Satzung des Vereins Stadtmarketing Starnberg e.v."

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1 Satzung des Vereins Stadtmarketing Starnberg e.v." 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Stadtmarketing Starnberg". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Mit Eintragung lautet der Namen Stadtmarketing Starnberg e.v.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck des Vereins (1) Der Verein hat den Zweck, die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Starnberg und seines Lebensraumes zu fördern. Er soll dazu beitragen, dass Starnberg als Mittelzentrum im großen Verdichtungsraum München insbesondere seine Aufgaben in den Bereichen Handel und Dienstleistung, Tourismus, Arbeiten und Wohnen, Kultur, Bildung, Wissenschaft, Sport und Freizeit zunehmend besser und bürgerfreundlich wahrnimmt. Der Verein übernimmt hierzu die Zielsetzung des Stadtleitbildes und des Leitbildes der STAgenda. (2) Zur Verwirklichung seines Zwecks will der Verein a) Personen, Unternehmen, Organisationen, Vereine, Behörden und Einrichtungen, die ihre Tätigkeiten in der Stadt Starnberg ausüben und/ oder deren Aufgaben, Zielsetzungen oder Interessen dem Zweck des Vereins entsprechen, als Mitglieder gewinnen oder sonst mit ihnen zusammenarbeiten, ihre Arbeit unterstützen und sich für die Koordination ihrer dem Vereinszweck entsprechenden Tätigkeiten zur Verfügung stellen; b) eine Marketing-Konzeption für Starnberg entwickeln und umsetzen, sowie ihre Umsetzung durch Dritte fördern; c) der Verein unterstützt Wirtschaftsunternehmen in ihrer Entscheidung sich im Gebiet der Stadt Starnberg niederzulassen indem er für eine wirtschaftliche Entscheidung notwendige Daten und Informationen zur Verfügung stellt; d) Anstöße und Anregungen für die Entwicklung der Stadt Starnberg geben, z.b. durch Veröffentlichungen, öffentliche Veranstaltungen und Workshops. (3) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch

2 a) Aufbau und Pflege regelmäßiger und dauerhaft angelegter Kommunikation und Kooperation zwischen allen, deren Arbeit der Erreichung des Vereinszwecks dient; b) das Betreiben, Anregen oder Unterstützen der Darstellung der Stadt Starnberg nach innen und außen, auch durch Vergabe von Aufträgen an Dritte, die Herausgabe von Veröffentlichungen oder deren Unterstützung; c) die Ausarbeitung von Konzepten für Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Aktionen, Wettbewerbe und dergleichen, die die Anziehungskraft der Stadt Starnberg steigern, sowie die Unterstützung solcher Tätigkeiten von Mitgliedern oder Dritten; d) Beratung insbesondere von Einzelhandels- und Dienstleistungsunternehmen die ihren Geschäftssitz im Gebiet der Stadt Starnberg begründen wollen; e) die Erfolgskontrolle für solche Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Wettbewerbe und dergleichen; f) die Förderung des kulturellen Lebens sowie des Tourismus in der Stadt Starnberg; g) die Förderung der Ansiedlung und Erhaltung von Arbeitsstätten und Ausbildungsplätzen und des Arbeitskräftepotenzials; h) die Anregung und Förderung sonstiger Tätigkeiten oder Einrichtungen, die geeignet erscheinen, eine nachhaltige Entwicklung der Stadt Starnberg zu unterstützen. (4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Mitgliedschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (5) Der Verein verfolgt insoweit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung ( 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören. Mitglieder können juristische und volljährige natürliche Personen sein. (2) Mitglied kann werden, wer sich zur Einhaltung der Satzung und zur Förderung des Vereinszwecks verpflichtet und dazu in der Lage ist. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung; b) durch Austritt: der Austritt muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende erklärt werden. Wird der Austritt auf wichtige Gründe gestützt, ist er sofort wirksam. Hier ist eine Zustimmung des Vorstandes notwendig. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vorstands zurückgenommen werden.

3 c) durch Ausschluss: Mitglieder können nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie sich z.b. vereinsschädigend verhalten, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder ihre bürgerlichen Ehrenrechte verlieren. Die Absicht ist dem auszuschließenden Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann dazu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Es genügt, wenn die Schreiben an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gesandt werden. Während eines laufenden Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. d) durch Streichung in der Mitgliederliste, die nur der Vorstand vornehmen kann. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von einem Monat ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. 6 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne von 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand mit a) dem Vorsitzenden b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. (3) Dem Vorstand gehören weiter der 1. Bürgermeister der Stadt Starnberg, oder dessen Vertreter im Amt, als geborenes Mitglied, und bis zu 3 weitere Beisitzer an; (4) Gewählt werden können als Vorstandsmitglieder nur ordentliche Mitglieder des Vereins; ihr Vorstandsamt endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft. (5) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. (6) Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen alle Aufgaben des Vereins, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand a) den Haushaltsplan einschließlich einer Finanzplanung aufzustellen; b) die Bücher zu führen, den Jahresabschluss und einen Tätigkeitsbericht anzufertigen; c) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und sie durch den Vorsitzenden einzuladen; d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen;

