Das Wichtigste in Kürze

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1 Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde das Reverse Charge Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auf die in Deutschland steuerbare Lieferung von Gas und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ausgeweitet. Unter der Rubrik Gesetzgebung informieren wir darüber, dass diese Gesetzesänderung zum in Kraft treten wird. Unter der Rubrik Aus der Praxis gehen wir zunächst auf einen Vorschlag der Wirtschaftsverbände zur Reform der strafbefreienden Selbstanzeige, insbesondere bei der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein. Ferner berichten wir über die Praxiserfahrung bei fehlerhaft ausgefüllten Ausfuhranmeldungen. Unter der Rubrik Rechtsprechung behandeln wir die folgenden Urteile: Der BFH hat in seinem EuGH-Folgeurteil für Recht gesprochen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung unter weiteren Voraussetzungen auch dann umsatzsteuerfrei sein kann, wenn der Abnehmer über keine USt-IdNr. verfügt. Ferner hat der BFH die der Auffassung der Finanzverwaltung zuwider laufende Rechtsprechung der Zivilgerichte dahin gehend bestätigt, dass ein vom Leasingnehmer bei ordnungsgemäßem Ablauf des Leasingvertrags zu zahlender Minderwertausgleich für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Darüber hinaus folgt der BFH auch bei der Gewährung der Steuerfreiheit der Leistungen eines Dritten an eine Kapitalanlagegesellschaft der vorangegangenen Rechtsprechung des EuGH. Beim BFH anhängig ist nun ein Verfahren des FG München, bei dem es um die Frage geht, ob auch eine Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft qualifiziert werden kann. Unter der Rubrik Finanzverwaltung gehen wir ausführlich auf den Entwurf des BMF-Schreibens zur Gelangensbestätigung sowie der Alternativnachweise ein. Seite 1 von 19

2 Unter der Rubrik Blick ins Ausland erinnern wir an den Fristablauf zur Teilnahme am Vorsteuervergütungsverfahren im EU-Ausland. Für Rückfragen steht Ihnen das WTS Umsatzsteuer-Team gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Joachim Strehle Wirtschaftsprüfer Steuerberater ppa. Andreas Masuch Steuerberater Seite 2 von 19

3 Inhalt A. GESETZGEBUNG PLANUNG, RECHT, UMSETZUNG... 4 A.1. Erweiterung Reverse Charge Verfahren bei der Lieferung von Gas und Elektrizität ab B. AUS DER PRAXIS... 4 B.1. Vorschlag der Wirtschaftsverbände zur Reform der strafbefreienden Selbstanzeige... 4 B.2. Angabe Ausführer in Ausfuhranmeldung... 5 C. RECHTSPRECHUNG UND IHRE FOLGEN... 7 C.1. Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, BFH C.2. Minderwertausgleich beim Leasing, BFH C.3. Beratungsleistung eines Dritten an eine Kapitalanlagegesellschaft, BFH C.4. Personengesellschaft als Organgesellschaft, FG München D. FINANZVERWALTUNG D.1. Entwurf eines BMF-Schreibens zur Gelangensbestätigung E. BLICK INS AUSLAND E.1. Fristablauf Vorsteuervergütungsanträge zum Seite 3 von 19

