Satzung des Handball-Verbandes Brandenburg e.v.

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1 Ä 1 Name, Sitz, Symbole, ZugehÅrigkeit (1) Der Handball-Verband Brandenburg e.v. - Kurzbezeichnung: HVB - ist die freiwillige Vereinigung aller Vereine und Vereinigungen (nachfolgend Mitglieder) im Land Brandenburg, die den Handballsport betreiben. (2) Der HVB ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Potsdam. Er verfolgt ausschlieälich gemeinnåtzige Zwecke. Das GeschÇftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der HVB fåhrt die Farben Rot und WeiÄ und als Symbol das Landeswappen mit der aufgesetzten Bezeichnung HVB". (4) Der HVB ist Mitglied des Deutschen Handball-Bundes (DHB) und des Landessportbundes Brandenburg e.v. (LSB). Er kann in Ñbereinstimmung mit seiner Satzung die Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen erwerben. Ä 2 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des HVB ist die Pflege und FÖrderung des Handballsportes auf breitester Grundlage får alle Altersklassen beiderlei Geschlechts als Beitrag zur Gesunderhaltung, Freizeitgestaltung und Jugenderziehung durch Organisation und DurchfÅhrung eines Trainings- und Spielbetriebes, einschlieälich der DurchfÅhrung von Sportveranstaltungen wie WettkÇmpfe und Turniere. Der HVB tritt ausdråcklich får einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt den NADA Code an. (2) Aufgaben sind insbesondere a) Interessenvertretung der Mitglieder gegenåber dem DHB und dessen VerbÇnde sowie dem LSB b) Organisation und DurchfÅhrung eines planmçäigen Wettspielbetriebes (Meisterschafts-, Pokalmeisterschafts-, Pflicht-, Auswahlspiele) c) DurchfÅhrung von Lehrveranstaltungen vor allem zur Qualifizierung von Schiedsrichtern, Ñbungsleitern usw. d) Regelung aller Streitfragen im ZustÇndigkeitsbereich des HVB e) Ñberwachung der Einhaltung der Satzung und Ordnungen sowie der sportlichen Regeln und Disziplin (3) Bei der ErfÅllung seiner Aufgaben beachtet der HVB die Anforderungen des Datenschutzes Ä 3 GemeinnÇtzigkeit (1) Der HVB ist parteienunabhçngig. Er fåhrt seine TÇtigkeit in parteipolitischer, konfessionellweltanschaulicher und rassischer NeutralitÇt durch. (2) Der HVB dient durch die Pflege und FÖrderung des Handballsports ausschlieälich und unmittelbar gemeinnåtzigen Zwecken im Sinne des Abschnitts SteuerbegÅnstigte Zwecke der Abgabeordnung. (3) Der HVB ist selbstlos tçtig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des HVB dårfen nur får satzungsmçäige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HVB fremd sind, oder durch unverhçltnismçäig hohe VergÅtungen begånstigt werden. (5) Die ehrenamtlichen Mitglieder des PrÇsidiums und die Åbrigen ehrenamtlichen Mitarbeiter können får ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen Ersatz verlangen. Danach kann ihnen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen eine angemessene pauschale AufwandsentschÇdigung gewçhrt werden. Ä 4 Gliederung (1) Der HVB gliedert sich strukturmçäig in Kreise/kreisfreie StÇdte. (2) Die Kreise/kreisfreien StÇdte haben eigene Verwaltungsorgane - KreisfachverbÇnde (KFV) u. a. Sie fåhren den Handballsport in ihrem Territorium selbstçndig. Stand Verbandstag 2014 / Seite 1

