Berlin, am 27. Juni 2014

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1 Bundesministerium der Finanzen Herrn Dr. Kerkloh Referat VII B 4 Wilhelmstraße Berlin Per an: VIIB4@bmf.bund.de Berlin, am 27. Juni 2014 Betreff: Ihr Schreiben vom 27. Mai 2014 (GZ: VII B 4 - WK 8113/11/ ; DOK: 2014/ ) Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung Sehr geehrter Herr Dr. Kerkloh, sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem von Ihnen mit vom 27. Mai 2014 übersandten Entwurf einer geänderten Anlageverordnung 1 (nachfolgend "AnlV-E") und einer geänderten Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung. Kernpunkte 1 Bisher sind Anlagen von Versicherungen in Private Equity Fonds generell möglich. Eine Umsetzung des Entwurfes würde diese Anlagen erheblich einschränken. Dies hätte auch negative Auswirkungen auf die Kapitalversorgung junger Unternehmen und die Mittelstandsfinanzierung in Deutschland. Der Entwurf steht insofern im Widerspruch zu dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Zielen, Beteiligungskapital attraktiver zu machen. Sämtliche aktuelle Bestrebungen der Großen Koalition 2, die Rahmenbedingungen für Wagniskapital in Deutschland zu 1 Die Anmerkungen gelten entsprechend für die Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung. 2 Vgl. u.a:.deutscher Bundestag, Drucksache 18/764 vom : Technologie-, Innovations- und Gründungsstandort Deutschland stärken Potenziale der Digitalen Wirtschaft für Wachstum und nachhaltige Beschäftigung ausschöpfen und digitale Infrastruktur ausbauen

2 verbessern, würden im Falle einer Umsetzung völlig konterkariert. 2 Es darf durch die Änderung der Anlageverordnung nicht zu einer Einschränkung des Anlagespektrums für Versicherungen kommen. Das derzeitige Niedrigzinsumfeld macht es für Versicherer erforderlich, in wirtschaftlich rentable und sichere Anlagen investieren zu können. Der vorgelegte Entwurf bewirkt das Gegenteil, er schränkt Anlagen ein! Dies hat negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Versicherungswirtschaft. 3 Der Entwurf ist auch nicht systemkonform: Das KAGB eröffnet bewusst die Möglichkeit, sich als Manager zu registrieren. In Deutschland nutzen nahezu alle Private Equity Fonds Manager die Registrierung. Die Anlageverordnung verlangt nun eine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 KAGB, damit Versicherer investieren können und hebt damit diese gesetzgeberische Entscheidung faktisch wieder auf. Das KAGB lässt den Vertrieb von ausländischen Fonds in bestimmten Grenzen zu. Die Anlageverordnung stellt nun dem KAGB zuwiderlaufende, gar unüberwindbare Anforderungen für eine Investition und hebelt damit das KAGB aus. 4 Die Übergangsregelung sichert die Bestandsinvestments ab, hilft aber nicht bei neuen Anlagen. Es ist daher weiterhin geboten, die Anlageverordnung anlagefreundlich auszugestalten. 5 Die Bundesregierung ist aufgefordert, die Anlageverordnung so auszugestalten, dass sie weiterhin eine sinnvolle Anlagestrategie auch in Private Equity erlaubt. Nur so wird der Zielsetzung des Koalitionsvertrages Rechnung getragen. Die bisherige Öffnungsklausel ist dafür nicht ausreichend, da sie nur in sehr begrenztem Umfang zukünftig zur Verfügung stehen wird. Weit mehr Anlagen als bisher werden nur noch über die Öffnungsklausel möglich sein. 6 Für viele Versicherer soll voraussichtlich 2016 die Anlageverordnung durch Solvency II abgelöst werden. Auch nach 2015 wird die Anlageverordnung aber noch für viele deutsche Anleger von Bedeutung sein. Bei dem anhaltenden Niedrigzinsumfeld wird daher weiterhin eine anlagefreundliche Regelung erforderlich sein!

3 7 Die psychologischen Auswirkungen einer restriktiven Anlageverordnung sollten nicht unterschätzt werden. Deutschland würde dadurch als investitionsfeindliches Land wahrgenommen. Wir beschränken uns in dieser Stellungnahme auf die Darstellung der durch die AnlV-E eintretenden Auswirkungen auf Anlagen in Private Equity Fonds. Unsere Anmerkungen gelten entsprechend für die geänderte Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung, zu der wir aber in diesem Schreiben nicht zusätzlich Stellung nehmen. Was will der Verordnungsgeber? Ausweislich der Begründung zum vorliegenden Entwurf sollen die durch die Einführung des KAGB erforderlichen Anpassungen umgesetzt werden, ohne dass es zu einer Einschränkung der Anlagemöglichkeiten für Versicherungen kommen soll. Vielmehr soll AnlV-E ausweislich der Gesetzesbegründung den Zugang zu ertragreichen Anlagen erleichtern. Dies wird durch den Entwurf nicht erreicht. Es werden erhebliche neue Restriktionen aufgestellt, die insbesondere die Anlage in Private Equity Fonds erheblich erschweren würden. Was sind die Probleme aus Sicht der Beteiligungsbranche? Deutsche Versicherungen, Pensionsfonds und Versorgungswerke (nachfolgend zusammenfassend deutsche Versicherer ) sind wichtige unmittelbare oder mittelbare Investoren in Private Equity Fonds. Die Anlageverordnung ist maßgeblich für deren Anlagen in diese Fonds. Der Entwurf schränkt die Anlagemöglichkeiten in Private Equity Fonds erheblich ein: 1 Investments in deutsche Fonds Die Anlage in deutsche Private Equity Fonds wird erheblich eingeschränkt! 1.1 Status Quo Bisher können Anteile an Private Equity Fonds z. B. in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG oder an anderen Beteiligungsunternehmen über 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV gehalten werden. Für diese Anlagen steht eine umfassende Quote innerhalb der Anlageverordnung zur Verfügung (15% des gebundenen Vermögens, 3 Abs. 3 AnlV).

