von drei Bankarbeitstagen zu erfolgen. 2. Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen werden im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin oder der Liquidation der Emittentin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient. 9 Zahlungen, Steuern 1. Die Emittentin ist berechtigt, mit befreiender Wirkung auf das im Anlegerregister eingetragene Konto Zahlungen zu leisten. 2. Alle Zahlungen, insbesondere Zahlungen von Zinsen und Rückzahlung der Nachrangdarlehen zum valutierten Anlagebetrag, erfolgen unter Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Emittentin zum Abzug und/oder zum Einbehalt gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, den Anlegern zusätzliche Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen. 3. Soweit die Emittentin nicht gesetzlich zum Abzug und/ oder zum Einbehalt von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflichtung im Hinblick auf derartige Verpflichtungen der Anleger. 10 Abgrenzung von Gesellschaftsrechten 1. Die Nachrangdarlehen gewähren Zinsrechte, die keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Emittentin beinhalten. 2. Mit dem Abschluss des Vertrages über Nachrangdarlehen ist weder von der Emittentin noch dem Anleger der Abschluss einer stillen Beteiligung im Sinne der 230 ff. HGB oder der Erwerb von Genussrechten beabsichtigt. 11 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Emittentin, die die Nachrangdarlehen betreffen, erfolgen schriftlich an die im Anlegerregister benannte Anschrift des Anlegers. 12 Schlussbestimmungen 1. Form und Inhalt der Nachrangdarlehen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Anleger und der Emittentin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Deutschen internationalen Privatrechts. 2. Erfüllungsort ist der Sitz der Emittentin. 3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Emittentin ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Emittentin. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Anlegers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. 4. Diese Bedingungen über Nachrangdarlehen sind in deutscher Sprache abgefasst. Nur dieser deutsche Text ist verbindlich und maßgeblich. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen über Nachrangdarlehen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller verbleibenden Bestimmungen dieser Bedingungen unberührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird die Emittentin nach billigem Ermessen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Eine solche Ersetzung wird die Emittentin unverzüglich gemäß 11 bekanntmachen. Berlin, März 2014 BIK Private Placement GmbH & Co. KG Vertreten durch die Komplementärin BIK Immobilien Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Markus Heiderich 14

15 Risikohinweise Allgemeiner Hinweis Im Folgenden werden die Risikofaktoren dargestellt, die für die Bewertung des Marktrisikos der Nachrangdarlehen von ausschlaggebender Bedeutung sind sowie die Risikofaktoren, die die Fähigkeit der BIK Private Placement GmbH & Co. KG beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen aus den Nachrangdarlehen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Die Darstellung der Risikofaktoren ersetzt nicht die gegebenenfalls notwendige Beratung durch fachlich geeignete Berater. Eine Anlageentscheidung sollte nicht allein aufgrund dieser Risikofaktoren getroffen werden, da die hierin enthaltenen Informationen eine auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung und Aufklärung nicht ersetzen können. Es wird empfohlen, gegebenenfalls Beurteilungen von fachlich geeigneten Beratern einzuholen. Im Folgenden werden die aus Sicht der Emittentin wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken, die sich grundsätzlich aus ihrer Geschäftstätigkeit sowie aus dem Erwerb der Nachrangdarlehen ergeben können, dargestellt. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse auf mögliche Eintrittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung zu. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Risiken sich aus der individuellen Situation des Anlegers sowie aus bisher unbekannten oder als unwesentlich erachteten Sachverhalten ergeben können. Der Eintritt einzelner oder das kumulative Zusammenwirken verschiedener Risiken kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Emittentin haben, mit der Folge, dass die Emittentin nicht, oder nur eingeschränkt in der Lage ist, ihre vertraglich vereinbarten Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus den Nachrangdarlehen gegenüber den Anlegern zu bedienen. Im ungünstigsten Fall kann es zu einer Insolvenz der Emittentin und damit zu einem Totalverlust der Investition kommen. Maximalrisiko Das Hauptrisiko des hier angebotenen Nachrangdarlehens liegt in der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin. Deshalb verbindet sich mit dieser Kapitalanlage das Risiko des Teil- oder sogar des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals und noch zu zahlender Zinsen. Dieses Risiko besteht vornehmlich - bei einer Insolvenz der Emittentin, da Ansprüche der Anleger in der Insolvenz nachrangig sind, und - im Falle einer stark negativen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin, da Ansprüche der Anleger auf Zahlungen nicht bestehen, wenn hierdurch ein Insolvenzeröffnungsgrund bei der Emittentin herbeigeführt werden würde (vgl. 8 der Bedingungen des Nachrangdarlehens). Insbesondere bei einer Finanzierung des Erwerbs des Nachrangdarlehens durch einen Kredit kann es zudem über den Verlust der Kapitaleinlage hinaus auch zur Gefährdung des weiteren Vermögens des Anlegers kommen, da die aufgenommenen Fremdmittel (Kredit) einschließlich der verbundenen Kosten trotz des Teil- und Totalverlustes des Nachrangdarlehens einschließlich noch nicht gezahlter Zinsen weiterhin zurückzuführen sind. Es wird keine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und Erwartungen des Anlegers übernommen. Anlagegefährdende Risiken Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, durch deren Realisierung die prognostizierten Ergebnisse durch die Emittentin nicht erzielt werden und im ungünstigsten Fall zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers führen können. Geschäftstätigkeit Marktrisiko Die BIK Private Placement GmbH & Co. KG ist auf dem Gebiet der Bestandsimmobilien und Projektentwicklung von Immobilien tätig. Dieser Markt unterliegt einem ständigen Wandel und Neuerungen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für Immobilien sinkt. Es kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Baukosten bei der Projektentwicklung bzw. die Immobilienpreise und Mieten ungünstig verändern. Dieser Umstand und auch die allgemeinen Veränderungen in der gesamten Branche der Immobilien könnten negative Auswirkungen auf die bestehenden Verträge sowie auf noch ausstehende Vertragsverhandlungen der Emittentin haben. Dies könnte zu negativen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Emittentin zur Rückzahlung und/oder die Höhe der zu zahlenden Zinsen der angebotenen Nachrangdarlehen führen. Absatz Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin ist insbesondere von dem erfolgreichen Vertrieb der Immobilien abhängig. Sollten entsprechende Vertriebsvolumina nicht erreicht werden, würde sich das negativ auf die Ertragslage der Emittentin auswirken. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Emittentin ihre Geschäftsaktivitäten beendet bzw. neue Geschäftsfelder sich erschließt, deren Aufbau mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Zur Aktivierung des Vertriebs wäre die Emittentin möglicherweise angewiesen, weitere Marketingmaßnahmen zu ergreifen. Derartige Maßnahmen sind üblicherweise mit z. T. ebenfalls erheblichen Kosten verbunden. Dies könnte zu negativen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Emittentin zur Rückzahlung und/oder die Höhe der zu zahlenden Zinsen der angebotenen Nachrangdarlehen führen. 15

