Aktionsprogramm Familienbesucher

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1 Schriftenreihe der Baden-Württemberg Stiftung Gesellschaft & Kultur: Nr. 64 Aktionsprogramm Familienbesucher Ein Programm zur Unterstützung von jungen Eltern Eine Unterstiftung der

2 Impressum Aktionsprogramm Familienbesucher Aktionsprogramm Familienbesucher Ein Programm zur Unterstützung von jungen Eltern Ein Programm zur Unterstützung von jungen Eltern Herausgeberin Baden-Württemberg Stiftung ggmbh Im Kaisemer Stuttgart Verantwortlich Birgit Pfitzenmaier Autoren Melanie Pillhofer, Jörg M. Fegert, Ute Ziegenhain Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm Stephanie Götte und Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Bildmaterial aus dem Projekt istockphoto.de Konzeption und Gestaltung srp. Werbeagentur, Freiburg Mai 2012, Stuttgart Schriftenreihe der Baden-Württemberg Stiftung Gesellschaft & Kultur: Nr. 64 ISSN

3 Grußwort der Baden-Württemberg Stiftung 8 Christoph Dahl, Geschäftsführer Birgit Pfitzenmaier, Abteilungsleiterin Grußwort Katrin Altpeter MdL 10 Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Das Aktionsprogramm Familienbesucher Einleitung Ergebnisse der Evaluation Fazit für die Praxis 25 Gutachten 29 des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ev A. Familienbesuch: Willkommen oder Heimsuchung 29 I. Zielsetzung der Familienbesuche 29 II. Familienbesuche an der Schnittstelle zum Kinderschutz 31 B. Familienbesuch: die verfassungsrechtliche Perspektive 37 I. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung 37 II. Datenschutz: Grundlagen und Begrifflichkeiten 38 III. Familienbesuch und Datenschutz 40 C. Familienbesuch und seine (datenschutz)rechtliche Würdigung 41 I. Erlangen der Kontaktdaten Datenweitergabe durch die Meldebehörde 42 a) Bürgermeisteramt 44 b) Jugendamt als Datenempfänger 45 aa) Bisherige Rechtslage 45 bb) Neue Rechtslage 47 c) Freie Träger als Datenempfänger 49 aa) Bisherige Rechtslage 49 bb) Neue Rechtslage 49 d) Überlegungen zu gesetzgeberischem Handlungsbedarf Datenweitergabe durch das Standesamt Lösungsansätze 52 a) Meldedaten bei Veröffentlichung der Geburt im Amtsblatt 52 b) Anschreiben durch den/die Bürgermeister/in 53 c) Einverständniserklärung bei Geburtsanzeige 53 d) Verwaltungsangestellte als Familienbesucherinnen 53 e) Rechtliche Bewertung

4 II. Anschreiben/Einholen einer wirksamen Einwilligung zur Datenerhebung Anforderung des Besuchs mittels Rückantwortpostkarte Besuchsangebot mit Ablehnungsoption Eigeninitiative der zu besuchenden Familien Rechtliche Einordnung 56 III. Besuch Besuchsangebot 57 a) Besuchsangebot und schriftliche oder telefonische Einwilligung 57 b) Klärung der Einwilligung durch Besuch beim Besuchsangebot mit Ablehnungsoption 57 c) Besuch ohne vorhergehendes Schreiben/Telefonat Durchführung des Besuchs/Datenerhebung während des Besuchs 59 a) Kompetente Einwilligung in den Besuch 59 b) Zweckbindung der Datenerhebung 60 aa) Allgemeine Information und Datenerhebung 60 bb) Datenerhebung bei Erweiterung des Beratungsangebots während Familienbesuch durch Jugendamt 62 cc) Datenweitergabe bei fehlendem Einverständnis zur Vermittlung weitergehender Hilfen 64 IV. Dokumentation des Familienbesuchs Dokumentationsrechte/-pflichten 65 a) Dokumentation zur eigenen rechtlichen Absicherung 65 b) Zur Aufgabenerfüllung erforderliche Dokumentation 67 c) Dokumentationsbogen/weitergehende Dokumentation bei Einwilligung 68 d) Weitergehende Dokumentationsrechte/-pflichten bei Erweiterung des Beratungsangebots Art und Dauer der Speicherung Datenweitergabe 75 D. Fazit 75 Anhang 78 Handblatt Zugangswege zu den Eltern und Ablauf des Besuchs 78 Handblatt Dokumentation des Familienbesuchs

5 Liebe Leserinnen, liebe Leser, für junge Familien ist die erste Zeit mit einem Säugling eine schöne und aufregende Phase in ihrem Leben, aber auch eine neue Herausforderung. Viele Eltern fühlen sich in der ersten Zeit mit einem Baby verunsichert oder überfordert. Die Stiftung Kinderland hat deshalb im Juli 2007 das Aktionsprogramm Ausbildung und Einsatz von Familienbesuchern aufgelegt. Die Idee des Programms ist es, jungen Familien im Land notwendige Unterstützung durch kompetente Beraterinnen zu geben, die die Familie zu Hause besuchen. Diese Familienbesucherinnen* heißen die neuen Erdenbürger willkommen, stehen den jungen Müttern und Vätern als erste Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Neugeborene zur Verfügung und informieren sie über die in der Kommune und im Land bestehenden Beratungs- und Hilfsangebote. Die speziell geschulten Familienbesucherinnen sind zum Beispiel beruflich als Erzieherinnen, Krankenschwestern oder Sozialpädagoginnen tätig und haben dadurch oder weil sie selbst Eltern sind, Erfahrungen im Umgang mit Säuglingen und den Angeboten der Kommunen vor Ort. Der vorliegende Band der Schriftenreihe gibt Ihnen einen Einblick in die Inhalte des Aktionsprogramms Familienbesucher der Stiftung Kinderland und zeigt Ihnen, wie die jungen Eltern in dieser wichtigen Zeit erfolgreich Unterstützung erhalten können. Die im Rahmen des Aktionsprogramms vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. erstellte Expertise gibt Antworten auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Durchführung von Familienbesuchen. Die Stiftung Kinderland dankt allen, die die Durchführung des Aktionsprogramms Ausbildung und Einsatz von Familienbesuchern durch ihr Mitwirken ermöglicht haben. Das große Engagement der beteiligten Familienbesucherinnen wollen wir ganz besonders hervorheben. Außerordentlich dankbar sind wir auch der Arbeitsgruppe des Universitätsklinikums Ulm, die unter der Leitung von Herrn Professor Dr. Jörg M. Fegert und Frau Professorin Dr. Ute Ziegenhain ein Curriculum zur Aus- und Fortbildung von Familienbesucherinnen erarbeitet, die Durchführung wissenschaftlich begleitet und die Ergebnisse fundiert aufgearbeitet hat. Dabei wurde sie von einem Expertenkreis mit 18 renommierten Wissenschaftlern unterstützt. Nicht zuletzt gehen der Dank und die Anerkennung der Stiftung Kinderland an die Familien, die mit ihrer Offenheit und ihrem großen Interesse die Besuche erst möglich gemacht haben. Die Besuche finden zwischen der 5. und 12. Lebenswoche des Säuglings statt. Die Stiftung Kinderland Baden-Württemberg möchte damit ein klares Zeichen dafür setzen, dass ihr die Unterstützung von Familien von Anfang an ein zentrales Anliegen ist. Die bisher knapp 700 Eltern, die bereits mit dem Programm erreicht wurden, haben sich sehr positiv zu den Besuchen geäußert. Sie empfinden die Beratung als sehr nützlich und erhalten neue Informationen über Angebote für Eltern und Familien. Wir freuen uns, dass das Programm weiter fortgeführt wird. Zum einen durch die bereits geschulten Familienbesucherinnen, zum anderen durch die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die in Kooperation mit dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) vorbereitet wurden, das Curriculum an viele zukünftige Besucherinnen weiterzugeben. Eine Verstetigung der Multiplikatorenfortbildung durch den KVJS ist in Planung. Christoph Dahl Geschäftsführer der Baden-Württemberg Stiftung Christoph Dahl Birgit Pfitzenmaier Abteilungsleiterin Gesellschaftlicher Wandel & Kultur, Soziale Verantwortung der Baden-Württemberg Stiftung Birgit Pfitzenmaier 8 * Da bisher nur weibliche Fachkräfte zu Familienbesucherinnen fortgebildet wurden und sich unter den Multiplikatorinnen und Multiplikatoren auch überwiegend Frauen befinden, wird jeweils nur die weibliche Version verwendet. Männer sollen jedoch immer mit angesprochen sein. 9

