FALL 5 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DIE MASSKRÜGE A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 2 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 2 aa) Objektiver Tatbestand... 3 bb) Subjektiver Tatbestand... 3 b) Wirksamwerden... 3 aa) Abgabe... 3 (1) Konstitutive Voraussetzung... 4 (2) Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein... 4 (3) Verschuldenshaftung... 5 (4) Würdigung... 6 (a) Würdigung Auffassung (2)... 6 (b) Würdigung Auffassung (3)... 7 (c) Würdigung Auffassung (1)... 7 (5) Zwischenergebnis... 8 bb) Zwischenergebnis... 8 c) Zwischenergebnis Angebot des M... 9 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 9 aa) Objektiver Tatbestand... 9 (1) Erklärung durch schlüssiges Handeln... 9 (2) Erklärungsinhalt: Annahme (nicht nur Angebot)?... 9 (a) Auslegung gem. 150 Abs. 1 BGB (b) Auslegung im Übrigen (3) Zwischenergebnis bb) Subjektiver Tatbestand b) Wirksamwerden aa) Abgabe bb) Zugang cc) Kein Widerruf VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 11 dd) Zwischenergebnis c) Zwischenergebnis Annahme II. B. Zwischenergebnis Ergebnis M könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v , haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen M und G ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen M und G ein wirksamer Kaufve r- trag ( 433 BGB) über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, entstanden ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, überei n- stimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen kön nte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot des G Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Tatbestand einer Willenserklärung G könnte mit von ihm abgefassten und unterzeichneten und von S dem M übersandten Schreiben ein Angebot zum A b- schluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Gesam t- preis von gemacht haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Fraglich ist daher zunächst, ob es sich bei dem von G verfas s- ten Schreiben um eine Willenserklärun g, d.h. um eine Willensäußerung einer Person handelt, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 11 aa) Objektiver Tatbestand Für das Vorliegen einer Willenserklärung ist zunächst die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens erforderlich. Als solche versteht man ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Recht s- folge herbeizuführen. G hat mit dem Verfassen des Briefes (mit Hilfe von S) ein verkörpertes Erklärungszeichen gesetzt, das den Erkl ä- rungsinhalt enthält ( 133, 157 BGB), dass G den Abschluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, mit M beabsichtigt. Mithin liegt die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens vor. bb) Subjektiver Tatbestand Dieser objektiv erklärte Rechtsfolgewillen muss auch dem inneren Willen des G entsprechen. Dies setzt Handlungswi l- le, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille voraus. Der Erklärungsinhalt entspricht auch dem tatsächlichen Willen des G bei Abfassung des Schreibens. Bei der Verkörperung der Erklärung handelte G daher bezüglich des Inhalts des Schreibens (d.h. seines Erklärungswerts) mit Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswi l- len. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es muss daher wirksam geworden sein. aa) Abgabe Die Abgabe ist erfolgt, sobald sich der Erklärende der Willenserklärung derart entäußert hat, dass sie erkennbar endgültig gewollt ist. Der Erklärende muss also alles se i- nerseits Erforderliche getan haben, um die Willenserkl ä- rung auf den Weg zu bringen. Mithin ist die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger n ö- tig, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen ist. Hier hat sich G nicht auf diese Art und Weise der Willenserklärung entäußert; denn nicht er sondern S hat die im Brief verkörperte Willenserklärung zur Post aufgegeben und damit in Richtung auf den Erklärungsempfänger M auf den Weg gebracht. Nachdem die Willenserklärung nicht von G abgegeben wurde ist fraglich, ob die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung voraussetzt, dass der Erkläre n- de die Willenserklärung bewusst und willentlich abgibt. Der Begriff der Abgabe der Willenserklärung findet sich in 130 Abs. 2 BGB; explizit macht das Gesetz die Abgabe