4 A. GESETZGEBUNG PLANUNG, RECHT, UMSETZUNG A.1. Erweiterung Reverse Charge Verfahren bei der Lieferung von Gas und Elektrizität ab Wie bereits in der USt Info 3/2013 berichtet wurde durch das Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) das Reverse Charge Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auf die in Deutschland steuerbare Lieferung von Gas und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ausgeweitet. Bei Redaktionsschluss der letzten Ausgabe der USt Info war noch offen, wann diese Regelung tatsächlich in Kraft treten kann, da es noch einer unionsrechtlichen Absicherung (entweder Ermächtigung Deutschlands mittels eines Durchführungsbeschlusses des Rates der EU oder Änderung der MwStSystRL) bedurfte. Die neuen Regelungen treten zu Beginn des zweiten Monats, der dem Tag der Veröffentlichung der unionsrechtlichen Absicherung folgt, in Kraft. Auf seiner Sitzung am hatte der EU-Finanz- und Wirtschaftsministerrat (Ecofin) beschlossen Art. 199a MwStSystRL zu ändern. Diese Änderung erfolgte mit der Richtlinie 2013/43/EU des Rates der EU vom , welche am veröffentlicht wurde. Folglich treten die neuen Regelungen des 13b Abs. 2 Nr. 5 b) UStG n. F. mit Wirkung zum in Kraft. Praxishinweis: Das BMF hat mit Schreiben vom neue Muster der Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab September 2013 veröffentlicht. Der leistende Unternehmer hat seine entsprechenden Ausgangsumsätze in Zeile 40, Kennziffer 60 einzutragen. Der Leistungsempfänger hat seine Eingangsumsätze in Zeile 52, Kennziffern 84 (Bemessungsgrundlage) und 85 (Umsatzsteuer), sowie in Zeile 59, Kennziffer 67 (Vorsteuer) zu erfassen. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf B. AUS DER PRAXIS B.1. Vorschlag der Wirtschaftsverbände zur Reform der strafbefreienden Selbstanzeige Durch das im Mai 2011 in Kraft getretene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sind jenseits der vom Gesetzgeber angestrebten Verhinderung einer taktischen Nutzung der Selbstanzeige bei der Einkommensteuererklärung nachträgliche sanktionsfreie Korrekturen von Steuererklärungen und im Masseverfahren durchgeführter Steueranmeldungen im Bereich der Umsatz-, Lohn- und Kapitalertragsteuer unverhältnismäßig erschwert worden. Seite 4 von 19

5 Die Finanzverwaltung hat mit der Änderung der Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV 2013) bereits einen ersten wichtigen Schritt zur Entschärfung der Situation umgesetzt. Der bisherige Generalverdacht der Steuerhinterziehung gegenüber Unternehmern, die ihre Steueranmeldungen verspätet abgegeben haben, wurde zumindest abgemildert. Nach der neuen Fassung der Nr. 132 Abs. 2 AStBV 2013 gilt Folgendes: Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die BuStra (Bußund Strafsachenstelle) weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraums. Allerdings zeigt sich inzwischen deutlich, dass diese Änderungen der AStBV nicht die notwendige Rechtssicherheit bringen können. Zum einen ist die AStBV insoweit nicht durch die aktuelle Gesetzeslage gedeckt. Zum anderen kann sich der Steuerpflichtige im Rahmen eines Strafverfahrens weder gegenüber den Staatsanwaltschaften noch gegenüber den Gerichten auf diese interne Verwaltungsanweisung berufen. Auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wird kritisiert. In diesem Zusammenhang haben sich die Spitzenverbände der Wirtschaft gemeinsam an das BMF gewandt, um einen möglichen Lösungsansatz vorzustellen. Die Überlegungen zielen darauf, die Fälle der (Vor-)Anmeldungen sämtlicher Abzugssteuern (Umsatz-, Lohn-, Kapitalertrag-, Versicherung- und Feuerschutzsteuer) aus dem Anwendungsbereich des 370 Abs. 1 AO herauszulösen und dafür einen Ordnungswidrigkeitentatbestand einzuführen, entweder durch die Schaffung eines neuen 380a AO oder durch entsprechende Regelungen in den Einzelgesetzen. Die Verbände erhoffen sich, dass ihre Überlegungen Eingang in die aktuellen Beratungen einer Bund-/Länder-Arbeitsgruppe bezüglich einer etwaigen Reform der strafbefreienden Selbstanzeige finden. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf B.2. Angabe Ausführer in Ausfuhranmeldung Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Bei grenzüberschreiten- Seite 5 von 19

