BKKService. Elternzeit und Elterngeld Plus. Informationen für Arbeitgeber Ausgabe Betriebsfeiern und Betreuungsleistungen

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1 BKKService Informationen für Arbeitgeber Ausgabe Elternzeit und Elterngeld Plus 8 Märzklausel und Beiträge 17 Betriebsfeiern und Betreuungsleistungen 22 Führungskultur und Mitarbeitergesundheit

2 EDITORIAL BKK Service ab sofort mit der Rubrik Personalmanagement Im letzten Jahr hat der Gesetzgeber das erste Pflegestärkungsgesetz, die GKV- Finanzreform mit der Einführung von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen und das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf umgesetzt. Wir haben darüber berichtet und Ihnen die Auswirkungen vorgestellt. Was erwartet uns 2015? Unter anderem sollen ein zweites Pflegestärkungsgesetz und das Präventionsgesetz auf den parlamentarischen Weg gebracht werden. Auch hier werden wir über die geplanten Veränderungen berichten. Damit BKK Service für Sie noch informativer und praxisnäher wird, haben wir unsere Themenwelt um die Rubrik Personalmanagement ergänzt. Sie finden also ab dieser Ausgabe viele Tipps zu neuen Arbeitshilfen und Medien sowie praktische Hilfestellungen, wie sich moderne Personalarbeit im Unternehmen gestalten lässt. Wir sind gespannt, wie der neue Service bei Ihnen ankommt, und freuen uns auf Ihre Rückmeldung unter Mit freundlichen Grüßen Ihre BKK SCHWERPUNKT 4 Elternzeit und Elterngeld Plus KURZ UND KNAPP 3 Kurzmeldungen SCHWERPUNKT 4 Elternzeit und Elterngeld Plus SOZIALVERSICHERUNG 8 Märzklausel und Beiträge 10 Mini-Jobs Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenze 12 Syndikusanwälte Keine Befreiungsmöglichkeit in der Rentenversicherung mehr 13 Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung 14 Die betriebliche Prävention wird gesetzlich gefördert ARBEITSRECHT 16 Aktuelle Urteile STEUERRECHT 17 Betriebsfeiern und Betreuungsleistungen GESUNDHEIT IM BETRIEB 20 BGM Auf eigene Verantwortung? PERSONALMANAGEMENT 22 Führungskultur und Mitarbeitergesundheit 24 Ersthelferausbildung wird reformiert 26 Mediation im Betrieb ein Gewinn für alle 28 Ungeliebte Pflicht: Die Gefährdungsbeurteilung SCHLUSSPUNKT 30 Kurzmeldungen 31 Vorschau, Impressum 2 BKKService 1/2015

