Vorlesung Elektrizitätswirtschaft TU Clausthal Kapitel 2 Grundlagen

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1 Vorlesung Elektrizitätswirtschaft TU Clausthal Kapitel 2 Grundlagen

2 Kapitel 2 Grundlagen Inhalt 2.1 Die Entwicklung des Energierechtes 2.2 Rahmenbedingungen der leitungsgebundenen Energieversorgung Strom 2.3 Aufsichtsbehörden 2.4 Begriffe leitungsgebundener Energieversorgung 2.5 Kostenbegriffe

3 2.1 Die Entwicklung des Energierechts Entwicklung zum EnWG (bis 1935) (1) Berlin, August 1885: 1. Konzessionsvertrag: Das erste Kraftwerk der öffentlichen Stromversorgung geht in Betrieb. Der Betreiber (Deutsche Edision Gesellschaft, später: AEG) hat dazu 1884 einen Konzessionsvertrag mit der Stadt Berlin geschlossen. Dieser gewährt im Umkreis von 800 Metern um das Kraftwerk die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Raum. Als Gegenleistung wird eine "Konzessionsabgabe" (KA) gezahlt.

4 2.1.1 Entwicklung zum EnWG (bis 1935) (2) Deutschland in den 20er Jahren: Demarkationsverträge Konzessionsverträge sichern den Stromversorgern das exklusive Recht an Nutzung des öffentlichen Raumes und damit die Versorgung von Endkunden in den jeweiligen Konzessionsgebieten. Die großen Stromversorger (u. a. RWE, PreussenElektra) schließen untereinander sogenannte Demarkationsverträge, bei denen es sich um Gebietsabsprachen handelt. In diesen Gebieten machen sich die Stromversorger keine Konkurrenz beim Betreiben von Kraftwerken und Transportnetzen. Integrierte Unternehmen in geschlossenen Versorgungsgebieten entstehen.

5 2.1 Die Entwicklung des Energierechtes Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) von 1935 (1) Quelle: Theobald/ Theobald Grundzüge des Energiewirtschaftsrecht Verlag C. H. Beck 2001; L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001 Das alte EnWG trat 1935 in Kraft und verfolgte das Ziel: " die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten " (Auszug aus der Präambel des Gesetzes) Darüber hinaus wurde der Aufbau einer flächendeckenden Energieversorgung angestrebt. Dazu wurden auch Monopolstrukturen in Kauf genommen: Für ein bestimmtes Gebiet war nur ein EVU verantwortlich tätig... um volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern... (Auszug aus der Präambel des Gesetzes). Als Gegengewicht wurde eine große Anzahl von gesetzlichen Bestimmungen, Auflagen, Kontrollen und eine staatliche Aufsicht eingeführt.

6 2.1.2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von 1935 (2) Das erste EnWG tritt 1935 in Kraft und bleibt in seiner Substanz bis 1998 erhalten. Die sogenannte Anschluss- und Versorgungspflicht ermöglicht einen flächendeckenden Aufbau der Stromversorgung. Aufgrund gesetzlich möglicher Monopolstrukturen ändert sich die Unternehmenslandschaft in der Stromversorgungsbranche nur unwesentlich. Konzessions- und Demarkationsverträge bleiben bis in die 90er Jahre bestehen. Den beiden Zielen "so sicher und billig wie möglich" wird ein drittes Ziel hinzugefügt. Die Stromversorgung soll "so sicher, wirtschaftlich und umweltverträglich wie möglich" sein.

7 2.1.3 Liberalisierung der Strommärkte Chronologie 1 Brüssel, Februar 1986 "Einheitliche Europäische Akte" Untersuchung der "Einheitlichen Europäischen Akten" schafft die Voraussetzung für einen Binnenmarkt in Europa (d. h. vor allem Freiheit des Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im Gebiet der EU). Brüssel, Dezember 1996 "EU-Stromrichtlinie" Die EU-Richtlinie 96/92/EG vom zum Strombinnenmarkt enthält u. a. folgende Festlegungen: - Aufhebung der bestehenden Gebietsmonopole der Energieversorger - Öffnung des Zugangs der Stromnetze für Dritte - Kunden mit freier Wahl ihres Stromlieferanten; Stufenplan zur Marktöffnung über 6 Jahre vorgesehen - Buchhalterisches "Unbundling" für Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Vertrieb/Handel zur Erhöhung der Transparenz für Kunden und Aufsichtsbehörden

8 2.1.3 Liberalisierung der Strommärkte Chronologie 2 Berlin, April 1998 "Novelle EnWG" Die Novelle der EnWG tritt am in Kraft und setzt die EU-Vorgaben in nationales Recht um: a) Abschaffung der Monopole - Abkehr von geschlossenen Versorgungsgebieten durch die Aufhebung der kartellrechtlichen Freistellung von Demarkationsverträgen - Aufhebung der Ausschließlichkeit von Konzessionsverträgen; Konzessionsverträge sichern nur noch das Recht auf Wegenutzung zu und nicht mehr die Exklusivität der Versorgung im Konzessionsgebiet. - Direkte Öffnung des gesamten Strommarktes für alle Kundengruppen ohne Ausnutzung des von der EU vorgesehenen Stufenplanes zur Marktöffnung.