4 1.2 Zukünftig Zukünftig werden Anlagen in Private Equity Fonds nur noch erheblich eingeschränkt nach 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV möglich sein. 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV regelt für Anlagen in AIF zusätzliche Voraussetzungen, die meist nicht erfüllt werden können. So wird z. B. eine Erlaubnis nach 20 KAGB gefordert, die aber nahezu alle deutsche Fondsmanager nicht beantragen können. Des Weiteren darf ein Fonds wohl nicht mehr z. B. Gesellschafterdarlehen begeben; dies ist aber ein ganz übliches Finanzierungsinstrument. 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV schafft keine Erleichterung, da auch hier eine Erlaubnis nach 20 KAGB vorgesehen ist. Selbst wenn 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E anwendbar wäre, stehen für Anlagen nach 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV nur 7,5% des gebundenen Vermögens zur Verfügung. Die Öffnungsklausel nach 2 Abs. 2 AnlV stellt keine Lösung dar, da sie mit in der Regel 5% zu klein ist. Auch andere Anlagen müssen zukünftig voraussichtlich der Öffnungsklausel zugeordnet werden. Die Anlagemöglichkeit in deutsche Private Equity Fonds wird damit erheblich eingeschränkt! Die AnlV-E widerspricht damit den gesetzgeberischen Zielsetzungen der AIFM-Richtlinie des KAGB und der Marktwirklichkeit in Deutschland. Sie ist damit nicht systemkonform! Der deutsche Private Equity Markt ist durch kleine Fondsgesellschaften geprägt. Die AIFM- Richtlinie und das KAGB ermöglichen diesen kleinen Gesellschaften die sog. Registrierung. Eine Erlaubnis nach 20 KAGB wird nicht benötigt. Die Registrierungsmöglichkeit war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die jetzt mittelbar durch die Anlageverordnung wieder aufgehoben wird. Auch Fonds unter der Verordnung über europäische Risikokapitalfonds werden nur registriert und würden nicht unter 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV-E fallen. Der Entwurf stellt sich damit faktisch gegen geltendes EU-Recht.

5 2 Investments in ausländische Private Equity Fonds Für Versicherer ist es wichtig, dass sie auch außerhalb Deutschlands in Private Equity Fonds investieren können. Dies dient der Risikostreuung und macht die Durchführung einer Anlagestrategie in diesem Bereich in vielen Fällen erst sinnvoll. 2.1 Status Quo Bisher können Anteile an solchen Fonds auch über 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV gehalten werden. Es gelten die gleichen Voraussetzungen, wenn die Fonds ihren Sitz in einem Vollmitgliedsstaat der OECD oder in einem Staat des EWR haben. Für diese Anlagen steht eine umfassende Quote innerhalb der Anlageverordnung zur Verfügung (15% des gebundenen Vermögens, 3 Abs. 3 AnlV). 2.2 Zukünftig Zukünftig müssen auch diese Fonds die zusätzlichen Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV einhalten. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein, da diese Anforderungen auf deutsches Recht zurückgehen (KAGB). 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV schafft keine Erleichterung, da auch hier eine Erlaubnis gefordert wird. Des Weiteren können nach Nr. 17 nur EU-AIF mit EWR- AIFM erworben werden. Alle außereuropäischen OECD-Mitgliedsstaaten wie z. B. die USA scheiden somit aus. Selbst wenn, stehen für Anlagen nach 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV nur 7,5% des gebundenen Vermögens zur Verfügung. Die Öffnungsklausel nach 2 Abs. 2 AnlV stellt keine Lösung dar, da sie mit in der Regel 5% zu klein ist. Auch andere Anlagen müssen zukünftig voraussichtlich der Öffnungsklausel zugeordnet werden. Die Anlagemöglichkeit in ausländische Fonds wird damit erheblich eingeschränkt.

6 Der AnlV-E widerspricht damit auch dem KAGB- Gesetzgeber, der den Zugang professioneller und semiprofessioneller Anlegern zu ausländischen Fonds ermöglichen wollte (siehe z. B. 330, 330a KAGB)! Der Entwurf kassiert diese Leitentscheidungen des Gesetzgebers, ohne ersichtlichen Grund. 3 Mittelbare Investments in deutsche und ausländische Private Equity Fonds über nationale oder internationale Fund of Funds Derzeit investieren viele Versicherungen zur besseren Risikostreuung über nationale oder internationale Fund of Funds in deutsche und ausländische Private Equity Fonds. Auch dieser Weg wird zukünftig versperrt sein. Damit fällt eine wichtige Finanzierungsquelle für deutsche Fonds aus! Bei manchen deutschen Fonds kommt bis zu 80% des eingesammelten Kapitals von solchen Fund of Funds und damit mittelbar auch von deutschen Versicherern. 3.1 Status Quo Bisher können Anteile an solchen Fund of Funds auch über 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV gehalten werden. Für diese Anlagen steht eine umfassende Quote innerhalb der Anlageverordnung zur Verfügung (15% des gebundenen Vermögens, 3 Abs. 3 AnlV). 3.2 Zukünftig Zukünftig müssen nach Auffassung des BMF sowohl der Fund of Funds als auch die Zielfonds die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, damit 2 Abs. 1 Nr. 13 b AnlV Anwendung findet (siehe oben: Erlaubnis, Beschränkung der Anlagegegenstände). Da sich die in 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV aufgestellten Voraussetzungen ausschließlich aus dem deutschen Recht ergeben, ist es unwahrscheinlich, dass diese außerhalb Deutschlands eingehalten werden (siehe oben). Es ist davon auszugehen, dass bei internationalen Fund of Funds nicht alle Zielfonds diese Voraussetzungen einhalten werden. Eine Auswahl der Zielfonds nach diesen Voraussetzungen würde dem Grundsatz der

