Fall 6: Sachverhalt und Lösung

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1 TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 6: Sachverhalt und Lösung B betreibt einen Ostalgie-Devotionalienhandel und ist auf der Suche nach einem neuen Lieferwagen. Auf einem offen gelassenen Fabrikgelände findet er einen scheinbar herrenlosen Dreirad-Laster der Marke Piaggio. Das Gefährt trägt keine Nummernschilder und lässt auch sonst in keiner Weise erkennen, dass es sich noch in Benutzung befindet. B ist begeistert vom hippen Retro-Schick des Fahrzeugs und nimmt es mit. Obwohl der Laster durchaus noch fahrtüchtig ist, stehen einige Reparaturen an: Im Zuge der überfälligen Inspektion für 300 stellt sich heraus, dass die Hinterachse ungewöhnlicherweise bereits beinahe durchgerostet ist. B lässt sie für austauschen. Außerdem lässt er statt des bisherigen schlichten Kasten- Aufbaus einen etwas höherwertigen oberen Aufbau montieren, mit dem sich der Lieferwagen als Verkaufsstand nutzen lässt. Hierfür entstehen Kosten i.h.v , weil der neue obere Aufbau speziell auf den Laster zugemessen und an mehreren Stellen mit der übrigen Karosserie verschweißt werden muss. Dann nimmt B das Gefährt für seinen Handel in Betrieb. Wenig später sieht Eduard Eigner (E) das skurrile Gefährt auf der Straße vorbeituckern. Er erkennt darin seinen geliebten Piaggio wieder. Er hatte ihn vor einiger Zeit auf dem Fabrikgelände nur kurz abstellen wollen, sich direkt danach aber bis zur Bewusstlosigkeit betrunken und den Standort vergessen. E möchte den Laster wiederhaben, insbesondere findet er Gefallen an dem neuen Aufbau, den er für sein eigenes Geschäftsprojekt nutzen könnte. B weist E s Herausgabeverlangen zurück, jedenfalls will er nicht auf den ihm entstandenen Kosten sitzen bleiben. Kann E von B Herausgabe des Lasters verlangen? In einer anderen Angelegenheit vermietet B an den 17-jährigen Martin Maus (M) für eine Feier 100 Blechteller des Typs Erichs Frißbee. Teller dieses Typs lässt B von einem Auftragsfertiger herstellen. Die erforderlichen Bleche wiederum liefert ihm Ludwig Luftig (L). Im Kaufvertrag zwischen B und L, dessen Bedingungen die beiden im Einzelnen ausgehandelt haben, ist Folgendes vereinbart: 10.1: Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die verkauften Waren Eigentum des Verkäufers. 10.2: Wird die gelieferte Ware vor der Bezahlung verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer als Hersteller. Ein Eigentumserwerb des Käufers gem. 950 BGB findet nicht statt.

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 17 Der Kaufpreis für die Bleche, aus denen die 100 an M vermieteten Teller hergestellt wurden, ist noch nicht beglichen. Als M die Teller zurückgibt, weisen sie starke Dellen auf, weil M sie bei der Feier für Wurfspiele verwendet hat. Die Eltern des M verweigern die Genehmigung des Vertrags. L sieht das Unterpfand für seine Kaufpreisforderung entwertet und verlangt von M Schadensersatz in korrekt berechneter Höhe von 800. Kann L von M Schadensersatz i.h.v. 800 fordern? 2

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 17 Gliederung Frage 1: Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Lasters... 5 A. 861 I BGB... 5 I. Durch verbotene Eigenmacht entzogener Besitz des E... 5 II. Ergebnis... 5 B. 985 BGB... 5 I. Eigentum des E Kein Eigentumsverlust nach 959 BGB Kein Eigentumsverlust nach 950 BGB Kein Eigentumsverlust nach 947 II BGB... 6 II. Besitz des B... 6 III. Kein Recht zum Besitz aus 986 I BGB... 6 IV. Zurückbehaltungsrecht des B Aus 1000 i.v.m. 994 ff. BGB... 7 a) Anwendbarkeit neben 965 ff. BGB... 7 b) EBV im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme... 7 c) Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen, 994 I BGB... 7 aa) B gutgläubiger und unverklagter Besitzer... 8 bb) Notwendige Verwendungen... 8 cc) Kein Ausschluss des Ersatzes für gewöhnliche Erhaltungskosten, 994 I 2 BGB... 8 (1) Gewöhnliche Erhaltungskosten getragen... 8 (2) Nutzungen verbleiben dem Besitzer... 9 (a) Nutzungsherausgabeanspruch nach 987, 990 I BGB... 9 (b) Nutzungsherausgabeanspruch 988 BGB... 9 d) Anspruch auf Ersatz nützlicher Verwendungen, 996 BGB... 9 aa) Nützliche Verwendung getätigt... 9 (1) Verwendung... 9 (a) Wesentlicher Bestandteil, 93 BGB (b) Umgestaltungsaufwendungen als Verwendungen (2) Nützlichkeit

