Auszug aus "Handbuch internationale Produkthaftung", 1. Auflage Länderübergreifende Produkthaftung. Harald Bramigk, Alexander Kolb

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1 Einführung Einführung Von Dr. Harald Bramigk und Alexander Kolb 1. Länderübergreifende Produkthaftung Nicht nur für Hersteller von Endprodukten (Original Equipment Manufacturer, kurz OEM), sondern auch für Hersteller und Lieferanten von Zulieferteilen ebenso wie für Importeure ist das Thema Produkthaftung wegen seines latent bestehenden Gefahrenpotenzials und der häufig erheblichen finanziellen Folgen bei der Realisierung von Schäden von grundlegender Bedeutung. Der verschärfte Wettbewerb als Folge globalisierter Warenstrçme und die immer stärker werdende Internationalisierung auch komplexer arbeitsteiliger Prozesse führt zu erheblichem Kostendruck. Die Suche nach Effizienzreserven und alternativen Bezugsquellen sind die Konsequenz. Beides schlägt sich jedoch nicht selten in Qualitätsproblemen nieder, sei es in den Entwicklungs- oder den Fertigungsprozessen. Kaum ein Hersteller ist sich heute noch sicher, in welchen Ländern seine Produkte letztlich zum Einsatz kommen. Hersteller von Standardkomponenten, die per Katalog vermarktet werden, wissen häufig nicht, in welche Endprodukte ihre Teile einfließen. Selbst bei kundenspezifischen Entwicklungen werden dem Teilehersteller bei einer mehrfach gestuften Entwicklungs- und Fertigungskette die konkreten Applikationsbedingungen seines Teils im Endprodukt häufig verborgen bleiben. In der Automobilzulieferindustrie, in der viele Trends auch Signalfunktion für andere Branchen haben, kennt der Zulieferer häufig nur die Modellplattform des OEM, in die sein Teil verbaut wird. Naturgemäß hat er keinen Einfluss darauf, welche Modellvarianten international tätige Automobilhersteller in welchen Ländern anbieten. Häufig finden sich seine für eine spezifische Plattform entwickelten Komponenten aus Kostenersparnisgründen als sogenannte carry-over parts in späteren Plattformen und Modellen anderer Marken wieder. Mit zunehmend weltweiter Vermarktung und entsprechendem Wirkungskreis seiner Produkte sind vom Hersteller aus rechtlicher Sicht nicht mehr nur die lokalen Vorschriften und Regelungen des eigenen Heimatrechts zu beachten. International tätige Unternehmen müssen sich mittlerweile mit den Rechtsordnungen nicht nur jener Länder beschäftigen, in denen ihre Produkte gezielt vertrieben werden, sondern auch solcher Länder, in die die Produkte durch Weitervermarktung ebenfalls gelangen kçnnten. Dies führt im Ergebnis zu einem globalen Haftungsrisiko. Für die Unternehmen kann die Lieferung fehlerbehafteter Produkte in mehrfacher Hinsicht erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben der in diesem Buch nicht behandelten strafrechtlichen Relevanz wird dabei vor allem eine weitreichende zivilrechtliche Haftung begründet. Über die in Deutschland üblichen, kompensierenden Schadensersatzansprüche für Personen- und Sachschäden sowie dem Schmerzensgeld hinaus, sehen sich Hersteller in manchen Ländern zudem anderen Arten von Schadensersatzansprüchen ausgeliefert, sofern ihre Produkte Schäden verursachen. In vielen angelsächsisch beeinflussten Ländern, in denen richterliches Gewohnheitsrecht ( Common Law ) Harald Bramigk, Alexander Kolb 1

2 Einführung Auszug aus "Handbuch internationale Produkthaftung", 1. Auflage 2009 Anwendung findet, wird beispielsweise neben dem kompensierenden Schadensersatz eine Art Strafschadensersatz ( punitive damages ) verhängt. Die Hçhe des Strafschadensersatzes richtet sich dabei nach der Art der unerlaubten Handlung und dem Ausmaß des entstandenen Schadens, vor allem aber auch nach dem erkennbaren Verschuldensgrad und den Vermçgensverhältnissen des Schädigers. Das emiratische Recht sieht dagegen beispielsweise entsprechend dem Koran die Zahlung von Blutgeld ( Diyah ) vor. Dabei handelt es sich um eine Kompensationszahlung, die in Todesfällen an die hinterbliebenen Familienangehçrigen des Verstorbenen zu leisten ist. 2. Welches Recht gilt? Die Frage, welches Sachrecht bei der Beurteilung eines internationalen Produkthaftungsfalles zugrunde zu legen ist, entscheidet sich typischerweise nicht nach der Vereinbarung der Parteien, da in den meisten Fällen keine Vertragsbeziehung zwischen Hersteller/Distributeur und Geschädigtem besteht. Maßgeblich ist vielmehr, welche Regeln für die Feststellung des anwendbaren Rechts dasjenige Land aufgestellt hat, dessen Gerichte zu einer Entscheidung über den Haftungsfall von einer Partei angerufen werden. 2.1 Anwendbares Recht bei Rechtsstreit vor deutschen Gerichten Vor deutschen Gerichten gilt hinsichtlich des anzuwendenden Rechts für vertragliche Ansprüche (Gewährleistungshaftung) Art. 28 EGBGB in den Fällen, in denen keine Rechtswahl getroffen worden ist. Danach ist bei Kaufverträgen in der Regel das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine Hauptverwaltung hat. Für die deliktische Haftung (Produkt- bzw. Produzentenhaftung) gilt Art. 40 EGBGB. Danach ist das Recht desjenigen Staates anwendbar, in dem der Hersteller gehandelt, also das Produkt hergestellt hat (Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Davon abweichend kann der Geschädigte aber auch das Recht des Landes wählen, in dem seine Verletzung eingetreten ist (Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Gerade für private Endabnehmer wird dies meist günstiger sein, weil es sich dabei in der Regel um das Heimatrecht des Verbrauchers handelt. 2.2 Ausschluss zwingender Schutzvorschriften Findet nach dem Kollisionsrecht (sogenanntes Internationales Privatrecht, kurz IPR) eines Landes das jeweilige nationale Recht Anwendung, sind dessen zwingende Vorschriften auch durch eine etwaige Vereinbarung zwischen den Parteien nicht ausschließbar. Auf europäischer Ebene bestimmt etwa Art. 12 der EU-Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG, dass die Haftung des Herstellers aufgrund der Richtlinie gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine haftungsbegrenzende oder haftungsbefreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden kann. Inhaltlich findet sich dies auf nationaler Ebene wieder zum Beispiel in 14 des deutschen Produkthaftungsgesetzes. Unabdingbare Vorschriften sind insbesondere solche Verbraucherschutzvorschriften. Wird ein solcher Ausschluss dennoch versucht, ist diese Vereinbarung nichtig. 2 Harald Bramigk, Alexander Kolb