9 2.1.3 Liberalisierung der Strommärkte Chronologie 3 b) Öffnung der Netze - Verzicht auf den Aufbau eines regulierten Netzzugangs (RTPA: Regulated Third Party Access) und mithin Verzicht auf den Aufbau einer Regulierungsbehörde für die Überwachung des transparenten und diskriminierungsfreien Netzzugangs - Anwendung des sogenannten "verhandelten Netzzugangs" (NTPA: Negotiated Third Party Access) - Zuständiges Wirtschaftsministerium verzichtet zunächst auf Anwendung des 6 Abs. 2 des neuen EnWG ("Gestaltung von Durchleitungsverträgen und Festlegung von Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsregeln") - Wirtschaftsministerium setzt vielmehr auf die Ausgestaltung sogenannter Verbändevereinbarungen, bei dem Kunden (Netzkunden) und Lieferanten (Netzbetreiber) auf der Basis freiwillig ausgehandelter Vereinbarungen einen transparenten und diskriminierungsfreien Netzzugang sicherstellen.

10 2.1.3 Liberalisierung der Strommärkte Chronologie 4 c) Fortgeltende Regeln - Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht bleibt auch für den Strommarkt bestehen. - Die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht bleibt ebenso gültig, wie die Preisaufsicht auf Länderebene für die allgemeinen Tarife (AVBEltV, BTOElt). Dezember 2001 "Verbändevereinbarung VV II plus" Nach einigen Versionen zuvor schließen folgende Verbände am die letzte Verbändevereinbarung Strom: BDI, VIK, VDEW, VDN, ARE, VKU

11 2.1.3 Liberalisierung der Strommärkte Chronologie 5 Zwei zentrale Elemente werden vereinbart: - Spielregeln, nach denen Dritte Zugang zu den Transport- und Verteilungsnetzen der deutschen Netzbetreiber gewährt wird. - Kalkulationsleitfaden, nach denen die sogenannten Netznutzungsentgelte auf Basis einer Kostenkalkulation der Netzbetreiber berechnet werden. Gleichzeitig entstehen weitere technische und organisatorische Regelwerke, die als ergänzende Bestimmungen Gültigkeit erhalten, z. B.: - "Grid Code" (Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbereiber) - "Distributions-Code" (Regeln für den Zugang zu den Verteilnetzen") - "Metering Code" (Regeln zur Erfassung, Weitergabe und Aufbereitung von Zähl- und Messwerten)

12 2.1.3 Liberalisierung der Strommärkte Chronologie 6 - Berlin, Mai 2003: Novelle der EnWG Regierung novelliert das EnWG durch Verrechtlichung der freiwilligen Verbändevereinbarungen und verschärft gleichzeitig die kartellrechtlichen Möglichkeiten durch den nunmehr möglichen Sofortvollzug bei kartellrechtlichen Missbrauchsverfügungen im Netzbereich. In folgenden Punkten geht die neue Richtlinie über die alte Richtlinie hinaus: - Wegfall des verhandelten Netzzugangs; Benennung einer staatlichen Regulierungsbehörde, - Verschärfung der Vorschriften zur Entflechtung ("Unbundling")

13 2.1.3 Liberalisierung der Strommärkte Chronologie 7 Brüssel, Juni 2003 "EU Beschleunigungsrichtlinie" Die neue Richtlinie 2003/54/EU ersetzt die alte Richtlinie 96/92/EG mit dem Ziel der Verbesserung des Wettbewerbes auf den europäischen Strommärkten. Berlin, Juli 2004: Die Bundesregierung verpasst den in der Beschleunigungsrichtlinie vorgesehenen Zeitpunkt zur Novellierung des EnWG und setzt damit nicht fristgerecht die EU-Vorgaben in deutsches Recht um.

14 2.1.3 Liberalisierung der Strommärkte Chronologie 8 Berlin, Juli 2005: Novelle des EnWG Wichtige Veränderungen durch die Gesetzesnovelle: - Unbundling wird gesetzlich geregelt - Befugnisse und Aufgaben der Bundesnetzagentur werden festgelegt - Grund- und Notversorgungsverpflichtungen werden dem liberalisierten Markt angepasst - Eine Kennzeichnungspflicht für Stromrechnungen wird eingeführt - In Kraftsetzung einer Reihe von Verordnungen zum Netzzugang und zu Netzentgelten

15 2.1.3 Liberalisierung der Strommärkte Chronologie 9 Seit dem 13. Juli 2005 ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervorging, umbenannt in Bundesnetzagentur (BNA). Wettbewerbliche Teilmärkte Erzeugung Großhandel Transport-/ Verteilnetz Vertrieb Fokus der BNA Natürliches Monopol

