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1 Kooperationsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Clausthal und der Georg-August-Universität Göttingen für den Aufbau eines Lehrnetzwerkes in den Disziplinen Informatik und Wirtschaftsinformatik Zwischen den nachstehend genannten Institutionen Technische Universität Clausthal, vertreten durch den Vizepräsidenten für Herrn Prof. Dr. Thomas Hanschke, Georg-August-Universität Göttingen, vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre und Studium Herrn Prof. Dr. Reiner Kree - nachfolgend Partner genannt wird zum gemeinsamen Aufbau und der Etablierung eines Lehrnetzwerkes für die Disziplinen Informatik und Wirtschaftsinformatik - nachfolgend Lehrnetzwerk genannt folgendes vereinbart: 1

2 Präambel Die Partner haben beim MWK zum Aufbau und zur Etablierung des genannten Lehrnetzwerkes im Rahmen des Förderprogramms ELAN elearning Academic Network Niedersachsen einen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt. Grundlage hierzu ist der gemeinsame Arbeitsplan und der jeweilige Zuwendungsbescheid des MWK. Die Partner vereinbaren, im Rahmen dieses Lehrnetzwerkes zusammenzuarbeiten. 1. Gegenstand der Zusammenarbeit Der Gegenstand der Zusammenarbeit umfasst: 1.1 Den gegenseitigen semesterweisen Austausch von Lehrveranstaltungen in unterschiedlichen Formen (z.b. Live-Übertragung, Web Based Trainings, Vorlesungskonserve o.ä.) inkl. Prüfungsabnahme. 1.2 Die gemeinsame Entwicklung von Bildungsangeboten für die Aus- und /oder Weiterbildung. 1.3 Die examenswirksame Integration der importierten Lehrveranstaltungen in das jeweilige Curriculum. Dieses impliziert eine Überarbeitung der Prüfungs- und Studienordnungen in der folgenden Form: Die Georg-August-Universität verpflichtet sich, die aus Clausthal importierten Lehrveranstaltungen in die Curricula der Bachelor-Studiengänge Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik (Start: Wintersemester 2005/2006) zu integrieren und dieses in geeigneter Form in den neu zu erstellenden Ordnungen zu fixieren. Weiterhin können Lehrveranstaltungen aus Clausthal auch in den Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems (MA. Sc. In IS) eingebracht werden. Hierfür gelten die Vertragsbedingungen des (MA. Sc. In IS). Weiterhin können die Veranstaltungen aus Clausthal in den Wahlbereich des Diplomstudiengangs Wirtschaftsinformatik eingebracht werden. Der letzte Immatrikulationstermin für den Diplomstudiengang ist im Zuge des Bologna-Prozesses das Sommersemester Die Technische Universität Clausthal verpflichtet sich 1.4 Die Partner verpflichten sich, sich bei den Arbeiten an den neuen Prüfungs- und Studienordnungen gegenseitig zu informieren und sich gegenseitig zu den zu den wichtigen Planungs- und Entscheidungssitzungen im Zusammenhang mit dem Studium eunzuladen.. 2. Durchführung der Arbeiten 2.1 Die Partner bringen in das Lehrnetzwerk folgende Leistungen ein: Lehrveranstaltungen zur Technischen Informatik (Clausthal) Lehrveranstaltungen zur Wirtschaftsinformatik (Göttingen) Lehrveranstaltungen zur Praktischen Informatik (Göttingen) 2