3 Einführung 2.3 Anwendbares Recht bei Rechtsstreit vor ausländischen Gerichten Grundsätzlich bestimmt sich auch bei Streitigkeiten vor ausländischen Gerichten das anwendbare Recht nach den Regelungen des dortigen Kollisionsrechts (IPR). Dabei wird bei außervertraglichen Streitigkeiten meist auf das Recht des Staates abgestellt, in dem die schadensverursachende Handlung beziehungsweise das schadensverursachende Ereignis stattgefunden hat ( lex loci ). Im Rahmen von Vertragsverhältnissen wird danach meist auf das Recht des Staates abgestellt, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind diese Grundsätze einheitlich geregelt durch die (EG) Verordnungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom I ) und über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ), die im Dezember 2009 bzw. im Januar 2009 in Kraft treten. 3. Welches Gericht ist zuständig? Ob ein staatliches Gericht, das im Zusammenhang mit einem Produkthaftungsfall angerufen wird, für die Entscheidung der Angelegenheit überhaupt international zuständig ist, entscheidet sich grundsätzlich nach dem nationalen Prozessrecht des Landes in dem das Gericht seinen Sitz hat. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt aufgrund der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVVO) dabei einheitlich der Grundsatz, dass eine Vertragspartei stets vor den Gerichten ihres eigenen Wohnsitzstaates verklagt werden kann. Gleiches gilt aufgrund des Übereinkommens von Lugano vom (LugÜ) auch gegenüber der Schweiz, Island und Norwegen. Von den gesetzlichen Gerichtsständen abweichende Vereinbarungen kçnnen die Parteien nur unter strengen Formvorschriften treffen. Nach deutschem Prozessrecht sind Gerichtsstandsvereinbarungen regelmäßig nur unter Kaufleuten beziehungsweise juristischen Personen zulässig ( 38 ZPO). 4. Produkthaftung in der Europäischen Union gibt es noch Unterschiede? Aufgrund der Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde die Haftung für fehlerhafte Produkte als Verbraucherschutzmaßnahme weitestgehend harmonisiert. Allerdings wurde den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ein gewisser Spielraum gelassen. So konnten die Staaten entscheiden, ob sie die sogenannte Entwicklungsrisikoeinrede in ihr nationales Recht umsetzen und ob sie eine Haftungshçchstgrenze festlegen. Nur wenige Mitgliedstaaten haben eine solche Hçchstgrenze bestimmt, darunter Deutschland, das die Haftung für Personenschäden auf EUR 85 Mio begrenzt hat. Harald Bramigk, Alexander Kolb 3

4 Einführung Auszug aus "Handbuch internationale Produkthaftung", 1. Auflage 2009 Zu Unterschieden kann auch die Definition des Produktfehlers in der Richtlinie führen, da sie relativ unbestimmt ist und nicht zwischen verschiedenen Fehlerarten differenziert. Die Definition wurde grundsätzlich von allen Mitgliedstaaten übernommen, so dass eine einheitliche Auslegung des Begriffs durch die nationalen Gerichte nicht erwartet werden kann. Zudem überlässt es Art. 9 RL 85/374/EWG den Mitgliedstaaten, ob der Ersatz immaterieller Schäden angeordnet wird, und Art. 13 RL 85/374 EWG bestimmt, dass Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der allgemeinen nationalen Vorschriften oder besonderen Haftungsregelung geltend macht, von den Ansprüchen der Richtlinie unberührt bleiben, so dass auch diesbezüglich Unterschiede vorhanden sind. Des Weiteren ist der Begriff der angemessenen Zeit in Art. 3 Abs. 3 RL 85/374/EWG sehr unbestimmt und wurde daher auch in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich umgesetzt. Aufgrund des in der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG und den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Mitgliedstaaten eingeschränkten Anwendungsbereichs (siehe zum Beispiel in Deutschland 1 Abs. 2 ProdHaftG) hat zwar eine Harmonisierung der Produkthaftung für den europäischen Verbraucher stattgefunden, für den gewerblichen Bereich (etwa für wirtschaftliche Schäden des OEM aufgrund fehlerhafter Produkte des Zulieferers) bleiben jedoch die gesetzlichen Regelungen des auf die Vertragsbeziehung anwendbaren nationalen Sachrechts (Gewährleistungshaftung, deliktische Produzentenhaftung) maßgeblich, sofern individualvertraglich keine Sonderregelungen getroffen wurden. 5. Ein Welt-Produkthaftungsrecht? Die europäische Produkthaftungsrichtlinie und die Rom II Verordnung haben zumindest innerhalb der EU zu einem gemeinsamen Standard des Produkthaftungsrechts für den Verbraucher geführt. Außerhalb Europas ist es jedoch bislang noch jedem Nationalstaat selbst überlassen, welches Mindestmaß an Schutz vor fehlerhaften Produkten er seinen Bürgern als Konsumenten gesetzlich gewährleisten mçchte. Nicht nur für private Endverbraucher weltweit, sondern gerade auch für die international agierenden Hersteller und sonstigen potentiell haftpflichtigen Unternehmen wäre ein weltweit einheitliches Produkthaftungsrecht vorteilhaft, würde es doch den Unternehmen erheblich erleichtern, sich mit ihren Produkten auf die für sie relevanten Märkte der Welt einzustellen. Als Vorbild kçnnte dabei das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf dienen, das im Bereich des Warenkaufs entsprechende einheitliche internationale Standards gesetzt hat. 6. Aufbau des Handbuchs Dieses Handbuch umfasst 60 Länderdarstellungen des jeweils geltenden Produkthaftungsrechts. Wegen des begrenzten Umfangs kçnnen die Darstellungen naturgemäß nur abrissartig erfolgen und nicht alle Aspekte abschließend behandeln. Sie bieten aber einen ersten Überblick und sind zur schnellen Orientierung einheitlich wie folgt gegliedert: 4 Harald Bramigk, Alexander Kolb

