Die Haftungsproblematik bei der Unternehmensnachfolge
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- Karola Pfaff
- vor 8 Jahren
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1 Die Haftungsproblematik bei der Unternehmensnachfolge Dr. Michael SCHUBECK Rechtsanwalt in Salzburg
2 Rahmenbedingungen erfolgreicher Unternehmensübergaben unter Lebenden Gesetzliche Haftungsregelungen 38 f UGB, 1409 ABGB, 3 ff AVRAG, 12a MRG, 14 BAO, 67 Abs.4 ASVG, 69 VersVG 80 GewO etc. Vertragsgestaltung außerhalb der zwingenden gesetzlichen Regelungen Abfederung der (zwingenden) gesetzlichen Haftungsfolgen und : differenzierte Betrachtung je nach Art des Erwerbs und der Gesellschaftsform
3 Unternehmensnachfolge durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden Erwerb der zum Unternehmen gehörigen Sachen, Rechte und Pflichten (Asset Deal) = die das Unternehmen bestimmenden Wirtschaftsgüter (Anlagevermögen, Vertragsbeziehungen, Vorräte etc.) - durch Kauf, Tausch, Schenkung, Vergleich etc. Regelungsbedarf: - Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens - Zuordnung der bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse
4 Haftung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) 38 UGB bei Erwerb unter Lebenden und Fortführung Folgen: unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse (samt bestellter Sicherheiten) gehen auf den Erwerber über - außer gegenteilige Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer und diese im Firmenbuch eingetragen oder dem Dritten mitgeteilt ( 38 Abs.4 UGB) - bei Vertragsverhältnissen der Dritte (= Vertragspartner) nicht widerspricht Nicht anwendbar auf Erwerb im Weg der Zwangsvollstreckung Insolvenz Pacht, Leihe (Mitteilungspflicht) Gesamtrechtsnachfolge Share Deal, Verschmelzung, Umwandlung u.a.
5 Die Haftung nach 38 UGB kann jedenfalls durch Vereinbarung abbedungen werden Widerspruchsrecht Dritter unbedingt beachten! -Mitteilungspflicht an Dritten über Unternehmensübernahme -Hinweis auf Widerspruchsrecht -Dritter hat Widerspruchsrecht gegen Übernahme seines Vertragsverhältnis binnen 3 Monate nach Mitteilung Wenn widersprochen wird, bleibt Vertragsverhältnis zum Veräußerer aufrecht!
6 Nachhaftung des Veräußerers Veräußerer haftet für alle Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden Haftung nur für Altschulden (keine Haftung für Verbindlichkeiten welche erst nach Übergang entstehen) Ansprüche daraus verjähren längstens binnen 3 Jahren Sicherheiten bleiben trotz Schuldnerwechsels bestehen!
7 1409 ABGB (gilt neben UGB) wer rechtsgeschäftlich ein Unternehmen erwirbt, tritt den unternehmensbezogenen Schulden des Veräußerers bei, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste (=Schuldbeitritt) Haftung kann zum Nachteil des Gläubigers vertraglich nicht ausgeschlossen werden Haftung nur bis zum Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens Keine Haftung bei äquivalenter Gegenleistung, die tatsächlich für die Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde oder gleiche Sicherheit oder Befriedigung bietet keine Haftung bei Erwerb in der Insolvenz, Zwangsvollstreckung
8 Sonstige Haftungstatbestände: - 67 ASVG: Haftung für Beitragsrückstände aus der Sozialversicherung, begrenzt : auf 1 Jahr vor Übereignung bei Anfrage in Höhe des mitgeteilten Rückstandes - 14 BAO: Haftung des Erwerbes bei Übereignung des ganzen Unternehmens oder Betriebes für - bestimmte betriebliche Abgabenschulden des Veräußerers und - Steuerabzugsbeträge die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren bzw. auf diesen Zeitraum entfallen (soweit er sie kannte od. kennen musste) - 3 ff AVRAG: Haftung (Übernahme) für alle im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitnehmeransprüche
9 weitere ausgewählte Tatbestände - 12 a MRG: Übergang des Mietverhältnisses, jedoch Recht des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses auf angemessenen Betrag (nur im Vollanwendungsbereich des MRG) - 69 VersVG: bei Veräußerung der versicherten Sache tritt Erwerber in das Versicherungsverhältnis einjedoch Recht des Erwerbers und Versicherers zur vorzeitigen Auflösung/Kündigung 1-Monatsfrist z.b. Haftungen für Gebühren und Verkehrssteuern, etwa wenn inländische Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betroffen sind Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzbestimmungen im vollem Ausmaß (bei Leistungsstörungen)
10 Vertragsgestaltung: Spannungsverhältnis zwischen unterschiedlichen Zielen von Verkäufer und Käufer: - Erlösmaximierung - Sicherstellung des Kaufpreises - möglichst wenig: Infos an Dritte vor Abschluss - möglichst wenig: Garantien, Haftungen Gewährleistungspflichten - Optionen für Zukunft offen halten (Tätigkeit fortsetzen, parallel verhandeln, u.a.) - angemessener Kaufpreis (Gegenleistung) - Kontakt zu Dritten (künftige Vertragspartner) - Absicherung durch Garantien, Haftungen, Gewährleistungszusagen des Verkäufers - nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Veräußerer, Ausschalten eines Konkurrenten Standardzusicherungen des Verkäufers: Haftungsbegrenzungen des Verkäufers: -Eigentum an Vermögensgegenständen, Bilanzgarantie - Bagatellgrenze für Einzelansprüche keine Steuer- und Beitragsrückstände, etc. Haftungshöchstgrenze -Offenlegung aller wesentlichen Umstände Verkürzung von Haftungsfristen -Schadloshaltung des Käufers bei falschen - Einschränkung der Haftung auf leichte und Zusicherungen/Auskünften u.u. grobe Fahrlässigkeit und Haftung auf - Abwerbeverbote/Wettbewerbsverbote (befristet) Wissen - keine Garantien
11 Haftungsfragen beim Unternehmensübergang Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Michael SCHUBECK Rechtsanwalt in Salzburg
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