des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
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- Carsten Hofmeister
- vor 8 Jahren
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Ulrich Müller u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Auswirkungen der besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auf Unternehmen in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie die Entlastung der stromintensiven Unternehmen über die besondere Ausgleichsregelung nach 40 ff. des EEG im Zuge der Entwicklung des EEG jeweils ausgestaltet war; 2. wie sich der Anteil der besonderen Ausgleichsregelung an der EEG-Umlage in der Zeit seit Bestehen der Regelung entwickelt hat (in absoluten Zahlen und als rechnerischer Anteil an der EEG-Umlage), insbesondere in welchem Umfang die Entlastung durch die zusätzlichen im Zuge der Energiewende überfraktionell entschiedenen Befreiungen von der EEG-Umlage zu einer weiteren Belas - tung der übrigen Stromverbraucher geführt hat; 3. welche Unternehmen (anonymisierte Angabe) aus Baden-Württemberg aktuell von der Möglichkeit der besonderen Ausgleichsregelung Gebrauch gemacht haben bzw. Gebrauch machen und welchen Anteil an der Bruttowertschöpfung die Stromkosten bei diesen Unternehmen jeweils ausmachen; 4. in welchem Umfang die genannten Unternehmen in diesem Zeitraum von der besonderen Ausgleichsregelung profitiert haben (in absoluten Zahlen und als rechnerischer Anteil an der EEG-Umlage); Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 5. wie sie vor diesem Hintergrund die Wettbewerbsperspektiven der baden-württembergischen stromintensiven Unternehmen bewertet; 6. ob und falls ja, worin sie konkret in der aktuellen Situation Änderungsbedarf an den Regelungen der 40 ff. EEG sieht Müller, Nemeth, Razavi, von Eyb, Jägel, Reuther, Röhm CDU Begründung Die Vorschriften über die besondere Ausgleichsregelung zur Entlastung strom - intensiver Unternehmen in 40 ff. EEG stehen in der aktuellen Diskussion um die Entwicklung der Strompreise und den Anteil an der zuletzt deutlich gestiegenen EEG-Umlage besonders im Fokus. Es ist dabei von Interesse, wie sich diese Entlastung über die Jahre entwickelt hat, inwieweit Unternehmen aus Baden- Württemberg profitieren und ob auf Seiten der Landesregierung Alternativvorstellungen bestehen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 25. März 2013 Nr /1345/1 nimmt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie die Entlastung der stromintensiven Unternehmen über die besondere Ausgleichsregelung nach 40 ff. des EEG im Zuge der Entwicklung des EEG jeweils ausgestaltet war; Nachfolgende Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die Entwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Seit ihrer erstmaligen Aufnahme in das EEG 2003 wurde die BesAR mehrfach überarbeitet und in ihrem Anwendungsbereich zum Teil deutlich erweitert. 2
3 Tabelle 1: Entwicklung der BesAR seit 2003 Gesetzliche Regelung Voraussetzung für Begünstigung Entlastung und Begrenzung der Entlastung EEG vom (EEG 2003), 11 a EEG vom (EEG 2004), 16 Gewerbes mit einem jährlichen Strombezug von mehr als 100 Gigawattstunde (GWh) an der Abnahmestelle und einem Stromkostenanteil von mehr als 20 % an der Bruttowertschöpfung Dies gilt nur für den Strombezug aus dem öffentlichen Netz Nachweis der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit jeweils einzelfallbezogen notwendig Gewerbes mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh/a an der Abnahmestelle und einem Stromkostenanteil von mehr als 15 % an der Bruttowertschöpfung Begrenzung der EEG Umlage auf 0,05 Cent/kWh für Strommengen jenseits von 100 GWh Nicht privilegierte Endabnehmer übernehmen die Differenzkosten; dabei besteht aber eine Pflicht des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzelfallbezogen zu prüfen, ob eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der sonstigen Strombezieher vorliegt; wegen der jeweils zu geringen Einzelwirkung griff diese Begrenzung jedoch niemals Generell 10 % Selbstbehalt, aber bei Stromkostenanteil an der Bruttowertschöpfung von mindestens 20 % und einem Stromverbrauch von mindestens 100 GWh/a kein Selbstbehalt mehr Dies gilt nur für den Strombezug aus dem öffentlichem Netz Feste Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh 1. EEG-Änderungsgesetz vom , 16 Nachweis der Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht mehr vorgesehen Gewerbes mit einem Stromkostenanteil von mehr als 15 % an der Bruttowertschöpfung und einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh/a an der Abnahmestelle Einführung einer Obergrenze für das Gesamtentlastungsvolumen zum Schutz der nicht privilegierten Letztverbraucher, Anstieg im Rahmen der BesAR um maximal 10 % im Vergleich zu dem im Vorjahr ermittelten Wert (10 %-Deckelung). Generell 10 % Selbstbehalt, aber bei einem Stromkostenanteil an der Bruttowertschöpfung von mindestens 20 % und einem Strombezug von mindestens 100 GWh/a kein Selbstbehalt mehr 3
4 Gesetzliche Regelung Voraussetzung für Begünstigung Entlastung und Begrenzung der Entlastung Feste Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh Wegfall des 10 % Deckels für nicht privilegierte Endabnehmer EEG vom (EEG 2009), Gewerbes mit einem Stromkostenanteil von mehr als 15 % an der Bruttowertschöpfung und einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh/a an der Abnahmestelle Generell 10 % Selbstbehalt, aber ab einem Stromkostenanteil an der Bruttowertschöpfung von mindestens 20 % und einem Strombezug von mindestens 100 GWh/a kein Selbstbehalt mehr Zusätzlich muss eine Zertifizierung erfolgen, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind. Feste Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh EEG vom (EEG 2012), Betrifft aufgrund 66 Absatz 5 EEG- Änderungsgesetz vom 11. August 2010 nicht mehr nur den Strombezug aus dem öffentlichem Netz Gewerbes ab einem Stromkostenanteil von mindestens 14 % an der Bruttowertschöpfung und einem Stromverbrauch von mindestens 1 GWh/a an der Abnahmestelle Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 GWh/a müssen zudem eine Zertifizierung durchführen, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind Für den Strombezug bis 1 GWh ist die volle EEG-Umlage zu zahlen. Für den Strombezug über 1 GWh bis einschließlich 10 GWh beträgt die EEG-Umlage 10 % ihrer regulären Höhe. Für den Strombezug über 10 GWh bis einschließlich 100 GWh wird die EEG-Umlage auf 1 % ihres regulären Wertes begrenzt. 4
5 Gesetzliche Regelung Voraussetzung für Begünstigung Entlastung und Begrenzung der Entlastung Für den Strombezug über 100 GWh muss 0,05 Cent/kWh gezahlt werden. Für Unternehmen mit einem Stromkostenanteil von mehr als 20 % an der Bruttowertschöpfung und einem Stromverbrauch von mindestens 100 GWh/a an der Abnahmestelle wird die EEG- Umlage auf 0,05 Cent/kWh für den gesamten Strombezug begrenzt. 2. wie sich der Anteil der besonderen Ausgleichsregelung an der EEG-Umlage in der Zeit seit Bestehen der Regelung entwickelt hat (in absoluten Zahlen und als rechnerischer Anteil an der EEG-Umlage), insbesondere in welchem Umfang die Entlastung durch die zusätzlichen im Zuge der Energiewende überfraktionell entschiedenen Befreiungen von der EEG-Umlage zu einer weiteren Be - lastung der übrigen Stromverbraucher geführt hat; Nachstehende Tabelle 2 zeigt die jeweilige Entwicklung der EEG-Umlage (hier und im Folgenden handelt es sich stets um Nettoangaben) und des Anteils der BesAR an der EEG-Umlage ab dem Jahr Tabelle 2: Entwicklung der EEG-Umlage und des jeweiligen Anteils der BesAR Fiktive EEG- Umlage ohne Privilegierung [ct/kwh] EEG-Umlage [ct/kwh] Anteil an der EEG-Umlage [ct/kwh] Anteil an der EEG-Umlage 0,40 0,53 0,60 0,74 0,82 0,98 1,14 1,76 2,96 2,96 4,3* 0,41 0,54 0,67 0,85 0,96 1,15 1,31 2,05 3,50 3,59 5,28 0,01 0,01 0,07 0,11 0,14 0,17 0,17 0,29 0,54 0,63 1,0* 2,4 % 1,9 % 10,4 % 12,9 % 14,6 % 14,8 % 13,0 % 14,2 % 15,4 % 17,4 % 19 %* * Schätzwerte für 2013 Durch die Ausweitung der Besonderen Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen mit der Novellierung des EEG zum 1. Januar 2012 (s. Antwort 1) ist die Gesamtzahl der antragstellenden Unternehmen und selbstständigen Unternehmensteile im Vergleich zum Vorjahr für das Begrenzungsjahr 2013 von 822 auf auf etwa das Zweieinhalbfache angestiegen. Die auf diese zusätzlich begünstigten Unternehmen entfallende Strommenge beträgt allerdings nur GWh, weil es sich im Durchschnitt um deutlich kleinere Unternehmen bzw. Unternehmen mit geringerem Stromverbrauch als die bisher begünstigten Unternehmen handelt. Die Ausweitung der BesAR im EEG 2012 hat also die begünstigte Strommenge nur um gut 10 % erhöht und belastet im Ergebnis die EEG-Umlage mit rund 0,1 ct/kwh zusätzlich. 5