5 Einführung 6.1 Gesetzlicher Rahmen der Produkthaftung Dargestellt werden zunächst die jeweiligen nationalen Rechtsgrundlagen, auf denen zivilrechtliche Ansprüche im Falle fehlerhafter bzw. mangelhafter Produkte beruhen. Anders als in den vom kontinentaleuropäischen Zivilrecht geprägten Rechtsordnungen sind die Rechtsgrundlagen für entsprechende Ansprüche in den angelsächsisch beeinflussten Ländern nur teilweise gesetzlich geregelt und stützen sich dort weitestgehend auf richterliches Gewohnheitsrecht ( Common Law ). 6.2 Vertragliche Haftung Nahezu alle Staaten gewähren im Rahmen von Vertragsverhältnissen Ausgleichsansprüche, wenn eine mangelhafte Sache geliefert wurde. Maßgeblich ist hier der Gedanke der ¾quivalenzstçrung ( Gute Ware für gutes Geld ). Neben den üblichen Gewährleistungsansprüchen auf Nachbesserung, Minderung, Rückabwicklung (Rücktritt) wird meist auch ein Anspruch auf Schadensersatz erçffnet. Im Rahmen von Geschäften mit Verbrauchern werden diese Regelungen zum Schutz des privaten Endverbrauchers als der schwächeren Vertragspartei teilweise verschärft, in Europa unter anderem auch durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG. Danach findet beispielsweise eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers statt, wonach innerhalb der ersten sechs Monate vermutet wird, dass etwaige Mängel bereits bei Kauf und Übergabe der Ware vorlagen. Auch sind Verkürzungen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gegenüber Verbrauchern nicht zulässig. 6.3 Deliktische Haftung Eine allgemeine verschuldensabhängige Haftung für Schädigungen fremder Rechtsgüter, insbesondere von Personen und Sachen, findet sich in fast allen Rechtsordnungen der Welt. Bei der spezifischen Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte (Produzentenhaftung) als Sonderfall der deliktischen Haftung ist dabei vor allem die Verletzung von Sorgfaltspflichten von besonderer Relevanz. In vielen Ländern existiert daneben für bestimmte Sachverhalte auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die bei Schäden aufgrund einer erlaubten Gefahrenquelle greift, wie etwa der Haltung von Tieren. 6.4 Produkthaftungsgesetz In der Europäischen Union wurde die Haftung für fehlerhafte Produkte aufgrund der bereits beschriebenen Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG und der darauffolgenden Richtlinie 99/34/EG weitestgehend vereinheitlicht. Aufgrund der verschiedenen Wahlmçglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung eingeräumt wurden, bestehen nicht unwesentliche Unterschiede. In der restlichen Welt gelten sehr unterschiedliche Lçsungsansätze für Produkthaftungsfälle. Einige Länder kennen ebenfalls separate Produkthaftungsgesetze, teilweise werden Ansprüche gegenüber Herstellern fehlerhafter Produkte auch in den Verbraucherschutzgesetzen geregelt. In anderen Staaten wird die Haftung des Herstellers durch besondere Vorschriften im Rahmen des allgemeinen Harald Bramigk, Alexander Kolb 5

6 Einführung Auszug aus "Handbuch internationale Produkthaftung", 1. Auflage 2009 Deliktsrechts begründet. Davon abgesehen bestehen in vielen Ländern Sondergesetze für bestimmte Produktgruppen, wie etwa Arznei- oder Nahrungsmittel. 6.5 Schaden In den meisten Ländern steht bei eingetretenem Schaden der Kompensationsgedanke im Vordergrund, wenngleich es in einigen Ländern auch einen weitergehenden Strafschadensersatz ( punitive damages ) gibt. Ersetzt wird grundsätzlich nur der ursächlich durch die Schädigungshandlung herbeigeführte Schaden. Der Schädiger muss damit grundsätzlich den Zustand wiederherstellen, der vor dem Eintritt des Schadens bestand. Ersatz wird dabei meist sowohl für materielle als auch immaterielle Schäden gewährt. Im Anwendungsbereich der EU-Produkthaftungsrichtlinie wird der Schaden nicht ersetzt, der an dem fehlerhaften Produkt selbst auftritt. Ferner bestehen in manchen Mitgliedstaaten Haftungshçchstgrenzen bei Personenschäden und generell Selbstbeteiligungen bei Sachschäden. 6.6 Haftungsminderung oder Haftungsausschluss In den meisten Ländern kann in Vertragsverhältnissen zwischen den Vertragspartnern grundsätzlich ein weitestgehender vertraglicher Ausschluss der Haftung vereinbart werden, bei Standardverträgen (AGB) allerdings unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen, zum Beispiel bei Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, die meist nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Ein vertraglicher Ausschluss oder eine Beschränkung zu Lasten Dritter ist unzulässig. Dies gilt insbesondere auch im Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie. Mangels Vertragsbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem wird im Bereich der deliktischen Haftung ein Haftungsausschluss rein tatsächlich nicht zum Tragen kommen. 6.7 Beweislast Grundsätzlich muss der Kläger in nahezu allen Ländern die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Von diesem Grundprinzip werden bei bestimmten Sachverhalten allerdings Ausnahmen gemacht. Insbesondere hinsichtlich eines erforderlichen Verschuldens kommt es oft aufgrund von Gesetz oder Richterrecht zu einer Beweislastumkehr. In diesen Fällen muss der Schädiger beweisen, dass ihm kein Verschulden anzulasten ist. 6.8 Verjährung Die Verjährungsfristen der verschiedenen Ansprüche in den Ländern divergieren teilweise erheblich, betragen zumeist aber mindestens zwei Jahre. Im Rahmen des Anwendungsbereichs der europäischen Produkthaftungsrichtlinie besteht neben der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist zudem eine zehnjährige Frist, nach deren Ablauf entsprechende Ansprüche aufgrund der Produkthaftungsrichtlinie erlçschen. 6 Harald Bramigk, Alexander Kolb

