Aufbereitung von Medizinprodukten - Reinigung und Desinfektion
|
|
- Leopold Boer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aufbereitung von Medizinprodukten - Reinigung und Desinfektion Heike Martiny Charité Universitätsmedizin Berlin Campus Benjamin Franklin Technische Hygiene Fortbildungsveranstaltung des Senats für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin, 09. Nov ember 2010
2 Aufbereitung von Medizinprodukten - Reinigung und Desinfektion Validierung der Aufbereitungsprozesse von Medizinprodukten
3 Aufbereitung von Medizinprodukten - Reinigung und Desinfektion Validierung der Aufbereitungsprozesse von Medizinprodukten Gesetzliche Vorgaben RKI-Empfehlungen Normative Vorgaben Leitlinien
4 Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz MPG)*) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3146); zuletzt geändert am 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)
5 MPG 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen.
6 MPG 3 Begriffsbestimmungen 1 1. Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
7 MPG 3 Begriffsbestimmungen 2 c)der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder d)der Empfängnisregelung zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
8 MPG 3 Begriffsbestimmungen Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere. Erstmaliges Inverkehrbringen ist die erste Abgabe von neuen oder als neu aufbereiteten Medizinprodukten an andere im Europäischen Wirtschaftsraum.
9 MPG 3 Begriffsbestimmungen 5 Als Inverkehrbringen nach diesem Gesetz gilt nicht a) die Abgabe von Medizinprodukten zum Zwecke der klinischen Prüfung, b) die Abgabe von In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungsprüfungen, c) die erneute Abgabe eines Medizinproduktes nach seiner Inbetriebnahme an andere, es sei denn, dass es als neu aufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Eine Abgabe an andere liegt nicht vor, wenn Medizinprodukte für einen anderen aufbereitet und an diesen zurückgegeben werden.
10 MPG 3 Begriffsbestimmungen Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist die nach deren Inbetriebnahme zum Zwecke der erneuten Anwendung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Sterilisation einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeitsschritte sowie die Prüfung und Wiederherstellung der technischfunktionellen Sicherheit.
11 MPG 4 Absatz 1 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit oder Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Anwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß gefährden oder ihr Verfalldatum abgelaufen ist.
12 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung MPBetreibV)* vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1762) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2002 (BGBl I S. 3397); zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S.3396)
13 MPBetreibV 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten nach 3 des Medizinproduktegesetzes mit Ausnahme der Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder zur Leistungsbewertungsprüfung. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind.
14 MPBetreibV 2 Allgemeine Anforderungen 2 (1)Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden. (2)Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
15 MPBetreibV 2 Allgemeine Anforderungen 4 (3) Miteinander verbundene Medizinprodukte. (4) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Errichten und Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. (5) Der Anwender hat sich vor der Anwendung eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zu stand des Medizinproduktes zu überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für die mit dem Medizinprodukt zur Anwendung miteinander verbundenen Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software und anderen Gegenständen.
16 MPBetreibV 4 Instandhaltung 1 (1)Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen.
17 MPBetreibV 4 Instandhaltung 2 (2)Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder sterilisiert werden.
18 MPBetreibV 4 Instandhaltung 3 Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird..
19 MPBetreibV 4 Instandhaltung 5 (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden erfüllt, wenn die mit der Instandhaltung Beauftragten 1. auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten und 2. über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die erforderlichen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel verfügen und in der Lage sind, diese nach Art und Umfang ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.
20 MPBetreibV 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der Medizinproduktebücher 2 (1) Die Gebrauchsanweisungen und die dem Medizinprodukt beigefügten Hinweise sind so aufzubewahren, dass die für die Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen Angaben dem Anwender jederzeit zugänglich sind. (2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren.
21 TRBA 250 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege 2003 Änderung und Ergänzung Juli 2006 (Bundesarbeitsblatt , S. 193) Ergänzung April 2007, GMBl Nr. 35 v. 27. Juli 2007, S. 720 Änderung und Ergänzung November 2007, GMBl Nr.4 v , S. 83
22 Aufbereitung von Medizinprodukten - Reinigung und Desinfektion Validierung der Aufbereitungsprozesse von Medizinprodukten Gesetzliche Vorgaben RKI-Empfehlungen Normative Vorgaben Leitlinien
23 Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention = RKI-Kommision
24 Vorwort RKI Rechtliche Stellung 1 Nach ihrem gesetzlichen Auftrag erstellt die Kommission Empfehlungen. Deshalb ist der seinerzeit gewählte Begriff Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nicht im engen, verwaltungsrechtlichen Sinne zu verstehen.
25 Vorwort RKI Rechtliche Stellung 2 Allerdings werden die von Experten formulierten Kommissionsempfehlungen erst nach Anhörung der Länder, der betroffenen Körperschaften und Verbände durch das RKI veröffentlicht und können sich deshalb auf einen breiten fachlichen Konsens berufen.
26 Vorwort RKI Rechtliche Stellung 3 Die Empfehlungen sind somit zwar kein verbindliches Recht, sie stellen jedoch den Stand des Wissens ( State of the Art ) dar. Die Anlagen zu dieser Richtlinie sind so auch Verständigungsgrundlage zwischen den Mitarbeitern im Krankenhaus, anderen medizinischen Einrichtungen und dem öffentlichen Gesundheitsdienst bei Begehungen oder anderen Überwachungsmaßnahmen.
27 Vorwort RKI Rechtliche Stellung 4 Bei der Umsetzung der Empfehlungen dieser Richtlinie sind immer die besonderen Bedingungen der Einrichtungen, der behandelten Patienten sowie ökonomische und ökologische Aspekte zu berücksichtigen.
28 Vorwort RKI Rechtliche Stellung 5 Von den Vorgaben der Richtlinie kann grundsätzlich dann abgewichen werden, wenn nach Prüfung alternativer Maßnahmen diese nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau für Patient und medizinisches Personal führen. Die entsprechenden Maßnahmen müssen im Fall der Abweichung von der Richtlinie fachlich begründet werden.