2 Ä 5 Rechtsgrundlagen (1) Der HVB erlçsst bzw. bestçtigt zur DurchfÅhrung seiner Aufgaben unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des DHB folgende Ordnungen: a) Spielordnung b) Rechtsordnung c) Jugendordnung d) Finanzordnung e) GebÅhrenordnung f) GeschÇftsordnung g) Ehrungsordnung h) Schiedsrichterordnung i ) Datenschutzordnung (2) Rechtsinstanzen, PrÇsidium, Erweitertes PrÇsidium, Spielleitende Stellen und andere Verwaltungsinstanzen können im Rahmen ihrer ZustÇndigkeit folgende Entscheidungen treffen. a) VerhÇngung von Strafen: - Verweis - persönliche Sperre bis zu 30 Monaten; bei Dopingvergehen im weiteren Wiederholungsfall lebenslang - Mannschaftssperre bis zu 30 Monaten - Abteilungssperre bis zu 30 Monaten - Platz- und Hallensperre bis zu 30 Monaten - Geldstrafen bis zu 5.000,00 - Spielverlust - Amtsenthebung unter gleichzeitiger Aberkennung der FÇhigkeit zur Bekleidung eines Amtes oder zur Wahrnehmung einer Funktion im Bereich des DHB oder seiner VerbÇnde får die Dauer von bis zu 5 Jahren - Aberkennung der FÇhigkeit zur Bekleidung eines Amtes oder zur Wahrnehmung einer Funktion im Bereich des DHB oder seiner VerbÇnde får die Dauer von bis zu 5 Jahren - Entbindung von der AmtstÇtigkeit b) VerhÇngung von GeldbuÄen wegen Ordnungswidrigkeiten bis zu einer HÖhe von ,00 c) Anordnung von MaÄnahmen, Spielaufsicht, Spielwiederholung d) Verpflichtung zu Zahlungen, insbesondere von BeitrÇgen, Spielabgaben, Auslagen, GebÅhren, MahngebÅhren, Bekanntmachungskosten usw (3) Die Satzung und Ordnungen des HVB sowie die Entscheidungen seiner Organe, die diese im Rahmen ihrer ZustÇndigkeit und in Ñbereinstimmung mit der Satzung und den Ordnungen des DHB und des HVB treffen, sind får alle Mitglieder verbindlich. (4) Stehen Satzungsbestimmungen, Ordnungen oder Entscheidungen des HVB zu denen des DHB im Widerspruch, haben die des DHB Vorrang. Ob ein solcher Widerspruch im Einzelfall vorliegt, entscheidet auf Antrag das Bundesgericht des DHB. (5) Die Mitglieder aller Organe, der Kommissionen und AusschÅsse haften dem HVB gegenåber nicht bei einfacher FahrlÇssigkeit Ä 6 Mitgliedschaft (1) Der HVB hat ordentliche und vorlçufige Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind alle Vereine/Abteilungen und Vereinigungen des Landessportbundes Brandenburg e. V., die den Handballsport pflegen und fördern und deren Mitgliedschaft entsprechend à 7 bestçtigt ist. (3) vorlçufige Mitgliedschaften sind bis zur KlÇrung von Fakten möglich, damit der Verein am Wettspielbetrieb teilnehmen kann. Stand Verbandstag 2014 / Seite 2

3 Ä 7 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist beim PrÇsidium des HVB schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag werden zugleich die Satzung und Ordnungen des HVB anerkannt. (2) Ñber die Aufnahme entscheidet das PrÇsidium. (3) Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann Einspruch beim Verbandsschiedsgericht eingelegt werden. Ebenso können Mitglieder gegen eine Neuaufnahme Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist betrçgt 4 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung. (4) Der Erwerb der vorlçufigen Mitgliedschaft regelt sich analog Ziffer 1 bis 3. (5) Die Ehrenmitgliedschaft regelt sich nach à 9. Ä 8 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt b) bei AuflÖsung des Mitgliedsvereins, der -abteilung bzw. -vereinigung c) durch Ausschluss (2) Der Austritt muss schriftlich gegenåber dem PrÇsidium erklçrt werden. Die KÅndigungsfrist betrçgt 3 Monate zum Ende des Spieljahres (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a) seine Pflichten erheblich verletzt b) seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung nicht nachkommt c) in grober Weise das Ansehen des Handballsports schçdigt und gegen GrundsÇtze der sportlichen Regeln verstöät (4) Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Erweiterten PrÇsidiums, das verpflichtet ist, vor der Beschlussfassung die Rechtfertigung des betreffenden Mitglieds entgegenzunehmen. Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des betreffenden Mitglieds. (5) Alle auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenåber dem HVB werden von der Beendigung der Mitgliedschaft nicht beråhrt. Ä 9 EhrenprÉsident / Ehrenmitglieder (1) Das Erweiterte PrÇsidium kann auf Antrag Personen, die mindestens 10 Jahre als PrÇsident des HVB tçtig waren, zum EhrenprÇsidenten sowie Personen, die sich um den Handballsport und den HVB besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. DafÅr ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. (2) EhrenprÇsident und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme auf dem Landesverbandstag sowie im Erweiterten PrÇsidium. (3) EhrenprÇsident und Ehrenmitglieder haben zu allen Spielen und Veranstaltungen des HVB und seiner Gliederungen freien Eintritt. Ä 10 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, a) durch ihre Vertreter an den Landesverbandstagen des HVB teilzunehmen, AntrÇge einzubringen und mit AusÅbung ihres Stimmrechts bei BeschlÅssen und Wahlen mitzuwirken b) bei den Organen und AusschÅssen (Kommissionen) des HVB Rat und Auskunft in allen sie betreffenden Angelegenheiten einzuholen c) am Spielbetrieb und an sonstigen Veranstaltungen des HVB nach MaÄgabe der dafår geltenden Bestimmungen teilzunehmen d) die gemeinsamen Einrichtungen des HVB zu nutzen e) ihre Interessen vom HVB vertreten zu lassen Stand Verbandstag 2014 / Seite 3

4 Ä 11 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, a) die Satzung und Ordnungen des HVB sowie die BeschlÅsse seiner Organe und Instanzen zu befolgen b) sich den Interessen des HVB entsprechend zu verhalten c) die festgesetzten BeitrÇge und andere Abgaben und GebÅhren termingemçä zu entrichten d) vom HVB verlangte AuskÅnfte Åber handballsportliche Belange zu erteilen e) das PrÇsidium des HVB oder seine Beauftragten an allen Sitzungen teilnehmen zu lassen und ihnen dort auf Verlangen das Wort zu erteilen Ä 12 Organe des HVB (1) Organe des HVB sind: a) der Landesverbandstag b) das Erweiterte PrÇsidium c) das PrÇsidium d) der Landesjugendtag e) das Verbandsgericht f) das Verbandsschiedsgericht (2) Die Organe des HVB Åben ihre TÇtigkeit ehrenamtlich aus. (3) Das PrÇsidium kann bei Bedarf eine VergÅtung nach MaÄgabe einer AufwandsentschÇdigung i.s.d. à 3 Nr. 26 a EStG beschlieäen. Ä 13 Landesverbandstag (1) Der Landesverbandstag ist oberstes Organ des HVB. Er findet alle drei Jahre statt. (2) Der Landesverbandstag setzt sich zusammen aus a) den Mitgliedern des Erweiterten PrÇsidiums b) den Delegierten der Mitgliedsvereine /- Abteilungen und -Vereinigungen c) den Vorsitzenden des Verbandsgerichtes und des Verbandsschiedsgerichtes d) den KassenprÅfern (3) Stimmrecht mit je einer Stimme haben alle ordentlichen Teilnehmer des Landesverbandstages, ausgenommen die KassenprÅfer. (4) Dem Landesverbandstag steht die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des HVB zu, ausgenommen die Gerichtsbarkeit. Er ist insbesondere zustçndig får a) Wahl des PrÇsidiums b) Wahl der Mitglieder der Technischen Kommission c) Wahl der Vorsitzenden des Verbandsgerichtes und des Verbandsschiedsgerichtes d) Wahl der KassenprÅfer e) SatzungsÇnderungen f) Entscheidungen Åber den Erlass von Ordnungen und grundsçtzlich Åber deren änderungen g) Entscheidungen Åber fristgemçäe AntrÇge und DringlichkeitsantrÇge h) BestÇtigung des Ausschlusses von Mitgliedern i) Genehmigung des Haushaltsplanes j) Entlastung des PrÇsidiums (5) Der Landesverbandstag wird vom PrÇsidium einberufen. Die schriftliche Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der AntrÇge spçtestens 2 Wochen vor der Tagung erfolgen. Termin und Ort der Tagung sind mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben. (6) Auf dem Landesverbandstag haben stets Bericht zu erstatten: a) das PrÇsidium b) die Technische Kommission c) der Schiedsrichterausschuss d) die Rechtsorgane Stand Verbandstag 2014 / Seite 4