7 Einführung 6.9 Absicherungsmöglichkeiten In nahezu alle Staaten besteht die Mçglichkeit, sich gegen etwaige Ansprüche aufgrund fehlerhafter Produkte zu versichern. Regelmäßig besteht in bestimmten Bereichen sogar eine gesetzliche Versicherungspflicht. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Hersteller ihren Verkehrssicherungspflichten ausreichend nachkommen, insbesondere ihren Organisations-, Konstruktions-, Instruktions-, Überwachungs- und Produktbeobachtungspflichten Produktsicherheitsgesetzgebung In einer Vielzahl von Ländern bestehen neben den allgemeinen Vorschriften, die die Haftung für fehlerhafte Produkte regeln, auch solche, die spezifisch Standards betreffend die Sicherheit von Produkten festlegen. Innerhalb der Europäischen Union wurde in diesem Zusammenhang die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG erlassen und in den Mitgliedstaaten umgesetzt. Die Richtlinie gilt für alle Produkte, die in der Europäischen Union in Umlauf gebracht werden und für Verbraucher bestimmt sind. Weitere Richtlinien existieren für bestimmte Produktgruppen, wie etwa Spielzeug oder Schutzausrüstung Haftung Mehrerer In den Fällen, in denen mehrere Verantwortliche einen Schaden verursacht haben, gilt in den meisten Staaten das Prinzip der Gesamtschuldnerschaft. Danach kann die geschädigte Person von jedem der Schädiger vollen Ausgleich des gesamten Schadens verlangen, unabhängig von dessen Verschuldensanteil. Im Innenverhältnis kçnnen die in Anspruch genommenen Schädiger untereinander Rückgriffs- und Ausgleichsrechte geltend machen Sachverhalte mit Auslandsberührung Dargestellt werden die Vorschriften des jeweiligen Landes betreffend das Kollisionsrecht (IPR) beziehungsweise die internationalen Abkommen, denen der jeweilige Staat als Mitglied beigetreten ist. Im Bereich der Europäischen Union regelt die Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Zur einheitlichen Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfällen werden ab 2009 die EG-Verordnungen für vertragliche und für außervertragliche Schuldverhältnisse ( Rom I und Rom II ) unmittelbar Anwendung finden Rechtsprechung Soweit im jeweiligen Land aufsehenerregende Produkthaftungsfälle bekannt geworden sind, werden solche Fälle dargestellt. Naheliegenderweise betrifft dies vor allem die angelsächsisch beeinflussten Länder mit dort dominierendem richterlichem Gewohnheitsrecht: ausgehend vom wohl berühmtesten Produkthaftungsfall in der angelsächsischen Geschichte aus dem Jahr 1932, in dem eine Schnecke in einer Getränkeflasche Beschwerden auslçste, bis hin zu dem bekannten Fall aus den USA, in dem sich eine Kundin mit heißem Kaffee einer Fastfood-Kette verbrühte. Harald Bramigk, Alexander Kolb 7

8 Einführung Auszug aus "Handbuch internationale Produkthaftung", 1. Auflage Weitere Staaten Dieses Buch richtet seinen Fokus vor allem auf die wichtigsten Exportpartner Deutschlands. Es enthält keine abschließende Behandlung solcher Länder und Regionen, die als Exportmarkt derzeit noch keine grçßere Relevanz haben. So sind, abgesehen von Südafrika, die afrikanischen Staaten noch nicht vertreten, werden aber zumindest mittelfristig wohl an Relevanz gewinnen. Ergänzende Darstellungen zu diesen und weiteren Staaten werden im Rahmen späterer Auflagen folgen. Bei Fragen zu hier noch nicht näher behandelten Ländern ist der interessierte Leser herzlich eingeladen, sich mit den Verfassern in Verbindung zu setzen (Kontaktdaten im Anhang). 8. Checkliste Um empfindlichen Konsequenzen einer Produkthaftung so gut wie mçglich vorzubeugen, sollten Unternehmen, die Produkte herstellen beziehungsweise vertreiben, sich grundsätzlich mit nachfolgenden Fragen beschäftigen: Checkliste In welche geografischen Märkte wird geliefert? Welcher Rechtsordnung (d.h. anwendbarem nationalen Recht) unterliegt damit eine mçgliche Produkthaftung? Welche Anknüpfungspunkte für eine Produkthaftung existieren dort (insbesondere Ort des Schadenseintritts)? Ist mit der Weiterlieferung in andere Märkte durch die Abnehmer zu rechnen? Ergeben sich hieraus Haftungserweiterungen oder -verschiebungen? Ist auf den konkreten Sachverhalt das allgemeine Produkthaftungsrecht anwendbar oder greifen (zusätzlich) produkt- oder branchenspezifische Sonderbestimmungen? Auf welcher Produktions-/Absatzstufe ist das Unternehmen tätig? Wer ist der direkte Abnehmer des Produkts? Wem gegenüber besteht demnach eine vertragliche Produkthaftung? Sind vertragliche Haftungserweiterungen oder -verschiebungen im Vergleich zum gesetzlichen Regime vereinbart? Wie wird die Einhaltung der Vertragspflichten durch das Unternehmen sichergestellt? Bestehen individualvertragliche Zusatzpflichten aus sonstigen Vereinbarungen mit dem Abnehmer, insbesondere Qualitätssicherungsvereinbarungen? Gilt die Ware als genehmigt, etwa aufgrund unterlassener Mängelrüge? Werden im Produktionsprozess alle Verkehrssicherungspflichten beachtet, insbesondere Organisations-, Konstruktions-, Instruktions-, Überwachungs- und Produktbeobachtungspflichten? Wurden bei der Herstellung der Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Anforderungen etwaiger einschlägiger Schutznormen beachtet? 8 Harald Bramigk, Alexander Kolb

9 Einführung Liegt ein Personen- oder Sachschaden vor? Ist der Geschädigte ein privater Endkunde (Keine Haftung für Sachschäden im gewerblichen Geschäftsverkehr)? Von wem wird bezogen? Kommt eine fiktive Herstellerhaftung wegen Bezug des Produkts von außerhalb der EU in Betracht? Besteht das Risiko von Gesundheitsschäden oder Todesfällen durch das fehlerhafte Produkt? Sind bei konkreten Anhaltspunkten für eine mçgliche Gefahr unverzüglich Rückrufmaßnahmen ergriffen worden? Gibt es Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Geschädigten? Ist eine Mitverursachung durch Dritte denkbar (insbesondere in Zulieferketten)? Kann bei Inanspruchnahme durch den Geschädigten auf dritte Mitverursacher zurückgegriffen werden? Ist die Dokumentationen von Pflichtverstçßen Dritter erforderlich beziehungsweise erfolgt? Besteht eine Begrenzung der Freizeichnung durch gesetzliche Bestimmungen? Bestehen mit dem Abnehmer der Ware dahingehende individualvertragliche Vereinbarungen? Sind die eingegangenen Produkthaftungsrisiken versichert beziehungsweise versicherbar? Wie weit reicht der bestehende Versicherungsschutz? Welche Ausschlusstatbestände, Haftungsgrenzen, Hçchstbeträge sind vereinbart? Besteht Deckungserweiterung für eingegangene vertragliche Haftungsverschärfungen/-erweiterungen? Wie wirkt sich die Weiterverarbeitung des Produkts auf den Versicherungsschutz aus? Insbesondere vorbeugende Maßnahmen, wie die konsequente und nachhaltige Einhaltung der entsprechenden Verkehrssicherungspflichten und der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, spielen natürlich eine wesentliche Rolle. In vertraglichen Beziehungen zu Kunden sollte die Haftung zudem, soweit rechtlich zulässig und aufgrund eigener starker Verhandlungsposition durchsetzbar, ausgeschlossen oder zumindest begrenzt werden. Harald Bramigk, Alexander Kolb 9

