Vor mir, dem Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Celle, Bernhard S c h r ö d e r, mit dem Amtssitz zu Stade,

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1 Urkundenrolle Nr. 155 Jahrgang 2003 V e r h a n d e l t zu S t a d e am 31. Juli 2003 Vor mir, dem Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Celle, Bernhard S c h r ö d e r, mit dem Amtssitz zu Stade, erschien: der Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Frank L e r c h, geb. am , handelnd für die GANTAX Immobilienanlagen GmbH & Co. KG, in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der GANTAX Beteiligungs GmbH, An der Eickesmühle 37, Mönchengladbach. Aufgrund der mir vorliegenden beglaubigten Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts Mönchengladbach zu HRA 3883 und HRB 7122 bestätige ich, daß Herr Lerch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GANTAX Beteiligungs GmbH und diese Komplementärin der GANTAX Immobilienanlagen GmbH & Co. KG ist. Der Erschienene ist mir von Person bekannt. Auf Befragen erklärte der Erschienene, daß eine außernotarielle Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG nicht gegeben sei. Der Erschienene bat mich um die Beurkundung einer T e i l u n g s e r k l ä r u n g und erklärte: 1 (Grundstück) Die von dem Erschienenen vertretene GANTAX Immobilienanlagen GmbH & Co. KG ist Eigentümerin des im Grundbuch von Stade Blatt 7649 verzeichneten Grundbesitzes, bestehend aus den Flurstücken 47/16 zur Größe von qm (Gebäude- und Freifläche Am Hohen Felde 38 und 47/108 zur Größe von 298 qm (Gebäude- und Freifläche Am Hohen Felde) beide belegen in der Flur 6 von Stade. Der Grundbesitz ist mit dem Mehrfamilienhaus (Wohnanlage) Stade, Am Hohen Felde 38 bebaut. 2 (Aufteilung) Dies vorausgeschickt wird der Grundbesitz in der Weise aufgeteilt, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in dem Gebäude verbunden ist.

2 - 2 - Die Wohnungen bzw. die nicht Wohnzwecken dienenden Räume (nachstehend Wohnungseigentum genannt) sind in sich abgeschlossen im Sinne des 3 Abs. 2 WEG und im Aufteilungsplan mit den Nr. 1 bis 55 bezeichnet. Aufteilungsplan und Bescheinigung der Baubehörde vom 13. März 2003 gemäß 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG liegen vor. Im einzelnen werden gemäß 8 WEG gebildet: 1.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 1, belegen im 1. Untergeschoß und dem Kellerraum Nr. 1 im 2. Untergeschoß 2.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 2, belegen im 1. Untergeschoß und dem Kellerraum Nr. 2 im 2. Untergeschoß 3.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 3, belegen im 1. Untergeschoß und dem Kellerraum Nr. 3 im 2. Untergeschoß 4.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 4, belegen im 1. Untergeschoß und dem Kellerraum Nr. 4 im 2. Untergeschoß 5.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 5, belegen im 1. Untergeschoß und dem Kellerraum Nr. 5 im 2. Untergeschoß 6.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 6, belegen im 1. Untergeschoß und dem Kellerraum Nr. 6 im 2. Untergeschoß 7.) ein Miteigentumsanteil von 184,53/ an der Wohnung Nr. 7, belegen im Erdgeschoß und dem Kellerraum Nr. 7 im 2. Untergeschoß 8.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 8, belegen im Erdgeschoß und dem Kellerraum Nr. 8 im 2. Untergeschoß 9.) ein Miteigentumsanteil von 231,42/ an der Wohnung Nr. 9, belegen im Erdgeschoß und dem Kellerraum Nr. 9 im 2. Untergeschoß 10.) ein Miteigentumsanteil von 125,81/10.000