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 17 bb) Durch gutgläubigen und unverklagten Besitzer cc) Wert der Sache noch im Zeitpunkt der Wiedererlangung erhöht Aus 1000 i.v.m. 970, 971, 972 BGB a) Anspruch aus 970 BGB b) Anspruch aus 971 BGB c) Zwischenergebnis Aus 273 i.v.m. 677, 683 S. 1, 670 oder 812 I 1 Alt. 2 BGB V. Rechtsfolge C I BGB D II BGB E. 823 I, 249 I BGB F. 812 I 1 Alt. 2 BGB Frage 2: Schadensersatzansprüche des L gegen M A. 989, 990 I BGB I. Vindikationslage Eigentum des L a) Verarbeitung/Umbildung von Stoffen b) Herstellung einer neuen beweglichen Sache c) Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Wert Ausgangsstoffe d) Hersteller Besitz des M im Zeitpunkt der Verschlechterung Recht zum Besitz, 986 I 1 Alt. 2 BGB II. Bösgläubigkeit des M, 990 BGB B. 823 I BGB I. Anwendbarkeit II. Voraussetzungen des 823 I BGB C. 823 II BGB ivm 303 I StGB

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 17 Lösung Fall 6 Frage 1: Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Lasters A. 861 I BGB E könnte gegen B einen Anspruch auf die Herausgabe des Lasters gemäß 861 I BGB haben. Dafür müsste E der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden sein und B müsste dem E gegenüber fehlerhaft besitzen. I. Durch verbotene Eigenmacht entzogener Besitz des E Ursprünglich hatte E die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz am Laster inne, 854 I BGB. Allein durch das Abstellen auf dem offen zugänglichen Fabrikgelände hat E den Besitz auch noch nicht verloren, weil die Trennung von der Sache zu diesem Zeitpunkt nur eine vorübergehende war ( 856 II BGB) und allein die Zugriffsmöglichkeit auch anderer nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft nicht beendet. 1 Allerdings hat E anschließend den Standort seines Fahrzeugs vergessen. Dadurch verlor er jegliche Einflussmöglichkeiten auf die Sache und somit nach 856 I Alt. 2 BGB auch den Besitz. 2 Zum Zeitpunkt der Mitnahme durch B war E somit gar nicht mehr Besitzer des Lasters ihm wurde daher auch nicht sein Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen. II. Ergebnis Ein Anspruch von E gegen B auf Herausgabe des Lasters aus 861 I BGB besteht daher nicht. B. 985 BGB E könnte aber gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Lasters gemäß 985 BGB haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass E Eigentümer und B Besitzer des Lasters ist und dass B kein Recht zum Besitz hat. I. Eigentum des E Ursprünglich stand der Laster im Eigentum des E. 1 Vgl. MünchKommBGB/Joost 854 Rn Vgl. MünchKommBGB/Joost 856 Rn. 9. 5

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 6 VON Kein Eigentumsverlust nach 959 BGB E hat sein Eigentum auch nicht nach 959 BGB durch Dereliktion verloren: Erstens fehlt es an einer Besitzaufgabe und zweitens war kein erkennbarer Wille des E vorhanden, das Eigentum aufzugeben Kein Eigentumsverlust nach 950 BGB Auch ein Eigentumserwerb des B nach 950 BGB ist nicht eingetreten, weil der Laster durch das Verändern des Aufbaus nicht zu einer neuen beweglichen Sache wird. Zwar ist der neue Aufbau werterhöhend, eine Wertsteigerung alleine ist indes nicht ausschlaggebend. 4 Eine höhere Verarbeitungsstufe wird durch den Aufbau nicht erreicht, sodass der Laster nach der Verkehrsanschauung dieselbe Sache bleibt. 3. Kein Eigentumsverlust nach 947 II BGB Ein Eigentumsverlust des E ist schließlich auch nicht nach 947 II BGB eingetreten. Zwar wurde der neue Aufbau als wesentlicher Bestandteil isd 93 BGB mit dem Wagen verbunden, da es sich um eine Spezialanfertigung für den Laster handelte, die mit der Karosserie verschweißt wurde. Jedoch ist trotz des hohen Wertes des neuen oberen Aufbaus nach der Verkehrsauffassung der Wagen als Hauptsache anzusehen und nicht sein oberer Aufbau: 5 Eine Sache ist nämlich dann Hauptsache isd 947 II BGB, wenn die Hauptsache nicht von der Existenz der Nebensache abhängig ist. Der Laster könnte im Gegensatz zum Aufbau bei einer unterstellten Trennung auch wirtschaftlich problemlos weiterverwendet werden. Der Aufbau ist insoweit lediglich ein Zusatz, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass E seinen Laster sofort wiedererkannt hat. Somit ist E Eigentümer geblieben (und hins. des neuen oberen Aufbaus nach 947 II BGB geworden). II. Besitz des B B ist als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft gemäß 854 I BGB unmittelbarer Besitzer. III. Kein Recht zum Besitz aus 986 I BGB In Betracht kommt nur 1000 BGB, der aber lediglich eine Einrede und nicht ein Recht zum Besitz isd 986 BGB darstellt. Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm ( kann... verweigern ; Zurückbehaltungsrecht ; so zwar auch 986 I BGB, dort sorgt aber die amtliche Überschrift Einwendung für Klarheit und zeigt, dass es sich bei der 3 Mangels Herrenlosigkeit konnte sich B den Laster somit auch nicht nach 958 BGB aneignen 4 Palandt/Bassenge 950 Rn Vgl. dazu KG NJW 1961,

