Lösungsvorschlag. Begründung

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1 RSTR 3223/12 XXX Lösungsvorschlag Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH erstattet im Schlichtungsfall zwischen Herrn XXX und der T-Mobile Austria GmbH (im Folgenden: T-Mobile) auf der Grundlage der beiderseitigen Vorbringen sowie der Ermittlungsergebnisse gemäß 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 in Verbindung mit 4 der Verfahrensrichtlinien für das Schlichtungsverfahren den folgenden Lösungsvorschlag: Es wird vorgeschlagen, die Rechnung Nr. XXX der T- Mobile um die darin vorgeschriebenen Entgelte für Einkauf digitaler Güter zu reduzieren. Die Parteien kommen überein, dass damit sämtliche Streitigkeiten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechnung ausgeräumt und verglichen sind. Begründung Mit Verfahrensformular vom beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 hinsichtlich der in der Rechnung Nr. XXX der T-Mobile enthaltenen Entgelte für Einkauf digitaler Güter und brachte hierzu zusammengefasst vor, er

2 hätte in der verfahrensgegenständlichen Abrechungsperiode keinerlei Zahlungen bzw. Einkäufe per Handy vorgenommen. T-Mobile nahm hierzu im Schlichtungsverfahren wie folgt Stellung: bezüglich der beeinspruchten Abrechnung in Bezug auf Einkauf digitale Güter extern können wir versichern, dass eine Vergebührung in den Systemen von T- Mobile korrekt erfolgt ist. Schutz vor ungewollten Vergebührungen ist T-Mobile ein sehr wichtiges Anliegen, daher kommt beim Einkauf digitaler Güter ein speziell entwickeltes Schutzsystem zum Einsatz, welches eine Vergebührung nur dann zulässt wenn eine aktive Abozustimmung vorliegt oder wenn eine Zahlung aktiv autorisiert wurde. Es handelt sich um ein Produkt von T-Mobile, um direktes Bezahlen per Handy (über Mobilfunkrechnung, Abbuchung vom Prepay Guthaben) zu ermöglichen. Was sind digitale Güter? Produkte oder Dienstleistungen, die in Form von Binärdaten dargestellt, abgelegt, übertragen und verarbeitet werden können. Beispiele sind Medienprodukte, Software, Telekommunikationsdienste, Dienstleistungen elektronischer Marktplätze. Alle digitalen Güter die für die Verwendung mit einem Mobiltelefon ausgelegt sind bzw. mittels Verwendung eines Mobiltelefons bestellt werden z.b.: Klingeltöne, Wallpapers, Screensaver, Klingeltonabos, Java Spiele, aber auch Abos bei denen der Endkunde wöchentlich/ monatlich einen bestimmten Betrag für die Nutzung bezahlt.digitale Inhalte die für die Verwendung im Internet bzw. für die Verwendung auf anderen Ausgabemedien bestimmt sind. Dazu zählen Zugangspasswörter für Internet Seiten, Freischaltecodes für Spiele, Cheats, Zeitungsabos etc. Möglicherweise helfen die angeführten Punkte weiter, um die Grundlage - warum eine Vergebührung erfolgt ist, für den Kunden näher eingliedern zu können. Der Kunde hat bei einem Anbieter digitaler Güter (z.b.: Klingeltöne, MP3, Wallpaper, Videos etc.) eine Zustimmung zu einem laufenden Abodienst abgegeben der in den Systemen von T-Mobile erfasst wurde. Lösung/ Abhilfe: Aktive Abozustimmungen können jederzeit am Mein T-Mobile Serviceportal unter dem Menüpunkt Meine Gebühren - Mobile Content Abo deaktiviert werden, eine weitere laufende Vergebührung ist ab dem Zeitpunkt der Deaktivierung nicht mehr möglich. Der Kunde hat im Zuge eines Einkauf digitaler Güter per SMS Antwort mit Ja an die Rufnummer einer Vergebührung/ einem Aboabschluss zugestimmt. Der Kunde hat im Zuge eines Einkauf digitaler Güter im Internet, mittels Eingabe eines 6 -stelligen TAN-Code auf einer T-Mobile Bezahlseite einer Vergebührung / einem Aboabschluss zugestimmt. Der Kunde hat im Zuge eines Einkauf digitaler Güter via Handy Browser (Internet am Handy/ WAP) auf einer T-Mobile Bezahlseite durch klick auf den Button Zahlung freigeben einer Vergebührung / einem Aboabschluss zugestimmt. i Der Kunde hat sein Mobiltelefon unbeaufsichtigt gelassen und es wurde ohne sein Wissen für die Bezahlung digitaler Güter von einem Angehörigen/ Bekannten etc. benutzt. Abhilfe: Der Kunde kann im familiären Umkreis nachfragen ob sein Mobiltelefon 2

