FALL 5 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE
|
|
- Astrid Gretel Klein
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DIE MASSKRÜGE A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 2 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 2 aa) Objektiver Tatbestand... 3 bb) Subjektiver Tatbestand... 3 b) Wirksamwerden... 3 aa) Abgabe... 3 (1) Konstitutive Voraussetzung... 4 (2) Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein... 4 (3) Verschuldenshaftung... 5 (4) Würdigung... 6 (a) Würdigung Auffassung (2)... 6 (b) Würdigung Auffassung (3)... 7 (c) Würdigung Auffassung (1)... 7 (5) Zwischenergebnis... 8 bb) Zwischenergebnis... 8 c) Zwischenergebnis Angebot des M... 9 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 9 aa) Objektiver Tatbestand... 9 (1) Erklärung durch schlüssiges Handeln... 9 (2) Erklärungsinhalt: Annahme (nicht nur Angebot)?... 9 (a) Auslegung gem. 150 Abs. 1 BGB (b) Auslegung im Übrigen (3) Zwischenergebnis bb) Subjektiver Tatbestand b) Wirksamwerden aa) Abgabe bb) Zugang cc) Kein Widerruf VERONIKA EICHHORN
2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 11 dd) Zwischenergebnis c) Zwischenergebnis Annahme II. B. Zwischenergebnis Ergebnis M könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v , haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen M und G ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen M und G ein wirksamer Kaufve r- trag ( 433 BGB) über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, entstanden ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, überei n- stimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen kön nte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot des G Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Tatbestand einer Willenserklärung G könnte mit von ihm abgefassten und unterzeichneten und von S dem M übersandten Schreiben ein Angebot zum A b- schluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Gesam t- preis von gemacht haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Fraglich ist daher zunächst, ob es sich bei dem von G verfas s- ten Schreiben um eine Willenserklärun g, d.h. um eine Willensäußerung einer Person handelt, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 11 aa) Objektiver Tatbestand Für das Vorliegen einer Willenserklärung ist zunächst die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens erforderlich. Als solche versteht man ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Recht s- folge herbeizuführen. G hat mit dem Verfassen des Briefes (mit Hilfe von S) ein verkörpertes Erklärungszeichen gesetzt, das den Erkl ä- rungsinhalt enthält ( 133, 157 BGB), dass G den Abschluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, mit M beabsichtigt. Mithin liegt die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens vor. bb) Subjektiver Tatbestand Dieser objektiv erklärte Rechtsfolgewillen muss auch dem inneren Willen des G entsprechen. Dies setzt Handlungswi l- le, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille voraus. Der Erklärungsinhalt entspricht auch dem tatsächlichen Willen des G bei Abfassung des Schreibens. Bei der Verkörperung der Erklärung handelte G daher bezüglich des Inhalts des Schreibens (d.h. seines Erklärungswerts) mit Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswi l- len. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es muss daher wirksam geworden sein. aa) Abgabe Die Abgabe ist erfolgt, sobald sich der Erklärende der Willenserklärung derart entäußert hat, dass sie erkennbar endgültig gewollt ist. Der Erklärende muss also alles se i- nerseits Erforderliche getan haben, um die Willenserkl ä- rung auf den Weg zu bringen. Mithin ist die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger n ö- tig, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen ist. Hier hat sich G nicht auf diese Art und Weise der Willenserklärung entäußert; denn nicht er sondern S hat die im Brief verkörperte Willenserklärung zur Post aufgegeben und damit in Richtung auf den Erklärungsempfänger M auf den Weg gebracht. Nachdem die Willenserklärung nicht von G abgegeben wurde ist fraglich, ob die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung voraussetzt, dass der Erkläre n- de die Willenserklärung bewusst und willentlich abgibt. Der Begriff der Abgabe der Willenserklärung findet sich in 130 Abs. 2 BGB; explizit macht das Gesetz die Abgabe