10 Deutschland Deutschland Von Dr. Harald Bramigk 1. Gesetzlicher Rahmen der Produkthaftung In Deutschland teilen sich Ansprüche aufgrund fehlerhafter Produkte im Wesentlichen in zwei Bereiche. Das sind einerseits vertragliche Ansprüche, die eine Sonderbeziehung zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner voraussetzen. Sie bestimmen sich nach 280 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Andererseits bestehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die keinen Vertrag voraussetzen. Innerhalb dieser deliktischen Ansprüche ist zu unterscheiden zwischen Ansprüchen, die ein schuldhaftes, also vorsätzliches oder fahrlässiges, Verhalten des Anspruchsgegners voraussetzen. Diese finden sich in 823 ff. BGB wieder. Dem stehen solche Ansprüche gegenüber, die allein aufgrund einer Gefährdung bestimmter Personenkreise zur Haftung verpflichten, unabhängig von einem mçglichen Verschulden. Dies sind im Bereich der Produkthaftung Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). 2. Vertragliche Haftung Innerhalb der vertraglichen Ansprüche ist zu unterscheiden zwischen Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung. Schadensersatz neben der Leistung ist dann zu verlangen, wenn der Schaden endgültig entstanden ist und durch eine Nachbesserung des mangelhaften Produkts oder Lieferung eines neuen Produkts nicht mehr beseitigt werden kann. Im Zusammenhang mit der Produkthaftung ist hier an Schäden zu denken, die an Leib und Leben oder an Sachwerten des Abnehmers entstehen, z. B. die Verletzung von Arbeitern an einer Maschine oder die Inbrandsetzung der Fabrikhalle. Schadensersatz neben der Leistung bemisst sich dabei allein nach 280 Abs. 1 BGB. Danach sind drei Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Es muss zum einen ein Schuldverhältnis bestehen, das im Rahmen der Produkthaftung in aller Regel ein Kaufvertrag sein wird. Darüber hinaus muss eine Pflichtverletzung begangen worden sein. Das ist bei der Produkthaftung die Lieferung eines mangelhaften Produkts. Innerhalb einer Lieferkette spielen dabei vor allem die Untersuchungspflichten des jeweiligen Verkäufers, also dessen Kontrolle auf Fehlerhaftigkeit der an ihn gelieferten Produkte, eine Rolle. Diese bestehen aber nicht uferlos, sondern nur soweit, wie die Untersuchung von dem Marktteilnehmer wirtschaftlich vertretbar erwartet werden kann. Die Pflicht beschränkt sich in der Regel auf Stichproben. Zuletzt muss die Pflichtverletzung noch zu vertreten sein. Die vorgenannte Pflicht aus dem Schuldverhältnis muss der Veräußerer vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Das bedeutet im Wesentlichen, dass er die Ware vor der Weiterveräußerung in dem Umfang geprüft haben muss, wie die Sorgfalt eines durchschnittlichen Marktteilnehmers es erfordert. Hat er das nicht getan, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Unter dem Gesichtspunkt der Beweislast ist hier wesentlich, dass Harald Bramigk 51

11 Deutschland Auszug aus "Handbuch internationale Produkthaftung", 1. Auflage 2009 das Verschulden vermutet wird. Der Anspruchsgegner hat zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wenn der Anspruchsteller zuvor dargelegt hat, dass Schuldverhältnis und Pflichtverletzung bestehen. Schadensersatz statt der Leistung nach 280 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit 281 ff. BGB hat dagegen neben den bereits genannten drei Voraussetzungen noch das Erfordernis einer Fristsetzung, da hier der Schaden grundsätzlich noch durch eine Nachbesserung oder Nachlieferung beseitigt werden kann. Denkbar ist dies im Rahmen der Produkthaftung vor allem bei Fehlern des Produkts selbst, die sich noch nicht auf andere Sachen durchgeschlagen haben. Es ist dem Verkäufer dann das Recht einzuräumen, die Sache zu reparieren oder eine neue Sache zu liefern, bevor Schadensersatz geltend gemacht wird. Anspruchsberechtigter bei der vertraglichen Haftung ist immer nur der in der Lieferkette jeweils nachfolgende Käufer, Haftpflichtiger nur der unmittelbar vorangehende Verkäufer. Der vertragliche Schadensersatz wird also immer nur zwischen den Vertragspartnern abgewickelt. Neben den genannten vertraglichen Ansprüchen ist unter Umständen auch eine Garantiehaftung beziehungsweise eine Haftung für Vertrauensschaden denkbar. Für eine Garantiehaftung ist Voraussetzung, dass ausdrücklich eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit einer Sache durch den Verkäufer übernommen worden ist, 443 BGB. Dazu ist die Aussage des Verkäufers erforderlich, dass er zusätzlich zu der üblichen Sachmangelgewährleistung haften will. Eine Haftung für Vertrauensschaden besteht im deutschen Recht nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Diese Haftung beginnt schon in dem Zeitpunkt, in dem Vertragsverhandlungen aufgenommen werden. 3. Deliktische Haftung Eine verschuldensabhängige Haftung ist nach der Grundnorm des 823 Abs. 1 BGB und nach 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz denkbar. Im Gegensatz zur vertraglichen Haftung knüpft die deliktische Haftung nicht an eine Vertragsverletzung, sondern an eine Verletzung eines Rechtsguts an. Dieses verletzte Rechtsgut kann im Fall eines fehlerhaften Produkts einerseits die Sache selbst sein, andererseits kommen durch das Produkt hervorgerufene Schäden an Leben und Gesundheit in Betracht. Schäden an der Sache selbst sind nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen erfasst: Es muss durch ein fehlerhaftes Teil, das leicht isolierbar ist und wirtschaftlich im Verhältnis zur Gesamtsache unbedeutend, zu einer wesentlichen Stçrung der Gesamtsache gekommen sein. Diese Rechtsgutsverletzung muss durch eine Handlung des Haftpflichtigen verursacht worden sein. Hier spielen vor allem die sogenannten Verkehrssicherungspflichten eine Rolle. Den Hersteller eines Produkts trifft eine Vielzahl von Pflichten. Er muss seinen Betrieb so organisieren, dass Fehler bei der Produktion nicht auftreten kçnnen. Er muss auch sein Personal so einweisen, dass dieses keine Fehler macht. Das in Verkehr gebrachte Produkt muss er dahingehend beobachten, ob sich beim Gebrauch des Produkts bisher unbekannte Fehler herausstellen. Stellen sich solche Fehler heraus, muss er die Produkte zurückrufen. Es ist Verschulden erforderlich, das heißt die Handlung oder Unterlassung des Haftpflichtigen muss vorsätzlich oder fahrlässig gewesen sein. Insbesondere muss also 52 Harald Bramigk

