Steuertipps für Senioren

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1 Steuertipps für Senioren

2 Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, die Broschüre Steuertipps für Senioren hat das sächsische Finanzministerium 2006 zum ersten Mal herausgegeben. Anlass war das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, mit dem die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert wurde. Inzwischen hat sich die Unsicherheit zum Wie der so genannten nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte im Wesentlichen gelegt. Die rege Nachfrage nach der Broschüre Steuertipps für Senioren zeigt allerdings, dass viele Bürgerinnen und Bürger weiterhin Informationsbedarf zu steuerlichen Fragen haben. Die vorliegende 5. Auflage basiert auf dem Rechtsstand August 2013 und berücksichtigt u. a. auch die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages in den Jahren 2013 und Die Broschüre gibt Rentnern und Pensionären Hinweise und Anregungen zu ihren steuerlichen Rechten und Pflichten. So geht sie zum Beispiel auf die Grundzüge der Besteuerung von Renten und Pensionen sowie von Kapitaleinkünften ein. Außerdem sind verschiedene Steuervergünstigungen und Steuererleichterungen dargestellt. Für besonders interessierte Leser sind jeweils am Ende eines Themenabschnitts die entsprechenden Rechtsquellen angegeben. Diese Broschüre soll Ihnen eine Hilfe sein, Ihre Fragen zum Thema Rentenbesteuerung zu beantworten. Sie kann jedoch verständlicherweise nicht auf alle Detailfragen eingehen. Dafür stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres zuständigen Finanzamtes gerne mit weiteren Auskünften zur Verfügung. Prof. Dr. Georg Unland Sächsischer Staatsminister der Finanzen Vorwort 01

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4 Inhaltsverzeichnis A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER 05 I. Allgemeines Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen Steuerpflicht Erhebungsverfahren Veranlagungsarten Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? 08 II. Die verschiedenen Einkunftsarten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Was gehört zu diesen Einkünften? Werbungskosten Versorgungsbezüge Freibeträge für Versorgungsbezüge Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Einkünfte aus Kapitalvermögen Was gehört zu diesen Einkünften? Abgeltungsteuer Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag Kapitalertragsteuer und Abstandnahme vom Steuerabzug Kapitalertragsteuerbescheinigung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Renten Neuregelung der Rentenbesteuerung Leistungen der so genannten Basisversorgung Geförderte Altersvorsorgeleistungen Sonstige Leibrenten Ab welcher Rentenhöhe fällt eine Steuer an? 24 Inhalt sverzeichnis 03

5 4.6 Rentenbezugsmitteilungen Altersbedingte Erleichterungen bei anderen Einkunftsarten Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Im Bereich der gewerblichen Einkünfte Im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Steuerfreie Einnahmen Renten und andere Leistungen Versorgungsbezüge an Wehr- und Zivildienstbeschädigte Zuschüsse zur Krankenversicherung Altersteilzeitleistungen Kindererziehungsleistungen Härteausgleich 28 III. Weitere Steuererleichterungen für Senioren Hinterbliebenen-Pauschbetrag Altersentlastungsbetrag Pauschbetrag für behinderte Menschen Außergewöhnliche Belastungen Allgemeines Zumutbare Belastung Krankheitskosten Kurkosten Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit Beerdigungskosten Witwen- beziehungsweise Witwer-Splitting Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijob) Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleitungen Handwerkerleistungen Was ist zu beachten? 37 B. ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER 39 I. Allgemeines 39 II. Sachliche Steuerbefreiungen 39 III. Persönliche Freibeträge 39 IV. Steuerklassen und Steuersätze 40 C. WEITERE HINWEISE FÜR ÄLTERE MENSCHEN 41 Abkürzungsverzeichnis 42 Stichwortverzeichnis Inhalt sverzeichnis

6 A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER I. Allgemeines Besteuerung von Altersbezügen Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Altersbezügen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 neu geregelt. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, das die bisherige unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet hat. Künftig werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, weiterhin keine Einkommensteuer anfallen. Allgemein gilt dies jedoch nur für die Fälle, in denen ausschließlich Renten bezogen werden. Kommen dagegen andere voll steuerpflichtige Nebeneinkünfte (z. B. Arbeitslohn, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen) oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) hinzu, so kann sich sehr wohl eine Steuerpflicht auch für die Renteneinkünfte ergeben. Es gibt aber eine Reihe von Freibeträgen und Steuererleichterungen, welche die Steuerbelastung mindern. Ziel des Gesetzes ist die schrittweise Umsetzung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Vereinfacht bedeutet dies, dass die Altersversorgung aus unversteuerten Einkommensteilen aufgebaut wird, also die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben die Steuerbelastung mindern. Im Gegenzug sind die darauf beruhenden späteren Altersbezüge in vollem Umfang steuerpflichtig. Für die Umsetzung hat der Gesetzgeber entsprechende Fristen festgelegt. Die nachgelagert besteuerten Renten unterliegen ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Das gilt für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2040 erstmals gezahlten Renten ein Besteuerungsanteil von 100 % erreicht ist. Dieser lange Zeitraum soll einen schonenden Übergang zur vollen Rentenbesteuerung sicherstellen. Trotz der Neuregelung wird bei einem Großteil der Rentnerinnen und Rentner, die bereits heute eine Mit dieser Broschüre soll Ihnen die Besteuerung von Renten und Pensionen verständlich dargestellt und erläutert werden. Auch auf Fragen rund um die Einkommensteuererklärung, z. B. welche Vergünstigungen ein Rentner dabei im Einzelnen beanspruchen kann, wird nachfolgend näher eingegangen. Damit Sie bei Bedarf weitere Informationen zu den verschiedenen Regelungen einholen können, sind die entsprechenden Rechtsquellen jeweils am Ende eines Themenabschnitts angegeben. Weitere Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung, die nicht speziell altersbedingte Themen betreffen, finden Sie in den ebenfalls vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen Informationsbroschüren Rund um die Einkommensteuererklärung: Was, Wie, Wo? und Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen. Diese sind auch im Internet unter der Adresse steuern.sachsen.de Informationen & Vordrucke Einkommensteuer zu finden. A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER I. Allgemeines 05