7 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 7 VON 17 Formulierung des 986 I BGB um ein Redaktionsversehen handelt), sowie ihre systematische Trennung von 986 BGB. Außerdem unterscheiden sich das Zurückbehaltungsrecht nach 1000 BGB und das Recht zum Besitz nach 986 BGB auch ihrem Inhalt und Zweck nach grundlegend: Während das Recht zum Besitz dem Inhaber die Gewaltausübung über die Sache erlaubt, stellt das Zurückbehaltungsrecht lediglich ein Druck-und Befriedigungssicherungsmittel dar. 6 Und vor allem kann 1000 BGB schon deshalb kein Recht zum Besitz gewähren, da durch das Bestehen eines Rechts zum Besitz die Vindikationslage entfiele, die für die Anwendung der 994 ff. BGB ja gerade Voraussetzung ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus 985 BGB sind somit erfüllt. IV. Zurückbehaltungsrecht des B B könnte jedoch ein Zurückbehaltungsrecht zustehen. 1. Aus 1000 i.v.m. 994 ff. BGB a) Anwendbarkeit neben 965 ff. BGB Fraglich ist, ob die Regelungen der BGB neben denen des Fundes in BGB zur Anwendung kommen können. Zu beachten ist hier, dass B den Laster sogleich in Eigenbesitz nahm, und daher nicht für einen anderen gefunden hat. 7 Für diesen Fall wird allgemein Regelungskonkurrenz angenommen, streitig ist nur, ob einzelne Fundnormen wie der Haftungsmaßstab des 968 BGB in die 987 ff. BGB einwirken. 8 Hinweis: Die Ausführungen in dieser Lösung rund um den Fund gehören zum Spezialwissen. Sie sollten daher nur von bereits fortgeschrittenen Studenten konsultiert werden. b) EBV im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme Da E gegen B seit der Inbesitznahme des LKW einen Anspruch gemäß 985 BGB hatte, lag auch zum Zeitpunkt einer etwaigen Verwendungsvornahme ein EBV vor. c) Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen, 994 I BGB Ein Anspruch des B gegen E auf Verwendungsersatz könnte sich zunächst aus 994 I BGB ergeben. Voraussetzung dafür wäre, dass B als gutgläubiger unverklagter Besitzer notwendige Verwendungen getätigt hat und dass der Anspruch nicht nach 994 I 2 BGB ausgeschlossen ist. 6 Vgl. Staudinger/Gursky 986 Rn. 28; MünchKommBGB/Baldus 986 Rn Vgl. MünchKommBGB/Oechsler 965 Rn. 9 geht in diesem Fall schon nicht von einem finden isd 965 aus. 8 Vgl. zum Ganzen Staudinger/Gursky 965 Rn. 13 m.n., 966 Rn. 2. 7