6 den Beförderungen bzw. Versendungen stellt sich stets die Frage, welcher Umsatz als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei sein kann. Dabei wird der Warentransport nur einer Lieferung zugeordnet (sog. bewegte Lieferung); nur diese Lieferung kann nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei sein. Die übrigen Lieferungen stellen sog. ruhende Lieferungen dar, welche entweder im Abgangsland (vorangehende ruhende Lieferung) oder im Bestimmungsland (nachfolgende ruhende Lieferung) steuerbar sind. Ist dieser Ort in Deutschland belegen, sind die Lieferungen umsatzsteuerpflichtig. Für die Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferungen im Reihengeschäft stellt die deutsche Finanzverwaltung insoweit maßgeblich auf die Transportbeauftragung ab. Holt bspw. der letzte Abnehmer den Gegenstand in Deutschland ab, so kann nur die Lieferung an ihn die bewegte und damit umsatzsteuerfreie Lieferung sein. Die vorangehenden Lieferungen sind als ruhende Lieferung zwingend in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Verkauft bspw. ein deutscher Unternehmer DE Ware an einen Kunden EU aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, welcher dieselbe Ware an einen Endkunden 3L im Drittland verkauft und holt der Endkunde 3L die Ware in Deutschland ab, so ist die Lieferung von DE an EU in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, die Lieferung von EU an 3L kann als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei sein, vorausgesetzt ein ordnungsgemäßer Buch- und Belegnachweis liegt vor. Der Kunde EU muss sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren und die Ausfuhrlieferung erklären, kann mithin aber auch den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Finanzämter fordern verstärkt Nachweise darüber an, wer den Transportauftrag erteilt hat. Die vereinbarten Incoterms dienen insoweit nur als Indikator und werden als alleiniger Nachweis regelmäßig nicht anerkannt. Gerade in einem Abholfall wie oben beschrieben ist es schwierig nachzuweisen, wer den Transport beauftragt hat. Auch muss der mittlere Unternehmer nachweisen, dass er zu Recht den Vorsteuerabzug geltend macht. Die Finanzämter verlangen insoweit einen Nachweis darüber, dass er eine ruhende Lieferung bezogen hat. Der Kunde EU muss also nachweisen, dass weder der Lieferant DE noch er selbst den Spediteur beauftragt hat. Dies stellt sich in der Praxis als schwierig dar, da der Kunde EU nachweisen muss, etwas nicht getan zu haben. Regelmäßig wird eine Bestätigung des Spediteurs verlangt, dass er vom Endkunden 3L beauftragt wurde, was sowohl dem Endkunden 3L als auch seinem Spediteur schwer zu vermitteln ist. In einzelnen Fällen bemängelt die Finanzverwaltung sogar den ATLAS- Ausgangsvermerk. Die Ausfuhranmeldung wird regelmäßig, z. B. bei Vereinbarung von INCOTERMS 2010 FCA Abgangsort, durch den Lieferanten DE übermittelt, wobei er selbst nicht nur korrekterweise als Anmelder/Vertreter, sondern auch als Ausführer/Versender genannt wird. In Fällen der Endkundenabholung muss lt. Zollvorschriften jedoch als Ausführer zwingend der direkte Vertragspartner des Endkunden 3L angegeben werden. Eine fehlerhafte Angabe des Ausführers stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt wer- Seite 6 von 19

7 den kann. Zudem müssen weitere Nachweise erbracht werden, dass trotz dieser Angaben, welche dem Finanzamt ebenfalls als Indizien dienen, nicht der Lieferant DE, sondern der Endkunde 3L den Spediteur beauftragt hat. Praxishinweis: Zum Einen ist die korrekte Erstellung der Ausfuhranmeldung zu beachten, die in derartigen Fällen sicherlich in der Praxis fehleranfällig ist. Zum Anderen ist von vornherein unter rechtzeitiger Abstimmung mit allen Beteiligten Beweisvorsorge zu treffen, damit der Finanzverwaltung nach Aufforderung dargelegt werden kann, wer tatsächlich den Spediteur beauftragt hat. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf C. RECHTSPRECHUNG UND IHRE FOLGEN C.1. Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, BFH Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach 6a Abs. 1 UStG grundsätzlich vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstands beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Liegen die o. g. Voraussetzungen vor und kann der Unternehmer den Buch- und Belegnachweis führen, so kann die Lieferung nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG als steuerfrei behandelt werden. Diese Regelung ist sachgerecht und entspricht dem sog. Bestimmungslandprinzip. Für einen Lieferanten ist die USt-IdNr. des Abnehmers obligatorisch, so versagt bspw. die Finanzverwaltung nach gängiger Praxis die Steuerfreiheit, falls diese Nummer nicht vorliegt (vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 12 und 18 UStAE). In einem konkreten Fall veräußerte ein inländischer Unternehmer (Unternehmer DE) Maschinen ( Steinzerkleinerungsmaschinen ) an einen im Drittland ansässigen Unternehmer (Kunde US), der diese Maschinen an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer (Endkunde FI) weiterveräußerte. Die Maschinen wurden im Auftrag von Kunde US direkt von Unternehmer DE zu Endkunde FI transportiert. Seite 7 von 19