4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 11 indes nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer Willenserklärung. Die Streitfrage um die Erforderlichkeit einer Abgabe wird auch unter dem Schlagwort der abhanden gekommenen Willenserklärung diskutiert. Ausgangspunkt der Problematik ist, dass der äußere Schein einer wirksamen Willenserklärung besteht, der den Erklärungsempfänger ggf. bereits zu Dispositionen veranlasst hat und er damit schützenswert ist. Andererseits will der Verfasser sein Selbstbestimmungsrecht gewahrt wissen, da die Willenserklärung ein autonomer Akt rechtsgeschäftlichen Handelns ist. Die widerstreitenden Interessen sind also einerseits Verkehrsschutz, andererseits der Schutz der Privatautonomie. Damit ist fraglich, ob dem Verfasser der Erklärung dieser Anschein einer gültigen Willenserklärung zugerechnet werden kann, wenn der Empfänger in redl i- cher Weise auf die Abgabe der Erklärung durch den Verfasser vertraut. (1) Konstitutive Voraussetzung Betrachtet man die Abgabe als konstitutive Vorausse t- zung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung, dann werden schriftliche Willenserklärungen ohne Abgabe durch ihren Ersteller in Richtung auf den Erklärungsempfänger nicht wirksam. Dies ergebe sich nach dieser Ansicht aus 130 Abs. 2 BGB. Schon mangels Abgabe, jedenfalls aber wegen Fehlens des notw endigen Abgabewillens (d.h. mangels Handlungswillens des Verfassers hinsichtlich der Abgabe), kann die sog. abhandengekommene Willenserklärung nach dieser Lehre nicht wirksam werden. Der Anschein einer gültigen Willenserklärung wird dem Verfasser nicht zugerechnet. Der Erklärungsempfänger werde aber ausreichend über einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) geschützt. Damit wäre vorliegend die Willenserklärung des G nicht wirksam geworden. (2) Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein Nach einer anderen Auffassung fehle es bei der sog. abhandengekommenen Willenserklärung zwar an der Abgabe der Willenserklärung. Der Fall der abhandengekommenen Willenserklärung stehe jedoch dem der ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung phänomenologisch gleich. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger B e- standteil einer Willenserklärung sei, könne folglich auch
5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 11 bei der verkörperten Willenserklärung der Abgabewille nicht als notwendige Voraussetzung für das Wirksamwerden der verkörperten Erklärung postuliert werden. Die abgabefertig gemachte und von einer anderen Pe r- son als dem Erklärenden abgesandte Willenserklärung solle daher ungeachtet des Fehlens der Abgabe gelten, wenn dem Verfasser der Anschein der Erklärung zurechenbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verfasser das Inverkehrbringen aus Gründen, die in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegen, zu vertreten habe. Die Vertreter dieser Auffassung sehen den Erklärungsverfasser ausreichend dadurch geschützt, dass ihm ein Anfechtungsrecht aus 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB zugesprochen wird. Dieses hätte zur Folge dass der Verfasser verschulden s- unabhängig gem. 122 BGB haftet. Weiter wäre bei Verschulden auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) denkbar. Im vorliegenden Fall hätte G die Versendung seines Briefes bei einer kaufmännischen Gepflogenheiten en t- sprechenden Büroorganisation vermeiden können, weil ein verantwortungsbewusster Geschäftsmann kein Pe r- sonal beschäftige, das ohne seine Einwilligung Angebote versendet bzw. Angebote enthaltende Briefe nicht achtlos auf seinem Schreibtisch herumliegen lässt. M war zudem gutgläubig. Demzufolge hätte G ein Angebot abgegeben. (3) Verschuldenshaftung Andere wiederum sehen nicht das Erfordernis einer A n- fechtbarkeit, lassen aber den Verfasser analog 122 BGB haften, wenn ihm der Anschein der Erklärung zurechenbar ist. Dies sei dann der Fall, wenn er das Inverkehrbringen aus Gründen, die in seinem Herrschaftsund Organisationsbereich liegen, zu vertreten habe. Im Unterschied zur Auffassung (1) kommt diese Auffassung zu einer beschränkten Zurechenbarkeit des Anscheins einer gültigen Willenserklärung mit der Rechtsfolge der Vertrauenshaftung. Daneben komme auch eine verschuldensabhängige Haftung aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) in Betracht.