16 Haftungsrisiken Die von der Emittentin vertriebenen Produkte können aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht der vertraglich vereinbarten Qualität sowie Quantität entsprechen. Dies kann zu Regressansprüchen der Abnehmer gegen die Gesellschaft führen. Dies könnte sich negativ auf das Betriebsergebnis und damit auch auf die Höhe der zahlbaren Zinsen sowie auch auf die Fähigkeit der Emittentin zur Rückzahlung der angebotenen Nachrangdarlehen auswirken. Insolvenz von Vertragspartnern Es besteht das Risiko, dass einer oder gar mehrere Vertragspartner, mit denen die Emittentin Geschäftsbesorgungs-, Kauf- und Mietverträge abschließen wird, insolvent werden. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die vertraglich bestimmten Leistungen von diesen nicht mehr erbracht werden können und neue Verträge mit anderen Vertragspartnern ausgehandelt und abgeschlossen werden müssen. Ein solcher Abschluss neuer Verträge würde zum einen zu zeitlichen Verzögerungen, zum anderen zu weiteren nicht einkalkulierten Aufwendungen führen. Dies könnte sich negativ auf das Betriebsergebnis und damit auch auf die Höhe der zahlbaren Zinsen sowie auch auf die Fähigkeit der Emittentin zur Rückzahlung der angebotenen Nachrangdarlehen auswirken. Wettbewerbsreaktionen Es lässt sich nicht abschätzen, inwieweit sich Wettbewerbsreaktionen und deren Einfluss auf den Markt, auf das Tätigkeitsfeld der Emittentin auswirken. Es wäre jedoch eine negative Verschiebung der Projekte der BIK Private Placement GmbH & Co. KG möglich. Dies wiederum könnte zu geringeren Umsätzen führen. Dies könnte sich negativ auf das Betriebsergebnis und damit auch auf die Höhe der zahlbaren Zinsen sowie auch auf die Fähigkeit der Emittentin zur Rückzahlung der angebotenen Nachrangdarlehen auswirken. Beteiligung an / Finanzierung von Unternehmen Da die BIK Private Placement GmbH & Co. KG Investitionen in Unternehmensbeteiligungen bzw. in die Vergabe von Finanzierungen an Unternehmen vornehmen wird, können sich Risiken für die Anleger dadurch ergeben, dass die aus den Beteiligungen/Finanzierungen geplanten Erträge aus Verzinsungen, Gewinnbeteiligungen, Beteiligungswerterhöhungen und Veräußerungsgewinnen nicht oder nicht dauerhaft realisiert werden können, weil die Ergebnisse der Beteiligung bzw. des Unternehmens nicht den geprüften Erwartungen entsprochen hat; die in die jeweilige Beteiligung/Finanzierung investierten Mittel teilweise oder vollständig als Folge von Insolvenzen wertberichtigt werden müssen und sich somit insgesamt eine geringere als die erwartete Rendite des eingesetzten Kapitals ergeben kann. Bei Eintritt einer oder mehrerer der aufgezählten Risiken kann es zu geringeren Ergebnissen der Emittentin kommen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust der Einlage führen. Ferner sind die wirtschaftlichen Ergebnisse der Emittentin von der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Beteiligungsunternehmen bzw. Zielgesellschaften und der erzielten Ergebnisse derselben abhängig. Insoweit stellen die Risiken aus der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen mittelbar auch Risiken für die Emittentin dar. Objekt-/Projektauswahl Da die Emittentin ein hohes Anforderungsprofil (Anlagepolitik) an die zu investierenden Investitionsobjekte/-projekte stellt, besteht das Risiko, dass zum Zeitpunkt der Investition nicht genügend geeignete Objekte oder Projekte vorhanden sind, in die die Emittentin investieren kann. Des Weiteren hängen die Ergebnisse der Emittentin von der Auswahl der jeweiligen Investitionsobjekte/-projekte und deren Entwicklung ab. Es besteht das Risiko, dass ungünstige Investitionsobjekte/-projekte ausgewählt werden bzw. die ausgewählten Investitionsobjekte/-projekte sich negativ entwickeln. Im Falle des Eintritts eines der genannten Risiken könnte es zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin kommen. Dadurch könnten geringere Zinszahlungen an die Anleger erfolgen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückzahlungen der Nachrangdarlehen an die Anleger nicht erfolgen können. Blind-Pool Konkrete Investitionsobjekte stehen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Exposés nicht fest. Es handelt sich daher um ein