3 KURZ UND KNAPP +++ Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer Für die Anstellung älterer Arbeitsuchender ab 50 Jahren mit Vermittlungshemmnissen konnten Arbeitgeber bis Ende 2014 Eingliederungszuschüsse bis zu einer Dauer von drei Jahren erhalten. Eine Förderung wird es nun auch die nächsten fünf Jahre bis Ende 2019 geben. Deren Dauer ist jetzt aber generell auf längstens zwölf Monate beschränkt. Mit der Verlängerung der Sonderregelung soll gewährleistet werden, dass ältere Arbeitsuchende wegen ihrer vergleichsweise geringeren Chancen, eine neue Beschäftigung zu finden, weiterhin in dem bisherigen Umfang unterstützt werden können, wenn es zu ihrer beruflichen Eingliederung im Einzelfall erforderlich ist. Weitere Informationen finden Sie unter Resturlaub bis Ende März nehmen Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der gesamte Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden ( 7 Absatz 3 BUrlG). Das ist in der betrieblichen Praxis häufig jedoch nicht möglich. Daher gibt es eine Sonderregelung im Bundesurlaubsgesetz, die einen Aufschub von offenen Urlaubstagen noch bis zum 31. März des Folgejahres ermöglicht. Damit ein solcher Aufschub möglich wird, gelten bestimmte Voraussetzungen: dringende betriebliche Gründe (zum Beispiel ein hoher Arbeitsanfall) oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (zum Beispiel die Erkrankung des Arbeitnehmers oder eines Familienmitglieds). Liegt einer dieser gesetzlichen Übertragungsgründe vor, muss der betreffende Mitarbeiter seinen Resturlaub nicht extra beantragen. Der übrige Urlaub aus dem Vorjahr wird automatisch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Damit der Urlaub aus dem Vorjahr nicht verfällt, müssen Ihre Arbeitnehmer den Resturlaub aus 2014 bis Ende März 2015 vollständig in Anspruch genommen haben. Sie als Arbeitgeber sind gehalten, dies zu ermöglichen. Tarif- oder Einzelarbeitsverträge können natürlich einen noch späteren Termin vorsehen. Jahresmeldung 2014 nicht vergessen! Bitte vergessen Sie nicht, die Jahresmeldung 2014 für jeden bei Ihnen am 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung (der Januarabrechnung 2015), spätestens aber bis zum 15. Februar 2015, abzugeben. Eine Jahresmeldung brauchen Sie dann nicht anzustoßen, wenn Sie bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z.b. Krankengeldbezug) eine Unterbrechungsmeldung abgegeben haben und der 31. Dezember 2014 in den Unterbrechungszeitraum fällt. Außerdem brauchen Sie keine Jahresmeldung zu erstellen, wenn Sie bereits wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ohnehin zum 31. Dezember 2014 eine Sonstige Meldung abgegeben haben : Kurzarbeitergeld für zwölf Monate Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde für das Jahr 2015 wie auch schon für die beiden Vorjahre auf bis zu zwölf Monate verlängert. Grundsätzlich ist der Bezug von Kurzarbeitergeld auf nur sechs Monate begrenzt. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, Betriebe in konjunkturell schwachen Phasen von Lohnkosten zu entlasten, da der Arbeitgeber nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergüten muss. Entstehende Lohn- und Gehaltseinbußen werden dem Arbeitnehmer durch das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit zumindest teilweise ersetzt. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter www. arbeitsagentur.de Prozent leisten Überstunden Fast 60 Prozent der deutschen Arbeitnehmer arbeiten länger als im Arbeitsvertrag vereinbart. Das geht aus einer Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes hervor. Die meisten Überstunden gibt es in den Bereichen Information, Kommunikation, Energie und Entsorgung. Nur ein Teil der geleisteten Überstunden wird bezahlt oder durch Gleitzeit abgegolten. Von den Arbeitnehmern, die Überstunden leisteten, gaben 24 Prozent an, dass sie sehr häufig ohne Arbeitsentgelt länger arbeiteten, weitere 26 Prozent tun dies zumindest gelegentlich. Die Studie Gute Arbeit 2014 finden Sie unter BKKService 1/2015 3

4 SCHWERPUNKT Elternzeit und Elterngeld Plus Neue Regelungen zur Elternzeit fordern von Ihnen als Arbeitgeber mehr Flexibilität. W ährend in Deutschland über die Einführung des Mindestlohns heftig diskutiert wurde, sind einige andere, ähnlich bedeutsame Gesetzesänderungen fast unbemerkt verabschiedet worden. So müssen sich Arbeitgeber und Personalchefs auf Neuregelungen bei der Elternzeit einstellen, die übergangslos seit dem 1. Januar 2015 gelten. Zudem wurde das sogenannte Elterngeld Plus eingeführt, dessen praktische Auswirkungen sich aber erst in der zweiten Jahreshälfte bemerkbar machen werden. Mehr Flexibilität für Familien Der Gesetzgeber möchte junge Eltern dabei unterstützen, Arbeit und Familie besser zu vereinbaren. Deshalb sollen sie für die Be- 4 BKKService 1/2015

