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1 Abhandlung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 13 Abs. 2 BauGB vom 01. Juli 2105 bis zum 03. August 2015 und der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 13 Abs. 2 BauGB vom bis Bebauungsplan Nr Änderung (Bereich Hedwigstraße, südlich der Christinenstraße, zwischen Weseler Straße und Bundesbahn) Name: Gelsenwasser AG Schreiben vom: Anregungen Abwägung Entscheidung Im Bebauungsplanbereich befindet sich eine Wasserleitung unseres Unternehmens. Es Bestehen unsererseits keine Bedenken, sofern keine Maßnahmen vorgenommen werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit unserer Wasserleitung gefährden. Wir weisen darauf hin, dass das Pflanzen von Bäumen über den Anlagen unzulässig ist, wenn hierdurch die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit beeinträchtigt werden. Wir bitten um Beachtung des Merkblattes über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Arbeitsausschuss kommunaler Straßenbau. Es bestehen keine Bedenken, wenn ein horizontaler Abstand zwischen der Stammachse des Baumes und der Außenkante der Gelsenwasser Anlagen von mindestens 2,50m eingehalten wird. Sollten ausnahmsweise Bäume in einem geringeren Abstand als 2,50 m von den Anlagen entfernt gepflanzt werden müssen, so sind mit uns abzustimmende Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, die zu Lasten des Verursachers gehen. Es ist kein Beschluss notwendig. Die Leitung ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 201 gesichert. Da die entsprechenden Festsetzungen weiterhin gültig bleiben, ist keine Festsetzung erforderlich. Kenntnisnahme Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

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8 Name: Handwerkskammer Schreiben vom: Anregungen Abwägung Entscheidung Grundsätzlich werden die geplanten Festsetzungen begrüßt. Wir möchten allerdings anregen, von dem planerisch beabsichtigten Einzelhandelsausschluss für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten eine Gegenausnahme für den produktionsbezogenen Annexhandel zuzulassen. Manche Betriebstypen aus dem Handwerksbereich finden ihren Platz aufgrund ihres Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbegebieten. Zugleich erwartet der Kunde aber den Handel mit selbst hergestellten Waren oder branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps. Wir stützen unsere Anregung dabei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach untergeordneter Annexhandel eine typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen darstellt und solcher der in sozialen und ökonomischen Realität etabliert ist. Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO fußt, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer absoluten oder relativen Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen. Ausnahmevoraussetzung soll sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieb untergeordnet sein muss. Außerdem müssen die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können, so dass sie ein bloßes Anhängsel der Einzelhandel mit Waren, auch mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Waren, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb stehen und durch den jeweiligen Betrieb hergestellt, ver- oder bearbeitet oder repariert werden, wird im Planbereich als nicht störend angesehen und ändert dadurch, dass er untergeordnet stattfindet, die Qualität des Standortes nicht. Bereits heute findet im Planbereich sog. Annexhandel (z.b. durch Glas Stricker) statt. Durch ihn finden keine negativen Auswirkungen auch nicht auf andere Versorgungsbereiche und den angrenzenden Nahversorgungsstandort statt. Die ausnahmsweise Zulässigkeit des sog. Annexhandels wird in die Begründung aufgenommen und auf dem Plan ergänzt. Der Anregung wird gefolgt. Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

9 Hauptnutzung sind, der Hauptnutzung also ihre prägende Wirkung verbleibt. Die Festsetzung könnte daher wie folgt aussehen: Ausnahmsweise kann zugelassen werden Einzelhandel in funktional-räumlichen Zusammenhang mit einem produzierenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb untergeordnet sein muss. Ferner begrüßen wir den geplanten Ausschluss von Vergnügungsstätten und ähnlichen Betrieben, wie Wettbüros und Bordellen. Die Handwerkskammer teilt die Meinung, dass dies dazu beitragen kann, sog. Trading-Down- Effekten und der Verdrängung der im Plangebiet städtebaulich gewünschten Nutzungen vorzubeugen. Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