8 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 8 VON 17 aa) B gutgläubiger und unverklagter Besitzer B war zum Zeitpunkt der (Reparatur)arbeiten an dem Laster unverklagt und gutgläubig. Insbesondere die Tatsache, dass das Fabrikgelände offen gelassen war und an dem Laster keine Nummernschilder oder sonstige Nutzungsanzeichen zu erkennen waren, steht einer grob fahrlässigen Unkenntnis ( 932 II BGB analog) der fehlenden Besitzberechtigung entgegen. bb) Notwendige Verwendungen Verwendungen sind Vermögensaufwendungen des Besitzers, welche die Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern. 9 Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich ist. 10 Sowohl die Achsreparatur als auch die Inspektion als auch der Aufbau des Verkaufsstands kamen dem Laster zugute und haben diesen erhalten bzw. verbessert. Fraglich ist aber, ob es sich jeweils auch um notwendige Verwendungen handelte. Die Inspektion war überfällig und folglich für die Erhaltung notwendig. Die Erneuerung der beinahe durchgerosteten Hinterachse war nötig, um die Funktionsfähigkeit des Dreirads weiterhin zu gewährleisten, sodass auch die Erneuerung der Hinterachse zur Erhaltung des Lasters erforderlich war. Der neue Aufbau hingegen war weder zur Erhaltung noch zur Bewirtschaftung des Lasters erforderlich und stellt somit keine notwendige Verwendung dar. Somit kommt eine Ersatzfähigkeit nach 994 I BGB nur hinsichtlich der Inspektion und der Erneuerung der Hinterachse in Betracht hinsichtlich des Aufbaus scheidet ein Anspruch nach 994 I BGB dagegen aus. cc) Kein Ausschluss des Ersatzes für gewöhnliche Erhaltungskosten, 994 I 2 BGB Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen könnte aber gemäß 994 I 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn es sich bei der Achsreparatur und der Inspektion nur um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt und wenn dem B die Nutzungen verbleiben. (1) Gewöhnliche Erhaltungskosten getragen Gewöhnliche Erhaltungskosten isd 994 I 2 BGB sind die der Erhaltung der Sache dienenden, regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Vorliegend handelt es sich bei der Inspektion um gewöhnliche Erhaltungskosten, nicht jedoch bei der Achsreparatur, da es sich nach dem Sachverhalt beim Zustand der Achse nicht um normalen Verschleiß handelte ( ungewöhnlicherweise ). 11 Der Ersatz der Achsreparatur ist deshalb nicht nach 994 I 2 BGB ausgeschlossen der Ersatz der Inspektionskosten dann, wenn die weiteren Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach 994 I 2 BGB vorliegen. 9 BGHZ 131, 220; Palandt/Bassenge, 994 Rn BGH NJW 1996, 921; Palandt/Bassenge 994 Rn Vgl. Palandt/Bassenge 994 Rn. 7. 8

9 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 9 VON 17 (2) Nutzungen verbleiben dem Besitzer Der Ersatz der notwendigen Verwendungen ist nur ausgeschlossen, wenn dem B auch die Nutzungen verbleiben. Nach 994 I 2 BGB ist deshalb inzident zu prüfen, ob E gegenüber B Nutzungsherausgabeansprüche hat. Denn wenn E gegen B einen Anspruch auf Nutzungsersatz hätte, würden dem B die Nutzungen nicht verbleiben. (a) Nutzungsherausgabeanspruch nach 987, 990 I BGB Ein Nutzungsherausgabeanspruch nach 987, 990 BGB scheitert an der Gutgläubigkeit des B, die sowohl bei Besitzerwerb als auch später bestand. (b) Nutzungsherausgabeanspruch 988 BGB E könnte aber einen Anspruch Herausgabe der Nutzungen nach 988 BGB haben. B hat den Laster irrtümlich als herrenlos mitgenommen, worin ein unentgeltlicher Erwerb isd 988 BGB zu sehen ist. 12 Daher hat B hier infolge der Rechtsfolgenverweisung von 988 BGB auf die 812 ff. BGB 13 Wertersatz nach 818 II BGB für die Gebrauchsvorteile ( 100 BGB) aus der Benutzung des Lasters zu leisten. 14 Da dem B die Nutzungen somit nicht verbleiben, ist der Verwendungsersatz auch für die Inspektion nicht gemäß 994 I 2 BGB ausgeschlossen. B hat somit gegen E einen Anspruch auf Verwendungsersatz bezüglich Inspektion und Achsreparatur nach 994 I 1 BGB. d) Anspruch auf Ersatz nützlicher Verwendungen, 996 BGB B könnte außerdem einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mobilen Aufbau gemäß 996 BGB haben. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich bei dem Aufbau um eine nützliche Verwendung handelt, dass B gutgläubig und unverklagt war und dass der Wert des Lasters zum Zeitpunkt der Wiedererlangung durch E noch erhöht ist. aa) Nützliche Verwendung getätigt Nützliche Verwendungen sind nicht notwendige, aber doch wertsteigernde Verwendungen für den Eigentümer. Hier kommt als derartige Verwendung der neue Aufbau des Lasters in Betracht. (1) Verwendung Fraglich ist hier der Verwendungscharakter des Aufbaus. 12 Vgl. Staudinger/Gursky 988 Rn Palandt/Bassenge 988 Rn Die Höhe der Gebrauchsvorteile wäre Tatfrage. Nach einer Aufrechnungserklärung wären Nutzungsund Verwendungsersatzansprüche gegeneinander aufzurechnen; eine solche Erklärung ist hier aber noch nicht erfolgt. 9