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 11 indes nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer Willenserklärung. Die Streitfrage um die Erforderlichkeit einer Abgabe wird auch unter dem Schlagwort der abhanden gekommenen Willenserklärung diskutiert. Ausgangspunkt der Problematik ist, dass der äußere Schein einer wirksamen Willenserklärung besteht, der den Erklärungsempfänger ggf. bereits zu Dispositionen veranlasst hat und er damit schützenswert ist. Andererseits will der Verfasser sein Selbstbestimmungsrecht gewahrt wissen, da die Willenserklärung ein autonomer Akt rechtsgeschäftlichen Handelns ist. Die widerstreitenden Interessen sind also einerseits Verkehrsschutz, andererseits der Schutz der Privatautonomie. Damit ist fraglich, ob dem Verfasser der Erklärung dieser Anschein einer gültigen Willenserklärung zugerechnet werden kann, wenn der Empfänger in redl i- cher Weise auf die Abgabe der Erklärung durch den Verfasser vertraut. (1) Konstitutive Voraussetzung Betrachtet man die Abgabe als konstitutive Vorausse t- zung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung, dann werden schriftliche Willenserklärungen ohne Abgabe durch ihren Ersteller in Richtung auf den Erklärungsempfänger nicht wirksam. Dies ergebe sich nach dieser Ansicht aus 130 Abs. 2 BGB. Schon mangels Abgabe, jedenfalls aber wegen Fehlens des notw endigen Abgabewillens (d.h. mangels Handlungswillens des Verfassers hinsichtlich der Abgabe), kann die sog. abhandengekommene Willenserklärung nach dieser Lehre nicht wirksam werden. Der Anschein einer gültigen Willenserklärung wird dem Verfasser nicht zugerechnet. Der Erklärungsempfänger werde aber ausreichend über einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) geschützt. Damit wäre vorliegend die Willenserklärung des G nicht wirksam geworden. (2) Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein Nach einer anderen Auffassung fehle es bei der sog. abhandengekommenen Willenserklärung zwar an der Abgabe der Willenserklärung. Der Fall der abhandengekommenen Willenserklärung stehe jedoch dem der ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung phänomenologisch gleich. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger B e- standteil einer Willenserklärung sei, könne folglich auch

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 11 bei der verkörperten Willenserklärung der Abgabewille nicht als notwendige Voraussetzung für das Wirksamwerden der verkörperten Erklärung postuliert werden. Die abgabefertig gemachte und von einer anderen Pe r- son als dem Erklärenden abgesandte Willenserklärung solle daher ungeachtet des Fehlens der Abgabe gelten, wenn dem Verfasser der Anschein der Erklärung zurechenbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verfasser das Inverkehrbringen aus Gründen, die in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegen, zu vertreten habe. Die Vertreter dieser Auffassung sehen den Erklärungsverfasser ausreichend dadurch geschützt, dass ihm ein Anfechtungsrecht aus 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB zugesprochen wird. Dieses hätte zur Folge dass der Verfasser verschulden s- unabhängig gem. 122 BGB haftet. Weiter wäre bei Verschulden auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) denkbar. Im vorliegenden Fall hätte G die Versendung seines Briefes bei einer kaufmännischen Gepflogenheiten en t- sprechenden Büroorganisation vermeiden können, weil ein verantwortungsbewusster Geschäftsmann kein Pe r- sonal beschäftige, das ohne seine Einwilligung Angebote versendet bzw. Angebote enthaltende Briefe nicht achtlos auf seinem Schreibtisch herumliegen lässt. M war zudem gutgläubig. Demzufolge hätte G ein Angebot abgegeben. (3) Verschuldenshaftung Andere wiederum sehen nicht das Erfordernis einer A n- fechtbarkeit, lassen aber den Verfasser analog 122 BGB haften, wenn ihm der Anschein der Erklärung zurechenbar ist. Dies sei dann der Fall, wenn er das Inverkehrbringen aus Gründen, die in seinem Herrschaftsund Organisationsbereich liegen, zu vertreten habe. Im Unterschied zur Auffassung (1) kommt diese Auffassung zu einer beschränkten Zurechenbarkeit des Anscheins einer gültigen Willenserklärung mit der Rechtsfolge der Vertrauenshaftung. Daneben komme auch eine verschuldensabhängige Haftung aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) in Betracht.