29
30 Risikoanalyse Die Aufbereitung muss sicherstellen, dass von dem aufbereiteten Medizinprodukt bei der folgenden Anwendung keine Gefahr von Gesundheitsschäden ausgeht, insbesondere im Sinne von Infektionen, pyrogenbedingten Reaktionen, allergischen Reaktionen toxischen Reaktionen
31 Risikoanalyse (1) Risiken können entstehen z.b. durch Rückstände aus der vorangegangen Anwendung (z.b. Blut, Blutbestandteile, Sekrete und andere Körperbestandteile, andere Arzneimittel), Rückstände aus der vorangegangen Aufbereitung (z.b. Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und anderen Mitteln, einschließlich deren Reaktionsprodukte),
32 Risikoanalyse (1) Risiken können entstehen z.b. durch Rückstände aus der vorangegangen Anwendung (z.b. Blut, Blutbestandteile, Sekrete und andere Körperbestandteile, andere Arzneimittel), Rückstände aus der vorangegangen Aufbereitung (z.b. Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und anderen Mitteln, einschließlich deren Reaktionsprodukte),
33 Risikoanalyse (2) Änderungen physikalischer, chemischer oder funktioneller Eigenschaften des Medizinproduktes oder Veränderungen der Materialbeschaffenheit (z.b. beschleunigter Materialverschleiß, Versprödung und veränderte Oberflächeneigenschaften, Veränderungen an Kontaktstellen und Klebeverbindungen (18).
34 Einstufung von Medizinprodukten Spaulding (1968) RKI (2001) Zusätzliche Einteilung nach Schwierigkeit der Aufbereitung
35 Einstufung der Medizinprodukte (1) Hinsichtlich der Art der folgenden Anwendung und dem sich daraus ableitenden Risiko können Medizinprodukte eingestuft werden in: Unkritische Medizinprodukte Medizinprodukte, die lediglich mit intakter Haut in Berührung kommen.
36 Einstufung der Medizinprodukte (2) Semikritische Medizinprodukte Medizinprodukte, die mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut in Berührung kommen.
37 Einstufung der Medizinprodukte (3) Kritische Medizinprodukte Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und anderen sterilen Arzneimitteln,und Medizinprodukte, die die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen kommen, einschließlich Wunden
38 Kategorien (1) Konstruktive und materialtechnische Details des Produktdesigns können erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung stellen. Es ist deshalb erforderlich, diese Einstufung zu präzisieren (Kat. IB). Semikritische und kritische Medizinprodukte können weiter eingeteilt werden in solche, bei denen die Aufbereitung ohne besondere Anforderungen (Gruppe A) oder mit erhöhten Anforderungen (Gruppe B) durchgeführt werden muss.
39 Kategorien (2) Bei kritischen Medizinprodukten können zusätzlich solche abgegrenzt werden, bei denen an die Aufbereitung besonders hohe Anforderungen (Gruppe C) gestellt werden müssen (s. 1.4 und Tabelle 1).
40 Kategorien (3) Innerhalb der Gruppe der kritischen Medizinprodukte ist bei solchen mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung weiterführend zu unterscheiden zwischen thermostabilen (d.h. bei 134 C dampfsterilisierbaren) und thermolabilen (d.h. nicht dampfsterlisierbaren) Medizinprodukten
41 (1) Medizinprodukte, die erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung stellen, sind solche Medizinprodukte, bei denen die Effektivität der Reinigung nicht durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist (z.b. wegen langer, enger, insbesondere endständiger Lumina, Hohlräumen mit nur einer Öffnung (keine Durchspülung, sondern nur Verdünnung möglich), komplexer, schlecht zugänglicher und daher schlecht bespülbarer Oberflächen), (maschinelle Reinigung/Validierung)
42 (2) Medizinprodukte, die erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung stellen, sind solche Medizinprodukte, bei denen die Anwendungs- oder Funktionssicherheit beeinflussende Effekte der Aufbereitung (einschließlich des Transportes) auf das Medizinprodukt und seine Materialeigenschaften nicht auszuschließen sind (z.b. knickempfindliche Medizinprodukte; empfindliche Oberflächen) und die somit einen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erfordern
43 (3) Medizinprodukte, die erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung stellen, sind solche Medizinprodukte, bei denen oder die Anzahl der Anwendungen oder der Aufbereitungszyklen durch den Hersteller auf eine bestimmte Anzahl begrenzt ist.