3 unbefugt für die Bezahlung digitaler Güter (z.b.: Credits für Facebook, Klingeltöne, Videos, Musikdownloads etc.) verwendet wurde. Der Kunde nutzt einen T-Mobile Infodienst wie z.b. Nachrichten, Horoskop, Börsenkurs etc. Lösung/ Abhilfe: Kunden können aktive Infodienste jederzeit am Mein T-Mobile Serviceportal unter dem Menüpunkt Infodienste & Newsletter - Meine Infodienste verwaltet werden. Wir bitten zu beachten, dass lediglich geprüft werden kann das die Anmeldung von der Rufnummer XXX erfolgte. Ob diese von Herrn XXX oder einer Drittperson vorgenommen wurde kann nicht festgestellt werden. Bei dem abgerechneten Einkauf digitaler Güter der Rechnung vom handelt es sich um Mobile Content Abo vom Anbieter Yurmobil sowie um Boku vom Anbieter Paymo. Die Buchung erfolgten am mit der Rufnummer XXX. Wir möchten versichern, dass es technisch nicht möglich ist, während einer bestehenden Verbindung oder durch einen Rufaufbau die persönlichen Daten einer SIM-Karte auszulesen und somit verwerten zu können. Eine derart reproduzierte Karte würde außerdem sofort von den GSM-Systemen der Netzbetreiber erkannt und damit nicht akzeptiert werden. Im Sinne aller Kundinnen und Kunden haben wir umfassende Sicherheitsmaßnahmen getroffen, die in jedem Fall einen Missbrauch jeder T-Mobile SIM-Karte verhindern. Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Contentprovider Information & Service Description. Weiters übermitteln wir Ihnen eine Kopie der strittigen Rechnung, den EGN sowie einen Screenshot auf dem die Buchung in unserem System nachvollziehbar ist. Weiters übermitteln wir Ihnen auch einen Screenshot mit einem Allgemeinen Beispiel für einen Kaufablauf auf dem ersichtlich ist welche Informationen der Kunde vor der Bestätigung/Buchung/Zahlungsfreigabe erhält. Da unsererseits kein Fehler festgestellt werden kann können wir keiner Gutschrift nachkommen. Wir bitten auch zu beachten, dass der Anbieter uns die Gebühr in Rechnung stellt und wir diese an den Kunden weiterverrechnen. Ergänzend übermittelte T-Mobile die strittige Rechnung (in Kopie), die unverkürzten Rufdaten für den beeinspruchten Abrechnungszeitraum, ein Formular T-Mobile 3

4 Austria XTC Direct Web&Wap Payment Contentprovider Information&Service Description, eine Aufstellung XTC-Transaktionsdetails sowie eine beispielhafte Übersicht über den Kaufablauf. Dem Lösungsvorschlag wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Zwischen den Verfahrensparteien bestand ein Vertragsverhältnis über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Mit Rechnung Nr. XXX der T-Mobile vom wurden dem Beschwerdeführer als Anschlussinhaber insgesamt 130,- Euro (exkl. USt.) für Einkauf digitaler Güter in Rechnung gestellt. Hierbei handelte es sich einerseits um einen Abonnement-Dienst des Anbieters Yurmobile (Mobilizo B.V.), welcher 4 Mal pro Woche mit je 3,- Euro verrechnet wurde, sowie andererseits um einen Bezahldienst des Anbieters Paymo. Mit vom beeinspruchte der Beschwerdeführer gegenüber T-Mobile die nunmehr verfahrensgegenständliche Rechnung hinsichtlich der für Einkäufe digitaler Güter verrechneten Entgelte. Hinsichtlich des Dienstes Mobilizo B.V war nicht ersichtlich, wann der Dienst erstmalig angefordert und bestellt wurde. Ob daher eine rechtswirksame Bestellung des strittigen Abonnements erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Bezahldienstes des Anbieters Paymo konnte festgestellt werden, dass dieser tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Bei diesem Dienst musste jede Transaktion durch den Nutzer aktiv durch Versand eines Bestätigungs-SMS autorisiert werden. Es konnte weiters festgestellt werden, dass zu jeder im Rahmen dieses Dienstes durchgeführten Transaktion eine entsprechende SMS-Bestätigung versandt wurde. Ob bzw. welche Informationen dem Nutzer im Zuge des Bestellvorganges über Name und Anschrift des Diensteanbieters, weiters Preis, Art und Weise der Beendigung des Dienstes etc. tatsächlich übermittelt wurden und ob Waren oder Dienstleistungen in Anspruch genommen worden sind, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Darüber hinausgehende Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgenden Erwägungen: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, jenes von T-Mobile, auf die von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen sowie auf die technische Stellungnahme des Sachverständigen Ing. Raimund Poigenfürst, welche diesem Lösungsvorschlag als Anlage beigefügt ist und einen integrierenden Bestandteil desselben darstellt. Die betroffenen Dienste ergeben sich aus den unverkürzten Rufdaten bzw. den von T-Mobile vorgelegten technischen Unterlagen. 4