16 2.2 Rahmenbedingungen der leitungsgebundenen Energieversorgung (Strom) Gesetze und Verordnungen mit direktem oder indirektem Einfluss auf die Strompreisbildung KWKG Kyoto-Protokoll EEG TEHG BTOElt AVBEltV Erzeuger Netzbetreiber Kunde AtG KAV StromStG

17 2.2.1 Atomgesetz (zuletzt geändert 2004) Zweck dieses Gesetzes ist, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden ( 1, Abs. 1) Inhalte: Künftig keine Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb neuer Kernkraftwerke (KKW) Nach Produktion einer vereinbarten Elektrizitätsmenge je KKW Erlöschen der Betriebsgenehmigung Ab Verbot der Abgabe abgebrannter Brennelemente in die Wiederaufarbeitung Pflicht für die Betreiber von KKW zur Errichtung standortnaher Zwischenlager

18 2.2.2 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) Der Zweck des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahre 2010 auf mindestens 12 % und bis zum Jahre 2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen ( 1). Inhalte: vorrangiger Anschluss von Stromerzeugungsanlagen aus Erneuerbaren Energien an die Netze für die allgemeine Versorgung vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung des Stromes aus Erneuerbaren Energiequellen durch die Netzbetreiber bundesweiter Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stromes

19 2.2.2 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) Einspeisevergütungen Das EEG verpflichtet Netzbetreiber zur Aufnahme und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Unterschiedlich hohe Einspeisevergütungen werden in Abhängigkeit der Anlagenleistung, der Aufbereitung des Gases, der Herkunft der Biomasse, des Standortes der Windkraftanlage und dem Aufstellungsort der Photovoltaikanlage gezahlt. Einspeisevergütungen Degression der Vergütung Wasserkraft 3,70-9,67 ct/kwh - 1,0 % / a ab 2005 Deponiegas, etc. 6,65-9,67 ct/kwh - 1,5 % / a ab 2005 Biomasse 3,90-17,50 ct/kwh - 1,5 % / a ab 2005 Geothermie 7,16-15,00 ct/kwh - 1,5 % / a ab 2010 Windenergie 5,50-8,70 ct/kwh - 2,0 % / a ab 2005/2008 Photovoltaik 45,70-57,40 ct/kwh - 5,0 % / a ab 2005

20 2.2.2 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) Fördervolumen Quelle: VDN.Berlin 04/ vergütete durchschnittliche Förderung Strommenge Vergütung in Mrd. kwh in ct/kwh in Mrd. Euro Steigerung ,4 8,5 0, ,1 8,7 1, % ,0 8,9 2, % ,5 9,1 2, % ,5 9,3 3, % ,0 10,0 4, % 2006* 50,3 10,3 5, % 2007* 66,7 10,7 7, % * Prognosewert

21 2.2.3 Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zu leisten durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele ( 1, Abs. 2 vom 19. März 2002) Inhalte: Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von KWK-Strom Verpflichtung der Netzbetreiber zum Anschluss von KWK-Anlagen, zur Abnahme und Vergütung von KWK-Strom Netzbetreiber zahlen einen üblichen Preis für den KWK-Strom und einen gesetzlich geregelten Zuschlag. Höhe und Dauer des Zuschlages variieren in Abhängigkeit des Alters der KWK-Anlage. Zuschlag zwischen max. 2,56 ct/kwh (2002) und min. 0,56 ct/kwh (2009). Netzbetreiber legen die gezahlten Zuschläge um auf die Preise für den Netzzugang von Kunden.

22 2.2.3 Entwicklung der Einspeisevergütungen nach KWK-Gesetz alte Bestandsanlagen neue Bestandsanlagen modernisierte Anlagen kleine KWK-Anlagen Quelle: VIK-Mitteilungen S.22 Ct. je kwh 3 2,5 2 1,5 1 0,

23 2.2.4 Stromsteuergesetz (StromStG) Artikel 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform ist das Stromsteuergesetz (vom 3. März 1999). Gesetz führt die Stromsteuer als Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordnung ein. Steuerschuldner ist der Versorger, der Letztverbraucher mit Strom versorgt (Netzbetreiber). Versorger legen die Stromsteuer auf die Preise für Endkunden um. Steuerbefreiungen sind u. a. vorgesehen für Strom aus erneuerbarer Energie zur direkten Versorgung von Endverbrauchern.

24 2.2.4 Entwicklung der Stromsteuer 2,5 2 1,79 2,05 2,05 Stromsteuer in Ct. je kw h 1,5 1,3 1,53 1 0,

25 2.2.5 BTOElt vom Versorgungsunternehmen mit allg. Anschluss- und Versorgungspflicht haben allg. Tarife für die Versorgung in der Niederspannung anzubieten, die den Erfordernissen einer möglichst sicheren und preisgünstigen Elektrizitätsversorgung, einer rationellen und sparsamen Verwendung von Elektrizität, der Ressourcenschonung und möglichst geringen Umweltbelastung genügen. Tarife und ihre Bestandteile bedürfen der Genehmigung einer Behörde (Preisaufsicht). Die genehmigten Preise sind Höchstpreise, die bei rationeller Betriebsführung erforderlich sind. EnWG sieht vor, dass BTOElt zum abgeschafft und durch die Netzzugangsverordnung ersetzt wird.