7 1. Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen Einkunftsarten Der Einkommensteuer unterliegen die im Einkommensteuergesetz aufgeführten Einkunftsarten. Für ältere Mitbürger dürften in erster Linie folgende vier Einkunftsarten von Bedeutung sein: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Hierunter fallen neben dem Arbeitslohn auch Versorgungsbezüge wie z. B. Betriebs- oder Werksrenten sowie Beamtenpensionen. ( vgl. Abschnitt II Tz. 1); Einkünfte aus Kapitalvermögen Dazu gehören z. B. Zinsen und Dividenden. ( vgl. Abschnitt II Tz. 2); Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( vgl. Abschnitt II Tz. 3); Sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG Hierunter fallen insbesondere solche aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung), aus bestimmten Unterhaltsleistungen sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften. ( vgl. Abschnitt II Tz. 4) Einkommen Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen. Zu versteuerndes Einkommen Das Einkommen, gegebenenfalls vermindert um Freibeträge für Kinder und um andere bestimmte Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Rechtsquelle: 2 EStG 2. Steuerpflicht Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Jede Person, unabhängig von Alter und Nationalität, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche in- und ausländischen Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen, z. B. in Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, bestehen. Werbungskosten Bei all den genannten Einkunftsarten wird der Besteuerung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zugrunde gelegt. Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der sie entstanden sind. Die nachfolgenden Ausführungen setzen die unbeschränkte Einkommen-steuerpflicht voraus. Nur bei Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht können sämtliche in dieser Broschüre genannten Vergünstigungen, Pauschbeträge oder Steuerbefreiungen in Betracht kommen. Rechtsquelle: 1 EStG 3. Erhebungsverfahren Gesamtbetrag der Einkünfte Die Summe der verschiedenen Einkünfte, unter anderem vermindert um den Altersentlastungsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Einkommensteuer kennt drei verschiedene Erhebungsarten. Einkommensteuerveranlagung Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Rahmen einer Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung eingereicht werden muss. Danach 06 A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER I. Allgemeines

8 ermittelt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen und setzt die darauf entfallende Einkommensteuer fest. Über die Ermittlung und Festsetzung erteilt das Finanzamt einen Steuerbescheid. Für eine zu erwartende Einkommensteuerschuld sind vierteljährlich (zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember) Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten, die das Finanzamt durch Vorauszahlungsbescheid festsetzt. Rechtsquellen: 2, 36, 37 EStG Lohnsteuerabzug Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter, Tantiemen und Bezüge für eine Beschäftigung sowie Versorgungsbezüge aus früheren Dienstverhältnissen) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Pensionär sowie derjenige, der eine Betriebs- oder Werksrente bezieht, gilt dabei steuerrechtlich als Arbeitnehmer. Die Lohnsteuerpflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Danach hat der Arbeitgeber eine Steuererklärung (Lohnsteuer- Anmeldung) beim Finanzamt einzureichen und die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer abzuführen. Rechtsquellen: 38, 41a EStG Kapitalertragsteuer Von den meisten Kapitalerträgen wird vergleichbar dem Lohnsteuerabzug beim Arbeitslohn ein Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% vorgenommen. Weitere Erläuterungen finden Sie im Abschnitt II unter der Tz. 2. Rechtsquellen: 32d, 43 45d EStG 4. Veranlagungsarten Für die Festsetzung der Einkommensteuer gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2013 folgende Veranlagungsarten: Einzelveranlagung Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern. Grundsätzlich wird jeder Steuerbürger mit seinem zu versteuernden Einkommen einzeln veranlagt. Die Einkommensteuer ist nach dem Grundtarif zu ermitteln. Ehegatten oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), die nicht dauernd getrennt leben, haben ein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2012 ist noch die getrennte Veranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern und die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung bzw. das Jahr der Begründung der Lebenspartnerschaft möglich. Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten oder Lebenspartnern erzielten Einkünfte zusammengerechnet. Die Einkommensteuer wird dann nach dem so genannten Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens nach dem Grundtarif berechnet und sodann verdoppelt (Splittingtarif). Eine Zusammenveranlagung wird bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern immer dann durchgeführt, wenn sie diese Veranlagungsform wählen oder ihr Wahlrecht für eine bestimmte Veranlagungsform nicht ausüben. Einzeln veranlagt werden Ehegatte oder Lebenspartner, wenn mindestens einer der Ehegatten oder Lebenspartner diese Veranlagungsform beantragt. Hierbei werden jeder Person die von ihr bezogenen Einkünfte zugerechnet. Für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen gelten A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER I. Allgemeines 07