5 Da seitens T-Mobile hinsichtlich des Dienstes Mobilizo B.V keine Logfiles, welche die Bestätigung der Bestellung des strittigen Abonnement-Dienstes (in Form einer zeitnahen Bestätigungs-SMS zum angeforderten Content) belegen konnten, vorgelegt wurden, war es nicht möglich festzustellen, ob dieser Diensteerbringung ein korrekter Bestellprozess vorangegangen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich folgende rechtliche Schlussfolgerungen: 1. Hinsichtlich des Dienstes Mobilizo B.V : Auf Basis der vorgelegten Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, ob im vorliegenden Fall ein Bestellprozess stattgefunden hat, welcher den Erfordernissen eines rechtsgültigen Vertragsabschlusses zu entsprechen vermocht hätte. So konnte insbesondere nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt das strittige Dienste- Abonnement angefordert bzw. bestellt worden ist. Somit mangelt es bereits aus diesem Grund an einer vertraglichen Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Forderung für den Einkauf digitaler Güter. 2. Hinsichtlich des Bezahldienstes des Anbieters Paymo : Diesbezüglich konnte festgestellt werden, dass ein entsprechender Bestellprozess (einschließlich aktiver Autorisierung der Bestellung durch den Nutzer) vorlag, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Auslösung des Bestellvorganges nicht ohne Mitwirkung bzw. aktiver Zustimmung des Nutzers erfolgt ist. Betreffend die rechtliche Qualifikation dieses Dienstes war in weiterer Folge zu klären, ob es sich hierbei um einen Mehrwertdienst im Sinne der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) 2009 oder um einen sonstigen Dienst (sog. Content-Dienst ) handelt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass als ein wesentliches Element für die Klassifizierung als Mehrwertdienst die Rufnummernadressierung gilt (vgl. 24 Abs 3 TKG 2003 und 3 Z 16 lit b KEM-V 2009). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bestellung des Abonnement-Dienstes gemäß den Sachverhaltsfestellungen jedoch über ein WAP-Portal. Derartige Dienste zeichnen sich nunmehr gerade dadurch aus, dass sie im IP-Bereich adressiert werden und typischer Weise auf WAP- oder Internetportalen zu finden sind. Eine Einordnung derselben unter den Begriff Mehrwertdienst ist daher nicht möglich. Aus der Bestellung des Dienstes über ein mobiles Endgerät folgt weiters, dass im vorliegenden Fall ein Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels vorliegt, weshalb grundsätzlich die diesbezüglichen besonderen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anzuwenden sind ( 5a ff KSchG). Das Gesetz statuiert hierbei in 5c Abs 1 KSchG zunächst das Erfordernis, dass der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über bestimmte Informationen wie Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern, die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung sowie das Bestehen eines Rücktrittsrechts 5