6 Insgesamt wurden für 2013 im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Anträge mit einer Strommenge von GWh gestellt. Davon entfallen GWh auf Gewerbes (2.001 Unternehmen mit Stromabnahmestellen). Dies bedeutete einen erheblichen Zuwachs von 26 % im Vergleich zu 2011 ( GWh). Dazu hat die Ausweitung der Regelung durch die EEG-Novelle 2012 allerdings, wie oben angeführt, nur etwa GWh beigetragen. Darüber hinaus hat z. B. die konjunkturelle Entwicklung zu dem Anstieg beigetragen. Zudem wurde in den letzten Jahren auch unabhängig von Konjunktureffekten eine kontinuierliche Antragssteigerung beobachtet, was u. a. daran liegen könnte, dass Unternehmensstrukturen im Hinblick auf die Regelung optimiert werden (vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit [BMU]: Hintergrundinformationen zur Besonderen Ausgleichsregelung für die Jahre 2012/ Oktober 2012). 3. welche Unternehmen (anonymisierte Angabe) aus Baden-Württemberg aktuell von der Möglichkeit der besonderen Ausgleichsregelung Gebrauch gemacht haben bzw. Gebrauch machen und welchen Anteil an der Bruttowertschöpfung die Stromkosten bei diesen Unternehmen jeweils ausmachen; In Baden-Württemberg fielen im Jahr 2012 insgesamt 96 Abnahmestellen bzw. 85 Gewerbes unter die BesAR. Die einzelnen Abnahmestellen bzw. Unternehmen, die von der BesAR profitieren, werden jährlich auf den Internetseiten der BAFA veröffentlicht und können bundeslandspezifisch unter publikationen/besar_2012.xls abgerufen werden. Die in Baden-Württemberg nach der BesAR im Jahr 2012 begünstigten Abnahmestellen bzw. Gewerbes verteilen sich, wie nachstehender Tabelle 3 entnommen werden kann, auf folgende Branchen: Tabelle 3: Verteilung der 2012 in Baden-Württemberg nach BesAR privilegierten stromintensiven Unternehmen nach Branchen (Quelle: Auswertung BAFA-Daten) Branche Anzahl der Unternehmen Herstellung von Papier, Karton und Pappe 13 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen 7 Eisengießereien 4 Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen 4 Elektrizitätsversorgung 3 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 3 Herstellung von Holz- und Zellstoff 3 Herstellung von Industriegasen 3 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 3 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung 3 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer 2 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 2 Herstellung von Zement 2 6
7 Branche Anzahl der Unternehmen Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips 2 Mahl- und Schälmühlen 2 Wärme- und Kälteversorgung 2 Wasserversorgung 2 Elektrizitätserzeugung 1 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 1 Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation 1 Herstellung von Flachglas 1 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten 1 Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau 1 Herstellung von Glas und Glaswaren 1 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 1 Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe 1 Herstellung von Hohlglas 1 Herstellung von kaltgezogenem Draht 1 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 1 Herstellung von Kunststoffwaren 1 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen 1 Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln 1 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. 1 Herstellung von sonstigen Gummiwaren 1 Herstellung von sonstigen Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz 1 Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen 1 Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g. 1 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) 1 Rückgewinnung sortierter Werkstoffe 1 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 1 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 1 Weberei 1 7