26 2.2.6 AVBEltV vom 21. Juni 1979 In der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts-versorgung von Tarifkunden werden im Sinne von allgemeinen Geschäftsbe-dingungen für das Massengeschäft folgende wesentlichen Punkte geregelt: Anschluss an das Versorgungsnetz Haftung bei Versorgungsstörungen Grundstücksbenutzung Messeinrichtungen beim Kunden Ablesung und Abrechnung Lieferbedingungen Einstellung der Versorgung

27 2.2.7 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) (1) Laut 48 EnWG sind Konzessionsabgaben...Entgelte, die EVU s für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Sie sind auch für Energie zu zahlen, die mittels Durchleitung an Letztverbraucher im Gemeindegebiet geliefert wird. Durch die Liberalisierung entfällt das Recht zur alleinigen unmittelbaren Versorgung. Deswegen werden sie heute nur noch für die Nutzung des kommunalen Grund und Bodens zur Leitungsverlegung erhoben. KAV wurde zuletzt am 7. Juli 2005 geändert, und damit an das neue (EnWG) angepasst. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in den allgemeinen Tarifen auszuweisen.

28 2.2.7 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) (2) Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Strom beträgt: Gemeinden bis Einwohner 1,32 Ct/kWh Gemeinden bis Einwohner 1,59 Ct/kWh Gemeinden bis Einwohner 1,99 Ct/kWh Gemeinden über Einwohner 2,39 Ct/kWh Strom nach Schwachlasttarif 0,61 Ct/kWh Sondervertragskunden 0,11 Ct/kWh Die Konzessionsabgabe ist für Städte und Gemeinden eine nennenswerte Einnahmequelle. Das Gesamtaufkommen an Konzessionsabgaben betrug in Deutschland im Jahr 2003 insgesamt Mio. EUR.

29 2.2.8 AVBEltV Neuregelung Durch eine Neuregelung der AVBEltV, sollen die Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung an die geänderten Voraussetzungen des liberalisierten Marktes angepasst werden. Dem dreiseitigen Rechtsverhältnis von Kunden, Stromlieferanten und Netzbetreibern soll Rechnung getragen werden. Die AVBEltV soll aufgegliedert werden in: a) AVBEltNetz (Rechtsverhältnis Netzbetreiber-Kunde) b) AVBEltVertrieb (Rechtsverhältnis Stromlieferant-Kunde) Nicht erfasst werden soll die eigentliche Netznutzung i.s. der Verbändevereinbarung. Diese soll in einem von der AVBEltNetz unabhängigen Vertrag geregelt werden.

30 2.2.9 Preisbildung (1) EnWG, BTOElt, VV II +, GWB Gesetzliche Rahmenbedingungen für Tarife in Deutschland Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Möglichst preisgünstige Stromversorgung ( 1 EnWG) unter den Nebenbedingungen Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit. Bundestarifordnung Elektrizität (BTOelt) Verankerung einer Preisaufsicht Rechtsverordnung mit verbindlichem Charakter. Kartellgesetz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB)

31 2.2.9 Preisbildung (2) Tarife und Kundengruppen im Strommarkt 3 BTOElt Nach 3 BTOElt (Bundestarifordnung Elektrizität) wird zwischen folgenden Tarifen unterschieden: Haushaltstarif Tarif für den Elektrizitätsbedarf von natürlichen Personen für private Zwecke Landwirtschaftstarif Tarif für Betriebe, deren wirtschaftliche Grundlage die landund forstwirtschaftliche Nutzung bildet, und dem Gewerbetarif Tarif für gewerblichen, beruflichen und sonstigem Bedarf. Kleinverbrauch- und Schwachlasttarif Tarif für Tageszeiten schwacher Leistungsinanspruchnahme

32 2.2.9 Preisbildung (3) Tabelle 7.1 Kunden im Strommarkt. Tarife und Kundengruppen im Strommarkt In Abhängigkeit des Jahresstrombedarfs wird zwischen Tarifkunden Sondervertragskunden (kleine Gewerbekunden, Industriekunden, Großkunden) unterschieden (siehe Tabelle). Tarifkunden/Kleine Gewerbekunden < 100 MWh/Jahr < 20 kw Energie Industriekunden < 10 GWh/Jahr < 5 MW Energie und Leistung Großkunden > 10 GWh/Jahr einige 100 MW Energie und Leistung Tabelle Kunden im Strommarkt

33 2.2.9 Preisbildung (4) Deutschland: Mit der Realisierung des Strommarktes entsprechend EnWG kann sich die staatliche Regulierung auf die kartellrechtliche Preisaufsicht beschränken. Gesetzliche Rahmenbedingungen (EnWG) Wettbewerb (freie Wahl des Stromlieferanten) Preisbildung am Strommarkt Stromliefergeschäft Netznutzung Verhandelter Netzzugang auf Vertragsbasis Preisbildung am Markt (keine Regulierung erforderlich) Kartellrechtliche Preisaufsicht Preisbildung nach VV II/ Vergleichsmarktkonzept 20 Abs. 1a ENWG 2005 (keine Regulierung erforderlich)