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 11 Wie bereits festgestellt hat G das Inverkehrbringen des Schreibens zu vertreten 1 und würde daher nach dieser Auffassung auf Schadensersatz haften. (4) Würdigung Da die vertretenen Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, fragt sich, welche Auffassung vorzugswürdig ist. (a) Würdigung Auffassung (2) Zwar würde diese Ansicht dem Erklärungsverfasser das Wahlrecht lassen, den vielleicht günstigen Vertrag gelten zu lassen. Gegen die Ansicht (2) spricht jedoch, dass das fehlende Erklärungsbewusstsein bezüglich des Erklärungsinhalts eben nicht dem Fehlen des Abgabewillens entspricht. Bei der verkörperten Willenserklärung fallen Produktion des Erklärungszeichens und seine In-Geltung-Setzung (Abgabe) nicht zusammen. Diesen Unterschied ignoriert die Auffassung (2) mit der Gleichsetzung von fehlender Abgabehandlung und mangelndem Erklärungsbewusstsein und fingiert die verkörperte Willenserklärung als bereits im Zeitpunkt ihrer Verkörperung abgegeben. Diese Fiktion widerspricht jedoch der Funktion der Willenserklärung als autonomem Akt rechtsgeschäftlichen Handelns. In den Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins hat der Erklärende gerade selbst objektiv im Rechtsverkehr den Anschein einer Wi l- lenserklärung erweckt. Ist die Willenserklärung die In-Geltung-Setzung einer Regelung als einer rechtlich gewollten Regelung, dann muss nicht nur die Produktion des Erklärungszeichens, sondern auch dessen Entäußerung dem Erklärenden zurechenbar sein, d.h. auch die Abgabe der Erklärung muss (zumindest) auf einer Handlung des Erklärenden beruhen. Dagegen spricht weiter, dass die Geltung einer rechtsgeschäftlichen Regelung die Geltung des Angebots des G auf die Nichterfüllung pflichtgemäßer Sorgfalt gegründet wird. Nichterfüllung pflichtgem ä- ßer Sorgfalt ist aber im System des bürgerlichen Rechts nur Ansatzpunkt einer Haftung auf Schadensersatz, es sei denn, das Gesetz trifft eine andere Regelung. Letzteres ist aber nicht der Fall. 1 Siehe oben A.I.1.b)aa)(2).

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 11 Das ergibt sich implizit aus 172 Abs. 1 BGB. Danach muss sich der Aussteller einer Vollmachtsurkunde deren Inhalt nur dann zurechnen lassen, wenn er diese einem anderen ausgehändigt hat. Ist die Erklärung ohne den Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt, so ist sie ihm nach einhelliger Auffassung nicht auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen zuzurechnen. Nun ist aber auch die Vollmachtserteilung mittels Urkunde eine Willenserklärung. Die Auffassung (2) stellt daher für das Wirksamwerden vom Willense r- klärungen unterschiedliche Kriterien auf: während für die Vollmacht ein vom Abgabewillen getragenes Inverkehrbringen der Urkunde erforderlich ist, soll dies für ein Angebot nicht der Fall sein. Diese Differenzierung kann diese Auffassung aber nicht anhand überzeugender Kriterien rechtfertigen. Aus 172 Abs. 1 BGB lässt sich vielmehr schließen, dass für das Wirksamwerden einer verkörperten Willenserklärung generell das vom Abgabewillen ihres Verfassers getragene Inverkehrbringen erforderlich ist. (b) Würdigung Auffassung (3) Gegen eine Anwendung von 122 BGB analog bestehen Bedenken. 122 BGB ist für die Fälle des Vertrauens in eine tatsächlich existente aber anfechtbare Erklärung gedacht ist. Dieser Fall ist zu untersche i- den von dem Fall wie hier des Vertrauens in eine nicht existente Willenserklärung. Weiterhin ist für eine Analogie zu 122 BGB kein sachlicher Grund also eine Regelungslücke ersichtlich. Im Ergebnis handelt es sich hier um keine verschuldensunabhängige Haftung, denn die Anwendbarkeit von 122 BGB analog setzt ein verschuldensabhängiges Vorverhalten voraus. Für eine verschuldensabhängige Vertrauenshaftung besteht die Rechtsgrundlage indes aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). (c) Würdigung Auffassung (1) Die Auffassung (1) schützt hingegen das Selbstbestimmungsrecht des Verfassers, da sie die Willenserklärung als autonomen Akt des rechtsgeschäftlichen Handelns begreift, ebenso wie die legitimen Interessen des Erklärungsempfängers, ohne hierfür wie die anderen Auffassungen den Umweg über den Vertrag bemühen zu müssen oder eine Analogie zu