8 Anhand der Anmeldungen beim BAFA für 2013 ist davon auszugehen, dass die Zahl der begünstigten Unternehmen steigt. Deutschlandweit liegen Anmeldungen für Unternehmen bzw Abnahmestellen mit insgesamt 107,5 TWh vor. Für Baden-Württemberg wurden Anmeldungen von 269 Unternehmen bzw. selbständigen Unternehmensteilen mit insgesamt GWh eingereicht. Was den Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung betrifft, macht das BAFA weder insgesamt noch für einzelne Unternehmen Angaben, da diese dem Datenschutz unterliegen. Entsprechende Angaben sind deshalb der Landesregierung nicht zugänglich. Aufgrund des nach dem EEG für eine Begünstigung erforderlichen Schwellenwerts bezogen auf das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung liegt der Stromkostenanteil jedoch bei mindestens 14 %. 4. in welchem Umfang die genannten Unternehmen in diesem Zeitraum von der besonderen Ausgleichsregelung profitiert haben (in absoluten Zahlen und als rechnerischer Anteil an der EEG-Umlage); Nach den Ergebnissen des BMU sind die Verteilungswirkungen, also die Ent - lastungen zugunsten privilegierter Unternehmen und die zusätzlichen Belastungen für nicht privilegierte Letztverbraucher auf Bundesebene wie folgt: Die EEG-Umlage 2012 betrug 3,592 ct/kwh. Ohne die BesAR wäre nur eine Umlage von 2,964 ct/kwh erforderlich gewesen. Daraus ergibt sich für die übrigen Stromverbraucher (nicht begünstigte Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleis - tungsunternehmen, öffentliche Stellen sowie private Haushalte) eine zusätzliche Belastung von rund 2,5 Mrd. Euro bzw. eine Belastung der EEG-Umlage von 0,628 ct/kwh. Für 2013 geht das BMU von einer zusätzlichen Belastung der nicht privilegierten Stromverbraucher von rund 4 Mrd. aus (Quelle: Bundesministe - rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Hintergrundinformationen zur Besonderen Ausgleichsregelung für die Jahre 2012/ Oktober 2012). Anhand des Anteils der baden-württembergischen Unternehmen an der privilegierten Strommenge 2012 von 6,8 % (Quelle BAFA-Daten in: Niedersächsischer Landtag, Kleine Anfrage mit Antwort zu den Auswirkungen der Besonderen Ausgleichsregelung nach 40 ff. EEG auf die niedersächsischen Unternehmen; Druck - sache 16/5584 vom 14. Januar 2013) bzw. dem baden-württembergischen Anteil von 7,2 % am deutschlandweit angemeldeten Letztverbrauch 2013 (s. Antwort zu Ziffer 3: deutschlandweite Anmeldungen für insgesamt 107,5 TWh; Anmeldungen von baden-württembergische Unternehmen mit insgesamt GWh) lassen sich die Be- und Entlastungswirkungen abschätzen. Demnach ist davon auszu - gehen, dass nach der BesAR privilegierte Unternehmen in Baden-Württemberg im Jahr 2012 mit rund 170 Mio. Euro entlastet wurden bzw. im Jahr 2013 voraussichtlich um rund 290 Mio. Euro entlastet werden. 5. wie sie vor diesem Hintergrund die Wettbewerbsperspektiven der baden-württembergischen stromintensiven Unternehmen bewertet; Die BesAR für stromintensive Unternehmen vermindert zusätzliche Belastungen durch die EEG-Umlage und wirkt sich insofern begünstigend auf die Wett - bewerbsperspektiven der privilegierten Unternehmen aus. Hinzu kommt, dass diese Unternehmen zugleich von dem Börsenpreis senkenden Effekt der erneuerbaren Energien (Merit-Order-Effekt) profitieren können. Die Europäische Kommission hat eine Überprüfung eingeleitet, ob in der BesAR eine unzulässige Beihilferegelung zu sehen ist. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Landesregierung dafür ein, durch Festsetzung einer angemessenen Mindestumlage (Selbstbehalt) auch für stromintensive Unternehmen eine EU-konforme, wettbewerbsneutrale Regelung zu finden. 8
9 6. ob und falls ja, worin sie konkret in der aktuellen Situation Änderungsbedarf an den Regelungen der 40 ff. EEG sieht. Um die EEG-Umlage wieder auf eine größere Strommenge zur Entlastung der nicht privilegierten Industrie und privaten Stromverbraucher zu verteilen, besteht aus Sicht der Landesregierung dringender Handlungsbedarf dahingehend, die Reichweite von Befreiungsregelungen zu überprüfen, jedoch unter Berücksichtigung des notwendigen Erhalts funktionierender Wertschöpfungsketten und des internationalen Wettbewerbs in Deutschland. Ebenfalls wird zur Entlastung der EEG-Umlage sowohl auf Ebene des Bundes als auch der Länder im Rahmen der BesAR eine Anhebung der Mindest-Umlage der privilegierten stromintensiven Unternehmen ( Selbstbehalt ) von derzeit 0,05 Cent je kwh um das Maß des preisdämpfenden Effekts (Merit Order Effekt) der erneuerbaren Energien auf den Terminmärkten für Strom diskutiert. In Vertretung Meinel Ministerialdirektor 9
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