10 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 10 VON 17 (a) Wesentlicher Bestandteil, 93 BGB Zum einen wäre der Aufbau keine Verwendung, wenn er keinen wesentlichen Bestandteil des Lasters darstellt, weil dann kein Eigentumsverlust bei B eintritt und kein Kompensationsbedarf des B bestünde. 15 Jedoch ist aufgrund der vorliegenden Angaben (Maßanfertigung, Verschweißen) davon auszugehen, dass der neue obere Aufbau wesentlicher Bestandteil des Lasters wird (s.o.). (b) Umgestaltungsaufwendungen als Verwendungen Zum anderen könnte der Verwendungscharakter fehlen, wenn es sich bei dem Aufbau um eine Aufwendung handeln würde, die den Laster in seinem Wesen verändert. Die Rspr. will solche Umgestaltungsaufwendungen nämlich nicht als Verwendungen anerkennen. 16 Der Eigentümer müsse vor Ersatzansprüchen wegen tiefgreifenden Veränderungen geschützt werden, die ihm keinen Nutzen bringen (Gedanke des Aufdrängungsschutzes). Zunächst dürfte hier jedoch bereits keine Umgestaltungsaufwendung in diesem Sinne vorliegen. Der Laster ist nämlich durch den Aufbau an sich in seinem Wesen nicht substanziell verändert worden. Vielmehr wurde der Laster im Verhältnis zu dem Aufbau bereits als Hauptsache isd 947 II BGB qualifiziert mit der Begründung, er stelle lediglich einen Zusatz dar. Doch selbst wenn man in dem Aufbau eine Umgestaltungsaufwendung sähe, so ist die Einschränkung des BGH gleichwohl abzulehnen. 17 Es erscheint wenig überzeugend, dem Besitzer jeglichen Ersatz gerade bei besonders (kosten)intensiven Aufwendungen abzusprechen. So sieht sich der BGH auch gezwungen, dem Besitzer in Einzelfällen dogmatisch wenig überzeugend einen Entschädigungsanspruch nach 242 BGB zuzugestehen. Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden ist nicht einzusehen, warum der Eigentümer für eine Verwendung nichts bezahlen soll, an der er wie hier Gefallen findet und die er sich zunutze macht. Den Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung kann auf anderem Wege realisiert werden, so etwa dadurch, dass die Werterhöhung isv 996 BGB subjektiv als Werterhöhung für den Eigentümer interpretiert wird. Selbst wenn also der neue Aufbau eine Umgestaltungsaufwendung in diesem Sinne darstellte, läge mit der vorzugswürdigen Auffassung dennoch eine Verwendung isd 994 ff. BGB vor. (2) Nützlichkeit Ob die Nützlichkeit der Verwendung subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist, kann offen bleiben, da sie nach beiden Auffassungen vorliegt. Tatsächlich will E den Aufbau 15 H.M., Palandt/Bassenge, 994 Rn BGHZ 41, Vgl. hierzu eingehend Staudinger/Gursky, 2012, Vorb. 994 ff. Rn. 8 m.umfangr.nachw. 10