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON BGB. Weiterhin bietet sie eine einheitliche Lösung für das Wirksamwerden aller Willenserklärungen. Zudem entspricht sie dem Willen des historischen Gesetzesverfassers, der die Abgabe selbstverständlich als erforderlich erachtete. Weiter entstehen bei Ablehnung der anderen Auffassungen auch keine Schutzlücken. Die Interessen der Parteien können auch ohne das Vehikel eines z u- nächst wirksamen, jedoch gem. 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechtbaren Vertrags hinreichend geschützt werden. Sollte G einen Vertragsschluss mit M endgültig ablehnen, hat M gegen ihn auch nach Auffassung (1) einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauenssch a- dens aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), wenn er die Absendung der Erklärung bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Aufgrund dieses Anspruchs kann M die im Vertrauen auf die Bestellung entstandenen Vermögensnachteile ersetzt verlangen, hier also zumindest die Transportkosten. Für diesen Schutz bedarf es also nicht des "Umwegs über den Vertrag oder 122 BGB analog. Die Konstruktion eines Angebots ist auch nicht zum Schutz des Verfassers der abhandengekommenen Erklärung erforderlich, da die "Annahme" einer abha n- den gekommenen Willenserklärung als neues Ang e- bot 2 aufzufassen ist, das der Verfasser der abhandengekommenen Erklärung annehmen kann, wenn er einen entsprechenden Vertrag schließen möchte. (5) Zwischenergebnis Die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willense r- klärung setzt folglich voraus, dass der Erklärende die Willenserklärung bewusst und willentlich abgibt. 3 G hat die Willenserklärung nicht abgegeben. bb) Zwischenergebnis Die Willenserklärung konnte schon mangels Abgabe nicht wirksam werden. 2 Vgl. unten A.I.2. 3 Eine andere Ansicht ist vertretbar.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON 11 c) Zwischenergebnis Ein wirksames Angebot des G auf Abschluss eines Kaufvertr a- ges über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, liegt nicht vor. 2. Angebot des M Jedoch könnte das Angebot auch von M ausgegangen sein. Erforderlich ist ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Ve r- trages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Tatbestand einer Willenserklärung Mit der Zusendung der 200 Maßkrüge könnte M dem G ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, gemacht haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Fraglich ist daher zunächst, ob es sich bei dem von M verfassten Schreiben um eine Willenserklärun g, d.h. um eine Willensäußerung einer Person handelt, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. aa) Objektiver Tatbestand Für das Vorliegen einer Willenserklärung ist zunächst die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens erforderlich. Als solche versteht man ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Recht s- folge herbeizuführen. (1) Erklärung durch schlüssiges Handeln Gegen ein Angebot des M könnte zunächst sprechen, dass M keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Nach einhelliger Auffassung kann eine Willenserklärung aber auch durch schlüssiges (konkludentes) Handeln erfolgen, d.h. aufgrund eines bestimmten Verhaltens, aus dem mittelbar auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zu schließen ist. Bei Betrachtung der Gesamtumstände enthält die Versendung der Bierkrüge zusammen mit einer Rechnung den Erklärungsinhalt, dem G 200 Maßkrüge zu 3.000, verkaufen zu wollen. (2) Erklärungsinhalt: Annahme (nicht nur Angebot)? Gegen ein Angebot des M könnte weiter sprechen, dass M mit der Versendung der Maßkrüge nur das Angebot des G annehmen wollte, mithin das vermeintliche Angebot des G vorbehaltlos annehmen wollte.