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12 Name: Kreis Wesel Schreiben vom: Anregungen Abwägung Entscheidung Aus Sicht des Kreises Wesel bestehen keine Bedenken gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes 201. Für das Planvorhaben muss nach Maßgabe von 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG eine Verträglichkeitsprüfung erfolgen, durch die sichergestellt wird, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (sog. Artenschutzprüfung, kurz ASP). Das Artenschutzrecht gilt im Innen- und Außenbereich. Diese Prüfung hatte zum Ergebnis, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen nach 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sind nicht erforderlich. Die artenschutzrechtlichen Verbote finden keine Anwendung, weil die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleiben. Das Artenschutzrecht steht dem Vorhaben nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht entgegen. Ich empfehle, einen Hinweis in die Planurkunde des Bebauungsplanes aufzunehmen, der die Problematik der Konfliktmöglichkeiten i.s.d. 44 Abs. 1 BNatSchG beim Abriss von Gebäuden darlegt, um Bauherren/ Investoren frühzeitig auf evtl. Bauzeitenfenster hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird mit aufgenommen. Der Sachverhalt wird in die Begründung aufgenommen und auf dem Plan eingetragen. Dem Hinweis wird gefolgt. Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

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14 Name: Landesbetrieb Straßenbau NRW Schreiben vom: Anregungen Abwägung Entscheidung Von ihren Planungen sind unmittelbar die Belange der in meiner Baulast stehenden Bundesstraße 8 im Abschnitt 108 berührt. Sofern mit der Änderung der zulässigen baulichen Nutzungen keine nachteiligen Änderungen für die Erschließung des B-Plan-Gebietes zur B8 verbunden sind bestehen von hiesiger Seite keine Bedenken. Es ist keine Stellungnahme und kein Beschluss notwendig. Kenntnisnahme Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

15 file:///c:/users/l41013/appdata/local/temp/notes8e9e8e/~web2326.htm Seite 1 von Änderung des BPl 201, Schreiben vom , Az. 4.1 Qu Bettina.Georgi An: annika.quessel :07 Details verbergen Von: <Bettina.Georgi@strassen.nrw.de> An: <annika.quessel@dinslaken.de>, Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Quessel, von Ihren Planungen sind unmittelbar die Belange der in meiner Baulast stehenden Bundesstraße 8 im Abschnitt 108 berührt. Sofern mit der Änderung der zulässigen baulichen Nutzungen keine nachteiligen Änderungen für die Erschließung des B Plan Gebietes zur B8 verbunden sind bestehen von hiesiger Seite keine Bedenken. Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag B. Georgi Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Niederrhein Außenstelle Wesel Augustastr Wesel 0281/ PC Fax: 0211/ bettina.georgi@strassen.nrw.de

16 Name: RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.h. Schreiben vom: Anregungen Abwägung Entscheidung Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. Es sind keine Ausgleichsmaßnahmen im Schutzstreifen der Leitung festgesetzt. Es ist keine Stellungnahme und kein Beschluss notwendig. Kenntnisnahme Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

17 1 Anhang Bebauungsplan Nr Änderung - Bereich Hedwigstraße - RMR Aktenzeichen: Göttinger Thomas TGO An: annika.quessel@dinslaken.de :10 scan pdf RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H. Godorfer Hauptstraße 186, Köln Sehr geehrte Damen und Herren, von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. Mit freundlichen Grüßen i. A. Thomas Göttinger RMR - Abteilung Wegerecht RMR Aktenzeichen: ************************************************************ Abteilung GW - Wegerechte / Leitungsüberwachung / Rechtsangelegenheiten Godorfer Hauptstraße Köln Telefon: / Telefax: / wegerecht@rmr-gmbh.de ************************************************************ -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: RMRGOSC181@rmr-gmbh.de [mailto:rmrgosc181@rmr-gmbh.de] Gesendet: Freitag, 3. Juli :06 An: Göttinger Thomas TGO Betreff: Gruesse vom Kopierer in der 2. Etage Es geht sicher oder es geht nicht!

