Das Zollkodexanpassungsgesetz (Jahressteuergesetz 2015) Update

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1 Das Zollkodexanpassungsgesetz (Jahressteuergesetz 2015) Update [ ] Von: Nikolaus Fischer und Alexandra Wulk Das Bundesfinanzministerium (BMF) legte am den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodexanpassungsgesetz) vor. Das Bundeskabinett stimmte dem Entwurf des JStG 2015 am zu. Der Entwurf beinhaltet insbesondere verfahrensrechtliche Anpassungen an den neuen EU-Zollkodex sowie zahlreiche Änderungen in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Im Folgenden werden die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen wesentlichen Gesetzesänderungen dargestellt. Am wurden die Empfehlungen der Ausschüsse der Ministerien für Finanzen, Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie des Wirtschaftsausschusses in Vorbereitung auf die Stellungnahme des Bundesrates vom (BR -Drucksache 432/14) veröffentlicht. Die Bundesregierung veröffentlichte am (BT -Drucksache 18/3158) ihre Gegenäußerungen zu den im Rahmen des JStG 2015 geplanten Änderungen. Auf die Änderungsvorschläge der Ausschüsse sowie die Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesregierung zum Regierungsentwurf wird im Folgenden ebenfalls eingegangen. Die für die Praxis wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen betreffen folgende Punkte: Geplante Änderungen zur Einkommensteuer Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Durch die Einführung des neuen 3 Nr. 34a EStG-E sollen Arbeitgeber die Möglichkeit bekommen, ihre Arbeitnehmer mit steuerfreien Serviceleistungen zu unterstützen. Steuerfrei sind Leistungen, mit denen der Arbeitgeber Fremdfirmen beauftragt, Beratungs- und Vermittlungsleistungen für Betreuungspersonal in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu erbringen, z. B. um Arbeitnehmern den Wiedereinstieg nach der Elternzeit zu erleichtern oder Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen zu unterstützen. Hierdurch sollen die Rahmenbedin- 1 / 13

2 gungen für die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie zukünftig verbessert werden. Eine ähnliche Regelung ist bisher schon in R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR enthalten. Neben den Beratungs- und Vermittlungsleistungen kann der Arbeitgeber künftig auch Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflichen Gründen veranlasst sind (sogenannte Notbetreuungskosten), bis zu einem Freibetrag von EUR 600 pro Kalenderjahr steuerfrei ersetzen. Eine Notbetreuung liegt z. B. vor, wenn ein zwingender beruflicher Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten erforderlich ist oder bei Krankheit eines Kindes bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen. Der Vorschlag kombiniert den Regierungsentwurf mit dem Petitium, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht nur in Fällen der kurzfristigen Betreuung von Kindern zu fördern. Es soll auch die nicht nur kurzfristige Unterbringung und Betreuung von Kindern des Arbeitnehmers erfasst werden, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch darunter fallen Kinder des Arbeitnehmers, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Zwei Drittel der Leistungen des Arbeitgebers und höchstens EUR je Kalenderjahr und Kind sollen dabei steuerfrei berücksichtigt werden, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Steuerbefreiung für den Investitionszuschuss Wagniskapital Im Mai 2013 wurde zur Verbesserung der Investitionsbedingungen für Beteiligungskapital der INVEST-Zuschuss vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingeführt. Sogenannte Business Angels erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften einen Zuschuss von 20 % der investierten Summe, die mindestens EUR und höchstens EUR betragen darf. Zuschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Um die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitalfinanzierungen nachhaltig zu verbessern, wird der INVEST-Zuschuss nun in einem weiteren Schritt gemäß 3 Nr. 71 EStG-E steuerfrei gestellt. Durch diese Steuerbefreiung wird der positive Effekt des Zuschusses nicht durch eine entsprechende Steuerbelastung gemindert. Die Steuerbefreiung tritt ab sofort in Kraft und greift rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum Der Bundesrat schließt sich in seiner Stellungnahme den Bedenken der Ausschüsse an. Kritisiert werden die zu weit gefassten Vergabebedingungen des INVEST- Zuschusses, da neben dem INVEST-Zuschuss für Wagniskapital grundsätzlich alle 2 / 13