5 sen, um die Kinderbetreuung zu übernehmen. Der Anspruch auf die Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, kann aber auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden. Statt wie bisher auf zwei können beide Eltern seit dem 1. Januar 2015 ihre Elternzeit in drei Blöcke aufteilen. Die Verteilung auf weitere Abschnitte ist möglich, allerdings unverändert nur mit Ihrer Zustimmung als Arbeitgeber ein Anspruch darauf besteht nicht. Neu ist auch, dass ab dem 1. Juli 2015 ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten der Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden kann. Bisher konnten nur zwölf Monate in dieser Zeitspanne genommen werden. Praxistipp Die Übertragung von Elternzeitmonaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres war bisher nur möglich, wenn Sie zugestimmt haben. Diese Zustimmungsvoraussetzung ist nun gestrichen worden. Stellen Sie sich darauf ein, dass Ihre Arbeitnehmer ihre Elternzeitmonate nun im Wesentlichen frei einteilen können. Natürlich muss diese nach wie vor rechtzeitig angezeigt werden. treuung ihrer Kinder im Rahmen der Elternzeit eine größere Flexibilität erhalten. Von der Einführung des Elterngeld Plus verspricht sich der Gesetzgeber zudem, dass junge Eltern nach der Geburt ihrer Kinder früher als bisher in den Beruf zurückkehren, indem mehr Wahlmöglichkeiten eingeräumt und Gerechtigkeitslücken beseitigt werden. Der größeren Flexibilität für die Familien stehen aber Umstellungen für Sie gegenüber, die ohne Übergangszeit auf Sie zukommen. Änderungen bei der Elternzeit Das Prinzip der Elternzeit bleibt erhalten: Nach der Geburt eines Kindes können die Eltern einzeln oder gemeinsam für eine bestimmte Zeit ihr Arbeitsverhältnis ruhen las- Die Elternzeit muss Ihnen sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich angezeigt werden, neuerdings aber nur noch für die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festzulegen. Die antragstellenden Arbeitnehmer müssen sich dabei unverändert festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Für die Elternzeit, die zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll, muss der schriftliche Antrag spätestens 13 Wochen im Voraus gestellt werden. BKKService 1/2015 5

6 SCHWERPUNKT Sie können innerhalb von acht Wochen nach Zugang des schriftlichen Antrags einer Übertragung des dritten Elternzeitabschnitts auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres widersprechen. Es müssen allerdings dringende betriebliche Gründe vorliegen, für die Sie im Fall einer Klage voll beweispflichtig sind. Dazu zählen beispielsweise eine bereits bestehende personelle Überbesetzung der Dienststelle/des Büros, sodass eine Beschäftigung allein wegen der Elternzeit unzumutbar wäre. Kein dringender betrieblicher Grund sind dagegen organisatorische Belastungen. Praxistipp Unabhängig von den Erfolgsaussichten in einem Gerichtsverfahren dürfte der Imageverlust für ein modernes Unternehmen, das seinen Mitarbeitern die Möglichkeit verweigert, Beruf und Familie zu vereinbaren, nicht zu unterschätzen sein. Zudem ist auch ein Motivationsverlust beim Arbeitnehmer wahrscheinlich. Im Ergebnis sollten Sie sich also auf eine höhere Flexibilität bei Ihrer Personalplanung einstellen. Während der Elternzeit besteht unverändert Kündigungsschutz, dessen Beginn an die geänderte Verteilung der Elternzeiträume angepasst wurde. Für die erste Elternzeitphase bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt der Kündigungsschutz wie bisher mit der Antragstellung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr in Anspruch genommen, beginnt der Kündigungsschutz nach Antragstellung frühestens 14 Wochen vor der Elternzeit. Nach wie vor sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitern die Elternzeit zu bescheinigen. Dies ist vor allem für den Bezug von Elterngeld erforderlich. Teilzeitarbeit während der Elternzeit Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, im Monatsdurchschnitt bis zu 30 Wochenstunden je Elternteil zu arbeiten. Dazu können Eltern unverändert bis zu zwei Mal eine Verringerung ihrer Arbeitszeit beanspruchen. 6 BKKService 1/2015