6 Liebe Leserinnen, liebe Leser, die Betreuung, Förderung und Erziehung von Kindern ist eine große Herausforderung für alle Eltern. Eine gute Entwicklung der Kinder und ihre Chancen im Leben hängen in großem Maße davon ab, wie gut es den Eltern gelingt, die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen und es zu fördern. Daher ist es so wichtig, die Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen. Sie halten zu einem großen Teil das Schicksal ihrer Kinder in Händen. Ein gelingendes Aufwachsen unserer Kinder, die die Zukunft unserer Gesellschaft sind, hat für die Landesregierung einen sehr hohen Stellenwert. Alle Kinder sollen von Anfang an gleiche Chancen erhalten, beschützt und gefördert zu werden. Die positiven Erfahrungen mit dem Pilotprojekt zeigen, dass das Aktionsprogramm Familienbesucher zu einem guten Aufwachsen unserer Kinder in Baden-Württemberg beitragen kann. Deshalb freue ich mich, dass die Stiftung Kinderland auch die flächendeckende Umsetzung des Programms gefördert hat. Dieser Einsatz ist ein wichtiger Baustein zur Weiterentwicklung der Familien- und Kinderfreundlichkeit unserer Städte und Gemeinden und damit des Landes insgesamt. Ich würde mich freuen, wenn bald alle Eltern im Land Familienbesuche erhalten, im Interesse der Entwicklungschancen ihrer Kinder. Die Stiftung Kinderland Baden-Württemberg hat sich der Aufgabe gestellt, auf neuem Wege Eltern zu erreichen, um ihnen beim Start ihres Neugeborenen ins Leben frühzeitig wichtige Impulse zu geben. Kompetente Ansprechpersonen unterstützen bei ihren Besuchen Eltern mit Informationen zu Beratungs- und Hilfeangeboten für die ersten Monate nach der Geburt und stehen für alle Fragen rund um das Neugeborene bereit. Sie tragen damit neben anderen Angeboten an sogenannten Frühen Hilfen im Land zur Förderung elterlicher Kompetenzen und zum Kinderschutz bei. Das Programm Familienbesucher ist ein so kreatives und im Test erfolgreiches Beispiel für die Unterstützung von Eltern, dass es sogar Eingang in das neue Bundeskinderschutzgesetz gefunden hat. Katrin Altpeter MdL Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Katrin Altpeter 10 11

7 1. Einleitung In der Folge der Diskussionen, die in den vergangenen Jahren um Frühe Hilfen geführt wurden, entstanden zahlreichen Initiativen, um junge Familien präventiv zu unterstützen und die gesundheitliche wie psychologische Entwicklung ihrer Säuglingeund Kleinkinder zu fördern. Zu diesen Initiativen gehören auch die so genannten Willkommensbesuche oder Familienbesuche, die anlässlich der Geburt eines Kindes durchgeführt werden, um junge Eltern über Angebote und Hilfen in der Kommune zu informieren. Diese Familienbesuche werden erfreulicherweise zunehmend auch in Baden-Württemberg etabliert und signalisieren jungen Familien, dass das Neugeborene in der Gemeinde sehr willkommen ist. Mit der Information von Eltern über lokale Unterstützungsangebote nach der Geburt ( 2 KKG) hat das Konzept des Familienbesuchs nun auch Eingang in das kürzlich verabschiedete Bundeskinderschutzgesetz gefunden. Das Aktionsprogramm Familienbesucher Bisher fehlte ein Curriculum, das diese theoretischen Wissensgrundlagen ebenso wie das Handlungswissen systematisch zusammenführt und das für die Fortbildung von Familienbesucherinnen aufbereitet ist. Mit Förderung der Stiftung Kinderland Baden-Württemberg kann diese Lücke nun geschlossen werden. Das Aktionsprogramm Familienbesucher wurde in Anlehnung an Forschungsergebnisse, die vorwiegend aus dem angloamerikanischen Raum stammen, entwickelt. Der Wissenschaftliche Beirat 1 hat die Entwicklung konstruktiv und unterstützend begleitet und dafür plädiert, ein Angebot zu konzipieren, das alle Eltern auf freiwilliger Basis nutzen können. Damit setzt das Programm ausdrücklich niedrigschwellig, nicht risikobezogen und bei allen Eltern einer Kommune mit Neugeborenen bzw. zugezogenen Eltern mit Kindern unter drei Jahren an. Es hat mit dieser Ausrichtung die Intentionen des Bundeskinderschutzgesetzes vorweggenommen. Die Familienbesucherinnen, die im Namen des Stadt- oder Landkreises das Neugeborene begrüßen, sind informiert über die jeweiligen Angebote und Hilfen, die in der Kommune vorgehalten werden und die für junge Familien relevant sein können. Dazu gehören etwa Elternkurse, Angebote 12 13

