Umsatzsteuer Das Reverse-Charge-Verfahren beim Warenund Dienstleistungsverkehr in Deutschland und der EU

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1 Indirect Tax Services Umsatzsteuer Das Reverse-Charge-Verfahren beim Warenund Dienstleistungsverkehr in Deutschland und der EU Claudia Hillek, Partner 30. November 2006 TAX

2 Agenda KPMG Indirect Tax Services Die Entwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union Das große Reverse-Charge-Verfahren quo vadis? 2

3 KPMG Indirect Tax Services - EMA Irland 3 Partner, 35 Mitarbeiter Niederlande 4 Partner, 37 Mitarbeiter Belgien 1 Partner, 16 Mitarbeiter Frankreich 3 Partner, 16 Mitarbeiter Portugal 2 Partner, 13 Mitarbeiter Großbritannien 11 Partner, 167 Mitarbeiter Norwegen 1 Partner, 11 Mitarbeiter Schweden 1 Partner, 17 Mitarbeiter Finnland 1 Partner, 11 Mitarbeiter Dänemark 1 Partner, 21 Mitarbeiter Russland 2 Mitarbeiter Osteuropa 1 Partner, 7 Mitarbeiter Spanien 2 Partner, 22 Mitarbeiter Deutschland 7 Partner, 92 Mitarbeiter Österreich 4 Partner, 4 Mitarbeiter Schweiz 1 Partner, 14 Mitarbeiter Italien 1 Partner, 8 Mitarbeiter 3

4 KPMG Indirect Tax Services - Germany Mitarbeiter: An 12 Standorten in Deutschland sind tätig: 7 Partner 33 Manager 59 fachliche Mitarbeiter Assoziierte Mitarbeiter in: Bielefeld und Hannover 4

5 KPMG Indirect Tax Services - Germany Branchenfokus Service Line Germany International Sub Groups National Sub Groups ENR Automotive Financial Services M&A Retail Öffentlicher Sektor SOX Telecoms 5

6 Die Entwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens - vom Abzugsverfahren zum Reverse-Charge-Verfahren durch das StÄndG

7 Die Entwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens Abzugsverfahren / Nullregelung ( 51 ff UStDV a.f.) Rechtslage bis Abzugsverfahren Unternehmer A Werklieferung RE USt Zahlung netto 100 ggf. Erstattung VoSt Finanzamt Unternehmer B Meldung und Zahlung USt 16 GESAMTSCHULDNER! 7

8 Die Entwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens Abzugsverfahren / Nullregelung ( 51 ff UStDV a.f.) Rechtslage bis Nullregelung Finanzamt Unternehmer A Werklieferung RE netto 100 Zahlung netto 100 Unternehmer B* Meldung Nullregelung GESAMTSCHULDNER! * zum vollen VoSt Abzug berechtigt 8

9 Die Entwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens Wesentliche Gründe für die Einführung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. 13b UStG i.d.f. des StÄndG 2001 ( Reverse-Charge-Verfahren ) Verstoß der alten Regelung gegen Diskriminierungsverbot in Art. 21 EG-Vertrag Gesamtschuldnerschaft grds. gem. Art. 21 Abs. 3 der 6. EG- Richtlinie möglich aber: Verstoß gegen Diskriminierungsverbot, da nicht auch Liefer-/Leistungsbeziehung zwischen zwei inländischen Unternehmern zu Gesamtschuldnerschaft führte Europarechtliche Harmonisierung 9

10 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick 10

11 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Systematik der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Finanzamt Unternehmer A Werklieferung in RE netto 100 Zahlung netto 100 ggf. VoSt- Abzug Meldung USt 16 Unternehmer B ALLEINIGER STEUERSCHULDNER! 11

12 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Systematik der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Finanzamt Unternehmer A Werklieferung in RE netto 100 Zahlung netto 100 ggf. VoSt- Abzug Meldung USt 16 Unternehmer B ALLEINIGER STEUERSCHULDNER! Registrierungspflicht für Unternehmer B 12

13 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Systematik der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Vorteile: für Unternehmen für Finanzbehörden Vermeidung einer Registrierung von A in Deutschland cash-flow-vorteil (keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mehr) Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen seitens FA 13