7 Zum 1. Januar 2015 wurde dazu eine Zustimmungsfiktion eingeführt, die mit den Regelungen für Teilzeitbeschäftigung nach dem TzBfG vergleichbar ist. Sofern die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen und ein Mitarbeiter fristgerecht Teilzeitarbeit während der Elternzeit beantragt, ist ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung nicht mehr ausreichend. Wenn Sie den Antrag des Mitarbeiters ablehnen möchten, müssen Sie dies nunmehr schriftlich innerhalb von vier Wochen begründen. Diese Frist verlängert sich auf acht Wochen, wenn es sich um einen Teilzeitwunsch zwischen dem dritten und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes handelt. PRaxiStiPP Wie im Geltungsbereich des TzBfG gilt Ihre Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit als erteilt, wenn Sie nicht rechtzeitig schriftlich ablehnen zudem sind die von Ihnen angegebenen Gründe juristisch überprüfbar. Auch wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen müssen, sollte eine Ablehnung nur erfolgen, wenn Ihnen wirklich gute und nachvollziehbare Argumente zur Verfügung stehen. Änderungen beim Elterngeld Beim Elterngeld haben sich zwar gravierende Änderungen ergeben, jedoch sind diese für das laufende Arbeitsverhältnis von geringer Bedeutung. Das bisherige Elterngeld existiert auch weiterhin und wird längstens für 14 Monate gezahlt. Die Höhe beträgt maximal EUR für jeden Monat, in dem kein Einkommen erzielt wird. Neu ist das sogenannte Elterngeld Plus, das sich mit der einfachen Formel beschreiben lässt: doppelt so lang, aber nur halb so hoch. Zudem sollen Eltern belohnt werden, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Sie dürfen hierfür länger Elterngeld Plus in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate beziehen. Insgesamt ist der Bezug von Elterngeld Plus einschließlich vier neuer Partnerschaftsbonusmonate bis zu 28 Monate möglich. Eltern haben zukünftig also die Wahl, ob sie entweder Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder beide Varianten miteinander kombiniert beziehen wollen. Dabei ist noch zwischen Elterngeld Plus-Monaten mit Zuverdienst und ohne Zuverdienst zu unterscheiden. Für die Berechnung des Elterngeld Plus werden grundsätzlich das Mindestelterngeld von 300 EUR, der Mindestgeschwisterbonus von 75 EUR und der Mehrlingszuschlag halbiert dagegen wird es ab 1. Januar 2015 kein doppeltes Elterngeld mehr für Zwillinge geben, womit ein Urteil des Bundessozialgerichts umgesetzt wird. Ob mit diesen Maßnahmen die Ziele des Gesetzgebers erreicht werden, bleibt abzuwarten. Für die meisten Eltern werden sich die neuen Regelungen erst ab dem Sommer 2015 auswirken (Eltern von Kindern, die nach dem 1. Juli 2015 geboren sind). W BKKService 1/2015 7

8 SOZIALVERSICHERUNG Märzklausel und Beiträge Bei Einmalzahlungen bis zum 31. März 2015 prüfen Sie bitte die Märzklausel. W ie in jedem Jahr ist auch für 2015 die Märzklausel zu beachten. Sie besagt, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen sind, wenn die Einmalzahlung in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines Jahres gezahlt wird, b b das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und b b die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Ist Ihr Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Unter den Begriff einmalig gezahltes Arbeitsentgelt fallen hierbei alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Dies sind zum Beispiel Gratifikationen und ähnliche Leistungen, Tantiemen, Urlaubsabgeltungen, Weihnachtsgelder und zusätzliches Urlaubsgeld. Zuordnung Auch wenn im laufenden Jahr kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde (zum Beispiel wegen Krankengeldbezuges), ist die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzurechnen. Einmalzahlungen, die erst nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, sind grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Abweichend von diesem Grundsatz wird die im ersten Quartal eines Jahres geleistete Einmalzahlung jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr zugerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat. Sofern in einem solchen Fall Einmalzahlungen nach dem 31. März des Folgejahres gezahlt werden, sind dafür Beiträge nicht mehr zu entrichten. Beiträge Um zu berechnen, auf welchen Betrag der Einmalzahlung Beiträge anfallen, müssen Sie eine besondere Vergleichsberechnung vornehmen. Sie prüfen dabei, ob der Mitarbeiter die sogenannte Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bis zum Dezember mit seinem bisherigen beitragspflichtigen Ent- 8 BKKService 1/2015