9 Besonderheiten. Die Einkommensteuer wird bei der Einzelveranlagung nach dem Grundtarif berechnet. Jeder Ehegatte oder Lebenspartner muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Rechtsquellen: 25 26c EStG müssen jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im Jahr 2013 mehr als Euro/ Euro (Einzel- /Zusammenveranlagung) und im Jahr 2014 mehr als Euro/ Euro beträgt. 5. Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Pflichtveranlagung Grundsätzlich ist bei Arbeitnehmern die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug abgegolten, d. h. es besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Aber auch, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Pension, Arbeitslohn, bei Zusammenveranlagung der Arbeitslohn des Ehegatten oder Lebenspartners) bezogen werden, kann eine Steuererklärungspflicht bestehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die positive Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist (z. B. Renten, Vermietungseinkünfte) gegebenenfalls gekürzt um den Altersentlastungsbetrag mehr als 410 Euro im Kalenderjahr beträgt; die positive Summe der steuerfreien Ersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld oder Altersübergangsgeld insgesamt mehr als 410 Euro im Kalenderjahr beträgt; ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; Als Arbeitslohn in diesem Sinn gelten auch Versorgungsbezüge aus früheren Dienstverhältnissen. ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag vom Finanzamt ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn Euro (bei Zusammenveranlagung Euro) übersteigt (Ausnahme: Pauschbetrag für behinderte Menschen). Steuerbürger, die nicht Arbeitnehmer sind, also z. B. Renten und/oder Vermietungseinkünfte beziehen, Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn vom Finanzamt zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein so genannter verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist oder das Finanzamt Sie zur Abgabe auffordert; dies gilt auch dann, wenn für das Jahr eine Nichtveranlagungsbescheinigung ( vgl. Abschnitt II Tz. 2.4) erteilt wurde. Demzufolge sind Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente abzüglich Werbungskosten im Jahr 2013 mehr als Euro/ Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) beträgt und sie keine weiteren Einkünfte erzielen. Diese Verpflichtung besteht bis auf weiteres unabhängig davon, ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt ( vgl. Abschnitt II Tz. 4.5). Auch wenn die Rente unter dieser Grenze liegt, der Rentner oder bei Zusammenveranlagung der Ehegatte oder Lebenspartner noch andere Einkünfte hat, besteht bei Überschreiten der o. g. Beträge eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Andere Einkünfte sind z. B. Vermietungseinkünfte. Wer neben der Rente nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung insbesondere dann verpflichtet, wenn der der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente nach Abzug der Werbungskosten 410 Euro jährlich übersteigt. Antragsveranlagung Wegen der Eigenarten des Lohnsteuer-Abzugsverfahren kann die Summe der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge höher als die endgültige Steuerschuld 08 A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER I. Allgemeines

10 sein. Zur Erstattung von zu viel einbehaltener Lohnsteuer können Arbeitnehmer bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden vierten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen, d. h. für den Veranlagungszeitraum 2012 spätestens bis zum 31. Dezember Abgabefrist Einkommensteuererklärungen sind bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. An die Abgabe der Einkommensteuererklärung wird alljährlich durch öffentliche Aufforderung (z. B. in Zeitungen) erinnert. Bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Einkommensteuer, erforderlichenfalls auch Zwangsgeld festsetzen. Wird die Einkommensteuererklärung nicht eingereicht, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bleibt aber dennoch bestehen. Rechtsquellen: 25, 46 EStG, 56 EStDV, 149 AO II. Die verschiedenen Einkunftsarten 1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 1.1 Was gehört zu diesen Einkünften? Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören: Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Einnahmen aus Nebentätigkeiten von Rentnern und Pensionären gehören meist zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer dann außer Ansatz, wenn sie vom Arbeitgeber pauschal und nicht nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Rentners, Pensionärs) versteuert worden sind, wie dies häufig bei einer geringfügigen Beschäftigung (so genannte Mini- oder 450-Euro- Jobs) der Fall ist. Rechtsquellen: 19 Absatz 1, 40 Absatz 3, 40a EStG, 1,2 LStDV 1.2 Werbungskosten Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, beispielsweise Arbeitsmittel oder Reisekosten für Auswärtstätigkeiten. Sie können jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen des Arbeitgebers übersteigen. Das Finanzamt zieht für Werbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, die keine Versorgungsbezüge sind ( vgl. Tz. 1.3), automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Euro jährlich, jedoch nicht mehr als die Höhe der Einnahmen, ab. Liegen die gesamten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen insgesamt unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, brauchen diese daher nicht im Einzelnen angegeben und nachgewiesen werden. Rechtsquellen: 9, 9a EStG A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en 09