8 der Erziehungsberatungsstellen oder der Frühförderung, und ggf. auch höherschwellige Hilfen, wie z.b. die durch eine so genannte Sozialpädagogische Familienhilfe, die Familien bei Belastungen regelmäßig auch zu Hause unterstützt und berät, oder die eines Sozialpädiatrischen Zentrums. Um junge Eltern gemäß ihren jeweiligen Bedürfnissen und passgenau beraten zu können, benötigen die Familienbesucherinnen auch Wissen darüber, wie sich Säuglinge und Kleinkinder adäquat entwickeln bzw. darüber, was Merkmale weniger gelingender Entwicklung sind, welche psychologischen oder psychosozialen Belastungen ggf. zu einer weniger gelingenden oder sogar kritischen Entwicklung eines Kindes beitragen können und welche frühen und rechtzeitigen Hilfen dann empfohlen werden können. Und natürlich brauchen sie gewisse kommunikative Kompetenzen, um Eltern auch in Aspekten, die für diese zunächst vielleicht unangenehm oder schambesetzt sind, wertschätzend zu beraten und zu unterstützen. Die Expertise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, die im Auftrag des Aktionsprogramms Familienbesucher der Stiftung Kinderland Baden-Württemberg erstellt wurde und die in dieser Broschüre publiziert wird, informiert über datenschutzrechtliche Fragen im Kontext von Familienbesuchen, wie z.b. über Zugänge zu jungen Familien in der Kommune oder über die Ausgestaltung des Familienbesuchs. Die Expertise ist ein umfassender und zeitnaher Beitrag zur Umsetzung des Informationsangebots im Bundeskinderschutzgesetz. Derzeit liegen kaum deutschsprachige oder internationale wissenschaftliche Evaluationsstudien zur Konzeption und Durchführung von Willkommensbesuchen vor. Eine Untersuchung von Heaman 2 macht deutlich, dass Besuche dann mit höherer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sind, wenn eine gute Beziehung zwischen der Fachkraft und der Mutter entsteht, es bereits einen pränatalen Besuch gibt, die Familie freiwillig teilnimmt, der Besuch ressourcenorientiert und strukturiert ist, ausreichend Informationen gegeben und Eltern an örtliche Einrichtungen vermittelt werden. Weitere Studien (z. B. Wiggins 3 ) zeigten, dass unspezifische Interventionen ( supportive listening ) nicht hilfreich sind. Von Olds 4 wurde zudem herausgestellt, dass Laien durchschnittlich nur die Hälfte der Effekte von Professionellen erzielen. Selbstverständlich können Hausbesuchsprogramme auch hilfreich für Eltern sein, wenn nicht alle der genannten erfolgsförderlichen Faktoren realisiert werden. Dennoch versuchten wir, im Rahmen der Konzeption des Aktionsprogramms möglichst viele der genannten Punkte umzusetzen. Besonders wichtig war dem Wissenschaftlichen Beirat daher beispielsweise, eine Konzeption für die Besuche in Form eines halbstandardisierten Leitfadens zu erarbeiten und die Fachkräfte durch eine professionelle Fortbildung auf ihre Aufgabe vorzubereiten. Dies war umso wichtiger, da in der interdisziplinären Praxis der Kinder- und Jugendhilfe und des Gesundheitssystems ebenso wie in der anderer Systeme generell systematische Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote fehlen, die die spezifischen Anforderungen an interdisziplinäres Wissen über die frühe Kindheit und an spezifisches Handlungswissen berücksichtigen sowie den besonderen Anforderungen an die in diesem Bereich zwingende interdisziplinäre Kooperation und Vernetzung Rechnung tragen. Angesichts der Entwicklung von Frühen Hilfen in der Praxis, aber insbesondere auch angesichts des subjektiven Leids für jedes einzelne Kind, das von Misshandlung und Vernachlässigung betroffen oder bedroht ist, ist die Diskrepanz zu dem, was bislang an umfassenden und interdisziplinären Fort- und Weiterbildungsangeboten zur Verfügung steht, groß. Dies gilt etwa für entwicklungspsycho(patho) logisches Wissen der frühen Kindheit bzw Wissen über die besonderen Erlebens-, Verarbeitungs- und Verhaltensweisen von Säuglingen und deren Beobachtung und Interpretation ebenso wie für das Wissen um Leistungen und Angebote gemäß unterschiedlicher Teile des Sozialgesetzbuchs. Weiterhin betrifft das auch die Praxiskompetenzen, wie die adäquate Kommunikation und den adäquaten Umgang mit Familien in unterschiedlichen Belastungssituationen, die Prinzipien gelingender interdisziplinärer Kooperation und Vernetzung, oder die zugrunde liegenden sozial- und datenschutzrechtlichen Grundlagen. Im Weiterbildungscurriculum des Aktionsprogramms Familienbesucher werden diese Wissensinhalte und Handlungskompetenzen bezogen auf Willkommensbesuche abgedeckt

9 Das Aktionsprogramm Familienbesucher der Stiftung Kinderland Baden- Württemberg wurde als eines der ersten Willkommensbesuchsprogramme umfassend evaluiert. Dies betrifft sowohl die berufsbegleitende Fortbildung der Fachkräfte als auch die Durchführung der Besuche. Im Folgenden werden daher zunächst die Evaluationsergebnisse beschrieben und schließlich ein Fazit für die Praxis, auch unter Berücksichtigung des neuen Bundeskinderschutzgesetzes, gezogen. 2. Ergebnisse der Evaluation 2.1 Fortbildung der Fachkräfte Bei der Fortbildung wurden N = 38 Fachkräfte geschult, davon zum Großteil Erzieherinnen, außerdem Sozialpädagoginnen, vereinzelt auch Angehörige fachfremder Berufe wie Köchin oder Bankkauffrau. Neben Fragen nach Angaben zu Vorwissen und Vorerfahrung in der Arbeit mit Kindern der Altersgruppe 0 bis 3 Jahre wurden die Teilnehmerinnen sowohl zu ihrer subjektiven Zufriedenheit befragt als auch ihr objektiver Wissenszuwachs über einen Test mit offenen und multiple-choice-fragen erfasst. Ein Großteil der Fachkräfte (89,7 %) würde die Fortbildung weiterempfehlen. Erfreulicherweise schlug sich die subjektive Zufriedenheit der angehenden Familienbesucherinnen auch in einem signifikanten Wissenszuwachs nieder. Dabei profitierten sowohl Teilnehmerinnen mit als auch ohne Vorbildung/Vorwissen von der Schulung. Nach der Fortbildung zeigte sich kein signifikanter Wissensunterschied zwischen den beiden Gruppen mehr. Abschluss der Modellphase im Ulmer Stadthaus 16 17