7 Risikostreuung eventuell widersprechen. Versicherungen können daher nicht mehr Fund of Funds nutzen. 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E schafft keine Erleichterung, da auch hier eine Erlaubnis im Sinne von 20 KAGB vorgesehen ist und lediglich EU-AIF mit entsprechend zugelassenen EWR-AIFM erwerbbar sind. Selbst wenn 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E anwendbar wäre, stünden nur 7,5% des gebundenen Vermögens zur Verfügung. Die Öffnungsklausel nach 2 Abs. 2 AnlV stellt keine Lösung dar, da sie mit in der Regel 5% zu klein ist. Auch andere Anlagen müssen zukünftig voraussichtlich der Öffnungsklausel zugeordnet werden. Die Anlagemöglichkeit in Fund of Funds wird damit erheblich eingeschränkt. 4 Wird das Problem nicht durch die nunmehr vorgeschlagene Übergangsregelung gelöst? Nein, die nunmehr vorgeschlagene Übergangsregelung sichert nur die Bestandsinvestitionen ab, hilft aber nicht bei Neuinvestitionen. Das Problem bleibt bestehen! 5 Was passiert 2016? 2016 tritt Solvency II in Kraft. Nach den derzeitigen Überlegungen soll für große Versicherer 3 dann die Anlageverordnung nicht mehr gelten und deren Anlagen nur noch nach Solvency II beurteilt werden. Während der Übergangsphase sind aber noch erhebliche negative Effekte der neuen Anlageverordnung zu befürchten, da zumindest für ein Jahr Investitionen kaum möglich sein werden. Dies ist gerade im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld nicht wünschenswert! Wir gehen derzeit davon aus, dass mit dem Inkrafttreten der Umsetzung von Solvency II die Anlageverordnung nicht mehr auf alle Versicherer Anwendung finden wird. Die AnlV oder zumindest entsprechende Grundsätze werden aber wohl auch 3 Siehe 115 des Entwurfs eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BT-Drucksache 17/9342. Dieses wäre wieder einzubringen.

8 zukünftig zumindest für sog. kleine Versicherungsunternehmen 4 und für andere bisher der AnlV unterfallende Rechtsträger wie z. B. Versorgungswerke oder Pensionskassen auch nach dem Inkrafttreten der Umsetzung von Solvency II fortgelten. Die AnlV-E wird daher für einen längeren Zeitraum von Bedeutung sein. Diese sind auf Grund des wahrscheinlich anhaltenden Niedrigzinsumfeldes aber besonders auf ertragreiche Anlagen angewiesen. 6 Fazit Es ist daher im Interesse der deutschen Versicherungswirtschaft, aber auch der deutschen Beteiligungskapitalbranche dringend geboten, eine angemessene Anlageverordnung vorzulegen. Das BMF schießt mit dem vorgelegten Entwurf weit über diese Ziele hinaus und führt neue Restriktionen für Anlagen ein. Die Anlagemöglichkeiten werden dadurch drastisch eingeschränkt statt erweitert! Dies würde den Versicherungsstandort Deutschland nachhaltig schädigen. Es kann zu einem erheblichen Rückgang der Renditen der Versicherer und damit der Versicherungskunden führen. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Versicherungswirtschaft würde erheblich geschwächt werden. Auch aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist dies bedauerlich. Die Anlage in Private Equity Fonds dient der Versorgung junger Unternehmen und des Mittelstandes mit Kapital. Fallen die Versicherer als Anleger in diese Fonds aus, fällt auch diese Finanzierungsquelle für die deutsche Wirtschaft aus. Es ist verwunderlich, dass eine solche Maßnahme in Zeiten angedacht wird, in denen sich die Bundesregierung die Förderung privaten Beteiligungskapitals auf die Fahnen schreibt. Der Koalitionsvertrag spricht sich ausdrücklich für eine Förderung und nicht für eine Verhinderung von Beteiligungskapital aus. 4 Siehe 202 des Entwurfs eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BT-Drucksache 17/9342.

9 Unsere Anmerkungen zur AnlV-E erläutern wir in der Anlage 1 im Detail und unsere Änderungsvorschläge zum Entwurf sind in der Anlage 2 tabellarisch zusammengefasst. Selbstverständlich stehen wir gerne für eine zeitnahe Erörterung der dargestellten Gesichtspunkte an Amtsstelle zur Verfügung. Wir halten auch eine mündliche Anhörung für dieses komplexe und weitreichende Thema für angebracht. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Christian Schatz BVK-Vorstandsmitglied und Leiter des BVK-Rechtsbeirates Ulrike Hinrichs Geschäftsführendes BVK- Vorstandsmitglied

10 Anlage 1 1 Warum sind der BVK und seine Mitglieder von dem AnlV-E betroffen? Der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) ist der Branchen- und Interessenverband der deutschen und der in Deutschland tätigen Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Allein in den vergangenen drei Jahren wurden weit über 15 Milliarden Euro Beteiligungskapital in deutsche Unternehmen investiert. Derzeit arbeiten über 1 Millionen Menschen in ca mit Beteiligungskapital finanzierten Unternehmen. Auch und gerade im Gründungsbereich ist Beteiligungskapital wesentliche Quelle der Innovationsfinanzierung. Vor diesem Hintergrund ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital eines der erklärten Ziele der Großen Koalition. Viele unserer Mitglieder verwalten Gelder von Investoren, die unmittelbar oder mittelbar der Anlageverordnung unterfallen. Für unsere Mitglieder sind diese Investoren von großer Bedeutung, weil sie langfristig orientiert sind und ebenso wie unsere Mitglieder nachhaltige Investitionsziele verfolgen. Hierbei geht es nicht um kurzfristige Spekulation, sondern vielmehr um die Generierung von nachhaltigen Erträgen. Im derzeitigen Niedrigzinsumfeld verzeichnen wir ein erheblich gesteigertes Interesse der Versicherungswirtschaft an Investitionen in geschlossene Private Equity Fonds, da in diesen Anlagesegmenten deutlich über den Kapitalmarkt liegende Renditen bei differenziertem Ausfallrisiko erzielt werden können. Auf Grund des damit einhergehenden Aufwandes führen Versicherungsunternehmen in der Regel keine unmittelbare Beteiligung an Unternehmen und Infrastrukturprojekten durch, sondern erschließen sich dieses attraktive Anlagesegment über Fonds. Wie ist der Status Quo bei Anlagen in Private Equity Fonds? Derzeit können Anlagen in geschlossene Private Equity Fonds nach 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV unter folgenden Voraussetzungen dem gebundenen Vermögen zugeführt werden: Die Beteiligung am Fonds ist als voll eingezahlte Aktie, Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteil oder Beteiligung als stiller Gesellschafter ausgestaltet. Der Sitz des Fonds ist in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD. Der Fonds verfügt über ein Geschäftsmodell und geht unternehmerische Risiken ein. Im Rundschreiben 4/2011 (VA) vom 15. April 2011 erkennt die BaFin an, dass Private Equity- und Infrastrukturfonds zulässige Anlagegegenstände im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV sein können. Die Jahresabschlüsse werden zur Verfügung gestellt, die in der entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft sind. Es besteht eine entsprechende Verpflichtung des Fonds.