12 Deutschland die Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflichten unter Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt stattgefunden haben. Eine verschuldensunabhängige Haftung existiert in Deutschland zumindest in diesem Rahmen nicht. Bei 823 Abs. 2 BGB besteht die Verletzungshandlung in der Verletzung eines Schutzgesetzes. Ein Schutzgesetz kann jede Rechtsnorm sein. Sie muss aber den Schutz nicht nur der Allgemeinheit vor Gefahren, sondern insbesondere auch eines einzelnen, des Anspruchstellers, bezwecken. 4. Produkthaftungsgesetz Ergänzend zu den allgemeinen Produkthaftungsansprüchen ist in Deutschland die Frage der Produkthaftung speziell im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vom geregelt. Die Regelungen der EU-Produkthaftungsrichtlinie wurden dabei weitestgehend ohne Abweichungen vom Standard in das deutsche Recht übernommen. Einzig von der Mçglichkeit zur Haftungsbegrenzung für Personenschäden, die gem. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie mçglich ist, hat Deutschland in 10 Abs. 1 ProdHaftG Gebrauch gemacht. 1 ProdHaftG nennt dabei die Voraussetzungen der Haftung, wonach durch den Fehler an einem Produkt ein Mensch getçtet oder verletzt oder eine Sache beschädigt worden sein muss. Ein Produkt kann dabei jede bewegliche Sache sein, auch wenn sie nur Teil einer grçßeren Sache ist, 2 ProdHaftG. Ein Fehler liegt nach 3 ProdHaftG dann vor, wenn das Produkt nicht so sicher im Umgang ist, wie es nach den Umständen seines Gebrauchs erwartet werden kann. Maßgeblich für das Vorliegen eines Fehlers ist also die für das Produkt vorgesehene Verwendung. Die Bedeutung der Haftung nach ProdHaftG folgt aber vor allem aus einer Voraussetzung, die nicht erforderlich ist, namentlich dem Verschulden. Der Anspruchsberechtigte muss also nicht nachweisen, dass der in Anspruch Genommene vorsätzlich oder fahrlässig den Fehler verursacht hat. Der Hersteller haftet einzig und allein aufgrund der Tatsache, dass er ein Produkt hergestellt hat. Es handelt sich um eine Haftung für die Gefahr, die der Hersteller verursacht, indem er ein Produkt in Verkehr bringt; der Gesetzgeber bezeichnet die Haftung folgerichtig als Gefährdungshaftung, in Abgrenzung zum gesetzlichen Regelfall der Verschuldenshaftung. Anspruchsberechtigt ist dabei derjenige, der den Schaden durch das Produkt erlitten hat, also derjenige, der selbst verletzt worden ist oder dessen Sachen beschädigt wurden. Für den Fall der Sachbeschädigung ist anspruchsberechtigt darüber hinaus nur der private Nutzer der Sache, 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Dritte, die nicht unmittelbar geschädigt worden sind, sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. Haftpflichtiger ist grundsätzlich derjenige, der das Produkt hergestellt hat, 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG. Das hergestellte Produkt kann dabei aber nicht nur das letztlich zum Verbraucher gelangte Endprodukt sein, sondern auch jedes Teilprodukt sowie jeder hergestellte Ausgangsstoff, der fehlerhaft ist. So wird gewährleistet, dass nicht der Endprodukthersteller die Produkthaftungsrisiken aller Teilfertigungsstufen trägt. Dieser Grundsatz, der an die tatsächlichen Herstellungsverhältnisse anknüpft, erfährt aber mehrere Erweiterungen. Als Hersteller angesehen wird auch, wer ein Produkt unter seiner Marke verkauft, 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Wer gegenüber dem Käufer so auftritt, als verkaufe er ein eigenes Harald Bramigk 53

13 Deutschland Auszug aus "Handbuch internationale Produkthaftung", 1. Auflage 2009 Produkt, muss sich von dem Vertragspartner auch so behandeln lassen, als sei er der Hersteller. Dadurch werden Auftreten am Markt und tatsächliche Herstellungsverhältnisse, die für den Vertragspartner manchmal nicht leicht einsehbar sind, angeglichen. Die zweite Erweiterung besteht darin, dass auch derjenige als Hersteller haftet, der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum aus einem Drittland eingeführt hat, 4 Abs. 2 ProdHaftG. Das sichert dem Endkunden zumindest einen Haftungspflichtigen innerhalb des EWR; dies dient der Erleichterung der Rechtsverfolgung, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Ansprüche innerhalb des EWR leichter geltend gemacht werden kçnnen als in Drittstaaten. Auch die dritte Erweiterung des Herstellerbegriffs dient der Erleichterung der Rechtsverfolgung: Nach 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet ein Lieferant innerhalb einer Lieferkette dann, wenn er seinen eigenen Lieferanten und den Hersteller nicht nennen kann. Dahinter steht, dass es für jeden Unternehmer innerhalb einer Absatzkette leicht ist, seinen Lieferanten, mit dem er in vertraglichem Kontakt steht, zu nennen. Der Verbraucher hingegen, der den Gefahren des Endprodukts ausgesetzt ist, hat gewçhnlich keine Kenntnis von der Produkthistorie. Durch die Regelung wird also vermieden, dass Ansprüche des Verbrauchers aufgrund undurchsichtiger Ketten praktisch nicht realisierbar sind. 5. Schaden Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Haftpflichtige im Rahmen der vertraglichen und deliktischen Haftung grundsätzlich den kausalen Schaden ersetzen. Dies bedeutet, dass der Haftende grundsätzlich den Zustand wieder herstellen muss, der vor dem Eintritt des Schadens bestand. Der Anspruchsinhaber kann aber in den Fällen, in denen eine Kçrperverletzung oder ein Sachschaden vorliegt, auch den Geldbetrag von dem Schädiger fordern, der für die Wiederherstellung nçtig ist. Haftungshçchstbeträge bestehen nicht. Ein Selbstbehalt des Geschädigten besteht ebenfalls nicht. Vor dem Hintergrund des nicht erforderlichen Verschuldens mit dem dadurch sehr weiten Anwendungsbereich der Vorschriften macht hingegen das Produkthaftungsgesetz im Rahmen seiner Haftung einige Ausnahmen von dem Grundsatz des Ersatzes des kausalen Schadens. Es ist zum einen nicht der Schaden an der Sache selbst zu ersetzen, 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Wird jedoch ein Teilprodukt in ein anderes Produkt eingebaut, so kann Ersatz für die Beschädigung des Gesamtprodukts verlangt werden. Die Abgrenzung, ob ein abgrenzbares Einzelteil vorliegt, kann im Einzelfall Probleme bereiten, ist jedoch gegeben, wenn ein eigenständiges Bauteil von einem anderen Unternehmen geliefert wird. Der Geschädigte kann zudem nicht den gesamten Schaden ersetzt verlangen. Gem. 11 ProdHaftG muss er sich in jedem Schadensfall, der einen Sachschaden betrifft, mit EUR 500,00 an dem Schaden beteiligen. Für wirtschaftlich unbedeutenden Schaden soll nach der Begründung des Gesetzgebers nur die Verschuldenshaftung eingreifen. Eine weitere Beschränkung enthält 10 Abs. 1 ProdHaftG. Dieser legt eine Hçchsthaftungssumme für Personenschäden von EUR 85 Mio. fest. Geht die Gesamtsumme des Schadens darüber hinaus, werden die Ansprüche nur teilweise befriedigt. 54 Harald Bramigk