4 e) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen; f) Besetzung des Beirates, wobei die für die Stadtentwicklung relevanten gesellschaftlichen Gruppen und Verantwortungsträger angemessen berücksichtigt werden sollen. (7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (8) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden regelmäßig, sonst auf Verlangen von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Einladung bedarf der Textform. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wenn alle Mitglieder des Vorstands zustimmen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig. Die Beschlüsse bedürfen dann der Textform. Der Vorstand fertigt Niederschriften über seine Beschlüsse an. (9) Gewählte Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers, soweit sie ihr Amt nicht kraft Satzung oder durch Niederlegung verlieren. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger bestimmen. (10) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen und diesem Alleinvertretungsvollmacht geben. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen und entlassen, soweit er den Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen ermächtigt. (11) Vorstandsmitgliedern werden die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen und Aufwendungen erstattet. 8 Der Beirat (1) Mitglieder des Beirates sind a) die Sprecher der Arbeitskreise, b) bis zu fünf weitere sachkundige Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik und den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen. (2) Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. (3) Der Beirat hat folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Tätigkeit des Vereins nach innen und außen, b) Unterbreitung von Initiativvorschlägen und Empfehlungen an den Vorstand, c) Beratung des Vorstands, (4) Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand turnusgemäß einberufen werden. 9 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. (2) Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen; ein Mitglied darf höchstens das Stimmrecht für drei weitere Mitglieder

5 ausüben. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter bis zum Beginn der Versammlung vorzulegen. (3) Der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung einer seiner beiden Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung. (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Fördernde Mitglieder sind als Gäste einzuladen. (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden binnen 4 Wochen fristgerecht einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn Mitglieder mit mindestens einem Fünftel der Gesamtstimmenzahl dies unter Angabe der Gründe verlangen. Das Verlangen bedarf der Textform. (6) Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich der Regelung des 14 Abs. 1, beschlussfähig. (7) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt geheime Abstimmung. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift mit einer Anwesenheitsliste angefertigt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder einem anderen den Mitgliedern bekannt gegebenen Ort auszulegen. Auf Verlangen ist einem Mitglied ein Abdruck der Niederschrift auszuhändigen. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit. (2) Sie ist außerdem zuständig für a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes; b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer; c) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes; d) die Festsetzung des Haushaltsplanes; e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen; f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; g) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 11 Arbeitskreise (1) Der Verein hat Arbeitskreise mit den Themenfeldern a) Öffentlichkeitsarbeit b) Handel / Tourismus c) Stadtentwicklung / Verkehr

6 d) Kultur e) Freie Berufe / Dienstleister f) Gewerbliche Wirtschaft / Handwerk (2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats die Einrichtung weiterer Arbeitskreise, oder die Auflösung eines Arbeitskreises, beschließen. (3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis ist die Mitgliedschaft im Verein. Vorstandsmitglieder können zugleich Mitglieder, nicht jedoch Sprecher eines Arbeitskreises sein. Nichtmitglieder können befristet vom Sprecher des Arbeitskreises zur Teilnahme zugelassen werden. Der Arbeitskreis entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Arbeitskreismitgliedern. Der Vorstand ist hierüber zu unterrichten. Die Zahl der Arbeitskreismitglieder ist nicht begrenzt. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen einen Sprecher und einen Stellvertreter. Der Sprecher ist Mitglied des Beirats gemäß 8 Ziff. 1 (a). Er kann sich in der Beiratssitzung vertreten lassen. Die Wahl ist jeweils im ersten Monat nach der Mitgliederversammlung bzw. nach seiner Neueinrichtung vom Arbeitskreis durchzuführen. (4) Die Arbeitskreise haben folgende Aufgaben: a) Organisation eines Meinungsaustausches zwischen Personen, die in einem Themenfeld innerhalb der Stadt Starnberg tätig sind, b) Unterbreitung von Initiativvorschlägen und Empfehlungen an Vorstand und Beirat. c) Unterstützung des Vorstandes bei der Planung und Ausführung von Projekten des Vereins innerhalb des von dem Vorstand vorzugebenden Rahmens. (5) Jeder Arbeitskreis kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ansonsten gilt 7 entsprechend. 12 Beiträge (1) Der Verein beschließt zu Beginn seiner Tätigkeit eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung muss einen Mindestbeitrag enthalten. Sie kann die Beiträge im übrigen nach bestimmten Kriterien staffeln, die vor allem die wirtschaftliche Kraft der Mitglieder berücksichtigen. (2) Die Beitragsordnung regelt die Fälligkeit der Beiträge und, unbeschadet 5 Abs. 1, die Folgen säumiger Beitragszahlung. (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden in keinem Fall Beiträge zurückerstattet. 13 Rechnungsprüfer (1) Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich die Kasse des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit. (2) Die Amtsdauer, der durch die Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer beträgt, analog zur Amtszeit des Vorstandes, zwei Jahre. 14 Satzungsänderung

7 (1) Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die Mehrheit der satzungsgemäßen und zu berücksichtigenden Stimmen anwesend ist und die Änderung Gegenstand der mit der Einladung versandten Tagesordnung ist. (2) Kommt eine Satzungsänderung nicht zustande, weil die Versammlung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig war, ist in einer neuen Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. (3) Sollten infolge von Auflagen des Registergerichtes oder anderer Behörden redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, kann der Vorsitzende diese vornehmen und hat den Mitgliedern darüber unverzüglich Bericht zu erstatten. 15 Änderung der Rechtsform, Fusionen, Auflösung (1) Für den Beschluss über eine Änderung der Rechtsform, über den Zusammenschluss mit anderen Einrichtungen oder die Auflösung des Vereins gilt 14 entsprechend. (2) Auflösung und Liquidation erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen des Vereins fällt der Stadt Starnberg zur Verwendung von wirtschaftsfördernden Zwecken zu.

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