8 Da der Kunde US über keine USt-IdNr. verfügte, versagte die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit bei der Lieferung von Unternehmer DE an Kunde US. Das Finanzgericht wies die entsprechende Klage ab. Der Fall ist beim BFH gelandet, welcher den EuGH zur Klärung angerufen hat. Der EuGH hat mit Urteil vom (Rs. C-587/10 VSTR) für Recht gesprochen, dass es der Finanzverwaltung eines EU-Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers mitteilt. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Unternehmer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Nummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Abnehmer ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat (vgl. USt-Info 5/2012; C1). Der BFH nimmt das o. g. Urteil des EuGH auf und folgt in seinem Urteil vom (AZ: XI R 11/09) der Auffassung des EuGH nahezu wortgleich. Der Urteilstenor im Folgenden: Eine Lieferung von Gegenständen eines im Inland ansässigen Unternehmers an einem im Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, die Gegenstände im Inland abholen lässt und direkt an den letzten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weiterliefert, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Nummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat." Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der konkrete Fall damit noch nicht zu Ende ist. Der BFH hat nämlich die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dies betrifft zum Einen die Aufklärung, ob es sich tatsächlich um einen redlichen Lieferer handelt, der alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Seite 8 von 19

9 Zum Anderen weißt der Sachverhalt auf eine weitere umsatzsteuerliche Grundproblematik hin, nämlich bei einem Reihengeschäft die Abgrenzung zwischen sog. bewegter Lieferung und sog. ruhender Lieferung. Auch diese Arbeit hat die Vorinstanz noch zu leisten. Hierzu der Urteilstenor im Folgenden: Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Versendung zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Versendung erfolgte. Diese Abgrenzungsfrage ist spannend, nicht nur vor dem Hintergrund, dass sich bereits die Senate des BFH (V. Senat vs. XI. Senat) nicht unbedingt einig sind. Praxishinweis: Was bedeutet die Rechtsprechung für die Praxis? Ein Unternehmer sollte die USt-IdNr. seines Abnehmers erfragen, prüfen und aufzeichnen. An der kaufmännischen Sorgfalt sollten keine Abstriche gemacht werden. Allerdings bieten die beiden Urteile die Möglichkeit einen strittigen Fall gegenüber der Finanzverwaltung nunmehr zu eigenen Gunsten zu wenden. Der Mangel der USt-IdNr. des Abnehmers muss die Versagung der Steuerbefreiung nicht immer nach sich ziehen, sofern der Unternehmer die allgemeinen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung anderweitig nachweisen kann. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Selbstredend ist davon auszugehen, dass der Maßstab an das redliche Handeln und die zumutbaren Maßnahmen hoch angesetzt werden wird. Verfasser: WP/StB Joachim Strehle, München C.2. Minderwertausgleich beim Leasing, BFH Ende gut... Alles gut? Der Umsatzsteuer unterliegt eine Lieferung und eine sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Im Fall von (echtem) Schadensersatz fehlt es an einem Leistungsaustausch. Mithin liegt keine Steuerbarkeit vor (Abschn. 1.3 UStAE). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der Abgrenzung zwischen Steuerbarkeit und Nichtsteuerbarkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt, mitunter bspw. weil dem vermeintlichen Leistungsempfänger nur der Abzug einer gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zusteht ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Seite 9 von 19

10 Die Problematik der Behandlung eines Minderwertausgleichs beim Leasing ist ein Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht. Der Frage liegt vereinfacht der folgende Sachverhalt zu Grunde: Eine Leasinggesellschaft schließt mit einem Kunden einen Leasingvertrag über einen Pkw. Der Pkw muss in einem der vertragsmäßigen Fahrleistung und seinem Alter entsprechenden Erhaltungszustand frei von Schäden zurückgegeben werden. Am Pkw liegt bei Vertragsende ein Schaden vor. Wie sind die Beseitigungskosten des Schadens umsatzsteuerlich abzurechnen? Diese Frage wird bisher uneinheitlich beantwortet. So hat der BGH die Steuerbarkeit verneint und für Recht gesprochen, dass ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber vom Leasingnehmer wegen einer über die normale Verschleißerscheinung hinausgehende Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache nach regulärem Vertragsablauf beanspruchen kann, ohne Umsatzsteuer zu berechnen hat (BGH-Urteil vom ; AZ: VIII ZR 260/10). Hintergrund ist, dass nach Auffassung des BGH die Zahlung kein Entgelt für die Leistung darstellt, sondern das Einstehen für einen Schaden. Das eine oder andere Finanzgericht hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und in gleichem Sinne entschieden (Bsp.: FG Niedersachsen vom ; AZ: 5 K 224/09). Die Finanzverwaltung sieht die Sache anders (Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE): Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen ist entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen Schadensfall" eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Die Zahlung eines Minderwertausgleichs ist nicht als Schadensersatz, sondern als Entgelt für die bereits erfolgte Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus zu beurteilen. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung kommt es dabei nicht an.... " Ungeachtet der Tatsache, dass für alle Wirtschaftssubjekte die uneinheitliche Sichtweise per se schon eine störende Sache ist, wird damit in der Praxis auch keine Rechtssicherheit geschaffen. Darüber hinaus sieht sich eine Leasinggesellschaft dann mit einem wirklichen Problem konfrontiert, wenn der Kunde nicht bereit ist, die auf dem Schadensausgleich lastende Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Finanzverwaltung fordert von der Leasinggesellschaft die entsprechende Umsatzsteuer, während Selbige nicht in der Lage ist, den Anspruch gegenüber dem Kunden vor dem Zivilgericht durchzusetzen. Seite 10 von 19