18 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.h. Godorfer Hauptstraße 186, Köln Amtsgericht Köln, HRB 2918 Geschäftsführer: Dr. Jürgen Scholz, Andreas Haskamp

19 Name: Eisenbahn-Bundesamt Schreiben vom: Anregungen Abwägung Entscheidung Gegen die Planung habe ich keine Bedenken, soweit die geplante Änderung des B-Plans keinen Einfluss auf den geplanten Ausbau der benachbarten Hollandstrecke hat. Da der Plan bereits ausgelegen hat, gilt die Veränderungssperre des 19 Allgemeines Eisenbahngesetz. Es ist keine Stellungnahme und kein Beschluss notwendig. Kenntnisnahme Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

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21 Name: Bezirksregierung Düsseldorf Schreiben vom: Anregungen Abwägung Entscheidung Luftbilder aus den Jahren und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten, in der beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Ich empfehle die Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmittelbeseitigung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Nach Rücksprache mit der zuständigen Ordnungsbehörde ist eine Überprüfung nicht erforderlich. Ein entsprechender Hinweis wird mit aufgenommen. Der Sachverhalt wird in die Begründung aufgenommen und auf dem Plan eingetragen. Dem Hinweis wird gefolgt. In dem Bebauungsplan BPL Nr. 201, 2. Änderung Bereich Hedwigstraße wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet, ein Gewerbegebiet und ein Mischgebiet festgelegt. Planungsrechtlich wäre in Gewerbegebieten ein Betriebsbereich, der unter die Störfallverordnung fällt zulässig. Die Ansiedlung von diesen Störfallbetrieben hat unter Beachtung des passiv planerischen Störfallschutzes zu erfolgen. In unmittelbarer Nähe der geplanten Gewerbegebietsflächen befinden sich Wohngebiete (nördlich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) und Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes 201 wird kein Gewerbegebiet festgesetzt; es wird nur die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Vergnügungsstätten geregelt und ansonsten bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 gültig. Es ist keine Stellungnahme und kein Beschluss notwendig. Kenntnisnahme Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

22 westlich das ebenfalls geplante Mischgebiet (MI)), welche somit im Sinne des 50 BImSchG schutzbedürftig sind. Daher rege ich für das geplante Gewerbegebiet an, die Zulässigkeit von Betriebsbereichen im Sinne von 3 Abs. 5a BImSchG innerhalb des geplanten Gewerbe-gebietes grundsätzlich auszuschließen. Die Ansiedlung von Betriebsbereichen, deren Schutzabstände sich auf schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft auswirken, widerspricht dem Regelungsinhalt des 50 BImSchG und dem dort implementierten Trennungsgrundsatz. Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

23 file:///c:/users/l41013/appdata/local/temp/notes8e9e8e/~web0257.htm Seite 1 von BPL Nr. 201, 2. Änderung Bereich Hedwigstraße; Az: /2015-Ka/Z bauleitplanungen An: annika.quessel@dinslaken.de :38 Gesendet von: "Zimmerhofer, Kirsten" <Kirsten.Zimmerhofer@brd.nrw.de> Details verbergen Von: bauleitplanungen <bauleitplanungen@brd.nrw.de> An: "annika.quessel@dinslaken.de" <annika.quessel@dinslaken.de>, Gesendet von: "Zimmerhofer, Kirsten" <Kirsten.Zimmerhofer@brd.nrw.de> Stadt Dinslaken Bebauungsplan Nr. 201, 2. Änderung Bereich Hedwigstraße Beteiligung gem. 13 (2) BauGB Ihr Schreiben vom ; Az: 4.1 Qu Im Rahmen des o. g. Verfahrens haben Sie uns beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme: - Nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme: Es besteht keine Betroffenheit. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und der Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: - Nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die 2. Änderung des BPL Nr. 201 im Bereich Hedwigstraße, in der Stadt Dinslaken im Regierungsbezirk Düsseldorf bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Da meine Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben sind empfehle ich -falls nicht bereits geschehen- den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen.