5 e) die KassenprÅfer (7) Jeder Landesverbandstag ist ohne RÅcksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfçhig. Bei BeschlÅssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gåltigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. SatzungsÇnderungen bedårfen der Zweidrittelmehrheit. Wahlen erfolgen durch eine geheime Abstimmung. Auf Antrag und bei Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten ist eine offene Abstimmung möglich. (8) AntrÇge haben nur Anspruch auf die Tagesordnung gesetzt zu werden, wenn sie 4 Wochen vor dem Landesverbandstag schriftlich beim PrÇsidium des HVB eingegangen sind. SpÇter eingehende AntrÇge bedårfen der BestÇtigung ihrer Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit. Eine SatzungsÇnderung auf Grund von DringlichkeitsantrÇgen ist unzulçssig. (9) Ñber den Landesverbandstag ist ein Protokoll anzufertigen. Es gilt als bestçtigt, wenn innerhalb 4 Wochen nach Versendung kein Einspruch eingelegt wird. Ä 14 AuÑerordentlicher Verbandstag (1) Ein auäerordentlicher Verbandstag muss einberufen werden a) auf Antrag des Erweiterten PrÇsidiums b) auf Antrag von mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des HVB c) auf Beschluss des Landesverbandstages d) auf Antrag von mindestens ein Drittel der KFV (2) Der auäerordentliche Verbandstag muss spçtestens 6 Wochen nach Beschlussfassung bzw. Antragseingang stattfinden. Die Einladungsfrist betrçgt mindestens 2 Wochen vor Tagungstermin. Ä 15 Das Erweiterte PrÉsidium (1) Das Erweiterte PrÇsidium setzt sich zusammen aus a) dem PrÇsidium b) den Mitgliedern der Technischen Kommission c) den Vorsitzenden der KFV d) dem EhrenprÇsidenten / den Ehrenmitgliedern (2) Das Erweiterte PrÇsidium tritt mindestens einmal jçhrlich zusammen. Es ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. BeschlussfÇhigkeit besteht, wenn mehr als die HÇlfte seiner Mitglieder anwesend sind. (3) Das PrÇsidium ist berechtigt, eine Abstimmung unter den Mitgliedern des Erweiterten PrÇsidiums auf schriftlichem Wege herbeizufåhren. Im Abstimmungsanschreiben ist der Gegenstand der Abstimmung vollstçndig anzugeben und eine Eingangsfrist zur Beantwortung zu setzen, die nicht vor Ablauf von 2 Wochen nach Absendung des Schreibens enden soll. Ein Antrag gilt in diesem Falle als angenommen, wenn mehr als die HÇlfte der Mitglieder des Erweiterten PrÇsidiums, bei änderungen von Ordnungen zwei Drittel der Mitglieder des Erweiterten PrÇsidiums innerhalb der gesetzten Frist (Eingang) schriftlich zugestimmt haben. (4) Das Erweiterte PrÇsidium ist zustçndig får alle Angelegenheiten grundsçtzlicher Bedeutung, soweit diese nicht dem Landesverbandstag vorbehalten sind. AntrÇge måssen mindestens 2 Wochen vor Sitzungstermin den Mitgliedern vorliegen. Es hat insbesondere die Aufgabe, a) die HaushaltsplÇne in den Jahren zwischen den Landesverbandstagen zu verabschieden b) bei Notwendigkeit die Ordnungen zu Çndern. AntrÇge dazu måssen mindestens 2 Wochen vor Sitzungstermin den Mitgliedern vorliegen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist damit rechtswirksam c) Ersatzwahlen får die wçhrend der Wahlperiode ausscheidenden PrÇsidiums- und Ausschussmitglieder vorzunehmen. (5) Das Erweiterte PrÇsidium hat das Recht, bestimmte Mitglieder mit beratender Stimme zu Beratungen hinzuzuziehen. (6) Das Erweiterte PrÇsidium ist berechtigt, die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Neuaufnahme in VerbÇnden zu beschlieäen. Stand Verbandstag 2014 / Seite 5