10 von acht über 50 %. Besonders erfreulich war die hohe Teilnahmebereitschaft der besuchten Eltern, die zwar ebenfalls je nach Modellstandort variierte (17,4 bis 79,4 %), aber dennoch nur an einem Modellstandort unter 25 % lag. 2.2 Durchführung der Familienbesuche Die Fachkräfte wurden gebeten, nach jedem Besuch sowohl selbst einen Fragebogen auszufüllen und mit den vorbereiteten Rückumschlägen an das Universitätsklinikum Ulm zurückzusenden als auch einen Fragenbogen inkl. vorfrankiertem Rückumschlag mit einer kurzen Erklärung an die Eltern zu verteilen. Dieses Vorgehen wurde mit dem Datenschutzbeauftragten des Universitätsklinikums Ulm abgestimmt. Zu den erhobenen Variablen im Rahmen der Fachkräftebefragung zählten Angaben zum Zeitpunkt des Besuchs, zum Modellstandort, zum Verlauf des Besuchs, Beurteilung des Fortbildungsprogramms aus der praktischen Perspektive, Einschätzung der familiären Situation sowie die Sicherheit bei der Einschätzung. Im Fragebogen der besuchten Eltern wurde nach soziodemografischen Daten, dem Zeitpunkt des Besuchs, dem Modellstandort, Angaben zum Verlauf des Besuchs, persönlicher Zufriedenheit mit dem Besuch, Beurteilung der vermittelten Angebote und Motivation zur Inanspruchnahme gefragt. Im Erhebungszeitraum von Oktober 2009 bis Dezember 2010 wurden insgesamt N = Fragebogensets an die acht Modellkommunen (Baden- Baden, Balingen, Lkr Calw, Ditzingen, Lkr Ravensburg, Salach, Lkr Sigmaringen, Tuttlingen) verschickt. Es erfolgten N = 458 Rückmeldungen der Familienbesucherinnen und N = 274 Rückmeldungen der besuchten Eltern. 5 Für die Dropout-Analyse wurden die Anzahl der Geburten aus dem Jahr 2010 vom statistischen Landesamt Baden-Württemberg für die teilnehmenden Gemeinden mit der Anzahl der angeschriebenen Familien und den tatsächlich durchgeführten Besuchen verglichen (vgl. Tab. 1). Die Anzahl der Kontaktaufnahmen und der tatsächlich durchgeführten Besuche wurde über Auskunft der Projektkoordinatoren ermittelt. Von der Anzahl der Geburten aus dem Jahr 2010 wurde der Monatsmittelwert errechnet und auf den Erhebungszeitraum von Oktober 2009 bis Dezember 2010 hochgerechnet. Die Rücklaufquoten der Fragebögen bezogen auf die tatsächlich stattgefundenen Besuche fielen bei der Fachkräftebefragung je nach Modellstandort recht unterschiedlich aus (21 bis 98,7 %), betrugen aber in vier Tab. 1: Repräsentativität der Stichprobe Stadt (Zeitraum der Besuche) Baden-Baden (03/10 bis 03/11) Balingen (12/09 bis 12/10) Calw* 1 (11/09 bis 03/11) Ditzingen (09/09 bis 02/11) Ravensburg* 2 (01/10 bis 12/10) Salach (01/10 bis 02/11) Kontaktaufnahme pro Geburten Stattgefundene Besuche pro Geburten Anzahl der Fachkräfte Fragebogen Fachkräfte Fragebogen Eltern N % N % N N % N % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,3 Sigmaringen* Mengen (04/10 bis 03/11) Stetten am kalten Markt (01/10 bis 12/10) Tuttlingen (04/10 bis 03/11) , , , , , ,4 Anmerkungen: Kontaktaufnahme pro Geburten: innerhalb des jeweiligen Evaluationszeitraums des Modellstandorts stattgefundene Kontaktierung der Eltern durch die Fachkräfte (Prozentzahl bezogen auf die Geburten während des jeweiligen Zeitraums laut Statistischem Landesamt); stattgefundene Besuche: tatsächlich durchgeführte Besuche (Prozentzahl bezogen auf alle Geburten des jeweiligen Zeitraums); Fragebogen Fachkräfte: Anzahl der rückläufigen Fragebögen der Fachkräfte (Prozentangaben bezogen auf stattgefundene Besuche); Fragebogen Eltern: Anzahl der rückläufigen Elternfragebögen (Prozentangaben bezogen auf stattgefundene Besuche). * 1 Der Lkr Calw hat mit den Gemeinden Simmozheim und Althengstett am Projekt teilgenommen. Die Daten zu Geburten und stattgefundenen Besuchen sind Schätzungen nach Angaben der Projektkoordinatorin. * 2 Der Lkr Ravensburg hat mit den Gemeinden Amtzell, Bad Wurzach, Bodnegg, Grünkraut und Isny am Projekt teilgenommen. Für diese Teilgemeinden liegen keine Daten des Statistischen Bundesamts vor. * 3 Der Lkr Sigmaringen hat mit den Gemeinden Mengen, Stetten am kalten Markt, Gammertingen und Messkirch am Projekt teilgenommen. Für diese Teilgemeinden liegen keine Daten des Statistischen Bundesamts vor. Die Daten zu Geburten und stattgefundenen Besuchen sind Schätzungen nach Angaben der Projektkoordinatorin

11 a) Befragung der Fachkräfte Im Anschluss von mehr als 90 % der Besuche vergaben die Fachkräfte hinsichtlich der Dimensionen Sicherheit bei der Durchführung des Familienbesuchs, angemessenes Wissen über die Angebote zur Durchführung des Familienbesuchs, angemessene Vermittlung von Angeboten entsprechend des Unterstützungsbedarfs, ausreichend Übung und Erfahrung zur Durchführung des Familienbesuchs sowie Zufriedenheit mit dem Verlauf des Gesprächs die Schulnoten sehr gut und gut. Bei einem Großteil der Familienbesuche (88,4 %) fühlten sich die Fachkräfte durch die Fortbildung des Universitätsklinikums Ulm gut und nur bei einem geringen Anteil (7,6 %) nicht ausreichend auf den Besuch mit seinen speziellen Anforderungen vorbereitet. Bei 99,3 % der Familienbesuche war die Mutter, bei 35,8 % der Vater, bei 5,9 % die Großmutter, bei 1,3 % der Großvater, bei 1,7 % eine Bekannte oder ein Bekannter und bei 2,8 % waren sonstige Personen, wie z. B. Geschwisterkinder, anwesend. Die Familienbesucherinnen hatten im Allgemeinen drei Möglichkeiten, den Eltern Informationen zu vermitteln und Angebote zu empfehlen. In den meisten Fällen (72,4 %) fand eine Vermittlung allgemeiner Informationen statt. Bei 2,3 % der Besuche wurde ein Kontakt direkt vor Ort zwischen den Eltern und einer Institution hergestellt. In 1 % der Fälle wurden die Familienbesucherinnen von ihrer Schweigepflicht entbunden, um eine Kontaktherstellung zu einer Institution nach dem Familienbesuch zu ermöglichen. 13,7 % der Familienbesucherinnen gaben an, dass sie eine andere Form der Kontaktherstellung gewählt haben Die Familienbesucherinnen vermittelten bei 91 % der Familien Beratungsund Unterstützungsangebote der Jugend- und Sozialhilfe, bei 66,6 % berieten sie zu finanziellen Unterstützungsleistungen des Bundes bzw des Landes Baden-Württembergs, bei 28,2 % bezüglich Beratung und Hilfen zur Gesundheit nach SGB V (inkl. Sozialpädiatrisches Zentrum) sowie bei 4,4 % speziell zu auf Migrantinnen oder Migranten ausgerichteten Hilfsangeboten (Mehrfachnennungen waren möglich). Bei der Einschätzung der familiären Situation der jeweils besuchten Familie fand die Einstufung ebenso analog zu Schulnoten statt. Zugleich wurde nach der eigenen Sicherheit der Familienbesucherin bei dieser Einschätzung gefragt. Die Sicherheit wurde ebenfalls mittels Schulnoten angegeben. Die beiden Fragestellungen sind in Abb. 1 dargestellt. I. d. R. wurde die familiäre Situation als sehr gut oder gut bewertet und die Familienbesucherinnen waren sich ebenso in der Einschätzung recht sicher. Abb. 1: Einschätzung der familiären Situation und Sicherheit bei der Einschätzung (N = 458) Angaben in Prozent Einschätzung der familiären Situation Sicherheit bei der Einschätzung sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend 20 21