44 Aufbereitung von Medizinprodukten - Reinigung und Desinfektion Validierung der Aufbereitungsprozesse von Medizinprodukten Gesetzliche Vorgaben RKI-Empfehlungen Normative Vorgaben Leitlinien
45 DIN EN ISO Reinigungs- und Desinfektionsgeräte (RDG) Reinigungs-Desinfektionsgeräte - Teil 1: Allgemeine A nforderungen, Definitionen und Prüfverfahren (ISO :2006) (Juli 2006)
46 DIN EN ISO Reinigungs- und Desinfektionsgeräte (RDG) Reinigungs-Desinfektionsgeräte - Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren von Reinigungs-Desinfektionsgeräten mit thermischer Desinfektion für chirurgische Instrumente, Anästhesiegeräte, Gefäße, Utensilien, Glasgeräte usw. (ISO :2006) (Juli 2006)
47 DIN ISO/TS Vornorm Reinigungs-Desinfektionsgeräte - Teil 5:* Prüfanschmutzungen und -verfahren zum Nachweis der Reinigungswirkung (ISO/TS :2005) (Februar 2006) *In früheren Versionen in Teil 1, Annex B
48 DIN EN ISO Die Norm benennt die vom Hersteller bereitzustellenden Informationen für die Aufbereitung von MP
49 DIN EN ISO Begriffe 3.56: Typprüfung Prüfverfahren zum Nachweis der Übereinstimmung eines Reinigungs- Desinfektionsgeräts mit dieser Norm und zur Erstellung von Referenzdaten für Folgeprüfungen
50 DIN EN ISO Begriffe 3.58: Validierung dokumentiertes Verfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren der erforderlichen Ergebnisse zur Feststellung, dass ein Verfahren ständig Produkte erbringt, die mit vorgegebenen Spezifikationen übereinstimmen
51 Validierung von Sterilisations- und Reinigungs- und Desinfektionsprozessen Validierung besteht aus Installationsqualifikation (IQ) Betriebsqualifikation (BQ) Leistungsqualifikation (LQ) liegt in der Verantwortung des Betreibers kann nur am Anwendungsort durchgeführt werden
52 DIN EN ISO Begriffe 3.31: Installationsqualifikation, IQ Erbringen und Dokumentieren des Nachweises, dass das Gerät in Übereinstimmung mit seiner Spezifikation geliefert und installiert wurde
53 Installationsqualifikation Die Installationsqualifikation wird durchgeführt um sicherzustellen, dass das RDG und Zubehör ordnungsgemäß geliefert und installiert wurden die Anschlüsse etc. der Betriebsmittelversorgung fachgerecht ausgeführt wurden
54 DIN EN ISO Begriffe 3.41: Betriebsqualifikatio, BQ Erbringen und Dokumentieren des Nachweises, dass der Betrieb der installierten Ausrüstung innerhalb vorbestimmter Grenzen abläuft, wenn sie entsprechend ihren Betriebsabläufen eingesetzt wird
55 Betriebsqualifikation Die Betriebsqualifikation wird durchgeführt um sicherzustellen, dass das RDG und die Medienversorgung mit den Herstellerfestlegungen und mit den Anforderungen der DIN EN ISO übereinstimmen
56 DIN EN ISO Begriffe 3.43: Leistungsbeurteilung, LQ Erbringen und Dokumentieren des Nachweises, dass das Gerät so wie es installiert ist und entsprechend den Betriebsabläufen betrieben wird, dauerhaft in Übereinstimmung mit vorbestimmten Kriterien arbeitet und dadurch Produkte erhalten werden, die ihrer Spezifikation entsprechen
57 Leistungsqualifikation Leistungsqualifikation (KEINE Revalidierung) Festlegung der Referenzbeladungen Reinigungsprüfung Desinfektionsprüfung Trocknungsprüfung Prüfung auf Prozesschemikalienrückstände...
58 DIN EN ISO Begriffe 3.50: Routineprüfung periodisch durchgeführte Reihe von Kontrollen und Prüfungen zur Feststellung, ob die Betriebsleistung des Reinigungs- Desinfektionsgeräts innerhalb der bei der Validierung festgelegten Grenzwerte liegt
59 Aufbereitung von Medizinprodukten - Reinigung und Desinfektion Validierung der Aufbereitungsprozesse von Medizinprodukten Gesetzliche Vorgaben RKI-Empfehlungen Normative Vorgaben Leitlinien
60 Leitlinie Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und thermischer Desinfektionsprozesse für Medizinprodukte und zu Grundsätzen der Geräteauswahl 3. Auflage 2008 DGKH: Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene DGSV: Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung AKI: Arbeitskreis Instrumentenaufbereitung
61 Empfehlung für die Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten Rahmenbedingungen für ein einheitliches Verwaltungshandeln Die AGMP hat auf ihrer 11. Sitzung am 12. und 13. März 2008 die "Empfehlung." verabschiedet Erstellt von: Projektgruppe RKI-BfArM-Empfehlung Datum: ; Unterschrift: Dr. H.-U. Heidrich (Vorsitzender) Beschlossen von: Arbeitsgruppe Medizinprodukte Datum: ; Unterschrift: R. Kollinger (Vorsitzende)
Neue gesetzliche Anforderungen für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte und deren Bedeutung für den Betreiber
Neue gesetzliche Anforderungen für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte und deren Bedeutung für den Betreiber (am Beispiel des Steckbeckenspülers) Referent: Frank Hoffmann Leiter Vertrieb Deutschland Reinigungs-
MehrAufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz
Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz Kassel - 23. 09. 2016 09/2016 Beate Keim - Dez. 35.1 1 Rechtliche Grundlagen Medizinprodukte-Richtlinie
MehrDGKH-Kongress, Berlin Lunch Symposium: Validierbare Aufbereitung von Ultraschallsonden
DGKH-Kongress, Berlin Lunch Symposium: Validierbare Aufbereitung von Ultraschallsonden 20.3.18 Rechtliche An- und Herausforderungen bei der Aufbereitung von Ultraschallsonden Dr. med. Bärbel Christiansen
MehrAktualisierte Leitlinie für die Validierung der maschinellen Reinigung und Desinfektion (in der Fassung von 2017)
Aktualisierte Leitlinie für die Validierung der maschinellen Reinigung und Desinfektion (in der Fassung von 2017) Arbeitskreis Infektionsprophylaxe, Markus Hoppe, 13./14.03.2018 Historie der Leitlinie
MehrRahmenbedingungen der Aufbereitung von MP. Aufbereitung von Medizinprodukten. Ziele der Aufbereitung von MP. Patientenschutz