3 - 3 - an der Wohnung Nr. 10, belegen im Erdgeschoß und dem Kellerraum Nr. 10 im 2. Untergeschoß 11.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 11, belegen im Erdgeschoß und dem Kellerraum Nr. 11 im 2. Untergeschoß 12.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 12, belegen im Erdgeschoß und dem Kellerraum Nr. 12 im 2. Untergeschoß 13.) ein Miteigentumsanteil von 184,53/ an der Wohnung Nr. 13, belegen im 1. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 13 im 2. Untergeschoß 14.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 14, belegen im 1. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 14 im 2. Untergeschoß 15) ein Miteigentumsanteil von 231,42/ an der Wohnung Nr. 15, belegen im 1. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 15 im 2. Untergeschoß 16.) ein Miteigentumsanteil von 125,81/ an der Wohnung Nr. 16, belegen im 1. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 16 im 2. Untergeschoß 17.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 17, belegen im 1. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 17 im 2. Untergeschoß 18.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 18, belegen im 1. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 18 im 2. Untergeschoß 19.) ein Miteigentumsanteil von 184,53/ an der Wohnung Nr. 19, belegen im 2. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 19 im 2. Untergeschoß 20.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 20, belegen im 2. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 20 im 2. Untergeschoß 21.) ein Miteigentumsanteil von 231,42/ an der Wohnung Nr. 21, belegen im 2. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 21 im 2. Untergeschoß

4 ) ein Miteigentumsanteil von 125,81/ an der Wohnung Nr. 22, belegen im 2. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 22 im 2. Untergeschoß 23.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 23, belegen im 2. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 23 im 2. Untergeschoß 24.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 24, belegen m 2. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 24 im 2. Untergeschoß 25.) ein Miteigentumsanteil von 184,53/ an der Wohnung Nr. 25, belegen im 3. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 25 im 2. Untergeschoß 26.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 26, belegen im 3. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 26 im 2. Untergeschoß 27.) ein Miteigentumsanteil von 231,42/ an der Wohnung Nr. 27, belegen im 3. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 27 im 2. Untergeschoß 28.) ein Miteigentumsanteil von 125,81/ an der Wohnung Nr. 28, belegen im 3. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 28 im 2. Untergeschoß 29.) ein Miteigentumsanteil an 181,82/ an der Wohnung Nr. 29, belegen im 3. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 29 im 2. Untergeschoß 30.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 30, belegen im 3. Obergeschoß und dem Kellerraum Nr. 30 im 2. Untergeschoß 31.) ein Miteigentumsanteil von 184,53/ an der Wohnung Nr. 31, belegen im 4. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 31 im Staffelgeschoß 32.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 32, belegen im 4. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 32 im Staffelgeschoß 33.) ein Miteigentumsanteil von 231,42/10.000

5 - 5 - an der Wohnung Nr. 33, belegen im 4. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 33 im Staffelgeschoß 34.) ein Miteigentumsanteil von 125,81/ an der Wohnung Nr. 34, belegen im 4. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 34 im Staffelgeschoß 35.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 35, belegen im 4. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 35 im Staffelgeschoß 36.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 36, belegen im 4. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 36 im Staffelgeschoß 37.) ein Miteigentumsanteil von 184,53/ an der Wohnung Nr. 37, belegen im 5. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 37 im Staffelgeschoß 38.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 38, belegen im 5. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 38 im Staffelgeschoß 39.) ein Miteigentumsanteil von 231,42/ an der Wohnung Nr. 39, belegen im 5. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 39 im Staffelgeschoß 40.) ein Miteigentumsanteil von 125,81/ an der Wohnung Nr. 40, belegen im 5. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 40 im Staffelgeschoß 41.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 41, belegen im 5. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 41 im Staffelgeschoß 42.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 42, belegen im 5. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 42 im Staffelgeschoß 43.) ein Miteigentumsanteil von 184,53/ an der Wohnung Nr. 43, belegen im 6. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 43 im Staffelgeschoß 44.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 44, belegen im 6. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 44 im Staffelgeschoß

6 ) ein Miteigentumsanteil von 231,42/ an der Wohnung Nr. 45, belegen im 6. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 45 im Staffelgeschoß 46.) ein Miteigentumsanteil von 125,81/ an der Wohnung Nr. 46, belegen im 6. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 46 im Staffelgeschoß 47.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 47, belegen im 6. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 47 im Staffelgeschoß 48.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 48, belegen im 6. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 48 im Staffelgeschoß 49.) ein Miteigentumsanteil von 184,53/ an der Wohnung Nr. 49, belegen im 7. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 49 im Staffelgeschoß 50.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 50, belegen im 7. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 50 im Staffelgeschoß 51.) ein Miteigentumsanteil von 231,42/ an der Wohnung Nr. 51, belegen im 7. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 51 im Staffelgeschoß 52.) ein Miteigentumsanteil von 125,81/ an der Wohnung Nr. 52, belegen im 7. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 52 im Staffelgeschoß 53.) ein Miteigentumsanteil von 181,82/ an der Wohnung Nr. 53, belegen im 7. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 53 im Staffelgeschoß 54.) ein Miteigentumsanteil von 187,58/ an der Wohnung Nr. 54, belegen im 7. Obergeschoß und dem Abstellraum Nr. 54 im Staffelgeschoß 55.) ein Miteigentumsanteil von 153,72/ an der im Staffelgeschoß belegenen Bürofläche Nr. 55 (Hausmeister)