12 Abb. 2: Bewertung des Familienbesuchs durch die Eltern (N = 274) b) Befragung der besuchten Eltern Ein Großteil (96 %) der Fragebögen wurden von den Müttern ausgefüllt, wenige (4 %) von den Vätern. IdR betrachtete sich die Person, die den Fragebogen ausfüllte, auch als Hauptbetreuungsperson für das Kind. Nur 2,6 % gaben an, nicht die Hauptbetreuungsperson zu sein. Im Durchschnitt war der besuchte Elternteil 31,3 Jahre alt, mit einer Spannweite von 19 bis 43 Jahren. Die meisten Eltern (83,2 %) waren verheiratet, 22 % geschieden, 14,2 % ledig und 0,4 % lebten getrennt. Der Familienbesuch wurde von den Eltern hinsichtlich ihrer Zufriedenheit mit der Beratung, mit dem Auftreten der Familienbesucherin und der Nützlichkeit der erhaltenen Informationen und Angebote bewertet. Die Ergebnisse können Abb. 2 entnommen werden. Hinsichtlich aller drei Dimensionen bewerteten die Eltern das Angebot zum Großteil als sehr gut oder gut, nur zu einem geringeren Anteil als befriedigend. Zusätzlich wurden die Eltern zu den vermittelten Informationen befragt. 68,2 % der Eltern gaben an, neue Informationen über Angebote für Eltern und Familien durch den Familienbesuch erhalten zu haben, die sie zuvor nicht gekannt hatten. Weiterhin sind 79,2 % der besuchten Eltern hoch motiviert, die vermittelten Angebote in Anspruch zu nehmen bzw die erhaltenen Informationen zu nutzen Beratung Auftreten Nützlichkeit sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend 78,8 % der Eltern bewerteten den Zeitpunkt (5. bis 12. Lebenswoche) des Familienbesuchs als optimal. Von den 21,2 % der Eltern, die sich den Familienbesuch zu einem anderen Zeitpunkt als dem Besuchsdatum gewünscht hätten, würden 14,6 % einen Termin bereits in der Schwangerschaft bevorzugen, 5,1 % einen Termin zu einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlich stattgefundenen Familienbesuch und 1,5 % zu einem späteren Zeitpunkt. Die Bekanntmachung des Projekts bei den Eltern erfolgte auf unterschiedlichen Wegen. Die meisten Eltern (50,9 %) erhielten ein Anschreiben des/der Bürgermeisters/-in und gaben per Postkarte oder Telefon ihr Einverständnis für einen Besuch. Am zweithäufigsten (35,5 %) erhielten die Eltern ein Anschreiben mit der Mitteilung eines Terminvorschlags für den Familienbesuch. Weniger Eltern (11 %) haben auf sonstigem Weg von dem Projekt erfahren, z. B. über Bekannte oder über die Kindergartenleiterin, die als Familienbesucherin tätig war. Die wenigsten Eltern (2,6 %) erfuhren über einen Flyer oder durch die Presse und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt oder Gemeinde von dem Projekt und bemühten sich selbst aktiv um den Erhalt eines Besuchs

13 3. Fazit für die Praxis 13,5 % der besuchten Eltern gaben an, im Moment Probleme oder Belastungen (Gesundheit, Arbeitslosigkeit, Wohnverhältnisse, finanzielle Probleme, Partnerschaftskonflikte) zu haben. 40,1 % aller Befragten gaben Belastungen während der Schwangerschaft oder rund um die Geburt (Gesundheit, Rauchen und Alkoholkonsum, Geburtskomplikationen, psychische Belastungen, Frühgeburtlichkeit, Behinderung des Kindes) an. Abschließend wurden die Eltern über die Fortsetzung des Projekts befragt. 98,9 % der Befragten wünschen sich, dass das Aktionsprogramm Familienbesucher fortgesetzt wird. Willkommensbesuche stellen einen wichtigen Baustein in einem funktionierenden Netzwerk Frühe Hilfen dar. In den ersten Wochen nach der Geburt treffen die Fachkräfte, auch bei vorliegenden Risiken der Familie, noch nicht eskalierte familiäre Situationen an, die Eltern sind für die Vermittlung von Angeboten und Hilfen offen und nach eigenen Angaben hoch motiviert, diese dann auch in Anspruch zu nehmen (vgl. Ergebnisse der Evaluation). Dagegen setzen in der gängigen Praxis in vielen Fällen die Hilfen erst ein, wenn klinische Verhaltensprobleme bei den Kindern deutlich werden. 6 Das Alleinstellungsmerkmal des Aktionsprogramms Familienbesucher liegt in dem wissenschaftlich erfolgreich evaluierten Fortbildungscurriculum für die Vorbereitung der Fachkräfte auf die Willkommensbesuche. Damit kommen wir auch internationalen Forderungen nach einer besseren Evaluation von Präventionsprojekten in Deutschland nach. Mit unserer Kundenbefragung konnten wir ebenfalls belegen, dass Eltern ein solches Willkommensbesuchsangebot überhaupt für sich wünschen. Wir hatten in der Entwicklung des Programms zunächst Bedenken, weil Prof. Sanders angab, von den Eltern erfahren zu haben, dass diese sich am wenigsten Haus- und Familienbesuchsprogramme wünschten. 7 Hier kamen wir mit der Evaluation des Aktionsprogramms zu ganz anderen Ergebnissen. Multiplikatorinnen- und Multiplikatorenschulung Da es für den ersten Eindruck und damit auch für den ersten Willkommensbesuch bekanntlich keine zweite Chance gibt, plädieren wir gemäß den eingangs erwähnten Studien zum einen für den Einsatz von Fachkräften aus dem sozialen oder medizinischen Bereich und zum anderen für eine vorbereitende Fortbildung, die allen fachlichen Ansprüchen an interdisziplinäres Arbeiten im Bereich der Frühen Hilfen genügt. Wir sehen es als durchaus anspruchsvolle Aufgabe für die Fachkräfte, als Aushängeschild der Städte und Gemeinden bei den Familien anzuklopfen und ein Gespräch über mögliche Hilfsangebote zu führen. Im Gegensatz dazu laufen auch in Eigenregie Projekte, die manchmal auf den Einsatz von Fachkräften und/ oder eine Fortbildung zur Vorbereitung auf die Familienbesuche verzichten

14 Aufgrund des Erfolgs des Aktionsprogramms sorgten wir mit finanzieller Unterstützung der Stiftung Kinderland Baden-Württemberg in der Folge für die Verstetigung des Konzepts im Land Baden-Württemberg. In Kooperation mit dem Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) haben wir eine Multiplikatorenschulung angeboten, die zur Durchführung der Fortbildung von Familienbesucherinnen befähigt. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), das im Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde die Aufgabe des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, Eltern über Angebote und Hilfen im Bereich Schwangerschaft, Geburt und erste Lebensjahre des Kindes zu informieren, auch gesetzlich verankert. Ganz deutlich betont auch der Gesetzgeber die Freiwilligkeit der Eltern bei Willkommensbesuchen: Auf Wunsch der Eltern könne diese Information auch zu Hause stattfinden (vgl. 2 Abs. 2 KKG [Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz]). Auch vor dem BKiSchG kam es immer wieder zu Unklarheiten hinsichtlich der (datenschutz-)rechtlichen Aspekte von Willkommensbesuchen im Land Baden-Württemberg. In der von uns im Rahmen des Aktionsprogramms Familienbesucher in Auftrag gegebenen Expertise beantworten Götte/ Meysen im Folgenden umfangreich alle rechtlichen Aspekte im Kontext des Aktionsprogramms, bereits unter Berücksichtigung des neuen BKiSchG. Darin wird beispielsweise erläutert, welche Zugangswege zu Eltern bestehen, unter welchen Bedingungen Adressen von der Meldestelle an die die Besuche koordinierende Stelle weitergegeben werden dürfen, welche Informationen Eltern über den Besuch erhalten sollen und schließlich welche Dokumentationsrechte und -pflichten bestehen. Anmerkungen 1 Der Wissenschaftliche Beirat hat die Konzeption und Durchführung des Aktionsprogramms an acht Modellstandorten konstruktiv begleitet und unterstützt; Informationen zu den Mitgliedern sind abrufbar unter 2 Heaman ua, Journal of advanced nursing 2006, 55, 3, 291 bis Wiggins ua, Journal of Epidemiology and Community Health 2005, 59, 4, 288 bis Olds ua, Prevention Science 2002, 3, 153 bis An dieser Stelle möchten wir uns herzlich sowohl bei den teilnehmenden Projektkoordinator/ inn/en und Fachkräften als auch bei den besuchten Eltern aus den Modellstandorten bedanken, die uns im Rahmen der Befragung wertvolle Rückmeldungen gaben. 6 Ziegenhain/Fegert, in: Meysen ua, Frühe Hilfen im Kinderschutz, Vgl. Fegert, Persönlicher Bericht vom 16th Annual Meeting der Society for Prevention Research in San Francisco, Dieser Text wurde mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber der Zeitschrift Jugendamt modifiziert nach Pillhofer ua, Jugendamt, 2012,1,