11 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 11 VON 17 sogar für sein eigenes Geschäft verwenden und sich seinen Wert damit zunutze machen. bb) Durch gutgläubigen und unverklagten Besitzer B war zum Zeitpunkt der Montage des Aufbaus weder verklagt noch bösgläubig. cc) Wert der Sache noch im Zeitpunkt der Wiedererlangung erhöht Der Wert des Lasters ist durch den Aufbau auch im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch E noch erhöht. B kann somit auch die Kosten für den Aufbau gemäß 996 BGB von E ersetzt verlangen. B steht somit gegen den Anspruch des E aus 985 BGB ein Zurückbehaltungsrecht nach 1000 S. 1, 994, 996 BGB zu. 2. Aus 1000 i.v.m. 970, 971, 972 BGB B könnte zudem ein Zurückbehaltungsrecht nach 1000 i.v.m. 972 BGB aus einem Anspruch aus 970 oder 971 BGB zustehen. a) Anspruch aus 970 BGB Für einen Anspruch aus 970 BGB müsste B zunächst Finder sein. Finder ist derjenige, der eine verlorene Sache findet und an sich nimmt. B hat den verlorenen Laster gefunden und mitgenommen. Dabei schadet nach h.m. nicht, dass er gutgläubig Eigenbesitz begründete, da die Vorschriften der 965 ff. BGB auch für denjenigen gelten sollen, der als Okkupant zunächst nicht um seine Findereigenschaft weiß: Anders ergäben die Vorschriften über die Verheimlichung auf Nachfrage ( 971 II a.e., 973 II 2 a.e. BGB) keinen Sinn. 18 B ist somit Finder. Er müsste Aufwendungen zum Erhalt der Sache gemacht haben. Darunter fallen die Inspektion und die Erneuerung der Hinterachse. Nachdem es sich um eine überfällige Inspektion und eine fast durchgerostete Hinterachse handelte, durfte er diese Aufwendungen auch für erforderlich halten (a.a. vertretbar: Schon keine Aufwendungen zum Erhalt der Sache, wenn man 970 BGB sehr eng in Bezug auf die Rückgabe an den Empfangsberechtigten auslegt und nur solche Aufwendungen erfassen will, die eine weitere Beschädigung oder Zerstörung der Sache verhindern, aber nicht solche, die nur die Funktionsfähigkeit gewährleisten). B hat somit gegen E einen Anspruch aus 970 BGB i.h.v Staudinger/Gursky 965 Rn. 13 m.n. 11

12 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 12 VON 17 b) Anspruch aus 971 BGB Außerdem kann B einen Finderlohn verlangen. Der Anspruch ist nicht nach 971 II BGB ausgeschlossen, da B die Anzeigepflicht nicht schuldhaft verletzte. 19 c) Zwischenergebnis B kann ein Zurückbehaltungsrecht auch aus 1000 i.v.m. 970, 971, 972 BGB geltend machen. 3. Aus 273 i.v.m. 677, 683 S. 1, 670 oder 812 I 1 Alt. 2 BGB Ein Anspruch aus 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht nicht, da B ohne Fremdgeschäftsführungswillen handelte. Die Vorschriften des Bereicherungsrechts werden, soweit es um Verwendungsersatz geht, durch die 994 ff. BGB als abschließende Sonderregelung verdrängt. 20 V. Rechtsfolge E kann von B Herausgabe nach 985 BGB nur Zug um Zug gegen Verwendungsersatz und Finderlohn verlangen. E könnte allerdings mit seinem Nutzungsersatzanspruch gegen die Forderungen aufrechnen und sie so vermindern. C I BGB E hat keinen Anspruch aus 1007 I BGB, weil B bei Besitzerwerb gutgläubig war. D II BGB E war früherer Besitzer und ihm ist der LKW abhandengekommen. Der gegenwärtige Besitzer B hat auch nicht nach 1007 III 2 ivm 986 I 1 BGB ein besseres Recht zum Besitz. Er hat folglich einen Anspruch aus 1007 II BGB auf Herausgabe, dem B jedoch die gleichen Einreden wie oben gegen 985 BGB entgegenhalten kann, 1007 III 2 i.v.m BGB. 19 Haftungsmaßstab nach 968, objektive Pflichtverletzung genügt nicht, Staudinger/Gursky 971 Rn Palandt/Sprau vor 812 Rn

13 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 13 VON 17 E. 823 I, 249 I BGB Ein Schadensersatzanspruch auf Herausgabe aus 823 I BGB ist nach 993 I Hs. 2 BGB gesperrt. Im Übrigen liegt aufgrund der Gutgläubigkeit des B auch kein Verschulden vor. F. 812 I 1 Alt. 2 BGB Zwar hat B in sonstiger Weise und ohne Rechtsgrund den Besitz am Laster des L erlangt. Dies geschah jedoch nicht auf Kosten des E, da der E zum Zeitpunkt der Inbesitznahme durch B schon gar nicht mehr Besitzer des Lasters war. Ein Anspruch nach 812 I 1 Alt. 2 BGB besteht deshalb nicht. 13