3 Zuschüsse aus öffentlichen Kassen für den Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen steuerfrei gestellt werden können. Es könne somit leicht zu unerwünschten Gestaltungsmodellen kommen. Zur Verhinderung dieser Gestaltungen und zur Verwaltungsvereinfachung für die Finanzämter soll daher entsprechend der Gesetzesbegründung nur der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital und der diesem vorgehende Investitionszuschuss steuerfrei gestellt werden. EU/EWR- Wagniszuschüsse sollten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei sein, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Die Bundesregierung lehnt den Antrag des Bundesrates ab. Die Kriterien des 3 Nr. 71 EStG-E in der Fassung des Kabinettentwurfs entsprechen inhaltsgleich den Kriterien für den INVEST-Zuschuss. Es gibt derzeit keine anderweitigen Zuschussprogramme, die dieselben Kriterien erfüllen. Die Steuerbefreiung sei zielgenau auf den INVEST-Zuschuss zugeschnitten, wodurch es faktisch ausgeschlossen sei, dass der Anwendungsbereich des 3 Nummer 71 EStG ungewollt auf andere Programme ausgedehnt werde. Teilabzugsverbot bei Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen (Ausweitung des 3c Abs. 2 Satz 2 bis 6 EStG-E) Die vorgesehenen Änderungen im Zusammenhang mit dem Teilabzugsverbot gemäß 3c Abs. 2 EStG-E betreffen zwei Sachverhalte. Einerseits soll der Anwendungsbereich des Teilabzugsverbotes gemäß 3c Abs. 2 EStG-E auf Substanzverluste aus der Hingabe von Gesellschafterdarlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen in Abweichung zur bisherigen BFH-Rechtsprechung ausgeweitet werden. Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung in den Urteilen vom (X R 5/10 und X R 7/10) vertrat der BFH eine von dieser Gesetzesänderung abweichende Auffassung. Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen unterliegen danach auch dann nicht dem Abzugsverbot nach 3c Abs. 2 EStG, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und somit durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst war. Der BFH begründet dies damit, dass die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits grundsätzlich als selbstständige Wirtschaftsgüter zu werten seien. Das Abzugsverbot des Wortlautes in 3c Abs. 2 EStG beziehe sich nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst und nicht auf die Fälle von Substanzverlusten, bedingt durch die Hingabe von Darlehen an die Körperschaft. Eine Übermaßbesteuerung soll durch die Aufnahme einer dem 8b Abs. 3 Satz 8 KStG entsprechenden Regelung vermieden werden. Folgt einer vorange- 3 / 13

4 gangenen Teilwertabschreibung oder einem vergleichbaren Sachverhalt eine Wertaufholung, so unterliegt diese Wertaufholung nicht der vollen Besteuerung. Zum anderen greift das Teilabzugsverbot gemäß 3c Abs. 2 EStG-E in Übereinstimmung mit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom , BStBl. I, S. 1292) auch dann, wenn mit einer Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten entstehen insbesondere bei Betriebsaufspaltungen und diese Überlassung unentgeltlich oder teilentgeltlich, d. h. zu nicht fremdüblichen Konditionen, erfolgt. Sofern Wirtschaftsgüter teilentgeltlich überlassen werden, ist eine Aufteilung in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Überlassung vorzunehmen. Die Aufteilung muss dabei im Verhältnis der vereinbarten Konditionen zu den fremdüblichen Konditionen unter ansonsten gleichen Verhältnissen vorgenommen werden. Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Aufwendungen ganz oder teilweise mit den Beteiligungserträgen des Gesellschafters in Form von Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden und den Gewinnen aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme des Anteils zusammenhängen. Definition der Erstausbildung Die Kriterien für eine Erstausbildung gemäß 9 EStG-E spielen für die steuerliche Behandlung der Zweitausbildung eine entscheidende Rolle. Während Aufwendungen des Steuerpflichtigen für dessen erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium (sofern diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden) nur bis EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben anerkannt werden, sind Aufwendungen für eine Zweitausbildung grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Tatsächlich können die Kosten des Steuerpflichtigen für dessen weitere Berufsausbildung oder für ein Studium jedoch nur dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Bisher fehlte allerdings eine gesetzliche Definition des Begriffs Erstausbildung. Auf Empfehlung des BGH wird eine Erstausbildung nun konkret in 9 Abs. 6 EStG-E definiert, wodurch eine leichtere Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung und damit zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten ermöglicht werden soll. 4 / 13