6 (außer in den Fällen des 5f KSchG) verfügen muß. 5d Abs 1 KSchG normiert, dass der Verbraucher rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in 5c Abs 1 Z 1 bis 6 KSchG genannten Informationen erhalten müsse, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich. Gemäß 5d Abs 2 KSchG sind dem Verbraucher zudem rechtzeitig unter anderem Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach 5e KSchG, einschließlich der in 5f Z 1 KSchG genannten Fälle, schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten nach 5d Abs 1 und 2 KSchG nicht nach, so beträgt die Rücktrittsfrist gemäß 5e Abs 3 KSchG 3 Monate ab Vertragsschluss. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, ob bzw. welche Informationen dem Nutzer im Zuge des Bestellvorganges über Name und Anschrift des Diensteanbieters, weiters Preis, Art und Weise der Beendigung des Dienstes etc. tatsächlich übermittelt wurden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer den ihm in 5c sowie 5d KSchG auferlegten Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ausnahmeregelung des 5d Abs 3 Satz 2 KSchG ist in concreto nicht anwendbar, zumal deren Tatbestand die Erbringung einer Dienstleistung voraussetzt, weshalb Warenlieferungen (hierunter wären auch digitale Güter wie etwa Klingeltöne, Digitalbilder etc. zu subsumieren) e contrario vom Anwendungsbereich dieser Regelung nicht umfasst sind (in diesem Sinne auch Apathy in Schwimann, ABGB 3 V, 5d KSchG Rz 6 mwn). Dass im vorliegenden Fall allerdings gerade Dienst- und nicht Warenlieferungen Gegenstand der Leistung gewesen wären, konnte nicht festgestellt werden; auch wurde seitens T-Mobile kein dahingehendes Vorbringen erstattet. Im weiteren war jedoch zu prüfen, ob hinsichtlich des Rücktrittsrechts allenfalls ein Ausschlussgrund gemäß 5f KSchG vorliegt. Nach Z 1 dieser Bestimmung hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsschluss begonnen werde. In der E 1 R 240/10m führt das OLG Wien in diesem Zusammenhang aus, dass sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe [ ], dass dem Verbraucher das Rücktrittsrecht nur dann nicht zustehe, wenn mit der Dienstleistung mit seiner Zustimmung vorzeitig begonnen werde. Darauf nehme auch 5d Abs 2 Z 1 KSchG Bedacht. Die schützenswerten Interessen des Verbrauchers, sich von einem Fernabsatzvertrag lösen zu können, unterlägen den berechtigten Interessen des Unternehmers auf Aufrechterhaltung des Vertrages nur dann, wenn der Verbraucher im vollen Wissen über sein Rücktrittsrecht und dessen Entfall der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Rücktrittsfrist zustimme. Ohne eine ausreichende Belehrung und ohne eine wirksame Vereinbarung der Ausführung innerhalb von sieben Werktagen stehe dem Verbraucher das gesetzliche Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht könne nach Ansicht des Gerichts nur entfallen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Leistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen habe. Für diese Zustimmung wäre wiederum eine umfassende vorherige Aufklärung des Verbrauchers notwendig. 6