6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 11 Wie bereits festgestellt hat G das Inverkehrbringen des Schreibens zu vertreten 1 und würde daher nach dieser Auffassung auf Schadensersatz haften. (4) Würdigung Da die vertretenen Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, fragt sich, welche Auffassung vorzugswürdig ist. (a) Würdigung Auffassung (2) Zwar würde diese Ansicht dem Erklärungsverfasser das Wahlrecht lassen, den vielleicht günstigen Vertrag gelten zu lassen. Gegen die Ansicht (2) spricht jedoch, dass das fehlende Erklärungsbewusstsein bezüglich des Erklärungsinhalts eben nicht dem Fehlen des Abgabewillens entspricht. Bei der verkörperten Willenserklärung fallen Produktion des Erklärungszeichens und seine In-Geltung-Setzung (Abgabe) nicht zusammen. Diesen Unterschied ignoriert die Auffassung (2) mit der Gleichsetzung von fehlender Abgabehandlung und mangelndem Erklärungsbewusstsein und fingiert die verkörperte Willenserklärung als bereits im Zeitpunkt ihrer Verkörperung abgegeben. Diese Fiktion widerspricht jedoch der Funktion der Willenserklärung als autonomem Akt rechtsgeschäftlichen Handelns. In den Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins hat der Erklärende gerade selbst objektiv im Rechtsverkehr den Anschein einer Wi l- lenserklärung erweckt. Ist die Willenserklärung die In-Geltung-Setzung einer Regelung als einer rechtlich gewollten Regelung, dann muss nicht nur die Produktion des Erklärungszeichens, sondern auch dessen Entäußerung dem Erklärenden zurechenbar sein, d.h. auch die Abgabe der Erklärung muss (zumindest) auf einer Handlung des Erklärenden beruhen. Dagegen spricht weiter, dass die Geltung einer rechtsgeschäftlichen Regelung die Geltung des Angebots des G auf die Nichterfüllung pflichtgemäßer Sorgfalt gegründet wird. Nichterfüllung pflichtgem ä- ßer Sorgfalt ist aber im System des bürgerlichen Rechts nur Ansatzpunkt einer Haftung auf Schadensersatz, es sei denn, das Gesetz trifft eine andere Regelung. Letzteres ist aber nicht der Fall. 1 Siehe oben A.I.1.b)aa)(2).
7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 11 Das ergibt sich implizit aus 172 Abs. 1 BGB. Danach muss sich der Aussteller einer Vollmachtsurkunde deren Inhalt nur dann zurechnen lassen, wenn er diese einem anderen ausgehändigt hat. Ist die Erklärung ohne den Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt, so ist sie ihm nach einhelliger Auffassung nicht auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen zuzurechnen. Nun ist aber auch die Vollmachtserteilung mittels Urkunde eine Willenserklärung. Die Auffassung (2) stellt daher für das Wirksamwerden vom Willense r- klärungen unterschiedliche Kriterien auf: während für die Vollmacht ein vom Abgabewillen getragenes Inverkehrbringen der Urkunde erforderlich ist, soll dies für ein Angebot nicht der Fall sein. Diese Differenzierung kann diese Auffassung aber nicht anhand überzeugender Kriterien rechtfertigen. Aus 172 Abs. 1 BGB lässt sich vielmehr schließen, dass für das Wirksamwerden einer verkörperten Willenserklärung generell das vom Abgabewillen ihres Verfassers getragene Inverkehrbringen erforderlich ist. (b) Würdigung Auffassung (3) Gegen eine Anwendung von 122 BGB analog bestehen Bedenken. 122 BGB ist für die Fälle des Vertrauens in eine tatsächlich existente aber anfechtbare Erklärung gedacht ist. Dieser Fall ist zu untersche i- den von dem Fall wie hier des Vertrauens in eine nicht existente Willenserklärung. Weiterhin ist für eine Analogie zu 122 BGB kein sachlicher Grund also eine Regelungslücke ersichtlich. Im Ergebnis handelt es sich hier um keine verschuldensunabhängige Haftung, denn die Anwendbarkeit von 122 BGB analog setzt ein verschuldensabhängiges Vorverhalten voraus. Für eine verschuldensabhängige Vertrauenshaftung besteht die Rechtsgrundlage indes aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). (c) Würdigung Auffassung (1) Die Auffassung (1) schützt hingegen das Selbstbestimmungsrecht des Verfassers, da sie die Willenserklärung als autonomen Akt des rechtsgeschäftlichen Handelns begreift, ebenso wie die legitimen Interessen des Erklärungsempfängers, ohne hierfür wie die anderen Auffassungen den Umweg über den Vertrag bemühen zu müssen oder eine Analogie zu