11 Investmentrechtliche Anforderungen sieht 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV nicht vor. Es wird keine Investmentaufsicht gefordert, insbesondere ist keine Erlaubnis für die Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Es liegen keine Vorgaben hinsichtlich Anlagegegenständen vor. Entsprechend den üblichen Strukturen der Unternehmensfinanzierung können Fonds derzeit neben Eigen- auch Fremdkapitalinvestitionen (z. B. in Form von Gesellschafterdarlehen) tätigen, ohne dass die Zuordnung zu 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV gefährdet wäre. 2 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV-E Der AnlV-E würde unseres Erachtens zu erheblichen Verschärfungen des Status Quo führen und die Anlagemöglichkeiten stark einschränken. Viele Anlagen wären zukünftig nur noch über die Öffnungsklausel möglich. Dies stellt eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, auch weil zweifelhaft ist, ob nach Umstellung auf den AnlV-E Versicherungsunternehmen noch über ausreichend freie Kapazitäten in der Öffnungsklausel verfügen werden. Viele, wenn nicht sogar ein Großteil der Anlagen in geschlossene Private Equity Fonds wären unseres Erachtens zukünftig nicht mehr über 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b, 3 Abs. 3 AnlV-E möglich. Inländische geschlossene Private Equity Fonds Status Quo Zukünftig Entsprechend der langjährigen Praxis der BaFin können bisher inländische geschlossene Private Equity Fonds nach 2 Abs. 1 Nr. 13, 3 Abs. 3 AnlV grundsätzlich gehalten werden 1. Wir gehen davon aus, dass 2 Abs. 1 Nr. 13 a AnlV-E nicht auf Alternative Investmentfonds anwendbar ist. Inländische geschlossene Private Equity Fonds sind nur noch über 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E möglich, wenn sie in Vermögensgegenstände nach 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB bzw. eigenkapitalähnliche Instrumente investieren. Des Weiteren muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 KAGB erhalten haben. 1 Siehe auch Ausführungen zu 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. c AnlV in der Begründung zur bisherigen Anlageverordnung.

12 Voraussetzung Es wird eine Erlaubnis des Managers (AIFM) nach 20 KAGB für erforderlich erklärt Die zulässigen Vermögensgegenstände werden auf Beteiligungen im Sinne von 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB und auf eigenkapitalähnliche Instrumente beschränkt. Problem Die deutsche Beteiligungsbranche ist geprägt von kleinen Gesellschaften. Dem Proportionalitätsgedanken der AIFM- Richtlinie und dem KAGB folgend streben viele von diesen nur eine Registrierung, nicht aber eine Erlaubnis nach dem KAGB an. Viele AIFM werden diese Voraussetzung auch nicht erfüllen können 2. Damit dürften z. B. Darlehensforderungen nicht als Anlagegegenstand zulässig sein. Dies widerspricht der bisherigen Praxis der Beteiligungsbranche. Fremdkapital in Form von z. B. nachrangigen Gesellschafterdarlehen ist ein in Deutschland übliches Finanzierungsinstrument 3. Die Bundesregierung zielt bei ihren Maßnahmen zur Belebung des Venture Capital Marktes auch auf eine Belebung des IPO-Marktes ab. Für die Anwendung von 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E wäre es wohl schädlich, wenn ein Fonds nach einem Börsengang noch auf Grund von sog. lock-up Regelung börsennotierte Anteile halten würde. Dies stellt gegenüber dem Status Quo eine erhebliche Einschränkung dar, da eine Vielzahl neuer Voraussetzungen eingeführt werden würde. Soweit die Private Equity Fonds bzw. ihre Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht diesen Vorgaben entsprechen, könnten sie künftig nur über die Öffnungsklausel nach 2 Abs. 2 AnlV-E gehalten werden. Fonds, die lediglich von einer registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft ( 44 KAGB) verwaltet werden, könnten nur noch über die Öffnungsklausel gehalten werden. Derzeit gibt es keinen deutschen Private Equity Fonds, der diese Voraussetzungen einhalten würde. Deutsche Fondsmanager verwalten häufig Vermögensgegenstände unter dem Schwellenwert von 500 Mio. Euro. Sie sind daher wenn sie nur professionelle und semi-professionelle Investoren haben nach 2 Abs. 4 KAGB (sog. de minimis Regelung) nur registrierungspflichtig. Der deutsche Gesetzgeber hat hier bewusst Fondsmanager, die Fonds mit ausschließlich qualifizierten 2 Hinweis: Auch viele Unternehmensbeteiligungsgesellschaften werden voraussichtlich nicht über eine Erlaubnis verfügen. 33 Hinweis: Das UBGG erlaubt in 3 Abs. 2, 4 Abs. 7 UBGG ausdrücklich die Gewährung von Darlehen. Nach 2 Abs.1 Nr. 13 b AnlV wäre dies wohl schädlich.

13 Investoren (also im Wesentlichen institutionelle Investoren wie Versicherungen und Banken) verwalten, nicht der Erlaubnispflicht unterstellt. Diese gesetzgeberische Entscheidung läuft leer, wenn nun über die AnlV dem großen Teil der professionellen Anleger die Anlage in diese Fonds untersagt wird. Auch Fonds unter der Verordnung über europäische Risikokapitalfonds werden nur registriert und würden nicht unter 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV-E fallen. Der Entwurf stellt sich damit faktisch gegen geltendes EU-Recht. Ein Großteil der Investments in deutsche Fonds wären damit lediglich der Öffnungsklausel statt bisher 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV-E zuzuordnen. Ausländische geschlossene Private Equity Fonds Status Quo Zukünftig Entsprechend der langjährigen Praxis der BaFin können bisher ausländische geschlossene Private Equity Fonds mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD nach 2 Abs. 1 Nr. 13, 3 Abs. 3 AnlV grundsätzlich gehalten werden 4. Ausländische geschlossene Private Equity Fonds sind nur noch über 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E möglich, wenn der Fonds dem Recht eines Vollmitgliedsstaates der OECD unterliegt, die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz in einem Staat des EWR oder eines Vollmitgliedsstaates der OECD hat, dieser zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von 20 Abs. 1 KAGB verfügt der Fonds in Vermögensgegenstände nach 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB bzw. eigenkapitalähnliche Instrumente investiert. 4 Siehe auch Ausführungen zu 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. c AnlV in der Begründung zur bisherigen Anlageverordnung.