24 file:///c:/users/l41013/appdata/local/temp/notes8e9e8e/~web0257.htm Seite 2 von Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: - Nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme: - Nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Stellungnahme Dez passiv planerische Störfallvorsorge In dem Bebauungsplan BPL Nr. 201, 2. Änderung Bereich Hedwigstraße wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet, ein Gewerbegebiet und ein Mischgebiet festgelegt. Planungsrechtlich wäre in Gewerbegebieten ein Betriebsbereich, der unter die Störfallverordnung fällt zulässig. Die Ansiedlung von diesen Störfallbetrieben hat unter Beachtung des passiv planerischen Störfallschutzes zu erfolgen. Gemäß 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollen im Rahmen und mit Mitteln der Bauleitplanung die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen (sog. Dennoch- Störfälle, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können) im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG - Seveso II Richtlinie auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Hinweis: Am wurde die in 50 BImSchG genannte Richtlinie 96/82/EG die Seveso II Richtlinie durch die Richtlinie 2012/18/EU die sogenannte Seveso-III-Richtlinie abgelöst. Die neue Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen ist vom 4. Juli 2012 und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am veröffentlicht. Da bislang die Seveso-III-Richtlinie nicht in das nationale Recht eingepflegt wurde (Anpassung der 12. BImSchV z. Z. liegt nur ein Referenten-entwurf vor) hat die Seveso-III-Richtlinie ab dem Datum der Ungültigkeit der Seveso- II-Richtlinie unmittelbaren Anwendungscharakter. Die Seveso-III-Richtlinie enthält sowohl Regelungen für betriebs-bezogene Anforderungen an Anlagen als auch Vorgaben für die Hauptüberwachung der Ansiedlung. Die betriebsbezogenen Anforderungen an Anlagen finden sich in den Art. 5 ff. der Seveso-III- Richtlinie. Diese Anforderungen ( aktiv-planerischer Gefahrstoffschutz ) werden in Deutschland durch die Betreiberpflichten nach 5 BImSchG und der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) umgesetzt. Das europarechtliche Konzept des land-use planning ist in Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie geregelt. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie hat das Ziel, die Auswirkung von sogenannten

25 file:///c:/users/l41013/appdata/local/temp/notes8e9e8e/~web0257.htm Seite 3 von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, durch die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände so gering wie möglich zu halten ( passiv-planerischer Gefahrstoffschutz ). Dieses Ziel soll erreicht werden, indem zwischen Seveso Betrieben (Betriebsbereichen nach der 12. BImSchV) einerseits und den oben aufgeführten schutzbedürftigen Bereichen und Nutzungen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand eingehalten wird. In unmittelbarer Nähe der geplanten Gewerbegebietsflächen befinden sich Wohngebiete (nördlich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) und westlich das ebenfalls geplante Mischgebiet (MI)), welche somit im Sinne des 50 BImSchG schutzbedürftig sind. Daher rege ich für das geplante Gewerbegebiet an, die Zulässigkeit von Betriebsbereichen im Sinne von 3 Abs. 5a BImSchG innerhalb des geplanten Gewerbe-gebietes grundsätzlich auszuschließen. Die Ansiedlung von Betriebsbereichen, deren Schutzabstände sich auf schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft auswirken, widerspricht dem Regelungsinhalt des 50 BImSchG und dem dort implementierten Trennungsgrundsatz. Soll die Möglichkeit gegeben werden, dass sich Betriebsbereiche ansiedeln können, kann dies durch entsprechende planerische Steuerung und Betrachtung im Bauleitplanverfahren erfolgen, in dem entsprechende Flächen für Betriebsbereiche, die bestimmte angemessene Abstände zu den schutzbedürftigen Gebieten und Nutzungen nicht überschreiten, vorgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass innerhalb der angemessenen Abstände um diese gekennzeichneten Planbereiche für Betriebsbereiche keine schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden sind, bzw. schutzbedürftigen Nutzungen im betroffenen Bebauungsplanbereich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. 3 Abs. 5a BImSchG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO von Redeker / Sellner / Dahs verwiesen. Diese Publikation ist auf der Homepage der Kommission für Anlagensicherheit downloadbar. Hinweis: An das geplante eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe) grenzt nördlich ein allgemeines Wohngebiet (WA) an. Dies widerspricht dem Trennungsgrundsatz des 50 BImSchG, wonach eine bestimmte Nutzung vorgesehener Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten so weit wie möglich vermieden werden. Aufgrund der räumlichen Nähe, können erhöhte Lärmimmissionen im WA- Gebiet entstehen. Des Weiteren wäre es sinnvoll, das Gewerbegebiet, welches östlich an dem geplanten Mischgebiet angrenzt, zu gliedern, um Abstandsklassen detaillierter festzulegen, damit Konflikte mit Lärm- und Geruchs-immissionen vermieden werden. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Seitens des Sachgebietes Kommunales Abwasser keine Bedenken und Nebenbestimmungen.