9 Beispiel Sachverhalt: Johannes Keulmann übt seit Jahren ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber Allfinanz aus. Er ist bei der BKK versichert und kinderlos. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von Im März 2015 zahlt der Arbeitgeber Allfinanz eine Gewinnbeteiligung aus in Höhe von EUR EUR Zur Prüfung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, sind zunächst einmal die anteiligen Jahres-BBGen zu bilden: Anteilige Jahres-BBG KV/PV bis März EUR * beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März EUR x 3 = EUR Differenz bis zur BBG 375 EUR * Monats-BBG = EUR x 3 Beurteilung: Die Gewinnbeteiligung von EUR übersteigt die Differenz bis zur BBG KV/PV in Höhe von 375 EUR (= nicht verbrauchte BBG der KV/PV), sodass sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (= Dezember 2014) zugerechnet werden muss mit der Folge, dass die Beitragsberechnungsfaktoren (Beitragssatz, Beitragsgruppe) dieses Entgeltabrechnungszeitraumes maßgebend sind. Dies führt dazu, dass für die Gewinnbeteiligung keine Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung zu erheben sind, da diese erst seit 1. Januar 2015 anfallen können. gelt schon ausgeschöpft hat oder ob noch ein Restbetrag bis zur Jahres-Beitragsbemessungsgrenze übrig ist. Nur darauf fallen Beiträge an. Für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung sind die Beitragsgruppen und Beitragssätze des Monats maßgebend, dem die Sonderzahlung für die Beitragsabrechnung zugeordnet wird, also dem Dezember Hierbei ist die Besonderheit zu beachten, dass keine Beiträge aus dem sogenannten Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung zu erheben sind, da diese erst seit dem 1. Januar 2015 erhoben werden können. Die Beiträge für die Einmalzahlung sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der Arbeitnehmer im Vorjahr (zum Zeitpunkt der Zuordnung) versichert war. Ein Günstigkeitsvergleich ist nicht vorgesehen, d.h., es bleibt auch dann bei der Zuordnung zum Vorjahr, wenn sich für die Einmalzahlung ein niedrigerer Beitrag als im Auszahlungsjahr ergibt. Ob die Märzklausel anzuwenden ist, muss für jeden Entgeltabrechnungszeitraum getrennt geprüft werden. W Fortsetzung des Beispiels Die Verbeitragung der Gewinnbeteiligung im Jahre 2014 erfolgt wie folgt: Jahres-BBG KV/PV RV/ALV EUR EUR regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: 12 x EUR = EUR EUR Differenz 600 EUR EUR Die Gewinnbeteiligung aus dem Jahr 2015 in Höhe von EUR unterliegt zur KV/PV mit 600 EUR der Beitragspflicht. KV AG = 7,3% KV AN = 8,2% PV AG= 1,025% PV AN = 1,275% 43,80 EUR 49,20 EUR 6,15 EUR 7,65 EUR und zur RV/ALV mit EUR der Beitragspflicht. RV AG = 9,45 % RV AN = 9,45% ALV AN = 1,5% ALV AG = 1,5% 378,00 EUR 378,00 EUR 60,00 EUR 60,00 EUR Bei Fragen zum Thema Märzklausel wenden Sie sich gern an uns. BKKService 1/2015 9

10 SOZIALVERSICHERUNG Mini-Jobs Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenze Die Verlängerung der kurzfristigen Beschäftigungen führt zu Konsequenzen bei Arbeitgebern. Weitere Beispiele finden Sie im Internet unter service/ Z um 1. Januar 2015 hat sich die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen geändert. So ist unter anderem die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres für eine Übergangszeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht worden. Diese Änderung wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die als Mini-Job ausgeübt werden, aus. Wir stellen Ihnen hier zwei interessante Neuregelungen vor, die mit dieser Änderung zusammenhängen. Gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR Überschreitet das Arbeitsentgelt eines Ihrer als Mini-Joer beschäftigten Mitarbeiters regelmäßig oder vorhersehbar 450 EUR im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze (zum Beispiel nicht geplante Krankheitsvertretung) führt hingegen nicht sofort zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist von Ihnen so zu ermitteln, dass Sie vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats an ein Jahr zurückrechnen. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR vorhersehbar überschritten wird (zum Beispiel aufgrund saisonaler Mehrarbeit), sind von Ihnen nicht zu berücksichtigen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob in dem Jahreszeitraum die Jahresentgeltgrenze von EUR überschritten wird. Wird die monatliche Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als drei Monaten überschritten und liegt das Jahresentgelt über EUR, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und begründet eine nicht geringfügige Beschäftigung. In solchen Fällen besteht die nicht geringfügige Beschäftigung dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung 450 EUR nicht übersteigt. Kurzfristige Beschäftigungen über den Jahreswechsel Die Zeitdauer für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage und wurde für eine Übergangszeit für Beschäftigungszeiträume vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht. Bitte beachten Sie, dass aufgrund fehlender Bestandsschutzregelungen die Beurteilung der über den 31. Dezember 2014 hinausgehenden Beschäftigungen nach dem für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum geltenden Recht vorzunehmen ist. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zu erfolgen hat. Dies kann also unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn oder erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse sein (siehe hierzu auch nebenstehendes Beispiel). W 10 BKKService 1/2015