11 Hoffnung zieht am Horizont durch eine Entscheidung des BFH auf. Bei der o. g. Entscheidung des FG Niedersachsen ist es zur Revision gekommen und der BFH hat hierbei für Recht gesprochen (BFH-Urteil vom ; AZ: XI R 6/11): Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen." Der BFH beantwortet die Frage somit praktisch gleich wie der BGH. Der Leasingnehmer schuldet kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat. Praxishinweis: Ein Minderwertausgleich beim Leasing unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung wird die Rechtsprechung aufgreifen müssen und den UStAE ändern. Wie und wann Alles passiert, bleibt wohl abzuwarten. Betroffene sollten einschlägige Fälle jedenfalls offen halten. Letztlich scheint aber doch zu gelten: Ende gut... Alles gut! Verfasser: WP/StB Joachim Strehle, München C.3. Beratungsleistung eines Dritten an eine Kapitalanlagegesellschaft, BFH Der BFH hat mit Urteil vom (AZ: V R 51/10) für Recht gesprochen, dass Beratungsleistungen in Form von Anlageempfehlungen, die ein Dritter gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbringt, als Verwaltung von Sondervermögen umsatzsteuerfrei sein können. Damit folgt der BFH der Entscheidung des EuGH vom (Rs. C-275/11 GfBk). Beiden Entscheidungen lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Nach 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, in seiner in den Streitjahren 1999 bis 2002 geltenden Fassung, war die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften umsatzsteuerfrei. Im einschlägigen Fall hatte sich eine Kapitalanlagegesellschaft durch externe Fondberater Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren erstellen lassen. Die Kapitalanlagegesellschaft stellte die Empfehlungen in ihr Order-System ein, um diese einer Überprüfung zu unterziehen. Die Anlageempfehlungen der Fondsberater setzte die Kapitalanlagegesellschaft oft innerhalb von wenigen Minuten um, soweit kein Verstoß gegen gesetzliche oder sonstige für das Son- Seite 11 von 19

12 dervermögen bestehende Anlagegrenzen vorlag. Zu den Empfehlungen über die Zusammensetzung des Fondsvermögens traf die Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der Vermögenswerte keine eigene Auswahl. Ihr verblieb aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung. Unter Verweis auf das zugrundeliegende o. g. Urteil des EuGH führt der BFH dazu aus, dass Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft aufweisen. Der Begriff der Verwaltung von Sondervermögen umfasst demnach auch Beratungsleistungen in Form von Anlageempfehlungen an Kapitalgesellschaften in der vorliegenden Ausgestaltung. Folglich sind die Beratungsleistungen der Fondsberater umsatzsteuerfrei. Praxishinweis: Die beiden Urteile betrafen wie bereits erwähnt die alte Rechtslage, dürften aber auch für die aktuelle Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Investmentgesetzes zum relevant sein. Problematisch ist, dass die Finanzverwaltung explizit (noch) eine abweichende Rechtsauffassung vertritt (vgl. BMF- Schreiben vom bzw. Abschn Abs. 18 Nr. 3 UStAE). Wie und wann der UStAE angepasst wird, ist offen. Für Berater, die Kapitalanlagegesellschaften beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren, für die von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sondervermögen beraten, bedeutet dies, dass eine Überprüfung bereits erbrachter Beratungsleistung sowie laufender Beratung in Hinblick auf eine mögliche Steuerfreiheit angezeigt ist. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Umsatzsteuerfreiheit der Beratungsleistung korrespondierend zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzugs führt. Die Berufung auf die neue Rechtsprechung erscheint insoweit nur dann empfehlenswert, wenn sich in der Gesamtbetrachtung keine steuerliche Mehrbelastung ergibt. Diese Beratung wäre, soweit sie die dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Da eine Änderung des UStAE (noch) nicht erfolgt ist, müsste die geänderte umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze dem Finanzamt unter Verweis auf die Rechtsprechung schriftlich angezeigt werden. Für Kapitalanlagegesellschaften können sich zivilrechtliche Ansprüche auf Rückforderung der an Berater gezahlten Umsatzsteuerbeträge ergeben. Dies wäre aus zivilrechtlicher Sicht zu prüfen. Verfasser: RA Anton Appel, München Seite 12 von 19