26 file:///c:/users/l41013/appdata/local/temp/notes8e9e8e/~web0257.htm Seite 4 von Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez ) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt sein, bitte ich Sie durch die zuständigen unteren Umweltbehörden o.g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen. Ansprechpartner: Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) Herr Kader, Tel. 0211/ , herbert.kader@brd.nrw.de Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) Herr Braun, Tel. 0211/ , alexander.braun@brd.nrw.de Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) Herr Wucherpfennig, Tel. 0211/ , christian.wucherpfennig@brd.nrw.de Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) Frau Schwetje, Tel.: 0211/ , Gunda.Schwetje@brd.nrw.de Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate / Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.b. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. Im Auftrag gez. Kirsten Zimmerhofer Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 53 - Immissionsschutz Cecilienallee Düsseldorf Tel.: 0211 / Mail: kirsten.zimmerhofer@brd.nrw.de Bitte beachten Sie die Anforderungen an die Form der TÖB-Beteiligung: und

27 Durchschrift Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach , Düsseldorf Stadt Dinslaken Fachdienst allgemeine Ordnung, Gewerbe und Verkehr Wilhelm-Lantermann-Str Dinslaken XXX012 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Dinslaken, Bebauungsplan Nr. 201, Bereich Hedwigstraße Ihr Schreiben vom XXX1 Datum Seite 1 von 1 Aktenzeichen: /15/ bei Antwort bitte angeben Herr Schwiering Zimmer 116 Telefon: Telefax: kbd@brd.nrw.de Luftbilder aus den Jahren und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten, in der beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Ich empfehle die Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite¹. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite Im Auftrag (Schwiering) Dienstgebäude und Lieferanschrift: Mündelheimer Weg Düsseldorf Telefon: Telefax: poststelle@brd.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: DB bis D-Flughafen, Buslinie Theodor-Heuss- Brücke Haltestelle: Mündelheimer Weg Fußweg ca. 3 min Zahlungen an: Landeskasse Düsseldorf Konto-Nr.: BLZ: Helaba IBAN: DE BIC: WELADEDD ¹ Zur Kampfmittelüberprüfung werden zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen.