15 A. Familienbesuch: Willkommen oder Heimsuchung Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis. Ein Besuch, um den neuen Erdenbürger oder die neue Erdenbürgerin willkommen zu heißen, ist eine schöne Idee. Ein Besuch kann aber schnell als Heimsuchung empfunden werden, wenn ein unbekannter Mensch in die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz 1 kommt und dort zwangsläufig (schon durch den Besuch an sich) Informationen über persönliche Lebensverhältnisse erhält, mitnimmt, dokumentiert und diese möglicherweise an eine Behörde oder andere Stellen innerhalb einer Kommunalverwaltung weitergibt. Die ambivalente Deutungsmöglichkeit des Familienbesuchs als Willkommen oder Heimsuchung spiegelt sich in unserer Verfassung wider. Die Bürger/innen können über ihre Grundrechte, wie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) oder die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1 GG), grundsätzlich selbst verfügen und den Besuch in ihrer Wohnung und das Interesse für ihre Lebenssituation willkommen heißen oder als Eingriff des Staates in ihre Privatsphäre abwehren (hierzu näher B.). Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ev vom 20. Januar 2012 erstellt im Auftrag des Universitätsklinikums Ulm zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Durchführung von Familienbesuchen (Aktionsprogramm Familienbesucher der Stiftung Kinderland Baden-Württemberg) Fachliche Leitung Dr. Thomas Meysen Erarbeitet von Stephanie Götte, Dr. Thomas Meysen Nicht nur in der Verfassung, auch im (fach)politischen Diskurs über die Zielsetzung(en) des Familienbesuchs findet sich diese Ambivalenz: I. Zielsetzung der Familienbesuche Sinn und Zweck der Familien- bzw Willkommensbesuche ist, möglichst alle Eltern von Neugeborenen über Hilfeangebote rund um die Geburt und das erste Lebensjahr zu informieren und Familien somit zu ermöglichen, dass sie von Anfang an Unterstützung finden können. Das Ziel dieses kommunalpolitischen und im weiteren Sinne auch primärpräventiven Angebots zur Unterstützung von jungen Eltern ist, im Sinne eines gesunden Aufwachsens in öffentlicher Verantwortung 2, neugeborene Kinder willkom

16 men zu heißen, hiermit das Zusammenleben in der Kommune freundlicher zu gestalten, Kommunalverwaltung positiv erfahrbar zu machen und den Eltern Informationen zu vermitteln. Hierzu sind von zahlreichen Kommunen die so genannten Willkommens- oder Familienbesuche als Willkommensgruß für alle neugeborenen Kinder und ihre Eltern eingeführt worden. Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass alle Familien in der Umbruchsituation durch die Ankunft eines neuen Familienmitglieds Beratungsbedarf haben, obschon dieser hinsichtlich Intensität und Dauer ganz unterschiedlich ist. 3 Die Familienbesucherinnen sollen jungen Eltern/Familien als erste Ansprechpartnerinnen und kompetente Beraterinnen für alle Fragen zur Verfügung stehen und ihnen Informationen über die bestehenden Hilfsund Beratungsangebote geben. Bei den Willkommens-/Familienbesuchen handelt es sich um ein kommunalpolitisches und zugleich universellpräventiv aufsuchendes Programm, das bei der Zurverfügungstellung von Informationen eine ressortübergreifende Zusammenarbeit in den bestehenden Systemen und mit den vorhandenen Ressourcen verfolgt. Die Kommunen wollen hiermit ihre Freude über jeden neu(geboren)en Bürger zum Ausdruck bringen, die bestehenden Angebote für Familien bekannter machen und etwaige Hemmschwellen zur Inanspruchnahme der Angebote abbauen. 4 Im Rahmen des hier thematisierten Aktionsprogramms Familienbesucher in Trägerschaft der Stiftung Kinderland Baden-Württemberg wurden an acht Modellstandorten (Baden-Baden, Balingen, Calw, Ditzingen, Sigmaringen, Salach, Tuttlingen und Ravensburg) ca 40 Fachkräfte in der ersten Projektphase durch die Projektgruppe der Uniklinik Ulm geschult. Diese führten bei Eltern mit Neugeborenen Hausbesuche durch. Bei diesen Besuchen wurden zusammen mit der Familie Ressourcen und Belastungen erhoben, die Eltern wurden über bestehende Angebote und Hilfen des jeweiligen Modellstandorts informiert und bei Bedarf an weiterführende bereits etablierte Hilfsangebote vermittelt. Das Aktionsprogramm Familienbesucher soll damit eine Brücke zwischen universellem Ansatz und gezielter, helfender Intervention darstellen. Beim Familienbesuch im Verständnis des Projekts handelt es sich ausdrücklich um ein niedrigschwelliges, nicht risikobezogenes Angebot, das alle Eltern mit Neugeborenen freiwillig in Anspruch nehmen können. Der universelle Ansatz des Projekts soll die Stigmatisierung von Risikofamilien vermeiden und die Akzeptanz des Angebots erhöhen. 5 Mittlerweile betont auch der Bundesgesetzgeber, dass für einen präventiven Ansatz in der Kinder- und Jugendhilfe wichtig ist, möglichst viele Familien frühzeitig zu erreichen. Unter anderem hat er die Familienbesuche ins Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) aufgenommen und ihnen im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) einen gesetzlichen Rahmen gegeben (siehe Kasten). 2 KKG. Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 6 (1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. (2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe. II. Familienbesuche an der Schnittstelle zum Kinderschutz Mit den Familienbesuchen wird also ein kommunalpolitischer und universell-präventiver Ansatz verfolgt. Die Begrüßung des Kindes in der Kommune und Glückwünsche für die Eltern werden kombiniert mit frühzeitiger Information über bestehende Beratungs- und Hilfsangebote sowie Vermittlung bzw Kontaktherstellung. Eines der von Politik ausgegebenen Ziele ist, über den Weg des Familienbesuchs möglicherweise zu verhindern, 30 31