7 - 7-3 (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Verwaltung) Soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist, bemessen sich Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und die Verwaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Gemeinschaftseigentum Gemeinschaftliches Eigentum sind insbesondere das Grundstück sowie alle Räume, Grundstücksteile und Anlagen sowie Einrichtungen des Gebäudes, die im Aufteilungsplan nicht als Sondereigentum ausgewiesen sind. Sondereigentum Sondereigentum sind die im Aufteilungsplan entsprechend gekennzeichneten Räume, und zwar auch dann, wenn sie im vorstehenden 2 nicht oder nicht richtig beschrieben sein sollten. Sondereigentum sind insbesondere: der Innenanstrich der Fenster, der Innenanstrich der Wohnungs-Abschlußtüren, der Fußbodenbelag und der Deckenputz der im Sondereigentum stehenden Räume, die nichttragenden Zwischenwände innerhalb des Sondereigentums, soweit diese nicht Sondereigentum von Sondereigentum bzw. Sondereigentum von Gemeinschaftseigentum trennen, der Wandputz und die Wandverkleidung sämtlicher zum Sondereigentum gehörenden Räume, auch soweit die putztragenden Wände nicht zum Sondereigentum gehören, die Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume und bei Doppelfenstern die Innenfenster, sämtliche innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume befindlichen Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände, die Wasserleitungen vom Anschluß an die gemeinsame Steigleitung an, die Versorgungsleitungen für Strom und Gas von der Abzweigung vom Zähler an, die Entwässerungsleitungen bis zur Anschlußstelle an die gemeinsame Falleitung. Gemeinschaftliches Vermögen Als gemeinschaftliches Eigentum werden insbesondere auch die gemeinschaftlichen Gelder behandelt, die der Verwalter getrennt von seinem Vermögen zu verwahren hat, sowie alle den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Forderungen und Ansprüche. Kein Wohnungseigentümer kann deshalb verlangen, daß sein Anteil an solchen Geldern und sonstigen Vermögenswerten an ihn ausbezahlt wird, und zwar auch dann nicht, wenn das Wohnungseigentum

8 - 8 - wechselt. Der Anteil an diesen Geldern und Vermögenswerten steht dem neuen Wohnungseigentümer zu, ohne daß es besonderer Vereinbarungen bedürfte. Die Abtretung von Ansprüchen auf solche gemeinschaftlichen Gelder und sonstige Vermögenswerte ist ausgeschlossen. 4 (Nutzung) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften der WEG, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Wohnungseigentümer hat das Recht der alleinigen Nutzung seines Sondereigentums, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder dieser Erklärung ergeben. Der Wohnungseigentümer hat ferner das Recht der Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen. Falls vorhanden, regelt die Hausordnung den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Ausübung eines freien Berufes (z.b. Arztpraxis o.ä.) in den Wohnungen ist nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder, falls ein Verwalter bestellt wird mit dessen Zustimmung zulässig. Eine etwa erteilte Zustimmung ist widerruflich. Die Zustimmung muß jedoch erteilt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht widerspricht und wenn für die anderen Wohnungseigentümer keine Nachteile oder Belästigungen zu erwarten sind, die über das Maß hinausgehen, welches auch bei einer intensiven Wohnungsnutzung zu erwarten ist. Erteilt der Verwalter eine beantragte Zustimmung bzw. Einwilligung nicht oder nur unter Auflagen oder widerruft er eine erteilte Einwilligung, so kann der Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer beantragen. Hat ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum an Dritte zum Gebrauch überlassen, so haftet er den anderen Wohnungseigentümern gegenüber für das Verhalten dieses Dritten wie für sein eigenes. Art und Weise der Ausübung der dem Wohnungseigentümer zustehenden Rechte zur Nutzung des Sondereigentums und zur Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums werden durch das Gesetz geregelt. 5 (Übertragung des Wohnungseigentums) Das Wohnungseigentum ist veräußerlich und vererblich. Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Das gilt jedoch nicht für die Erstveräußerung durch die GANTAX Immobilienanlagen GmbH & Co. KG nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher und im Falle der Veräußerung an Ehegatten und Verwandte in gerader Linie sowie an einen der übrigen Wohnungseigentümer, ferner bei Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter. 6 (Instandhaltung Instandsetzung) Jeder Wohnungseigentümer hat Schäden am Sondereigentum, die Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum haben können, unverzüglich zu beseitigen. Beseitigt er einen solchen