Rahmenbedingungen der Aufbereitung von MP Aufbereitung von en Nett zu wissen?! Rechtlich: egesetz e-betreiberverordnung Richtlinie des Robert-Koch-Institutes Nach dem Gesetz sind alle e gleich Personal
MehrMedizinproduktegesetz (MPG)
Einführung ins Medizinproduktegesetz (MPG) Prof. Dr. Christian Fegeler Zielsetzung und Rechtlicher Rahmen Medical Device Direktive (MDD) Richtlinie i 93/42/EWG sowie Richtlinien 90/385/EWG aktive implantierbare
MehrAMAH Aufbereitung in der Endoskopie
AMAH Aufbereitung in der Endoskopie Risikobewertung von flexiblen Endoskopen und Folgerungen für die Aufbereitung Christian Roth Olympus Deutschland GmbH OLYMPUS Deutschland GmbH, Medical Systems Hannover,
MehrGesetzliche Vorgaben für die Aufbereitung von Instrumenten in der Podologie
Gesetzliche Vorgaben für die Aufbereitung von Instrumenten in der Podologie Rechtliche Abgrenzung zwischen Podologie und Fußpflege Ziele des Medizinprodukterechtes: für die Gesundheit und den erforderlichen
MehrANFORDERUNGEN AN AUFBEREITER VON MEDIZINPRODUKTEN
Zentrale Sterilgut-Versorgung, Geschäftsbereich Bau, Technik und Medizintechnik C 5 ANFORDERUNGEN AN AUFBEREITER VON MEDIZINPRODUKTEN Toni Zanette Leiter Zentrale Sterilgutversorgung C 5 Rechtliche Anforderungen
MehrGesetzliche Anforderungen an die Aufbereitung von flexiblen thermolabilen Endoskopen. Referent: Dipl.-Ing. Burkhard Schulze
Gesetzliche Anforderungen an die Aufbereitung von flexiblen thermolabilen Endoskopen Referent: Dipl.-Ing. Burkhard Schulze Definition: Aufbereitung Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von bestimmungsgemäß
MehrAnforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Gesundheitssystem Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung
Positionspapier Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Pflichten der Hersteller und Pflichten der GesundheitssystemAufbereitun Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung Hygiene
MehrPraktische Umsetzung in der Handhabung von Medizinprodukten
Praktische Umsetzung in der Handhabung von Medizinprodukten Andreas Clarin Hygieneakademie Ruhr, Essen Definition Medizinprodukte ( 3 MPG) Medizinprodukte sind alle Instrumente, Apparate, Vorrichtungen,
MehrAnlage 4 zur Hygiene-VO der ÖÄK Risikobewertung und Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte in Ordinationen und Gruppenpraxen
Seite 1 von 8 Anlage 4 zur Hygiene-VO der ÖÄK Risikobewertung und sverfahren für Medizinprodukte in Ordinationen und Gruppenpraxen Inhalt: Unterscheidung aufgrund von Verwendungszweck und sverfahren Risikobewertung
MehrDie Sicht des Gesetzgebers
Essen, 23. Februar 2005 Aufbereitung von Medizinprodukten die Verantwortung des Herstellers und des Anwenders Die Sicht des Gesetzgebers Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 1 Gliederung
MehrPodiumsdiskussion DGSV Kongress 2014 zur KRINKO-BfArM-Empfehlung Validierung Leitung: Dr. M.-Th.Linner, Dr. W. Michels
Professionelle Aufbereitung von Medizinprodukten Podiumsdiskussion DGSV Kongress 2014 zur KRINKO-BfArM-Empfehlung Validierung Leitung: Dr. M.-Th.Linner, Dr. W. Michels Grundaussagen zur Validierung (1)
MehrHilfe im Gesetzesdschungel der Medizinprodukte
Hilfe im Gesetzesdschungel der Medizinprodukte Praktische Anwendung des Leitfadens zum Umgang mit Medizinprodukten Dr. Karin Kaster DLRG OG St. Wendel e.v. Stellv. Vorsitzende karin.kaster@stwendel.dlrg.de
MehrMedizinproduktebuch. Blatt 1. Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung... 4
Medizinproduktebuch Nach 7 MPBetreibV für Medizinprodukte 1 Für das Gerät Inhalt Blatt 1. Geräte-Stammdaten... 2 2. Funktionsprüfung... 3 3. Geräteeinweisung... 4 3.1 Einweisung der vom Betreiber beauftragten
MehrPlasmasterilisation. 15. DGSV-Kongress, 3. bis 5. Oktober 2011 in Fulda
Plasmasterilisation an der Schnittstelle Praxis/Zertifizierung/Recht 15. DGSV-Kongress, 3. bis 5. Oktober 2011 in Fulda Petra Geistberger Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München 4.
MehrZero Infections was kann und muss die technische Hygiene leisten
Zero Infections was kann und muss die technische Hygiene leisten S. Werner, F. v. Rheinbaben Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin HygCen Germany GmbH, Schwerin / Bochum 13.04.2016 DGKH Kongress Berlin
MehrChristian Witte Zertifiziertes Qualitätsmanagement bei Aufbereitung von Kritisch-C Produkten gemäß valider Herstelleranweisung?
Christian Witte Zertifiziertes Qualitätsmanagement bei Aufbereitung von Kritisch-C Produkten gemäß valider Herstelleranweisung? MPBetreibV vs. KRINKO/BfArM-Empfehlung? Historie und Ausblick Einstufung
MehrEinteilung der Medizinprodukte nach RKI (Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten vor der Aufbereitung)
ÖGSV Fachkundelehrgang I 11 Einteilung der Medizinprodukte nach RKI (Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten vor der Aufbereitung) M.T. Enko 2015 Inhalt 1 Ziel des Unterrichtes:... 3 2 Änderungen
MehrHerzlich willkommen zur Veranstaltung: Vorstellung des Kurskonzeptes des BVF zur Umsetzung der MP- Betreiberverordnung
Herzlich willkommen zur Veranstaltung: Vorstellung des Kurskonzeptes des BVF zur Umsetzung der MP- Betreiberverordnung Dipl.-Kfm. Matthias Klar, IfB Hagenow Tel. 0160 96420022 1 4 Absatz 1 MP BetreibV
MehrValidierung der manuellen Aufbereitung von Medizinprodukten
Validierung der manuellen Aufbereitung von Medizinprodukten Christiaan Meijer Vortrag auf der 40. Veranstaltung des Arbeitskreises Infektionsprophylaxe am 10. März 2015 in Potsdam und 11. März 2015 in
MehrUmsetzung des Medizinprodukterechts
Landesamt für Gesundheit und Soziales Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Stofflicher Gefahrenschutz, Strahlenschutz, Verbraucherschutz in der Medizin Umsetzung des Medizinprodukterechts
MehrDerzeitige Medizinprodukte Beschaffung im Gesundheitswesen ein Systemrisiko für die Patientensicherheit?