13 C.4. Personengesellschaft als Organgesellschaft, FG München Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt ( 2 Abs. 1 S. 1 UStG). Diese Tätigkeit wird mitunter nicht selbständig ausgeübt, soweit eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist ( 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG). Es ist wiederholend hervorzuheben, dass nach eindeutiger Gesetzeslage also nur eine juristische Person die Rolle einer Organgesellschaft inne haben kann. In einem streitigen Fall hat das FG München entschieden, dass 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtsformneutralität dahingehend auszulegen ist, dass jedenfalls eine kapitalistisch strukturierte Personengesellschaft als Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann (Urteil vom ; AZ: 3 K 235/10). Es wurde Revision eingelegt und somit ist das Verfahren beim BFH anhängig (AZ: V R 25/13). Praxishinweis: Wie die ganze Sache ausgeht ist ungewiss. Allerdings mag es sinnvoll sein, eine vorliegende Konzernstruktur dahingehend zu prüfen, ob im Einzelfall der Einbezug einer kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft in eine gegebene Organschaft von Vorteil ist. Man kann dabei bspw. an den Cash-Flow, den Vorsteuerabzug, etc. denken. Bei Bedarf wären die Voraussetzung zu schaffen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Würdigung wohl nicht 1:1 auf nichtkapitalistisch strukturierte Personengesellschaften, mithin klassische ohg's oder KG's übertragen werden kann. Verfasser: WP/StB Joachim Strehle, München D. FINANZVERWALTUNG D.1. Entwurf eines BMF-Schreibens zur Gelangensbestätigung Der Bundesrat hat am den Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung angenommen. Die finale Fassung der Ausfuhrnachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen tritt am in Kraft. Das BMF hat nun einen Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht und den Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Den Inhalt stellen wir nachfolgend ausführlich da: Seite 13 von 19

14 Führt der Unternehmer den Belegnachweis anhand der in 17a Abs. 2 und 3 UStDV geregelten Nachweismöglichkeiten, ist der belegmäßige Nachweis als erfüllt anzuerkennen. Der Unternehmer muss den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung nach 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV oder mit den in 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten weiteren Nachweismöglichkeiten führen. Die Gelangensbestätigung ist eine mögliche Form des Belegnachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Gleiches gilt auch für die in 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann. Dem Unternehmer steht es frei, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Die Gelangensbestätigung muss u. a. die Unterschrift des Abnehmers enthalten. Die Unterschrift des Abnehmers kann auch von einem von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten oder von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden. Dies kann z. B. ein Arbeitnehmer des Abnehmers sein, ein selbständiger Lagerhalter, der für den Abnehmer die Ware entgegen nimmt, ein anderer Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde, oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer am Ende der Lieferkette. Sofern an der Vertretungsberechtigung für das Leisten der Unterschrift des Abnehmers im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen, ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung zu führen. Dieser Nachweis kann sich aus der Gesamtschau mit anderen Unterlagen, die dem liefernden Unternehmer vorliegen, ergeben (u. a. Lieferauftrag, Bestellvorgang, Firmenstempel des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung). Ein mit dem Warentransport beauftragter selbständiger Dritter kann für Zwecke der Gelangensbestätigung nicht zur Abnahme der Ware beauftragt sein. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Von der Erkennbarkeit des Beginns der elektronischen Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers ist insbesondere auszugehen, wenn bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die Angaben dem Abnehmer zugerechnet werden können (z. B. Absenderangabe und Datum der Erstellung der in dem sog. Header-Abschnitt der , Nutzung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Liefervertrags bekannt gewordenen -Adresse, Verwendung eines zuvor zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer vereinbarten elektronischen Verfahrens). Seite 14 von 19