14 Voraussetzung Es wird eine entsprechende Erlaubnis des Managers (AIFM) im Sinne von 20 KAGB sowie eine entsprechende Aufsicht für erforderlich erklärt Die zulässigen Vermögensgegenstände werden auf Beteiligungen im Sinne von 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB und auf eigenkapitalähnliche Instrumente beschränkt. Problem Außerhalb der EU dürfte es keine dem KAGB vergleichbaren Regulierungen geben. Die Voraussetzung wird daher regelmäßig nicht erfüllt sein. Insbesondere erfolgreiche Fonds werden sich diesen Beschränkungen (siehe oben) nicht unterwerfen. Da sich die in 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV aufgestellten Voraussetzungen aus dem deutschen Recht ergeben, ist es unwahrscheinlich, dass diese außerhalb Deutschlands eingehalten werden. Dies stellt gegenüber dem Status Quo eine erhebliche Einschränkung dar, da eine Vielzahl neuer Voraussetzungen eingeführt werden würde. Wir gehen davon aus, dass in der Regel ausländische geschlossene Private Equity Fonds diese Voraussetzungen nicht vollumfänglich einhalten werden: Die geänderte Sitzanknüpfung beim Fonds stellt faktisch keine Änderung dar, aber nunmehr muss auch die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz im EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD haben. Dies stellt eine zusätzliche Anforderung dar, die bisher nicht erfüllt sein musste. Auch im EU-Ausland ist die Zahl der zugelassenen Manager gering, so dass nur sehr wenige Fonds überhaupt in Betracht kommen. Es ist unklar, ob außerhalb der EU überhaupt eine entsprechende Erlaubnis darstellbar ist. Die Verwaltungsgesellschaft, die ihren Verwaltungssitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD hat, muss einer öffentlichen Aufsicht unterliegen und eine Erlaubnis im Sinne von 20 Abs. 1 KAGB erhalten haben. Im EU-Ausland wird zwar von einer Aufsicht im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E zumindest dann auszugehen sein, soweit die Verwaltungsgesellschaften über eine Erlaubnis im Sinne von 20 Abs. 1 KAGB verfügen. Im EU Ausland wird aber häufig ebenso wie in Deutschland (siehe oben) von der sog. de minimis Regelung nach der AIFM-Richtlinie Gebrauch gemacht. Viele EU-Manager werden sich daher nur registrieren. Anders als bisher nach 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV wären zukünftig von solchen Verwaltungsgesellschaften verwaltete AIF nicht mehr nach 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E zulässig. Dies widerspricht ebenso der gesetzgeberischen Wertungen (siehe oben). Das KAGB erlaubt ausdrücklich den Vertrieb von solchen Fonds ( 330a KAGB). 330a KAGB würde in der Praxis in hohem

15 Umfang leer laufen, wenn solche Fonds durch Versicherungen nicht mehr erwerbbar wären. Gleiches gilt für OECD Fonds, die nach 330 KAGB an Versicherer vertrieben werden dürfen. Diese werden in der Regel nicht über eine Erlaubnis im Sinne von 20 Abs. 1 KAGB verfügen und sind daher dann nicht mehr für Versicherer investitionsfähig. Für diese Fonds wurden vom deutschen Gesetzgeber hohe aufsichtsrechtliche Anforderungen für den Vertrieb aufgestellt, wie z.b. Berichtspflichten, die Einhaltung von Anlagegrundsätzen sowie das Erfordernis einer Verwahrstelle. Versicherer haben ein großes Interesse zur Umsetzung einer risikodiversifizierten Anlagestrategie auch in solche OECD Fonds zu investieren und haben in den letzten Jahren auch sehr gute Investmenterfolge, z. B. mit US Fonds, erzielt. Diese Anlagemöglichkeit nun auszuschließen, obwohl ein Vertrieb solcher Fonds vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt wurde, würde die deutschen Versicherer erheblich gegenüber ihren Wettbewerbern benachteiligen. Ausländische Fonds werden regelmäßig nicht die Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Vermögensgegenstände erfüllen und sind daher nicht investitionsfähig nach 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E. Problematisch ist, dass nunmehr auch bei ausländischen geschlossenen Private Equity Fonds auch nur Vermögensgegenstände nach 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB bzw. eigenkapitalähnliche Instrumente zulässig sind. Dies ist eine zusätzliche Anforderung, die sich aus dem deutschen Recht ergibt und daher nicht von ausländischen Fonds eingehalten werden wird. Dies stellt schon eine faktische Investitionsbeschränkung dar, die unseres Erachtens diskriminierenden Charakter hat. Es handelt sich um eine Voraussetzung, die offensichtlich nicht von ausländischen Fonds eingehalten werden kann und wird. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Vielzahl von ausländischen geschlossenen Private Equity Fonds nur über die Öffnungsklausel nach 2 Abs. 2 AnlV-E dann mehr gehalten werden können. Es ist besonders bedauerlich, dass in dieser lang anhaltenden Niedrigzinsphase die deutsche Versicherungswirtschaft von ertragreichen Anlagen ausgeschlossen werden soll. Mittelbare Investments in deutsche und ausländische Private Equity Fonds über nationale oder internationale Fund of Funds Derzeit investieren vielen Versicherungen zur besseren Risikostreuung über nationale oder internationale Fund of Funds in deutsche und ausländische Private Equity Fonds. Diese Anlageform wird gewählt, da sie eine breitere Streuung und damit eine höhere Risikodiversifikation zulässt. Die Bedeutung dieser Anlageform ist daher für