Derzeitige Medizinprodukte Beschaffung im Gesundheitswesen ein Systemrisiko für die Patientensicherheit? S. Werner, F. v. Rheinbaben HygCen Germany GmbH, Schwerin / Bochum 13.04.2016 DGKH Kongress Berlin
MehrAufbereitung von Instrumenten und Medizinprodukten
Dritter Hygienetag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Nürnberg, 10.Mai 2014 Aufbereitung von Instrumenten und Medizinprodukten Vortrag: Validierung der Instrumentenaufbereitung in der Arztpraxis;
MehrÜberwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten im Land Brandenburg Themen. Der rechtliche Rahmen. Der rechtliche Rahmen. - Rechtlicher Rahmen
Überwachung Aufbereitung von Medizinprodukten im Land Brandenburg Themen Rechtlicher Rahmen Schwerpunkte Überwachung Stand Überwachung 1 Gesetzliche Vorgaben bzw. Verbote zum Schutz von Patienten, Anwenn
MehrÜberwachung und Begehung durch die Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Überwachung und Begehung durch die Gewerbeaufsicht Niedersachsen AMAH 27.06.2015 Fragen, die der Vortrag beantworten soll Warum dürfen
MehrVorlesung Medizinrecht
Vorlesung Medizinrecht Angewandte Gesundheitswissenschaften Teil 4: Arzneimittel- und Medizinprodukterecht Rechtsanwalt Wolfgang Wiefelspütz Fachanwalt für Medizinrecht Inhaltsangabe A. Einführung B. AMG
MehrValidierung von Aufbereitungsprozessen für flexible Endoskope
für flexible Endoskope Holger Zimenga Vortrag auf dem DEGEA Endoskopie-Zirkel Die Zukunft der Endoskopaufbereitung-praxisorientiert und sicher am 10. Dezember 2012 im St.Josefs-Krankenhaus, Freiburg Mehr
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL NN nach DIN EN ISO/IEC 17025: und nach Richtlinien 93/42/EWG 2 und 90/385/EWG 3
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-17769-01-NN nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 1 und nach Richtlinien 93/42/EWG 2 und 90/385/EWG 3 Gültigkeitsdauer: 11.10.2013 bis
MehrUnkritisch Semikritisch Kritisch: Grundlagen zur Aufbereitung und Klassifizierung von Instrumenten und Medizinprodukten
Unkritisch Semikritisch Kritisch: Grundlagen zur Aufbereitung und Klassifizierung von Instrumenten und Medizinprodukten Workshop zum 3. Hygienetag der KVB Nürnberg Qualitätssicherung, Team Qualitätsmanagement/QZ/Hygiene
MehrErrichten. Sterilisation+Desinfektion+Reinigung von MP
Medizinproduktegesetz (MPG) 1.1.1997 Klinische Bewertung + Prüfung Herstellung Funktionstüchtigkeit Inbetriebnahme Instandhaltung Errichten Betrieb Inverkehrbringen Leistungsfähigkeit Überwachung Sicherheit
MehrZentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten über die Anerkennung der AVENTRA Gesellschaft für biologische Diagnostik mbh Lengericher Landstraße 35 49078 Osnabrück
MehrKanzlei Lücker MP-Recht. MPBetreibV Relevante Änderungen zum AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig
MPBetreibV 2017 Relevante Änderungen zum 1.1.2017 44. AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig MPBetreibV neue Fassung: - Neue Sytematik - Neuer Anwendungsbereich - Definitionen für Betreiber, Anwender,
MehrMed-Info. Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte. TÜV SÜD Product Service GmbH. Internationale Fach-Informationen für die Medizinproduktebranche
Med-Info Internationale Fach-Informationen für die Medizinproduktebranche Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte Praxisorientierte Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und Anforderungen der Richtlinie
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025: und den Richtlinien 90/385/EWG 2 und 93/42/EWG 3
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 1 und den Richtlinien 90/385/EWG 2 und 93/42/EWG 3 Gültigkeitsdauer: 03.07.2017 bis 17.08.2021 Ausstellungsdatum: 03.07.2017 Urkundeninhaber:
MehrValidierung von Reinigungs- und Desinfektionsprozessen im Krankenhaus
Validierung von Reinigungs- und Desinfektionsprozessen im Krankenhaus Tübinger Forum 2011 Routinekontrollen, Dokumentation und Validierung - Was wird wirklich gefordert? Hörsaalzentrum Morgenstelle Mehr
MehrDer gesetzliche Rahmen für das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinprodukten aus der Sicht der behördlichen Überwachung
Der gesetzliche Rahmen für das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinprodukten aus der Sicht der behördlichen Überwachung Katharina Lehnigk, Schwerin 01. Juni 2007 01.06.2007 1 Sachzusammenhang Rechtsgebiete
MehrAufbereitung von Medizinprodukten - die Verantwortung des Herstellers und des Anwenders Die Sicht der Krankenhausgesellschaft
Aufbereitung von Medizinprodukten - die Verantwortung des Herstellers und des Anwenders Die Sicht der Krankenhausgesellschaft Essen, Universitätsklinikum, 23. Februar 2005 Verantwortung des Betreibers/Anwenders
MehrInspektionsstelle Typ A
Inspektionsstelle Typ A Rechtsperson HygCen Austria GmbH Werksgelände 28, 5500 Bischofshofen Internet www.hygcen.at Ident 0196 Standort HygCen Austria GmbH Werksgelände 28, 5500 Bischofshofen Datum der
MehrMedizintechnologie.de. Hygiene von Medizinprodukten. Hygiene, Anforderungen und Umsetzungen
Medizintechnologie.de Hygiene von Medizinprodukten Jährlich infizieren sich circa 600.000 Patienten im Krankenhaus mit einer Nosokomialinfektion. 15.000 davon sterben. Ein hohes Lebensalter, eine vorhandene
MehrValidierung manueller Aufbereitungsprozesse im niedergelassenen Bereich. Petra Labonte
Validierung manueller Aufbereitungsprozesse im niedergelassenen Bereich Petra Labonte Geltungsbereich: Sowohl die Leitlinie zur Validierung der manuellen Aufbereitung als auch die Medizinproduktebetreiber-Verordnung
Mehr3 Jahre Zertifizierungen der Aufbereitung
ÖGSV-wfhss-Congress 2007, Baden bei Wien, 05.05.2007 3 Jahre Zertifizierungen der Aufbereitung auf Basis der deutschen RKI/BfArM-Empfehlung Ein Erfahrungsbericht Dr. Thomas Kießling Sachverständiger für
MehrIMC Systems GmbH. Instrumentenaufbereitung CHECKLISTE. Rechtsgrundlagen. Zahnarztpraxis. Infektionsschutz - Gesetz. Medizinprodukte Gesetz.