9 - 9 - Mangel nicht in angemessener Frist, so kann der Verwalter, ggfls. die anderen Wohnungseigentümer, die Beseitigung au Kosten des säumigen Wohnungseigentümers vornehmen lassen. Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegen ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer. Die rechtzeitige Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Sache des Wohnungseigentümers. Die Bodenbeläge von Dach- und Balkonterrassen hat der Wohnungseigentümer instandzuhalten und instandzusetzen. Die darunterliegenden konstruktiven Teile, insbesondere die zur Abdichtung dienenden Teile, sind hingegen von der Gemeinschaft instandzuhalten und instandzusetzen, ebenso das Geländer. 7 (Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum) Oberflächliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere das Anbringen von Markisen oder ähnlichen Vorrichtungen, dürfen nur nach Abstimmung mit den anderen Wohnungseigentümern erfolgen. 8 (Verwaltung durch die Wohnungseigentümer) Soweit nicht durch Gesetz oder diese Teilungserklärung etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Für Rechnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind folgende Versicherungen abgeschlossen: Versicherung gegen die Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Haftpflicht als Grund- und Hauseigentümer, sowie gegen Gewässerschäden. Gebäudeversicherung (Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden). 9 (Wiederaufbau) Ist das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, so ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Wiederaufbau verpflichtet. Decken die Versicherungsleistungen nicht den vollen Wiederherstellungsaufwand, so ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, den nicht gedeckten Teil des Aufwands nach Maßgabe der Schlußabrechnung nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Jeder Wohnungseigentümer kann sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der festgestellten Entschädigungsansprüche und der nach dem Aufbauplan ermittelten Kosten des Wiederaufbaues oder der Wiederherstellung von der Verpflichtung zur Beteiligung durch Veräußerung seines Wohnungseigentums befreien. In diesem Fall ist das Wohnungseigentum freihändig zu veräußern oder gemäß 53 ff. WEG versteigern zu lassen. Steht der Wiederherstellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, so ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

10 Der Anspruch auf Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn sich die anderen Wohnungseigentümer oder ein Dritter bereit erklären, das Wohnungseigentum des die Aufhebung verlangenden Wohnungseigentümers zum Schätzwert zu übernehmen. 10 (Aufhebungsverfahren) Ist die Gemeinschaft in den Fällen des vorgenannten 9 aufzuheben, so erfolgt die Auseinandersetzung im Wege der freihändigen Veräußerung oder der öffentlichen Versteigerung nach 753 BGB und 180 ZVG. 11 (Anzeigepflicht der Wohnungseigentümer) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, von ihm bemerkte Mängel und Schäden am Grundstück oder am Gebäude, deren Beseitigung der Gemeinschaft obliegt, den anderen Wohnungseigentümern bzw. dem Verwalter unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungseigentümer hat entschädigungslos die Einwirkungen auf das Sondereigentum zu dulden, die zur Erhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums geboten sind, wobei ggfls. der ungehinderte Zutritt nach Absprache zu gewähren ist. 12 (Mehrheit von Wohnungseigentümern) Sind mehrere Personen an einem Wohnungseigentum beteiligt, so ist jeder einzelne von ihnen ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere aber Zustellungen entgegenzunehmen. Eine Zustellung ist auch dann bewirkt, wenn sie während der Abwesenheit des Empfängers durch Niederlegung bei der Post erfolgt. 13 (Verteilung der Lasten und Kosten) Die Wohnungseigentümer haben gemeinschaftlich die Aufwendungen zu tragen, die durch den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen und die Verwaltung tatsächlich entstehen. Die Kostentragung erfolgt, soweit nicht anders bestimmt ist, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Zu dem gemeinschaftlich zu tragenden Aufwand gehören insbesondere die auf das Eigentum entfallenden öffentlich-rechtlichen Abgaben, soweit sie nicht vom Wohnungseigentümer unmittelbar erhoben werden, die Kosten für die Wartung der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen und Anlagen, insbesondere der Haus- und Hofreinigung der Unterhaltung der zum Anwesen gehörenden Gehwege und Zufahrten, die Kosten des Wasserverbrauchs, soweit er nicht im Einzelfall durch Zähler ermittelt wird, die Kosten des Stromverbrauchs für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume, Anlagen und Einrichtungen, z.b. für Außen- und Eingangsbeleuchtung,