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 10 VON 11 Mit der Annahme bringt der Annehmende jedoch ebe n- falls zum Ausdruck, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll, weil sie von ihm gewollt ist. Folglich wird der qua Annahme geäußerte Wille nicht dadurch recht s- unerheblich, dass das Angebot, auf den er reagiert, se i- nerseits unwirksam ist. Daher könnte eine fehlgeschlagene Annahme als neues Angebot aufzufassen sein. (a) Auslegung gem. 150 Abs. 1 BGB In Betracht kommt zunächst eine dahingehende Auslegung gem. 150 Abs. 1 BGB. Mangels wirksamen Angebots des G und verspäteter Annahme des M greift die Norm jedoch nicht. (b) Auslegung im Übrigen Daher ist nach der allgemeinen Regel der 133, 157 BGB auszulegen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Zusammen mit dem in 150 Abs. 1 BGB verkörperten Rechtsgedanken, dass eine Annahmeerklärung, obwohl sie als solche unwirksam ist, nach dem Willen des Erkläre n- den regelmäßig nicht völlig bedeutungslos sein soll ist die konkludente Erklärung des M dahingehend auszulegen, dass er auf jeden Fall 200 Maßkrüge zu 3.000, an G verkaufen wolle. (3) Zwischenergebnis Mithin liegt die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens vor, dem G 200 Maßkrüge zu 3.000, verkaufen zu wollen. bb) Subjektiver Tatbestand Dieser objektiv erklärte Rechtsfolgewillen muss auch dem inneren Willen des M entsprechen. Dies setzt Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille voraus. M versandte die Maßkrüge in dem Bewusstsein mit G einen solchen Kaufvertrag zu schließen. Handlungswille, Erkl ä- rungsbewusstsein und Geschäftswille bezüglich des Erkl ä- rungsinhalts liegen daher vor. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und nicht rechtzeitig widerrufen wurde.

11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 11 VON 11 aa) Abgabe Mit dem Versenden der Maßkrüge hat sich M seiner (konkludenten) Erklärung willentlich in Richtung auf den Erkl ä- rungsempfänger entäußert, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen war. Damit hat er alles seinerseits Erforderliche getan, damit das A n- gebot wirksam werden kann. Er hat es mithin abgegeben. bb) Zugang Bei der Erklärung des M handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsv o- raussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Nach ganz h.m. muss die Willenserklärung so in den Machtb e- reich des Adressaten gelangen, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei A n- nahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. Mit dem Eintreffen der Maßkrüge zusammen mit der Rechnung bei G ist sie diesem mithin zugegangen. cc) Kein Widerruf Nachdem dem G vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des Angebots keine Widerrufserklärung eben dieses zuging, ist das Angebot des M nicht unwirksam gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB. dd) Zwischenergebnis Die Willenserklärung des M ist wirksam geworden. c) Zwischenergebnis Es liegt ein wirksames Angebot des M auf Abschluss eines Kaufvertrages über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, liegt vor. 3. Annahme G müsste das Angebot auch rechtzeitig angenommen haben. A n- nahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. G hat dieses Angebot aber (noch) nicht angenommen ( 147 Abs. 2 BGB) B. II. Zwischenergebnis Eine Einigung ist nicht zustande gekommen. Ein Kaufvertrag über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, ist nicht zustande gekommen. Ergebnis M hat keinen Anspruch gegen G auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v ,.

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