IMC Systems GmbH CHECKLISTE zur Sicherung und Weiterentwicklung von Qualität und Leistung in der Zahnheilkunde gemäß der aktuellen Gesetzte, Verordnungen, Normen, Richtlinien und Empfehlungen Rechtsgrundlagen
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025: und nach Richtlinie 93/42/EWG 2
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-14004-01-05 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 1 und nach Richtlinie 93/42/EWG 2 Gültigkeitsdauer: 11.06.2015 bis 10.06.2020 Ausstellungsdatum:
MehrBeschaffung von Medizinprodukten DIVI Jochen Kaiser Klinikum Stuttgart
Beschaffung von Medizinprodukten DIVI 2015 Jochen Kaiser Klinikum Stuttgart J.Kaiser@klinikum-stuttgart.de Jochen.kaiser@medsias.de Was ist das? Problem: asynchrone Beschaffungsmechanismen Problem: asynchrone
MehrRichtiges Brillen-Management nach dem Medizinprodukte-Gesetz. SPECTARIS-Infoveranstaltung
Richtiges Brillen-Management nach dem Medizinprodukte-Gesetz SPECTARIS-Infoveranstaltung München, 10. Januar 2014 Was ist zu tun? - Warum ist meine Brille ein Medizinprodukt? - Welche Maßnahmen muss ich
MehrVerfahrensanweisung: Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten
Seite 1 von 5 1 Zweck... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Abkürzungen... 2 4 Definitionen... 2 5 Beschreibung... 4 5.1 Allgemeines... 4 5.2 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten... 4 5.3 Ablauf einer Überwachung
MehrBernd Vogler Fachauditor für hygienische Aufbereitung
Bernd Vogler Fachauditor für hygienische Aufbereitung Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Theodor-Tantzen-Platz 8 26122 Oldenburg Tel. : 04 41 / 799-2535 Fax : 04 41 / 799-2700 / 2017 Bernd.Vogler@gaa-ol.niedersachsen.de
MehrAufbereitung von MIC- und Hohlkörper-Instrumenten
Arbeitskreis Medizinprodukte Aufbereitung Hannover 14. Juni 2014 Aufbereitung von MIC- und Hohlkörper-Instrumenten Jörn Krämer Vertrieb Webeco GmbH An der Trave 14 23923 Selmsdorf Tel.: 0451-2807212 Mobil
MehrHautarzneimittel, Medizinprodukt oder Kosmetikum nach welchen Kriterien entscheiden die Gerichte?
Hautarzneimittel, Medizinprodukt oder Kosmetikum nach welchen Kriterien entscheiden die Gerichte? Dieter Kehl, Vorsitzender Richter am Landgericht Köln 2 AMG Arzneimittelbegriff (1) Arzneimittel sind Stoffe
MehrAnforderungen an die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in NRW
Anforderungen an die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in NRW Dr. med. univ. Sebastian Werner 1,2 1 HygCen Germany GmbH, Schwerin / Bochum 2 Abteilung für Hygiene, Sozial- und Umweltmedizin,
MehrArbeitsbedingungen in der ZSVA aus Sicht der Industrie
Arbeitsbedingungen in der ZSVA aus Sicht der Industrie Dr. Ulrike Weber Osnabrück 15. September 2015 Miele/GTZ/PI 1 Der Aufbereitungskreislauf Miele/GTZ/PI 2 Wer / was ist am Prozess beteiligt? Logistik
MehrAkkreditierungsumfang der Inspektionsstelle (EN ISO/IEC 17020:2012) HygCen Austria GmbH / (Ident.Nr.: 0196)
HygCen Austria GmbH / (Ident.: 0196) Titel 1 2 3 21-010 21-011 21-055 2015-11 Hygiene Management-System in Wäschereien 2014-04 Hygiene Management-System - Aufbereitung von textilen OP-Materialien - Überprüfung
MehrNominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen
Nominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen Dr. med. univ. Sebastian Werner 1,2 1 HygCen Austria GmbH, Bischofshofen 2 Abteilung für Hygiene, Sozial und Umweltmedizin, Ruhruniversität
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
Mehrwww.labor-cottbus.de
www.labor-cottbus.de Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxen Was gehört dazu? Verbindlichkeit von Regelwerken, die die Praxishygiene betreffen Gesetze und damit in Verbindung stehende Verordnungen
MehrGuideline für Klasse I Hersteller Abgrenzung und Klassifizierung
Guideline für Klasse I Hersteller Abgrenzung und Klassifizierung CMI Workshop Medizinprodukte Klasse I Vademecum für den Marktzugang 29.11.2011 Bundesministerium für Gesundheit Seite 1 Aufgabenbereiche
MehrPraxisbegehung durch die Gewerbeaufsicht: Anforderungen und häufige Mängel
Praxisbegehung durch die Gewerbeaufsicht: Anforderungen und häufige Mängel Dipl.-Ing. (FH) Frank Krestel Regierung von Schwaben-Gewerbeaufsichtsamt Morellstraße 30 d, 86159 Augsburg Telefon: 0821-327-2825
MehrWann wird Bildverarbeitungssoftware zum Medizinprodukt? 11. Linzer Forum Medizintechnik November 2014
Wann wird Bildverarbeitungssoftware zum Medizinprodukt? 11. Linzer Forum Medizintechnik November 2014 martin.zauner@fh-linz.at Inhalt Regulatorischer Rahmen für Medizinprodukte (regulatory affairs) Medizinische
MehrStandalone Software. als Medizinprodukt. Matthias Hölzer-Klüpfel