11 Beispiel Sachverhalt: Die Hausfrau Christiane Langer nimmt am 1. Dezember 2014 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR (Fünf-Tage-Woche) auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 28. Februar 2015 befristet. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor. Beurteilung: Die am 1. Dezember 2014 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und damit versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die bis zum 31. Dezember 2014 zulässige Zeitdauer von zwei Monaten überschritten wird. Für die Zeit ab 1. Januar 2015 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil aufgrund gesetzlicher Neuregelung eine Änderung in den Verhältnissen eintritt. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Beschäftigungsdauer seit ihrem Beginn (1. Dezember 2014) nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Beschäftigung ist vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet dementsprechend am 31. Dezember Vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014: Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015: Personengruppenschlüssel: 110 Beitragsgruppenschlüssel: 0000 BKKService 1/

12 SOZIALVERSICHERUNG Syndikusanwälte Keine Befreiungsmöglichkeit in der Rentenversicherung mehr Anwälte, die in Unternehmen angestellt sind, werden rentenversicherungspflichtig. Sollten Sie weitere Fragen zur Anmeldung der Syndikusanwälte zur Rentenversicherung oder zum Verfahren in unklaren Einzelfällen haben, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Bis zum 2. April 2014 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind (sogenannte Syndikusanwälte), unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Da das Bundessozialgericht am 3. April 2014 in drei Entscheidungen klargestellt hat, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig sind (AZ: B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R), kann diese Praxis nicht fortgesetzt werden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Zum einen können seit dem 3. April 2014 keine Befreiungen mehr für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte ausgesprochen werden. Zum anderen ist zu entscheiden, wie mit sogenannten Altfällen umzugehen ist. Hinter diesem Begriff verbergen sich die unterschiedlichsten Fallgestaltungen von Rechtsanwälten, die (teilweise) seit Jahren für nichtanwaltliche Arbeitgeber tätig sind und deren Rentenversicherungsbeiträge für diese Beschäftigungen an die berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte gezahlt werden. Befreiungsbescheid ist entscheidend Hinsichtlich der Beurteilung dieses Personenkreises ist zu differenzieren zwischen Syndikusanwälten, die im Besitz eines auf die derzeitige Beschäftigung bezogenen Befreiungsbescheides sind, und Beschäftigten ohne einen solchen Bescheid. Für die Umsetzung des Wechsels der Syndikusanwälte in die gesetzliche Rentenversicherung sind die folgenden Eckpunkte zu beachten: Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit. Für Syndikusanwälte, die am 31. Dezember 2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es auch bei einem Arbeitgeberwechsel bei der Befreiung und einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen von diesem Vertrauensschutz sind Personen, die bei Ihnen keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben. Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am 31. Dezember 2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von Ihnen spätestens zu dem Stichtag 1. Januar 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei. Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag 1. Januar 2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wie bei allen anderen Beschäftigten auch ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für Sie eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben. W 12 BKKService 1/2015

13 BKK Service Ende der Leseprobe Um das komplette Heft zu erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre BKK. Impressum: Herausgeber: BKK Dachverband e. V. Mauerstraße Berlin Alle Rechte vorbehalten BKK und das BKK Logo sind registrierte Schutzmarken des BKK Dachverbandes. Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Herausgebers erlaubt. Kontakt zum Herausgeber: Verantwortlicher Redakteur: Stefan Allary Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Bestellung der Zeitschrift/Verlag: MBO Verlag GmbH Feldstiege 100, Münster Telefon: 02533/ Telefax: 02533/

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