16 Versicherer sehr groß. Anstatt eine Streuung über eine Vielzahl von Fonds selbst bewirken zu müssen, erfolgt dies automatisch über den Fund of Funds. Status Quo Zukünftig Bisher können auch Anteile an solchen Fund of Fonds über 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV gehalten werden. Für diese Anlagen steht eine umfassende Quote innerhalb der Anlageverordnung zur Verfügung (15% des gebundenen Vermögens, 3 Abs. 3 AnlV). Auch dieser Weg wird zukünftig versperrt sein. Zukünftig muss nach Auffassung des BMF sowohl der Fund of Funds als auch die Zielfonds die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, damit 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV Anwendung findet (siehe oben: Erlaubnis, Beschränkung der Anlagegegenstände). Da die in 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV aufgestellten Voraussetzungen sich ausschließlich aus dem deutschen Recht ergeben, ist es unwahrscheinlich, dass diese außerhalb Deutschlands eingehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass bei internationalen Fund of Funds nicht alle Zielfonds diese Voraussetzungen einhalten werden. Eine Auswahl der Zielfonds nach diesen Voraussetzungen würde dem Grundsatz der Risikostreuung eventuell widersprechen. Versicherungen können daher nicht mehr Fund of Funds nutzen. Im Grundsatz wäre die Erfüllung dieser Voraussetzungen möglich, aber aus den oben beschriebenen Gründen ist dies praktisch ausgeschlossen. Es wird faktisch nicht genügend Fonds geben, dass die Fund of Funds zukünftig eine an 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E ausgerichtete Anlagestrategie durchführen können. Andere Investoren würden einer solchen Limitierung der Anlagestrategie nicht zustimmen, da sie aus ihrer Sicht den Anlageerfolg gefährden würde. Würde der Fund of Funds dennoch wie nach dem AnlV-E gefordert verfahren, würde er wesentlich weniger Mittel einsammeln. Mit geringeren Mitteln kann aber das vornehmliche Ziel der Risikodiversifikation durch eine breite Streuung nicht mehr erreicht werden. Damit fällt voraussichtlich auch eine wichtige Finanzierungsquelle für deutsche Fonds aus! Bei manchen deutschen Fonds kommt bis zu 80% des eingesammelten Kapitals von solchen Fund of Funds und damit mittelbar auch von deutschen Versicherern. Den deutschen Versicherern fällt ein wichtigstes Investitionsvehikel für den Aufbau eines risikodiversifizierten Portfolios aus. Dies hat negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Versicherungswirtschaft, denn dieser wird der Zugang zu ertragreichen Anlagen umfassend beschränkt. 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E 2 Abs. 1 Nr. 17, 2 Abs. 2 Nr. 2 AnlV-E verbessert die Rechtslage unseres Erachtens nicht. Im Gegenteil. Zwar fallen unter 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E alle Investmentvermögen, die nicht einer spezielleren Regelung unterfallen. Die Voraussetzungen von 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E sind aber zu eng gehalten.

17 (a) Inländische geschlossene Private Equity Fonds: Inländische geschlossene Private Equity Fonds sind aber auch nur dann möglich, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 KAGB erhalten hat. Des Weiteren müssen die Fondstypen des KAGB eingehalten werden. Dies stellt gegenüber dem Status Quo keine Verbesserung dar. Die erheblichen Einschränkungen für Anlagen in Private Equity Fonds bleiben damit bestehen, da auch hier eine Vielzahl neuer Voraussetzungen eingeführt werden würde. Fonds, die lediglich von einer registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft ( 44 KAGB) verwaltet werden, können nicht über 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E gehalten werden. (b) Ausländische geschlossene Private Equity Fonds 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E knüpft ebenso wie 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E an den Sitz der Verwaltungsgesellschaft an, erfasst aber nur Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Staat des EWR, die einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen und die eine Erlaubnis im Sinne von 20 Abs. 1 KAGB erhalten haben. Des Weiteren muss wohl ein mit einem inländischen Investmentvermögen vergleichbares ausländisches Investmentvermögen vorliegen, d.h. dieses muss den Fondstypen des KAGB entsprechen. Dies stellt gegenüber dem Status Quo keine Verbesserung dar, sondern führt die erheblichen Einschränkungen fort, da auch hier eine Vielzahl neuer Voraussetzungen eingeführt werden würde. Wir gehen davon aus, dass in der Regel ausländische geschlossene Private Equity Fonds diese Voraussetzungen nicht vollumfänglich einhalten werden. So gehen die Fondstypen des KAGB ausschließlich auf nationales Recht zurück. Die AIFM-Richtlinie enthält keine entsprechenden Vorgaben zur Fondsregulierung. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von geschlossenen Private Equity Fonds daher dann nur über die Öffnungsklausel nach 2 Abs. 2 AnlV-E mehr gehalten werden könnten. (c) In- und ausländische Fund of Funds Wie 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E auf Anlagen in in- und ausländische Fund of Funds wirkt ist unklar. Wir gehen aber davon aus, dass im Ergebnis nicht die erforderliche Verbesserung durch 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E eintreten würde. Öffnungsklausel, 2 Abs. 2 AnlV Wie der vorstehende Vergleich belegt, würden zukünftig viele geschlossenen Private Equity Fonds nur noch der Öffnungsklausel nach 2 Abs. 2 AnlV-E zugeführt werden können. Wir bitten zu beachten, dass die Öffnungsklausel regelmäßig nur 5% des gebundenen Vermögens umfasst ( 2 Abs. 2 Nr. 3 AnlV-E), viele Investitionen zukünftig aber insbesondere wegen der umfassenden Anknüpfung an nationale Rechtsvorschriften in der AnlV nur noch über die Öffnungsklausel erworben werden können. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass auf Grund der AnlV-E viele Anlagen im Bestand nicht mehr

