Rechtsanwälte Dr. Reip & Köhler. Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien Jena Hildburghausen
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- Andreas Becke
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1 Rechtsanwälte Dr. Reip & Köhler Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien Jena Hildburghausen
2 27. Oktber 2014 Nachhaltige Mbilität - Elektrmbilität Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Abgabe vn Strm durch Nicht- Energieversrger ThEGA-FORUM 2014, Erfurt
3 Unser Kanzleiprfil Sitz: Jena und Hildburghausen Knzentratin auf den Wirtschaftsbereich der energieerzeugenden Unternehmen besnderes Augenmerk auf den Sektr der Strmgewinnung aus erneuerbaren Energien Erfurt Jena Hildburghausen
4 Gesetzlicher Kntext - EnWG -> ev. Einrdnung als Netzbetreiber - EEG -> EEG-Umlage - Steuerrecht -> Strmsteuer und Umsatzsteuer - Eichrecht -> geeichte Messung - BGB -> rechtliche Regelung durch Nutzungsvertrag
5 Bereiche des Betriebs einer Elektrtankstelle Zugang im Privaten Bereich Öffentlichen Bereich an Bekannte eingeschränkter Persnenkreis Arbeitgeber an Arbeitnehmer Privatparkplätze mit öffentlichem Zugang öffentliche Parkplätze an Straßenlaternen Zugang erflgt unentgeltlich (im Rahmen einer Hauptdienstleistung) entgeltlich
6 1/4 Einrdnung der Ladeinfrastruktur nach dem EnWG - juristisch stark umstritten derzeit keinerlei direkten gesetzliche Regelungen EnWG selber primär für Betrieb vn leitungsgebundenen Strmnetzen keinerlei Vrgaben vn Bundesnetzagentur bzw. keinerlei Vrgaben durch Gerichtsentscheidungen - Diskussin teilweise stark interessensgebunden --> v.a. vn grßen Netzbetreibern und Stadtwerken - Regeln des EnWG zumindest für Kleinbetrieb völlig unpassend
7 2/4 Einrdnung der Ladeinfrastruktur nach dem EnWG - Betrieb eines Elektrizitätsverteilernetz, 3 Nr. 3 EnWG? - Verteilung vn Elektrizität über ein Netz? --> Zapfsäulen selber kein Elektrizitätsnetz, nur Entnahmepunkt - verantwrtlich für Betrieb des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet? --> Betrieb Zapfsäulen keine Gebietsverantwrtung keine Entsprechung für Bereithaltung einer Ladeinfrastrukur
8 3/4 Einrdnung der Ladeinfrastruktur nach dem EnWG - Infrastrukturbetrieb sui generis - nach BGH ( EnVR 68/10) : Regeln des EnWG nicht abschließend - nur Regelung einzelner Bereiche der leitungsgebundenen Energieversrgung - Grundmerkmal: Feste Abnehmer am festen Abnahmert - Regeln des EnWG grundlegend nicht passend zum Betrieb einer reinen Strm- Zapfsäulen
9 4/4 Einrdnung der Ladeinfrastruktur nach dem EnWG - Angebte auf Privatgrundstücken gegenüber beschränktem Persnenkreis: keine öffentliche Netzstruktur kein Wettbewerbsverhältnis gegenüber Dritten - öffentliche gewerbliche Nebenangebte nach BGH-Rechtsprechung strmversrgende Anlage im Rahmen eines Gesamtpaketes angebten die Strmlieferung ein untergerdneter Bestanteil ist diese nicht getrennt abgerechnet sndern vm Paketpreis umfasst EnWG nicht anwendbar - Prblematisch: entgeltlich unter zur Nutzung öffentlichem Verkehrsraum - unter Nutzung eigenen eigenen Backbne-Netz zur Versrung Energieversrgungsunternehmen
10 1/4 Netzentgelte, Strmsteuer und Umlagen Eigenerzeugung des abgegebenen Strmes - Netzentgelte fallen nicht an, sweit kein öffentliches Netz genutzt - Strmsteuer 2,04ct/kWh, da Strmleistung nach 2 Nr. 1 StrmStG entfällt bei Erzeugung in EEG-Anlage entfällt bei Erzeugung in Anlage kleiner 2MW und Vrrtverbrauch Antrag auf Erlaubnis beim Hauptzllamt
11 2/4 Netzentgelte, Strmsteuer und Umlagen Eigenerzeugung des abgegebenen Strmes - EEG-Umlage: keine Eigenversrgung, da Kunde=Letztverbraucher - EEG-umlagepflichtig bei kstenpflichtiger Weitergabe - vlle Umlage vn derzeit 6,24ct/kWh - Prblem: Kunde selber Letztverbraucher nach EEG --> damit selber EEG-umlagepflichtig, 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014: Die Übertragungsnetzbetreiber können vn Letztverbrauchern für den snstigen Verbrauch vn Strm, der nicht vn einem Elektrizitätsversrgungsunternehmen geliefert wird, [die] EEG-Umlage verlangen. - flexible Strmentnahme verschiedener wechselnder Kunden - Einzugsprblematik könnte auf ÜNB übertragen werden - Zur Kundensicherheit: --> Einzug durch Betreiber Strmtankstelle und --> Ausweisung auf Rechnung
12 3/4 Netzentgelte, Strmsteuer und Umlagen Strmentnahme aus Netz zur Weitergabe an Kunden - Netzentgelte in Strmpreis enthalten, da Netznutzung - Strmsteuer in Strmpreis enthalten, da Steuerbefreiungen nicht greifen - EEG-Umlage: Prblem: Anfall bei Lieferung an Letztverbraucher - Zur Kundensicherheit: --> Einzug durch Betreiber Strmtankstelle und Ausweisung auf Rechnung
13 4/4 Netzentgelte, Strmsteuer und Umlagen - Umsatzsteuer, 1 UmstG fällt stets an, da Leistung an Dritte gegen Entgelt krrekte Ausweisung in Rechnung nach allgemeinen Grundsätzen, 14 Abs. 4 UmStG
14 Strmmessung der Zeitabrechnung - erfrderlich bei Abrechnung gegenüber Kunden - ev. Zeitabrechnung bei festem Ladestrm möglich, aber nur mathematisch-physikalisch andere Berechnung der Strmmenge - Eichpflicht nach 2 Abs. 1 EichG - amtliche Eichung der Eichung durch Hersteller - während Nutzung: --> Sichtanzeige über bereits entnmmene Strmmenge erfrderlich
15 untentgeltliche Abgabe gegenüber Arbeitnehmern - Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - keine knkrete Abrechnung gegenüber AN ntwendig - keine Eichpflicht des Zählers, da nicht gewerbliche Leistung - Lhnsteuerpflicht auf geldwerten Vrteil, da Lhnersatzleistung Abrechnung über Lhnsteuerabrechung des AG Prblem: Wert des entnmmenen Strmes bei Eigenerzeugung
16 Nutzungsvertrag und Nutzungsregeln - Regelungen ntwendig für Strmlieferung, Niederspannung: 230V, 50Hz Nutzungsweise der Strm- Zapfsäule Messung und Abrechnung Haftungsbeschränkung für Schäden - mit beschränkten Nutzerkreis: Nutzervertrag - mit ffenen Nutzerkreis: Regelung durch AGBs
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ft: meridian Neue Energien GmbH
18 Dr. Hans S. Reip Rechtsanwalt Helmbldstraße 1 (Schillerhf) Jena Tel.: Pst@NewEnergy-Law.de
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