34 2.2.9 Preisbildung (5) Handbuch der Elektrizitätswirtschaft L. Müller, Springer Verlag 2001; s. a. Kap. 2 kalkulierter Gew inn Kosten- und Preisstruktur im Vergleich 4% Deckungsbeitrag Messpreis 8% 8% Brennstoffkosten 37% variable Kosten Konzessionsabgabe 12 % Arbeitspreis 78% Arbeitspreis Strombeschaffung 18 % Betriebskosten (Personal, Material, etc.) 31% Fixkosten Netznutzungsentgelt 54% Abschreibungen 15% Grundpreis Zinsen 12% Leistungspreis Steuern 1% Verrechnungspreis 3% Struktur der Kostenträgerrechnung für Strom Struktur der Stromrechnung (alle Daten beispielhaft) 19% (ohne Ausgleichsabgaben und MWSt.) Struktur des Strompreises (ohne Ausgleichsabgaben und MWSt.)

35 2.2.9 Preisbildung (6) Kalkulationsbeispiel Strompreis Endverbraucher (1) Jährliche Erlöse (Grundpreis /Monat x 12 Monate + Arbeitspreis Cent/kWh x Verbrauch kwh) - Mehrwertsteuer (16 %) - Einkaufspreis Strom Cent/kWh x Verbrauch kwh - (Arbeitspreis Netznutzung + Konzessionsabgabe) Cent/kWh x Verbrauch kwh + Grundpreis /Monat x 12 Monate - - Kosten für Messung und Abrechnung /a - (Stromsteuer + Umlage EEG und KWK) Cent/kWh x Verbrauch kwh = Deckungsbeitrag für Verwaltungskosten und Gewinn

36 2.2.9 Preisbildung (7) Kalkulationsbeispiel Strompreis Endverbraucher (2) Beispiel 04/2005: Lieferant Yello Netznutzung BVAG (Braunschweig) u. a. eigene Berechnungen 6,09 / Monat x 12 Monate + 17,85 Cent/kWh x 3500 kwh/a = 697,83 /a - 16 % = - 96,25 /a - 4,31 Cent/kWh x 3500 kwh / a = - 150,85 /a - (3,90 Cent/kWh + 1,72 Cent/kWh) x 3500 kwh/a + 8,19 /Monat x 12 Monate = - 294,98 /a - 27,8 / a = - 27,81 /a - (2,05 Cent/kWh + 0,72 Cent/kWh + 0,34 Cent/kWh ) x 3500 kwh/a = - 100,45 /a Deckungsbeitrag 0,79 Cent/kWh x 3500 kwh = 27,49 /a

37 2.2.9 Preisbildung (8) Zusammensetzung Strompreis 9,6% 4,7% Stromerzeugung, Transport, Verteilung Mehrwertsteuer 9 % Öko-/Stromsteuer Konz.-abgabe (KA) 16 % 60,7 % Abgaben nach EEG u. KW KG Stand: November 2005

38 2.3 Aufsichtsbehörden (1) Bild: Erzeuger- Verteiler-Kunde Aufsichtsbehörden Wer beaufsichtigt was? Preisaufsicht Kartellaufsicht Erzeuger Netzbetreiber Kunde Aufsichtsbehörde je nach Kraftwerksart z.b. Gewerbeaufsicht, Atomaufsicht Energieaufsicht BNA

39 2.3 Aufsichtsbehörden (2) Aufsicht Energieversorgung - allgemeine Aufsichtspflicht für Gewerbeaufsicht, sicheren vorschriftsmäßigen Betrieb - spezielle Aufsichtspflicht für Kernkraftwerke Atomaufsicht Aufsicht der Länder - Umsetzung Vorgaben EnWG, BTO Elt und Energie- und Preis- AVBEltV aufsicht der Länder Kartellaufsicht - Überwachung der Einhaltung des Kartell- Kartellaufsicht von gesetztes ("Gesetz gegen Wettbewerbs- Bund und Ländern beschränkungen" (GWB)

40 2.3 Aufsichtsbehörden (3): Arbeit der Bundesnetzagentur (BNA) Selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn Eigenes Organisationsgesetz für die BNA in Artikel 2; Organisations-, Verfahrens- und Beschwerderecht nach 65 ff. EnWG ähnlich dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Zuständigkeit Landesregulierungsbehörden entsprechend 54 Abs. 2, EnWG soweit EVUs betroffen sind, an deren Verteilnetz weniger als Kunden angeschlossen sind Zuständigkeit BNA versus Kartellbehörden - 58 EnWG - Regelungen Netzzugang und -anschluss nach EnWG fallen in Zuständigkeit BNA - Kartellbehörden als Wettbewerbsaufsicht der Preise im Übrigen/ Energiewirtschaft nach europäischem Wettbewerbsrecht

41 2.4 Begriffe leitungsgebundener Energieversorgung Definition Leistung, Last L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001 Leistung (capacity): Im allgemeinen Leistungsfähigkeit einer Maschine. Die elektrische Leistung als physikalische Größe ist ein Momentanwert. Sie wird in der Elektrizitätswirtschaft als Mittelwert für definierte Zeitspannen angegeben (Arbeit in einer Zeitspanne geteilt durch dieselbe Zeitspanne; z. B. 0,25 Stunden, 1 Stunde). Last (load, demand): Unter Last versteht man die in Anspruch genommene Leistung.