5 Eine Erstausbildung liegt nach dem Regierungsentwurf vor, wenn eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) und mit einer Abs chlussprüfung durchgeführt wird. Sofern eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen ist, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Bei Ausbildungen auf Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gilt als Erstausbildung auch das Bestehen der Abschlussprüfung ohne Einhaltung der Frist von 18 Monaten. Eine abgebrochene Berufsausbildung, berufsvorbereitende Maßnahmen oder anderweitige Ausbildungen wie z. B. im Rettungsdienst üblich, erfüllen somit nicht die Kriterien der Erstausbildung. Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum Änderungen bei Basisrenten Bei Basisrenten wird gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG-E bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Anbieter des Vertrages neben der monatlichen Auszahlung eine Zusammenfassung von zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zugelassen. Außerdem wird klargestellt, dass auch die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich ist. Bisher war eine Zusammenfassung von Monatsleistungen in einer Auszahlung nicht zulässig. Die Regelung ist ein Beitrag zur Steuervereinfachung, da Aufwand für die Auszahlung von Kleinstbeträgen vermieden wird. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgung oder der privaten Basisrente, wird gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 EStG-E ab dem Veranlagungszeitraum 2015 von EUR auf EUR angehoben. Durch die Anhebung der Förderhöchstgrenze werden die Rahmenbedingungen für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sowie zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit erheblich verbessert. Die Änderungen bei Basisrenten gelten erstmals ab dem Veranlagungszeitraum Die Ausschüsse wie auch der Bundesrat sehen die Anhebung der Förderhöchstgrenze bei der Basisversorgung im Alter um 20 Prozent als zu hoch an, da die Anhebung weit über die Steigerung der gesetzlichen Besteuerungsquote hinausgeht. Mit Blick auf die Einhaltung der Schuldenbremse wird geraten, von einer Anhebung der Förderhöchstgrenze abzusehen. Die Bundesregierung schließt sich der Meinung an, weshalb die Förderhöchstgrenze voraussichtlich nicht hochgesetzt wird. 5 / 13

6 Erhöhung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen / Betriebsveranstaltungen als geldwerter Vorteil Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Form von Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn, da sie im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers geleistet werden. Der geldwerte Vorteil gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E, den ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewähren kann, wird künftig von bisher EUR 110 auf EUR 150 (Bruttobetrag) erhöht. Die Freigrenze kann wie bisher für maximal zwei Veranstaltungen jährlich in Höhe von jeweils EUR 150 je Veranstaltung und teilnehmendem Mitarbeiter verwendet werden. Im Gegenzug zur Erhöhung der Freigrenze sind mit diesem Betrag künftig auch alle Kosten rund um die Betriebsfeier abgegolten. Es spielt somit keine Rolle mehr, ob es sich bei den Kosten um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten handelt oder ob die Kosten dem einzelnen Mitarbeiter individuell zugerechnet werden können. Gleiches gilt auch für die Kosten für Begleitpersonen des Arbeitnehmers, also Ehegatten und Kinder, welche bereits in der EUR 150 Freigrenze mit einbezogen wurden. Die Neuregelung dient der Steuervereinfachung, da der BFH mit seiner neuesten Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die Verwaltungsgrundsätze zum Teil ablehnte, wodurch die Rechtslage zunehmend unklar und kompliziert wurde. Die Regelung ist ab 2015 anzuwenden. Die Ausschüsse und der Bundesrat sehen in der angestrebten Gesetzesänderung eine Steuervereinfachung. Die erhöhte Freigrenze von EUR 150 pro Veranstaltung soll aber auf bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr begrenzt werden. Die Bundesregierung schließt sich in diesem Punkt den Ausschüssen und dem Bundesrat an. Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern Anlässlich einer Prüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurden Arbeitgeber ermittelt, welche Mittel aus der aus unversteuerten Zahlungen gebildeten Solvabilitätsspanne aufgrund einer Gesetzeslücke rechtskonform zur Finanzierung der zuvor herabgesetzten Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer verwendeten. Aufgrund der Regelungslücke führten Zahlungen des Arbeitsgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften bisher nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. 6 / 13

