grundsätzliche Deckungsformen
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- Anton Schmitz
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1 grundsätzliche Deckungsformen Garantien Ausfuhrgarantien... zur Deckung von Fabrikationsrisiken... zur Deckung von Finanzkrediten bei Geschäften mit privaten ausländischen Banken oder Firmen Bürgschaften Ausfuhrbürgschaften... zur Deckung von Fabrikationsrisiken... zur Deckung von Finanzkrediten bei Geschäften mit ausländischen Regierungen und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts/ staatlichen Stellen und staatlichen Banken Kreditversicherungen 3.1
2 Einzelne Deckungsformen(1) Einzeldeckungsformen ( für eine bestimmte Forderung aus einem Ausfuhrvertrag) - für Ausfuhrrisiken - für Fabrikationsrisiken - für Finanzkreditrisiken gesamtheitliche Deckungsformen revolvierende Deckungen ( für eine Mehrzahl von kurzfristigen Forderungen aus laufenden Lieferungen an einen ausländischen Abnehmer) Ausfuhrpauschalgewährleistungen (für ein Vielzahl von Forderungen mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 24 Monaten aus laufenden Lieferungen an eine Vielzahl von ausländischen Abnehmern) Kreditversicherungen 3.2
3 Einzelne Deckungsformen (2) Sonderdeckungsformen Bauleistungen Baugerätelager (Beschlagnahme) Konsignations- und andere Lager (Beschlagnahme) widerrechtliche Inanspruchnahme von Außenhandelsgarantien ( Gegengarantien ) des Exporteurs (Bietungs -, Anzahlungs -, Liefer- und Leistungs- sowie Gewährleistungsgarantien) Kreditversicherungen 3.3
4 Deckungsformen (Policen) Die wichtigsten Formen von Einzeldeckungen des Bundes Öffentlicher Schuldner/Garant Privater Schuldner/Garant Fabrikationsrisiko Fabrikationsrisiko- Fabrikationsrisiko- Bürgschaft (FB) Garantie (FG) Ausfuhrrisiko Ausfuhrbürgschaft (B) ab 2 Jahre:Ausfuhr-Garantie (G) bis 2 Jahre: Ausfuhr-Garantie für kurzfristiges Einzelgeschäft (G/ke) Finanzkreditrisiko Finanzkredit- Bürgschaft Finanzkredit-Garantie (FKG) Kreditversicherungen 3.4
5 Karenzfristen ist die Wartefrist vom Eintritt des Schadensereignisses bis zur Bearbeitung von Schadensanträgen durch EULER HERMES 6 Monate: beim Nichtzahlungsfall 6 Monate: beim Allgemeinen politischen Schadensfall 4 Monate: beim Konvertierungs- und Transferfall (KT-Fall) 1 Monat: bei 5%igem (nicht abwälzbarem) Selbstbehalt (betrifft nur Bestellerkredite) keine: beim Insolvenzverfahren Kreditversicherungen 3.5
6 Deckungsvoraussetzungen Liefergegenstand Förderungswürdigkeit des Liefergeschäfts Förderungswürdigkeit des Liefergeschäfts consensus-konforme consensus-konforme Zahlungsbedingungen Länderbonität Deckung Schuldnerbonität Kreditversicherungen 3.6
7 Anforderungen des Bundes an den Liefergegenstand (1) Güter und Exporte, die von der Bundesregierung als förderungswürdig angesehen werden Anteil der Zulieferungen aus dem Bestellerland ( lokale Kosten ) am Auftragswert dürfen den Prozentsatz der An- u. Zwischenzahlungen nicht überschreiten Ausländische Zulieferungen zum Lieferwert dürfen bestimmte Anteile nicht überschreiten a) bei der Schweiz und Japan 30% b) bei EU-Ländern: bei Auftragswerten von 0 bis 7,5 Mio. EUR 40% von 7,5 bis 10,0 Mio. EUR 40 30% von über 10,0 Mio. EUR 30% c) bei sonstigen Ländern: Einzelentscheidung (oft: 30%, Regel 10%) Kreditversicherungen 3.7
8 Anforderungen des Bundes an den Liefergegenstand (2) Höhere Zulieferungen können, falls das Exportrisiko auf den Zulieferanten durchgestellt ist, beim Versicherer des Zulieferlandes mit- oder rückversichert werden Im Rahmen der APG (bis 12 Monate Zahlungsziel) sind ausländische Zulieferungen praktisch unbeschränkt zulässig Kreditversicherungen 3.8
9 Anforderungen des Bundes an die Zahlungsbedingungen (1) branchen- bzw. handelsüblich nicht weniger als 15 % An- und Zwischenzahlungen bei Zahlungszielen > 1 Jahr Zielraten sollen: a) gleich hoch sein b) nicht später als sechs Monate nach Betriebsbereitschaft bei reinen Liefergeschäften nach mittlerem bzw. letzter wesentlicher Lieferung beginnen c) in mindestens halbjährlichen Abständen fällig sein Kreditversicherungen 3.9
10 Anforderungen des Bundes an die Zahlungsbedingungen (1) Kreditlaufzeit soll grundsätzlich nicht mehr als 5 Jahre betragen; längere Fristen werden nur versichert, a) um bei nachgewiesenen, ebenfalls durch Versicherung abgedeckte Wettbewerbsangeboten gleichziehen zu können ( matching fall ) b) bei bestimmten Waren und Produktgruppen (z.b. Schiffe, Flugzeuge, Kraftwerke) Kreditversicherungen 3.10