14 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Fallgruppen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Fallvariante 1-13b Abs. 1 Nr. 1 UStG Leistender = ausländischer Unternehmer Werklieferung oder sonstige Leistung (Ausnahmen!) Leistungsempfänger = Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts 14

15 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Fallgruppen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Fallvariante 1 Ausnahmen gem. 13b Abs. 3 UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt nicht bei Personenbeförderung i.r.d. Beförderungseinzelbesteuerung (Nr. 1) Personenbeförderung mit dem Taxi (Nr. 2) grenzüberschreitender Personenbeförderung im Luftverkehr (Nr. 3) NEU ab : Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse (Nr. 4 NEU) Messeleistungen von ausländischen Durchführungsgesellschaften (Nr. 5 NEU) 15

16 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Fallgruppen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Fallvariante 1 Ausnahmen Messeleistungen Bisher: Messeveranstalter a) Messebesucher = Unternehmer Einräumung Eintrittsberechtigung für Messe im Inland Steuerschuldner = Messebesucher Reverse-Charge- Verfahren b) Messebesucher = Privatperson Steuerschuldner = Messeveranstalter Neuregelung: keine Anwendung Reverse-Charge-Verfahren mehr in Fall a) Messeveranstalter in beiden Fällen Steuerschuldner 16

17 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Fallgruppen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Fallvariante 1 Ausnahmen Messeleistungen Bisher: Vermietung Ausstellungsfläche Messeveranstalter Messeorganisator Weitervermietung Standflächen Aussteller (Unternehmer) Messe Messe Inland Inland Deutschland USA Argentinien Steuerschuldner Steuerschuldner Neuregelung (Weitervermietung Standfläche): keine Anwendung Reverse-Charge-Verfahren mehr Messeorganisator wird grds. Steuerschuldner Vorsteuerabzug jetzt über Registrierung möglich 17

18 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Fallgruppen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Fallvariante 2-13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG Leistender = alle Unternehmer Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens oder Umsatz, der unter das GrEStG fällt Leistungsempfänger = Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts 18

19 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Fallgruppen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Fallvariante 2 Sicherungsgeber U (Überlassung) Sicherungsgut Lieferung im Zeitpunkt der Verwertung VoSt 16 aus Lieferung U an B Finanzamt Sicherungsnehmer B 1 Meldung USt 16 für Lieferung U an B 2 Meldung USt 16 für Lieferung B an K Lieferung Verwertung Kunde K 19

20 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Fallgruppen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Fallvariante 3-13b Abs. 1 Nr. 4 UStG Leistender = deutscher Unternehmer Bauleistung i.s.d. Gesetzes Leistungsempfänger = Bauunternehmer 20

21 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Fallgruppen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Fallvariante 4-13b Abs. 1 Nr. 5 UStG Leistender = ausländischer Unternehmer Lieferung von Gas oder Elektrizität gem. 3g UStG ( Ort des Verbrauchs ) Leistungsempfänger = Unternehmer 21

22 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Rechnungsanforderungen Allgemeine Rechnungsanforderungen gem. 14 UStG Zusätzlich: Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Nicht: Angabe des Steuersatzes oder des Steuerbetrages Erleichterung durch EuGH-Urteil vom (Rs. C-90/02; Finanzamt Gummersbach./. Gerhard Bockemühl) 22

23 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union 23

24 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union Rechtsgrundlage Art. 21 Abs. 1 a) und b) der Sechsten Richtlinie des Rates vom (Richtlinie 77/388/EWG) Reverse-Charge-Verfahren danach grds. vorgesehen bei steuerpflichtigen Lieferungen oder Dienstleistungen von nicht im Inland ansässigen Unternehmern (optional) steuerpflichtigen Erbringung von sog. Katalogleistungen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e), innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen, Vermittlungsleistungen und Werkleistungen (Art. 28b Teile C, D, E und F) von nicht im Inland ansässigen Unternehmern (zwingend) 24

25 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union Weitgehende Harmonisierung hinsichtlich sonstiger Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern aber: unterschiedliche Umsetzung vor allem bei Werklieferungen bzw. Lieferungen von im Ausland ansässigen Unternehmern nationale Erweiterungen des Anwendungsbereiches aufgrund Sondergenehmigungen der EU (z.b. Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen in Deutschland und Österreich) unterschiedliche Auslegung der Voraussetzungen im Einzelnen (z.b. Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers, Anzeigeverfahren bei Reverse-Charge-Verfahren in UK) 25