11 1.3 Versorgungsbezüge Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die hauptsächlich als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug gezahlt werden und die man auch als Pensionen bezeichnen kann. Hierunter fallen in erster Linie die Leistungen, die aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften von einem öffentlichen Arbeitgeber oder von öffentlich-rechtlichen Verbänden oder von Körperschaften erbracht werden. Die von privaten Arbeitgebern gezahlten Beträge wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge gehören ebenfalls zu den Versorgungsbezügen (Betriebsund Werksrenten). Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerbürger das 63. Lebensjahr oder wenn er schwerbehindert ist das 60. Lebensjahr vollendet hat. Rechtsquelle: 19 Absatz 2 EStG 1.4 Freibeträge für Versorgungsbezüge Versorgungsbezüge werden im Vergleich zu normalen Löhnen und Gehältern niedriger besteuert: als so genannte Freibeträge für Versorgungsbezüge bleibt ein bestimmter Teil dieser Bezüge steuerfrei. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge setzen sich aus dem Versorgungsfreibetrag und einem Zuschlag zusammen. Bei Versorgungsbeginn im Jahr 2005 beträgt der Versorgungsfreibetrag 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch insgesamt Euro im Kalenderjahr. Im Zuge der Angleichung der Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen durch das Alterseinkünftegesetz wird für die ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgänge der Versorgungsfreibetrag schrittweise gesenkt und bis zum Jahr 2040 auf 0 Euro abgeschmolzen. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags richtet sich dabei nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und bleibt für die weitere Laufzeit des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert. Beispielsweise beträgt bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2012 der Versorgungsfreibetrag 28,8 % der Versorgungsbezüge, insgesamt höchstens jedoch Euro im Kalenderjahr (Werte für Versorgungsbeginn 2013: 27,2 %, insgesamt höchstens Euro). Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ist von Versorgungsbezügen nicht mehr der Arbeitnehmer- Pauschbetrag, sondern wie auch bei den Renten für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 102 Euro jährlich abzuziehen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Der Werbungskosten-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag (einschließlich des nachfolgend genannten Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag) geminderten Einnahmen abgezogen werden. Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer- Pauschbetrags wird dem Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag hinzugerechnet. Bei Versorgungsbeginn bis 2005 beträgt er 900 Euro. Ebenso wie der Versorgungsfreibetrag selbst wird auch dieser Zuschlag schrittweise für jeden ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen. Die Höhe des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag richtet sich dabei nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und bleibt für die weitere Laufzeit des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert. Beispielsweise beträgt bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2012 der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 648 Euro und 612 Euro bei Versorgungsbeginn im Jahr Bei Ehegatten und Lebenspartnern erhält jeder den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, der Versorgungsbezüge bezieht. 10 A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en

12 Die so ermittelten Freibeträge für Versorgungsbezüge gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Zu einer Neuberechnung kommt es dann, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen ändert. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen dagegen nicht zu einer Neuberechnung. Werden Versorgungsbezüge nur für einen Teil eines Kalenderjahres gezahlt, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden vollen Monat, für den keine Bezüge gezahlt werden, um je ein Zwölftel. Rechtsquellen: 9a, 19 Absatz 2 EStG 1.5 Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Bei jeder Zahlung von Arbeitslohn bzw. Versorgungsbezügen hat der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten ( vgl. Abschnitt I Tz. 3). Freibeträge beim Lohnsteuerabzug Bei der Steuerberechnung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen werden der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. der Werbungskosten-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Vorsorgepauschale und (in der Steuerklasse II) der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vom Arbeitgeber berücksichtigt. Gleiches gilt für den Versorgungsfreibetrag (einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag) und für den Altersentlastungsbetrag ( vgl. Abschnitt III Tz. 2). Ein Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung Für Steuervergünstigungen, die nicht automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, können sich Arbeitnehmer bzw. Empfänger von Versorgungsbezügen beim zuständigen Finanzamt einen vom steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn abzuziehenden Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) bilden bzw. auf einer entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eintragen lassen. In diesem Fall ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss. Die Bildung bzw. Eintragung eines Freibetrages kommt ab bestimmten Betragsgrenzen beispielsweise für erhöhte Werbungskosten, für erhöhte Sonderausgaben (mit Ausnahme von Vorsorgeaufwendungen/Versicherungsbeiträgen), für außergewöhnliche Belastungen oder in Höhe der Pauschbeträge für behinderte Menschen in Betracht. In diesem Fall werden die erhöhten Aufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, das heißt, es ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann beim Finanzamt vom 1. Oktober des Vorjahres bis spätestens 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetrag gilt, gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer (nach Ablauf des Kalenderjahres) berücksichtigt werden. Ein jährliches Informationsheft Lohnsteuer mit näheren Erläuterungen rund um den Lohnsteuerabzug und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren mit den Betragsgrenzen finden Sie auf den Internetseiten des Steuerportals des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen ( Informationen & Vordrucke Lohnsteuer). Rechtsquellen: 38 39b EStG 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen 2.1 Was gehört zu diesen Einkünften? Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem: Gewinnanteile, Dividenden aus Aktien, GmbH- Anteilen oder Anteilen an Erwerbs- und A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en 11