8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON BGB. Weiterhin bietet sie eine einheitliche Lösung für das Wirksamwerden aller Willenserklärungen. Zudem entspricht sie dem Willen des historischen Gesetzesverfassers, der die Abgabe selbstverständlich als erforderlich erachtete. Weiter entstehen bei Ablehnung der anderen Auffassungen auch keine Schutzlücken. Die Interessen der Parteien können auch ohne das Vehikel eines z u- nächst wirksamen, jedoch gem. 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechtbaren Vertrags hinreichend geschützt werden. Sollte G einen Vertragsschluss mit M endgültig ablehnen, hat M gegen ihn auch nach Auffassung (1) einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauenssch a- dens aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), wenn er die Absendung der Erklärung bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Aufgrund dieses Anspruchs kann M die im Vertrauen auf die Bestellung entstandenen Vermögensnachteile ersetzt verlangen, hier also zumindest die Transportkosten. Für diesen Schutz bedarf es also nicht des "Umwegs über den Vertrag oder 122 BGB analog. Die Konstruktion eines Angebots ist auch nicht zum Schutz des Verfassers der abhandengekommenen Erklärung erforderlich, da die "Annahme" einer abha n- den gekommenen Willenserklärung als neues Ang e- bot 2 aufzufassen ist, das der Verfasser der abhandengekommenen Erklärung annehmen kann, wenn er einen entsprechenden Vertrag schließen möchte. (5) Zwischenergebnis Die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willense r- klärung setzt folglich voraus, dass der Erklärende die Willenserklärung bewusst und willentlich abgibt. 3 G hat die Willenserklärung nicht abgegeben. bb) Zwischenergebnis Die Willenserklärung konnte schon mangels Abgabe nicht wirksam werden. 2 Vgl. unten A.I.2. 3 Eine andere Ansicht ist vertretbar.
9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON 11 c) Zwischenergebnis Ein wirksames Angebot des G auf Abschluss eines Kaufvertr a- ges über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, liegt nicht vor. 2. Angebot des M Jedoch könnte das Angebot auch von M ausgegangen sein. Erforderlich ist ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Ve r- trages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Tatbestand einer Willenserklärung Mit der Zusendung der 200 Maßkrüge könnte M dem G ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, gemacht haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Fraglich ist daher zunächst, ob es sich bei dem von M verfassten Schreiben um eine Willenserklärun g, d.h. um eine Willensäußerung einer Person handelt, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. aa) Objektiver Tatbestand Für das Vorliegen einer Willenserklärung ist zunächst die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens erforderlich. Als solche versteht man ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Recht s- folge herbeizuführen. (1) Erklärung durch schlüssiges Handeln Gegen ein Angebot des M könnte zunächst sprechen, dass M keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Nach einhelliger Auffassung kann eine Willenserklärung aber auch durch schlüssiges (konkludentes) Handeln erfolgen, d.h. aufgrund eines bestimmten Verhaltens, aus dem mittelbar auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zu schließen ist. Bei Betrachtung der Gesamtumstände enthält die Versendung der Bierkrüge zusammen mit einer Rechnung den Erklärungsinhalt, dem G 200 Maßkrüge zu 3.000, verkaufen zu wollen. (2) Erklärungsinhalt: Annahme (nicht nur Angebot)? Gegen ein Angebot des M könnte weiter sprechen, dass M mit der Versendung der Maßkrüge nur das Angebot des G annehmen wollte, mithin das vermeintliche Angebot des G vorbehaltlos annehmen wollte.