26 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union Exkurs: im Ausland ansässiger Unternehmer unterschiedliche Auffassung Deutschland Österreich Dänemark / Italien leistender Unternehmer hat im Inland weder Sitz, Wohnsitz, Geschäftsleitung noch (eingetragene) Zweigniederlassung jetzt strittig, vgl. FG München vom (3-K-4109/04) leistender Unternehmer hat im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte leistender Unternehmer hat im Inland weder eine feste Niederlassung noch eine freiwillige umsatzsteuerliche Registrierung 26

27 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union Umsetzung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Länderauswahl) Reverse-Charge-Verfahren Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Frankreich* Großbritannien Italien Österreich Spanien Tschechische Republik Griechenland Luxemburg Norwegen Schweiz Kein Reverse-Charge- Verfahren Drittland: * siehe Exkurs 27

28 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union Umsetzung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Lieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Länderauswahl) Reverse-Charge-Verfahren Finnland Frankreich* Niederlande Schweden Dänemark Deutschland Großbritannien Österreich Kein Reverse-Charge- Verfahren * siehe Exkurs 28

29 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union Aktuell: Reverse-Charge-Verfahren in der EU am Beispiel Frankreich Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens zum ( 2 des neuen Artikels Code général des impôts) Voraussetzungen: in Frankreich steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen (mit einigen Ausnahmen) Leistender = Steuerpflichtiger, der nicht in Frankreich ansässig ist (Registrierung führt nicht zur Ansässigkeit) Leistungsempfänger verfügt über eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (unabhängig davon, ob er in Frankreich ansässig ist) 29

30 Reverse-Charge-Verfahren gem. 13b UStG ein Überblick Systematik der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Praxisbeispiel: Unternehmer A RE netto 100 Zahlung netto 100 ggf. VoSt- Abzug Finanzamt Meldung USt 19,6 Unternehmer B Lager von Unternehmer A Warenlieferung innerhalb Frankreichs 30

31 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union Aktuell: Reverse-Charge-Verfahren in der EU am Beispiel Frankreich Auswirkungen: Steuerpflichtige, die ausschließlich in Frankreich steuerbare Umsätze erbringen, die unter das neue Reverse-Charge- Verfahren fallen, sind nicht länger berechtigt, sich in Frankreich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen bzw. müssen sich deregistrieren Erstattung von Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuer- Vergütungsverfahrens in Frankreich (8. oder 13. EG-Richtlinie) 31

32 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union Die KPMG Global Indirect Tax Homepage Informationen zu Umsatzsteuerthemen Links zu internationalen Umsatzsteuer-News Country Fact Files Informationen zu Umsatzsteuersätzen, Registrierungspflicht, Vorsteuervergütung, usw. für ausgewählte Länder Auch von extern zu erreichen unter 32

33 Reverse-Charge-Verfahren in der Europäischen Union 33

34 Das große Reverse-Charge-Verfahren quo vadis? 34

35 Das große Reverse-Charge-Verfahren quo vadis? Hintergrund der Änderungsbestrebungen Betrugsanfälligkeit des derzeitigen Umsatzsteuersystems Geschätzte Umsatzsteuer-Ausfälle 2005 ca. 17 Mrd. Euro (ifo-institut) 35

36 Das große Reverse-Charge-Verfahren quo vadis? Diskutierte Systemänderungen (Antrag nach Art. 27 der 6. EG- Richtlinie) Planspiel im Auftrag des Bundesfinanzministeriums Empfehlung: Reverse-Charge-Verfahren mit R-Check Merkmale Verlagerung der Umsatzsteuerschuld bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ab Identifikation des Leistungsempfängers durch R-Nummer R-Check zur Prävention bzw. Aufdeckung von Betrug des unversteuerten Letztverbrauchs Aber: Ablehnung durch die Europäische Kommission im Juli 2006 für Deutschland und Österreich 36

37 Kontakt: Claudia Hillek KPMG (089) Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte auf Grund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deutsches Mitgliedsunternehmen von KPMG International, einer Genossenschaft schweizerischen Rechts. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 37

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