15 Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In dieser können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Es ist somit nicht erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen. Bei Lieferungen, die mehrere Gegenstände umfassen, oder bei Rechnungen, in denen einem Abnehmer gegenüber über mehrere Lieferungen abgerechnet wird, ist es regelmäßig ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung auf die jeweilige Lieferung bzw. auf die Sammelrechnung bezieht. Bei dauerhaften Liefervereinbarungen wird es nicht beanstandet, wenn die Gelangensbestätigung für den vereinbarten Leistungszeitraum, maximal für ein Quartal, ausgestellt wird. Die Sammelbestätigung nach einem Quartal ist auch bei der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zulässig. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben; eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist dabei nicht erforderlich. Die Bestätigung muss sich also keineswegs zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben. Sie kann z. B. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen. Sie kann auch aus einer Kopie der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung, ergänzt um die weiteren erforderlichen Angaben, bestehen. In den Fällen der Versendung des Gegenstands der innergemeinschaftlichen Lieferung durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer können die Angaben der Gelangensbestätigung auch auf einem Versendungsbeleg enthalten sein. Eine dem vom BMF als Anlagen veröffentlichten Muster inhaltlich entsprechende Gelangensbestätigung ist als Beleg im Sinne des 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen. Die Gelangensbestätigung kann auf elektronischem Weg übermittelt werden, z. B. per , ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer- Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI); eine wirksame elektronische Übermittlung ist auch dann möglich, wenn der Ort der elektronischen Übermittlung nicht mit dem Ort des Gelangens des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet übereinstimmt. Eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung kann für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Wird die Gelangensbestätigung per übersandt, ist auch die zu archivieren. Die Grundsätze ordnungsgemäßer DVgestützter Buchführungssysteme (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 738) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 415, und vom , BStBl I S. 930), bleiben unberührt. Alternativ zur Gelangensbestätigung kann der Unternehmer in Versendungsfällen den Belegnachweis durch einen Versendungsbeleg, u. a. durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, führen. Die Unterschrift eines Seite 15 von 19

16 zur Besorgung des Warentransports eingeschalteten Dritten (z. B. eines Spediteurs) ist nicht erforderlich. Ist der Versendungsbeleg ein Frachtbrief (z. B. CMR-Frachtbrief), muss dieser vom Absender als Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterzeichnet sein (beim CMR-Frachtbrief in Feld 22). Der Auftraggeber kann hierbei von einem Dritten vertreten werden (z. B. Lagerhalter); es reicht aus, dass die Berechtigung des Dritten, den Frachtbrief zu unterschreiben, glaubhaft gemacht wird (z. B. durch Vorliegen eines Lagervertrages). Beim Eisenbahnfrachtbrief kann die Unterschrift auch durch einen Stempelaufdruck oder einen maschinellen Bestätigungsvermerk ersetzt werden. Hinsichtlich der Unterschrift des Empfängers gelten die o. g. Regelungen entsprechend. Bei Frachtbriefen in Form des Seawaybill oder Airwaybill kann von einer Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers abgesehen werden. Hinsichtlich der Ausstellung des Versendungsbelegs als Sammelbestätigung und der Form der Ausstellung sind die o. g. Regelungen ebenfalls entsprechend anzuwenden. Wird der Belegnachweis in Versendungsfällen alternativ mittels einer Spediteurbescheinigung geführt, hat diese bestimmte Angaben zu enthalten. Das BMF hat ein neues Muster einer solchen Spediteurbescheinigung veröffentlicht. Neu ist hierbei u. a., dass hinsichtlich des Zeitpunkts der Versendung der Monat, in dem die Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat, anzugeben ist. Auch die Spediteurbescheinigung kann unter den o.g. Voraussetzungen elektronisch übermittelt werden. In Fällen der Versendung durch einen Kurierdienstleister kann der Belegnachweis alternativ durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten (z. B. Kurierdienstleister) erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zu Ablieferung beim Empfänger nachweist, geführt werden. An den Inhalt der Auftragserteilung werden bestimmte Anforderungen gestellt. Aus dem sog. tracking-andtracing-protokoll muss sich der Monat und der Ort des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ergeben. Ein Nachweis der Bestätigung des Empfängers, die Ware erhalten zu haben (z. B. Nachweis der Unterschrift des Empfängers gegenüber dem örtlichen Frachtführer), ist nicht erforderlich. Der liefernde Unternehmer kann das Protokoll über den Warentransport, wenn es ihm in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, elektronisch oder in Form eines Ausdrucks aufbewahren. Bei einer elektronischen Aufbewahrung des Protokolls gelten die obigen Ausführungen entsprechend. In den Fällen von Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung entsprechend der Regelungen für Kuriersendungen nicht möglich ist, kann der Belegnachweis alternative durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung geführt werden. Demnach hat die Belegnachweisführung aber entsprechend der Regelungen für Kuriersendungen zu erfolgen, wenn der mit der Beförde- Seite 16 von 19

