Gutachten. von. Stefan Tannenberg
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1 Gutachten von Stefan Tannenberg von der IHK zu Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Betriebs- und Produkthygiene im Lebensmittelbereich 1. Ausfertigung Produktgutachten über eine mobile Edelstahl Zerlegestation TYP ZS 1600 und mobile Universal Wild Aufhängevorrichtung TYP WA 205 des Unternehmen Polzer GmbH, Edelstahlverarbeitung Herborn Gutachten vom Az.: Dieses Gutachten umfasst 8 Seiten. Stefan Tannenberg Langenaustr Koblenz Tel.: 0261/ Fax mail@sachverstaendiger-lebensmittel.de Internet gefertigt werden. Aus diesem Gutachten können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten abgeleitet werden. Seite 1 von 8
2 Stefan Tannenberg von der IHK zu Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Betriebs- und Produkthygiene im Lebensmittelbereich 1. Auftrag Der Auftrag des Unternehmen Polzer Edelstahlverarbeitung, Herborn sind die mobile Edelstahl Zerlegestation TYP ZS 1600 und mobile Universal Wild Aufhängevorrichtung TYP WA 205 auf Konformität zu begutachten und auf bauliche Anforderungen im Sinne der in der Bewertung aufgeführten Rechtsgrundlagen zu überprüfen. Von der Begutachtung sind fehlerhaft hergestellte Produkte oder Lebensmittel, Arbeitssicherheit oder sonstige Vorgaben beim Umgang mit elektrischen Anlagen und Maschinen, Maschinenanforderungen, Leistungsfähigkeit, baulicher Zustand des Aufstellungsortes und Handhabung der mobile Edelstahl Zerlegestation TYP ZS 1600 und mobile Universal Wild Aufhängevorrichtung TYP WA 205 oder jeglicher späterer Umbau ausgenommen. Dieses Gutachten ist ausschließlich für die innerbetriebliche Verwendung des Auftraggebers das Unternehmen Polzer Edelstahlverarbeitung, Herborn erstellt worden. Jegliche Verwendung durch Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen Tannenberg zulässig. Mobile Edelstahl Zerlegestation TYP ZS 1600 und mobile Universal Wild Aufhängevorrichtung TYP WA 205 sollen nach Angaben der Unterlagen und von Herrn Polzer (Sen.) (Geschäftsleitung) zur Zerwirkung (Zerlegung) von Wild oder bei der Hausschlachtung eingesetzt werden. Die Begutachtung erfolgte anhand von einer Produktbesichtigung der mobilen Edelstahl Zerlegestation TYP ZS 1600 und mobile Universal Wild Aufhängevorrichtung TYP WA 205 sowie Plänen und Aussagen von Herrn Polzer (Geschäftsleitung) und Bildern. 2. Auftraggeber Herr Polzer (Sen.) vom Unternehmen Polzer Edelstahlverarbeitung, Herborn 3. Bewertungsobjekt Mobile Edelstahl Zerlegestation TYP ZS 1600 verfügt über eine Arbeitsfläche mit zwei Kunststoffschneidbrettern in einer Führungsschiene, einer Handwaschgelegenheit (mit fließendem warmem Wasser), elektrische 5 l Vorratsbehälter für Wasser, verschließbarer Schmutzwasserauffangbehälter, verschließbarer Abfalleimer und verschließbarer Eimer für Fleischabschnitte, Tischöffnung zur direkten Entsorgung der Fleischabschnitte, Dekontaminations- und Einmalhandtuchspender, Behälter zur thermischen Reinigung der Messer, Arbeitslampe mit Abdeckung, Ablagefläche, Wandmesserhalter, seitlicher und Rückwandspritzschutz, Knochensäge. Alle Teile können leicht zu Reinigungszwecken demontiert werden. Die Vorrichtung mobile Universal Wild Aufhängevorrichtung TYP WA 205 ist zum Ausweiden von großen Wild und Schweinen, Schafen o. ä. bestimmt. Die Tierkörper können an der Konstruktion mit den Hinterläufen aufgehangen werden. Die Vorderläufe können fixiert werden. Ein Auffangbehälter aus Kunststoff ist für die Innereien bestimmt. Die hygienische Abdeckung der manuellen Seilwinde war zum Zeitpunkt der Besichtigung noch nicht endgültig befes- gefertigt werden. Aus diesem Gutachten können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten abgeleitet werden. Seite 2 von 8
3 tigt. Die Schrauben und Befestigungen müssen den Anforderungen der DIN (Stand 2005) entsprechen. 4. Produktbeschreibung Mobile Edelstahl Zerlegestation TYP ZS 1600 (nur in Edelstahlausführung) und mobile Universal Wild Aufhängevorrichtung (in verzinkter Ausführung) TYP WA 205 wurde am durch Herrn Tannenberg (von der IHK zu Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Betriebs- und Produkthygiene im Lebensmittelbereich) besichtigt und geprüft. Vorgaben lt. Bedienungsanleitung: Diese war noch nicht erstellt, soll zusammen mit einem qualifizierten Reinigungsmittelhersteller noch erarbeitet werden. Anordnung der Gerätes Die Wirksamkeit der Einrichtungen hängt auch von der Raum-, Personal- und Produkthygiene ab. Diese ist vom Betreiber der mobile Edelstahl Zerlegestation TYP ZS 1600 und mobile Universal Wild Aufhängevorrichtung TYP WA 205 zu beachten und nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Die Vorgaben zur technischen Sicherheit haben bei der Begutachtung nicht vorgelegen und wurden nicht bewertet. Auch hatten die Geräte vom Hersteller bzw. von verschiedenen Prüfinstituten Zertifikate zur Sicherheit (GS bzw. CE Kennzeichnung), die vom Unterzeichner nicht geprüft wurden. 5. Bewertungsstichtag Tag der Produktbesichtigung am Bewertung Für die Bewertung wurden folgende Grundlagen berücksichtigt: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom S. 1) i.d.z.z.g.f. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ber. Fassung Abl. L 226 vom S. 3) i.d.z.z.g.f. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGB vom 1. September 2005, (BGBl. Nr. 55 vom S. 2618) i.d.z.z.g.f. Lebensmittelhygiene Verordnung und Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln Lebensmittelhygiene- Verordnung- LMHV vom 8. August 2007 (BGBl. I Nr. 39 vom S. 1816) i.d.z.z.g.f. LMHV - Lebensmittelhygiene-Verordnung Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln gefertigt werden. Aus diesem Gutachten können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten abgeleitet werden. Seite 3 von 8