14 Deutschland 6. Haftungsminderung oder Haftungsausschluss Bei der vertraglichen Haftung kommt eine Haftungsminderung nach 254 BGB von Gesetzes wegen immer dann in Betracht, wenn nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Käufer zum Schaden beigetragen haben, etwa wenn die Zerstçrung des Produkts durch ein Zusammenspiel von fehlerhafter Produktion und fehlerhafter Bedienung zustande gekommen ist. Ein Haftungsausschluss ist in Grundzügen mçglich, aber nicht unbeschränkt. In einem Vertrag kann die Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, nicht jedoch für Vorsatz, 276 Abs. 3 BGB. Wird ein Ausschluss vorgenommen, haftet der Verkäufer nicht für fahrlässige Pflichtverletzungen. In dem für die Produkthaftung relevanten Bereich des Kaufrechts darf darüber hinaus eine Haftung nicht für Mängel ausgeschlossen werden, die der Hersteller vorsätzlich verschwiegen hat, 444 BGB. Wird die Sache von einem gewerblich tätigen Unternehmer an einen Verbraucher geliefert, so sind vor der Mitteilung des Mangels an den Lieferanten Beschränkungen gar nicht mçglich, 475 Abs. 1 BGB. Wird ein Haftungsausschluss entgegen dieser Beschränkungen vorgenommen, so ist die beschränkende Klausel unwirksam. Bei unerlaubten Handlungen kommt ein Haftungsausschluss praktisch nicht in Betracht. Wie bei den vertraglichen Ansprüchen ist auch bei der deliktischen Haftung 254 BGB anwendbar, der zu einer Haftungsreduzierung führt, wenn Mitverschulden des Geschädigten besteht. Bei unerlaubten Handlungen kommt ein Haftungsausschluss praktisch nicht in Betracht. Über 6 ProdHaftG gilt im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes für die Haftungsminderung im Grundsatz das Gleiche wie bei den anderen Haftungsarten. Dabei stellt die Regelung allerdings klar, dass ein Hersteller eines fehlerhaften Produkts sich nicht dadurch seiner Haftung entledigen kann, dass er auf den Fehler eines anderen Teilprodukts oder eine sonstige schädigende Handlung eines Dritten verweist. Im Interesse des Geschädigten an einem sicheren Schuldner ist jeder Schädiger immer ersatzpflichtig. Davon unberührt bleibt seine Mçglichkeit, im Verhältnis zum anderen Schädiger Rückgriff zu nehmen. Unter bestimmten Umständen tritt eine Haftungspflicht gar nicht ein. Diese sind in 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG geregelt. Der Ausschluss greift vor allem dann nicht ein, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, wenn er nachweisen kann, dass das Produkt bei Inverkehrbringen noch fehlerfrei war, wenn das Produkt nicht für den wirtschaftlichen Verkehr hergestellt wurde oder der Fehler nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht absehbar war. Auch wenn ein Teilprodukt in ein grçßeres Produkt eingebaut wird und der Fehler aufgrund der Konstruktion eintritt, haftet der Teilprodukthersteller nicht. Darüber hinaus sind vertragliche Haftungsausschlüsse nicht mçglich, die Ansprüche aus dem ProdHaftG sind unabdingbar, wie 14 ProdHaftG feststellt. Wird ein solcher Ausschluss dennoch vorgenommen, so ist die Vereinbarung nichtig. Harald Bramigk 55