11 die Verwaltervergütung, sofern sie nicht im Verwaltervertrag für jedes Wohnungseigentum gesondert festgelegt wird, die Versicherungsprämien für die in 8 genannten Versicherungen, die notwendigen Aufwendungen für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 14 (Wirtschaftsplan Abrechnung) Am Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Wirtschaftsplan zu erstellen. Nach Maßgabe dieses Wirtschaftsplanes hat jeder Wohnungseigentümer monatlich im voraus laufende Zahlungen zu erbringen. Eine Abrechnung hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres zu erfolgen. Ergibt die Abrechnung, daß die geleisteten Abschlagzahlungen zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichend waren, so sind Abschlußzahlungen in drei Teilbeträgen, fällig mit den ersten drei Abschlagzahlungen des folgenden Wirtschaftsjahres, zu leisten. Bei einer Überzahlung erfolgt eine Verrechnung mit den Abschlagzahlungen für das folgende Wirtschaftsjahr. 15 (Eigentümerversammlung) Die Eigentümerversammlung findet einmal jährlich statt. Die Tagesordnung ist 4 Wochen vor dem jeweiligen Versammlungstermin vom Verwalter bekanntzugeben. Zu einer außerordentlichen Versammlung können der Verwalter oder mindestens 10 Wohnungseigentümer die anderen Wohnungseigentümer unter Angabe der Gründe bzw. der Tagesordnungspunkte und mit einer Frist von 14 Tagen einladen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Ladung genügt in diesem Fall die Absendung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Auch ohne ausdrückliche Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer schriftlich zugestimmt haben. Abweichend von 25 II WEG richtet sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach der Größe der Miteigentumsanteile. Änderungen der Teilungserklärung und die Neuwahl eines Verwalters bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Miteigentumsanteile. Wenn ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung der Beiträge (Wohngeld) länger als drei Monate in Verzug ist, ist er von der Abstimmung in der Versammlung ausgeschlossen. 16 (Entziehung des Eigentums) Abweichend von und ergänzend zu der gesetzlichen Regelung wird bestimmt: Die Voraussetzungen zur Entziehung des Wohnungseigentums liegen auch vor, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung länger als sechs Monate in Verzug ist.

12 (Verwalter) Zur Verwalterin wird die Firma GANTAX Immobilienanlagen GmbH & Co. KG, Mönchengladbach, An der Eickesmühle 37 für die Dauer von 5 Jahren bestellt. 18 (Vollmacht) Die Eigentümerin bevollmächtigt hiermit die Notariatssachbearbeiterin Elvira Enkel, die Notariatssachbearbeiterin Marianne Pott, die Notariatssachbearbeiterin Gisela Augustin, sämtlich dienstansässig Eisenbahnstraße 21, Stade, und zwar jede für sich, im übrigen alle zur Durchführung dieser Teilungserklärung etwa noch erforderlichen Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Sie sind auch ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen dieser Teilungserklärung vorzunehmen, soweit die Miteigentumsanteile und die Größe von Wohnungen, die bereits im Eigentum der Ersterwerber stehen, davon nicht betroffen sind. 19 (Eintragungsbewilligungen und anträge) Die Eigentümerin bewilligt und beantragt in das Grundbuch von Stade Blatt 7649 einzutragen: a) die Teilung des Grundstücks gemäß dieser Teilungserklärung, die Bestimmungen gemäß 1 bis 16 der Teilungserklärung als Inhalt des Sondereigentums, die Mitübertragung des in Abt. III unter lfd. Nr. 5 des Grundbuches eingetragenen Grundpfandrechts zur Gesamthaft. 20 (Kosten) Die Kosten dieser Beurkundung und ihrer Durchführung trägt die Eigentümerin. Der Wert der Urkunde wird mit ,00 angegeben. Sodann wurde das Protokoll dem Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und von ihm und dem Notar eigenhändig unterschrieben, wie folgt:

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