6 Ä 16 Das PrÉsidium (1) Dem PrÇsidium gehören an: a) der PrÇsident b) VizeprÇsident Leistungssport c) VizeprÇsident får Entwicklung und Breitensport d) VizeprÇsident Spieltechnik e) VizeprÇsident Finanzen f) VizeprÇsident Recht g) der Verantwortliche får Marketing und ãffentlichkeitsarbeit h) der Vorsitzende des Landesjugendausschusses i) der Schiedsrichterwart (2) Das PrÇsidium fåhrt die GeschÇfte des HVB gemçä der Satzung und den Ordnungen sowie den BeschlÅssen des Landesverbandstages und des Erweiterten PrÇsidiums. Es ist verpflichtet, diesen beiden Organen Bericht Åber seine TÇtigkeit zu erstatten. (3) Der PrÇsident und die VizeprÇsidenten reprçsentieren den HVB nach innen und auäen, wobei jeder allein zur Vertretung des HVB berechtigt ist. Der Verband wird gerichtlich und auäergerichtlich vertreten durch den PrÇsidenten oder einen VizeprÇsidenten jeweils mit einem weiteren PrÇsidiumsmitglied. (4) Das PrÇsidium legt seinen Aufgaben- und GeschÇftsverteilungsplan fest. Es fasst BeschlÅsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des PrÇsidenten bzw. bei seiner Abwesenheit die Stimme des amtierenden VizeprÇsidenten. BeschlussfÇhigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 4 PrÇsidiumsmitgliedern. Das PrÇsidium tagt nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr. Das PrÇsidium hat das Recht, im Ausnahmefall Abstimmungen auf dem schriftlichen Wege herbeizufåhren. (5) Das PrÇsidium leitet die Kommissionen, AusschÅsse und sonstige Mitarbeiter an und kontrolliert ihre TÇtigkeit. Es beruft die Lehrwarte und ist berechtigt, får bestimmte Aufgaben AusschÅsse und Referenten einzusetzen. Es beschlieät die DurchfÅhrungsbestimmungen und Richtlinien. (6) Das PrÇsidium ist ermçchtigt, mit anderen VerbÇnden VertrÇge zur Einrichtung und Verwaltung gemeinsamer Spielklassen abzuschlieäen. Diese VertrÇge sind får die Vereine verbindlich. (7) Das PrÇsidium entscheidet in Personalfragen und Åbt das Gnadenrecht aus. Ä 17 Landesjugendtag (1) Der Landesjugendtag setzt sich zusammen aus: a) je einem Jugendvertreter pro Verein b) den Mitgliedern des Landesjugendausschusses c) den Mitgliedern des Erweiterten Landesjugendausschusses (2) Die Aufgaben des Landesjugendtages ergeben sich aus à 3 der Jugendordnung des HVB. Ä 18 Technische Kommission (1) Der Technischen Kommission gehören an: a) der VizeprÇsident Spieltechnik als Vorsitzender b) der MÇnnerwart c) die Frauenwartin d) ein Vertreter des Jugendausschusses e) der Schiedsrichterwart; (2) Ein Mitglied der Technischen Kommission fungiert als stellvertretender Vorsitzender. (3) Die Technische Kommission ist får die Planung, Organisation und DurchfÅhrung des Gesamtspielbetriebes auf Landesebene verantwortlich. (4) Die Technische Kommission ist an die Weisungen des Landesverbandstages, des Erweiterten PrÇsidiums und des PrÇsidiums gebunden. Stand Verbandstag 2014 / Seite 6

7 Ä 18 a Schiedsrichterausschuss (1) Der Schiedsrichterausschuss ist får die Planung, Organisation und DurchfÅhrung des Schiedsrichterwesens auf Landesebene verantwortlich. Er plant und verantwortet den Einsatz und die Aus- und Weiterbildung der Schiedsrichter, der Zeitnehmer und SekretÇre. Weiteres regelt die Schiedsrichterordnung. Ä 19 Landesjugendausschuss und Erweiterter Landesjugendausschuss (1) Der Landesjugendausschuss setzt sich zusammen aus a) Vorsitzenden b) Jugendwart c) Jugendspielwart d) der Jugendsprecherin und dem Jugendsprecher (HÖchstalter 25 Jahre) e) dem Schulsportreferenten (2) Der Erweiterte Landesjugendausschuss setzt sich zusammen aus: a) Mitglieder des Landesjugendausschusses