7 Ebenso führt Hammerl in Kosesnik-Wehrle, KSchG 3 (2010) 5f Rz 2 dazu aus, dass sich der Unternehmer aber auf diesen Ausschlussgrund nur dann berufen kann, wenn der Verbraucher die Vereinbarung über die vorzeitige Ausführung auf Grund einer entsprechenden Information durch den Unternehmer getroffen hat. Nach den ErläutRV (1998 BlgNR 20. GP 27) muss der Verbraucher vor der Vereinbarung einer vorzeitigen Ausführung über sein Rücktrittsrecht ebenso wie auch über die Konsequenzen seiner Zustimmung, nämlich den Entfall des Rücktrittsrechts, informiert sein. Eine solche Information hat den Kriterien des 5d zu entsprechen. (.) Eine solche schriftliche Bestätigung stellt die Voraussetzung für den Entfall des Rücktrittsrechts nach 5f Z1 dar (OGH , 9 Ob 66/08h). Dass im vorliegenden Fall eine Belehrung des Nutzers in der vorstehend dargelegten Weise erfolgte, konnte allerdings gerade nicht festgestellt werden. Auch der (womöglich taugliche) Ausschlußgrund des 5f Z 4 KSchG führt in concreto nicht zum Entfall des Rücktrittsrechts, zumal über die im Rahmen des strittigen Dienstes konsumierten Inhalte keine näheren Angaben vorliegen, weshalb weitere Erörterungen hierzu an dieser Stelle unterbleiben können. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass zufolge obiger Erwägungen nach 5e Abs 3 KSchG vom Bestehen eines mit 3 Monaten befristeten Rücktrittsrechts der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom somit innerhalb der offenen Rücktrittsfrist - gegenüber T-Mobile die verfahrensgegenständlichen Rechnungen hinsichtlich der Entgelte für Einkäufe digitaler Güter beeinsprucht. Im gegebenen Zusammenhang war daher weiters zu prüfen, ob dieser Einspruch nicht gleichzeitig auch als Rücktrittserklärung von den abgegebenen Dienstebestellungen angesehen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass nach einschlägiger Lehre und Rsp bei Auslegung einer Willenserklärung nach den 914 ff ABGB [ ] zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben [ist], sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS ). Hinsichtlich der an eine Kündigungserklärung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen hat der OGH in der E 4 Ob 68/73 für das Arbeitsrecht ausgesprochen, dass zur Kündigung [ ] jede Äußerung [genügt], aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden [Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 115; Martinek - Schwarz AngG 2. Auflage 296, 298; Arb 6264 = EvBl 1955/242] (RIS-Justiz RS ). Dem vorliegenden Rechnungseinspruch ist schon aufgrund dessen Formulierung unzweifelhaft der Bedeutungsgehalt zu entnehmen, dass der Erklärende die strittigen Dienste niemals gewünscht hat. Vor dem Hintergrund der obenstehend zitierten Judikatur deren Wertungen hinsichtlich der Kündigung in gleicher Weise auch auf Rücktrittserklärungen übertragbar erscheinen - ist nach Ansicht der Schlichtungsstelle dieser Rechnungseinspruch daher gleichzeitig als Rücktrittserklärung isd 5e KSchG anzusehen, zumal T-Mobile als Betreiber nicht nur die technische Abwicklung der Bestellung vornimmt, sondern auch die Forderung für den dahinter stehenden Diensteanbieter (Paymo) inkassiert und somit als dessen Erfüllungsgehilfe isd 7

8 1313a ABGB anzusehen ist. Nach Reischauer in Rummel 3, 1313a Rz 12a ist weiters davon auszugehen, dass das Wissen des Gehilfen um konkrete Umstände auch dem Geschäftsherrn zuzurechnen [ist] (ids JBl 1990, 656; VR 1992, 366), sodass die (lediglich) an T-Mobile (als Inkassant) übermittelte Rücktrittserklärung jedenfalls auch als Paymo zugegangen betrachtet werden muß. Im Übrigen ist hinsichtlich der Bestimmtheit des Inhalts der Rücktrittserklärung auch schon deshalb ein großzügigerer Maßstab anzulegen, als diese nach den Wertungen des Gesetzes (vgl. 5e Abs 1 KSchG) offenbar an möglichst geringe Anforderungen gebunden werden soll, was insbesondere auch in der Formfreiheit der Rücktrittserklärung (kein Schriftformzwang) zum Ausdruck kommt. In einer Gesamtsicht hält die Schlichtungsstelle den Rücktritt des Beschwerdeführers nach 5e KSchG daher für rechtswirksam, weshalb nach 5g KSchG grundsätzlich eine Rückabwicklung des Vertrages vorzunehmen ist. Mangels näherer Angaben über die konsumierten Inhalte konnte nicht festgestellt werden, ob bzw. inwieweit durch die Nutzung der strittigen Dienste eine Bereicherung des Beschwerdeführers eingetreten ist, weshalb die Zahlung eines seitens dieses zu entrichtenden Benützungsentgelts isd zit Best entfällt. Als Rechtsfolge des Rücktritts verbleibt somit auf Betreiberseite die Rückerstattung der für die Inanspruchnahme der Dienste verrechneten Entgelte. Es wird daher vorgeschlagen, dass T-Mobile auf die mit der verfahrensgegenständlichen Rechnung vorgeschriebenen Entgelte für Einkäufe digitaler Güter zur Gänze verzichtet. Hinweis Stimmen beide Streitparteien diesem Lösungsvorschlag binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu, so entsteht über die im Lösungsvorschlag genannten Ansprüche ein rechtsverbindlicher außergerichtlicher Vergleich. RTR-GmbH Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH i.a. Mag. Gregor Goldbacher Beilage: technische Stellungnahme 8

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