28 Bezirksregierung Düsseldorf Aktenzeichen : /15 Maßstab : 1:2.500 Datum : Diese Karte darf nur gemeinsam mit der zugehörigen textlichen Stellungnahme verwendet werden. Nicht relevante Objekte ausserhalb des beantragten Bereichs sind ausgeblendet. Legende Í D aktuelle Antragsfläche Antragsfläche Blindgängerverdachtspunkt geräumte Blindgänger geräumte Fläche Detektion nicht möglich Laufgraben Panzergraben Schützenloch militärische Anlage Stellung

29 Name: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Schreiben vom: Anregungen Abwägung Entscheidung Gegen den Bebauungsplan der Stadt Dinslaken bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Hinweise und Auflagen berücksichtigt werden: Das Plangebiet betrifft Flächen, die zur Realisierung der Ausbaustrecke Emmerich - Oberhausen benötigt werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die überörtliche Planung der Ausbaustrecke Emmerich Oberhausen durch die Offenlage der Unterlagen in der Zeit vom bis zum bereits verfestigt vorliegt und nach 38 BauGB vorrangig zu behandeln ist. Unsere Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplanes geht einher mit der Voraussetzung, dass die Realisierung der Ausbaustrecke nicht durch den Bebauungsplan beeinträchtigt wird. Wir weisen außerdem darauf hin, dass der Planfeststellungsabschnitt 1.3, in dem der hier betreffende Streckenabschnitt liegt, sich derzeit im Planfeststellungsverfahren befindet. Demzufolge sind weitere Planungsänderungen im Zuge des Baurechtsverfahrens, die auch die abgebildeten Flächen betreffen, nicht ausgeschlossen. Im unmittelbaren Bereich von Bahnanlagen muss jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden. Insbesondere neben dem Ausziehgleis sind Versorgungskabel der Gleisfeldbeleuchtung zu beachten. Es ist keine Stellungnahme und kein Beschluss notwendig. Kenntnisnahme Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

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32 Name: Bezirksregierung Arnsberg Schreiben vom: Anregungen Abwägung Entscheidung Aus bergbehördlicher Sicht werden zu der Bebauungsplanänderung keine Bedenken vorgetragen. Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Die o.a. Planfläche liegt über auf Steinkohle und Sole verliehenen Bergwerksfeldern all im Eigentum der RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1 in Herne. Soweit nicht bereits erfolgt, empfehle ich zur Frage bergbaulicher Planungen und zu bergbaulichen Einwirkungen die o.g. bergbautreibende RAG Aktiengesellschaft um Stellungnahme zu bitten. Ferner weise ich darauf hin, dass der Planbereich über dem Bewilligungsfeld Walsum-Gas liegt. Inhaberin der Bewilligung ist die Mingas-Power GmbH, Rüttenscheider Str. 1-3 in Essen. Diese Bewilligung gewährt das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (hier Grubengas). Die RAG Aktiengesellschaft ist im Verfahren beteiligt worden; es wurde allerdings keine Stellungnahme abgegeben. Es wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen, dass sich das Plangebiet über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld Rhein 5a, über dem auf Sole verliehenen Bergwerksfeld Walsum IV, über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Distriktsfeld Gute Hoffnung, sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld Wehofen-Gas befindet. Es wird auch darauf hingewiesen, dass mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus diesen Gewinnungstägigkeiten nicht mehr zu rechnen ist. Ein entsprechender Hinweis wird mit aufgenommen. Der Sachverhalt wird in die Begründung aufgenommen und auf dem Plan eingetragen. Dem Hinweis wird gefolgt. Z:\CAD\Amt 61\Pläne\Bebauungspläne\BPL im Verfahren\201-02\05_Satzungsbeschluss\Abhandlung_Anregungen.doc

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Im Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie mich beteiligt und um Stellungnahme

Im Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie mich beteiligt und um Stellungnahme Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Per elektronischer Post Stadt Kleve Die Bürgermeisterin Postfach 1955 47517 Kleve mailto: meike.rohwer@kleve.de

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Im Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie uns beteiligt und um Stellungnahme Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Per elektronischer Post Stadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister - Stadtplanungsamt - Brinckmannstr. 5 40225 Düsseldorf mailto: bauleitplanung@duesseldorf.de

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