7 Somit konnten lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Mitarbeiter durch steuerlich unbelastete Mittel ersetzt werden. Durch die neue Gesetzgebung werden künftig die zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften aufzubringenden Mittel des Arbeitsgebers nach deren Verwendung differenziert. Die in 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG-E festgelegte Ausnahmeregelung gilt nur noch für die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften und für Zahlungen des Arbeitgebers zu einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten. Die geänderte Fassung des 19 EStG-E soll erstmals für Zahlungen gelten, die nach dem Tag der Bekanntmachung der Gesetzesänderung geleistet werden. Neustrukturierung der Einzelveranlagungsoption von Ehegatten ( 26a Abs. 2 EStG-E) Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll die optionale Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern neu strukturiert und in der Anwendung vereinfacht werden. Zudem soll gesetzlich klargestellt werden, dass für die zusammengefassten Aufwandsarten nur ein einziges einheitlich auszuübendes Wahlrecht besteht. Die Gesetzgebung ermöglicht ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eine deutlich vereinfachte Ermittlung der Abzugsbeträge von steuerlich relevanten Zahlungen sowie deren vorrangig hälftige Verteilung. Gleichzeitig wird den einzeln Veranlagten die Möglichkeit einer anderen Aufteilung (Einzelveranlagungsoption) nach individuellen Vorstellungen gewährt. Konkret sieht 26a Abs. 2 EStG-E vor, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach 35a EStG bei den Ehegatten oder Lebenspartnern in Höhe des bei der Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrages jeweils zur Hälfte abgezogen werden können, wenn nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragt wird. Der Bundesrat schloss sich der Auffassung der Ausschüsse an, wonach statt der im Referentenentwurf vorgesehenen Änderung zur Einzelveranlagung von Ehegatten, die in der Stellungnahme des Bundesrates zum Kroatien-Gesetz (BR-Drs. 184/14, Ziffer 9) vorgeschlagene Regelung umgesetzt werden soll, da ansonsten das durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 erreichte Vereinfachungsprinzip verloren ginge. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten werden nach geltender Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Diese Aufwen- 7 / 13

8 dungen sollen jeweils zur Hälfte abgezogen werden, sofern ein übereinstimmender Antrag beider Ehegatten gestellt wird. Entsprechend der Verwaltungsauffassung sollen bei einem Antrag auf hälftige Aufteilung nicht die Aufwendungen, sondern die Abzugsbeträge (steuerl ich abziehbare Werte unter Berücksichtigung von Höchstbeträgen usw.) und die Steuerermäßigungen nach 35a EStG aufgeteilt werden. Da die Änderung der bestehenden Verwaltungsauffassung zu 26a EStG entspricht, ist die Anwendung der Regelung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vorgesehen. Anrechnung ausländischer Steuern ( 34c Abs. 1 EStG-E / 26 KStG-E) Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom , Rechtssache C- 168/11) sowie des BFH (Urteil vom , I R 71/10) sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die einen Teil ihrer Einkünfte im Ausland bezogen haben, aufgrund der bislang geltenden Steueranrechnungsregelung gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt, die ihre gesamten Einkünfte im Inland bezogen haben, weil bei ihnen die Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände aufgrund der bislang geltenden Steueranrechnungsregelung nicht vollständig berücksichtigt werden. Dieser Benachteiligung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2015 durch einen Systemwechsel bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages für ausländische Steuern Rechnung getragen werden. Nach 34c Abs. 1 EStG-E wird der Anrechnungshöchstbetrag künftig in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden. Nach der neuen Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Auf die ausländische Steuer wird der deutsche Steuersatz angewandt, dem die ausländischen Einkünfte im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, wodurch es künftig zu keiner Benachteiligung ausländischer Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften mehr kommt. Die Änderung gilt ab Veranlagungszeitraum Eine Rückwirkung der Regelung ist nicht vorgesehen. 8 / 13