13 Wirtschaftsgenossenschaften, sowie realisierte Kursgewinne aus Verkäufen von Wertpapieren, die nach 2008 erworben worden sind, unabhängig von der Haltedauer, Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen und Anleihen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen auch Erträge aus kapitalbildenden Versicherungen, und zwar bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird (Rentenzahlungen gehören zu den sonstigen Einkünften, vgl. Tz. 4.), bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil (z. B. eine Kapital-Lebens-, Ausbildungs- oder Aussteuerversicherung), wenn der Vertrag nach 2004 abgeschlossen worden ist (so genannte Neuverträge). Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrags regulär tariflich zu versteuern. Bei nach 2011 abgeschlossenen Verträgen ist die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend. Für Erträge aus so genannten Altverträgen (vor 2005 abgeschlossene kapitalbildende Versicherungen) gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Das bedeutet, dass in der Regel die in der (als Einmalbetrag) ausgezahlten Versicherungsleistung enthaltenen Erträge steuerfrei bleiben, sofern der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist bzw. das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann. Kapitalerträge sind grundsätzlich auch dann einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland erzielt werden. Rechtsquelle: 20 EStG 2.2 Abgeltungsteuer Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem gesonderten Einkommensteuertarif der so genannten Abgeltungsteuer besteuert. Die Abgeltungsteuer beträgt unabhängig von der Art der Kapitalerträge einheitlich 25 % und wird überwiegend bei Zufluss des Kapitalertrags von Kreditinstituten etc. als Kapitalertragsteuer einbehalten und anonym an die Finanzverwaltung abgeführt. Die von Kreditinstituten etc. einbehaltene Kapitalertragsteuer ( vgl. Tz. 2.3) hat für Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltende Wirkung. Eine Einbeziehung dieser Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung soll in der Regel nicht mehr erfolgen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann jeder jedoch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer punktuell vom Finanzamt überprüfen lassen, um z. B. den ggf. bisher nicht berücksichtigten Sparer-Pauschbetrag zu nutzen. Daneben ermittelt das Finanzamt auf Antrag, ob die Besteuerung aller Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen mit dem progressiven Steuersatz anstatt mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Erträge, die keinem Kapitalertragsteuer-Abzug unterlegen haben (z. B. Zinsen aus Darlehen unter Privatpersonen, ausländische Erträge), sind zwingend in der Steuererklärung anzugeben. Für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, gilt der pauschale Abgeltungsteuersatz von 25 % nicht. Diese unterliegen wie alle anderen Einkünfte dem regulären, d. h. tariflich progressiven 12 A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en

14 Steuersatz. Erträge aus Aktien und Investmentfonds sind dann dem Teileinkünfteverfahren unterworfen und werden hierbei nur mit 60 % erfasst. Rechtsquellen: 20, 32d und 43 EStG 2.3 Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Bei der Besteuerung ist aber ein Sparer- Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro (Einzel- /Zusammenveranlagung) zu berücksichtigen. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag kann vorausgesetzt die Kapitalerträge sind höher auch dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn bei der Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte oder Lebenspartner Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen hat. Rechtsquelle: 20 Absatz 9 EStG 2.4 Kapitalertragsteuer und Abstandnahme vom Steuerabzug Bei grundsätzlich jeder Auszahlung oder Gutschrift von Kapitalerträgen wird z. B. von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern pauschal Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % einbehalten. Die Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungsteuer genannt) ist keine neue Steuer, sondern lediglich eine Form der Einkommensteuer. Soweit der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat ( vgl. Tz. 2.2), wird sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Vorauszahlung auf die ohnehin geschuldete Einkommensteuer angerechnet. Hierzu ist mit der Einkommensteuererklärung die Steuerbescheinigung ( vgl. Tz. 2.5) im Original einzureichen. Die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute können jedoch vom Steuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen Abstand nehmen. a) Freistellungsauftrag Um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag sofort bei Auszahlung der Kapitalerträge nutzen zu können, besteht die Möglichkeit, den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten einen so genannten Freistellungsauftrag bis zu einem Betrag von 801 Euro/1.602 Euro (Einzel-/Zusammen ver anlagung) zu erteilen. Bis zu der im Freistellungsauftrag genannten Höhe unterbleibt dann die Erhebung von Kapitalertragsteuer. Werden von mehreren Stellen Kapitalerträge bezogen, kann das Freistellungsvolumen nach Bedarf mit mehreren Freistellungsaufträgen auf die einzelnen Stellen verteilt werden. Auch dabei darf das erteilte Freistellungsvolumen insgesamt maximal 801 Euro/1.602 Euro betragen. b) Nichtveranlagungsbescheinigung Soweit Kapitalerträge von mehr als 801 Euro/ Euro (Einzel-/Zusammen ver an lagung) erwartet werden, aber bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer auch unter Einbeziehung dieser Kapitalerträge voraussichtlich keine Einkommensteuer entstehen wird, kann der Kapitalertragsteuerabzug insgesamt durch Vorlage einer so genannten Nichtveranlagungsbescheinigung verhindert werden. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt ausgestellt. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn neben den Kapitaleinkünften lediglich eine Rente bezogen wird. In diesen Fällen braucht nicht zusätzlich ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennen Sie, dass z. B. durch höhere Einkünfte die Voraussetzungen für die erteilte Nichtveranlagungsbescheinigung weggefallen sind, ist die Bescheinigung dem Wohnsitzfinanzamt zurückzugeben. Vergleichbares gilt für die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei einer gültigen Nichtveranlagungsbescheinigung. Rechtsquellen: 43,43a, 44,44a, 44b EStG A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en 13