18 2 Abs. 1 AnlV-E zugeordnet werden können. Die Öffnungsklausel würde daher zukünftig sehr stark beansprucht werden und im Falle einer Ausschöpfung könnten sinnvolle Investments nicht möglich sein. In der Vergangenheit mag mancher Versicherer die Öffnungsklausel bewusst nicht ausgeschöpft haben. Die neue Kategorisierung nach dem AnlV-E nimmt den Versicherern aber diesbezüglich erheblich an Spielraum. Damit die Öffnungsklausel wirklich Abhilfe schaffen kann, müsste diese erheblich ausgeweitet werden. 6 Abs. 3 AnlV Wir begrüßen es ausdrücklich, dass der Entwurf nunmehr eine Übergangsregelung für bestehende Anlagen nach 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV enthält. Es ist davon auszugehen, dass auf Grund des AnlV-E viele Anlagen im Bestand nicht mehr 2 Abs. 1 AnlV-E zugeordnet werden können. Ohne diese Übergangsregelung würde ein erheblicher Druck entstehen, durch die Änderung der AnlV-E nicht mehr haltbare Vermögensgegenstände zu veräußern. Dies kann zu erheblichen Wertverlusten führen. ***

19 Anlage 2 Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften der AnlV-E Nachfolgend fassen wir Ihnen unsere Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften der AnlV-E zusammen. Wir haben uns dabei auf Vorschriften konzentriert, die für unsere Mitgliedsunternehmen und ihre Investoren von besonderer Bedeutung sind. Soweit Vorschriften unkommentiert bleiben, behalten wir uns vor, diese im weiteren Fortgang des Verfahrens zu kommentieren.

20 2.2 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E Nr. Text Anmerkungen (a) Aktien und Kommanditanteilen an inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches, - (b) aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie in andere eigenkapitalähnliche Instrumente investieren und Bisher bestehen keine Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Anlagegegenstände. 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB ist den Vorschriften für Publikumsfonds entnommen. Die Norm erfasst aber auch Spezial-AIF, bei denen nach 285 KAGB diese Beschränkung nicht besteht. Private Equity Fonds sind in der Regel als Spezial-AIF strukturiert, würden aber durch diesen Verweis faktisch auf die aufgeführten Vermögensgegenstände beschränkt werden. 285 KAGB reflektiert das weitere Spektrum der in der Private Equity Branche vorkommenden Vermögensgegenstände. Die Bundesregierung zielt bei ihren Maßnahmen zur Belebung des Venture Capital Marktes auch auf eine Belebung des IPO-Marktes ab. Für die Anwendung von 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E wäre es wohl schädlich, wenn ein Fonds nach einem Börsengang noch auf Grund von sog. lock-up Regelung börsennotierte Anteile halten würde. Wir regen daher die Streichung dieser Voraussetzung an. Alternativ kommt entweder ein Verweis auf 285 KAGB oder eine Ergänzung wie folgt in Betracht: aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs

21 Nr. Text Anmerkungen sowie in andere eigenkapitalähnliche und andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung investieren und Wir weisen des Weiteren darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung wohl davon ausgeht, dass ausschließlich die aufgeführten Vermögensgegenstände gehalten werden. Es bleibt unklar, wie z.b. bei einer Zwischenveranlagung liquider Mittel des Fonds die Rechtslage ist. (c) bb) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches verfügt, Wir regen an, vom Erfordernis einer Erlaubnis abzusehen. 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV sieht bisher weder eine Investmentaufsicht noch eine Erlaubniserfordernis vor (siehe hierzu oben). Der bisherige Entwurf reflektiert auch nicht, dass das KAGB für AIF für professionelle und semi-professionelle Anleger im Rahmen von 2 Abs. 4 KAGB die Möglichkeit der Registrierung eröffnet und keine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 KAGB vorschreibt. Das KAGB unterstellt ein geringeres Schutzbedürfnis, in dem es für Fonds für solche Anleger auch geringere Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Anlagegegenstände und der Anlagegrenzen vorsieht. Zugelassene AIFM werden im KAGB zwingend nur für Publikums-AIF vorgesehen. Wir dürfen auch darauf hinweisen, dass die sog. VC Verordnung lediglich eine Registrierung des AIFM vorsieht, sodass auch europäische Risikokapitalfonds nicht unter 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E fallen würden. Würde 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E lediglich AIF mit zugelassenem AIFM einbeziehen, würden diese Grundsatzentscheidungen des Gesetzgebers für wichtige professionelle Anleger indirekt eingeschränkt werden. Rechtfertigende Gründe sind hierfür unseres Erachtens nicht erkennbar.

22 Nr. Text Anmerkungen Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, regen wir an, die Registrierung nach 44 KAGB aufzunehmen. Dies ist unseres Erachtens entsprechend den obigen Ausführungen gerechtfertigt. Auch ist sicherzustellen, das Fonds nach der Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds und Fonds für soziales Unternehmertum nach der entsprechenden Verordnung erfasst werden. Aus technischer Sicht dürfen wir zur vorgeschlagenen Formulierung anmerken, dass diese derzeit nicht intern verwaltete AIF nach dem KAGB berücksichtigt. (d) sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die dem Recht eines Vollmitgliedsstaats des OECD unterliegen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD verwaltet werden, - (e) die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Doppelbuchstabe bb verfügt; Wir nehmen Bezug auf die obigen Ausführungen zum Inlandsfall. Im EU-Ausland wird zwar von einer Aufsicht im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E zumindest dann auszugehen sein, soweit die Verwaltungsgesellschaften über eine Erlaubnis im Sinne von 20 Abs. 1 KAGB verfügen. Im EU Ausland wird aber ebenso wie in Deutschland (siehe oben) von der sog. de minimis Regelung nach der AIFM-Richtlinie Gebrauch gemacht. Viele EU- Manager werden daher nur registrierungspflichtig sein. Anders als bisher nach 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV wären zukünftig von solchen Verwaltungsgesellschaften verwaltete AIF nicht mehr nach 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b AnlV-E zulässig. Dies widerspricht ebenso den