15 Deutschland Auszug aus "Handbuch internationale Produkthaftung", 1. Auflage Beweislast Für das Bestehen des vertraglichen Schuldverhältnisses und die Pflichtverletzung sowie für den Schaden trifft den Anspruchsteller die Beweislast, denn diese Voraussetzungen sind anspruchsbegründend. Von der allgemeinen Verteilung macht 280 Abs. 1 S. 2 BGB eine Ausnahme für das Vertretenmüssen. Hier hat wegen der Beweislastumkehr der Anspruchsgegner die Verpflichtung darzulegen, dass die Pflichtverletzung nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung seinerseits beruht. Der Grundsatz, dass der Anspruchsteller das Vorliegen aller anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat, gilt auch im Rahmen des 823 BGB. Die Ausnahme bezüglich des Verschuldens wird hier aber von der Rechtsprechung gemacht, wenn es um Produkthaftung geht. Hat der Antragsteller bewiesen, dass ein Produktfehler zu einem Schaden geführt hat, so liegt die Beweislast für das fehlende Verschulden beim Produzenten. Er muss darlegen, dass er alle bereits genannten Verkehrssicherungspflichten eingehalten hat. Der Grund dafür besteht darin, dass es für den Anspruchsteller in der Regel nicht mçglich ist, Einblick in die Produktion des Haftpflichtigen zu erhalten und der Haftpflichtige seinen Produktionsablauf sowieso überwachen muss. In der Praxis führt dies in aller Regel dazu, dass das Verschulden bejaht wird. Nur für sogenannte Ausreißer, also Produktionsfehler, die unter keinem Gesichtspunkt vermeidbar und vorhersehbar waren, ist eine Haftung nicht begründet. Die Beweislast für die Tatsachen, die einen Anspruch nach Produkthaftungsgesetz begründen, insbesondere Produktfehler, Schadenseintritt und Ursächlichkeit des Schadens sowie die Herstellereigenschaft des in Anspruch Genommenen trägt grundsätzlich der Geschädigte. Allerdings kann es auch hier zu Beweiserleichterungen oder einer Beweislastumkehr kommen, wenn es um die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten geht. Der Hersteller hingegen muss seinerseits das Vorliegen von Tatsachen beweisen, die die Haftungspflicht nach 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG ausschließen. 8. Verjährung Vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren gem. 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des dritten Jahrs seit Entstehung und Kenntnis. Gemäß 199 Abs. 2 BGB beträgt die längste denkbare Frist 30 Jahre ab Begehung der Handlung, dies dann unabhängig von jeder Kenntnis der Umstände und der Entstehung. Auch die Verjährung eines Anspruchs nach Produkthaftungsgesetz tritt drei Jahre nach der Kenntnis des Geschädigten von den Haftungsvoraussetzungen ein, ergibt sich hier allerdings aus 12 Abs. 1 ProdHaftG. Darüber hinaus erlçschen alle Ansprüche zehn Jahre nachdem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, 13 Abs. 1 ProdHaftG. Diese Grenzen gelten aber dann nicht, wenn vor Ablauf der Fristen ein gerichtliches Verfahren begonnen wurde. 56 Harald Bramigk

16 Deutschland 9. Absicherungsmöglichkeiten Eine Versicherungspflicht besteht in Deutschland nicht. Mçglich ist es aber, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese deckt Schäden ab, die einem Dritten gegenüber bei dem Betrieb eines Unternehmens verursacht werden. Sie deckt nicht nur durch den Inhaber verursachte Schäden ab, sondern auch die Schäden durch alle Angestellten, 151 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). PRAXISTIPP Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt nur direkte Schäden ab. Darüber hinaus treten jedoch gerade in Lieferketten weitergehende Vermçgensschäden auf, etwa vergebliche Produktionsaufwendungen eines Abnehmers. Diese Schäden kçnnen durch eine Produkthaftungsversicherung aufgefangen werden. 10. Produktsicherheitsgesetzgebung Die Fragen der Produktsicherheit sind in Deutschland im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) geregelt. Mit diesem Gesetz, das mit Wirkung vom das Produktsicherheitsgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz abgelçst hat, hat Deutschland eine Reihe von Richtlinien umgesetzt, insbesondere auch die EU-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. 11. Haftung Mehrerer Haben mehrere die Rechtsgutsverletzung verursacht, so kann sich der Geschädigte für den Ersatz des Schadens an jeden Einzelnen wenden. Er kann von jedem Schädiger Ersatz in vollem Umfang verlangen, allerdings nur solange bis sein Schaden einmal ganz ersetzt ist, denn der Geschädigte soll sich durch den Schaden nicht indirekt bereichern. Der Gesetzgeber nennt diese Konstruktion Gesamtschuldnerschaft. Im Innenverhältnis der Schädiger unter einander kann derjenige, der die Schadensersatzforderung beglichen hat, bei den anderen Schädigern Rückgriff nehmen. Jeder soll letztlich in gleicher Hçhe für den Schaden haften. Dies ergibt sich aus 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit Bezahlung erwirbt der zahlende Schädiger die Forderung von dem Geschädigten und kann sie wie dieser gegenüber den anderen Schädigern einfordern. Nach 5 S. 1 ProdHaftG haften mehrere Schädiger ebenfalls als Gesamtschuldner. Für das Innenverhältnis und die Rückgriffsansprüche der Schädiger unter einander besteht jedoch in 5 S.2 ProdHaftG eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen. Es ist vorrangig darauf abzustellen, inwieweit die verschiedenen Ersatzpflichtigen den Schaden verursacht haben. Es wird also nicht nach Kopfteilen, sondern nach Verursachungsquote gehaftet. Auch spielen vertragliche Haftungsvereinbarungen eine Rolle, hier sind vor allem die Qualitätssicherungsvereinbarungen zu beachten. Nur wenn diese Mçglichkeiten nicht zu einer Schadensaufteilung geführt Harald Bramigk 57

17 Deutschland Auszug aus "Handbuch internationale Produkthaftung", 1. Auflage 2009 haben, ist auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen, insbesondere die vorgenannte Haftung nach Kopfteilen. 12. Sachverhalte mit Auslandsberührung Nach dem Grundsatz des Art. 2 EuGVVO ist eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, auch dort zu verklagen. Davon macht aber Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine Ausnahme für unerlaubte Handlungen: Danach kann auch dort verklagt werden, wo der Schaden eingetreten ist, bei der Produkthaftung also meist am Wohnsitz des Abnehmers bzw. Endkunden. Den deliktischen Ansprüchen gleichgestellt sind auch die Ansprüche aus ProdHaftG. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts gilt für vertragliche Ansprüche Art. 28 EGBGB für alle Fälle, in denen keine Rechtswahl getroffen worden ist. Danach ist bei Kaufverträgen in der Regel das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Verkäufer Wohnsitz oder Hauptverwaltung hat. Für die deliktische Haftung gilt Art. 40 EGBGB. Danach ist im Grundsatz des Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht desjenigen Staates anwendbar, in dem der Hersteller gehandelt, also das Produkt hergestellt hat. Davon abweichend kann aber der Geschädigte das Recht des Landes wählen, in dem seine Verletzung eingetreten ist, Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Gerade bei Endabnehmern wird das meist günstiger sein, weil dies in der Regel das Rechts des Landes ist, in dem der Verbraucher wohnt. 13. Rechtsprechung Die Schadensersatzsummen, die in Deutschland gezahlt werden, sind im internationalen Vergleich gering. Dahinter steht, dass dem Schadensersatz in Deutschland keine Sanktionsfunktion im Hinblick auf den Schädiger zukommt. Ausschließlicher Zweck ist er Ausgleich der entstandenen Vermçgenseinbußen bei dem Geschädigten. Insoweit fehlt es dem deutschen Schadensersatzrecht an betragsmäßiger Imposanz. 58 Harald Bramigk

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