15 2.5 Kapitalertragsteuerbescheinigung Die Steuerbescheinigung im Original ist erforderlich, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden soll. Aus der Bescheinigung, die die Kreditinstitute und Finanzdienstleister auf Verlangen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen haben, ergeben sich die für die Eintragungen auf der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung erforderlichen Angaben. Zudem kann anhand der Steuerbescheinigung geprüft werden, ob alle Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben, in welcher Höhe der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro (Einzel- /Zusammenveranlagung) ausgeschöpft wurde, ob noch ausländische Steuern anrechenbar sind, ob ggf. die Kirchensteuer zutreffend einbehalten wurde, sich der Antrag auf eine Besteuerung aller Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz lohnen könnte (sog. Günstigerprüfung) oder ggf. eine Verlustverrechnung in Betracht kommt. Soll der Kapitalertragsteuerabzug durch das Finanzamt punktuell im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung überprüft werden, sind nur die betreffenden Steuerbescheinigungen im Original der Einkommensteuererklärung beizufügen. Wird ein Antrag auf die so genannte Günstigerprüfung gestellt ( vgl. Tz. 2.2), sind sämtliche Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben und alle Steuerbescheinigungen beim Finanzamt einzureichen. Rechtsquellen: 45a Absatz 2, 36 Absatz 2 EStG 3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Zu diesen Einkünften zählen insbesondere Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, wie z. B. die Miet- oder Pachteinnahmen für ein Haus, eine Wohnung, Geschäftsräume oder Lagerflächen. Nicht unter diese Einkunftsart fallen dagegen Einnahmen aus der Vermietung beweglicher Sachen, z. B. aus der zeitweisen Vermietung eines Wohnmobils. Hierbei handelt es sich um Sonstige Einkünfte ( 22 Nummer 3 EStG) oder ggf. um Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG). Rechtsquelle: 21 EStG 4. Sonstige Einkünfte Renten Zu den Sonstigen Einkünften gehören u. a. Renten, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (insbesondere bei Grundstücken), Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände sowie Bezüge, die auf Grund des (Europa-)Abgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder gewährt werden. Rechtsquellen: 22, 23 EStG 4.1 Neuregelung der Rentenbesteuerung Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Rentenbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 neu geregelt. Seither sind folgende drei Gruppen von Renteneinkünften zu unterscheiden: 1.) Leistungen aus der so genannten Basisversorgung ( vgl. Tz. 4.2) Dazu gehören Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, privaten Rentenversicherungen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllen (so genannte Rürup-Rente ). 14 A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en

16 Diese Leistungen werden schrittweise in die so genannte nachgelagerte Besteuerung überführt. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für die Altersvorsorge in der Einzahlungsphase über den Sonderausgabenabzug steuermindernd berücksichtigt werden und im Gegenzug die Leibrenten in der Auszahlungsphase voll besteuert werden. Altersvorsorgeaufwendungen werden in einem Übergangszeitraum stufenweise steuerfrei gestellt, bis im Jahr 2025 letztendlich die gesamten Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von Euro/ Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die auf diesen Altersvorsorgeaufwendungen beruhenden Leistungen unterliegen ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Ab 2006 wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang der steuerpflichtige Anteil stufenweise angehoben, so dass die ab dem Jahr 2040 erstmals gezahlten Renten dann in vollem Umfang steuerpflichtig sind. 2.) Leistungen, die auf steuerlich besonders geförderten Beiträgen beruhen ( vgl. Tz. 4.3) Dazu gehören Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen ( Riester -Verträge) sowie Versorgungsleistungen von Pensionskassen, Pensionsfonds oder aus Direktversicherungen, soweit die zugrunde liegenden Beiträge durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug beziehungsweise durch eine Steuerbefreiung gefördert worden sind. Der Umfang der Besteuerung der Leistungen hängt davon ab, inwieweit die in der Ansparphase eingezahlten Beiträge gefördert wurden. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der Besteuerung. Beruhen sie nur zum Teil auf geförderten Beiträgen, so ist eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen. 3.) Sonstige Leibrenten und andere Leistungen, die unter keine der beiden vorgenannten Gruppen fallen ( vgl. Tz. 4.4) Dabei handelt es sich insbesondere um Renten aus privaten Rentenversicherungen, die nicht die besonderen Voraussetzungen der Rürup-Rente oder von Riester -Verträgen erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise auch Erwerbsminderungsrenten und Waisenrenten aus einer privaten Versicherung. Ebenfalls unter diese Gruppe fallen Renten aus umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen, wie beispielweise VBL und ZVK. Bei diesen Leibrenten erfolgt die Besteuerung nur mit dem so genannten Ertragsanteil. Besonderheiten beim Versorgungsausgleich Mit dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (VersAusglG) wurden die Vorschriften zum Versorgungsausgleich grundlegend geändert. Es gilt künftig für alle ausgleichsreifen Anrechte auf Altersversorgung der Grundsatz der internen Teilung. Hierbei werden die von den Ehegatten in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung innerhalb des jeweiligen Systems geteilt und für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig von den Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten im jeweiligen System gesondert weitergeführt werden. Die später zufließenden Leistungen gehören dabei bei beiden Ehegatten zur gleichen Einkunftsart. Mit anderen Worten: Handelt es sich z. B. um eine Betriebsrente, die intern geteilt wurde, wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte steuerlich einem ehemaligen Arbeitnehmer gleichgestellt ( vgl. Tz. 1); handelt es sich z. B. um Leistungen aus der Basisversorgung, kommt die nachgelagerte Besteuerung zur Anwendung ( vgl. Tz. 4.2). A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en 15