14 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 14 VON 17 Frage 2: Schadensersatzansprüche des L gegen M A. 989, 990 I BGB L könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 989, 990 I BGB haben. Voraussetzung dafür wären das Vorliegen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung, die Bösgläubigkeit des M, eine schuldhafte Beschädigung der Teller durch M und die Entstehung eines Schadens. I. Vindikationslage Zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung also zum Zeitpunkt der Wurfspiele müsste zwischen L und M eine Vindikationslage vorgelegen haben. L müsste also Eigentümer und M Besitzer gewesen sein und M dürfte kein Recht zum Besitz gehabt haben. 1. Eigentum des L An den Blechen, aus denen die Teller hergestellt wurden, hatte ursprünglich L Eigentum ( 1006 II BGB). Er hat sein Eigentum auch nicht nach 929 S. 1 BGB verloren, da er sich bei der Lieferung das Eigentum nach 158 I BGB vorbehalten hat (Vertragsbedingung 10.1) und die vollständige Kaufpreiszahlung noch nicht erfolgt ist. Möglicherweise ist durch die Umarbeitung zu Tellern aber eine Eigentumsneuzuweisung nach 950 BGB eingetreten, durch die L sein Eigentum verloren hat. a) Verarbeitung/Umbildung von Stoffen Eine Verarbeitung und Umbildung der Bleche liegt bei einer Transformation in Teller vor. b) Herstellung einer neuen beweglichen Sache Hier ist eine neue bewegliche Sache zu bejahen, weil die Bleche in eine höhere Verarbeitungsstufe überführt wurden. c) Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Wert Ausgangsstoffe Zu Stoff- und Verarbeitungswert finden sich im Sachverhalt keine Angaben. Nach der Formulierung des 950 BGB trifft die Beweislast für dafür, dass der Verarbeitungswert erheblich geringer ist als der Stoffwert, allerdings den ehemaligen Stoffeigentümer. Ohne entsprechende Anhaltspunkte ist somit regelmäßig davon auszugehen, dass der Wert der Verarbeitung den Stoffwert nicht erheblich unterschreitet. 14

15 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 15 VON 17 d) Hersteller Fraglich ist, wer die neue Sache hier isd 950 BGB hergestellt hat. Unmittelbar bearbeitet hat sie der Auftragsfertiger des B. Insoweit liegt aber eine fremdwirkende Verarbeitung für B vor, da dieser den Vorgang wirtschaftlich steuert und das Risiko trägt. Ein Werkunternehmer, der ein Werk mit vom Besteller gelieferten Stoffen herstellt, ist somit nicht als Hersteller anzusehen. 21 Hiernach wäre also B als Hersteller anzusehen. Zweifelhaft ist jedoch, ob nicht aufgrund der Abrede in Ziffer 10.2 des Vertrags (sog. Hersteller- oder Verarbeitungsklausel) 22 ein Eigentumserwerb des B nach 950 I BGB ausgeschlossen bzw. L als Hersteller anzusehen ist. Problematisch ist zwar, dass Ziff letztlich auf ein Abbedingen des 950 I BGB hinausläuft. Und 950 BGB ist eigentlich Teil des sachenrechtlichen Typenzwangs, so dass die Vorschrift nach überwiegender Auffassung im Verkehrsinteresse um der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse willen als zwingend anzusehen ist. Nach Auffassung des BGH ist es jedoch trotz des an sich zwingenden Charakters möglich, vertraglich die Herstellereigenschaft des Lieferanten festzuschreiben. 23 Nach Auffassung des BGH wäre also im vorliegenden Fall L als Hersteller anzusehen, sodass L auch nach 950 I 1 BGB direkt das Eigentum an den Tellern erworben hätte. Selbst wenn man die Auffassung des BGH nicht teilt und sie als Umgehung des 950 I BGB ansehen würde, so wäre die Herstellerklausel jedoch zumindest gemäß 140 BGB in eine antizipierte Übereignung gem. 930 BGB umzudeuten. 24 Ob 950 BGB abdingbar ist und ob der Hersteller privatautonom bestimmt werden kann, kann deshalb letztlich sogar offenbleiben, da L auch nach der ablehnenden Auffassung zumindest nach 930 BGB Eigentum an den Tellern erworben hat. 2. Besitz des M im Zeitpunkt der Verschlechterung M war zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung auch Besitzer der Teller ( 854 I BGB). 3. Recht zum Besitz, 986 I 1 Alt. 2 BGB M könnte durch den Mietvertrag mit B ein abgeleitetes Besitzrecht gegenüber L nach 986 I 1 Alt. 2 BGB gehabt haben. Jedoch war der Mietvertrag wegen seiner Minderjährigkeit zunächst schwebend und infolge der Genehmigungsverweigerung seiner Eltern dann endgültig unwirksam, 2, 106, 107, 108 I BGB. Somit bestand schon kein Besitzrecht gegenüber B und folglich auch nicht gegenüber L. 21 BGHZ 14, 114; Palandt/Bassenge, 950 Rn Zum Folgenden BeckOK-BGB/Kindl, 950 Rn. 9 ff. 23 So insb. die Rspr., BGHZ 14, 114 (117); Serick IV, S. 154 ff. 24 Vgl. Staudinger/Wiegand 950 BGB Rn. 41, 45; Westermann/Gursky 53 III 2 e. 15