23 Nr. Text Anmerkungen gesetzgeberischen Wertungen (siehe oben). Das KAGB erlaubt ausdrücklich den Vertrieb von solchen Fonds ( 330a KAGB). 330a KAGB würde in der Praxis in hohem Umfang leer laufen, wenn solche Fonds durch Versicherungen nicht mehr erwerbbar wären. Gleiches gilt für OECD Fonds, die nach 330 KAGB an Versicherer vertrieben werden dürfen. Diese werden in der Regel nicht über eine Erlaubnis im Sinne von 20 Abs. 1 KAGB verfügen und sind daher dann nicht mehr für Versicherer investitionsfähig. Für diese Fonds wurden vom deutschen Gesetzgeber hohe aufsichtsrechtliche Anforderungen für den Vertrieb aufgestellt, wie z.b. Berichtspflichten, die Einhaltung von Anlagegrundsätze sowie ein Depotbankerfordernis. Versicherer haben ein großes Interesse, zur Umsetzung einer risikodiversifizierten Anlagestrategie auch in solche OECD Fonds zu investieren und haben in den letzten Jahren auch sehr gute Investmenterfolge z. B. mit US Fonds erzielt. Diese Anlagemöglichkeit nun auszuschließen, obwohl ein Vertrieb solcher Fonds vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt wurde, würde die deutschen Versicherer erheblich gegenüber ihren Wettbewerbern benachteiligen Abs. 1 Nr. 16 AnlV-E Nr. Text Anmerkungen (a) Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des 1 Absatz 4 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches, Wir regen an, auf 1 Abs. 4 KAGB zu verweisen. (b) a) die hinsichtlich ihrer erwerbbaren Vermögensgegenstände und Versicherungen haben bisher auch Spezialfonds genutzt, um

24 Nr. Text Anmerkungen Rückgabemöglichkeiten mit den Anforderungen der Nummer 15 vergleichbar sind und Vermögensgegenstände zu erwerben, die nicht unter den eingeschränkten Katalog zulässiger Vermögensgegenstände nach 192 ff. KAGB fallen. Auch Private Equity- und Infrastrukturfonds wurden teilweise über solche Strukturen gehalten. Durch den Verweis auf 2 Abs. 1 Nr. 15 AnlV-E und damit auf die 192 ff. KAGB würden solche Anlagevehikel zukünftig nicht mehr möglich sein. Dies erscheint nicht angebracht, zumal 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV- E ausschließlich inländische offene Spezial-AIF betrifft. Die 192 ff. KAGB wurden aber für OGAWs geschaffen. Richtiger wäre es unseres Erachtens, hier auf 282, 284 KAGB zu verweisen. Würde keine Änderung erfolgen, wäre jedenfalls eine Bestandsschutzregelung für bestehende Spezialfonds nach dem InvG zu erwägen. (c) b) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches verfügt, Siehe Anmerkungen 6.1(c).. (d) sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren EU-Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Buchstabe b verfügt; Siehe Anmerkungen 2.2(e).

25 2.4 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E Nr. Text Anmerkungen (a) Anteilen, Aktien und Kommanditanteilen an inländischen Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, (b) a) die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuches sind, (c) b) die nicht von den Nummern 13 Buchstabe b, 14 Buchstabe c, 15 und 16 erfasst werden und (d) c) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches verfügt, Wir verweisen auf die obigen Ausführungen zum Erfordernis der Erlaubnis. Diese sind auch hier im gleichen Maße anwendbar. Nach unserem Verständnis dient 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E als Auffangtatbestand und soll im Rahmen der vergleichsweise kleinen Risikoquote von 7,5% ( 2 Abs. 2 Nr. 2 AnlV-E) Investments ermöglichen, die anderen, privilegierteren Quoten nicht zugeordnet werden. Auch dies lässt eine Streichung dieses Erfordernisses sinnvoll und gerechtfertigt erscheinen. Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, regen wir an, dem Charakter einer Auffangnorm entsprechend die Registrierung nach 44 KAGB aufzunehmen. (e) sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren Der Umfang dieses Vergleiches ist leider unklar. Sollen z. B. die Vorschriften für Publikums- oder für Spezial-AIF herangezogen werden? Diese unterscheiden sich nicht nur in Details erheblich. Wir regen aus konzeptionellen Gründen an, den Vergleichbarkeitstest zu streichen. Ein solcher Vergleichstest erscheint bei bestimmten

26 Nr. Text Anmerkungen Fondskategorien wie z. B. 2 Abs. 1 Nr. 15 AnlV-E sinnvoll, nicht aber im Rahmen der Auffangnorm 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E. Auch der Verweis auf die vorstehenden Investmentvermögen macht keinen Sinn, da im vorstehenden Teilsatz die aufgeführten Investmentvermögen von einer Anwendung von Nr. 17 ausgeschlossen werden. (f) EU-Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Die Einschränkung auf EU-Investmentvermögen im Sinne von 1 Abs. 8 KAGB stellt eine erhebliche Einschränkung dar. Wir regen an, in OECD-Vollmitgliedstaaten ansässige Investmentvermögen aufzunehmen. Es sind keine Gründe für einen Ausschluss der OECD- Vollmitgliedsstaaten ersichtlich. Eine risikodiversifizierte Anlagestrategie setzt auch Investitionen außerhalb des EWR voraus. (g) (h) sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Buchstabe c verfügt; Es ist nicht ersichtlich, warum das Wort andere hier verwandt wird. Des Weiteren sollte auch ein Sitz in einem Vollmitgliedsstaat der OECD zulässig sein. Es sind keine Gründe für einen Ausschluss der OECD-Vollmitgliedsstaaten ersichtlich. Eine risikodiversifizierte Anlagestrategie setzt auch Investitionen in Fonds voraus, die von Managern außerhalb des EWR verwaltet werden. Wir nehmen Bezug auf die obigen Ausführungen zum Inlandsfall sowie auf 6.1(e) Abs. 3 AnlV Nr. Text Anmerkungen (a) Direkte und indirekte Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die der Quote des Absatz 2 Wir regen an, im letzten Satz lediglich auf 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a AnlV-E zu verweisen. Andere Investmentvermögen

27 Nr. Text Anmerkungen Nummer 2 unterliegen, insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 Buchstabe a jeweils 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. werden ebenso nicht von 3 Abs. 3 letzter Satz AnlV-E erfasst Abs. 4 AnlV Nr. Text Anmerkungen (a) Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 Buchstabe a bei ein und demselben Unternehmen sowie Aktien und Anteile an einem geschlossenen Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht überschreiten. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen. Wir regen an, lediglich auf 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a AnlV-E zu verweisen. Andere Investmentvermögen werden ebenso nicht von 4 Abs. 4 AnlV-E erfasst.

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