Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Gewerbegebiet Gansenbergweg
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- Silke Ziegler
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1 Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Gewerbegebiet Gansenbergweg Stellungnahmen gem. 3 (1) / 4 (1) BauGB Gemeinde Hünxe
2 Stellungnahmen zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen 1. ALDI Süd Schreiben vom (Wörtlicher Inhalt) Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung möchten wir zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36 Gansenbergweg wie folgt Stellung nehmen: Wir bitten bei der Planung zum einen das genehmigte Warensortiment zu berücksichtigen (Waren aller Art ohne Sortimentsbeschränkung). Ebenso wäre es gut, gewisse Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt zu bekommen, da unser Unternehmen bemüht ist, den Standard sämtlicher ALDI-Süd Filialen gleich zu halten. Ohne Erweiterungsmöglichkeiten könnte auf künftige Entwicklungen nicht oder nicht ausreichend reagiert werden. Stellungnahme zum Schreiben vom Der Anregung, das genehmigte Warensortiment (Waren aller Art ohne Sortimentsbeschränkung) zu berücksichtigen, wird gefolgt. Im betreffenden Sonstigen Sondergebiet SO 1 beträgt die tatsächliche Verkaufsfläche (VKF) derzeit 799 qm. Für eine Verkaufsflächenerweiterung auf insgesamt qm wurde bereits ein Bauvorbescheid erteilt, von dem bislang noch kein Gebrauch gemacht wurde (s. auch 1.3 der Begründung). Diese zukünftige Verkaufsflächenerweiterung wurde im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigt. Darüber hinausgehende Erweiterungen der Verkaufsfläche stehen den Zielen der Planung, den derzeitigen Bestand zu sichern und eine weitere Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen zu verhindern und den Vorgaben des Kommunalen Einzelhandelskonzeptes für die Gemeinde Hünxe entgegen. 2
3 Stellungnahmen zu den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen 1. Kreis Wesel Schreiben vom (Wörtlicher Inhalt) Aus der Sicht des Kreises Wesel bestehen gegen die Regelung des Planbereichs 1 im Gewerbegebiet Gansenbergweg durch die Festsetzungen des B-Plan Nr. 36 der Gemeinde Hünxe keine Bedenken. Es gilt der Landesentwicklungsplan NRW, Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel. Abweichend von den Festlegungen bis dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen. Wird durch diese Begrenzung die zulässige Nutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt. Als Erläuterung dazu führt der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) auf Seite 55 aus: Stellungnahme zum Schreiben vom Die Hinweise und Ausführungen zum Landesentwicklungsplan NRW, Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel werden zur Kenntnis genommen. Die Vorgaben wurden im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. 3
4 Auch bereits bestehende Einzelhandelsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen können sich nachteilig auf das Zentrengefüge auswirken, wenn dort zentrenrelevante Sortimente angeboten werden. Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche können sie sich auch nachteilig auf die mit Ziel beabsichtigten Zielsetzungen auswirken: die Nutzungsmischung in den regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen, die Vorhaltung der regionalplanerisch festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für emittierende Betriebe sowie den Freiraumschutz. Um dem Bestandsschutz alter Standorte, die mit den aktuellen Festlegungen nicht übereinstimmen, gerecht zu werden und eine Steuerung dort zu ermöglichen, kann eine Überplanung mit differenzierenden Sondergebietsfestsetzungen sinnvoll sein, die den baurechtlichen Bestandsschutz genießenden Bestand an Sortimenten und deren Verkaufsflächen festschreibt und einen Zuwachs ausschließt. Eine derartige Begrenzung ist in der Regel vorzusehen. Eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz kann jedoch zugleich die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks bedeuten. Würde eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung dargestellt und festgesetzt, könnte dies Entschädigungsansprüche gemäß 42 BauGB auslösen. Satz 3 von Ziel will das Entstehen solcher Entschädigungsansprüche verhindern. Die Kommunen sind deshalb in den Fällen, in denen eine Begrenzung der Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die bestandsgeschützte Verkaufsfläche zu Entschädigungsansprüchen führen könnte, nicht verpflichtet, eine solche Begrenzung vorzusehen; stattdessen haben sie die Sor- 4
5 timente und deren Verkaufsflächen nur auf die zulässigen, wenn auch nicht bestandsgeschützten Verkaufsflächenobergrenzen zu beschränken. Nur ausnahmsweise kommen geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen in Betracht, wenn von der gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Die Entscheidung, was "geringfügig" ist, ist vom Einzelfall abhängig. Neben dem wichtigsten Kriterium der fehlenden wesentlichen Beeinträchtigung ist bei der Beurteilung auch darauf zu achten, dass die Erweiterung im Verhältnis angemessen ist. Als untere Wasserbehörde habe ich gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 "Gewerbegebiet Gansenbergweg - Planbereich 1-" keine Bedenken, wenn die örtlichen Gegebenheiten (Grundwasserflurabstand, Sickerfähigkeit des anstehenden Bodens) eine Versickerung des Niederschlagswassers zulassen. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte dann auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerung von Regenwasser auf privaten Grundstücken hingewiesen werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die örtlichen Gegebenheiten wurden im Rahmen der Aufstellung des Ursprungsplanes hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers geprüft. Der Anregung, den Hinweis bzgl. der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerung von Regenwasser auf privaten Grundstücken aufzunehmen, wird gefolgt. Beispiel: Versickerung von Regenwasser ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 44 Abs. 2 LWG NRW) Innerhalb des Plangebietes ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Regenwasser der versiegelten Flächen durch geeignete Maßnahmen gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 auf dem Grundstück einer Versickerung zuzuführen. Für die Versickerungseinrichtungen ist bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Wesel eine 5
6 wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Hinweis: In der Tabelle 3 auf Seite 22 der Begründung wird in der rechten Spalte zum Schutzgut Wasser auf den 51a LWG hingewiesen. Gemäß aktuellem LWG vom findet sich die Beseitigung von Niederschlagswasser nunmehr im 44 LWG wieder. Den Anregungen wird gefolgt. Der Umweltbericht wird entsprechend der erweiterten Anforderungen im Rahmen der BauGB Novelle überarbeitet. Hinweis: Die Anforderungen an den Umweltbericht sind mit der Novelle des BauGB (es gilt das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017) erweitert worden. Darüber hinaus sind Anregungen oder Bedenken des Kreises Wesel nicht vorzutragen. 6
7 2. Bezirksregierung Arnsberg Schreiben vom (Wörtlicher Inhalt) Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise: Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Hiesfeld 56" im Eigentum der RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1 in Herne sowie über dem auf Steinsalz verliehenen Bergwerksfeld "Bruckhausen 25" im Eigentum der Thyssen Vermögensverwaltung GmbH, Dammstraße 31 in Duisburg. Stellungnahme zum Schreiben vom Die Hinweise und Ausführungen bzgl. der bergbaulichen Verhältnisse werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis Nr. 3 zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt. Bergbau ist bisher im Planbereich nicht umgegangen. Zu zukünftigen bergbaulichen Planungen aus den bestehenden Bergbauberechtigungen ist hier nichts bekannt. Zu Planungen und bergbaulichen Einwirkungen sollte die RAG um Stellungnahme gebeten werden. Zu dem Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanänderung werden daher aus bergbehördlicher Sicht keine Bedenken vorgetragen. Der Anregung, die RAG Aktiengesellschaft um eine Stellungnahme zu beten, wurde bereits gefolgt. Es wurden keine Bedenken vorgetragen. 7
8 3. Bezirksregierung Düsseldorf Schreiben vom (Wörtlicher Inhalt) Stellungnahme zum Schreiben vom Im Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie uns beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o. g. Planungen bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bauoder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Da meine Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben sind empfehle ich falls nicht bereits geschehen- den LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen. Der Anregung, den LWL sowie die zuständige Untere Denkmalbehörde zu beteiligen, wurde bereits gefolgt. Es wurden diesbezüglich keine Bedenken vorgetragen. 8
9 Hinsichtlich der Belange des Landschaftsund Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Von der Planung ist keine ordnungsbehördliche Verordnung oder einstweilige Sicherstellung der Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde betroffen. Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist der Kreis Wesel als untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Anregung, den Kreis Wesel als untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, wurde bereits gefolgt. Es wurden diesbezüglich keine Bedenken vorgetragen. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Abwasser Da die Änderung des BPL Nr. 36 und des FNP 49. aufgestellt wird um die Aufrechterhaltung der heutigen Nutzung ohne eine Änderung der Entwässerungssituation gewährleisten zu können bestehen seitens des Sachgebietes kommunales Abwasser keine Bedenken oder Wünsche von Nebenbestimmungen Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fach- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 9
10 dezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.b. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. Bitte beachten Sie die Anforderungen an die Form der TOB-Beteiligung OEB.html und rdinierung_ von_toeb_stellungnahmen.pdf 10