4 und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vom 8. August 2007 (BGBl. I Nr. 39 vom S Begründung) Gl.-Nr.: i.d.j.g.f. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an Geräte und Einrichtungen für die Zubereitung und Verarbeitung von leicht verderblichen Lebensmitteln definiert. Danach müssen folgende Anforderungen beim Betreiben des Gerätes vorhanden sein: Eine gute Lebensmittelhygienepraxis zum Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung muss gewährleistet sein. Die Geräte müssen aus korrosionsbeständigen Materialien bestehen. Die Geräte müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Geräte müssen so beschaffen sein, dass Ansammlungen von Schmutz und Kondenswasser sowie unerwünschter Schimmelbefall und Ablösung von Materialien vermieden werden. Für Oberflächen von Einrichtungen müssen hygienisch unbedenkliche, glatte und abwaschbare Materialien verwendet werden. Bestimmungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und Lebensmittelhygiene Verordnung. 2 Begriffsbestimmungen LMHV - Lebensmittelhygiene-Verordnung Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vom 8. August 2007 (BGBl. I Nr. 39 vom S. 1816) i.d.z.z.g.f. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren, leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann, 3 Allgemeine Hygieneanforderungen Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur gefertigt werden. Aus diesem Gutachten können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten abgeleitet werden. Seite 4 von 8
5 so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen nach Anlage 2 (zu 5 Abs. 1 Satz 1) der o.a. LMHV 1 Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um a. Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufseinrichtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container und Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen können, instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren, b. hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die Primärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise sicherzustellen, c. beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trinkwasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser zu verwenden, d. Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie so zu entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhindert wird. 2 Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und Verkaufseinrichtungen gilt zusätzlich Folgendes: a. Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreinigung so weit wie möglich zu vermeiden. b. Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder warmem Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein. c. Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegenständen vorhanden sein. d. Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung einer angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienische Sanitäreinrichtungen und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen. e. Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeignete Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein. Vorgaben nach dem neuen Lebensmittelrecht seit 2006 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen gefertigt werden. Aus diesem Gutachten können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten abgeleitet werden. Seite 5 von 8
6 des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom S. 1; VO (EG)1642/ (ABl. Nr. L 245 vom S. 4) Artikel 3 Sonstige Definitionen nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 "Risiko" eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr; "Risikoanalyse" einen Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation; "Risikobewertung" einen wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung; "Gefahr" ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann; Abschnitt 4 Allgemeine Anforderungen des Lebensmittelrechts Artikel 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind, für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. (3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen: die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen... 5) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGB vom 1. September 2005, (BGBl. Nr. 55 vom S. 2618) 5 LFGB Verbote zum Schutz der Gesundheit (1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt unberührt. gefertigt werden. Aus diesem Gutachten können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten abgeleitet werden. Seite 6 von 8
7 Vorgaben nach dem neuen Lebensmittelrecht seit 2006 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom S. 1). "Lebensmittelhygiene" (im folgenden "Hygiene" genannt) die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist; "Kontamination" das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr II. Hygienevorschriften 2. Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden. 1. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass a. eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen, b. die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird, c. gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist und gefertigt werden. Aus diesem Gutachten können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten abgeleitet werden. Seite 7 von 8
8 Kapitel IX Vorschriften für Lebensmittel Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Alle Anlagen und Ausrüstungen müssen vor der Inbetriebnahme ausführlich spezifiziert werden, um ihre Wartung, Instandhaltung und produktive Nutzung zur Herstellung sicherer und legaler Erzeugnisse zu ermöglichen. 7. Resümee Nach der Beseitigung der o.a. Hinweise sind die Arbeitsgeräte mobile Edelstahl Zerlegestation TYP ZS 1600 und mobile Universal Wild Aufhängevorrichtung TYP WA 205 gut geeignet die Tiere hygienisch für die Bereiche der Primärproduktion und der Hausschlachtung zu zerlegen und dabei die gesetzlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Dieses Gutachten wurde ohne Präjudiz erstellt. (Stefan Tannenberg) von der IHK zu Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Betriebs- und Produkthygiene im Lebensmittelbereich gefertigt werden. Aus diesem Gutachten können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten abgeleitet werden. Seite 8 von 8
(Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeine Hygieneanforderungen 4 Schulung
(Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) Ausfertigungsdatum: 08.08.2007 "Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817)" Sie ist gem. Art. 23 dieser V am 15.8.2007 in Kraft getreten.
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