Blind-Pool-Konzept. Das Kapital der Anleger geht in das Gesellschaftsvermögen über und steht der Geschäftsführung für Investitionen zur freien Verfügung. Daraus resultieren die Risiken, die unter Geschäftstätigkeit (Seite 15), Objekt-/Projektauswahl (Seite 16), Fremdfinanzierung (Seite 16), Schlüsselpersonen (Seite 17) und Interessenkonflikte (Seite 17) dargestellt sind. Fremdfinanzierung Nach den Planungen der Emittentin ist eine anteilige Fremdfinanzierung der Investitionen nicht vorgesehen. Hinsichtlich der prognostizierten Aufwendungen für Investitionen besteht jedoch das Risiko einer Kostenüberschreitung. Eine dadurch entstehende Finanzierungslücke müsste die Emittentin möglicherweise durch Aufnahme von Fremdkapital schließen. Es besteht das Risiko, dass Verträge mit finanzierenden Banken nicht zustande kommen oder nur zu Konditionen, die erhebliche Kosten (z.b. Zinsen) für die Bereitstellung von Kapital vorsehen. Ein Abschluss zu solchen ungünstigen Konditionen könnte sich negativ auf die Ergebnisse der Emittentin auswirken. Ferner besteht das Risiko, dass abgeschlossene Finanzierungsverträge vorzeitig aufgelöst und ausstehende Zahlungsbeträge fällig gestellt werden. Dadurch würden erhebliche Kosten für die Emittentin entstehen, die die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigen könnten, Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen an den Anleger vorzunehmen. Vertrieb der Darlehen Für die Platzierung der angebotenen Nachrangdarlehen besteht keine Platzierungsgarantie. Zur Aktivierung des Vertriebs wäre die Emittentin möglicherweise angewiesen, höhere als die kalkulierten Vertriebsprovisionen zu vereinbaren, weitere Marketingmaßnahmen zu ergreifen bzw. zusätzliche oder abgeänderte Produktvarianten zu entwickeln. Derartige Maßnahmen sind üblicherweise mit z. T. erheblichen Kosten verbunden, wodurch vor allem Nebenkosten ansteigen würden und dies sich auf die Fähigkeit der Emittentin auswirken können, Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen vorzunehmen. Außerdem besteht am außerbörslichen Kapitalmarkt ein umfassendes Angebot an alternativen Produkten, so dass nicht auszuschließen ist, dass es der Emittentin nicht ge- 16

17 lingt, ausreichende Vertriebskapazitäten zu akquirieren. Dies hätte einen verminderten Zufluss von Anlegergeldern zur Folge, was sich auf die Fähigkeit der Emittentin auswirken könnte, Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen vorzunehmen. Liquidität Das Erreichen der Gewinnziele sowie die Angaben zu der Kapitalrückzahlung haben darüber hinaus die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Liquidität zur Voraussetzung. Es besteht folglich das Risiko, dass die Liquiditätslage der Emittentin möglicherweise die Zahlung von Zinsen und/ oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen nur teilweise oder auf Zeit nicht zulässt. Des Weiteren besteht keine Sicherheit hinsichtlich der angenommenen Ertragserwartungen, so dass auf die oben beschriebenen Risiken aus der Geschäftstätigkeit der Emittentin hinzuweisen ist, die für Anleger zu den dort beschriebenen negativen Folgen führen können. Kürzungs- und Schließungsmöglichkeit Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit und ohne die Angabe von Gründen, Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. Des Weiteren ist die Emittentin durch Beschluss der Geschäftsführung ohne Angabe von Gründen und ohne Zustimmung der Anleger berechtigt, die Zeichnungsfrist zu verkürzen. Insoweit besteht das Risiko, dass dem Anleger nicht die gezeichnete Darlehenshöhe zugeteilt wird und die Anlage eine geringere als die bei der Zeichnung erwartete Rendite aufweist. Stellt die Emittentin die Platzierung der angebotenen Kapitalanlage vor der Zeichnung der gesamten Tranche ein, steht ihr nicht das den Kalkulationen zu Grunde gelegte Kapital für Investitionen zur Verfügung. Dies kann dazu führen, dass nicht die angestrebten Erträge für die Emittentin und damit auch für den Anleger erwirtschaftet werden können. Schlüsselpersonen Durch den Verlust von Kompetenzträgern der Emittentin besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin haben. Es besteht das Risiko, dass die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigt wird, Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen vorzunehmen. Interessenkonflikte Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hinblick auf die Emittentin Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Art. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, ggf. gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Verflechtungstatbestand nicht bestünde. Im gleichen Maße könnten hierdurch auch die Erträge der Emittentin und damit die Zinsen der Anleger betroffen sein. Angabepflichtige Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Hinsicht bestehen bei der Emittentin dahingehend, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Emittentin von der Komplementärin, der BIK Immobilien Verwaltungs GmbH, wahrgenommen wird, welche sich zugleich auch für den Vertrieb dieser Kapitalanlage verantwortlich zeichnet. Steuern Zukünftige Änderungen der Steuergesetze sowie abweichende Gesetzesauslegungen durch Finanzbehörden und -gerichte können nicht ausgeschlossen werden. Insoweit können für die Emittentin nachteilige Änderungen des Steuerrechts negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und/oder Ertragslage der Emittentin haben und somit die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigt wird, Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen vorzunehmen. Gesetz Die Gesetzgebung unterliegt einem ständigen Wandel. So können Maßnahmen der Gesetz- und Verordnungsgeber auf Bundes- und/oder Landes- bis hin zur Kommunalebene die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen und sich negativ auf die Geschäftstätigkeit und/oder wirtschaftliche Situation der Emittentin auswirken. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass auf Grund derartiger gesetzgeberischer Maßnahmen das Unternehmen zur Umstellung, Reduzierung oder auch der Einstellung einzelner geschäftlicher Aktivitäten gezwungen ist. Aufgrund dessen besteht das Risiko, dass die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigt wird, Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen vorzunehmen. Bindungsfrist des Kapitals und Kündigung Nach der Abgabe der Zeichnungserklärung ist ein Rücktritt vom Vertrag bzw. Widerruf der Erklärung soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben nicht möglich. Eine Kündigung des Nachrangdarlehens ist zum Ende der jeweils gewählten Mindestlaufzeit möglich. Je nach gewählter Variante des Nachrangdarlehens beträgt die Mindestlaufzeit zwischen einem Jahr und zwanzig Jahren. Der von dem Anleger eingezahlte Darlehensbetrag unterliegt demnach je nach gewählter Mindestlaufzeit einer kurz-, mittel- bzw. langfristigen Bindungsdauer. Sowohl die Emittentin als auch der Anleger können die Nachrangdarlehen zum/nach Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen. Sofern die Emittentin ihr Kündigungsrecht ausübt, obwohl der Anleger das Nachrangdarlehen über die Mindestlaufzeit beibehalten möchte, besteht für ihn das Risiko, dass seine Anlage eine geringere als die von ihm erwartete Rendite aufweist. Aufsichtsrechtliches Umfeld Es besteht das Risiko, dass die Emittentin aufgrund geplanter und/oder künftiger aufsichtsrechtlicher Beschränkun- 17

18 gen und/oder Regulierungen und/oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht in der Lage ist, die Anlagepolitik der Kapitalanlage umzusetzen oder aufgrund aufsichtsrechtlicher Maßnahmen und/oder Erfordernisse gezwungen wäre, die Anlagepolitik der Kapitalanlage zu ändern und/oder weitere Erfordernisse zu erfüllen. Eine Änderung der Anlagepolitik der Nachrangdarlehen und/oder die Erfüllung weiterer Erfordernisse könnten dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung der Nachrangdarlehen und der BIK Private Placement GmbH & Co. KG nicht den Erwartungen der Emittentin wie bei Umsetzung der ursprünglichen Anlagepolitik entspricht. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin keine oder weniger Erträge erwirtschaftet, was sich auf die Fähigkeit der Emittentin auswirken könnte, Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen vorzunehmen. Zahlungsvorbehalte Für alle Zahlungsansprüche der Anleger gilt ein Zahlungsvorbehalt. Anleger haben gegen die Emittentin nur dann einen Anspruch auf die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Nachrangdarlehens, wenn durch diesen Anspruch ein Insolvenzeröffnungsgrund bei der Emittentin (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nicht herbeigeführt werden würde (vgl. 8 der Bedingungen des Nachrangdarlehens). Daher ist das Bestehen eines Anspruchs der Anleger auf Zahlungen von der wirtschaftlichen Situation der Emittentin und insbesondere auch von deren Liquiditätslage abhängig. Für den Anleger besteht das Risiko, dass er im Falle des Vorliegens eines solchen Zahlungsvorbehaltes keine Zahlungen zum eigentlichen Zahlungstermin mangels Vorliegens eines Anspruches von der Emittentin verlangen kann. Wird der Zahlungsvorbehalt nicht beseitigt, hat dies den Totalverlust für den Anleger zur Folge. Rangstellung Die Anleger können nicht von der Emittentin verlangen, dass ihre Zins- und Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen Ansprüchen vorrangig ausgezahlt werden, soweit diese anderen Ansprüche im gleichen Rang mit den Ansprüchen der Anleger stehen, auch nicht gegenüber Anlegern aus weiteren, von der Emittentin ausgegebenen anderen Finanzierungstiteln. Im Falle der Liquidation der Emittentin sind die nachrangigen Ansprüche der Anleger erst nach einer etwaigen Befriedigung dinglich besicherter Ansprüche anderer Gläubiger (z. B. Kreditinstitute) sowie anderer nicht nachrangiger Gläubiger (z. B. Lieferanten) zu bedienen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Emittentin kann der Anleger seine Ansprüche (Zinsen, Rückzahlung) gegenüber dem Insolvenzverwalter nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. Zahlungen an den Anleger aus der Insolvenzmasse erfolgen erst dann, wenn alle ihm vorgehenden Ansprüche, insbesondere die nicht nachrangigen Ansprüche, vollständig erfüllt wurden. Die Höhe der tatsächlichen Zahlungen ist damit abhängig von der Höhe der Insolvenzmasse. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um auf nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren Zahlungen zu leisten, hätte dies für den Anleger den Totalverlust des Nachrangdarlehens zur Folge. Mitwirkungs- und Vermögensrechte Die Nachrangdarlehen begründen ausschließlich schuldrechtliche Ansprüche gegenüber der Emittentin auf laufende Zinszahlungen und Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit. Die Nachrangdarlehen gewähren keine Teilnahme-, Mitwirkungsund Stimmrechte in Bezug auf die Emittentin. Verwässerung Die Emittentin ist berechtigt, weiteres Kapital aufzunehmen, das im gleichen Rang mit den Nachrangdarlehen steht oder im Rang vorgeht. Ein Bezugsrecht besteht in diesem Fall für die Anleger nicht, so dass das Risiko besteht, dass die Höhe der Zinszahlungen durch die Aufnahme weiteren Kapitals geringer als kalkuliert ausfallen. Einlagensicherung Nachrangdarlehen sind Kapitalanlagen, für die keine gesetzliche Einlagensicherung besteht. Anlegergefährdende Risiken Die nachfolgenden Abschnitte stellen die Risiken dar, die nicht nur zu einem Verlust des Darlehensbetrages des Anlegers führen können, sondern darüber hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können. Handelbarkeit, Übertragbarkeit Die angebotenen Nachrangdarlehen sind mit Zustimmung der Emittentin durch Abtretung frei übertragbar. Die Nachrangdarlehen sind jedoch nicht an einem organisierten Markt handelbar. Ihre Veräußerbarkeit ist insofern eingeschränkt. Eine Veräußerung der Nachrangdarlehen ist nur durch einen privaten Verkauf durch den Anleger oder ggf. durch Vermittlung der Emittentin möglich. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich kein Käufer findet, so dass der Anleger erst nach Kündigung des Nachrangdarlehens zum Ablauf der Mindestvertragsdauer ausscheiden und nicht vor der Kündigung über sein eingesetztes Kapital verfügen kann oder das Nachrangdarlehen nur zu einem geringeren Erlös veräußerbar ist. Fremdfinanzierung Den Anlegern steht es frei, den Erwerb der Nachrangdarlehen ganz oder teilweise durch Fremdmittel zu finanzieren. Doch wird darauf hingewiesen, dass sich hierdurch die Risikostruktur der Anlage erhöht. Die Rückführung der Fremdmittel und die mit der Finanzierung verbundenen Zinszahlungen sind von dem Anleger zu bedienen, unabhängig von der Rückzahlung des Nachrangdarlehens und der Leistung von Zinszahlungen durch die Emittentin. Steuern und Gesetz Trotz des grundsätzlich bestehenden sog. Rückwirkungsverbotes kann nicht ausgeschlossen werden, dass Nachrangdarlehen von künftigen Steuer-, Gesellschafts- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf Zinszahlungen ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden muss und somit die kalkulierten Renditen nicht (mehr) erzielt werden können. 18

19 Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Hinweise Nachfolgend werden die wesentlichen steuerlichen Folgen der Begabe eines Nachrangdarlehens an die Anbieterin für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige sowie im Ausland ansässige natürliche Personen dargestellt. Die Ausführungen sind hierbei nur allgemeiner Natur und sollen lediglich einen Überblick über die zum Datum dieser Broschüre geltenden Rechtslage sowie die einschlägige Verwaltungspraxis geben. Für mögliche Abweichungen aufgrund künftiger Gesetzesänderungen oder sich ändernder Auslegung durch die Finanzverwaltung kann keine Gewährleistung übernommen werden. Darüber hinaus erheben die nachfolgenden Ausführungen nicht den Anspruch einer vollumfänglichen Darstellung aller möglichen steuerlichen Erwägungen, die für die Investitionsentscheidung von Bedeutung sein können. Es wird daher empfohlen, vorweg die rechtlichen und steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Begabe des in dieser Broschüre angebotenen Nachrangdarlehens unter Einbeziehung des individuellen Steuerstatus mit dem eigenen Berater sorgfältig zu prüfen. 19

20 Unbeschränkt steuerpflichtige Darlehensgeber Im Privatvermögen gehaltene Darlehensforderung Der Darlehensgeber erzielt durch die Vereinnahmung von Zinsen aus dem gewährten Nachrangdarlehen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zu den Einnahmen gehören hierbei lediglich die Zinszahlungen, nicht jedoch die regelmäßige Tilgung der Darlehensforderung. Die Einnahmen gelten dem Darlehensgeber nach dem Zufluss-/Abflussprinzip des 11 EStG als zugeflossen, sobald diese auf seinem angegebenen Einzahlungskonto gutgeschrieben werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird als Werbungskosten lediglich ein Sparer-Pauschbetrag i.h.v. EUR 801 bzw. EUR für zusammen veranlagte Ehegatten berücksichtigt. Ein Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten ist nicht möglich ( 20 Abs. 9 EStG). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz des 32d Abs. 1 EStG von 25 % (Abgeltungsteuer). Zuzüglich wird ein Solidaritätszuschlag i.h.v. 5,5 % der Einkommensteuerschuld und, sofern der Darlehensgeber Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft ist, Kirchensteuer erhoben. Der Darlehensgeber kann jedoch beantragen, dass seine Kapitaleinkünfte stattdessen seinen übrigen Einkünften hinzugerechnet und diese insgesamt der tariflichen Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterworfen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt (Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum für sämtliche Kapitalerträge nur einheitlich gestellt werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann der Antrag nur gemeinsam gestellt werden. Da die Darlehensnehmerin kein inländisches Kreditinstitut i.s.d. 