11 4. IHK Niederrhein Schreiben vom (Wörtlicher Inhalt) Mit der Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festschreibung des baulichen Bestandes von Einzelhandelsnutzungen in einem bisherigen Gewerbegebiet geschaffen werden. Die Überplanung entspricht dem Ziel des Landesentwicklungsplanes und soll eine weitere Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen über das heutige Maß hinaus am vorhandenen Standort verhindern. Dementsprechend werden ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Großflächiger Einzelhandel - Lebensmitteldiscountmarkt" und ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel - Lebensmitteldiscountmarkt" mit den bisherigen Verkaufsflächen als Maximalwert festgesetzt. Die Bauleitplanung entspricht den im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Hünxe getroffenen Zielfestlegungen und dient dem Schutz des zentralen Versorgungsbereiches. Gegen die Planung bestehen seitens der IHK grundsätzlich keine Bedenken. Allerdings würden wir empfehlen, geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen ausnahmsweise zuzulassen, um eine Anpassung auf aktuelle betriebliche Anforderungen zu ermöglichen. Stellungnahme zum Schreiben vom Die Hinweise und Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, auf Ebene der Bauleitplanung weitere Verkaufsflächenerweiterungen zuzulassen, wird nicht gefolgt. Im Sonstigen Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel - Lebensmitteldiscountmarkt beträgt die tatsächliche Verkaufsfläche (VKF) derzeit 799 qm. Für eine Verkaufsflächenerweiterung auf insgesamt qm wurde bereits ein Bauvorbescheid erteilt, von dem bislang noch kein Gebrauch gemacht wurde (s. auch 1.3 der Begründung). Diese zukünftige Verkaufsflächenerweiterung wurde im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigt. Der im Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel Lebensmitteldiscountmarkt ansässige Einzelhandelsbetrieb verfügt derzeit über eine VKF von 753 qm und hat weiterhin die Möglichkeit, diese auf insgesamt max. 800 qm VKF und somit bis zur Schwelle der Großflächigkeit zu erweitern. Darüber hinausgehende Erweiterungen der Verkaufsfläche stehen den Zielen der Planung, den derzeitigen Bestand zu sichern und eine weitere Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen zu verhindern sowie den landesplanerischen Vorgaben des LEP NRW und den Vorgaben des Kommunalen Einzelhandelskonzeptes für die Gemeinde Hünxe (Stadt+Handel 2009) entgegen. 11
12 6. Gelsenwasser Energienetze GmbH Schreiben vom (Wörtlicher Inhalt) In dem genannten Bereich, siehe beiliegenden Lageplan BNT 24885, befinden sich Gashochdruck-, Gasmitteldruck und Wasserleitungen unseres Unternehmens. Unsere Gashochdruckleitung hat einen Schutzstreifenbereich von 6,00 m, in welchem ein absolutes Bau- und Einwirkverbot besteht. Es bestehen unsererseits keine Bedenken, sofern keine Maßnahmen vorgenommen werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit unserer Gashochdruck-, Gasmitteldruck- und Wasserleitungen gefährden. Wir weisen darauf hin, dass das Pflanzen von Bäumen im Bereich unserer Anlagen unzulässig ist, wenn hierdurch die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit beeinträchtigt werden. Wir bitten um Beachtung des Merkblattes DWA-M 162 bzw. GW 125 (M) über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle". Es sind vorab die Baumstandorte und entsprechende Sicherungsmaßnahmen mit uns abzustimmen. Stellungnahme zum Schreiben vom Die Hinweise bzgl. der vorhandenen Leitungen werden zur Kenntnis genommen. Maßnahmen, die den Bestand oder die Betriebssicherheit der genannten Leitungen gefährden sind zunächst nicht vorgesehen. Auf Ebene zukünftiger Baugenehmigungsverfahren sind Einzelmaßnahmen diesbezüglich zu prüfen. Der Anregung, die genannten Markblätter zu beachten und Baumstandorte und Sicherungsmaßnahmen mit der Gelsenwasser Energienetze GmbH abzustimmen, wird gefolgt. 12
13 6. Vodafone GmbH Schreiben vom (Wörtlicher Inhalt) In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen (auf der Dinslakener Str.) befinden sich Glasfaserleitungen der: X Vodafone GmbH (ehemals lsls / ehemals Arcor AG & Co. KG) Die durchschnittliche Verlegungstiefe der oben markierten Kabel- und Rohrleitungen beträgt ca. 0,75 m (ausgenommen von z.b. Spülbohrungen oder Pressungen). Die Trassen sind im beigefügten Plan dargestellt. Bitte stellen Sie sicher, dass durch Ihre eigenen bzw. durch die von Ihnen beauftragten Auftragnehmerkräfte die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Darüber hinaus ist zur Zeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau geplant. Stellungnahme zum Schreiben vom Die Hinweise, bezüglich der vorhandenen Glasfaserleitungen werden zur Kenntnis genommen. Die Trasse verläuft außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 36 und ist somit nicht Bestandteil der vorliegenden Bauleitplanung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Anlagen: Schutzanweisung Lageplan 13
14 Keine Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert: Bischöfliches Generalvikariat Münster, Schreiben vom Handwerkskammer Düsseldorf, Schreiben vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Außenstelle Wesel, Schreiben vom Evonik, Schreiben vom Lippe Verband, Schreiben vom LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom Thyssengas, Schreiben vom Unitymedia, Schreiben vom Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Hünxe Coesfeld, im Januar 2018 WOLTERS PARTNER Architekten & Stadtplaner GmbH Daruper Straße Coesfeld 14
Im Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie mich beteiligt und um Stellungnahme
Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Per elektronischer Post Stadt Kleve Die Bürgermeisterin Postfach 1955 47517 Kleve mailto: meike.rohwer@kleve.de
MehrIm Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie uns beteiligt und um Stellungnahme
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Per elektronischer Post Stadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister - Stadtplanungsamt - Brinckmannstr. 5 40225 Düsseldorf mailto: bauleitplanung@duesseldorf.de
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