Standalone Software Standalone Software als Medizinprodukt Matthias Hölzer-Klüpfel Standalone Software MEDDEV 2.1/6 Klassifikation Beispiele Modules MDD 2007 Definition: Medizinprodukt [MDD, Artikel 1,
MehrNeuerscheinung Oktober Auflage -
Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und thermischer Desinfektionsprozesse für Medizinprodukte Neuerscheinung Oktober 2014-4. Auflage - Robert
MehrZertifizierung des QM-Systems bei der Aufbereitung von Kritisch-C Produkten
Christian Witte Zertifizierung des QM-Systems bei der Aufbereitung von Kritisch-C Produkten Zur aktuellen Differenz zwischen MPBetreibV und KRINKO/BfArM-Empfehlung Verordnung über die Änderung der MPBetreibV
Mehr«Das Schönste am Problem ist die Lösung»
«Das Schönste am Problem ist die Lösung» Sind mit den Fachkundelehrgängen h die Ausbildungsprobleme des Fachpersonals in MP- Aufbereitungsabteilungen und deren Betreiber gelöst? BG Klinik Bergmannstrost
MehrAufbereitung von Medizinprodukten- Inspektionsergebnisse im Freistaat Sachsen
Aufbereitung von Medizinprodukten- Inspektionsergebnisse im Freistaat Sachsen Andreas Modes Landesdirektion Dresden Arbeitsschutz- Außenstelle Chemnitz Lothar Streit Straße 24 08056 Zwickau Tel.: 0375/
MehrRili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien
Rili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Medizinproduktegesetz (MPG) 14 Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung
Mehr2. Abschnitt Begriffsbestimmungen
Kurztitel Medizinproduktegesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 657/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2009 Typ BG /Artikel/Anlage 2 Inkrafttretensdatum 21.03.2010 Abkürzung MPG Index 82/02 Gesundheitsrecht
MehrAbgrenzung aus Sicht der Industrie - Medizinprodukte / BVMed e.v. -
Abgrenzung aus Sicht der Industrie - Medizinprodukte / BVMed e.v. - BfArM im Dialog: Abgrenzung von Arzneimitteln Bonn, 19. September 2016 Dr. iur. Dr. med. Adem Koyuncu Rechtsanwalt und Arzt Assoz. Mitglied
MehrHerzlich Willkommen zum Steri-Fach-Forum Oberflächenveränderungen an Instrumenten und Geräten
Campus Großhadern, Campus Innenstadt STABSSTELLE ZSVA Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung OPZ Herzlich Willkommen zum Steri-Fach-Forum Oberflächenveränderungen an Instrumenten und Geräten Was muss die
MehrAktualisierung der Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (KRINKO/BfArM, 2001)
Aktualisierung der Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (KRINKO/BfArM, 2001) Hintergrund und Sachstand M. Mielke Robert Koch-Institut Sachgerechte Aufbereitung von Medizinprodukten
MehrClinic-Master / Vital-Master B C R. Medizinproduktebuch. Walitschek Medizintechnik GmbH 2013 Rev. 1
B C R Medizinproduktebuch B C R R 1 Hersteller/manufacturer: Walitschek Medizintechnik GmbH Fuldablick 3 D-34355 Staufenberg Tel: 05543 4558 Email: info@clinic-master.com B C R 0044 2 Inhalt Medizinproduktebuch
MehrAkkreditierungsumfang der Inspektionsstelle (EN ISO/IEC 17020:2012) W.H.U. GmbH / (Ident.Nr.: 0289)
1 2 3 4 5 6 ANSI/AAMI ST 55 BGBl. II 262/2008 BGBl. II 321/2012 Bundesgesundheitsblatt 2012-55: 1244-1310 DIN 10510 DIN 10512 2010-12 Table-top steam sterilizers Sterilisatoren 2008-07 Verordnung des Bundesministers
MehrMedizinprodukte - Aufbereitung in Deutschland - im 17. Jahr nach der Einführung des
Medizinprodukte - Aufbereitung in Deutschland - im 17. Jahr nach der Einführung des MPG Beantwortete und offene Fragen Prof. Dr. M. Mielke, RKI Patientenschutz bei Medizinprodukten Verpflichtung der Migliedstaaten
MehrCheckliste für Hygienebegehungen von Zahnarztpraxen. Kommentar der Landeszahnärztekammer Hessen
Kommentar der Landeszahnärztekammer Hessen Dr. Andreas Dehler Referent für Praxisführung der LZKH Rhonestraße 4 60528 Frankfurt am Main Telefon 069 427275-0 www.lzkh.de 28.04.2016 28.04.2016 Seite 1 Arbeitsgruppe
MehrHerstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des
MehrÄnderungen der MPBetreibV 2014
Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen
MehrLeitlinie für die Validierung maschineller Reinigungs- und Desinfektionsprozesse zur Aufbereitung flexibler Endoskope
Bericht der Leitliniengruppe der DGKH, DGSV DEGEA, DGVS und AKI zur Erarbeitung der Leitlinie für die Validierung maschineller Reinigungs- und Desinfektionsprozesse zur Aufbereitung flexibler Endoskope
MehrBernd Vogler Fachauditor für hygienische Aufbereitung
Bernd Vogler Fachauditor für hygienische Aufbereitung Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Theodor-Tantzen-Platz 8 26122 Oldenburg Tel. : 04 41 / 799-2535 Fax : 04 41 / 799-2700 / 2017 Bernd.Vogler@gaa-ol.niedersachsen.de
MehrUmgang mit hygienisch problematischen (Medizin-)Produkten