11 Richtgrößen für Auftragshöhe und Kreditlaufzeit Auftragswert ca. EUR ,-- EUR ,-- bis ,-- EUR ,-- bis ,-- über EUR ,-- max. Kreditlaufzeit: 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Kreditversicherungen 3.11
12 Maßnahmen von EULER HERMES zur Einschränkung von Länderrisiken (1) Einrichtung Erfordernis Größenordnungsbeschränkungen: von Länderplafonds (Gesamtrahmen o. jährliche Rahmen) mit oder ohne Mitwirkung der Schuldnerländer bei Ausnutzung der Rahmen (Prioritätsverfahren) für Staatssicherheiten, Zentralbankgarantien oder sonstige Bankgarantien Einrichtung von Orientierungsgrößen, Ausschluss von Zulieferungen (auch lokaler Kosten) Kreditversicherungen 3.12
13 Maßnahmen von EULER HERMES zur Einschränkung von Länderrisiken (2) Beschränkung der Kreditlaufzeit, Warenartbeschränkungen, Verschärftes Windhundverfahren unterschiedliche Behandlung von kurzfristigen und mittelfristigen Geschäften z.b. nur lebenswichtige Güter Antrag auf Exportkreditgarantie erst bei Abschluss des Exportvertrages möglich Kreditversicherungen 3.13
14 Maßnahmen von EULER HERMES zur Einschränkung von Länderrisiken (3) Erhöhung Verlängerung Sperre von Selbstbeteiligungssätzen von Karenzfristen für den Eintritt insbesondere von KT Risiken für künftige Verträge Zulässigkeit von Versendungen nur noch im Rahmen bezahlter Außenstände Sperre für künftige Versendungen, Eingriffe in die Fabrikation, Verbot der Auszahlung von Finanzkrediten Kreditversicherungen 3.14
15 OECD Prämienrichtlinien:Methodik zur Einstufung der Staaten in die 7 Länderkategorien Untersuchung der Risikoindikationen Zahlungserfahrungen der beteiligten Kreditversicherer Makroökonomische Indikation finanzielle und wirtschaftliche Situation des Bestellerlandes zusätzlich bei Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft Transitionsindikator (gem. EBRD-Methodologie) = Gesamtrisikoscore Wertung der politischen Risiken =endgültige Ländereinstufung Die offizielle Einstufungsliste kann im Internet unter abgerufen werden Kreditversicherungen 3.15
16 Schuldnerbonität Es bestehen Mindestanforderungen an die Bonität der zu versichernden Forderung, also an das Standing des Bestellers und des Garanten an die Qualität sonstiger gebotener Sicherheiten an die Förderungswürdigkeit des Projektes im Bestellerland Maßnahmen zur Eingrenzung der Risiken aus der Schuldnerbonität: Bankgarantien Höhere Anzahlungen Kürzere Laufzeiten Höherer Selbstbehalt Sonstige Sicherheiten vor Risikobeginn (Verpfändung von Aktiva, Hypotheken) Kreditversicherungen 3.16
17 EULER HERMES-Entgelte Entgelte (Grundzüge) Jedes Land wird einer von 7 Länderkategorien zugeordnet. Innerhalb der Länderkategorie werden 4 Käuferkategorien betrachtet Staatlicher Besteller/Garant (Finanzministerium/ Zentralbank) kein kein Zuschlag sonstige staatliche Besteller/Garanten 5% 5% privater privater Besteller mit mit Bankgarantie bzw.. bzw.. Deckung für für eine eine akzeptierte Bank Bank % privater privater Besteller ohne ohne Bankgarantie (gestaffelt nach nach Länderkategorie) Länderkategorie % 35% Länderkategorie 4 30% 30% Länderkategorie % 25% Kreditversicherungen 3.17
18 Selbstbeteiligungen/Selbstbehalt (Mindestsätze) Der Garantie- bzw. Bürgschaftsnehmer ist in jedem Fall mit einer bestimmten Quote am Ausfall selbst beteiligt. bei Ausfuhrgarantien: - wirtschaftliche Risiken inkl. Nichtzahlungsfall 15% - politische Risiken 5% bei Ausfuhrbürgschaften: - Nichterfüllung d. Zahlungsverpflichtungen 15% (Nichtaufnahme Dokumente) - politische Risiken 5% bei Finanzkreditgarantien/-bürgschaften: (darf nicht vollständig auf den Exporteur abgewälzt werden) - für alle Risiken 5% Garantien und Bürgschaften zur Deckung der Fabrikationsrisiken 5% Kreditversicherungen 3.18
19 Internationale Zusammenarbeit zur Verhinderung eines Kreditwettlaufs bei der Exportförderung (1) Partner: Form der Zusammenarbeit: Verschiedene Länder/Gruppen Leitlinien mit Verpflichtung zur Notifikation, Konsultation bei Abweichungen Beeinflusste Konditionen/Praktiken Laufzeit (Höchstwerte) Zinsen (Mindestwerte), (Mindestsätze) An - und Zwischenzahlungen Schuldendienstmodalitäten Anteil versicherter und finanzierter lokaler Kosten (Höchstwerte) Kombination mit Hilfskrediten Kreditversicherungen 3.19
20 Internationale Zusammenarbeit zur Verhinderung eines Kreditwettlaufs bei der Exportförderung (2) Betroffene Instrumente: Übersicht: Staatliche und staatlich geförderte Finanzierungsinstrumente und Exportversicherungen Berner Union EU Konsultation OECD - Konsultation OECD Konsensus EU Harmonisierung Kreditversicherungen 3.20
21 Ihr Partner bei ECA - gedeckten Finanzierungen Kreditversicherungen 3.21
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