3 2.2 Die Partner entwickeln gemeinsamen Masterstudiengang Mess- und Regeltechnik. Der Abschluss ist an beiden Hochschulen möglich. Der Studiengang wird erstmals Studierende zum SS 2006 aufnehmen 2.3 Die Partner werden qualifizierte Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Studierenden vor Ort und die exportierenden Dozenten bereitstellen (ELAN-Beauftragte) 2.4 Die Partner werden jeweils einen Koordinator zur Verfügung stellen, der im Auftrag der Präsidien Abstimmungsarbeiten operativer und strategischer Art durchführt. 2.6 Lassen sich Termine nicht einhalten, ist dies unverzüglich zu kommunizieren. 3. Finanzierung 3.1 Jeder Partner ist entsprechend den im Bewilligungsbescheid des MWK für ihn getroffenen Regelungen für die Finanzierung seines Teilvorhabens selbst verantwortlich. 3.2 Die Georg-August-Universität verpflichtet sich, für eine Finanzierung der Göttinger Aktivitäten des Lehrnetzwerkes nach Ablauf der Förderung Sorge zu tragen. 4 Dauer der Kooperationsvereinbarung 4.1 Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Förderungszusage (Zuwendungsbescheid) zum in Kraft und gilt zunächst für 3 Jahre. Er verlängerst sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor planmäßiger Beendigung von einem der Partner gekündigt wird. 4.2 Jeder Partner ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die Nichtförderung, die wesentliche Einschränkung oder Modifizierung der Förderung, die Einstellung oder Reduzierung der Förderung gegenüber einem oder mehreren Partnern dar oder der Umstand, dass die Ergebnisse zeigen, dass die Zielsetzung des Verbundvorhabens nicht realisiert werden kann. Die Kündigung ist schriftlich dem MWK sowie den Partner mitzuteilen. Der kündigende Partner wird einen Abschlussbericht erstellen. 4.3 Scheidet ein Partner aus dem Lehrnetzwerk aus, so endet ihm gegenüber die Verpflichtung der übrigen Partner gemäß Ziff. 1 dieses Vertrages mit seinem Ausscheiden. Der ausscheidende Partner bleibt jedoch hinsichtlich früherer Arbeiten den übrigen Partnern gemäß Ziff. 1 und 3 dieser Vereinbarung verpflichtet.. 5. Gewährleistung/Haftung 5.1 Kein Partner haftet für die Richtigkeit der im Rahmen dieses Vertrages übermittelten Forschungsergebnisse. 3

4 5.2 Bei der Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Lehrnetzwerkes werden alle Partner wissenschaftliche Sorgfalt anwenden und auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik achten. Die Partner übernehmen keine Gewähr dafür, dass die von ihnen aufgrund dieser Zusammenarbeit erarbeiteten Ergebnisse keine Schutzrechte verletzen. 5.3 Ansprüche der Partner gegeneinander, vertreten durch ihre leitenden Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungshilfen auf Ersatz von Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Schadenersatzansprüche aus vorvertraglicher Sorgfaltspflichtverletzung, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 5.4 Die Haftung der Kooperationspartner ist bei grober Fahrlässigkeit auf maximal DM (in Worten : Dreißigtausend Deutsche Mark) begrenzt. 5.5 Die Partner werden im Rahmen der Zusammenarbeit die Übermittlung von Informationen mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt vornehmen. Die Partner haften weder während der Dauer der Zusammenarbeit noch nach Vertragsende für die übermittelten Informationen sowie für Schäden gleich welcher Art, die aus der Verwertung dieser Informationen entstehen. 6. Aufnahme von weiteren Kooperationspartnern in die Zusammenarbeit Weitere Universitäten sind berechtigt, aufgrund eines alsdann abzuschließenden Zusatzvertrages zu im Einzelfall zu vereinbarenden Bedingungen der Vereinbarung beizutreten. 7. Änderung der Kooperationsvereinbarung 7.1 Diese Vereinbarung ersetzt alle zwischen den Partnern vor ihrer Unterzeichnung mündlich oder schriftlich zum Lehrnetzwerk getroffenen Vereinbarungen. 7.2 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Kein Partner ist berechtigt, mit Wirkung für andere Partner ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung Verpflichtungen zu übernehmen. 8.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, auch solche, die erst nach ihrer Beendigung entstehen, werden die beteiligten Partner gütlich beilegen. Gelingt dies nicht, soll zunächst der MWK gebeten werden, einen Meinungsausgleich herbeizuführen. 8.3 Die Rechte des MWK bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und gehen dieser vor. Verpflichtungen der Partner aus den Zuwendungsbescheiden bleiben von dieser Vereinbarung ebenfalls unberührt und gehen dieser vor. 4

5 8.4 Nur für den Fall, dass ein außergerichtlicher Meinungsausgleich nicht möglich ist, wird als Gerichtsstand Hannover vereinbart. 8.5 Anlage A (gemeinsamer Projektantrag) ist Bestandteil dieser Vereinbarung. 5

6 Hiermit erklären wir uns bereit, zu den durch die Kooperationsvereinbarung gegebenen Bedingungen an dem Lehrnetzwerk mitzuarbeiten. Technische Universität Clausthal Georg-August Universität Göttingen Clausthal-Zellerfeld, den, Prof. Th. Hanschke Göttingen, den Prof. Dr. R. Kree Für die Institutsleitung. Für die Institutsleitung Institut für Wirtschaftsinformatik, Abt. II Prof. Dr. M. Schumann Für die Institutsleitung Institut für Informatik Prof. Dr. D. Hogrefe 6

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