17 dass zu einem späteren Zeitpunkt Interventionen notwendig werden. Hierzu sollen die Familienbesuche in einem sehr weiten Verständnis beitragen, indem Familien von Anfang an die bestehenden Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten kennenlernen und nutzen können. Auch wenn das Gesetz, in dem Familienbesuche nunmehr bundesgesetzlich geregelt werden, Kinderschutz im Titel hat, mögen die Familienbesuche zwar das Zusammenleben in der Kommune sowie das Verhältnis zwischen Bürger/ inne/n und Kommunalverwaltung positiv beeinflussen, sie sind aber kein Kinderschutzelement im eigentlichen Sinne. Schutz von Kindern vor Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch ist kein Ziel, das mit Familienbesuchen erreicht werden kann und soll. Die Familienbesucherinnen haben einen Begrüßungs-, Unterstützungs- und Beratungsauftrag. Kontrollierende Elemente sind zwar jedem beraterischen Handeln immanent, 7 sie stehen beim Familienbesuch jedoch weder im Vordergrund noch sind sie Anlass für den Besuch oder Inhalt des Besuchs. Die Familienbesuche sollen ein Angebot an die Eltern sein, das freiwillig in Anspruch genommen werden kann oder auch nicht. Wird die Familie mit dem überwachenden staatlichen Auge oder dessen verlängertem Arm der Familienbesucherinnen im Sinne eines Haben wir heute schon alle Kinder geschützt? besucht, wird ein Willkommensbesuch zu einem weder von der Familie noch vom Gesetzgeber gewünschten Elternüberprüfungsbesuch, bei dem Eltern zunächst unter Generalverdacht gestellt werden, den es durch den Besuch auszuräumen gilt. Wenn das Aktionsprogramm Familienbesucher der Stiftung Kinderland Baden-Württemberg in seinem Ursprung noch davon ausgegangen ist, dass die Familienbesuche als Teil der Frühen Hilfen neben der Unterstützung junger Eltern auch der Erkennung von Risikofaktoren sowie der Prävention von Vernachlässigung und Misshandlung dienen sollen ( informieren und kontrollieren ), so hat der Bundesgesetzgeber dem mittlerweile eine Absage erteilt. Konzepte mit einem expliziten Auftrag zum Elternkompetenzcheck sind von der gesetzlichen Aufgabe nicht gedeckt: Statt auf die Familien zuzugehen, um sie bei der Inanspruchnahme von Hilfen zu unterstützen, würden sich Familienbesucherinnen zu den Familien aufmachen, um Eltern zu kontrollieren, ob bei ihnen in der Elternschaft alles kindgerecht läuft. Eine solche Grundkonzeption ist nach 2 KKG ausdrücklich unzulässig. Bei der Vorschrift zur Information aller Eltern über Hilfs- und Beratungsangebote rund um die Geburt und die ersten Lebensjahre im Bundeskinderschutzgesetz handelt es sich nach der insoweit eindeutigen Formulierung des Gesetzestextes um einen universellen Ansatz mit Information vermittelnder, nicht kontrollierender Zielsetzung. Der Gesetzgeber beabsichtigt die möglichst frühe Information und Beratung aller Eltern und formuliert im Bundeskinderschutzgesetz vorsichtig, indem er lediglich von einer Befugnis spricht, den Eltern ein Gespräch anzubieten, das auf deren Wunsch auch in ihrer Wohnung stattfinden kann ( 2 Abs. 2 KKG). Ganz nach der Konzeption des Projekts Familienbesucher in Baden-Württemberg sollen hierbei keineswegs alle Eltern nach der Geburt zunächst unter Generalverdacht stehen, um sie alle zuhause zu besuchen und dabei durch den Einblick in das Familienleben feststellen zu können, ob sie ihre Kinder misshandeln oder vernachlässigen. Aufgabe nach dem neuen 2 KKG ist die Information der Eltern. Der Hausbesuch stellt dabei lediglich eine der möglichen Methoden dar. Diese darf nur eingesetzt werden, wenn sie von den Eltern/Familien gewünscht ist. Gesetzesbegründung zu 2 KKG (Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung): 8 Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme präventiver Leistungen zur Förderung der Entwicklung des Kindes und damit zur Vermeidung von Nachteilen, die einen schädigenden Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entfalten können, ist die Kenntnis des örtlich verfügbaren Angebotsspektrums, das von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, von Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Schwangerenkonfliktberatung, des Müttergenesungswerks und anderen Organisationen vorgehalten wird. Da nicht alle Eltern auf Grund von Belastungen und Vorbehalten gegenüber Behörden und staatlichen Einrichtungen selbst aktiv werden, ist es die Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, (werdende) Eltern über dieses 32 33

18 Angebot zu informieren und für die Inanspruchnahme der Leistungen im Interesse und zum Wohl des Kindes zu werben. Im Rahmen verschiedener Projekte unter der Bezeichnung Frühe Hilfen haben die kommunalen Gebietskörperschaften zum Teil unterstützt durch die Länder unterschiedliche Konzepte und Strukturen entwickelt, um dieses Ziel zu erreichen (z. B. Dormagener Modell). Zu Absatz 1 Die Vorschrift knüpft hinsichtlich der Information der (werdenden) Eltern über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich an geltende bundesund landesrechtliche Rechtsgrundlagen an, wie sie insbesondere das Achte Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe, das Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetz, sowie die Landesgesetze zum Kinderschutz und zum öffentlichen Gesundheitsdienst enthalten. Wenn zur Sicherstellung der Information der Eltern über das bestehende Leistungsangebot von Beratungs- und Unterstützungsleistungen Daten zusätzlich erhoben, gespeichert oder übermittelt werden sollen, so ist diesbezüglich eine gesetzliche Regelung zumindest hinsichtlich der Rahmenbedingungen erforderlich. Ein kontrollierendes Vorgehen (Familienbesuch als Elternkontroll-Patrouille) ließe sich auch nicht mit den Grundrechten der Eltern vereinbaren. In Art. 6 Abs. 2 GG wird den Eltern das Recht und die Pflicht auferlegt, für ihre Kinder zu sorgen und das Wahrnehmen der elterlichen Verantwortung dem Schutz der staatlichen Gemeinschaft unterstellt. Der Vorrang der Eltern als Erziehungsträger gegenüber dem Staat ist verfassungsrechtlich garantiert. Das Wächteramt des Staates kommt nur dann zum Tragen, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen. 9 Eine von konkreten Hinweisen unabhängige, generelle Kontrollfunktion ist hiermit keineswegs verbunden. Vielmehr steht der Staat den Eltern wachsam und unterstützend zur Seite, ein lenkendes Eingreifen bleibt dem Ernstfall vorbehalten. 10 Zu Absatz 2 Anknüpfend an Modellprojekte und Initiativen einzelner Kreise und Städte befugt die Vorschrift die nach Landesrecht zuständigen Stellen, z. B. den öffentlichen Gesundheitsdienst oder das Jugendamt, mit (werdenden) Eltern Kontakt aufzunehmen und ein persönliches Gespräch anzubieten, um diese über die örtlichen Unterstützungsangebote zu informieren und zu beraten. Landesrecht kann die Bestimmung der für die Information der (werdenden) Eltern zuständigen Stellen auch den kommunalen Gebietskörperschaften überlassen. Trifft Landesrecht allerdings keine Regelung, befugt die Vorschrift den örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Kontaktaufnahme mit den (werdenden) Eltern. Die Entwicklung von Konzepten sowie die Schaffung und Ausgestaltung von Strukturen, die gewährleisten, dass Eltern über das Angebot an Beratungs- und Unterstützungsleistungen im örtlichen Einzugsbereich informiert werden, bleibt damit den Ländern und Kommunen überlassen. Klarstellend wird lediglich geregelt, dass die Information der (werdenden) Eltern auf deren Wunsch auch im Rahmen eines sog. Willkommensbesuchs erfolgen kann. Art 6. GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. [...] Im Übrigen geriete ein Vorgehen, bei dem gezielt nach einer Kindeswohlgefährdung gesucht wird, mit der einfachgesetzlichen Beschreibung der Schwelle für eine Aktivierung des staatlichen Schutzauftrags des 8a SGB VIII in Konflikt. Die Geburt eines Kindes stellt keinen gewichtigen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung dar und kann einen Hausbesuch nicht rechtfertigen, mit dem explizit das potenzielle Vorliegen einer aktuellen oder zukünftigen Gefährdung abgeklärt werden soll