17 Zu einem Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem (externe Teilung) kommt es nur noch in den in 14 bis 17 VersAusglG geregelten Ausnahmefällen. Bei einer externen Teilung entscheidet die ausgleichsberechtigte Person über die Zielversorgung. Sie bestimmt also, in welches Versorgungssystem der Ausgleichswert zu transferieren ist. Bei einer externen Teilung kann die Übertragung der Anrechte zu einer Besteuerung führen, da sie mit einem Wechsel des Versorgungsträgers und damit regelmäßig mit einem Wechsel des Versorgungssystems verbunden ist. Die Leistung des Ausgleichswerts wird in den Fällen der externen Teilung für beide Ehegatten steuerfrei gestellt, soweit das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung insgesamt eingehalten wird. Soweit die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person jedoch nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen werden (z. B. Besteuerung mit dem Ertragsanteil, vgl. Tz. 4.4), greift die Steuerbefreiung nicht, und die Leistung des Ausgleichswerts ist bereits im Zeitpunkt der Übertragung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besteuern. Die Besteuerung der später zufließenden Leistungen erfolgt bei jedem Ehegatten unabhängig davon, zu welchen Einkünften die Leistungen beim jeweils anderen Ehegatten führen, und richtet sich danach, aus welchem Versorgungssystem sie jeweils geleistet werden. Rechtsquelle: 3 Nummer 55b Satz 2 EStG 4.2 Leistungen der so genannten Basisversorgung Zu dieser Gruppe gehören die am häufigsten vorkommenden Renten, insbesondere die Leibrenten und anderen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, wie z. B. Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten als Witwen-/ Witwerrente oder Waisenrente. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die Leistungen als Rente, Teilrente oder als einmalige Leistung (z. B. Sterbegeld oder Abfindung von Kleinstrenten) ausgezahlt werden. Ebenfalls zur Basisversorgung zählen Leibrenten und andere Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterskasse (z. B. Renten wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Zur Basisversorgung gehört ferner die so genannte Rürup-Rente, die seit 2005 abgeschlossen werden kann und bei der es sich um eine private Rentenversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung handelt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt (60. Lebensjahr bei Vertragsabschlüssen vor 2012). Daneben können auch der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder auch Hinterbliebene abgesichert werden, wenn die Zahlung einer Rente vorgesehen ist. In der vertraglichen Vereinbarung muss festgelegt sein, dass die Ansprüche aus dem zertifizierten Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Nachgelagerte Besteuerung Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung in- und ausländischer Versorgungsträger werden innerhalb eines bis zum Jahr 2040 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt. Rentner, die während dieses Übergangszeitraums in den Ruhestand eintreten, unterliegen auf Dauer nur mit einem Teil ihrer Rentenbezüge der Besteuerung (Besteuerungsanteil). Zu diesem Zweck wird ein steuerfreier Teil der Rente ermittelt, der grundsätzlich für die gesamte weitere Laufzeit der Rente betragsmäßig unverändert bleibt. Künftige Rentenerhöhungen, die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhen, werden vollständig in die Besteuerung einbezogen. 16 A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en

18 Besteuerungsanteil Die Höhe des Besteuerungsanteils für die nachgelagert besteuerten Renten ist vom Jahr des Rentenbeginns abhängig. Bei einem Rentenbeginn vor 2006 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Die Höhe des Besteuerungsanteils orientiert sich am Fall des typischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers; in der Erwerbsphase war mindestens die Hälfte der erbrachten Altersvorsorgeaufwendungen der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung steuerlich unbelastet. Der Besteuerungsanteil der Rente wird ab 2006 für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben und zwar bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend bis zum Jahr 2040 in Schritten von 1 % auf 100 %. Die stufenweise Erhöhung des Besteuerungsanteils ist in folgender Übersicht dargestellt: Jahr des Besteuerungs- Jahr des Besteuerungs- Rentenbeginns anteil in % Rentenbeginns anteil in % bis ab Bemessungsgrundlage für den Besteuerungsanteil ist der Betrag der Jahresbruttorente, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Rentenbetrag identisch ist. Jahresbruttorente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen. Steuerfreier Teil der Rente Der steuerfreie Teil der Rente ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente. Dieser nicht der Besteuerung unterliegende Teil wird als Festbetrag ermittelt und grundsätzlich für die Gesamtdauer des Rentenbezugs festgeschrieben. Der der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente errechnet sich in den Folgejahren aus der A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en 17