b) hauptamtliche StÅtzpunkttrainer c) max. 5 Projektleiter (3) Dem Landesjugendausschuss obliegt die fachliche und Åberfachliche Arbeit der Handballjugend des HVB einschlieälich des Schulsports, soweit hierfår nicht die Technische Kommission zustçndig ist. (4) a) Die Handballjugend verwaltet sich unter Leitung des Landesjugendausschusses selbstçndig. b) Sie entscheidet Åber die Verwendung der ihr zustehenden Mitteln in eigener ZustÇndigkeit. c) Sie gibt sich eine Jugendordnung. Ä 20 Kontrollausschuss (1) Der Kontrollausschuss besteht aus a) dem VizeprÇsident Spieltechnik oder einem von ihm benannten Mitglied der Technischen Kommission als Vorsitzenden b) zwei im Einzelfall zu berufenden Beisitzern aus nicht beteiligten Vereinen (2) Der Kontrollausschuss entscheidet in StreitfÇllen bei Vereinswechsel von Spielern mit Vertrag Åber die HÖhe des AblÖsebetrages und die Erteilung der Spielberechtigung. Die Entscheidung Åber die HÖhe des AblÖsebetrages ist sportgerichtlich nicht anfechtbar. Ä 21 KassenprÇfer (1) Im HVB sind drei KassenprÅfer tçtig. Sie werden vom Landesverbandstag får die Dauer von drei Jahren gewçhlt. Ihre Wiederwahl ist möglich, jedoch muss mit Ablauf der Wahlperiode ein KassenprÅfer aus dem Amt scheiden. (2) Die KassenprÅfer haben die Kasse und die BuchfÅhrung des HVB im Laufe des GeschÇftsjahres mindestens einmal zu pråfen. Sie erstatten vor dem Landesverbandstag, in den Zwischenjahren vor dem Erweiterten PrÇsidium, schriftlichen Bericht. Ä 22 Verbandsgericht (1) Das Verbandsgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. (2) Das Verbandsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Es ist in seinen Entscheidungen unabhçngig und unterliegt nicht Weisungen und Empfehlungen eines anderen Organs. (3) Das Verbandsgericht Åbt die Rechtsprechung nach den Bestimmungen der Rechtsordnung in zweiter Instanz aus. Stand Verbandstag 2014 / Seite 7

8 Ä 23 Verbandsschiedsgericht (1) Das Verbandsschiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. (2) Das Verbandsschiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Es ist in seinen Entscheidungen unabhçngig und unterliegt nicht Weisungen und Empfehlungen eines anderen Organs. (3) Das Verbandsschiedsgericht Åbt die Rechtsprechung nach den Bestimmungen der Rechtsordnung in erster Instanz aus. Ä 24 AuflÅsung des HVB (1) Ñber die AuflÖsung des HVB entscheidet der Landesverbandstag oder ein dafår einberufener auäerordentlicher Verbandstag. Der AuflÖsungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. (2) Bei AuflÖsung des HVB oder bei Wegfall der steuerbegånstigten Zwecke fçllt sein VermÖgen dem Landessportbund Brandenburg e. V. zu, der es unmittelbar und ausschlieälich får gemeinnåtzige Zwecke des Sports zu verwenden hat. Ä 25 Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen des HVB werden schriftlich Åbermittelt. Die Schriftform ist auch soweit die vorliegende Satzung die Schriftform an anderen Stellen vorgibt postalisch, per Telefax oder per Mail oder im amtlichen Bekanntmachungsorgan des HVB das durch Beschluss des PrÇsidiums bestimmt wird gewahrt. Entsprechendes gilt får die Schriftform in Ordnungen und Richtlinien des HVB, soweit hier keine ausdråcklichen anderen Regelungen vorgesehen sind. Ä 26 Datenschutzbeauftragter Aufgrund der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird durch das Erweiterte PrÇsidium oder das PrÇsidium ein Datenschutzbeauftragter berufen. Ä 27 Inkrafttreten Die 8. SatzungsÇnderung wurde auf dem Verbandstag am beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Stand Verbandstag 2014 / Seite 8

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