Umgang mit hygienisch problematischen (Medizin-)Produkten Marc Thanheiser Fachgebiet Angewandte Infektionsund Krankenhaushygiene, Robert Koch-Institut, Berlin Hafnersee, 08.06.2017 1 Rechtliche Grundlagen
MehrStellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
SOZIALKOMMISSION I, ALTENHILFE 25.01.2016 Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Die Änderungen zur medizinprodukterechtlichen
MehrUmsetzung des Medizinprodukterechts
Landesamt für Gesundheit und Soziales Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Stofflicher Gefahrenschutz, Strahlenschutz, Verbraucherschutz in der Medizin Umsetzung des Medizinprodukterechts
MehrMedizinprodukte- Aufbereitung Ergebnisse von Revisionen der Sächsischen Arbeitsschutzbehörde
Medizinprodukte- Aufbereitung Ergebnisse von Revisionen der Sächsischen Arbeitsschutzbehörde Andreas Modes Landesdirektion Dresden Außenstelle Chemnitz Lothar- Streit- Straße 24 08056 Zwickau Mail: andreas.modes@ldd.sachsen.de
MehrMedizinproduktegesetz
Medizinproduktegesetz Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion A. Prozesse Die Prozesse der Reinigung und Desinfektion von Medizinprodukten sind grundsätzlich zu validieren. Dazu sind qualifizierte
Mehr9.1 Medizinproduktegesetz - MPG
9.1 Medizinproduktegesetz - MPG Das Gesetz über den Verkehr mit Medizinprodukten (Medizinproduktegesetz - MPG) dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 90/385/EWG vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
MehrZusammenfassung der RKI Empfehlung E 4 a / Juli 2002
Empfehlungen zur Minimierung des Risikos einer iatrogenen Übertragung von vcjk durch potentiell kontaminierte Medizinprodukte, insbesondere chirurgische Instrumente Zusammenfassung der RKI Empfehlung E
MehrHealth Apps, Lifestyle Apps, Medical Apps Unterschiede und Rahmenbedingungen
Health Apps, Lifestyle Apps, Medical Apps Unterschiede und Rahmenbedingungen build.well.being 2017 Andreas Böhler R n B Medical Software Consulting GmbH office@rnb-consulting.at build.well.being 2017 30.
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025: und den Richtlinien 93/42/EWG 2 und 90/385/EWG 3
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-17769-01-02 nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2005 1 und den Richtlinien 93/42/EWG 2 und 90/385/EWG 3 Urkundeninhaber: SMP GmbH Prüfen;
Mehr1 Zweck Geltungsbereich Abkürzungen Definitionen Beschreibung... 3
Seite 1 von 6 1 Zweck... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Abkürzungen... 2 4 Definitionen... 2 5 Beschreibung... 3 5.1 Allgemeines... 3 5.2 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten... 4 5.3 Ablauf einer Überwachung
Mehr8. Hygieneforum Osthessen "Hygiene in der Zahnarztpraxis"
8. Hygieneforum Osthessen "Hygiene in der Zahnarztpraxis" Aufbereitung von Medizinprodukten in der Zahnarztpraxis Überwachung durch das Regierungspräsidiums Kassel Dipl. -Ing. (FH) Ilker Büyükok, MHBA
MehrWELCHE ROLLE SPIELT DIE ISO/IEC 80001
WELCHE ROLLE SPIELT DIE ISO/IEC 80001 IM GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN? Ing. Mag. Wolfgang Schmidhuber calpana business consulting gmbh Relevanz der ISO/IEC 80001 durch das MPG Als ÖNORM EN 80001 ist die
MehrVorschlag zur Umsetzung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für Geräte, die im häuslichen Bereich eingesetzt werden
Vorschlag zur Umsetzung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für Geräte, die im häuslichen 2 Begriffsbestimmungen (2) Betreiber eines Medizinproduktes ist jede natürliche oder juristische Person, die
MehrSkalpell, Spritze oder Koloskop. Mehrfach verwenden eine sichere Sache?!
Infektionen im Krankenhaus Pro Jahr erleiden in Deutschland ca. 600.000 800.000 Patienten Infektionen, die sie sich im Krankenhaus zuziehen. Nosokomiale Infektionen Ca. 50.000 Patienten sterben an diesen
MehrSterilisationsprozesse mit Wasserstoffperoxid
Sterilisationsprozesse mit Wasserstoffperoxid Grundlagen der Prozessführung und Validierung im Vergleich zur Dampfsterilisation Kernfrage zur Validierung von H 2 O 2 -Sterilisationsprozessen Warum wird
MehrValidierung, validiertes Verfahren
MELAG informiert Validierung, validiertes Verfahren Validierung von Sterilisationsprozessen von Praxis-Autoklaven, EN 17665, Erst-Validierung, Re-Validierung Sehr geehrte Frau Doktor, Sehr geehrter Herr
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrFit für die Praxisbegehung. * Ein Vortrag von Anne Enbergs * Praxis Zentderma * Mönchengladbach
Fit für die Praxisbegehung * Ein Vortrag von Anne Enbergs * Praxis Zentderma * Mönchengladbach Welche Behörden können prüfen ü Gesundheitsamt ü Berufsgenossenschaft / Amt für Arbeitsschutz ü Bezirksregierung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
Mehr