19 Jahresbruttorente vermindert um diesen steuerfreien Teil der Rente. Die Festschreibung erfolgt erstmals in dem Jahr, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Damit ist sichergestellt, dass der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente immer die Bruttorente eines ganzen Kalenderjahres zugrunde liegt. Bei einem Renteneintritt vor 2005 wird der steuerfreie Teil der Rente von der Jahresbruttorente 2005 ermittelt. Bei einem Renteneintritt im Kalenderjahr 2005 ist die Jahresbruttorente 2006 maßgebend, bei Renteneintritt im Kalenderjahr 2012 die Jahresbruttorente 2013 usw. Der steuerfreie Teil der Rente bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs betragsmäßig konstant und bleibt von den regelmäßigen Rentenanpassungen unberührt. Ändert sich jedoch aus anderen Gründen der Jahresbetrag der Rente, wie z. B. bei Rentennach- oder Rentenrückzahlungen oder bei einer Witwenrente aufgrund anrechnungspflichtiger Einkünfte, so ist eine Neuberechnung des steuerfreien Teils vorzunehmen. Dabei ist der steuerfreie Teil in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zu dem Jahresbetrag steht, der der Ermittlung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente zugrunde gelegen hat. Beispiel 1 Renate Rüstig bezieht seit Juli 2005 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von Euro (brutto) monatlich. Für 2005 (Jahr des Rentenbeginns) beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Zu versteuern sind demnach: Für 2006 ist folgender Betrag zu versteuern: 12 x Euro Euro./. 50 % (= steuerfreier Teil der Rente) Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro zu versteuern Euro 2012 erhält Renate Rüstig aufgrund der inzwischen erfolgten Rentenerhöhungen eine Jahresbruttorente von Euro. Es ist folgender Betrag zu versteuern: Jahresbruttorente Euro./. steuerfreier Teil (wie in Euro ermittelt)./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro zu versteuern Euro Beispiel 2 Manfred Munter hat im Jahr 2012 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich Euro (brutto) von Januar bis Juni und in Höhe von monatlich Euro (brutto) ab Juli 2012 bezogen; seine Rente läuft bereits seit Februar Der Rentenanpassungsbetrag wurde ihm mit 920 Euro mitgeteilt. Im Jahr 2012 hat er eine Rentennachzahlung für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von Euro erhalten. Zudem bezieht er seit August 2011 eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Jahresbruttobetrag Euro im Jahr 2012 betragen hat. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 hat Herr Munter die von ihm bezogenen Renten in der Anlage R wie folgt zu erklären: 6 x Euro./. 50 %./. Werbungskosten-Pauschbetrag zu versteuern Euro Euro 102 Euro Euro 18 A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en

20 Öffnungsklausel Durch die bis zum Jahr 2040 reichende Übergangsregelung wird grundsätzlich sichergestellt, dass frühere, aus versteuertem Einkommen geleistete Beiträge nicht ein zweites Mal mit Steuern belastet werden. Um eine mehrfache Besteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen auszuschließen, hat der Gesetzgeber eine so genannte Öffnungsklausel beschlossen. Rentner, die vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben was beispielsweise bei einigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen möglich war, können für die auf diesem Teil der Beiträge beruhenden Renten die günstigere Besteuerung mit dem Ertragsanteil ( vgl. Tz. 4.4) wählen. Der Nachweis ist durch entsprechende Bescheinigungen der Versorgungsträger zu erbringen, die Angaben über die für die einzelnen Jahre geleisteten Beiträge enthalten müssen. Rechtsquelle: 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG 4.3 Geförderte Altersvorsorgeleistungen Im Rahmen des Altersvermögensgesetzes hat ab dem Jahr 2002 der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung begonnen. Zu dieser Gruppe gehören sowohl die private kapitalgedeckte Altersvorsorge ( Riester-Rente ) als auch Versorgungsleistungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen). Soweit die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die entweder durch Zulagen, durch Sonderausgabenabzug für zusätzliche Altersvorsorge oder durch Steuerfreistellung gefördert worden sind, unterliegen sie in der Auszahlungsphase als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Zulagen und in der Ansparphase erwirtschafteten Erträgen sowie Wertsteigerungen beruhen. Leistungen, die zum Teil auf geförderten und zum Teil auf ungeförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, sind entsprechend aufzuteilen. Der Teil der A. EINKOMMENSTEUER UND LOHNSTEUER II. Die verschiedenen Einkunft sart en 19

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