19 B. Familienbesuch: die verfassungsrechtliche Perspektive Neben dem insofern eindeutigen Wortlaut des 2 KKG, der Gesetzesbegründung und vor allem den (verfassungs)rechtlichen Gründen, die einen heimlichen oder offenen Überwachungsauftrag der Familienbesucherinnen ausschließen, stehen auch fachliche Erwägungen dagegen: Hätten die Familienbesucherinnen einen expliziten Kontrollauftrag, müsste dieser im Sinne des Transparenzgebots 12 gegenüber den Besuchten offen gelegt werden. Den Eltern/Familien müsste in verständlicher Weise mitgeteilt werden, dass bei ihnen überprüft werden soll, ob sie ihre Kinder misshandeln, vernachlässigen oder sexuell missbrauchen oder ob zumindest ein Risiko besteht, dass sie das in Zukunft tun werden. Es liegt auf der Hand, dass dies die Familien-/Willkommensbesuche schnell diskreditieren und zu zahlreicher Ablehnung des Besuchs führen würde, die positiven Effekte des Willkommensbesuchs verstärkt in ein Empfinden der Heimsuchung umschlagen ließe und den Zugang zu den Familien hindern würde. Der Informationsauftrag wäre, vorsichtig ausgedrückt, erschwert, Spätfolgen eines Misstrauens gegenüber der Inanspruchnahme von Hilfe sind nicht auszuschließen. Gerade für die Inanspruchnahme und Nutzung der Hilfen, über welche die Familienbesucherinnen informieren sollen, ist der Aufbau einer Vertrauensbeziehung elementar. Eine der zentralen Aufgaben von Hilfen rund um die Geburt ist, Eltern mehr Mittel und Möglichkeiten der Unterstützung zu bieten, um ihnen die Verwirklichung ihrer guten Absichten für ihre Kinder zu ermöglichen. Sollen Eltern mit helfenden Angeboten gestärkt und wertgeschätzt werden, scheinen universelle, an alle Familien gerichtete Angebote vor allem dann rechtmäßig, ethisch vertretbar und kommunalpolitisch-fachlich wünschenswert, wenn sie eine für die Hilfeadressat/inn/en positiv formulierte Zielsetzung haben. Abschreckend wirkt hingegen, wenn Eltern bis zur Vergewisserung über das vermeintliche Gegenteil zunächst unterstellt wird, sie würden ihre Kinder gefährden. 13 I. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Im Zusammenhang mit Familienbesuchen werden den Eltern/Familien nicht nur Informationen gegeben, sondern es werden auch in verschiedener Weise Daten von Bürger/inne/n erhoben, gespeichert und weitergegeben. Das Grundgesetz schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1 GG). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erstmals mit dem Volkszählungsurteil 1983 anerkannt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 14 Der Einzelne soll also selbst bestimmen können, was mit seinen personenbezogenen Daten, mithin Informationen über seine Person geschieht. Dies umfasst das Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen eine Offenbarung persönlicher Informationen erfolgt. 15 Unter den vom BVerfG anerkannten grundrechtlichen Datenschutz 16 bzw unter das Grundrecht auf Datenschutz 17 fallen alle persönlichen Daten, sogar einfache Angaben wie Adresse oder Geburtsdatum eines Kindes. 18 Der Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verbietet also zunächst jede Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Bürger/innen. Es gilt der Grundsatz: Alles ist verboten, es sei 36 37

20 3. Bestimmtheitsgebot: Der Erhebungs- und Verwendungszweck der Daten muss bereichsspezifisch und präzise bestimmbar und bestimmt sein. denn, es ist erlaubt. Das bedeutet, dass jeder, uns auch noch so selbstverständliche Umgang mit Daten ob nun die Sammlung von Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg oder die Speicherung persönlicher Daten bei Jugendämtern zum Zweck der Unterstützung von Familien einer gesetzlichen Grundlage bedarf. 19 II. Datenschutz: Grundlagen und Begrifflichkeiten Es ist ein Missverständnis, dass Datenschutzbestimmungen vor allem Verbote enthielten. Das, was wir als Datenschutzrecht bezeichnen (z. B. Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetze, Datenschutzgesetze der Kirchen, Regelungen zum Sozialdatenschutz im SGB X und SGB VIII), stellt gerade kein Verbot dar. Im Gegenteil: Das Datenschutzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen Befugnisse zur Erhebung, Verwendung, Speicherung und Weitergabe von persönlichen Informationen bestehen und der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der informationellen Selbstbestimmung eingeschränkt werden kann. 20 Um dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Geltung zu verschaffen, hat das BVerfG Grundsätze aufgestellt, die bei einer befugten Informationserhebung und -verarbeitung stets zu beachten sind: 1. Gesetzesbindung: Eine Einschränkung des verfassungsrechtlichen Datenschutzes durch Erhebung, Verwendung, Speicherung oder Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn diese durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt. 4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Wie stets im Verfassungsrecht ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das Erheben und Verwenden der Daten muss zum Erreichen des Zwecks der Datenerhebung/ -verwendung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Insbesondere gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit, dh nur erforderliche Daten dürfen erhoben und verwendet werden ( Soviel wie nötig, so wenig wie möglich. ). 21 Diesen Überlegungen folgend ist zunächst immer die Frage zu stellen, ob überhaupt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Ein solcher ist zu verneinen, wenn der/die Betroffene ein wirk - sames Einverständnis erteilt hat. Hierfür kommt es insbesondere auf die Freiwilligkeit an. Ein wirksames Einverständnis kann nur erteilt werden, wenn dem Transparenzgebot genüge getan ist. Der/die Betroffene muss klar erkennen und verstehen können, welche Daten genau wofür, in welcher Form, für wie lange erhoben bzw. gespeichert werden sollen, an wen diese möglicherweise oder bereits beabsichtigt weitergegeben werden und welcher Zweck mit der Datenerhebung/-verwendung verfolgt wird. Ist kein wirksames Einverständnis erteilt, liegt ein Grundrechtseingriff vor. Eine solche Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist möglich, wenn ein Gesetz diese ausdrücklich erlaubt. Das Gesetz muss durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. 22 Es ist also zu prüfen, ob nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften eine gesetzliche Befugnis zur Datenerhebung/-verwendung/-speicherung/-weitergabe vorliegt, die ihrerseits verfassungsgemäß sein muss, sich mithin am Grundgesetz messen lassen muss, die den Eingriff rechtfertigt. 2. Transparenzgebot: Der/die Betroffene muss die Voraussetzungen für die Erhebung und Verwendung der Daten sowie deren Umfang im Vorfeld klar erkennen und verstehen können

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