17 rung Beauftragte (z. B. ein Kurierdienstleister) kein nachvollziehbares Protokoll, das den Transport bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist, sondern z. B. nur ein Protokoll bis zur Übergabe der Waren an den letzten Unterfrachtführer zur Verfügung stellt. Auch an den Inhalt der Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters werden bestimmte Anforderungen gestellt. Die Angaben in der Empfangsbescheinigung über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen entsprechenden Verweis auf die Rechnung über die Lieferung ersetzt werden. Der Zusammenhang zwischen der Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters und der jeweiligen Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung muss, ggf. durch ein gegenseitiges Verweissystem, leicht nachprüfbar sein. Der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands ist grundsätzlich mit Hilfe des entsprechenden Kontoauszugs oder im Fall einer Barzahlung mit einem Doppel der Zahlungsquittierung zu führen. Als Bezahlung des Liefergegenstands gilt bei verbundenen Unternehmen auch die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (sog. inter company clearing). In Fällen der Versendung des Gegenstands durch den Abnehmer kann der Belegnachweis durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteurversicherung) geführt werden. Diese neuartige Spediteurversicherung muss bestimmte Angaben enthalten; das BMF hat einen amtlichen Mustervordruck veröffentlicht. Bestehen jedoch begründete Zweifel daran, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Belegnachweis mit anderen Mitteln als der Spediteurversicherung, z. B. mit der Gelangensbestätigung oder einem der anderen Alternativbelege zu führen. Der liefernde Unternehmer hat den Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zu führen. Das Bankkonto des Abnehmers kann ein ausländisches oder inländisches Konto (z. B. auch ein inländisches Konzernverrechnungskonto) sein; als Bezahlung des Liefergegenstands gilt bei verbundenen Unternehmen auch die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (sog. inter company clearing). Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, kann der Belegnachweis durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat geführt werden. Ein Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf eine andere Person als den Erwerber, d. h. den Abnehmer der Lieferung, ist kein ausreichender Nachweis. In Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des 1b Abs. 2 UStG müssen sämtliche o. g. Belege zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer des Fahrzeugs enthalten. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf Seite 17 von 19

18 E. BLICK INS AUSLAND E.1. Fristablauf Vorsteuervergütungsanträge zum Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Unternehmern die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstatten zulassen. Die EU-Mitgliedstaaten erstatten deutschen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Anträge auf Vorsteuervergütung in einem anderen EU- Mitgliedstaat sind elektronisch über das BZSt-Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Papieranträge sind nicht zulässig. Die Frist für Anträge auf Vorsteuervergütung für 2012 endet am Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge werden daher in aller Regel abgelehnt. Die Frist sollte daher unbedingt beachtet werden. Verfasser: StB Andreas Masuch, Düsseldorf Seite 18 von 19

19 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Redaktion WP/StB Joachim Strehle Thomas-Wimmer-Ring München T +49 (0) F +49 (0) joachim.strehle@wts.de StB Andreas Masuch Peter-Müller-Straße Düsseldorf T +49 (0) F +49 (0) andreas.masuch@wts.de München Thomas-Wimmer-Ring München T +49 (0) F +49 (0) Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf T +49 (0) F +49 (0) Erlangen Allee am Rötelheimpark Erlangen T +49 (0) F +49 (0) Frankfurt Taunusanlage Frankfurt/Main T +49 (0) F +49 (0) Hamburg Neuer Wall Hamburg T +49 (0) F +49 (0) Raubling Rosenheimer Straße Raubling T +49 (0) F +49 (0) Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Fragen zu den hierin aufgegriffenen oder anderen fachlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren WTS-Ansprechpartner oder an einen der oben genannten Kontakte. Seite 19 von 19

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