42 2.4.2 Leistungsbegriffe L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001 Transporthöchstleistung: Die Transporthöchstleistung ist die höchste Betriebsleistung eines Netzes innerhalb einer bestimmten Zeitspanne. Sie wird über die Zeitspanne gemittelt (z. B. 15 Minuten) Bereitgestellte Leistung: Die vom EVU dem Kunde vertraglich zugestandene Höchstleistung, für die die Stromlieferung sichergestellt ist (z. B. Leistung als Viertelstundenmittel) In Anspruch genommene Leistung: Die höchste Leistung, die der Kunde während einer bestimmten Zeitspanne (z.b. Monat) tatsächlich bezogen hat (z. B. als Viertelstundenmittel)

43 2.4.3 Lastbegriffe (1) L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001 Höchstlast: Die Höchstlast ist der höchste Wert der in in einer bestimmten Zeitspanne (Tag, Monat, Jahr) in Anspruch genommenen Leistung z. B. eines Verbrauchers, wobei dieser Wert über einen bestimmten Zeitraum gemittelt wird (meist 15 Minuten). Lastgänge auch Belastungskurve oder Ganglinie: Als Lastgang versteht man die Darstellung der sich ändernden Last über die Zeit P= f (t). Sie werden auf der Basis von Mittelwerten (Viertelstunden- oder Stundenmittelwerte gebildet. Dabei ist der aufgezeichnete Leistungswert gleich der im entsprechenden Zeitraum gelieferten Arbeit geteilt durch diese Zeitspanne.

44 2.4.3 Lastbegriffe (2) L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001 Lastprofile: Der Begriff Lastprofil wird häufig als Synonym für die Lastganglinien von nicht leistungsgemessenen Kunden z. B. Haushaltskunden verwendet. Sie sind oft normiert und ermöglichen damit die Ermittlung von Leistungsmittelwerten pro Zeiteinheit bei Kenntnis der verbrauchten Arbeit. Dauerlinie: Die Dauerlinie ist eine nach der Größe der Lastwerte geordnete Belastungskurve. Aus ihr ergibt sich die Anzahl der Zeiteinheiten (z. B. Stunden) innerhalb eines festgelegten Betrachtungszeitraumes, bei der eine bestimmte Belastung erreicht oder überschritten wird.

45 2.4.3 Lastbegriffe (3) L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001 Gleichzeitigkeitsgrad g: Das Belastungsdiagramm eines EVU ist die Summe von Einzelbelastungen mit verschiedenen Belastungsverläufen und verschiedenen Zeitpunkten der Einzelhöchstlasten. Der Gleichzeitigkeitsgrad g ist der Quotient aus der gemeinsamen (zeitgleichen) Höchstleistung Pmax einer Anzahl von i Abnehmern zur Summe der meist zeitungleich auftretenden Einzelhöchstleistungen Pmaxi dieser Abnehmer in derselben Zeitspanne. Dauerbenutzungsstunden auch Benutzungsdauer: Unter Dauerbenutzungsstunden versteht man die Zeit, in der mit gleichbleibender Belastung in der Größe der Höchstlast die gleiche Arbeit verbraucht worden wäre wie in dem Betrachtungszeitraum mit wechselnder Belastung.

46 2.4.3 Lastbegriffe (3) Gleichzeitigkeitsgrad (g) p 1 (t) mit p 1, max (t = t 1 ) p 2 (t) mit p 2, max (t = t 2 ) p (t) mit p max (t = t o ) p 3 (t) mit p 3, max (t = t 3 ) p (t) = p 1 (t) + p 2 (t) + p 3 (t) + Verluste p max (to) p i, max (ti) i g = p max (to) pi, max (ti) i 0 g 1

47 2.4.4 Beispiel Tageslastgang Quelle: L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001

48 2.4.4 Beispiel Lastprofil

49 2.4.4 Beispiel Dauerlinie Quelle: L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001

50 2.4.4 Vereinfachtes Beispiel bei p n = P max Ausnutzungsdauer = Benutzungsdauer p max =p n Nennbetriebsstunden = Betriebsstunden p mittel =½p max T a =T m T n

51 2.4.5 Strukturmerkmale Für Benchmarks ist es notwendig Unternehmen zu vergleichen, die unter ähnlichen strukturellen Rahmenbedingungen arbeiten. Bei Energieversorgungsunternehmen sind diese z. B. über die spezifischen Kenngrößen Bevölkerungsdichte Verbrauchsdichte Lastdichte Anschlussdichte in einem bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr) beschrieben.