16 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 16 VON 17 II. Bösgläubigkeit des M, 990 BGB Fraglich ist aber, ob M isd 990 I BGB zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bösgläubig war. Das wäre nur dann der Fall, wenn er bei Besitzerwerb seine fehlende Besitzberechtigung grob fahrlässig verkannt oder später diesbezüglich positive Kenntnis gehabt hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tatsache, dass ein 17jähriger prinzipiell für jedes nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäft nach 107, 108 I BGB die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters benötigt, nicht um Allgemeinwissen handelt, das auch bei juristischen Laien stets vorausgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall hatten sich die Eltern bezüglich des Vertrages erst geäußert, nachdem die Teller bereits beschädigt und sich Komplikationen bei der Abwicklung gezeigt hatten. Dies spricht dafür, dass beide Parteien B und M wohl von der Wirksamkeit des Mietvertrages ausgegangen sind. Selbst wenn man annähme, dass M seine fehlende Besitzberechtigung grob fahrlässig verkannt hat, so wäre gleichwohl zweifelhaft, ob der isd 990 I 1 BGB als bösgläubig gelten kann. Zwar stellt die h.m. insoweit auf 827, 828 BGB und die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab, sodass ein verschuldensfähiger Minderjähriger (wie M) auch isd 990 I 1 BGB bösgläubig sein kann. Für fehlgeschlagene Vertragsverhältnisse muss jedoch etwas anderes gelten: Der Schutzzweck der 107 ff. BGB, den Minderjährigen umfassend vor den Folgen eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns zu schützen, würde nur unzureichend erreicht, wenn der Minderjährige regelmäßig Nutzungs- und Schadensersatz nach den 987 ff. BGB leisten müsste. Deswegen kommt es in diesen Fällen nur auf die Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters an ( 166 I BGB). 25 Die Eltern des M wussten hier wohl zum Zeitpunkt der Beschädigung der Teller noch nicht Bescheid, wie man aus der erst im Nachhinein erklärten Verweigerung der Genehmigung schließen kann. M ist somit nicht als bösgläubig anzusehen. Ein Anspruch nach 989, 990 I BGB besteht somit nicht. B. 823 I BGB I. Anwendbarkeit An sich wäre 823 BGB hier durch 993 I Hs. 2 BGB gesperrt. Auch 991 II BGB ist unmittelbar nicht einschlägig, da das Besitzmittlungsverhältnis (der Mietvertrag) zwischen M und B unwirksam und M somit auch nicht dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist. 26 Jedoch ist nach ganz h.m. eine Ausnahme geboten, wenn der gutgläubige Fremdbesitzer sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet (sog. Fremdbesitzerexzess), was hier infolge der vertragswidrigen Verwendung der Teller 25 Zum Ganzen ausführlich Staudinger/Gursky 990 Rn Vgl. Staudinger/Gursky 991 Rn. 16 m.w.n. auch zur Gegenauffassung. 16

17 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 17 VON 17 der Fall ist. Denn der Fremdbesitzer soll nicht besser stehen, als er bei wirklichem Bestehen des angenommenen Besitzrechts stünde. Und wenn der Mietvertrag wirksam gewesen wäre, so bestünde weil M gegenüber L gemäß 986 I 1 Alt. 2 BGB ein Recht zum Besitz hätte auch kein EBV, würde dementsprechend auch die Sperrwirkung aus 993 I HS 2 BGB nicht greifen und wäre 823 I BGB deshalb unproblematisch anwendbar. Aus der Minderjährigkeit des M folgt nichts Gegenteiliges, weil es hier nicht mehr um die unmittelbaren Folgen seines eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns, sondern um deliktischen Mindestschutz geht, der auch Minderjährige trifft (vgl. 828 BGB). 27 II. Voraussetzungen des 823 I BGB Durch die bewusste Verwendung der Teller als Wurfwerkzeug hat M das Eigentum des L rechtswidrig und schuldhaft beschädigt und dabei einen entsprechenden Schaden verursacht, dessen Höhe sich nach 249 I BGB berechnet. L hat somit gegen M einen Schadensersatzanspruch gemäß 823 I BGB. C. 823 II BGB ivm 303 I StGB L hat gegen M außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 II ivm 303 I StGB. Aufgrund des Fremdbesitzerexzesses ist 823 II BGB neben den 987 ff. BGB anwendbar. M hat die Teller des L vorsätzlich beschädigt, somit den als Schutzgesetz zu qualifizierenden 303 I StGB verletzt und einen entsprechenden Schaden verursacht. 27 Staudinger/Gursky 989 Rn. 41 m.w.n. 17

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