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG ist, erfolgt durch diese kein Kapitalertragsteuerabzug bei der Zinszahlung. Der Darlehensgeber hat daher die erzielten Zinseinnahmen in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben ( 32d Abs. 3 EStG). Veräußert der Darlehensgeber seine Forderung gegenüber der Darlehensnehmerin, gehört der hierdurch erzielte Gewinn ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG). Der Gewinn ermittelt sich hierbei aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis sowie den Anschaffungskosten für das Darlehen (im Wesentlichen der Darlehensbetrag) abzüglich im Zusammenhang mit der Veräußerung entstandener Kosten. Soweit hierdurch ein Verlust entsteht, kann dieser lediglich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht mit solchen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Verlustvor- oder -rücktrag ist ebenfalls unzulässig ( 20 Abs. 6 EStG). Im Betriebsvermögen gehaltene Darlehensforderung Soweit der Darlehensgeber seine Darlehensforderung im Betriebsvermögen hält, zählen die vereinnahmten Zinsen nicht mehr zu den Kapitaleinkünften, sondern werden als Betriebseinnahmen in der jeweiligen Einkunftsart erfasst (z.b. Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Hierbei wird der Gewinn regelmäßig durch den sog. Betriebsvermögensvergleich ermittelt, so dass die Zinseinnahmen im Zeitpunkt ihrer handelsrechtlichen Bilanzierung zu erfassen sind. Darüber hinaus ist ein Abzug von Aufwendun-gen nicht mehr auf den Sparer-Pauschbetrag begrenzt, und es findet auf den ermittelten Gewinn die tarifliche Einkommensteuer des Darlehensgebers zzgl. Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kir- chensteuer und nicht der lineare Steuersatz der Abgeltungsteuer Anwendung. Ein Kapitalertragsteuerabzug findet auch in diesem Fall nicht statt, so dass der Darlehensgeber seine Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben hat. Soweit der Darlehensgeber seine Darlehensforderung veräußert, zählt der hierdurch erzielte Gewinn ebenfalls zu der jeweiligen Einkunftsart und nicht zu den Kapitaleinkünften. Der Gewinn ermittelt sich auch hierbei aus dem Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten abzüglich der Veräußerungskosten. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten sowie ein Verlustvor- bzw. -rücktrag grundsätzlich möglich. Steuerausländer Die bezogenen Zinsen stellen keine inländischen Einkünfte i.s.d. 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG dar, so dass ein Darlehensgeber, der in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Zinseinnahmen nicht in Deutschland zu versteuern hat. Davon unberührt bleibt eine eventuelle Steuerpflicht in seinem Wohnsitzstaat. Soweit der Darlehensgeber seine Darlehensforderung in seinem Betriebsvermögen hält und eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, sind die Zinsein-nahmen ggf. in Deutschland zu versteuern. Erbschafts- und Schenkungssteuer Im Falle einer unentgeltlichen Übertragung der Darlehensforderung durch Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen unterliegt diese der Erbschafts- und Schenkungsteuer, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist, der sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben ( 1 Abs. 1 ErbStG). Das übertragene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf den ermittelten Wert des Vermögens ist ein Freibetrag zwischen EUR und EUR zu gewähren. Der auf den verbleibenden Betrag anwendbare Steuersatz richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und ist damit abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser / Schenker sowie dem Erwerber und beträgt zwischen 7 % und 50 %. Sonstige Steuern Sonstige Steuern sind vom Darlehensgeber nicht zu entrichten. Insbesondere liegt durch die Ausgabe eines Darlehens keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. Soweit Steuern von der Darlehensnehmerin zu entrichten sind (insb. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), werden die Steuern von dieser gezahlt und müssen nicht durch den Darlehensgeber geleistet werden. Zinsinformationsverordnung Soweit der Darlehensgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, hat die Darlehensnehmerin dessen Identität, seine Kontodaten und den Gesamtbetrag der jährlichen Zinsen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 20

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