52 2.4.5 Bsp. Bevölkerungsdichte

53 2.5 Kostenbegriffe Kostenarten Die Erfassung aller Kosten in einem Unternehmen erfolgt nach: Kostenarten: - Lohnkosten - Materialkosten und Fremdleistungen - Anlagenkosten (Abschreibungen) - Kapitalkosten Kostenstellen: - Hochspannungsleitung - Mittelspannungsleitung - Ortsnetz... Kostenträger: - Absatz je Spannungsebene - Durchleitungsentgelte je Netzebene... Gemeinkosten werden über festgelegte Schlüssel auf die Kostenstellen oder Kostenträger verteilt, da sie nicht direkt zuzurechnen sind. Einzelkosten können mittels Beleg und ohne Umlage einem bestimmten Bezugsobjekt zugeordnet werden.

54 2.5.2 Bilanz Bei den Jahresabschlüssen/Bilanzen existieren zur Zeit die Regeln nach HGB (Deutschland), US-GAAP (Generally Accepted Accounting Prinziples) sowie IFRS (International Financial Reporting Standards) weltweit nebeneinander. Diese sind aus den verschiedenen nationalen Gesetzgebungen entstanden. Bei international agierenden oder aber an internationalen Börsen notierten Unternehmen ergibt sich der Zwang die jeweiligen Bedingungen des Unternehmenssitzes oder des Börsenplatzes zu berück-sichtigen. Eine in der Vergangenheit in Deutschland notwendige Mehrfachbilanzierung ist nach dem Kapitalaufnahme Erleichterungsgesetz vom (verankert in 292a HGB) für börsennotierte Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr notwendig. Die Pflicht eines zusätzlichen Abschlusses nach HGB entfällt dann.

55 2.5.2 Beispiel Bilanz (1) Quelle: E.ON Geschäftsbericht für das Jahr 2005

56 2.5.2 Beispiel Bilanz (2) Quelle: E.ON Geschäftsbericht für das Jahr 2005

57 2.5.3 Beispiel GuV Quelle: E.ON Geschäftsbericht für das Jahr 2005

58 2.5.4 Fixe und variable Kosten Fixe Kosten sind unabhängig vom Auslastungsgrad der Anlagen. Dazu gehören z.b. Kapitalkosten, Kosten für Löhne und Gehälter einer Mindestbelegschaft, Mindestkosten für die Instandhaltung, Eisenverluste von Transformatoren usw. Diese Kosten entstehen auch bei vollständigen Stillstand des Unternehmens und werden in ersten Linie von der Größe und der Struktur des Unternehmens seiner Kapazität und durch das Anlagevermögen bestimmt. Variable Kosten sind abhängig vom Auslastungsgrad der Anlagen. Zu Ihnen gehören z.b. Eigenenergiebedarf, Kosten für die Fortleitungsverluste (Cu-Verluste), Fremdpersonal bei Spitzen in der Montagetätigkeit.

59 2.5.4 Fixe und variable Kosten Fallbeispiel: Gründung eines Taxi-Unternehmens Ein 25-jähriger Abiturient will sich nach dem Abitur selbständig machen. Er beabsichtigt, ein Taxi zu kaufen und ein Ein-Mann- Unternehmen zu gründen. Bevor der Abiturient jedoch dieses Wagnis eingeht, will er sich zunächst einen Überblick darüber verschaffen, welchen Kosten im Unternehmen zukünftig anfallen. In einem ersten Gespräch mit dem Autohändler, der IHK, dem Ordnungsamt und der Bank hat er nachfolgende Informationen erhalten, die er in seinen Planungen berücksichtigen will.

60 2.5.4 Fixe und variable Kosten Fallbeispiel: Gründung eines Taxi-Unternehmens Anschaffungsausgabe für das Fahrzeug (Baujahr 2001): Euro Die Bank gewährt ihm für die Anschaffung des Fahrzeugs ein Darlehen zu einem jährlichem Zinssatz von 6,5 % (Laufzeit: 4 Jahre). Für das Fahrzeug kalkuliert er eine Gesamtfahrleistung von km. Dann ist das Endes der Nutzungsdauer erreicht. Das Fahrzeug wird über die Nutzungsdauer von 4 Jahren gleichmäßig in Anspruch genommen. Kraftstoffverbrauch: im Schnitt 9,5 l / 100 km. Kraftstoffpreis von durchschnittlich 90 Cent/l. Versicherungsbeitrag für das Fahrzeug: 360 Euro im Jahr. Das Fahrzeug hat Long-Life-Intervalle und muss nur alle km zur Inspektion. Für eine Inspektion muss er 420 Euro bezahlen. Die Kfz-Steuer beträgt 260 Euro im Jahr. Ein Reifenwechsel steht alle km an. Incl. Montage verlangt der Autohändler hierfür jeweils 600 Euro. Für sonstige Reparaturen fallen gem. ADAC ca. 3 Cent/km an.