9 Geplante Änderungen zur Körperschaftsteuer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konzernklausel gemäß 8c Abs. 1 Satz 5 KStG Im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom (BGBl. I, Seite 3950) wurde neben der Stille-Reserven-Klausel die Konzernklausel als Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften eingefügt. Ziel war es, im Rahmen von konzerninternen Umstrukturierungen die Verlustverrechnungsbeschränkung nicht greifen zu lassen. Alle Umstrukturierungen, die ausschließlich innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, an dessen Spitze zu 100 Prozent eine einzelne Person oder Gesellschaft steht, sollten nach der Gesetzesbegründung bei der Veräußerung von Beteiligungen oberhalb der entsprechenden Grenzen von der Verlustverrechnungsbeschränkung ausgenommen werden (vgl. BT -Drs. 17/15). Die Regelung sollte lediglich dann nicht greifen, wenn neue Gesellschafter hinzutreten oder konzernfremde Gesellschafter beteiligt sind, damit eine Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist. Es zeigte sich allerdings, dass der Gesetzeswortlaut den Verwaltungen eine von dieser Intention abweichende Auslegung ermöglicht. Vor allem die Fälle werden von der Konzernklausel nicht erfasst, in denen die Anteile an einer Enkelgesellschaft an die Muttergesellschaft übertragen werden, auch wenn diese 100 Prozent der Anteile an der bisher zwischengeschalteten übertragenden Tochtergesellschaft hält. Insbesondere sind Konzerne, an deren Spitze ein Einzelunternehmen oder eine Personenhandelsgesellschaft steht, nicht von der Regelung begünstigt (vgl. BMF -Entwurf vom , Rz. 41). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Neufassung des Satzes 5 erweitert die Formulierung klarstellend auf alle Fallkonstellationen, in denen es mittelbar zu keiner Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt. Nach Nr. 1 der Vorschrift soll kein schädlicher Beteiligungserwerb in den Fällen mehr vorliegen, in denen die Muttergesellschaft die Anteile von einer nachgeordneten Gesellschaft unmittelbar erwirbt, an der sie mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist. Bislang scheiterte die Verlustübernahme in dieser Konstellation daran, dass sowohl am übernehmenden als auch am übertragenden Rechtsträger dieselbe Person zu 100 Prozent beteiligt sein musste. Nach Nr. 2 der Vorschrift sollen Anteilsveräußerungen der Muttergesellschaft an nachgeordnete Gesellschaften, an denen sie mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist, nicht mehr zu einem Untergang der nicht genutzten Verluste führen. Nr. 3 der Vorschrift regelt die bisher erfassten Fallkonstellationen, soll gleichzeitig jedoch Einzelunternehmen sowie Personenhandelsgesellschaften als Konzernspitze zulassen. Die Anwendung der Neuregelung wird auf den erstmaligen 9 / 13

10 Wirkungszeitpunkt der Konzernklausel rückbezogen. Gegen die Rückwirkung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da sich die Neuregelung zugunsten der Steuerpflichtigen auswirkt. Die Bundesregierung sieht ebenfalls die Notwendigkeit einer Änderung des Gesetzeswortlautes der Konzernklausel entsprechend den Ausführungen des Bundesrates und stimmt der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu. Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen in 8b Abs.4 KStG Der Bundesrat hält im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Prüfung einer Änderung der Regelungen des 8b Abs. 4 KStG durch die Bundesregierung für dringend erforderlich, um steuerliche Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus sogenannten Streubesitzdividenden ergeben. Entsprechend zu Dividenden sollen nun auch Veräußerungsgewinne aus Streubesitz der Steuerpflicht unterzogen werden um weitere unerwünschte Steuerausfälle zu vermeiden. Die Bundesregierung wird der Prüfbitte des Bundesrates nachkommen, lehnt aber eine Umsetzung im Rahmen des JStG 2015 ab. Die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz solle erst mit der grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung erneut ergebnisoffen aufgegriffen und in die Erörterungen mit den Ländern einbezogen werden. Geplante Änderungen zur Abgabenordnung Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche Auf Anregung des Bundesrates sollen die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden bei einigen besonderen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GWG) gemäß 31b AO-E erweitert werden, um Defizite des GWG endgültig zu beseitigen. Bisher waren die Finanzbehörden nur berechtigt bzw. verpflichtet, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Behörden jene im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Tatsachen mitzuteilen, welche darauf schließen ließen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 17 GWG begangen wurde. Handelt es sich um Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, sollen die Finanzbehörden künftig auch ohne Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegen könnte, berechtigt und verpflichtet sein, den zuständigen Aufsichtsbehörden erste Anhalts- 10 / 13