10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 10 VON 11 Mit der Annahme bringt der Annehmende jedoch ebe n- falls zum Ausdruck, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll, weil sie von ihm gewollt ist. Folglich wird der qua Annahme geäußerte Wille nicht dadurch recht s- unerheblich, dass das Angebot, auf den er reagiert, se i- nerseits unwirksam ist. Daher könnte eine fehlgeschlagene Annahme als neues Angebot aufzufassen sein. (a) Auslegung gem. 150 Abs. 1 BGB In Betracht kommt zunächst eine dahingehende Auslegung gem. 150 Abs. 1 BGB. Mangels wirksamen Angebots des G und verspäteter Annahme des M greift die Norm jedoch nicht. (b) Auslegung im Übrigen Daher ist nach der allgemeinen Regel der 133, 157 BGB auszulegen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Zusammen mit dem in 150 Abs. 1 BGB verkörperten Rechtsgedanken, dass eine Annahmeerklärung, obwohl sie als solche unwirksam ist, nach dem Willen des Erkläre n- den regelmäßig nicht völlig bedeutungslos sein soll ist die konkludente Erklärung des M dahingehend auszulegen, dass er auf jeden Fall 200 Maßkrüge zu 3.000, an G verkaufen wolle. (3) Zwischenergebnis Mithin liegt die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens vor, dem G 200 Maßkrüge zu 3.000, verkaufen zu wollen. bb) Subjektiver Tatbestand Dieser objektiv erklärte Rechtsfolgewillen muss auch dem inneren Willen des M entsprechen. Dies setzt Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille voraus. M versandte die Maßkrüge in dem Bewusstsein mit G einen solchen Kaufvertrag zu schließen. Handlungswille, Erkl ä- rungsbewusstsein und Geschäftswille bezüglich des Erkl ä- rungsinhalts liegen daher vor. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und nicht rechtzeitig widerrufen wurde.
11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 11 VON 11 aa) Abgabe Mit dem Versenden der Maßkrüge hat sich M seiner (konkludenten) Erklärung willentlich in Richtung auf den Erkl ä- rungsempfänger entäußert, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen war. Damit hat er alles seinerseits Erforderliche getan, damit das A n- gebot wirksam werden kann. Er hat es mithin abgegeben. bb) Zugang Bei der Erklärung des M handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsv o- raussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Nach ganz h.m. muss die Willenserklärung so in den Machtb e- reich des Adressaten gelangen, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei A n- nahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. Mit dem Eintreffen der Maßkrüge zusammen mit der Rechnung bei G ist sie diesem mithin zugegangen. cc) Kein Widerruf Nachdem dem G vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des Angebots keine Widerrufserklärung eben dieses zuging, ist das Angebot des M nicht unwirksam gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB. dd) Zwischenergebnis Die Willenserklärung des M ist wirksam geworden. c) Zwischenergebnis Es liegt ein wirksames Angebot des M auf Abschluss eines Kaufvertrages über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, liegt vor. 3. Annahme G müsste das Angebot auch rechtzeitig angenommen haben. A n- nahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. G hat dieses Angebot aber (noch) nicht angenommen ( 147 Abs. 2 BGB) B. II. Zwischenergebnis Eine Einigung ist nicht zustande gekommen. Ein Kaufvertrag über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, ist nicht zustande gekommen. Ergebnis M hat keinen Anspruch gegen G auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v ,.
Fall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht I
Lösungsvorschlag Fall 5: Ausgangsfall B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 3000 gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Voraussetzung
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrRieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F
L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 2
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 2 H könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 3.000 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrGutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.
Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande
MehrFall 1. Fall 2. Fall 3
Fall 1 V ist Münzhändler und möchte seinem Stammkunden K eine seltene 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, anbieten. Er setzt daher am 21. 11. 2007 ein Schreiben an den K auf, in dem er ihm die
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
MehrFALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrFALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!
Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) Frage: Kann V von K Zahlung von 3.000,-- verlangen? K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!" Lösungsvorschlag
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrFALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren
MehrFall 1 Der Bauernschrank
Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik,
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrFALL 5 ARBEITSTECHNIKEN DIE MASSKRÜGE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrFall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 22 A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen I. Anspruch des F gegen L auf Zahlung von 100 aus
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrRechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrFall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt
Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.
MehrStammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrFall 8 - Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB K könnte gegen V ein Anspruch
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrStephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung
Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrFall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.
Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite
Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs
Mehr23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?
23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
Mehr50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte
50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 2: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt
MehrFall 12. - Der Häuslebauer -
Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen
Mehr