61 2.5.4 Fixe und variable Kosten Fallbeispiel: Gründung eines Taxi-Unternehmens Kostenart fix variabel Einheit Kostenansat z

62 2.5.4 Fixe und variable Kosten Fallbeispiel: Gründung eines Taxi-Unternehmens Kostenart fix Variabel Einheit Kostenansat Abschreibung/Tilgung X - z Zinsen X Kraftstoff X km Versicherungsbeitrag X Inspektion X km 840 Kfz-Steuer X Reifenwechsel X km 900 Sonstige Reparaturen X km 1.800

63 2.5.4 Fixe und variable Kosten Fallbeispiel: Gründung eines Taxi-Unternehmens Kosten = fixe Kosten + variable Kosten K = K f + K v [Euro/a] = [Euro/a] + ( [Ct/km] x [km/a] )

64 2.5.4 Fixe und variable Kosten Fallbeispiel: Gründung eines Taxi-Unternehmens Welchen Gewinn würde er mit seinem Unternehmen erzielen, wenn er folgende Erlöse erwirtschaften kann? Das Fahrzeug ist nur zur Hälfte der gefahrenen km mit Fahrgästen besetzt. Der Fahrpreis je insgesamt gefahrener km beträgt daher nur 1 Euro. Über das Jahr rechnet er mit Fahrten. Die Grundgebühr je Fahrt beträgt 1 Euro. Gewinn = Erlöse - Kosten G = E - K

65 2.5.4 Fixe und variable Kosten Fallbeispiel: Gründung eines Taxi-Unternehmens Bei welcher jährlichen Laufleistung des Fahrzeuges wird die Gewinnschwelle erreicht? Erlöse = Kosten E = K

66 2.5.4 Diagramm fixe und variable Kosten Quelle: L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001

67 2.5.5 Zusammenhang Kosten und Preisbildung Quelle: L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001

68 2.5.6 Finanzmathematische Berechnungen (1) Die unternehmerischen Entscheidungen in einem EVU sind durch: eine hohe Kapitalintensität der Investitionen lange Nutzungsdauer der Anlagen (langfristige Kapitalbindung) komplexe Systemstrukturen und langfristige Wirkung von Entscheidungen gekennzeichnet. Daher werden alle Investitionen sehr genau untersucht und durch Betrachtungen der Wirtschaftlichkeit optimiert. Am gebräuchlichsten sind die dynamischen Verfahren, bei denen die Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrer zeitlichen Fälligkeit, d. h. ihren Barwerten berücksichtigt werden.

69 2.5.6 Finanzmathematische Berechnungen (2) Zu den dynamischer Verfahren (finanzmathematische Verfahren) der Investitionsrechnung zählen z. B.: Kapitalwertmethode (Barwertmethode) Methode des internen Zinsfußes Annuitäten-Methode dynamische Amortisationsrechnung

70 2.5.6 Finanzmathematische Berechnungen Ein-/Auszahlungen Anschaffungsauszahlun g Reifenwechsel Kraftstoff Versicherungsbeitrag Inspektion Kfz-Steuer Sonstige Reparaturen Laufende Einzahlungen Zahlungsüberschuss Zeitpunkt der Investitionsentscheidung

71 2.5.6 Diagramm Aufzinsung und Abzinsung Quelle: L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001 Pk kalkulatorischer Zinssatz in % n Zeitdauer in Jahren

72 2.5.6 Definition Barwert und Annuität Als Barwert wird der zusammengefasste heutige Wert einer oder mehrerer künftig anfallender positiver oder negativer Zahlungen bezeichnet. Der Barwert wird rechnerisch dadurch ermittelt, dass die in der Zukunft anfallenden Zahlungen auf den heutigen Wert abgezinst und aufaddiert werden. Er ermöglicht einerseits den Gegenwartswert einer Zahlungsreihe zu ermitteln, andererseits Investments mit unterschiedlicher Zahlungsreihe, aber gleicher Laufzeit zu vergleichen. Quelle: glossarb.htm und Annuität ist der Betrag, der für die Verzinsung und Tilgung eines Darlehens jährlich vom Schuldner zu zahlen ist. Man unterscheidet die konstante und variable Annuität. Die konstante Annuität bleibt im Zeitablauf gleich. Sie ist mit sinkenden Zinsen und wachsendem Tilgungsanteil verbunden, weil durch fortlaufende Tilgung die Zinslast abnimmt. Bei der variablen Annuität bleibt der Tilgungsbetrag bei jeder Zahlung unverändert, sodass die Annuität im Zeitablauf durch die geringer werdende Zinslast sinkt.

73 2.5.6 Erläuterung Barwert (1) Quelle: RWTH Aachen Prof. Dr.-Ing. Haubrich Skriptum zur Vorlesung Elektrische Anlagen I

74 2.5.6 Erläuterung Barwert (2) Quelle: RWTH Aachen Prof. Dr.-Ing. Haubrich Skriptum zur Vorlesung Elektrische Anlagen I

75 2.5.6 Lineare und degressive Abschreibungen Quelle: L. Müller Handbuch der Elektrizitätswirtschaft Springer Verlag 2001

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