11 punkte für Sachverhalte nach dem GWG mitzuteilen. Allgemeine Vermutungen für Verstöße gegen Pflichten nach dem GWG reichen hierbei jedoch nicht aus; die Anhaltspunkte müssen hinreichend sicher dafür sein, dass ein Verstoß gegen das GWG vorliegen könnte. Die Regelung tritt ab 2015 in Kraft. Die Gesetzesänderung zur Mitteilungspflicht der Finanzbehörden wird von den Ausschüssen, dem Bundesrat und der Bundesregierung als notwendig angesehen, da es sich nach deren Ansicht lediglich um eine redaktionelle Korrektur handelt. Geplante Änderungen zur Umsatzsteuer Einführung eines Schnellreaktionsmechanismus bei Reverse-Charge-Leistungen Mit der Neuregelung in 13b Absatz 10 UStG-E soll die Voraussetzung geschaffen werden, zeitnah von der durch den unionsrechtlichen Schnellreaktionsmechanismus eröffneten Möglichkeit zur Betrugsbekämpfung Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Regelung kann die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers künftig unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich begrenzt für die Dauer von maximal neun Monaten durch den Erlass einer entsprechenden Verordnung kurzfristig erweitert werden. Das BMF soll durch die Einarbeitung neuer Tatbestände in 13b UStG in die Lage versetzt werden, bei Betrugsverdacht wesentlich schneller reagieren und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Mit der Einführung des Schnellreaktionsmechanismus sollen künftig bessere Voraussetzungen für die Bekämpfung von Betrugsfällen geschaffen und Steuerausfälle vermindert werden. Voraussetzung für den Erlass der Verordnung ist im Einklang mit dem Unionsrecht eine entsprechende Mitteilung der Bundesregierung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten und eine Bestätigung durch die Europäische Kommission, dass sie keine Einwände gegen die Maßnahme erhebt. Darüber hinaus muss die Bundesregierung einen Antrag auf eine längerfristige abweichende Regelung stellen; über diesen Antrag muss innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten entschieden werden. Ermächtigt der Rat Deutschland entsprechend dem gestellten Antrag eine von der Richtlinie abweichende Regelung längerfristig beibehalten zu dürfen, muss die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in jedem Fall im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden. Die Regelung soll mit Veröffentlichung des JStG 2015 in Kraft treten. 11 / 13

12 Ausweitung der Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer- Voranmeldung auf Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel ( 18 Abs. 2 Satz 5 UStG-E) Firmengründer etc. sind, sofern sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, u. a. zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Bisher waren in der Regel weder Vorratsgesellschaften noch Unternehmer, welche einen Firmenmantel übernehmen, zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet. Zur Bekämpfung von Betrugsmöglichkeiten werden zukünftig auch Vorratsgesellschaften und Unternehmer, die einen Firmenmantel übernehmen, verpflichtet, ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden und folgenden Kalenderjahr ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben. Die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer- Voranmeldungen gilt erstmalig verpflichtend für Voranmeldungszeiträume, die in 2015 enden. Geplante Änderungen zur Grunderwerbsteuer Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft 1 Abs. 2a GrEStG-E Der Referentenentwurf enthält eine Änderung des 1 Abs. 2a GrEStG bezogen auf die Auswirkungen der Änderungen von mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Der BFH beanstandete in seinem Urteil vom (II R 17/10) das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung des für die Tatbestandserfüllung notwendigen Umfangs einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse gemäß 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Demnach fehlten insbesondere normativ verankerte Anknüpfungspunkte für die unterschiedliche Anwendung des 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auf Personenund Kapitalgesellschaften im Wege der mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Diese Gesetzeslücke wird nach Ansicht des BFH durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geschlossen. Danach beurteilt sich die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Durch die Gesetzesänderung soll die Höhe der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft davon abhängig gemacht werden, welche Rechtsform die Gesellschaften besitzen, die die Beteiligung vermitteln. Dies entspricht der geltenden Verwaltungsauffassung. 12 / 13

13 Sowohl Ausschuss als auch Bundesrat stimmen der geplanten Gesetzesänderung zu und wollen die vom BFH abgelehnte Verwaltungsauffassung wieder herstellen. Die Bundesregierung schließt sich dieser Ansicht an. 13 / 13

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